Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3773/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-5036/2019 vom 28. November 2019 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2020 das Mehrfachgesuch vom 9. Januar 2020 abwies soweit sie darauf eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1135/2020 vom 9. Juni 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2022 bei der Vorinstanz eine Eingabe betitelt mit «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» einreichte und darin geltend machte, aufgrund der vorherrschenden Situation in Sri Lanka und der medizinischen Situation des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig, dass er der Eingabe als Beweismittel (Zeitungs-)Berichte über die aktuelle Lage in Sri Lanka und Arztberichte der (...) beilegte, dass die Vorinstanz die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 27. Juli 2022 abwies, die Verfügung vom 26. August 2019 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-antragte, die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2022 das Gesuch um die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich des im nächsten Absatz zu behandelnden Subeventualantrags - einzutreten ist (108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Subeventualantrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da (materieller) Verfahrensgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches ausschliesslich der Wegweisungsvollzug ist und das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe keine neuen erheblichen Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gemacht, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet(vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zwar Seite 5 ff. seiner Beschwerde mit «unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts / willkürliche Sachverhaltswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Art. 12 VwVG [...]» betitelt, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen aber nur mit Mühe aus dem mehrseitigen Fliesstext herauslesen lassen und er dabei in formeller Hinsicht lediglich vorbringt, das SEM hätte die Nichtverfügbarkeit seiner benötigten Medikamente in Sri Lanka berücksichtigen müssen, es habe von ihm das Darlegen von konkreten (...)plänen nicht verlangen dürfen, da dies aufgrund des Beweismasses der Glaubhaftigkeit in Willkür münde, und das SEM habe sich schlicht in ungenügender Art und Weise mit den derzeitigen Entwicklungen in Sri Lanka auseinandergesetzt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 ausführt: «Zudem ist im B._______ aktuell auch eine notfallmässige Aufnahme bzw. eine Intervention im Falle einer psychischen Krise möglich, und in der dort angegliederten Spitalapotheke die Ihnen verschriebenen Medikamente (...) aktuell erhältlich (unter Verweis auf: SEM - Staatssekretariat für Migration / Secrétariat d'Etat aux migrations [Bern], Medizinisches Consulting Sri Lanka: C._______ (C._______), [...])» und diese Ausführungen unter dem Blickwinkel der vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden sind, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Beweismass überschritten, vielmehr unterzieht sie die vorgebrachte (...) des Beschwerdeführers einer notwendigen rechtlichen Würdigung, was vorliegend nicht zu beanstanden oder gar willkürlich ist, dass des Weiteren weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, welche auf eine Verletzung weiterer formeller Anforderungen hindeuten, dass die formellen Rügen sich folglich als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass sie zur Begründung ausführte, gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka weder unzulässig noch, selbst unter den Bedingungen der aktuellen Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen, generell unzumutbar, dass die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auch in individueller Hinsicht nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten, dass die vorgebrachte (...) (C._______) aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe, dass der Arztbericht (...) eine leichte Stabilisierung des Zustandes beschreibe und keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Symptomatik oder auf eine (...) enthalte, dass der Vollzug einer Wegweisung bei einer bestehenden (...) nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer (...) zu verhindern, und da der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinde, bei einer allfällig erneut auftretenden akuten (...) dieser medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden könne, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Beschwerden im B._______ behandelt werden könnten, und es dem Beschwerdeführer darüber hinaus freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (unter Verweis auf Art. 93 AsylG), dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Rücktritt des Präsidenten Rajapaksa keine individuellen Gründe darlegt, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass die am 20. Juni 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremeshinge zum neuen Präsidenten und der Anfang April 2022 in Sri Lanka ausgerufene Notstand nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass im Arztbericht (...) diagnostiziert wurden, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Diagnose C._______ bereits im Urteil des BVGer E-1135/2020 vom 9. Juni 2021 beurteilt wurde und daher als res iudicata zu gelten hat, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen wird, dass die (...) sowie die vorgebrachte (...) keine Vollzugshindernisse darstellen und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung, Seite 5, verwiesen werden kann, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung des SEM rechtfertigen könnte, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: