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E-2391/2020

E-2391/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, suchte am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ein Cousin mit Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe vorübergehend bei seiner Familie gewohnt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe mehrmals Zuhause nach diesem gesucht. Er sei deshalb im September 2014 nach B._______ geflohen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende Mai 2015 hätten sich unbekannte Personen erneut nach dem Cousin erkundigt. Seine Mutter habe deshalb beschlossen, ihn - den Beschwerdeführer - ins Ausland zu schicken. Er sei im Oktober 2015 legal mit seinem Reisepass und einem Visum für den Iran aus dem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, weder die Eltern noch der Beschwerdeführer hätten je mit den LTTE zusammengearbeitet. Auch seien weder der Beschwerdeführer noch die Eltern seitens der Behörden in Verdacht gestanden, mit den LTTE zu kooperieren. Der Beschwerdeführer sei denn auch legal mit seinem Reisepass über den internationalen Flughafen in C._______ ausgereist, ohne dass er dabei ins Visier der Behörden geraten wäre. Soweit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden wegen des Cousins geltend gemacht würden sei festzuhalten, dass der Cousin, wie sich aus der eingereichten Rehabilitationsbescheinigung ergebe, bereits im Oktober 2010 aus der Rehabilitation entlassen worden sei und keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung zu verzeichnen seien. C. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-231/2019 vom 23. Januar 2019 nicht ein, weil die Beschwerdeeingabe nicht fristgerecht erfolgt war. D. Mit einer als Asylgesuch, eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 14. März 2019 erneut ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer neu aufgefundenen Vorladung des Criminal Investigation Department (CID), welche im Original zu den Akten gereicht wurde, in Sri Lanka gesucht werde. E. Mit Verfügung vom 26. März 2019 erachtete das SEM die Eingabe vom 14. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1637/2019 vom 26. April 2019 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit einer als Asylgesuch, eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 ein weiteres Mal ans SEM. Darin brachte er vor, sein Vater sei am 28. April 2019 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und über ihn sowie seinen Cousin befragt worden. Beide würden verdächtigt, im Ausland das Wiedererstarken der LTTE zu fördern. Er habe sich zudem das Emblem der LTTE auf den Unterarm tätowieren lassen. G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wies das SEM die von ihm als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte erneut fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgungslage als auch die Vorbringen im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs als unglaubhaft beurteilt worden seien, würden die neuen Vorbringen, wonach die Behörden die Familie des Beschwerdeführers am 28. April 2019 aufgesucht hätten, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen, nicht überzeugen. Auch die zum Beleg eingereichten Fotos würden diese Vorbringen nicht belegen, da sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte vorübergehende Festnahme und Misshandlung des Vaters und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer ermöglichen würden. Aus der geltend gemachten Tätowierung des Emblems der LTTE lasse sich keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten und es sei dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten, diese wieder zu entfernen oder verändern zu lassen, sollte er deshalb Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchten. Die zum Entscheidzeitpunkt herrschende Lage in Sri Lanka vermöge ebenfalls nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling zu führen. H. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde mit Urteil E-3816/2019 vom 7. August 2019 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sollte, zumal er in der Vergangenheit nie für die LTTE tätig gewesen und dessen auch nie verdächtig worden sei, sowie kaum je durch die Behörden behelligt worden sei. Hinsichtlich der eingereichten Vorladung des CID vom 15. Februar 2019 bestünden Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch unliebsame Person handle, welche aufgrund der angeblichen Verbindungen seines Cousins zur LTTE oder des Verdachts der Unterstützung des Wiederaufbaus der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausgereist sei und seither nicht exilpolitisch tätig sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich die Tätowierung entfernen oder verändern zu lassen, falls er deswegen bei der Rückkehr nach Sri Lanka etwas befürchten sollte. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde würden zudem, nebst Wiederholungen, im Wesentlichen mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen (oder höchstens mit Verweis auf die Ereignisse in seiner Heimatregion). Der Beschwerdeführer habe es nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund eines Verdachts auf Unterstützung des Wiederaufflammens der LTTE gesucht werde. I. Am 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes drohen würden. Nach den Wahlen in Sri Lanka im November 2019 sei der Rajapaksa Clan wieder an der Macht. Die neue politische Lage, die zu einer Unterdrückung von Gegnern und Feinden führe und für die Menschenrechte und Demokratie in Sri Lanka ein Desaster darstelle, bedeute auch eine Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Minderheit im Exil. Die Ereignisse unmittelbar nach den Wahlen würden sich bereits überschlagen. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führt er aus, er sei in dieser Situation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Es sei unstrittig, dass zumindest sein verschwundener Cousin Beziehungen zur LTTE gehabt habe und er aufgrund seiner langen Landesabwesenheit als potentiell tamilisch-separatistische Person sofort ins Visier der Behörden geraten dürfte. Die Tätowierung am Arm, oder bei dessen Entfernung die sichtbare Narbe, sowie der Umstand der Rückkehr ohne Reisepapiere würde das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person steigern. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren oder mindestens Schutz in Form der vorläufigen Aufnahme. J. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen, und trat mit Verfügung vom 24. April 2020 auf dieses mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend Tatsachen, die vor dem Urteil des BVGer vom 7. August 2019 bestanden hätten, trat das SEM ebenfalls nicht ein, dies mangels funktioneller Zuständigkeit. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren und die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil des BVGer vom 7. August 2019 bestanden hätten und deshalb für diese Vorbringen, welche allenfalls revisionsweise geltend zu machen wären, keine Zuständigkeit gegeben sei. Was die geltend gemachte veränderte politische Lage und die Wahl von Rajapaksa anbelange, sei festzustellen, dass Mehrfachgesuche gehörig begründet sein müssten. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen respektive den Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG. Auf dieses Vorbringen werde daher nicht eingetreten. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, welche sich lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka beziehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumal die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lassen würde. Er sei überdies zumutbar; diesbezüglich könne vollumfänglich auf die Erwägungen des BVGer in seinem Urteil vom 7. August 2019 verwiesen werden. Es herrsche trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und prognostizierte Gefährdungsszenarien habe er keine individuell konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dargetan. Der Vollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Am 5. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Auf die Sache sei einzutreten und das Gesuch sei materiell zu behandeln. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auszusetzen, sofern er nicht bereits von Gesetzes wegen ausgesetzt bleibe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 - eröffnet am 12. Mai 2020 - forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde mittels Originalunterschrift zu verbessern, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit im Original unterschriebener Eingabe vom 12. Mai 2020 nach.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist.

E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19. Dezember 2019 im Wesentlichen eine gegenüber dem Zeitpunkt der vorherigen Verfügungen und Urteile wesentlich veränderte Sachlage geltend, welche eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als zwingend erscheinen lasse. Nach dem Wahlsieg Rajapaksas im November 2019 baue der Rajapaksa Clan seine Macht weiterhin aus. Es seien Entlassungen ranghoher Kaderpersonen erfolgt, sodann sei die Flucht eines Polizeiermittlers des CID bekannt. Zudem wird auf die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft verwiesen. Es sei ein verstärktes Vorgehen der Behörden gegen mutmassliche ehemalige Tamil Tigers zu verzeichnen. Die Massnahmen würden nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) gerechtfertigt, welche sich vor allem gegen Mitglieder der tamilischen Gemeinschaft richten würden. Sodann sei das Parlament vorzeitig aufgelöst und Neuwahlen angesetzt worden. Somit verfüge Sri Lanka gegenwärtig über keine Legislative und die Gewaltenteilung sei ausser Kraft. Die wichtigsten staatlichen Einrichtungen (Polizei, Geheimdienste, Häfen, Migration, Kommunikation etc.) seien der militärischen Hoheit unterstellt. Verwiesen wurde auf seither verzeichnete schwere Menschenrechtsverstösse durch die sri-lankische Polizei, Sondereinheiten und Armeeangehörige, insbesondere im Norden des Landes. Die gegenwärtige Covid-19 Pandemie werde vom sri-lankischen Regime dazu missbraucht, um die Kontrolle des Militärs über das Land, systematische Überwachung und Einschüchterung gegenüber der tamilischen Minderheit, Medienschaffenden und Menschenrechtlern weiter auszuweiten und zu festigen. Verwiesen wurde unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und aus D._______ stamme, zumindest über seinen verschwundenen Cousin Beziehungen zur LTTE gehabt habe und aufgrund seiner langen Landesabwesenheit sofort als potentiell tamilisch-separatistische Person mit mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE in Europa ins Visier der Behörden geraten dürfte. Ebenfalls wurde nochmals auf die Tätowierung verwiesen sowie erstmals auf exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, indem er jedes Jahr am 27. Oktober in E._______ an der jährlichen Trauerzeremonie der tamilischen Diaspora und LTTE für die Opfer der Repression und des Krieges in Sri Lanka, teilnehme. Zudem habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der LTTE vom 26. September 2016 in F._______ teilgenommen. Zum Belege wurde ein Foto eingereicht, welches den Beschwerdeführer an dieser Kundgebung zeige sowie ein Fotoausdruck eines Videos der Kundgebung, unter Verweis auf eine Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer (auf dem Video persönlich nicht zu erkennen) ebenfalls sichtbar sei. Auch wenn diese Teilnahmen nicht häufig seien und erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht würden, seien sie im Kontext der gegenwärtigen politischen Lage als risikobegründend zu berücksichtigen. Überdies wiederholt der Beschwerdeführer Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Zum Beweis wurden ausserdem verschiedene Artikel von TamilNet (Beilagen 2-4), Artikel des Tamil Guardian (Beilagen 1, 5-7, 9) sowie Artikel von newsfirst.ik (Beilage 8) eingereicht und auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen.

E. 5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden sodann in einem ordentlichen Asylverfahren als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert; die im weiteren Verfahren geltend gemachten Behelligungen der Familie seitens der sri-lankischen Behörden nach der Ausreise würden als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer weist, so die rechtskräftigen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheiden, kein Profil auf, gestützt auf welches sich eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen lasse. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen.

E. 5.4 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er habe seit dem Jahr 2016 vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen, wäre dieses Vorbringen aufgrund des formellen Verfahrensabschlusses im ersten ordentlichen Asylverfahren im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches dann anhand zu nehmen, wenn sich aus dem Vorbringen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens auf eine Erheblichkeit schliessen lassen könnte. Dies ist vorliegend jedoch angesichts des offensichtlich niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers nicht der Fall.

E. 5.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schliesslich zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren, insbesondere auch das jüngste Urteil E-3816/2019 vom 7. August 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei und dies bejaht (vgl. E. 8.4). Zutreffend hat die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind und an dieser Einschätzung auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern vermag, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen respektive festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2391/2020 Urteil vom 25. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, suchte am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ein Cousin mit Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe vorübergehend bei seiner Familie gewohnt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe mehrmals Zuhause nach diesem gesucht. Er sei deshalb im September 2014 nach B._______ geflohen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende Mai 2015 hätten sich unbekannte Personen erneut nach dem Cousin erkundigt. Seine Mutter habe deshalb beschlossen, ihn - den Beschwerdeführer - ins Ausland zu schicken. Er sei im Oktober 2015 legal mit seinem Reisepass und einem Visum für den Iran aus dem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, weder die Eltern noch der Beschwerdeführer hätten je mit den LTTE zusammengearbeitet. Auch seien weder der Beschwerdeführer noch die Eltern seitens der Behörden in Verdacht gestanden, mit den LTTE zu kooperieren. Der Beschwerdeführer sei denn auch legal mit seinem Reisepass über den internationalen Flughafen in C._______ ausgereist, ohne dass er dabei ins Visier der Behörden geraten wäre. Soweit Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden wegen des Cousins geltend gemacht würden sei festzuhalten, dass der Cousin, wie sich aus der eingereichten Rehabilitationsbescheinigung ergebe, bereits im Oktober 2010 aus der Rehabilitation entlassen worden sei und keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung zu verzeichnen seien. C. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-231/2019 vom 23. Januar 2019 nicht ein, weil die Beschwerdeeingabe nicht fristgerecht erfolgt war. D. Mit einer als Asylgesuch, eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 14. März 2019 erneut ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer neu aufgefundenen Vorladung des Criminal Investigation Department (CID), welche im Original zu den Akten gereicht wurde, in Sri Lanka gesucht werde. E. Mit Verfügung vom 26. März 2019 erachtete das SEM die Eingabe vom 14. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1637/2019 vom 26. April 2019 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit einer als Asylgesuch, eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 ein weiteres Mal ans SEM. Darin brachte er vor, sein Vater sei am 28. April 2019 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und über ihn sowie seinen Cousin befragt worden. Beide würden verdächtigt, im Ausland das Wiedererstarken der LTTE zu fördern. Er habe sich zudem das Emblem der LTTE auf den Unterarm tätowieren lassen. G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wies das SEM die von ihm als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte Eingabe ab und stellte erneut fest, die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgungslage als auch die Vorbringen im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs als unglaubhaft beurteilt worden seien, würden die neuen Vorbringen, wonach die Behörden die Familie des Beschwerdeführers am 28. April 2019 aufgesucht hätten, um sich nach dessen Aufenthaltsort zu erkundigen, nicht überzeugen. Auch die zum Beleg eingereichten Fotos würden diese Vorbringen nicht belegen, da sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte vorübergehende Festnahme und Misshandlung des Vaters und die Fahndung nach dem Beschwerdeführer ermöglichen würden. Aus der geltend gemachten Tätowierung des Emblems der LTTE lasse sich keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten und es sei dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten, diese wieder zu entfernen oder verändern zu lassen, sollte er deshalb Probleme mit den sri-lankischen Behörden befürchten. Die zum Entscheidzeitpunkt herrschende Lage in Sri Lanka vermöge ebenfalls nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling zu führen. H. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde mit Urteil E-3816/2019 vom 7. August 2019 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sollte, zumal er in der Vergangenheit nie für die LTTE tätig gewesen und dessen auch nie verdächtig worden sei, sowie kaum je durch die Behörden behelligt worden sei. Hinsichtlich der eingereichten Vorladung des CID vom 15. Februar 2019 bestünden Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch unliebsame Person handle, welche aufgrund der angeblichen Verbindungen seines Cousins zur LTTE oder des Verdachts der Unterstützung des Wiederaufbaus der LTTE seitens der sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausgereist sei und seither nicht exilpolitisch tätig sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich die Tätowierung entfernen oder verändern zu lassen, falls er deswegen bei der Rückkehr nach Sri Lanka etwas befürchten sollte. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde würden zudem, nebst Wiederholungen, im Wesentlichen mehrseitige Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne einen konkreten persönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzeigen (oder höchstens mit Verweis auf die Ereignisse in seiner Heimatregion). Der Beschwerdeführer habe es nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka aufgrund eines Verdachts auf Unterstützung des Wiederaufflammens der LTTE gesucht werde. I. Am 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes drohen würden. Nach den Wahlen in Sri Lanka im November 2019 sei der Rajapaksa Clan wieder an der Macht. Die neue politische Lage, die zu einer Unterdrückung von Gegnern und Feinden führe und für die Menschenrechte und Demokratie in Sri Lanka ein Desaster darstelle, bedeute auch eine Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Minderheit im Exil. Die Ereignisse unmittelbar nach den Wahlen würden sich bereits überschlagen. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führt er aus, er sei in dieser Situation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Es sei unstrittig, dass zumindest sein verschwundener Cousin Beziehungen zur LTTE gehabt habe und er aufgrund seiner langen Landesabwesenheit als potentiell tamilisch-separatistische Person sofort ins Visier der Behörden geraten dürfte. Die Tätowierung am Arm, oder bei dessen Entfernung die sichtbare Narbe, sowie der Umstand der Rückkehr ohne Reisepapiere würde das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person steigern. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren oder mindestens Schutz in Form der vorläufigen Aufnahme. J. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen, und trat mit Verfügung vom 24. April 2020 auf dieses mangels gehöriger Begründung nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend Tatsachen, die vor dem Urteil des BVGer vom 7. August 2019 bestanden hätten, trat das SEM ebenfalls nicht ein, dies mangels funktioneller Zuständigkeit. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren und die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil des BVGer vom 7. August 2019 bestanden hätten und deshalb für diese Vorbringen, welche allenfalls revisionsweise geltend zu machen wären, keine Zuständigkeit gegeben sei. Was die geltend gemachte veränderte politische Lage und die Wahl von Rajapaksa anbelange, sei festzustellen, dass Mehrfachgesuche gehörig begründet sein müssten. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen respektive den Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG. Auf dieses Vorbringen werde daher nicht eingetreten. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, welche sich lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka beziehen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumal die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lassen würde. Er sei überdies zumutbar; diesbezüglich könne vollumfänglich auf die Erwägungen des BVGer in seinem Urteil vom 7. August 2019 verwiesen werden. Es herrsche trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und prognostizierte Gefährdungsszenarien habe er keine individuell konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dargetan. Der Vollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Am 5. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Auf die Sache sei einzutreten und das Gesuch sei materiell zu behandeln. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auszusetzen, sofern er nicht bereits von Gesetzes wegen ausgesetzt bleibe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 - eröffnet am 12. Mai 2020 - forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde mittels Originalunterschrift zu verbessern, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit im Original unterschriebener Eingabe vom 12. Mai 2020 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19. Dezember 2019 im Wesentlichen eine gegenüber dem Zeitpunkt der vorherigen Verfügungen und Urteile wesentlich veränderte Sachlage geltend, welche eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als zwingend erscheinen lasse. Nach dem Wahlsieg Rajapaksas im November 2019 baue der Rajapaksa Clan seine Macht weiterhin aus. Es seien Entlassungen ranghoher Kaderpersonen erfolgt, sodann sei die Flucht eines Polizeiermittlers des CID bekannt. Zudem wird auf die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft verwiesen. Es sei ein verstärktes Vorgehen der Behörden gegen mutmassliche ehemalige Tamil Tigers zu verzeichnen. Die Massnahmen würden nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) gerechtfertigt, welche sich vor allem gegen Mitglieder der tamilischen Gemeinschaft richten würden. Sodann sei das Parlament vorzeitig aufgelöst und Neuwahlen angesetzt worden. Somit verfüge Sri Lanka gegenwärtig über keine Legislative und die Gewaltenteilung sei ausser Kraft. Die wichtigsten staatlichen Einrichtungen (Polizei, Geheimdienste, Häfen, Migration, Kommunikation etc.) seien der militärischen Hoheit unterstellt. Verwiesen wurde auf seither verzeichnete schwere Menschenrechtsverstösse durch die sri-lankische Polizei, Sondereinheiten und Armeeangehörige, insbesondere im Norden des Landes. Die gegenwärtige Covid-19 Pandemie werde vom sri-lankischen Regime dazu missbraucht, um die Kontrolle des Militärs über das Land, systematische Überwachung und Einschüchterung gegenüber der tamilischen Minderheit, Medienschaffenden und Menschenrechtlern weiter auszuweiten und zu festigen. Verwiesen wurde unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und aus D._______ stamme, zumindest über seinen verschwundenen Cousin Beziehungen zur LTTE gehabt habe und aufgrund seiner langen Landesabwesenheit sofort als potentiell tamilisch-separatistische Person mit mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE in Europa ins Visier der Behörden geraten dürfte. Ebenfalls wurde nochmals auf die Tätowierung verwiesen sowie erstmals auf exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, indem er jedes Jahr am 27. Oktober in E._______ an der jährlichen Trauerzeremonie der tamilischen Diaspora und LTTE für die Opfer der Repression und des Krieges in Sri Lanka, teilnehme. Zudem habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung der LTTE vom 26. September 2016 in F._______ teilgenommen. Zum Belege wurde ein Foto eingereicht, welches den Beschwerdeführer an dieser Kundgebung zeige sowie ein Fotoausdruck eines Videos der Kundgebung, unter Verweis auf eine Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer (auf dem Video persönlich nicht zu erkennen) ebenfalls sichtbar sei. Auch wenn diese Teilnahmen nicht häufig seien und erst zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht würden, seien sie im Kontext der gegenwärtigen politischen Lage als risikobegründend zu berücksichtigen. Überdies wiederholt der Beschwerdeführer Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Zum Beweis wurden ausserdem verschiedene Artikel von TamilNet (Beilagen 2-4), Artikel des Tamil Guardian (Beilagen 1, 5-7, 9) sowie Artikel von newsfirst.ik (Beilage 8) eingereicht und auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. 5.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden sodann in einem ordentlichen Asylverfahren als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert; die im weiteren Verfahren geltend gemachten Behelligungen der Familie seitens der sri-lankischen Behörden nach der Ausreise würden als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer weist, so die rechtskräftigen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheiden, kein Profil auf, gestützt auf welches sich eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen lasse. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen. 5.4 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, er habe seit dem Jahr 2016 vereinzelt an Demonstrationen teilgenommen, wäre dieses Vorbringen aufgrund des formellen Verfahrensabschlusses im ersten ordentlichen Asylverfahren im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches dann anhand zu nehmen, wenn sich aus dem Vorbringen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens auf eine Erheblichkeit schliessen lassen könnte. Dies ist vorliegend jedoch angesichts des offensichtlich niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers nicht der Fall. 5.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schliesslich zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren, insbesondere auch das jüngste Urteil E-3816/2019 vom 7. August 2019 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei und dies bejaht (vgl. E. 8.4). Zutreffend hat die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind und an dieser Einschätzung auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern vermag, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen respektive festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen, und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: