Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in B._______, C._______ ([...], Nordprovinz) gelebt. Sein Vater sei als (...) und (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Jahr 1996 durch die sri-lankische Armee (SLA) getötet worden. Seine Familie sei deshalb im Jahr 2001 nach D._______ gezogen und im Jahr 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wiederholt seien sie nach der Rückkehr von Angehörigen der SLA belästigt und bedroht worden. Ab Mitte des Jahres 2009 sei er mehrmals mitgenommen und befragt worden. Ab 2011 habe er für rund ein Jahr bei einer ausländischen Organisation namens E._______ gearbeitet; dort sei er für die Räumung von Minen zuständig gewesen. Von der SLA sei er aufgefordert worden, diese Tätigkeit zu beenden. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei E._______ sei er wiederholt gezwungen worden, für die Armee zu arbeiten. Ende 2013 sei es zwei Mal zu gewaltsamen Übergriffen und zu sexueller Nötigung durch Soldaten gekommen. Im Mai 2015 habe man ihn auf einem Armeestützpunkt körperlich misshandelt. Am 5. Oktober 2015 sei er erneut bedroht worden und habe deshalb am 6. November 2015 Sri Lanka illegal verlassen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt, indem er an einer Demonstration teilgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 15. August 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 18. September 2017 wurde mit Urteil E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde erwogen, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen, er weise keine Verbindung zu den LTTE auf, eine Reflexverfolgung sei zu verneinen und auch sein exilpolitisches Wirken in der Schweiz sei als äusserst niederschwellig zu beurteilen. Er erfülle keine risikobegründende Faktoren. C. In einem am 23. August 2018 eingereichten Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im ersten Asylgesuch Gründe verschwiegen. Während seiner Anstellung bei E._______ habe er Sprengstoff entwendet und diesen weiterverkauft. Es sei möglich, dass er ohne sein Wissen diesen Sprengstoff auch an ehemalige Mitglieder der LTTE verkauft habe. Bei einer Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, wissentlich Sprengstoff an Separatisten verkauft zu haben. Er sei mangels Beweisen wieder aus der Haft entlassen worden. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 ab. Es führte im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2018 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. D. In einem am 26. August 2019 (Eingang beim SEM) eingereichten Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer sodann geltend, im Heimatstaat sei ein Haftbefehl (datierend vom 14. Dezember 2015) gegen ihn erlassen und ein Strafverfahren eröffnet worden. Aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und wegen des Sprengstoffverkaufs sowie des Aufenthalts in D._______ würde er im Falle einer Rückkehr asylrelevant verfolgt. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. September 2020 auf das Gesuch nicht ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dem Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung sei nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer bleibe jede Erklärung schuldig, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen Haftbefehl in einem früheren Verfahren geltend zu machen und einzureichen, zumal der Beschwerdeführer neben dem ordentlichen Verfahren mehrere weitere Verfahren - jeweils anwaltlich vertreten - geführt habe und mit seinen im Heimstaat lebenden Angehörigen in Kontakt stehe. Der Haftbefehl stehe auch in Widerspruch zu seinen Angaben im vorangegangenen Verfahren, wonach er vor seiner Ausreise im Heimatstaat festgenommen und aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei. Überdies sei dem lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehl der Beweiswert abzusprechen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 und führte zu Begründung aus, mit dem nun eingereichten Haftbefehl im «Original» liege ein neues entscheidendes Beweismittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-5344/2019 vom 31. Oktober 2019 nicht ein, nachdem es die Einreichung dieses Haftbefehls auch auf revisionsrechtlicher Ebene als unentschuldbar verspätet erachtete. F. Am 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim SEM ein "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein. Er beantragte unter dem Rechtstitel des Mehrfachgesuchs die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betreffend, wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. August 2017 und die Wiederaufnahme des Gesuchsverfahrens beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das einfache Wiedererwägungsgesuch betreffend wurde subeventualiter beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, im wieder aufgenommenen Gesuchsverfahren sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111b AsylG (SR 142.31) vorläufig aufzunehmen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte, wegen seiner früher geltend gemachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden eine neue massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ergeben. Im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsgeschichte, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe abgewiesener Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und dem mehrjährigen Auslandsaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen und sei bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. G. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 trat die Vorinstanz unter Auflage der Kosten auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 3. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Die Sache sei zur Neubeurteilung und mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Nachweises der Mittellosigkeit auf, dies unter Androhen des Nichteintretens infolge ungenutzter Frist. J. Am 4. März 2020 wurde eine Unterstützungsbestätigung datierend vom gleichen Tag eingereicht. K. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird im Sinne einer formellen Rüge eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gerügt (Beschwerde S. 8 f.).
E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich (aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Nach der Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinn von Art. 111c AsylG beurteilt. Die angefochtene Verfügung enthält eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM, namentlich weshalb es die Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als genügend individualisiert erachtet, nachzuvollziehen.
E. 5.3 Sodann ergeben sich für die Annahme eines willkürlichen Handelns im vorliegenden Verfahren, wie auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf ein Verfahren einer Drittperson geltend gemacht wird (Beschwerde S. 7 f.), keine Anhaltspunkte.
E. 5.4 Da sich, wie soeben ausgeführt, die vorgebrachten formellen Rügen als nicht begründet erweisen, liegt in Konsequenz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, auch ohne die gesuchstellende Person vorher anzuhören, über das Gesuch entscheiden zu können. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Im Mehrfachgesuch werde eine Veränderung der objektiven Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat vorgebracht. Diese liege nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Änderung der politischen Verhältnisse mit den Wahlen vom 16. November 2019 begründet. Vor diesem Hintergrund sei das Profil des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das pauschale Hinweisen auf diese Vorkommnisse und die damit verbundenen jüngsten politischen Entwicklungen sowie das Aufzeigen möglicher Zukunftsszenarien nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer haben keinen direkten persönlichen Bezug zu diesen allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka darlegen können.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab die im Mehrfachgesuch vom 21. November 2019 angeführte Begründung wiederholt und gerügt, das SEM habe eine falsche Rechtsanwendung vorgenommen (Beschwerde S. 12). Es verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden.
E. 6.3.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden in einem ordentlichen Asylverfahren, abgeschlossen mit Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017, und weiteren ausserordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen.
E. 6.3.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei (vgl. E. 13.4). Zutreffend hat dieVorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2016 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 11. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-613/2020 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in B._______, C._______ ([...], Nordprovinz) gelebt. Sein Vater sei als (...) und (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Jahr 1996 durch die sri-lankische Armee (SLA) getötet worden. Seine Familie sei deshalb im Jahr 2001 nach D._______ gezogen und im Jahr 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wiederholt seien sie nach der Rückkehr von Angehörigen der SLA belästigt und bedroht worden. Ab Mitte des Jahres 2009 sei er mehrmals mitgenommen und befragt worden. Ab 2011 habe er für rund ein Jahr bei einer ausländischen Organisation namens E._______ gearbeitet; dort sei er für die Räumung von Minen zuständig gewesen. Von der SLA sei er aufgefordert worden, diese Tätigkeit zu beenden. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei E._______ sei er wiederholt gezwungen worden, für die Armee zu arbeiten. Ende 2013 sei es zwei Mal zu gewaltsamen Übergriffen und zu sexueller Nötigung durch Soldaten gekommen. Im Mai 2015 habe man ihn auf einem Armeestützpunkt körperlich misshandelt. Am 5. Oktober 2015 sei er erneut bedroht worden und habe deshalb am 6. November 2015 Sri Lanka illegal verlassen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt, indem er an einer Demonstration teilgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 15. August 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 18. September 2017 wurde mit Urteil E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde erwogen, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen, er weise keine Verbindung zu den LTTE auf, eine Reflexverfolgung sei zu verneinen und auch sein exilpolitisches Wirken in der Schweiz sei als äusserst niederschwellig zu beurteilen. Er erfülle keine risikobegründende Faktoren. C. In einem am 23. August 2018 eingereichten Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im ersten Asylgesuch Gründe verschwiegen. Während seiner Anstellung bei E._______ habe er Sprengstoff entwendet und diesen weiterverkauft. Es sei möglich, dass er ohne sein Wissen diesen Sprengstoff auch an ehemalige Mitglieder der LTTE verkauft habe. Bei einer Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, wissentlich Sprengstoff an Separatisten verkauft zu haben. Er sei mangels Beweisen wieder aus der Haft entlassen worden. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 ab. Es führte im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2018 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. D. In einem am 26. August 2019 (Eingang beim SEM) eingereichten Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer sodann geltend, im Heimatstaat sei ein Haftbefehl (datierend vom 14. Dezember 2015) gegen ihn erlassen und ein Strafverfahren eröffnet worden. Aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und wegen des Sprengstoffverkaufs sowie des Aufenthalts in D._______ würde er im Falle einer Rückkehr asylrelevant verfolgt. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. September 2020 auf das Gesuch nicht ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dem Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung sei nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer bleibe jede Erklärung schuldig, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen Haftbefehl in einem früheren Verfahren geltend zu machen und einzureichen, zumal der Beschwerdeführer neben dem ordentlichen Verfahren mehrere weitere Verfahren - jeweils anwaltlich vertreten - geführt habe und mit seinen im Heimstaat lebenden Angehörigen in Kontakt stehe. Der Haftbefehl stehe auch in Widerspruch zu seinen Angaben im vorangegangenen Verfahren, wonach er vor seiner Ausreise im Heimatstaat festgenommen und aus Mangel an Beweisen freigelassen worden sei. Überdies sei dem lediglich in Kopie eingereichten Haftbefehl der Beweiswert abzusprechen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 und führte zu Begründung aus, mit dem nun eingereichten Haftbefehl im «Original» liege ein neues entscheidendes Beweismittel vor. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-5344/2019 vom 31. Oktober 2019 nicht ein, nachdem es die Einreichung dieses Haftbefehls auch auf revisionsrechtlicher Ebene als unentschuldbar verspätet erachtete. F. Am 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim SEM ein "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ein. Er beantragte unter dem Rechtstitel des Mehrfachgesuchs die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betreffend, wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. August 2017 und die Wiederaufnahme des Gesuchsverfahrens beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Soweit das einfache Wiedererwägungsgesuch betreffend wurde subeventualiter beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, im wieder aufgenommenen Gesuchsverfahren sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111b AsylG (SR 142.31) vorläufig aufzunehmen. Der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte, wegen seiner früher geltend gemachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden eine neue massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ergeben. Im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsgeschichte, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe abgewiesener Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung und dem mehrjährigen Auslandsaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen und sei bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. G. Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 trat die Vorinstanz unter Auflage der Kosten auf das Gesuch nicht ein, da die Vorbringen im neuen Asylgesuch den Anforderungen an eine gehörige Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht genügen würden. Das SEM ordnete die Wegweisung an und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung gelte weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 3. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 einreichen. Es wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Die Sache sei zur Neubeurteilung und mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Nachweises der Mittellosigkeit auf, dies unter Androhen des Nichteintretens infolge ungenutzter Frist. J. Am 4. März 2020 wurde eine Unterstützungsbestätigung datierend vom gleichen Tag eingereicht. K. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das neue Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich im Kontext, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt diesfalls die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird hingegen einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird im Sinne einer formellen Rüge eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gerügt (Beschwerde S. 8 f.). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen die sich (aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird. Nach der Prüfung der Akten und der angefochtenen Verfügung qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet im Sinn von Art. 111c AsylG beurteilt. Die angefochtene Verfügung enthält eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen des SEM, namentlich weshalb es die Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als genügend individualisiert erachtet, nachzuvollziehen. 5.3 Sodann ergeben sich für die Annahme eines willkürlichen Handelns im vorliegenden Verfahren, wie auf Beschwerdeebene unter Bezugnahme auf ein Verfahren einer Drittperson geltend gemacht wird (Beschwerde S. 7 f.), keine Anhaltspunkte. 5.4 Da sich, wie soeben ausgeführt, die vorgebrachten formellen Rügen als nicht begründet erweisen, liegt in Konsequenz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, auch ohne die gesuchstellende Person vorher anzuhören, über das Gesuch entscheiden zu können. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Im Mehrfachgesuch werde eine Veränderung der objektiven Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat vorgebracht. Diese liege nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Änderung der politischen Verhältnisse mit den Wahlen vom 16. November 2019 begründet. Vor diesem Hintergrund sei das Profil des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal das pauschale Hinweisen auf diese Vorkommnisse und die damit verbundenen jüngsten politischen Entwicklungen sowie das Aufzeigen möglicher Zukunftsszenarien nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer haben keinen direkten persönlichen Bezug zu diesen allgemeinen Entwicklungen in Sri Lanka darlegen können. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab die im Mehrfachgesuch vom 21. November 2019 angeführte Begründung wiederholt und gerügt, das SEM habe eine falsche Rechtsanwendung vorgenommen (Beschwerde S. 12). Es verkenne, dass für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlaufen und den Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung verlassen habe, die individuelle Gefährdungslage bereits ausführlich und mit zahlreichen Berichten dargelegt und subsumiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Machtwechsels in Sri Lanka stark gefährdet und würde bei einer Rückkehr verfolgt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende, die bereits vor der Ausreise vom Staatsapparat registriert worden seien, bei einer Rückkehr erneut behelligt würden. 6.3 6.3.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchaus vorhanden und im Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. So werden in der Beschwerdebegründung - in zusammengefasster Form - lediglich die bereits bekannten Sachverhaltselemente erneut vorgetragen und daraus ohne weitere konkrete Subsumption der Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils durch die in Sri Lanka geänderte Politlandschaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für das Verlassen der Heimat wurden in einem ordentlichen Asylverfahren, abgeschlossen mit Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017, und weiteren ausserordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt bezeichnet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die kürzlich in vergleichbaren Konstellationen ergangenen Urteile BVGer E-987/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3 f. oder E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen. 6.3.2 Die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen beziehen sich namentlich auf den in den Medien abgehandelten Machtwechsel in Sri Lanka sowie auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft. Aus diesen allgemeinen Publikationen kann ebenfalls kein konkreter und individualisierter Zusammenhang zum Beschwerdeführer hergestellt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen. 6.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrfach rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Kontext der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei (vgl. E. 13.4). Zutreffend hat dieVorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2016 nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 11. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: