Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Hindu, stamme aus Jaffna, Nordprovinz, und habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er seinem Vater im (...)unternehmen geholfen. Mitte 2010 habe er mit einem Kollegen K. Kleider für die Flüchtlingscamps gesammelt und diese der örtlichen Tempel-Organisation gebracht. Anfang 2011 habe er an einer Demonstration in C._______ teilgenommen, um gegen die andauernde Präsenz der Armee und ihre Belagerung der Häuser zu protestieren. Im (...) 2012 habe er zudem an einem Opfergedenktag in D._______ teilgenommen und sich an einem Hungerstreik vor dem Tempel in E._______ beteiligt. Vor diesem Hintergrund seien im (...) 2012 Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zur Teilnahme an der Demonstration sowie den treibenden Kräften befragt worden. Sie hätten auch von ihm wissen wollen, wer der Urheber der Kleidersammlung gewesen sei. Sie hätten ihm Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme vorgelegt. Schliesslich sei seine Mutter mit dem Dorfvorsteher zum Camp gekommen. Der Dorfvorsteher habe nach sechs Tagen seine Freilassung erwirken können. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch angewiesen worden, das Haus nicht zu verlassen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Daran habe er sich zunächst gehalten. Im Jahr 2013 hätten indes in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden. Er habe sich dabei für die Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt und bei deren Wahlkampf mitgewirkt, da es sich um die einzige Partei gehandelt habe, die sich für die Belange der Tamilen eingesetzt habe. Dabei habe er ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kennen gelernt und zwei davon zu sich nach Hause zum Essen eingeladen. Circa im (...) 2013 sei ein Besuch des britischen Premierministers David Cameron geplant gewesen. Er habe sich auf Initiative seines Kollegen K. bei einer Unterschriftensammlung zur Dokumentierung von Fehlhandlungen staatlicher Organe während der Kriegsjahre beteiligt. In diesem Rahmen habe er etwa 500 bis 1000 Unterschriften gesammelt, die er durch ein Mitglied des Provinzrats dem Premier habe übergeben wollen. Wegen erneuter Probleme mit den Behörden sei er indes nicht mehr dazu gekommen. Im (...) 2014 seien erneut Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wiederum zum Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zu den befreundeten ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie einer Person namens A. befragt worden. Er habe diese Person jedoch nicht gekannt. Während der Einvernahme habe ihn ein CID-Mitarbeiter geschlagen und ihn mit einem Messer an seinem (...) verletzt. Schliesslich sei er nach drei Tagen gegen Bezahlung freigelassen worden und habe sich im Spital behandeln lassen können. Im (...) 2015 sei sein Kollege K. vom CID zur Befragung mitgenommen worden. Dies habe ihm sein Cousin berichtet. Dieser habe ihm auch erzählt, dass Mitarbeitende des CID K. während der Einvernahme ein Foto von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt hätten und von ihm hätten wissen wollen, wer er sei. Nachdem er dies gehört habe, habe er Angst bekommen und sei zu seinem Cousin nach F._______ gegangen, wo er sich fortan versteckt habe. Im (...) 2015 seien Soldaten zu seinen Eltern nach Hause gegangen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie seine Unterschriftenbogen, welche er in Bezug auf den Besuch des britischen Premierministers David Cameron im (...) 2013 gesammelt habe, gefunden und mitgenommen. Sie hätten seinen Eltern ausgerichtet, dass er (der Beschwerdeführer) sich beim Camp melden solle. Er sei jedoch nicht hingegangen. Deshalb seien die Soldaten Ende (...) oder Anfang (...) erneut bei seinen Eltern erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Diesem sei bei seiner Freilassung aufgetragen worden, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Vater) erschossen werde. Vor diesem Hintergrund seien seine Eltern im (...) 2015 zu ihm nach G._______ gekommen und hätten ihn über die Ereignisse informiert. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn (den Beschwerdeführer) im (...) 2015 aus dem Land gebracht habe. Er sei per Flugzeug von Colombo nach Dubai gereist, ohne zu wissen, ob dies legal oder illegal gewesen sei; seinen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen. Dort habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor er über mehrere Länder in die Schweiz weitergereist sei. Er habe sodann im April 2018 von seinem Vater erfahren, dass sich ein Soldat nach ihm erkundigt habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten; weitere Beweismittel reichte er nicht ein. B. Mit Verfügung vom 26. August 2019, eröffnet am 28. August 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter stellte er den Beweisantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung zu beauftragen, die Behandlung des Beschwerdeführers im Spital (Mission Hospitals) abklären und bestätigen zu lassen. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er eine Behandlungsbestätigung des H._______ Hospitals von I._______ vom 9. September 2019 zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde sowie, dass der Beschwerdeführer einstweilen in der Schweiz bleiben dürfe.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist indes keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer moniert pauschal, indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, obwohl er sich zwischen BzP und Anhörung nicht widersprochen habe, habe sie seine Aussagen "schlichtweg willkürlich und rechtswidrig" gewürdigt. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Das SEM hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen bei den Befragungen so deckungsgleich vorgebracht, dass dies vorliegend kein Zeichen der Glaubhaftigkeit sei, sondern dafür spreche, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auswendig gelernt habe. Das SEM hat seine Erwägungen somit durchaus nachvollziehbar dargelegt. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen in Frage steht, ist nachstehend darauf einzugehen (vgl. folgend E. 6). Der Beschwerdeführer vermengt sodann auch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel im Rahmen der Beurteilung seines Asylgesuchs korrekt zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Entgegen diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht hat. Es kann dem SEM keine willkürliche Beweiswürdigung von nicht vorhandenen Beweismitteln vorgeworfen werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass vorliegend eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin liege, dass im konkreten Fall die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig, sondern rechtswidrig. Dies insbesondere, da der Verfasser oder die Verfasserin in der angefochtenen Verfügung ausführe, dass er (der Beschwerdeführer) bei seinen Erzählungen jegliche subjektiven Empfindungen und persönliche Prägungen vermissen lasse. Ohne ihn persönlich angehört zu haben, könne er dies jedoch offensichtlich nicht beurteilen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu überzeugen. So ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7.3). Die Würdigung, ob seine Erzählungen jegliche subjektiven Empfindungen und persönliche Prägungen vermissen lassen oder nicht, ist jedoch weder eine Frage des rechtlichen Gehörs noch der willkürlichen Beweiswürdigung, sondern ebenfalls der materiell-rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen. Auch die weitere Argumentation, er habe die einzelnen Vorfälle widerspruchsfrei, detailliert und mit unzähligen Realkennzeigen geschildert, so dass sie glaubhaft seien, weshalb das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, indem es den Sachverhalt als nicht glaubhaft beurteilt habe, ist eine Vermengung der rechtlichen Würdigung mit dem rechtlichen Gehör. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Schliesslich tangieren auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder Willkür noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ein überaus unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben würde.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei politisches Profil oder überdurchschnittliche öffentliche Bekanntheit und habe nie eine bedeutende Position bei einer Organisation oder Partei innegehabt. Demzufolge würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das CID ihn als Gefahr hätte einstufen sollen, weshalb grundlegend zu bezweifeln sei, dass er überhaupt in den Fokus des CID geraten sei. Insbesondere erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihn das CID aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration, einem Gedenktag und einem Hungerstreik im (...) 2012 ein erstes Mal festgenommen und im Armeecamp befragt hätte. Realitätsfremd sei sodann, dass er später aufgrund seines kurzen Engagements für die mittlerweile legale TNA, des Sammelns von Unterschriften für den britischen Botschafter David Cameron sowie wegen seiner Freundschaft mit zwei ehemaligen, rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erneut in den Fokus des CID gekommen sei und dieses ihn deshalb im (...) 2014 ein zweites Mal verhaftet und im Armeecamp befragt habe. Zur Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens trage zudem bei, dass der Beschwerdeführer an der BzP von 25 Tagen Haft gesprochen habe (A5 S.7), bei der Anhörung indes lediglich von drei Tagen (A13 F195). Auch seine Angaben zum darauffolgenden Spitalaufenthalt würden variieren (A5 S.6 und A13 F198), weshalb an der geltend gemachten Haft grundlegende Zweifel anzubringen seien. Schliesslich vermöge er auch mit seinen Aussagen betreffend die Festnahme von K. und dessen Befragung zu ihm (dem Beschwerdeführer), keine staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Er wolle diese Information nur via Drittpersonen erhalten haben. Indes wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass er sich bei K. nach dessen Freilassung persönlich darüber informiert hätte, worum es bei diesem Gespräch gegangen sei, und ob ihm daraus eine Gefährdung hätte drohen können. In diesem Zusammenhang sei auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung bei seinen Eltern in Frage zu stellen. Angesichts der politischen Situation in Sri Lanka im Frühling 2015 sei nicht anzunehmen, dass das CID beziehungsweise Soldaten bei Personen mit derart niederschwelligem Profil eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Dass sie dabei genau die Unterschriftenbögen gefunden hätten, welche er als heikel empfinde, ihn in Abwesenheit auf den Posten vorgeladen hätten und - nach seinem Nichtbefolgen - seinen Vater mit dem Tod bedroht hätten, erscheine ebenso realitätsfremd wie konstruiert. Er erhärte dadurch den Verdacht, sich auf einen fingierten Sachverhalt zu beziehen.
E. 6.1.2 Insgesamt kommt das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit dem CID den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zu dieser Einschätzung trage auch sein Antwortverhalten bei. Es sei auffällig, dass er seinen Sachverhaltsvortrag an der BzP anlässlich der Bundesanhörung beinahe wortwörtlich wiederholt habe. Er erwecke dadurch den Eindruck des auswendig Gelernten und lasse jegliche subjektive Empfindung oder persönliche Prägung vermissen.
E. 6.2 Das SEM stellte weiter fest, obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit dem CID nicht glaubhaft seien, gelte es anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15.07.2016 E. 8, 9.1). So würden Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht. Vielmehr sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über sechs Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
E. 6.3 Zusammengefasst würden seine Vorbringen somit weder den Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 7 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, nach erneuter Schilderung des geltend gemachten Sachverhalts, dass er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Es mache den Anschein, dass das SEM gezielt nach Widersprüchen gesucht habe, um sein Asylgesuch beziehungsweise die Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren und abzuweisen. Da er sich im konkreten Fall indes nicht widersprochen habe, werfe ihm das SEM vor, er habe seine Geschichte auswendig gelernt und seine Vorbringen seien daher unglaubhaft. Diese Würdigung sei willkürlich und rechtswidrig. Es könne nicht sein, dass das SEM widerspruchsfreie Aussagen mit einem solch absurden Grund als unglaubhaft qualifiziere. Er habe die einzelnen Vorfälle widerspruchsfrei, detailliert und mit unzähligen Realkennzeichen geschildert. Insbesondere die Folterhandlungen durch CID Beamte im (...) 2014 gebe er sehr genau wieder. Der Arzt bestätige, dass er im Spital behandelt worden sei. Das SEM verkenne, dass jemand, der die Vorfälle nicht am eigenen Leib erfahren habe, nicht in der Lage wäre, eine solche Geschichte mit unzähligen Orten und Interaktionen zu erfinden und schlüssig und widerspruchsfrei zu erzählen. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, dass sein geltend gemachtes Engagement in der Heimat ohnehin nur geringe Intensität aufgewiesen habe und in keiner Weise als besonders heikel oder besonders exponiert gelte. Im Zusammengang mit Sri Lanka sei zu betonen, dass durchaus auch niederschwelliges Engagement genügen könne, um auf den Radar des Staatsapparates zu kommen. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass er zwar verhört worden sei, der Fokus der Befragungen damals aber nicht auf ihm, sondern auf den ihm bekannten Personen gelegen habe. Die Befrager hätten über ihn an Informationen über die mit ihm befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, die Person A., den Kollegen K. sowie die Veranstalter der Demonstrationen gelangen wollten. Er sei demnach lediglich ein Mittel gewesen, um an die grossen Fische zu gelangen. Zudem seien die Sicherheitskräfte in Sri Lanka bekannt und berüchtigt dafür, dass sie alle Personen, welche ein minimales Risiko für den Einheitsstaat aufweisen könnten, auf unsanfte Art beseitigen würden. Bei zahlreichern Hafteinrichtungen in Sri Lanka sei nachgewiesen worden, dass Häftlinge unter Folter Taten gestehen würden, die sie nicht begangen hätten. Da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindungen handle, dessen Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin drastisch beschnitten seien, wäre er dem gleichen Schicksal ausgesetzt. Demnach drohe ihm in der Heimat staatliche Verfolgung. Der sri-lankische Sicherheitsapparat wecke mit der Methode des Verschwindenlassens eine stetige Angst und Unsicherheit bei den Tamilen, um einem Wiederaufflammen der tamilischen Unabhängigkeitsbewegung vorzubeugen. Es handle sich dabei um ein übliches Vorgehen des Sicherheitsapparats, dass er verdächtige Personen nach einer Befragung zunächst wieder frei und später verschwinden lasse. Dieses Vorgehen bringe dem Staatsapparat Vorteile. Einerseits sei es den Angehörigen unmöglich, die verschwundene Person wieder zu finden und andererseits könnten die Angehörigen nicht zuordnen, von wem die vermisste Person mitgenommen worden sei. Dieses Vorgehen habe der Staatsapparat auch bei ihm angewendet und ihn vorerst wieder auf freien Fuss gesetzt, um ihn später im Rahmen einer geheimen Aktion (fernab von der Öffentlichkeit) zu eliminieren. Somit bestünden im vorliegenden Fall durchaus gewichtige Hinweise, dass er aufgrund seiner Herkunft als Tamile aus dem Norden, den Verbindungen zu den LTTE und zur TNA sowie seiner Verhaftungen mit Befragungen ein Risikoprofil aufweise, durch welches er bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei er bereits von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und gesucht sowie mehrmals behelligt, befragt und gefoltert worden. Somit gehöre er zu den exponierten Personen. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Schliesslich gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht zum einen erlittene und zum andern Furcht vor künftigen Nachteilen geltend.
E. 8.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines erlittenen asylrelevanten Nachteils ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen guten Grund für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 8.2 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft ausgefallen sind, indes nicht glaubhaft ist, dass er vor seiner Ausreise asylrelevant in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen ist.
E. 8.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist durchaus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren dafür interessierte, was bei ihm in der Heimat für Unrecht herrschte, und sich deshalb Mitte 2010 wie viele andere Personen tamilischer Ethnie niederschwellig zu engagieren begann, indem er zusammen mit Kollegen bei einer Kleidersammlung für Flüchtlingscamps mitgeholfen und dann einige Monate später Anfang 2011 an einer sowie im (...) 2012 an weiteren Demonstrationen teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch durchaus möglich, dass er im (...) 2012 und somit im Alter von (...) Jahren von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause verhaftet und verhört wurde, um herauszufinden, ob er etwas über die Hintermänner wisse. Da er jedoch, wie er selber vorbrachte, lediglich ein Mitläufer gewesen sei und nichts Relevantes gewusst habe, wurde er nach sechs Tagen wieder freigelassen. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der (...)-Jährige sich - wie viele andere - Anfang 2013 beim Wahlkampf engagiert hat, indem er zusammen mit seinem Kollegen K. während etwa eines Monats Werbung für zwei lokale TNA-Kandidaten machte, oder dass er im (...) 2013 für den Britischen Premier Unterschriften über Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Krieges gesammelt hat.
E. 8.2.2 Es erscheint im Kontext von Sri Lanka sodann zwar durchaus möglich, dass er im (...) 2014 erneut von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause hätte abgeholt, inhaftiert und verhört sowie anlässlich dieser dreitägigen Haft einmal von einem betrunkenen Mitarbeiter des CID erniedrigt und verletzt worden sein können. Dies ist aber aufgrund des angeblichen Haftmotivs, dass seine Inhaftierung einen Zusammenhang damit gehabt haben soll, dass er zwei ehemalige, rehabilitierte LTTE-Mitglieder einmal zu sich zum Essen eingeladen hat, zweifelhaft. Wenn dies für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre, müssten wohl zahlreiche Tamilen und Tamilinnen aus der Nordprovinz verhaftet werden, dürften doch fast alle familiäre oder andere Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern pflegen. Ebenfalls Zweifel bestehen am Vorfall der geltend gemachten (...) Misshandlung, hat er diese doch unterschiedlich geschildert. Während er an der BzP aussagte, er sei (...) belästigt worden (A5 Ziff. 7.01), ohne jeglichen Hinweis auf eine Verletzung, die eine ärztliche Versorgung benötigt hätte, machte er demgegenüber an der Anhörung geltend, ein CID-Mitarbeiter habe ihm zunächst gedroht, ihm (...) mit einem Messer aufzuschlitzen, worauf er diese Drohung in die Tat umgesetzt habe (A13 F97, 209), was eine stark blutende Wunde zur Folge gehabt habe, die habe genäht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht in ein Spital gehen wollen, sondern habe einen privaten Arzt in I._______ aufgesucht (A13 F211). Indes reichte er auf Beschwerdeebene eine Bestätigung vom 9. September 2019 von einem Spital ein, um die Behandlung dieser Wunde zu dokumentieren. Gemäss dem ärztlichen Schreiben sei er am (...) 2014 mit blutender Nase, diversen Verletzungen am Körper und einer Platzwunde (laceration) am (...) eingeliefert worden, die von einer stumpfen Waffe hergerührt und habe genäht werden müssen. Dies deutet eher nicht auf einen Messerschnitt hin. Auf der eingereichten Bestätigung fällt überdies auf, dass der Stempel des Arztes auf einen Dr. J._______ Sri Lanaka (sic!) lautet. Somit sind grosse Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens anzubringen. Indes kann offenbleiben, ob die Haft im (...) 2014 überhaupt stattfand, da der Beschwerdeführer deshalb offenbar keine Veranlassung zur Flucht sah. Somit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der letzten Haft und der Ausreise etwa eineinhalb Jahre später. Damit fällt in antizipierter Beweiswürdigung auch die beantragte Botschaftsabklärung hinsichtlich der ärztlichen Bestätigung ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass jedenfalls auch bei Glaubhaftigkeit der letzten Haft nicht davon ausgegangen werden kann, das CID habe ein hinreichendes asylrelevantes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, weil die Mitarbeitenden des CID ihn sonst nicht nach drei Tagen und ohne Anklageerhebung freigelassen hätten.
E. 8.2.3 Weiter kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im (...) 2015, nachdem er sich nicht mehr politisch betätigt habe und zwischen (...) 2014 und (...) 2015 auch nichts passiert sei, umgehend untergetaucht sei und sich bei seinem Cousin versteckt habe, weil er von diesem gehört habe, dass ein Kollege (K.) vom CID zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Sein Cousin habe ihm dabei erzählt, dass K. an dieser Befragung ein Foto vom Beschwerdeführer vorgelegt und gefragt worden sei, wer das sei (A5 Ziff. 7.01, A13 F97). Es mag noch nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der letzten Befragung erniedrigt und verletzt worden war, Angst bekam, nachdem er gehört hatte, dass er vom CID gesucht worden sei. Es ist indes nicht plausibel, dass er nicht wenigstens zu verifizieren versuchte, ob K. wirklich verhaftet und dabei nach ihm gefragt worden sei und in welchem Zusammenhang dies geschehen sei, sondern sich aufgrund dieser Information umgehend monatelang bei seinem Cousin versteckt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er weiter geltend macht, K. sei nach der Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A5 Ziff. 7.01). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wirken konstruiert. Es ist nicht glaubhaft, dass Soldaten im (...) 2015 zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um ihn mitzunehmen. Auf Beschwerdeebene argumentiert er, er sei im (...) 2014 lediglich deshalb aus der Haft entlassen worden, um ihn später mit der Methode des Verschwindenlassens zu eliminieren. Es bringe dem Sicherheitsdienst Vorteile, wenn man eine gesuchte Person im Rahmen einer geheimen Aktion eliminiere. Insbesondere da die Angehörigen dadurch nicht wüssten, wer hinter dem Verschwinden stehe. Allerdings ist vorliegend weder ein Grund ersichtlich, wieso ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst hätte eliminieren wollen noch wieso er damit über ein Jahr, während welchem er (der Beschwerdeführer) an seiner offiziellen Adresse gewohnt habe, hätte warten sollen. Weiter ist seine Beschreibung, wie die Beamten vorgegangen seien, gerade nicht geheim. So argumentierte er, Soldaten seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten dieses durchsucht, worauf seinen Eltern aufgetragen worden sei, ihn dazu zu bringen, sich beim Camp zu melden. Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern erst im (...) 2015 - also ein bis zwei Monate später - zu ihm gekommen seien, und ihn über die Ereignisse informiert hätten. Wenn wirklich Soldaten bei diesen erschienen wären, deren Haus durchsucht, seinen Vater mitgenommen und diesen erst nach einigen Tagen - mit dem Auftrag, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Vater) erschossen werde - wieder freigelassen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Eltern schon viel früher von ihrem Domizil entfernt hätten. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage erst nach einem weiteren Monat (im [...] 2015) ohne Eltern ausser Landes geflohen wäre. Zusammenfassend bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suche des CID im 2015 nach dem Beschwerdeführer zwecks Verhaftung.
E. 8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Sri Lanka keine Nachteile erfahren und hatte auch keine zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären. Auch die beiden Verhaftungen vermögen selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Furcht zu begründen, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise als Person aufgefallen, die den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle, nachdem er jeweils bald wieder freigelassen und weitere Behelligungen (seiner selbst und seiner Angehörigen [vgl. A13 F101]) seither ausgeblieben sind.
E. 8.4 Schliesslich ist auch nichts zu erkennen, was im Sinne des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein Risiko bei der Rückkehr begründen könnte. Nachdem festgestellt wurde (vgl. E. 8.2.2), dass selbst bei einer glaubhaft gemachten Haft kein Verfolgungsinteresse seitens des Staates vor seiner Ausreise bestanden hatte und der Beschwerdeführer keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der in diesem Urteil erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der drei Jahre dauernden Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und verfügt insbesondere über seine Kernfamilie und weitere Verwandte in Sri Lanka. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden ausgesetzt sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 6. September 2019 belegt hat, wird mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen ist. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5036/2019 Urteil vom 28. November 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 6. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 13. Juni 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Hindu, stamme aus Jaffna, Nordprovinz, und habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er seinem Vater im (...)unternehmen geholfen. Mitte 2010 habe er mit einem Kollegen K. Kleider für die Flüchtlingscamps gesammelt und diese der örtlichen Tempel-Organisation gebracht. Anfang 2011 habe er an einer Demonstration in C._______ teilgenommen, um gegen die andauernde Präsenz der Armee und ihre Belagerung der Häuser zu protestieren. Im (...) 2012 habe er zudem an einem Opfergedenktag in D._______ teilgenommen und sich an einem Hungerstreik vor dem Tempel in E._______ beteiligt. Vor diesem Hintergrund seien im (...) 2012 Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung ins Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zur Teilnahme an der Demonstration sowie den treibenden Kräften befragt worden. Sie hätten auch von ihm wissen wollen, wer der Urheber der Kleidersammlung gewesen sei. Sie hätten ihm Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme vorgelegt. Schliesslich sei seine Mutter mit dem Dorfvorsteher zum Camp gekommen. Der Dorfvorsteher habe nach sechs Tagen seine Freilassung erwirken können. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch angewiesen worden, das Haus nicht zu verlassen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Daran habe er sich zunächst gehalten. Im Jahr 2013 hätten indes in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden. Er habe sich dabei für die Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt und bei deren Wahlkampf mitgewirkt, da es sich um die einzige Partei gehandelt habe, die sich für die Belange der Tamilen eingesetzt habe. Dabei habe er ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kennen gelernt und zwei davon zu sich nach Hause zum Essen eingeladen. Circa im (...) 2013 sei ein Besuch des britischen Premierministers David Cameron geplant gewesen. Er habe sich auf Initiative seines Kollegen K. bei einer Unterschriftensammlung zur Dokumentierung von Fehlhandlungen staatlicher Organe während der Kriegsjahre beteiligt. In diesem Rahmen habe er etwa 500 bis 1000 Unterschriften gesammelt, die er durch ein Mitglied des Provinzrats dem Premier habe übergeben wollen. Wegen erneuter Probleme mit den Behörden sei er indes nicht mehr dazu gekommen. Im (...) 2014 seien erneut Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wiederum zum Armeecamp mitgenommen. Dort sei er zu den befreundeten ehemaligen LTTE-Mitgliedern sowie einer Person namens A. befragt worden. Er habe diese Person jedoch nicht gekannt. Während der Einvernahme habe ihn ein CID-Mitarbeiter geschlagen und ihn mit einem Messer an seinem (...) verletzt. Schliesslich sei er nach drei Tagen gegen Bezahlung freigelassen worden und habe sich im Spital behandeln lassen können. Im (...) 2015 sei sein Kollege K. vom CID zur Befragung mitgenommen worden. Dies habe ihm sein Cousin berichtet. Dieser habe ihm auch erzählt, dass Mitarbeitende des CID K. während der Einvernahme ein Foto von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt hätten und von ihm hätten wissen wollen, wer er sei. Nachdem er dies gehört habe, habe er Angst bekommen und sei zu seinem Cousin nach F._______ gegangen, wo er sich fortan versteckt habe. Im (...) 2015 seien Soldaten zu seinen Eltern nach Hause gegangen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hätten sie seine Unterschriftenbogen, welche er in Bezug auf den Besuch des britischen Premierministers David Cameron im (...) 2013 gesammelt habe, gefunden und mitgenommen. Sie hätten seinen Eltern ausgerichtet, dass er (der Beschwerdeführer) sich beim Camp melden solle. Er sei jedoch nicht hingegangen. Deshalb seien die Soldaten Ende (...) oder Anfang (...) erneut bei seinen Eltern erschienen und hätten seinen Vater mitgenommen. Diesem sei bei seiner Freilassung aufgetragen worden, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Vater) erschossen werde. Vor diesem Hintergrund seien seine Eltern im (...) 2015 zu ihm nach G._______ gekommen und hätten ihn über die Ereignisse informiert. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert, der ihn (den Beschwerdeführer) im (...) 2015 aus dem Land gebracht habe. Er sei per Flugzeug von Colombo nach Dubai gereist, ohne zu wissen, ob dies legal oder illegal gewesen sei; seinen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen. Dort habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor er über mehrere Länder in die Schweiz weitergereist sei. Er habe sodann im April 2018 von seinem Vater erfahren, dass sich ein Soldat nach ihm erkundigt habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten; weitere Beweismittel reichte er nicht ein. B. Mit Verfügung vom 26. August 2019, eröffnet am 28. August 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter stellte er den Beweisantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung zu beauftragen, die Behandlung des Beschwerdeführers im Spital (Mission Hospitals) abklären und bestätigen zu lassen. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er eine Behandlungsbestätigung des H._______ Hospitals von I._______ vom 9. September 2019 zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde sowie, dass der Beschwerdeführer einstweilen in der Schweiz bleiben dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist indes keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer moniert pauschal, indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, obwohl er sich zwischen BzP und Anhörung nicht widersprochen habe, habe sie seine Aussagen "schlichtweg willkürlich und rechtswidrig" gewürdigt. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Das SEM hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen bei den Befragungen so deckungsgleich vorgebracht, dass dies vorliegend kein Zeichen der Glaubhaftigkeit sei, sondern dafür spreche, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auswendig gelernt habe. Das SEM hat seine Erwägungen somit durchaus nachvollziehbar dargelegt. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen in Frage steht, ist nachstehend darauf einzugehen (vgl. folgend E. 6). Der Beschwerdeführer vermengt sodann auch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel im Rahmen der Beurteilung seines Asylgesuchs korrekt zu würdigen. Dies stelle eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Entgegen diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel eingereicht hat. Es kann dem SEM keine willkürliche Beweiswürdigung von nicht vorhandenen Beweismitteln vorgeworfen werden. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass vorliegend eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin liege, dass im konkreten Fall die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig, sondern rechtswidrig. Dies insbesondere, da der Verfasser oder die Verfasserin in der angefochtenen Verfügung ausführe, dass er (der Beschwerdeführer) bei seinen Erzählungen jegliche subjektiven Empfindungen und persönliche Prägungen vermissen lasse. Ohne ihn persönlich angehört zu haben, könne er dies jedoch offensichtlich nicht beurteilen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu überzeugen. So ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7.3). Die Würdigung, ob seine Erzählungen jegliche subjektiven Empfindungen und persönliche Prägungen vermissen lassen oder nicht, ist jedoch weder eine Frage des rechtlichen Gehörs noch der willkürlichen Beweiswürdigung, sondern ebenfalls der materiell-rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen. Auch die weitere Argumentation, er habe die einzelnen Vorfälle widerspruchsfrei, detailliert und mit unzähligen Realkennzeigen geschildert, so dass sie glaubhaft seien, weshalb das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, indem es den Sachverhalt als nicht glaubhaft beurteilt habe, ist eine Vermengung der rechtlichen Würdigung mit dem rechtlichen Gehör. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Schliesslich tangieren auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder Willkür noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ein überaus unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben würde. 6.1.1 Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei politisches Profil oder überdurchschnittliche öffentliche Bekanntheit und habe nie eine bedeutende Position bei einer Organisation oder Partei innegehabt. Demzufolge würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das CID ihn als Gefahr hätte einstufen sollen, weshalb grundlegend zu bezweifeln sei, dass er überhaupt in den Fokus des CID geraten sei. Insbesondere erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ihn das CID aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration, einem Gedenktag und einem Hungerstreik im (...) 2012 ein erstes Mal festgenommen und im Armeecamp befragt hätte. Realitätsfremd sei sodann, dass er später aufgrund seines kurzen Engagements für die mittlerweile legale TNA, des Sammelns von Unterschriften für den britischen Botschafter David Cameron sowie wegen seiner Freundschaft mit zwei ehemaligen, rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erneut in den Fokus des CID gekommen sei und dieses ihn deshalb im (...) 2014 ein zweites Mal verhaftet und im Armeecamp befragt habe. Zur Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens trage zudem bei, dass der Beschwerdeführer an der BzP von 25 Tagen Haft gesprochen habe (A5 S.7), bei der Anhörung indes lediglich von drei Tagen (A13 F195). Auch seine Angaben zum darauffolgenden Spitalaufenthalt würden variieren (A5 S.6 und A13 F198), weshalb an der geltend gemachten Haft grundlegende Zweifel anzubringen seien. Schliesslich vermöge er auch mit seinen Aussagen betreffend die Festnahme von K. und dessen Befragung zu ihm (dem Beschwerdeführer), keine staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Er wolle diese Information nur via Drittpersonen erhalten haben. Indes wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass er sich bei K. nach dessen Freilassung persönlich darüber informiert hätte, worum es bei diesem Gespräch gegangen sei, und ob ihm daraus eine Gefährdung hätte drohen können. In diesem Zusammenhang sei auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung bei seinen Eltern in Frage zu stellen. Angesichts der politischen Situation in Sri Lanka im Frühling 2015 sei nicht anzunehmen, dass das CID beziehungsweise Soldaten bei Personen mit derart niederschwelligem Profil eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Dass sie dabei genau die Unterschriftenbögen gefunden hätten, welche er als heikel empfinde, ihn in Abwesenheit auf den Posten vorgeladen hätten und - nach seinem Nichtbefolgen - seinen Vater mit dem Tod bedroht hätten, erscheine ebenso realitätsfremd wie konstruiert. Er erhärte dadurch den Verdacht, sich auf einen fingierten Sachverhalt zu beziehen. 6.1.2 Insgesamt kommt das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit dem CID den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Zu dieser Einschätzung trage auch sein Antwortverhalten bei. Es sei auffällig, dass er seinen Sachverhaltsvortrag an der BzP anlässlich der Bundesanhörung beinahe wortwörtlich wiederholt habe. Er erwecke dadurch den Eindruck des auswendig Gelernten und lasse jegliche subjektive Empfindung oder persönliche Prägung vermissen. 6.2 Das SEM stellte weiter fest, obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit dem CID nicht glaubhaft seien, gelte es anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15.07.2016 E. 8, 9.1). So würden Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht. Vielmehr sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über sechs Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 6.3 Zusammengefasst würden seine Vorbringen somit weder den Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
7. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, nach erneuter Schilderung des geltend gemachten Sachverhalts, dass er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Es mache den Anschein, dass das SEM gezielt nach Widersprüchen gesucht habe, um sein Asylgesuch beziehungsweise die Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren und abzuweisen. Da er sich im konkreten Fall indes nicht widersprochen habe, werfe ihm das SEM vor, er habe seine Geschichte auswendig gelernt und seine Vorbringen seien daher unglaubhaft. Diese Würdigung sei willkürlich und rechtswidrig. Es könne nicht sein, dass das SEM widerspruchsfreie Aussagen mit einem solch absurden Grund als unglaubhaft qualifiziere. Er habe die einzelnen Vorfälle widerspruchsfrei, detailliert und mit unzähligen Realkennzeichen geschildert. Insbesondere die Folterhandlungen durch CID Beamte im (...) 2014 gebe er sehr genau wieder. Der Arzt bestätige, dass er im Spital behandelt worden sei. Das SEM verkenne, dass jemand, der die Vorfälle nicht am eigenen Leib erfahren habe, nicht in der Lage wäre, eine solche Geschichte mit unzähligen Orten und Interaktionen zu erfinden und schlüssig und widerspruchsfrei zu erzählen. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, dass sein geltend gemachtes Engagement in der Heimat ohnehin nur geringe Intensität aufgewiesen habe und in keiner Weise als besonders heikel oder besonders exponiert gelte. Im Zusammengang mit Sri Lanka sei zu betonen, dass durchaus auch niederschwelliges Engagement genügen könne, um auf den Radar des Staatsapparates zu kommen. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass er zwar verhört worden sei, der Fokus der Befragungen damals aber nicht auf ihm, sondern auf den ihm bekannten Personen gelegen habe. Die Befrager hätten über ihn an Informationen über die mit ihm befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, die Person A., den Kollegen K. sowie die Veranstalter der Demonstrationen gelangen wollten. Er sei demnach lediglich ein Mittel gewesen, um an die grossen Fische zu gelangen. Zudem seien die Sicherheitskräfte in Sri Lanka bekannt und berüchtigt dafür, dass sie alle Personen, welche ein minimales Risiko für den Einheitsstaat aufweisen könnten, auf unsanfte Art beseitigen würden. Bei zahlreichern Hafteinrichtungen in Sri Lanka sei nachgewiesen worden, dass Häftlinge unter Folter Taten gestehen würden, die sie nicht begangen hätten. Da es sich bei ihm um eine Person mit LTTE-Verbindungen handle, dessen Rechte unter dem Prevention of Terrorism Act ohnehin drastisch beschnitten seien, wäre er dem gleichen Schicksal ausgesetzt. Demnach drohe ihm in der Heimat staatliche Verfolgung. Der sri-lankische Sicherheitsapparat wecke mit der Methode des Verschwindenlassens eine stetige Angst und Unsicherheit bei den Tamilen, um einem Wiederaufflammen der tamilischen Unabhängigkeitsbewegung vorzubeugen. Es handle sich dabei um ein übliches Vorgehen des Sicherheitsapparats, dass er verdächtige Personen nach einer Befragung zunächst wieder frei und später verschwinden lasse. Dieses Vorgehen bringe dem Staatsapparat Vorteile. Einerseits sei es den Angehörigen unmöglich, die verschwundene Person wieder zu finden und andererseits könnten die Angehörigen nicht zuordnen, von wem die vermisste Person mitgenommen worden sei. Dieses Vorgehen habe der Staatsapparat auch bei ihm angewendet und ihn vorerst wieder auf freien Fuss gesetzt, um ihn später im Rahmen einer geheimen Aktion (fernab von der Öffentlichkeit) zu eliminieren. Somit bestünden im vorliegenden Fall durchaus gewichtige Hinweise, dass er aufgrund seiner Herkunft als Tamile aus dem Norden, den Verbindungen zu den LTTE und zur TNA sowie seiner Verhaftungen mit Befragungen ein Risikoprofil aufweise, durch welches er bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem sei er bereits von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und gesucht sowie mehrmals behelligt, befragt und gefoltert worden. Somit gehöre er zu den exponierten Personen. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Schliesslich gehöre er zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
8. Der Beschwerdeführer macht zum einen erlittene und zum andern Furcht vor künftigen Nachteilen geltend. 8.1 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines erlittenen asylrelevanten Nachteils ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gegeben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorliegens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen guten Grund für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 8.2 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft ausgefallen sind, indes nicht glaubhaft ist, dass er vor seiner Ausreise asylrelevant in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen ist. 8.2.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist durchaus plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren dafür interessierte, was bei ihm in der Heimat für Unrecht herrschte, und sich deshalb Mitte 2010 wie viele andere Personen tamilischer Ethnie niederschwellig zu engagieren begann, indem er zusammen mit Kollegen bei einer Kleidersammlung für Flüchtlingscamps mitgeholfen und dann einige Monate später Anfang 2011 an einer sowie im (...) 2012 an weiteren Demonstrationen teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch durchaus möglich, dass er im (...) 2012 und somit im Alter von (...) Jahren von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause verhaftet und verhört wurde, um herauszufinden, ob er etwas über die Hintermänner wisse. Da er jedoch, wie er selber vorbrachte, lediglich ein Mitläufer gewesen sei und nichts Relevantes gewusst habe, wurde er nach sechs Tagen wieder freigelassen. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der (...)-Jährige sich - wie viele andere - Anfang 2013 beim Wahlkampf engagiert hat, indem er zusammen mit seinem Kollegen K. während etwa eines Monats Werbung für zwei lokale TNA-Kandidaten machte, oder dass er im (...) 2013 für den Britischen Premier Unterschriften über Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Krieges gesammelt hat. 8.2.2 Es erscheint im Kontext von Sri Lanka sodann zwar durchaus möglich, dass er im (...) 2014 erneut von Mitarbeitern des CID bei sich zu Hause hätte abgeholt, inhaftiert und verhört sowie anlässlich dieser dreitägigen Haft einmal von einem betrunkenen Mitarbeiter des CID erniedrigt und verletzt worden sein können. Dies ist aber aufgrund des angeblichen Haftmotivs, dass seine Inhaftierung einen Zusammenhang damit gehabt haben soll, dass er zwei ehemalige, rehabilitierte LTTE-Mitglieder einmal zu sich zum Essen eingeladen hat, zweifelhaft. Wenn dies für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre, müssten wohl zahlreiche Tamilen und Tamilinnen aus der Nordprovinz verhaftet werden, dürften doch fast alle familiäre oder andere Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern pflegen. Ebenfalls Zweifel bestehen am Vorfall der geltend gemachten (...) Misshandlung, hat er diese doch unterschiedlich geschildert. Während er an der BzP aussagte, er sei (...) belästigt worden (A5 Ziff. 7.01), ohne jeglichen Hinweis auf eine Verletzung, die eine ärztliche Versorgung benötigt hätte, machte er demgegenüber an der Anhörung geltend, ein CID-Mitarbeiter habe ihm zunächst gedroht, ihm (...) mit einem Messer aufzuschlitzen, worauf er diese Drohung in die Tat umgesetzt habe (A13 F97, 209), was eine stark blutende Wunde zur Folge gehabt habe, die habe genäht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht in ein Spital gehen wollen, sondern habe einen privaten Arzt in I._______ aufgesucht (A13 F211). Indes reichte er auf Beschwerdeebene eine Bestätigung vom 9. September 2019 von einem Spital ein, um die Behandlung dieser Wunde zu dokumentieren. Gemäss dem ärztlichen Schreiben sei er am (...) 2014 mit blutender Nase, diversen Verletzungen am Körper und einer Platzwunde (laceration) am (...) eingeliefert worden, die von einer stumpfen Waffe hergerührt und habe genäht werden müssen. Dies deutet eher nicht auf einen Messerschnitt hin. Auf der eingereichten Bestätigung fällt überdies auf, dass der Stempel des Arztes auf einen Dr. J._______ Sri Lanaka (sic!) lautet. Somit sind grosse Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens anzubringen. Indes kann offenbleiben, ob die Haft im (...) 2014 überhaupt stattfand, da der Beschwerdeführer deshalb offenbar keine Veranlassung zur Flucht sah. Somit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen der letzten Haft und der Ausreise etwa eineinhalb Jahre später. Damit fällt in antizipierter Beweiswürdigung auch die beantragte Botschaftsabklärung hinsichtlich der ärztlichen Bestätigung ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass jedenfalls auch bei Glaubhaftigkeit der letzten Haft nicht davon ausgegangen werden kann, das CID habe ein hinreichendes asylrelevantes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, weil die Mitarbeitenden des CID ihn sonst nicht nach drei Tagen und ohne Anklageerhebung freigelassen hätten. 8.2.3 Weiter kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im (...) 2015, nachdem er sich nicht mehr politisch betätigt habe und zwischen (...) 2014 und (...) 2015 auch nichts passiert sei, umgehend untergetaucht sei und sich bei seinem Cousin versteckt habe, weil er von diesem gehört habe, dass ein Kollege (K.) vom CID zu einer Befragung mitgenommen worden sei. Sein Cousin habe ihm dabei erzählt, dass K. an dieser Befragung ein Foto vom Beschwerdeführer vorgelegt und gefragt worden sei, wer das sei (A5 Ziff. 7.01, A13 F97). Es mag noch nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der letzten Befragung erniedrigt und verletzt worden war, Angst bekam, nachdem er gehört hatte, dass er vom CID gesucht worden sei. Es ist indes nicht plausibel, dass er nicht wenigstens zu verifizieren versuchte, ob K. wirklich verhaftet und dabei nach ihm gefragt worden sei und in welchem Zusammenhang dies geschehen sei, sondern sich aufgrund dieser Information umgehend monatelang bei seinem Cousin versteckt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er weiter geltend macht, K. sei nach der Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A5 Ziff. 7.01). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wirken konstruiert. Es ist nicht glaubhaft, dass Soldaten im (...) 2015 zu seinen Eltern nach Hause gegangen seien und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um ihn mitzunehmen. Auf Beschwerdeebene argumentiert er, er sei im (...) 2014 lediglich deshalb aus der Haft entlassen worden, um ihn später mit der Methode des Verschwindenlassens zu eliminieren. Es bringe dem Sicherheitsdienst Vorteile, wenn man eine gesuchte Person im Rahmen einer geheimen Aktion eliminiere. Insbesondere da die Angehörigen dadurch nicht wüssten, wer hinter dem Verschwinden stehe. Allerdings ist vorliegend weder ein Grund ersichtlich, wieso ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst hätte eliminieren wollen noch wieso er damit über ein Jahr, während welchem er (der Beschwerdeführer) an seiner offiziellen Adresse gewohnt habe, hätte warten sollen. Weiter ist seine Beschreibung, wie die Beamten vorgegangen seien, gerade nicht geheim. So argumentierte er, Soldaten seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten dieses durchsucht, worauf seinen Eltern aufgetragen worden sei, ihn dazu zu bringen, sich beim Camp zu melden. Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern erst im (...) 2015 - also ein bis zwei Monate später - zu ihm gekommen seien, und ihn über die Ereignisse informiert hätten. Wenn wirklich Soldaten bei diesen erschienen wären, deren Haus durchsucht, seinen Vater mitgenommen und diesen erst nach einigen Tagen - mit dem Auftrag, ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich beim Camp zu melden, andernfalls er (der Vater) erschossen werde - wieder freigelassen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Eltern schon viel früher von ihrem Domizil entfernt hätten. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage erst nach einem weiteren Monat (im [...] 2015) ohne Eltern ausser Landes geflohen wäre. Zusammenfassend bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suche des CID im 2015 nach dem Beschwerdeführer zwecks Verhaftung. 8.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Sri Lanka keine Nachteile erfahren und hatte auch keine zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären. Auch die beiden Verhaftungen vermögen selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Furcht zu begründen, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise als Person aufgefallen, die den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen wolle, nachdem er jeweils bald wieder freigelassen und weitere Behelligungen (seiner selbst und seiner Angehörigen [vgl. A13 F101]) seither ausgeblieben sind. 8.4 Schliesslich ist auch nichts zu erkennen, was im Sinne des Referenz-urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein Risiko bei der Rückkehr begründen könnte. Nachdem festgestellt wurde (vgl. E. 8.2.2), dass selbst bei einer glaubhaft gemachten Haft kein Verfolgungsinteresse seitens des Staates vor seiner Ausreise bestanden hatte und der Beschwerdeführer keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der in diesem Urteil erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der drei Jahre dauernden Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte. 8.5 Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und verfügt insbesondere über seine Kernfamilie und weitere Verwandte in Sri Lanka. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden ausgesetzt sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der in Besitz einer Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren und der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 6. September 2019 belegt hat, wird mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen ist. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: