Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Am 28. Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 4. November 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum C._______ statt. Am 28. November 2019 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters - zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A22/24). B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, bis 2007 mit seiner Familie in Jaffna gelebt zu haben. Er und sein älterer Bruder, D._______, hätten in einer Werkstatt gearbeitet, die (...) - unter anderem auch für Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - repariert habe. Rund drei Kilometer von ihnen entfernt habe sich das Büro von E._______ der «E._______» befunden (Anmerkung des Gerichts: die tamilische F._______, die von E._______ mitbegründet wurde, agierte während des Bürgerkrieges in Kooperation mit der sri-lankischen Regierung als politische und paramilitärische Gruppierung gegen die LTTE; noch heute ist sie aktiv). Angehörige dieser Gruppierung hätten seinen Bruder mehrfach gewarnt, mit den Reparaturen für LTTE-Mitglieder aufzuhören. Am (...) 2007 sei sein Bruder von einem weissen Van angefahren und es sei auf ihn geschossen worden. Vom Bruder hätten sie seither nie mehr etwas gehört. Er (Beschwerdeführer) sei in der Folge in das G._______ geflüchtet. Als es vermehrt zu Rekrutierungen durch die LTTE gekommen sei, sei er nach B._______ gegangen, wo er sich nicht habe registrieren lassen und sich unauffällig verhalten habe. (...) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) aufgegriffen und in der Folge für rund acht Monate inhaftiert worden. Während der Haftzeit sei er gefoltert worden, wovon noch heute Narben zeugten. Auf Intervention des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) hin, sei er freigelassen worden. Da es ihm danach gesundheitlich nicht gut gegangen sei, sei er nach Indien gegangen, wo er sich für sechs oder sieben Monate aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang sei sein Pass konfisziert worden. Im (...) 2019 als er seine Familie im Norden Sri Lankas besucht habe, habe er an einer Veranstaltung von E._______ teilgenommen, wo dieser im Rahmen der damals bevorstehenden Präsidentschaftswahlen gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Verschwinden einer Vielzahl von Personen in der Region konfrontiert und ihn aufgefordert, ihm Informationen über seinen Bruder zu geben. E._______ habe ihn daraufhin in sein Büro eingeladen, von wo aus er verschleppt und für zwei Tage festgehalten worden sei. Zusammen mit einer weiteren Person, die in dem Haus festgehalten worden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Nachdem er sich in der Folge zwei Monate lang bei seinem Schlepper in B._______ aufgehalten habe, sei er mit einem gefälschten Pass ausgereist. Seine Mutter und seine Schwägerin hätten viel unternommen, um etwas über den Verbleib seines Bruders herauszufinden. Unter anderem hätten sie die Entführung der Human Rights Commission gemeldet und seien an verschiedene Veranstaltungen gegangen. Die Schwägerin sei aufgrund von Problemen, welche ihr im Zusammenhang mit seinem Bruder entstanden seien, nach H._______ umgezogen. Zu seinen persönlichen Umständen gab er darüber hinaus an, bis zur 12. Klasse die Schule besucht zu haben. In B._______ habe er diverse Arbeiten ausgeführt, so als (...). Seine Ehefrau lebe mit ihren beiden gemeinsamen Kindern in I._______ (Region Jaffna). Seine Mutter und zwei weitere Geschwister lebten ebenfalls in der Region Jaffna. Sein Vater sei gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst seiner Identitätskarte eine Haftbestätigung des regionalen Büros des IKRK in B._______ vom (...) 2019 und eine Beschwerdebestätigung des Regionalbüros Jaffna der sri-lankischen Menschrechtskommission vom (...) 2007 ein. C. C.a Am 4. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Das SEM liess sich am 30. Dezember 2019 vernehmen. G.c Mit Replik vom 15. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die unmittelbaren Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich, nachdem er sich etliche Jahre möglichst unauffällig verhalten habe, im (...) 2019 plötzlich in der umschriebenen Weise exponiert habe. Unwahrscheinlich mute an, dass er den Personen, von denen er sich bis dahin angeblich verfolgt gefühlt habe, einfach ohne Weiteres seine persönlichen Daten bekannt gegeben habe. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers erscheine es auch wenig realistisch, dass eine derart einflussreiche Person wie E._______ sich durch ihn beziehungsweise seine Anschuldigungen in Gefahr sehen könnte. Seine Aussage, er habe das Land mit einem gefälschten Reisepass verlassen, da er Angst gehabt habe, dass E._______ Informationen über ihn an die Behörden weitergegeben habe, sei nicht mit der Darstellung in Übereinstimmung zu bringen, wonach sein Ausweis von der Behörde - je nach Schilderung in Indien oder erst nach seiner Rückreise in Sri Lanka - eingezogen worden sei. Die Schilderungen der konkreten Ereignisse seien sodann nicht subtantiiert ausgefallen, und es hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Die Angabe, wonach die Verhaftung an einem Montag zwischen dem Geburtstag seiner Frau am (...) 2019 und dem (...) 2019 stattgefunden habe, korrespondiere mit dem Zeitraum, in welchem die Haftbestätigung erstellt worden sei. Es erstaune sodann, dass er zwar habe angeben können, dass die Veranstaltung von E._______ an einem Freitag und die Verhaftung an einem Montag gewesen sei, das eigentliche Datum aber nicht genauer habe präzisieren können. Auch die Anzahl Personen, die ihn verhaftet hätten, habe er nicht genau angeben können. Die Umschreibung der Haftbedingungen sei - auch nach Aufforderung, detaillierter zu berichten - ebenso allgemein und stereotyp ausgefallen. Auf den Widerspruch angesprochen betreffend die Frage, ob er den Namen des Mithäftlings gekannt habe oder nicht, habe er keine nachvollziehbare Erklärung geben können. Die geltend gemachten Umstände, welche zur Flucht geführt hätten, seien demnach nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, (...) inhaftiert gewesen zu sein, sei dies nicht asylrelevant, da dieses Ereignis nicht der Grund für die zehn Jahr später erfolgte Flucht gewesen sei. Auch unter dem Aspekt der Risikofaktoren ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Insbesondere habe er in Sri Lanka nach dem Bürgerkrieg über ein Jahrzehnt bis im (...) 2019 ohne asylrechtlich relevante glaubhaft gemachte Nachteile gelebt. Aus seinen Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden gelangen und von diesen verfolgt würde. An dieser Einschätzung ändere auch die Wahl von Gotabaya vom 16. November 2019 nichts. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der geltend gemachte Sachverhalt sei sehr wohl glaubhaft; das SEM führe vor allem Plausibilitätsgründe als Merkmale gegen die Glaubhaftigkeit auf, was nicht überzeuge. Bei der Argumentation, das Verhalten des Beschwerdeführers sei angesichts des jahrelangen Versteckhaltens unlogisch, habe das SEM unberücksichtigt gelassen, dass er in B._______ über Jahre hinweg Nachforschungen, so unter anderem in Gefängnissen, zu seinem Bruder gemacht habe. Als er vom Treffen mit E._______ erfahren habe, habe er Mut gefasst und sich zur Konfrontation entschlossen, zumal er zuvor bereits alles in seiner Macht Stehende versucht habe, um seinen Bruder ausfindig zu machen. Da die Parteien im Wahlkampf gestanden seien, habe er sich in Sicherheit gewiegt, davon ausgehend, E._______ würde sich während dieser Zeit nichts zu Schulden lassen kommen. Es sei bekannt, dass die F._______ in durch die sri-lankische Behörden gedeckte kriminelle Tätigkeiten, namentlich Entführungsfälle, involviert gewesen sei. Dass sie öffentliche Kritiker oder Zeugen von kriminellen Machenschaften unschädlich machen wolle, verstehe sich von selbst. Genau dies habe der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen bei dem Treffen zum Ausdruck gebracht. Der Vorwurf des SEM betreffend die inkohärenten Erklärungen des Beschwerdeführers zum Grund, weshalb er für E._______ eine Gefahr darstellen sollte, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Mit der Ausführung, er habe nicht mit seinem Reisepass das Land verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts der Beschlagnahmung des Dokuments durch das CID nicht unter seiner eigenen Identität, sondern nur unter fremdem Namen habe ausreisen können. Dass bei der BzP protokolliert worden sei, der Pass sei ihm in Indien weggenommen worden, sei für ihn nicht erklärbar; möglicherweise habe er dort gesagt, der Pass sei «nach» Indien beschlagnahmt worden, und es handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Dies dürfe nicht ins Gewicht fallen, zumal das entsprechende Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Der Vorwurf der unpräzisen Angaben sei nicht korrekt, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an Daten orientiere und die Ausführungen zur Gefangenschaft und dem Haftalltag angesichts der Augenbinden, die er die meiste Zeit getragen habe, nicht detailliert habe beschreiben können. Es sei sodann offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen. Auffallend sei, dass die Vorinstanz die äusserst substantiierten und mit Realkennzeichen gespickten Angaben bezüglich der vorangehenden Ereignisse, so das Treffen mit E._______, die Flucht an sich und die Geschehnisse nach der Flucht nicht gewürdigt habe. Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe durch die Entführung und die erlittene Folter Nachteile von erheblicher Intensität erfahren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben seien. Er habe auch begründete Furcht vor zukünftig asylrelevanter Verfolgung, zumal er bereits mehrmals inhaftiert worden sei und dabei die erwähnten erheblichen Nachteile erfahren habe. Die Personen, die den Beschwerdeführer 2019 entführt hätten, hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass er beseitigt werden solle. Die Furcht vor weiterer Verfolgung sei begründet und - angesichts der Kenntnisse zu den Methoden der F._______, der vom Beschwerdeführer an dieser geäusserten öffentlichen Kritik und der unmittelbar darauf erfolgten Entführung - konkret und objektiv nachvollziehbar. Die aktuelle Lage habe das SEM dabei komplett ausser Acht gelassen. Beim Beschwerdeführer seien im Fall einer Rückkehr mehrere risikobegründende Faktoren gegeben. Ohne sri-lankischen Reisepass mit nur temporärem Identitätsdokument sei er bei seiner Rückkehr als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und werde von den Einreisebehörden und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen. Den Behörden sei bekannt, dass er bereits (...) in Haft gewesen sei. Sodann habe er mehrere, gut sichtbare Narben, unter anderem im Gesicht. Angesichts des grossen Einfluss von E._______, der einen entsprechenden Eintrag ohne Weiteres in die Wege leiten könnte, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auf der «stop-list» oder zumindest der «watch-list» vermerkt sei. Durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit zugespitzte Lage für politische Gegner des Rajapaksa-Clans erhöhe sich die Gefährdung noch, welche sich im Zusammenhang mit den Risikofaktoren ergebe.
E. 4.2 Das SEM hielt in der Vernehmlassung insbesondere fest, in der Beschwerde sei es bezüglich der Anzahl Misshandlungen während der kurz vor der Ausreise stattgefundenen Festnahme zu weiteren Widersprüchen gekommen. Die in der Verfügung aufgeführten Unklarheiten seien sodann nicht mit Übersetzungsproblemen erklärbar. Was die Entführung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in B._______ betreffe, so seien - gemäss Auskunft der Botschaft - auf diesem Weg keine Informationen über den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt.
E. 4.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der in der Vernehmlassung genannte Widerspruch sei auf ein Missverständnis zurückzuführen und erklärbar. Dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, habe der Rechtsvertreter während der Anhörung festgehalten. Der Beschwerdeführer sei unter der Führung des Rajapaksa-Clans bereits einmal inhaftiert und schwer gefoltert worden. Insofern habe die Wahl vom 16. November 2019 sehr wohl eine Auswirkung, zumal es keinerlei Indizien dafür gebe, dass sich die Lage für die tamilische Bevölkerungsgruppe verbessern könnte. Die Inhaftierung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft stelle eine weitere Stufe der Eskalation dar und weise darauf hin, dass das neue Regime gegenüber zurückgeschaffenen, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
E. 5.2 Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zwar ist einerseits nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (...) von Angehörigen der F._______ entführt worden ist. Andererseits gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er deswegen ein Jahrzehnt später noch gezielt ins Visier dieser Partei beziehungsweise von E._______ persönlich geraten sei. Er macht zwar geltend, der Grund liege darin, dass sein Bruder im Rahmen seiner Arbeit auch (...) von Mitgliedern der LTTE repariert habe. Darüber hinaus sind aber weder in Bezug auf ihn noch auf seinen Bruder Hinweise auf massgebliche Verbindungen zur LTTE ersichtlich. Vielmehr gab er an, weder er noch sein Bruder seien politisch tätig gewesen, und er habe keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt (vgl. A22 F126 ff., F133). Trotz mehrfachen Nachfragen des SEM-Mitarbeiters vermochte er nicht plausibel darzulegen, was der genaue Grund dafür sein könnte, dass ein hoher Politiker wie E._______ ein derartiges Interesse an ihm aufweisen könnte (vgl. insb. A22 F136 ff.). Die von Seiten des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit geäusserte Kritik für sich alleine, erscheint angesichts der bekannten Methoden der F._______ keine hinreichende Erklärung. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich gemäss seinen Aussagen, aktiv bei der Suche des Bruders eingesetzt und auch Veranstaltungen von E._______ besucht habe, offenbar keine schwerwiegenderen Probleme erhalten hat. Auch der Einwand des SEM, das langjährige unauffällige Verhalten in B._______ passe nicht mit seinem plötzlich äusserst exponierten Auftreten gegenüber E._______ zusammen, ist berechtigt. Insbesondere erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei der geltend gemachten subjektiv empfundenen Bedrohung, dem angeblichen Verfolger ohne Weiteres seine Identität bekannt gegeben hätte. Die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Es gelang dem Beschwerdeführer sodann, nach der Entlassung aus der Haft (...), jahrelang in B._______ zu leben und dort verschiedenste Arbeiten auszuführen, ohne massgebliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Ausführungen zur Konfiskation des Reisepasses hat das SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Aussage, wonach er aus Angst vor E._______ nicht mit seinem Reisepass ausgereist sei (vgl. A20 F140), kann durch den Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, damit habe er gemeint, dass er nicht unter seiner wahren Identität ausgereist sei, nicht hinreichend erklärt werden. Ob sich darüber hinaus ein weiterer Widerspruch zur Angabe in der - wie in der Replik zu Recht ausgeführt, nicht rückübersetzten - BzP ergeben hat, wonach der Pass in Indien konfisziert worden sei (vgl. A13 Ziff. 4.02), kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Die Aussagen zur Festnahme nach der Veranstaltung im (...) 2019 und das zweitägige Festhalten in einem Haus unmittelbar vor der Ausreise sind insgesamt nicht glaubhaft. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass den Ausführungen gewisse sogenannte Realkennzeichen zu entnehmen sind. In ihrer Gesamtheit hinterlassen die Ausführungen jedoch ein wenig authentisches Bild ohne Substanz. Insbesondere vermittelt die Beschreibung, wie ihm und dem Mitinsassen die Flucht aus dem abgelegenen Haus gelungen sei, nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis tatsächlich erlebt; das SEM hat diesbezüglich zu Recht auch auf Aussagenwidersprüche verwiesen. Nicht authentisch wirkt unter anderem die Beschreibung, wie er am zweiten Tag erwacht sei, sowohl er als auch die zweite Person von den unbekannten Personen erneut geschlagen worden seien, bevor diese den Raum wieder verlassen hätten, er jedoch dann erst gegen Abend die zweite Person angesprochen habe (vgl. A20 F68 S. 11). Dass er weder den Namen noch sonst etwas über diesen Mitinsassen berichten kann, wirkt nicht überzeugend, zumal sie dann auch noch während mehreren Stunden gemeinsam auf der Flucht gewesen seien (vgl. insb. A20 F43, F78, F85). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er ins persönliche Visier von E._______ geraten ist, kurz vor seiner Ausreise in dessen Auftrag entführt und misshandelt wurde und deshalb geflüchtet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Sri Lanka aus anderen als den dargelegten Problemen verlassen hat. Was die Inhaftierung (...) und die dabei möglicherweise erlittenen Misshandlungen betrifft, welche das SEM nicht in Frage gestellt hat, so ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich der geltend gemachte Zusammenhang zur F._______ nicht glaubhaft gemacht ist. Das SEM hat, unabhängig davon, zu Recht ausgeführt, dass dem Ereignis keine Asylrelevanz zukomme, da es diesem an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise 2019 fehlt. In der Beschwerde wird zwar zu Recht ausgeführt, dass die Anforderungen an die begründete Furcht bei bereits erlebten Nachteilen tiefer ausfallen (vgl. ebd. S11; BVGE 2010/9 E. 5.2), nachdem der Beschwerdeführer vorliegend aber nach seiner Inhaftierung jahrelang ohne erheblichen behördlichen Probleme in B._______ leben konnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr dar und eine allfällige subjektive Furcht davor ist objektiv nicht im erforderlichen Sinne begründet.
E. 5.3 Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Das SEM hat zwar die Narben des Beschwerdeführers, die gemäss zuvor erwähnten Referenzurteil ein schwach risikobegründender Faktor darstellen (vgl. ebd. E. 8.5.5), nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich nach der Inhaftierung (...) und dem Ende des Bürgerkriegs über Jahre hinweg unbehelligt in B._______ habe aufhalten können. Der Beschwerdeführer zog demnach in all den Jahren - trotz offenbar sichtbaren Narben - die Aufmerksamkeit der Behörden nicht auf sich und zwar weder bei der Ein- und Ausreise nach Indien noch bei der Ausreise über den Flughafen im Jahr 2019. Er hat Verbindungen zur LTTE ausdrücklich verneint, und dass er ins Visier von Mitgliedern der F._______ beziehungsweise von E._______ selbst, einem hochrangigen Regierungsmitglied, geraten ist, konnte er nicht glaubhaft machen. Dass er auf der Stop- oder der Watch-List aufgeführt ist, ist unter diesen Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich und eine in der Beschwerde nicht näher konkretisierte Behauptung. Auch unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Risikofaktoren ergibt sich somit keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers.
E. 5.4 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, dass sich die Situation für ihn und seine Familie unter dem neuen Präsidenten wieder verschlechtern könnte, ist zwar aufgrund des erlebten Bürgerkrieges und der Entführung seines Bruders subjektiv nachvollziehbar, angesichts des zuvor dargelegten Profils, insbesondere dem fehlenden politischen Konnex, ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, wobei die Einwände in der Beschwerde nichts zu verändern vermögen.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. ebd.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt. An beide Orte ist der Vollzug grundsätzlich zumutbar. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass er in verschiedenen Bereichen über Berufserfahrung verfügt und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr keine Existenzgrundlage erarbeiten kann. Mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter sowie zwei Geschwistern verfügt er im Norden über ein familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass auch in B._______ ein soziales Umfeld vorliegt. Ausserdem machte er keine gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass geltend, die gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Vielmehr hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm erwähnten Beschwerden in Sri Lanka behandelt werden können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin würde es ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in der sie einen Zeitaufwand von 12 Honorarstunden à Fr. 150.- ausweist, was als (gerade noch) angemessen einzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Replik vom 15. Januar 2020 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1924.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1924.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6699/2019 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Am 28. Oktober 2019 reiste der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 4. November 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum C._______ statt. Am 28. November 2019 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters - zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A22/24). B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, bis 2007 mit seiner Familie in Jaffna gelebt zu haben. Er und sein älterer Bruder, D._______, hätten in einer Werkstatt gearbeitet, die (...) - unter anderem auch für Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - repariert habe. Rund drei Kilometer von ihnen entfernt habe sich das Büro von E._______ der «E._______» befunden (Anmerkung des Gerichts: die tamilische F._______, die von E._______ mitbegründet wurde, agierte während des Bürgerkrieges in Kooperation mit der sri-lankischen Regierung als politische und paramilitärische Gruppierung gegen die LTTE; noch heute ist sie aktiv). Angehörige dieser Gruppierung hätten seinen Bruder mehrfach gewarnt, mit den Reparaturen für LTTE-Mitglieder aufzuhören. Am (...) 2007 sei sein Bruder von einem weissen Van angefahren und es sei auf ihn geschossen worden. Vom Bruder hätten sie seither nie mehr etwas gehört. Er (Beschwerdeführer) sei in der Folge in das G._______ geflüchtet. Als es vermehrt zu Rekrutierungen durch die LTTE gekommen sei, sei er nach B._______ gegangen, wo er sich nicht habe registrieren lassen und sich unauffällig verhalten habe. (...) sei er vom Criminal Investigation Department (CID) aufgegriffen und in der Folge für rund acht Monate inhaftiert worden. Während der Haftzeit sei er gefoltert worden, wovon noch heute Narben zeugten. Auf Intervention des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) hin, sei er freigelassen worden. Da es ihm danach gesundheitlich nicht gut gegangen sei, sei er nach Indien gegangen, wo er sich für sechs oder sieben Monate aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang sei sein Pass konfisziert worden. Im (...) 2019 als er seine Familie im Norden Sri Lankas besucht habe, habe er an einer Veranstaltung von E._______ teilgenommen, wo dieser im Rahmen der damals bevorstehenden Präsidentschaftswahlen gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Verschwinden einer Vielzahl von Personen in der Region konfrontiert und ihn aufgefordert, ihm Informationen über seinen Bruder zu geben. E._______ habe ihn daraufhin in sein Büro eingeladen, von wo aus er verschleppt und für zwei Tage festgehalten worden sei. Zusammen mit einer weiteren Person, die in dem Haus festgehalten worden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Nachdem er sich in der Folge zwei Monate lang bei seinem Schlepper in B._______ aufgehalten habe, sei er mit einem gefälschten Pass ausgereist. Seine Mutter und seine Schwägerin hätten viel unternommen, um etwas über den Verbleib seines Bruders herauszufinden. Unter anderem hätten sie die Entführung der Human Rights Commission gemeldet und seien an verschiedene Veranstaltungen gegangen. Die Schwägerin sei aufgrund von Problemen, welche ihr im Zusammenhang mit seinem Bruder entstanden seien, nach H._______ umgezogen. Zu seinen persönlichen Umständen gab er darüber hinaus an, bis zur 12. Klasse die Schule besucht zu haben. In B._______ habe er diverse Arbeiten ausgeführt, so als (...). Seine Ehefrau lebe mit ihren beiden gemeinsamen Kindern in I._______ (Region Jaffna). Seine Mutter und zwei weitere Geschwister lebten ebenfalls in der Region Jaffna. Sein Vater sei gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst seiner Identitätskarte eine Haftbestätigung des regionalen Büros des IKRK in B._______ vom (...) 2019 und eine Beschwerdebestätigung des Regionalbüros Jaffna der sri-lankischen Menschrechtskommission vom (...) 2007 ein. C. C.a Am 4. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Das SEM liess sich am 30. Dezember 2019 vernehmen. G.c Mit Replik vom 15. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die unmittelbaren Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich, nachdem er sich etliche Jahre möglichst unauffällig verhalten habe, im (...) 2019 plötzlich in der umschriebenen Weise exponiert habe. Unwahrscheinlich mute an, dass er den Personen, von denen er sich bis dahin angeblich verfolgt gefühlt habe, einfach ohne Weiteres seine persönlichen Daten bekannt gegeben habe. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers erscheine es auch wenig realistisch, dass eine derart einflussreiche Person wie E._______ sich durch ihn beziehungsweise seine Anschuldigungen in Gefahr sehen könnte. Seine Aussage, er habe das Land mit einem gefälschten Reisepass verlassen, da er Angst gehabt habe, dass E._______ Informationen über ihn an die Behörden weitergegeben habe, sei nicht mit der Darstellung in Übereinstimmung zu bringen, wonach sein Ausweis von der Behörde - je nach Schilderung in Indien oder erst nach seiner Rückreise in Sri Lanka - eingezogen worden sei. Die Schilderungen der konkreten Ereignisse seien sodann nicht subtantiiert ausgefallen, und es hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Die Angabe, wonach die Verhaftung an einem Montag zwischen dem Geburtstag seiner Frau am (...) 2019 und dem (...) 2019 stattgefunden habe, korrespondiere mit dem Zeitraum, in welchem die Haftbestätigung erstellt worden sei. Es erstaune sodann, dass er zwar habe angeben können, dass die Veranstaltung von E._______ an einem Freitag und die Verhaftung an einem Montag gewesen sei, das eigentliche Datum aber nicht genauer habe präzisieren können. Auch die Anzahl Personen, die ihn verhaftet hätten, habe er nicht genau angeben können. Die Umschreibung der Haftbedingungen sei - auch nach Aufforderung, detaillierter zu berichten - ebenso allgemein und stereotyp ausgefallen. Auf den Widerspruch angesprochen betreffend die Frage, ob er den Namen des Mithäftlings gekannt habe oder nicht, habe er keine nachvollziehbare Erklärung geben können. Die geltend gemachten Umstände, welche zur Flucht geführt hätten, seien demnach nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, (...) inhaftiert gewesen zu sein, sei dies nicht asylrelevant, da dieses Ereignis nicht der Grund für die zehn Jahr später erfolgte Flucht gewesen sei. Auch unter dem Aspekt der Risikofaktoren ergebe sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung. Insbesondere habe er in Sri Lanka nach dem Bürgerkrieg über ein Jahrzehnt bis im (...) 2019 ohne asylrechtlich relevante glaubhaft gemachte Nachteile gelebt. Aus seinen Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden gelangen und von diesen verfolgt würde. An dieser Einschätzung ändere auch die Wahl von Gotabaya vom 16. November 2019 nichts. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der geltend gemachte Sachverhalt sei sehr wohl glaubhaft; das SEM führe vor allem Plausibilitätsgründe als Merkmale gegen die Glaubhaftigkeit auf, was nicht überzeuge. Bei der Argumentation, das Verhalten des Beschwerdeführers sei angesichts des jahrelangen Versteckhaltens unlogisch, habe das SEM unberücksichtigt gelassen, dass er in B._______ über Jahre hinweg Nachforschungen, so unter anderem in Gefängnissen, zu seinem Bruder gemacht habe. Als er vom Treffen mit E._______ erfahren habe, habe er Mut gefasst und sich zur Konfrontation entschlossen, zumal er zuvor bereits alles in seiner Macht Stehende versucht habe, um seinen Bruder ausfindig zu machen. Da die Parteien im Wahlkampf gestanden seien, habe er sich in Sicherheit gewiegt, davon ausgehend, E._______ würde sich während dieser Zeit nichts zu Schulden lassen kommen. Es sei bekannt, dass die F._______ in durch die sri-lankische Behörden gedeckte kriminelle Tätigkeiten, namentlich Entführungsfälle, involviert gewesen sei. Dass sie öffentliche Kritiker oder Zeugen von kriminellen Machenschaften unschädlich machen wolle, verstehe sich von selbst. Genau dies habe der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen bei dem Treffen zum Ausdruck gebracht. Der Vorwurf des SEM betreffend die inkohärenten Erklärungen des Beschwerdeführers zum Grund, weshalb er für E._______ eine Gefahr darstellen sollte, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Mit der Ausführung, er habe nicht mit seinem Reisepass das Land verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts der Beschlagnahmung des Dokuments durch das CID nicht unter seiner eigenen Identität, sondern nur unter fremdem Namen habe ausreisen können. Dass bei der BzP protokolliert worden sei, der Pass sei ihm in Indien weggenommen worden, sei für ihn nicht erklärbar; möglicherweise habe er dort gesagt, der Pass sei «nach» Indien beschlagnahmt worden, und es handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Dies dürfe nicht ins Gewicht fallen, zumal das entsprechende Protokoll nicht rückübersetzt worden sei. Der Vorwurf der unpräzisen Angaben sei nicht korrekt, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an Daten orientiere und die Ausführungen zur Gefangenschaft und dem Haftalltag angesichts der Augenbinden, die er die meiste Zeit getragen habe, nicht detailliert habe beschreiben können. Es sei sodann offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen. Auffallend sei, dass die Vorinstanz die äusserst substantiierten und mit Realkennzeichen gespickten Angaben bezüglich der vorangehenden Ereignisse, so das Treffen mit E._______, die Flucht an sich und die Geschehnisse nach der Flucht nicht gewürdigt habe. Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe durch die Entführung und die erlittene Folter Nachteile von erheblicher Intensität erfahren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben seien. Er habe auch begründete Furcht vor zukünftig asylrelevanter Verfolgung, zumal er bereits mehrmals inhaftiert worden sei und dabei die erwähnten erheblichen Nachteile erfahren habe. Die Personen, die den Beschwerdeführer 2019 entführt hätten, hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass er beseitigt werden solle. Die Furcht vor weiterer Verfolgung sei begründet und - angesichts der Kenntnisse zu den Methoden der F._______, der vom Beschwerdeführer an dieser geäusserten öffentlichen Kritik und der unmittelbar darauf erfolgten Entführung - konkret und objektiv nachvollziehbar. Die aktuelle Lage habe das SEM dabei komplett ausser Acht gelassen. Beim Beschwerdeführer seien im Fall einer Rückkehr mehrere risikobegründende Faktoren gegeben. Ohne sri-lankischen Reisepass mit nur temporärem Identitätsdokument sei er bei seiner Rückkehr als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und werde von den Einreisebehörden und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen. Den Behörden sei bekannt, dass er bereits (...) in Haft gewesen sei. Sodann habe er mehrere, gut sichtbare Narben, unter anderem im Gesicht. Angesichts des grossen Einfluss von E._______, der einen entsprechenden Eintrag ohne Weiteres in die Wege leiten könnte, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auf der «stop-list» oder zumindest der «watch-list» vermerkt sei. Durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit zugespitzte Lage für politische Gegner des Rajapaksa-Clans erhöhe sich die Gefährdung noch, welche sich im Zusammenhang mit den Risikofaktoren ergebe. 4.2 Das SEM hielt in der Vernehmlassung insbesondere fest, in der Beschwerde sei es bezüglich der Anzahl Misshandlungen während der kurz vor der Ausreise stattgefundenen Festnahme zu weiteren Widersprüchen gekommen. Die in der Verfügung aufgeführten Unklarheiten seien sodann nicht mit Übersetzungsproblemen erklärbar. Was die Entführung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in B._______ betreffe, so seien - gemäss Auskunft der Botschaft - auf diesem Weg keine Informationen über den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt. 4.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der in der Vernehmlassung genannte Widerspruch sei auf ein Missverständnis zurückzuführen und erklärbar. Dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, habe der Rechtsvertreter während der Anhörung festgehalten. Der Beschwerdeführer sei unter der Führung des Rajapaksa-Clans bereits einmal inhaftiert und schwer gefoltert worden. Insofern habe die Wahl vom 16. November 2019 sehr wohl eine Auswirkung, zumal es keinerlei Indizien dafür gebe, dass sich die Lage für die tamilische Bevölkerungsgruppe verbessern könnte. Die Inhaftierung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft stelle eine weitere Stufe der Eskalation dar und weise darauf hin, dass das neue Regime gegenüber zurückgeschaffenen, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. 5.2 Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zwar ist einerseits nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (...) von Angehörigen der F._______ entführt worden ist. Andererseits gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er deswegen ein Jahrzehnt später noch gezielt ins Visier dieser Partei beziehungsweise von E._______ persönlich geraten sei. Er macht zwar geltend, der Grund liege darin, dass sein Bruder im Rahmen seiner Arbeit auch (...) von Mitgliedern der LTTE repariert habe. Darüber hinaus sind aber weder in Bezug auf ihn noch auf seinen Bruder Hinweise auf massgebliche Verbindungen zur LTTE ersichtlich. Vielmehr gab er an, weder er noch sein Bruder seien politisch tätig gewesen, und er habe keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt (vgl. A22 F126 ff., F133). Trotz mehrfachen Nachfragen des SEM-Mitarbeiters vermochte er nicht plausibel darzulegen, was der genaue Grund dafür sein könnte, dass ein hoher Politiker wie E._______ ein derartiges Interesse an ihm aufweisen könnte (vgl. insb. A22 F136 ff.). Die von Seiten des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit geäusserte Kritik für sich alleine, erscheint angesichts der bekannten Methoden der F._______ keine hinreichende Erklärung. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich gemäss seinen Aussagen, aktiv bei der Suche des Bruders eingesetzt und auch Veranstaltungen von E._______ besucht habe, offenbar keine schwerwiegenderen Probleme erhalten hat. Auch der Einwand des SEM, das langjährige unauffällige Verhalten in B._______ passe nicht mit seinem plötzlich äusserst exponierten Auftreten gegenüber E._______ zusammen, ist berechtigt. Insbesondere erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei der geltend gemachten subjektiv empfundenen Bedrohung, dem angeblichen Verfolger ohne Weiteres seine Identität bekannt gegeben hätte. Die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Es gelang dem Beschwerdeführer sodann, nach der Entlassung aus der Haft (...), jahrelang in B._______ zu leben und dort verschiedenste Arbeiten auszuführen, ohne massgebliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Ausführungen zur Konfiskation des Reisepasses hat das SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Aussage, wonach er aus Angst vor E._______ nicht mit seinem Reisepass ausgereist sei (vgl. A20 F140), kann durch den Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, damit habe er gemeint, dass er nicht unter seiner wahren Identität ausgereist sei, nicht hinreichend erklärt werden. Ob sich darüber hinaus ein weiterer Widerspruch zur Angabe in der - wie in der Replik zu Recht ausgeführt, nicht rückübersetzten - BzP ergeben hat, wonach der Pass in Indien konfisziert worden sei (vgl. A13 Ziff. 4.02), kann unter diesen Umständen offengelassen werden. Die Aussagen zur Festnahme nach der Veranstaltung im (...) 2019 und das zweitägige Festhalten in einem Haus unmittelbar vor der Ausreise sind insgesamt nicht glaubhaft. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass den Ausführungen gewisse sogenannte Realkennzeichen zu entnehmen sind. In ihrer Gesamtheit hinterlassen die Ausführungen jedoch ein wenig authentisches Bild ohne Substanz. Insbesondere vermittelt die Beschreibung, wie ihm und dem Mitinsassen die Flucht aus dem abgelegenen Haus gelungen sei, nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis tatsächlich erlebt; das SEM hat diesbezüglich zu Recht auch auf Aussagenwidersprüche verwiesen. Nicht authentisch wirkt unter anderem die Beschreibung, wie er am zweiten Tag erwacht sei, sowohl er als auch die zweite Person von den unbekannten Personen erneut geschlagen worden seien, bevor diese den Raum wieder verlassen hätten, er jedoch dann erst gegen Abend die zweite Person angesprochen habe (vgl. A20 F68 S. 11). Dass er weder den Namen noch sonst etwas über diesen Mitinsassen berichten kann, wirkt nicht überzeugend, zumal sie dann auch noch während mehreren Stunden gemeinsam auf der Flucht gewesen seien (vgl. insb. A20 F43, F78, F85). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er ins persönliche Visier von E._______ geraten ist, kurz vor seiner Ausreise in dessen Auftrag entführt und misshandelt wurde und deshalb geflüchtet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er Sri Lanka aus anderen als den dargelegten Problemen verlassen hat. Was die Inhaftierung (...) und die dabei möglicherweise erlittenen Misshandlungen betrifft, welche das SEM nicht in Frage gestellt hat, so ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich der geltend gemachte Zusammenhang zur F._______ nicht glaubhaft gemacht ist. Das SEM hat, unabhängig davon, zu Recht ausgeführt, dass dem Ereignis keine Asylrelevanz zukomme, da es diesem an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise 2019 fehlt. In der Beschwerde wird zwar zu Recht ausgeführt, dass die Anforderungen an die begründete Furcht bei bereits erlebten Nachteilen tiefer ausfallen (vgl. ebd. S11; BVGE 2010/9 E. 5.2), nachdem der Beschwerdeführer vorliegend aber nach seiner Inhaftierung jahrelang ohne erheblichen behördlichen Probleme in B._______ leben konnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt bestehende Verfolgungsgefahr dar und eine allfällige subjektive Furcht davor ist objektiv nicht im erforderlichen Sinne begründet. 5.3 Schliesslich ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4). Das SEM hat zwar die Narben des Beschwerdeführers, die gemäss zuvor erwähnten Referenzurteil ein schwach risikobegründender Faktor darstellen (vgl. ebd. E. 8.5.5), nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich nach der Inhaftierung (...) und dem Ende des Bürgerkriegs über Jahre hinweg unbehelligt in B._______ habe aufhalten können. Der Beschwerdeführer zog demnach in all den Jahren - trotz offenbar sichtbaren Narben - die Aufmerksamkeit der Behörden nicht auf sich und zwar weder bei der Ein- und Ausreise nach Indien noch bei der Ausreise über den Flughafen im Jahr 2019. Er hat Verbindungen zur LTTE ausdrücklich verneint, und dass er ins Visier von Mitgliedern der F._______ beziehungsweise von E._______ selbst, einem hochrangigen Regierungsmitglied, geraten ist, konnte er nicht glaubhaft machen. Dass er auf der Stop- oder der Watch-List aufgeführt ist, ist unter diesen Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich und eine in der Beschwerde nicht näher konkretisierte Behauptung. Auch unter dem Aspekt der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Risikofaktoren ergibt sich somit keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. 5.4 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, dass sich die Situation für ihn und seine Familie unter dem neuen Präsidenten wieder verschlechtern könnte, ist zwar aufgrund des erlebten Bürgerkrieges und der Entführung seines Bruders subjektiv nachvollziehbar, angesichts des zuvor dargelegten Profils, insbesondere dem fehlenden politischen Konnex, ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, wobei die Einwände in der Beschwerde nichts zu verändern vermögen. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. ebd.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt. An beide Orte ist der Vollzug grundsätzlich zumutbar. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass er in verschiedenen Bereichen über Berufserfahrung verfügt und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr keine Existenzgrundlage erarbeiten kann. Mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Mutter sowie zwei Geschwistern verfügt er im Norden über ein familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass auch in B._______ ein soziales Umfeld vorliegt. Ausserdem machte er keine gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass geltend, die gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Vielmehr hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm erwähnten Beschwerden in Sri Lanka behandelt werden können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Ohnehin würde es ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in der sie einen Zeitaufwand von 12 Honorarstunden à Fr. 150.- ausweist, was als (gerade noch) angemessen einzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Replik vom 15. Januar 2020 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1924.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1924.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: