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E-1135/2020

E-1135/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte erstmals am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, im (...) 2012 seien Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zur Teilnahme an der Demonstration sowie den treibenden Kräften befragt worden. Seine Mutter habe zusammen mit dem Dorfvorsteher nach sechs Tagen seine Freilassung erwirken können. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch angewiesen worden, das Haus nicht zu verlassen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Im Jahr 2013 hätten in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden, wobei er sich für die Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt und bei deren Wahlkampf mitgewirkt habe. Im (...) 2014 seien erneut Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wiederum zum Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zu den befreundeten ehemaligen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)-Mitgliedern sowie einer Person namens A. befragt worden. Er sei dabei geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Nach drei Tagen sei er gegen Bezahlung freigelassen worden und habe sich im Spital behandeln lassen können. Als er im (...) 2015 gehört habe, dass sei sein Kollege K. vom CID zur Befragung mitgenommen worden sei, sei er umgehend zu seinem Cousin nach C._______ gegangen, wo er sich fortan versteckt habe. Im (...) 2015 hätten Soldaten bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ihnen mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich im Camp melden. Anfang (...) seien die Soldaten erneut bei seinen Eltern erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen, dem bei seiner Freilassung aufgetragen worden sei, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bringen, sich zu stellen. Seine Eltern seien deshalb im (...) 2015 zu ihm nach C._______ gekommen und hätten ihn über die Ereignisse informiert. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn (den Beschwerdeführer) im (...) 2015 aus dem Land gebracht habe. Im April 2018 habe er von seinem Vater erfahren, dass sich ein Soldat nach ihm erkundigt habe. A.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Ergebnis aus, insgesamt sei zu schliessen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen mit dem CID den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Es seien ferner keine Risikofaktoren erkennbar, die zur Annahme führten müssten, das der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten müsse, Verfolgung zu erleiden. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen. So sei durchaus möglich, dass er im September 2012 und somit im Alter von achtzehn Jahren von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause verhaftet und verhört worden sei, um herauszufinden, ob er etwas über die Hintermänner wisse. Da er jedoch, wie er selber vorgebracht habe, lediglich ein Mitläufer gewesen sei und nichts Relevantes gewusst habe, sei er nach sechs Tagen wieder freigelassen worden. Ebenfalls glaubhaft sei, dass er sich Anfang 2013 beim Wahlkampf engagiert habe, indem er zusammen mit seinem Kollegen K. während etwa eines Monats Werbung für zwei lokale TNA-Kandidaten gemacht oder dass er im November 2013 für den Britischen Premier Unterschriften über Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Krieges gesammelt habe. Indes sei nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise asylrelevant in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht aus Sri Lanka keine Nachteile erfahren und habe auch bei einer Rückkehr keine im Sinne von Art. 3 Art. 2 AsylG (SR 142.31) als relevant zu bezeichnenden Nachteile zu befürchten. Zudem seien keine Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu erkennen, die ein Risiko bei einer Rückkehr begründen könnten. Es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden gelangen sollte. Der Wegweisungsvollzug sei sodann, wie bereits vom SEM erwogen, durchführbar. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim SEM eine als « Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Mit der Eingabe reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Familie, einen Bericht der Van West Clinic vom 18. Dezember 2019 sowie eine Diagnosis Card derselben Klinik vom 27. November 2019, eine Fotografie seines verletzten Vaters, ein Schreiben des (...) vom 13. Dezember 2019 und diverse Medienberichte ein. Er brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller, insbesondere dasjenige des Beschwerdeführers, zwingend erforderlich. Der Rechtsanwalt der Familie halte in seinem Schreiben fest, der Vater des Beschwerdeführers sei am 4. November 2019 von der Polizei festgenommen worden. Am 15. November 2019 seien auch seine Schwester und seine Mutter aufgriffen worden. Alle seien jeweils am selben Tag wieder freigelassen worden. Der Rechtsanwalt der Familie bestätige, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden am Gesuchsteller wieder aufgeflammt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Unbekannten angegriffen worden, und sei mit einer Fraktur des rechten Unterarmknochens und einer Platzwunde an der Stirn ins Spital eingeliefert worden, was das Schreiben der (...) bestätige. Aufgrund des psychischen Stresses leide seine Mutter an starker Migräne und einer mittelschweren Depression und sei auf Medikamente angewiesen. C. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 21. Januar 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Kanton Zürich mit dem Vollzug beauftragt und es wurde eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser ging am 17. März 2020 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 17. November 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, seit Frühling 2020 sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zunehmend problematischer geworden und habe sich massiv verschlechtert. Die Erlebnisse im Heimatstaat hätten den Beschwerdeführer traumatisiert. Er befinde sich nun seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund dessen unzumutbar. G. Am 15. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Therapieberichts auf. H. Am 17. Mai 2021 ging das vom 21. April 2021 datierende ärztliche Zeugnis/Bestätigung therapeutischer Behandlung beim Gericht ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegengenommen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Vollzugsaussetzung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu behandeln.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen angebracht. Es wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus sie das Mehrfachgesuch einerseits für unzureichend begründet beurteilt hat und andererseits zum Schluss gekommen ist, die neuen Vorbringen und Beweismittel würden nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen. Die Verfügung vom 21. Januar 2020 enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Nach Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet.

E. 5.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Eingabe sei als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu qualifizieren.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch mit einer angeblichen Veränderung der objektiven Gefährdungslage aufgrund der veränderten Machtverhältnisse seit den Wahlen im November 2019. Die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident und der darauffolgende Machtwechsel stünden in keinem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Aus seinem Gesuch gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt werden würde. Gemäss Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 weise er keine (glaubhaften) risikobegründenden Faktoren im Sinne des Grundsatzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Da zwischen den genannten Ereignissen und dem Beschwerdeführer kein hinreichender Bezug stehe, - woran auch die eingereichten Medienberichte zur allgemeinen Lage nichts zu ändern vermöchten - sei sein Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass er anfangs 2015 gesucht worden sei. Diese seien jedoch untauglich, den vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass er eine Suche des CID zwecks Verhaftung nicht habe glaubhaft machen können. Selbst wenn die beiden vorherigen Verhaftungen als wahr betrachtet würden, sei er ausserstande gewesen, damit eine asylrelevante Furcht zu begründen. Da er jeweils wieder freigelassen worden sei und weitere Behelligungen ausgeblieben seien, sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise als Person aufgefallen sei, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Mit einem Schreiben seines Anwaltes und einer polizeilichen Bestätigung wolle er belegen, dass er von der Polizei wegen seiner Verbindungen zu den LTTE gesucht werde. Die polizeiliche Bestätigung sei indes nicht zu den Akten gereicht worden, weshalb dazu keine Stellung genommen werden könne. Das undatierte Schreiben des Anwalts sei oberflächlich und scheine im Wesentlichen die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers wiederzugeben. Der Anwalt räume ein, keine Auskunft über die Verhaftungen des Beschwerdeführers geben zu können. Das Schreiben weise Gefälligkeitscharakter auf und habe keinen Beweiswert. Es sei auf jeden Fall ungeeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Die Fotos seines Vaters und die Bestätigungen der Spitäler könnten die geltend gemachte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ebenso wenig nachweisen. Diese bezögen sich auf die Eltern des Beschwerdeführers und stünden in keinem Zusammenhang zu ihm und den von ihm vorgebrachten Problemen mit den sri-lankischen Behörden. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise der fehlenden Objektivität komme den Bestätigungsschreiben kein Beweiswert zu. Es stelle sich ferner die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Vorfälle, die allesamt im November 2019 stattgefunden hätten, nicht bereits im damals noch laufenden Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Der Umstand, dass er die ärztlichen Schreiben erst nach dem abschlägigen Urteil eingeholt habe, erwecke den Eindruck, als versuche er damit nachträglich neue Vorbringen zur Begründung eines Mehrfachgesuchs zu konstruieren. Die Beweismittel seien insgesamt nicht geeignet, die vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuften Vorbringen zu beweisen.

E. 7 In der Beschwerdeschrift wird die im Gesuch vom 9. Januar 2020 angeführte Begründung wiederholt und ausgeführt, das SEM verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden. Diese Behelligungen würden dabei intensiviert werden, was sich schon bei der Ankunft am Flughafen auswirken würde.

E. 8.1.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung ausführlich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet.

E. 8.1.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen. Im rechtskräftigen Urteil des BVGer E-5036/2019 vom 28. November 2019 wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe, selbst wenn die geltend gemachten Inhaftierungen als glaubhaft erkannt würden, keine Nachteile erfahren oder zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären.

E. 8.1.3 Hinsichtlich des Machtwechsels ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 8.1.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargetan, dass zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ein persönlicher Bezug bestehe. Damit hat sie rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG in diesem Punkt auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-76/2020 vom 16. April 2020 E. 5.3 f.).

E. 8.2 Die polizeiliche Bestätigung wurde auch auf Beschwerdeebene nicht zu den Akten gereicht. Im Gesuch vom 9. Januar 2020 (S. 9) wurde der Anschein erweckt, der Beschwerdeführer verfüge über eine solche Bestätigung, gab er doch dessen Inhalt wieder («Dem Bestätigungsschreiben der sri-lankischen Polizei kann entnommen werden, dass S.K. am 15. Februar 2015 aussagte, der Gesuchsteller sei ein enger Freund von ihm gewesen.»). In der Rechtsmitteleingabe wird dazu nichts mehr gesagt, sondern angeführt, es könne vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Familie nicht verlangt werden, ein amtliches Dokument darüber, dass der Beschwerdeführer behördlich ausgeschrieben sei, erhältlich zu machen. Bei dieser Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist es nicht Sache der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 8.3 Das Schreiben des Rechtsanwalts der Familie des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Diesem kommt damit kein Beweiswert zu.

E. 8.4 Zu den Arztberichten der Eltern des Beschwerdeführers hat die Vor-instanz ebenfalls zutreffend festgestellt, diese stünden in keinem Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht kann aus der Tatsache, dass sein Vater von Unbekannten angegriffen worden sei, und dem Umstand, dass seine Mutter psychisch belastete sei, kein Zusammenhang zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer hergestellt werden.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits im ersten Asylverfahren einlässlich begründet, nach wie vor keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweist, die zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen (Urteil des BVGer E-5036/2019 E. 8.4). Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka, wie rechtskräftig festgestellt, keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich keine Verfolgung begründen. Das Vorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach weiterhin zu verneinen. Mithin hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach wie vor keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. zum Ganzen die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des BVGer E-5036/2019 E. 10.1 ff., denen nichts beizufügen ist).

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern.

E. 10.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht haben sich bereits mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka befasst und diese bejaht. Neu wurde geltend gemacht, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert und er befinde sich deshalb aktuell in psychiatrischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet, weshalb er einmal im Monat einen Gesprächstermin wahrnehme und mit (...) und (...) medikamentös behandelt werde. Sri Lanka verfügt über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme sind verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es mehrere staatliche Institutionen, welche grundsätzlich vom Staat bezahlte, ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 20.05.2021; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar und seine gesundheitliche Situation ist nicht als medizinische Notlage einzustufen. Es steht ihm ferner die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen und damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in der Heimat zu bezahlen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-samt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1135/2020 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte erstmals am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, im (...) 2012 seien Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zur Teilnahme an der Demonstration sowie den treibenden Kräften befragt worden. Seine Mutter habe zusammen mit dem Dorfvorsteher nach sechs Tagen seine Freilassung erwirken können. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch angewiesen worden, das Haus nicht zu verlassen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Im Jahr 2013 hätten in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden, wobei er sich für die Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt und bei deren Wahlkampf mitgewirkt habe. Im (...) 2014 seien erneut Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wiederum zum Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zu den befreundeten ehemaligen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)-Mitgliedern sowie einer Person namens A. befragt worden. Er sei dabei geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Nach drei Tagen sei er gegen Bezahlung freigelassen worden und habe sich im Spital behandeln lassen können. Als er im (...) 2015 gehört habe, dass sei sein Kollege K. vom CID zur Befragung mitgenommen worden sei, sei er umgehend zu seinem Cousin nach C._______ gegangen, wo er sich fortan versteckt habe. Im (...) 2015 hätten Soldaten bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ihnen mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich im Camp melden. Anfang (...) seien die Soldaten erneut bei seinen Eltern erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen, dem bei seiner Freilassung aufgetragen worden sei, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bringen, sich zu stellen. Seine Eltern seien deshalb im (...) 2015 zu ihm nach C._______ gekommen und hätten ihn über die Ereignisse informiert. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn (den Beschwerdeführer) im (...) 2015 aus dem Land gebracht habe. Im April 2018 habe er von seinem Vater erfahren, dass sich ein Soldat nach ihm erkundigt habe. A.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Ergebnis aus, insgesamt sei zu schliessen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Problemen mit dem CID den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Es seien ferner keine Risikofaktoren erkennbar, die zur Annahme führten müssten, das der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten müsse, Verfolgung zu erleiden. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen. So sei durchaus möglich, dass er im September 2012 und somit im Alter von achtzehn Jahren von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause verhaftet und verhört worden sei, um herauszufinden, ob er etwas über die Hintermänner wisse. Da er jedoch, wie er selber vorgebracht habe, lediglich ein Mitläufer gewesen sei und nichts Relevantes gewusst habe, sei er nach sechs Tagen wieder freigelassen worden. Ebenfalls glaubhaft sei, dass er sich Anfang 2013 beim Wahlkampf engagiert habe, indem er zusammen mit seinem Kollegen K. während etwa eines Monats Werbung für zwei lokale TNA-Kandidaten gemacht oder dass er im November 2013 für den Britischen Premier Unterschriften über Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Krieges gesammelt habe. Indes sei nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise asylrelevant in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht aus Sri Lanka keine Nachteile erfahren und habe auch bei einer Rückkehr keine im Sinne von Art. 3 Art. 2 AsylG (SR 142.31) als relevant zu bezeichnenden Nachteile zu befürchten. Zudem seien keine Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu erkennen, die ein Risiko bei einer Rückkehr begründen könnten. Es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden gelangen sollte. Der Wegweisungsvollzug sei sodann, wie bereits vom SEM erwogen, durchführbar. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim SEM eine als « Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Mit der Eingabe reichte er ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Familie, einen Bericht der Van West Clinic vom 18. Dezember 2019 sowie eine Diagnosis Card derselben Klinik vom 27. November 2019, eine Fotografie seines verletzten Vaters, ein Schreiben des (...) vom 13. Dezember 2019 und diverse Medienberichte ein. Er brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller, insbesondere dasjenige des Beschwerdeführers, zwingend erforderlich. Der Rechtsanwalt der Familie halte in seinem Schreiben fest, der Vater des Beschwerdeführers sei am 4. November 2019 von der Polizei festgenommen worden. Am 15. November 2019 seien auch seine Schwester und seine Mutter aufgriffen worden. Alle seien jeweils am selben Tag wieder freigelassen worden. Der Rechtsanwalt der Familie bestätige, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden am Gesuchsteller wieder aufgeflammt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Unbekannten angegriffen worden, und sei mit einer Fraktur des rechten Unterarmknochens und einer Platzwunde an der Stirn ins Spital eingeliefert worden, was das Schreiben der (...) bestätige. Aufgrund des psychischen Stresses leide seine Mutter an starker Migräne und einer mittelschweren Depression und sei auf Medikamente angewiesen. C. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 21. Januar 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Kanton Zürich mit dem Vollzug beauftragt und es wurde eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Dieser ging am 17. März 2020 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 17. November 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, seit Frühling 2020 sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zunehmend problematischer geworden und habe sich massiv verschlechtert. Die Erlebnisse im Heimatstaat hätten den Beschwerdeführer traumatisiert. Er befinde sich nun seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund dessen unzumutbar. G. Am 15. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Therapieberichts auf. H. Am 17. Mai 2021 ging das vom 21. April 2021 datierende ärztliche Zeugnis/Bestätigung therapeutischer Behandlung beim Gericht ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020 als Mehrfachgesuch entgegengenommen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Vollzugsaussetzung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht zu behandeln.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen angebracht. Es wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Überlegungen heraus sie das Mehrfachgesuch einerseits für unzureichend begründet beurteilt hat und andererseits zum Schluss gekommen ist, die neuen Vorbringen und Beweismittel würden nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen. Die Verfügung vom 21. Januar 2020 enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Nach Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. 5.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Eingabe sei als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu qualifizieren. 6.2 Der Beschwerdeführer begründe sein Gesuch mit einer angeblichen Veränderung der objektiven Gefährdungslage aufgrund der veränderten Machtverhältnisse seit den Wahlen im November 2019. Die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident und der darauffolgende Machtwechsel stünden in keinem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Aus seinem Gesuch gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt werden würde. Gemäss Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 weise er keine (glaubhaften) risikobegründenden Faktoren im Sinne des Grundsatzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Da zwischen den genannten Ereignissen und dem Beschwerdeführer kein hinreichender Bezug stehe, - woran auch die eingereichten Medienberichte zur allgemeinen Lage nichts zu ändern vermöchten - sei sein Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 6.3 Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, er könne mit neuen Beweismitteln belegen, dass er anfangs 2015 gesucht worden sei. Diese seien jedoch untauglich, den vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass er eine Suche des CID zwecks Verhaftung nicht habe glaubhaft machen können. Selbst wenn die beiden vorherigen Verhaftungen als wahr betrachtet würden, sei er ausserstande gewesen, damit eine asylrelevante Furcht zu begründen. Da er jeweils wieder freigelassen worden sei und weitere Behelligungen ausgeblieben seien, sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise als Person aufgefallen sei, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Mit einem Schreiben seines Anwaltes und einer polizeilichen Bestätigung wolle er belegen, dass er von der Polizei wegen seiner Verbindungen zu den LTTE gesucht werde. Die polizeiliche Bestätigung sei indes nicht zu den Akten gereicht worden, weshalb dazu keine Stellung genommen werden könne. Das undatierte Schreiben des Anwalts sei oberflächlich und scheine im Wesentlichen die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers wiederzugeben. Der Anwalt räume ein, keine Auskunft über die Verhaftungen des Beschwerdeführers geben zu können. Das Schreiben weise Gefälligkeitscharakter auf und habe keinen Beweiswert. Es sei auf jeden Fall ungeeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Die Fotos seines Vaters und die Bestätigungen der Spitäler könnten die geltend gemachte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ebenso wenig nachweisen. Diese bezögen sich auf die Eltern des Beschwerdeführers und stünden in keinem Zusammenhang zu ihm und den von ihm vorgebrachten Problemen mit den sri-lankischen Behörden. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise der fehlenden Objektivität komme den Bestätigungsschreiben kein Beweiswert zu. Es stelle sich ferner die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Vorfälle, die allesamt im November 2019 stattgefunden hätten, nicht bereits im damals noch laufenden Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Der Umstand, dass er die ärztlichen Schreiben erst nach dem abschlägigen Urteil eingeholt habe, erwecke den Eindruck, als versuche er damit nachträglich neue Vorbringen zur Begründung eines Mehrfachgesuchs zu konstruieren. Die Beweismittel seien insgesamt nicht geeignet, die vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuften Vorbringen zu beweisen. 7. In der Beschwerdeschrift wird die im Gesuch vom 9. Januar 2020 angeführte Begründung wiederholt und ausgeführt, das SEM verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden. Diese Behelligungen würden dabei intensiviert werden, was sich schon bei der Ankunft am Flughafen auswirken würde. 8. 8.1 8.1.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung ausführlich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. 8.1.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen. Im rechtskräftigen Urteil des BVGer E-5036/2019 vom 28. November 2019 wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer habe, selbst wenn die geltend gemachten Inhaftierungen als glaubhaft erkannt würden, keine Nachteile erfahren oder zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären. 8.1.3 Hinsichtlich des Machtwechsels ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.1.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargetan, dass zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ein persönlicher Bezug bestehe. Damit hat sie rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG in diesem Punkt auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile des BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-76/2020 vom 16. April 2020 E. 5.3 f.). 8.2 Die polizeiliche Bestätigung wurde auch auf Beschwerdeebene nicht zu den Akten gereicht. Im Gesuch vom 9. Januar 2020 (S. 9) wurde der Anschein erweckt, der Beschwerdeführer verfüge über eine solche Bestätigung, gab er doch dessen Inhalt wieder («Dem Bestätigungsschreiben der sri-lankischen Polizei kann entnommen werden, dass S.K. am 15. Februar 2015 aussagte, der Gesuchsteller sei ein enger Freund von ihm gewesen.»). In der Rechtsmitteleingabe wird dazu nichts mehr gesagt, sondern angeführt, es könne vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Familie nicht verlangt werden, ein amtliches Dokument darüber, dass der Beschwerdeführer behördlich ausgeschrieben sei, erhältlich zu machen. Bei dieser Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist es nicht Sache der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. 8.3 Das Schreiben des Rechtsanwalts der Familie des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Diesem kommt damit kein Beweiswert zu. 8.4 Zu den Arztberichten der Eltern des Beschwerdeführers hat die Vor-instanz ebenfalls zutreffend festgestellt, diese stünden in keinem Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht kann aus der Tatsache, dass sein Vater von Unbekannten angegriffen worden sei, und dem Umstand, dass seine Mutter psychisch belastete sei, kein Zusammenhang zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer hergestellt werden. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits im ersten Asylverfahren einlässlich begründet, nach wie vor keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung aufweist, die zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen (Urteil des BVGer E-5036/2019 E. 8.4). Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka, wie rechtskräftig festgestellt, keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich keine Verfolgung begründen. Das Vorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach weiterhin zu verneinen. Mithin hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach wie vor keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. zum Ganzen die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des BVGer E-5036/2019 E. 10.1 ff., denen nichts beizufügen ist). 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. 10.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch das Gericht haben sich bereits mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka befasst und diese bejaht. Neu wurde geltend gemacht, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert und er befinde sich deshalb aktuell in psychiatrischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet, weshalb er einmal im Monat einen Gesprächstermin wahrnehme und mit (...) und (...) medikamentös behandelt werde. Sri Lanka verfügt über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem und die benötigten Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme sind verfügbar. Im Distrikt Jaffna gibt es mehrere staatliche Institutionen, welche grundsätzlich vom Staat bezahlte, ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung anbieten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 20.05.2021; vgl. ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar und seine gesundheitliche Situation ist nicht als medizinische Notlage einzustufen. Es steht ihm ferner die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen und damit in einer ersten Phase die Behandlungskosten in der Heimat zu bezahlen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-samt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: