Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Im Wesentlichen machte er geltend, im (...) 2019 habe er an einer Wahlveranstaltung teilgenommen, an welcher B._______ gesprochen habe, der Begründer der C._______. Er habe B._______ mit dem Verschwinden einer Vielzahl von Personen konfrontiert, unter anderem auch mit dem seines Bruders. B._______ habe ihn in sein Büro bestellt, von wo aus er in ein Haus verschleppt worden sei. Nach zwei Tagen sei ihm von dort die Flucht gelungen. Er habe sich anschliessend während zweier Monate in Colombo bei einem Schlepper aufgehalten, bevor er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Zu früheren Ereignissen machte er geltend, im Jahr 2008/2009 verhaftet und misshandelt worden zu sein. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe seine unmittelbaren Ausreisegründe nicht glaubhaft machen können. Die von ihm gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 vollumfänglich abgewiesen. A.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und es sei das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Im wiederaufgenommenen Verfahren sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts nach neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Gesuchsteller sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen. A.d Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde ausgeführt, es werde im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nunmehr ein vorbestandener Sachverhalt geltend gemacht und hierzu könnten Beweismittel eingereicht werden, welche revisionsrechtlich erheblich seien und die der Gesuchsteller bisher nicht habe beibringen können. Die neuen Vorbringen würden sich auf Informationen stützen, die der Gesuchsteller von einem im Heimatstaat lebenden Freund erhalten habe. Diesen habe er kontaktiert, nachdem seine Beschwerde am 8. April 2020 abgewiesen worden sei. Er habe sich bei seinem Freund über den Zustand seiner Ehefrau und Kinder erkundigt und ihn gebeten, nach der Ehefrau zu suchen. Besagter Freund habe in Erfahrung bringen können, dass die Ehefrau und Kinder untergetaucht seien und habe sie an ihrem Aufenthaltsort kontaktiert. Über das Mobiltelefon eines Kollegen habe er - der Gesuchsteller - mit seiner Frau telefonieren können. Die Ehefrau habe ihn informiert, dass Beamte der Terrorism Investigation Division (TID) am 9. November 2019 in deren Anwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Man habe der Ehefrau mitgeteilt, dass man den Gesuchsteller entführen und verschwinden lassen werde. Die Ehefrau habe den Beamten gegenüber verschwiegen, dass der Gesuchsteller sich in der Schweiz aufhalte. Zu seiner Ehefrau habe der Gesuchsteller seit deren Untertauchen keinen Kontakt mehr gehabt. Die Ehefrau habe ihr Telefon ausgeschaltet, um sich nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Sie habe jedoch den Zustand, untergetaucht zu sein, nicht mehr ausgehalten und sich zur Polizeistation begeben, um in Erfahrung zu bringen, weshalb ihr Ehemann gesucht werde. Gleichzeitig habe sie das Ereignis vom 9. November 2019 zur Anzeige gebracht. Mit der Anzeige habe die Ehefrau einen Beweis für den Fall der Entführung ihrer Kinder durch den Geheimdienst sichern wollen. Die Anzeige habe ihr zwar keinen Schutz geboten, diene aber als Beweis für eine drohende Entführung. Nachdem der Gesuchsteller im Mai 2020 von dieser Situation erfahren habe, habe er seine Ehefrau gebeten, die Kopie ihrer Anzeige in Sri Lanka in die englische Sprache übersetzen zu lassen. Mit Postaufgabe vom 19. Mai 2020 habe die Ehefrau die Anzeige inklusive englischer Übersetzung dem Gesuchsteller in der Schweiz zukommen lassen. Die Anzeige «Extract from the Information Book of Ilavalai Police Station in Singhala», welche vom 30. Dezember 2019 datiert, wurde inklusive englischer Übersetzung samt einem Zustellcouvert eingereicht. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Ehefrau sei zu einem Anwalt gegangen, der die Familie seit langem kenne. In einer Stellungnahme vom 10. Mai 2020, welche ebenfalls eingereicht wurde, bestätige der Anwalt, dass dem Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr Verhaftung drohe. Sodann wird geltend gemacht, die Polizei habe seiner Ehefrau nach «mehrfachem Suchen» einen Haftbefehl zukommen lassen. Dieser datiere vom 5. Mai 2020 und sei dem Gesuchsteller per E-Mail zugegangen; der entsprechende Auszug wurde der Eingabe ebenfalls beigelegt. Es wurde in Aussicht gestellt, dass das Dokument im Original oder in Kopie nach Erhalt in der Schweiz eingereicht werde. Die TID verlange, dass der Gesuchsteller sich sofort stellen müsse. Zum Beweis wurde eine «Message Form», datierend vom 10. Dezember 2019, in Kopie samt englischer Übersetzung zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 18. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 3 Soweit der Gesuchsteller ein Dokument «Message Form» vom 5. Mai 2020 als Beweismittel einreicht, ist diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten, da es sich um ein nach dem Urteil vom 8. April 2020 entstandenes Beweismittel handelt, welches der Revision nicht zugänglich ist. Auf eine Überweisung an die Vorinstanz wird jedoch verzichtet, zumal im Revisionsgesuch zum entsprechenden Beweismittel und dessen Relevanz keine konkretisierenden Ausführungen gemacht werden.
E. 4.1 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie, obwohl sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren nicht geltend gemacht beziehungsweise nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).
E. 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N 8).
E. 5.1 Der Gesuchsteller ruft mit dem Vorbringen zu seiner Gefährdungssituation und mit dem Nachreichen von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
E. 5.2 Es stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob der geltend gemachte Sachverhalt, der sich im November 2019 im Heimatstaat des Gesuchstellers zugetragen haben soll, und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als rechtzeitig vorgebracht im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gelten können. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, er habe mit seiner im Heimatstaat lebenden Ehefrau seit November 2019 keinen Kontakt gehabt, weil diese ihr Mobiltelefon aus Furcht vor Angehörigen der TID ausgeschaltet habe und untergetaucht sei, wurde dieses Vorbringen nicht plausibel substanziiert und wirkt konstruiert. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau des Gesuchstellers zwar angeblich seit November 2019 untergetaucht sein soll, ohne mit dem Gesuchsteller Kontakt aufzunehmen, sie jedoch trotz ihrer angeblichen Furcht am 30. Dezember 2019 eine Anzeige wegen der Behelligungen seitens der Angehörigen der TID eingereicht haben will. Die aufgeführten Gründe für das Einreichen dieser Anzeige (Verhinderung einer Entführung ihrer Kinder) sind von vornherein nicht plausibel. Nicht konkretisiert wurde sodann, wo die Ehefrau des Gesuchstellers und ihre Kinder sich während ihres monatelangen Untertauchens aufgehalten haben sollen und unter welchen Umständen besagter Freund die Ehefrau ausfindig machen konnte. Ebenso bleibt der Gesuchsteller eine Begründung schuldig, unter welchen Umstände und wann er von dem ebenfalls eingereichten Dokument «Message Form», datierend vom 10. Dezember 2019, erfahren hat und in welchem Zusammenhang dieses entstanden ist. Auch in Bezug auf das Bestätigungsschreiben eines mit der Familie befreundeten Anwalts ist die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung in Frage zu stellen, da der Anwalt in genereller Weise festhält, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, Opfer behördlicher Verfolgungshandlungen zu werden. Warum eine solche Eingabe nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich gewesen sein soll, wird nicht begründet. Der Gesuchsteller bleibt sodann in seiner Revisionseingabe weitere konkretisierende Ausführungen schuldig, wann genau er nach Erlass des revisionsweise angefochtenen Urteils die Informationen durch den Freund respektive die Ehefrau über diese Situation im Heimatstaat erhalten haben will. Nicht allein massgeblich ist das Absenden der Dokumente im Heimatstaat (ausweislich des eingereichten Umschlags: 19. Mai 2020) respektive deren Erhalt.
E. 5.3 Sofern das Vorbringen und die eingereichten Beweismittel als verspätet zu gelten hätten, wäre diesen ungeachtet dessen dann Rechnung zu tragen, wenn dadurch offensichtlich würde, dass dem Gesuchsteller im Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 5.4 Vorliegend kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit und daran anschliessend einer allenfalls drohenden Verletzung völkerrechtlicher Normen unterbleiben, da sowohl der geltend gemachte Sachverhalt als auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nach Einschätzung des Gerichts von vornherein revisionsrechtlich nicht erheblich sind. So ist die Einschätzung des neuen Sachverhalts und die Frage der Erheblichkeit der Beweismittel in den Kontext zum Asylvorbringen zu setzen, soll dieses doch mit dem Revisionsgesuch untermauert werden.
E. 5.4.1 In der Verfügung vom 6. Dezember 2019 hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Frage der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen auseinandergesetzt und diese verneint. Die vorinstanzlichen Erwägungen wurde mit Urteil E-6699/2020 vom 8. April 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt (vgl. E. 5.1 ff.). Insbesondere wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Gesuchstellers im Jahr (...) von Angehörigen der C._______ entführt worden sei. Andererseits gelinge es ihm aber nicht, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er deswegen ein Jahrzehnt später noch gezielt ins Visier dieser Partei beziehungsweise von B._______ persönlich geraten sein solle. Er mache zwar geltend, der Grund liege darin, dass sein Bruder im Rahmen seiner Arbeit auch (...) von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) repariert habe. Darüber hinaus seien aber weder in Bezug auf ihn noch auf seinen Bruder Hinweise auf massgebliche Verbindungen zur LTTE ersichtlich. Vielmehr habe der Gesuchsteller angegeben, weder er noch sein Bruder seien politisch tätig gewesen, und er habe keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt. Trotz mehrfachen Nachfragens des SEM-Mitarbeiters habe der Gesuchsteller nicht plausibel darzulegen vermocht, was der genaue Grund dafür sein könnte, dass ein hoher Politiker wie B._______ ein derartiges Interesse an ihm aufweisen könnte. Die von Seiten des Gesuchstellers in der Öffentlichkeit geäusserte Kritik für sich alleine sei angesichts der bekannten Methoden der C._______ keine hinreichende Erklärung. Dies zeige auch der Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers, welche sich gemäss seinen Aussagen aktiv bei der Suche des Bruders eingesetzt und auch Veranstaltungen von B._______ besucht habe, offenbar keine schwerwiegenderen Probleme gehabt habe. Auch der Einwand des SEM, sein langjähriges unauffälliges Verhalten in D._______ passe nicht mit seinem plötzlich äusserst exponierten Auftreten gegenüber B._______ zusammen, sei berechtigt. Insbesondere erscheine es unwahrscheinlich, dass er bei der geltend gemachten subjektiv empfundenen Bedrohung dem angeblichen Verfolger ohne Weiteres seine Identität bekannt gegeben hätte. Die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsmitteleingabe könnten die Ungereimtheiten nicht erklären. Es sei dem Gesuchsteller sodann gelungen, nach der Entlassung aus der Haft (...) jahrelang in D._______ zu leben und dort verschiedenste Arbeiten auszuführen, ohne massgebliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Aussagen zur Festnahme nach der Veranstaltung im (...) 2019 und das zweitägige Festhalten in einem Haus unmittelbar vor der Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass den Ausführungen gewisse sogenannte Realkennzeichen zu entnehmen seien. In ihrer Gesamtheit würden die Ausführungen jedoch ein wenig authentisches Bild ohne Substanz hinterlassen. Insbesondere vermittle die Beschreibung, wie ihm und dem Mitinsassen die Flucht aus dem abgelegenen Haus gelungen sei, nicht den Eindruck, der Gesuchsteller habe dieses Ereignis tatsächlich erlebt; das SEM habe diesbezüglich zu Recht auch auf Aussagenwidersprüche verwiesen. Nicht authentisch wirke unter anderem die Beschreibung, wie er am zweiten Tag erwacht sei, dass sowohl er als auch die zweite Person von den unbekannten Personen erneut geschlagen worden seien, bevor diese den Raum wieder verlassen hätten, er jedoch dann erst gegen Abend die zweite Person angesprochen habe. Dass er weder den Namen kenne noch sonst etwas über diesen Mitinsassen berichten könne, wirke nicht überzeugend, zumal beide gemeinsam während mehrerer Stunden auf der Flucht gewesen seien. Die nunmehr vom Gesuchsteller revisionsweise geltend gemachten Ereignisse, welche sich im November 2019 zugetragen haben sollen, erscheinen nach Ansicht des Gerichts konstruiert. Sie sind weder plausibel noch wurden sie in wesentlichen Aspekten substanziiert. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, sollte sie in der Tat seitens Angehöriger der TID behelligt worden sein, ihren Ehemann nicht über dieses Vorkommnis informiert hätte. Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, weil sie aus Furcht vor Behelligungen ihr Handy ausgeschaltet habe, ist nicht plausibel, zumal es ihr nicht erst im Mai 2020 möglich gewesen wäre, über ein anderes Telefon oder andere Kommunikationswege Kontakt mit ihrem Ehemann aufzunehmen. Ebenso unplausibel ist es, dass die Ehefrau einerseits untergetaucht sein will, andererseits am 30. Dezember 2019 auf der Polizeistation ihres Heimatortes eine Anzeige gegen die Angehörigen der TID gemacht haben will. Die Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, die im Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 getroffenen Feststellungen des Gerichts zur Unglaubhaftigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die eingereichten Dokumente nicht authentisch sind und es sich um Fälschungen handelt. Der im Original eingereichte «Extract from the Information Book» ist daher einzuziehen. Zu keiner anderen Einschätzung gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des heimatlichen Anwalts, aus welcher sich keine substanziierten Angaben zur Gefährdungssituation des Gesuchstellers ergeben. Dieses Schreiben ist vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und auch den eingereichten Beweismitteln die Erheblichkeit abzusprechen ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 ist demzufolge abzuweisen. Nachdem somit kein stichhaltiger Grund für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens besteht, kann den damit im Zusammenhang stehenden Anträgen von vornherein nicht entsprochen werden.
E. 7 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
E. 9 Der provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem Erlass des vorliegenden Urteils dahin. Das Gesuch, die kantonale Behörde anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4096/2020 Urteil vom 10. September 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Gesuchsteller, gegenRubrum Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Asyl und Wegweisung; Urteil des BVGer vom 8. April 2020 (E-6699/2019) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Im Wesentlichen machte er geltend, im (...) 2019 habe er an einer Wahlveranstaltung teilgenommen, an welcher B._______ gesprochen habe, der Begründer der C._______. Er habe B._______ mit dem Verschwinden einer Vielzahl von Personen konfrontiert, unter anderem auch mit dem seines Bruders. B._______ habe ihn in sein Büro bestellt, von wo aus er in ein Haus verschleppt worden sei. Nach zwei Tagen sei ihm von dort die Flucht gelungen. Er habe sich anschliessend während zweier Monate in Colombo bei einem Schlepper aufgehalten, bevor er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. Zu früheren Ereignissen machte er geltend, im Jahr 2008/2009 verhaftet und misshandelt worden zu sein. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe seine unmittelbaren Ausreisegründe nicht glaubhaft machen können. Die von ihm gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 vollumfänglich abgewiesen. A.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2020 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und es sei das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Im wiederaufgenommenen Verfahren sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts nach neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Gesuchsteller sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen. A.d Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde ausgeführt, es werde im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nunmehr ein vorbestandener Sachverhalt geltend gemacht und hierzu könnten Beweismittel eingereicht werden, welche revisionsrechtlich erheblich seien und die der Gesuchsteller bisher nicht habe beibringen können. Die neuen Vorbringen würden sich auf Informationen stützen, die der Gesuchsteller von einem im Heimatstaat lebenden Freund erhalten habe. Diesen habe er kontaktiert, nachdem seine Beschwerde am 8. April 2020 abgewiesen worden sei. Er habe sich bei seinem Freund über den Zustand seiner Ehefrau und Kinder erkundigt und ihn gebeten, nach der Ehefrau zu suchen. Besagter Freund habe in Erfahrung bringen können, dass die Ehefrau und Kinder untergetaucht seien und habe sie an ihrem Aufenthaltsort kontaktiert. Über das Mobiltelefon eines Kollegen habe er - der Gesuchsteller - mit seiner Frau telefonieren können. Die Ehefrau habe ihn informiert, dass Beamte der Terrorism Investigation Division (TID) am 9. November 2019 in deren Anwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Man habe der Ehefrau mitgeteilt, dass man den Gesuchsteller entführen und verschwinden lassen werde. Die Ehefrau habe den Beamten gegenüber verschwiegen, dass der Gesuchsteller sich in der Schweiz aufhalte. Zu seiner Ehefrau habe der Gesuchsteller seit deren Untertauchen keinen Kontakt mehr gehabt. Die Ehefrau habe ihr Telefon ausgeschaltet, um sich nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Sie habe jedoch den Zustand, untergetaucht zu sein, nicht mehr ausgehalten und sich zur Polizeistation begeben, um in Erfahrung zu bringen, weshalb ihr Ehemann gesucht werde. Gleichzeitig habe sie das Ereignis vom 9. November 2019 zur Anzeige gebracht. Mit der Anzeige habe die Ehefrau einen Beweis für den Fall der Entführung ihrer Kinder durch den Geheimdienst sichern wollen. Die Anzeige habe ihr zwar keinen Schutz geboten, diene aber als Beweis für eine drohende Entführung. Nachdem der Gesuchsteller im Mai 2020 von dieser Situation erfahren habe, habe er seine Ehefrau gebeten, die Kopie ihrer Anzeige in Sri Lanka in die englische Sprache übersetzen zu lassen. Mit Postaufgabe vom 19. Mai 2020 habe die Ehefrau die Anzeige inklusive englischer Übersetzung dem Gesuchsteller in der Schweiz zukommen lassen. Die Anzeige «Extract from the Information Book of Ilavalai Police Station in Singhala», welche vom 30. Dezember 2019 datiert, wurde inklusive englischer Übersetzung samt einem Zustellcouvert eingereicht. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Ehefrau sei zu einem Anwalt gegangen, der die Familie seit langem kenne. In einer Stellungnahme vom 10. Mai 2020, welche ebenfalls eingereicht wurde, bestätige der Anwalt, dass dem Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr Verhaftung drohe. Sodann wird geltend gemacht, die Polizei habe seiner Ehefrau nach «mehrfachem Suchen» einen Haftbefehl zukommen lassen. Dieser datiere vom 5. Mai 2020 und sei dem Gesuchsteller per E-Mail zugegangen; der entsprechende Auszug wurde der Eingabe ebenfalls beigelegt. Es wurde in Aussicht gestellt, dass das Dokument im Original oder in Kopie nach Erhalt in der Schweiz eingereicht werde. Die TID verlange, dass der Gesuchsteller sich sofort stellen müsse. Zum Beweis wurde eine «Message Form», datierend vom 10. Dezember 2019, in Kopie samt englischer Übersetzung zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 18. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG).
3. Soweit der Gesuchsteller ein Dokument «Message Form» vom 5. Mai 2020 als Beweismittel einreicht, ist diesbezüglich auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten, da es sich um ein nach dem Urteil vom 8. April 2020 entstandenes Beweismittel handelt, welches der Revision nicht zugänglich ist. Auf eine Überweisung an die Vorinstanz wird jedoch verzichtet, zumal im Revisionsgesuch zum entsprechenden Beweismittel und dessen Relevanz keine konkretisierenden Ausführungen gemacht werden. 4. 4.1 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie, obwohl sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren nicht geltend gemacht beziehungsweise nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 4.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N 8). 5. 5.1 Der Gesuchsteller ruft mit dem Vorbringen zu seiner Gefährdungssituation und mit dem Nachreichen von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 5.2 Es stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob der geltend gemachte Sachverhalt, der sich im November 2019 im Heimatstaat des Gesuchstellers zugetragen haben soll, und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel als rechtzeitig vorgebracht im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gelten können. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, er habe mit seiner im Heimatstaat lebenden Ehefrau seit November 2019 keinen Kontakt gehabt, weil diese ihr Mobiltelefon aus Furcht vor Angehörigen der TID ausgeschaltet habe und untergetaucht sei, wurde dieses Vorbringen nicht plausibel substanziiert und wirkt konstruiert. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau des Gesuchstellers zwar angeblich seit November 2019 untergetaucht sein soll, ohne mit dem Gesuchsteller Kontakt aufzunehmen, sie jedoch trotz ihrer angeblichen Furcht am 30. Dezember 2019 eine Anzeige wegen der Behelligungen seitens der Angehörigen der TID eingereicht haben will. Die aufgeführten Gründe für das Einreichen dieser Anzeige (Verhinderung einer Entführung ihrer Kinder) sind von vornherein nicht plausibel. Nicht konkretisiert wurde sodann, wo die Ehefrau des Gesuchstellers und ihre Kinder sich während ihres monatelangen Untertauchens aufgehalten haben sollen und unter welchen Umständen besagter Freund die Ehefrau ausfindig machen konnte. Ebenso bleibt der Gesuchsteller eine Begründung schuldig, unter welchen Umstände und wann er von dem ebenfalls eingereichten Dokument «Message Form», datierend vom 10. Dezember 2019, erfahren hat und in welchem Zusammenhang dieses entstanden ist. Auch in Bezug auf das Bestätigungsschreiben eines mit der Familie befreundeten Anwalts ist die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung in Frage zu stellen, da der Anwalt in genereller Weise festhält, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, Opfer behördlicher Verfolgungshandlungen zu werden. Warum eine solche Eingabe nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich gewesen sein soll, wird nicht begründet. Der Gesuchsteller bleibt sodann in seiner Revisionseingabe weitere konkretisierende Ausführungen schuldig, wann genau er nach Erlass des revisionsweise angefochtenen Urteils die Informationen durch den Freund respektive die Ehefrau über diese Situation im Heimatstaat erhalten haben will. Nicht allein massgeblich ist das Absenden der Dokumente im Heimatstaat (ausweislich des eingereichten Umschlags: 19. Mai 2020) respektive deren Erhalt. 5.3 Sofern das Vorbringen und die eingereichten Beweismittel als verspätet zu gelten hätten, wäre diesen ungeachtet dessen dann Rechnung zu tragen, wenn dadurch offensichtlich würde, dass dem Gesuchsteller im Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). 5.4 Vorliegend kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit und daran anschliessend einer allenfalls drohenden Verletzung völkerrechtlicher Normen unterbleiben, da sowohl der geltend gemachte Sachverhalt als auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nach Einschätzung des Gerichts von vornherein revisionsrechtlich nicht erheblich sind. So ist die Einschätzung des neuen Sachverhalts und die Frage der Erheblichkeit der Beweismittel in den Kontext zum Asylvorbringen zu setzen, soll dieses doch mit dem Revisionsgesuch untermauert werden. 5.4.1 In der Verfügung vom 6. Dezember 2019 hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Frage der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen auseinandergesetzt und diese verneint. Die vorinstanzlichen Erwägungen wurde mit Urteil E-6699/2020 vom 8. April 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt (vgl. E. 5.1 ff.). Insbesondere wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Bruder des Gesuchstellers im Jahr (...) von Angehörigen der C._______ entführt worden sei. Andererseits gelinge es ihm aber nicht, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er deswegen ein Jahrzehnt später noch gezielt ins Visier dieser Partei beziehungsweise von B._______ persönlich geraten sein solle. Er mache zwar geltend, der Grund liege darin, dass sein Bruder im Rahmen seiner Arbeit auch (...) von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) repariert habe. Darüber hinaus seien aber weder in Bezug auf ihn noch auf seinen Bruder Hinweise auf massgebliche Verbindungen zur LTTE ersichtlich. Vielmehr habe der Gesuchsteller angegeben, weder er noch sein Bruder seien politisch tätig gewesen, und er habe keinerlei Beziehungen zur LTTE gehabt. Trotz mehrfachen Nachfragens des SEM-Mitarbeiters habe der Gesuchsteller nicht plausibel darzulegen vermocht, was der genaue Grund dafür sein könnte, dass ein hoher Politiker wie B._______ ein derartiges Interesse an ihm aufweisen könnte. Die von Seiten des Gesuchstellers in der Öffentlichkeit geäusserte Kritik für sich alleine sei angesichts der bekannten Methoden der C._______ keine hinreichende Erklärung. Dies zeige auch der Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers, welche sich gemäss seinen Aussagen aktiv bei der Suche des Bruders eingesetzt und auch Veranstaltungen von B._______ besucht habe, offenbar keine schwerwiegenderen Probleme gehabt habe. Auch der Einwand des SEM, sein langjähriges unauffälliges Verhalten in D._______ passe nicht mit seinem plötzlich äusserst exponierten Auftreten gegenüber B._______ zusammen, sei berechtigt. Insbesondere erscheine es unwahrscheinlich, dass er bei der geltend gemachten subjektiv empfundenen Bedrohung dem angeblichen Verfolger ohne Weiteres seine Identität bekannt gegeben hätte. Die diesbezüglichen Argumente in der Rechtsmitteleingabe könnten die Ungereimtheiten nicht erklären. Es sei dem Gesuchsteller sodann gelungen, nach der Entlassung aus der Haft (...) jahrelang in D._______ zu leben und dort verschiedenste Arbeiten auszuführen, ohne massgebliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Aussagen zur Festnahme nach der Veranstaltung im (...) 2019 und das zweitägige Festhalten in einem Haus unmittelbar vor der Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass den Ausführungen gewisse sogenannte Realkennzeichen zu entnehmen seien. In ihrer Gesamtheit würden die Ausführungen jedoch ein wenig authentisches Bild ohne Substanz hinterlassen. Insbesondere vermittle die Beschreibung, wie ihm und dem Mitinsassen die Flucht aus dem abgelegenen Haus gelungen sei, nicht den Eindruck, der Gesuchsteller habe dieses Ereignis tatsächlich erlebt; das SEM habe diesbezüglich zu Recht auch auf Aussagenwidersprüche verwiesen. Nicht authentisch wirke unter anderem die Beschreibung, wie er am zweiten Tag erwacht sei, dass sowohl er als auch die zweite Person von den unbekannten Personen erneut geschlagen worden seien, bevor diese den Raum wieder verlassen hätten, er jedoch dann erst gegen Abend die zweite Person angesprochen habe. Dass er weder den Namen kenne noch sonst etwas über diesen Mitinsassen berichten könne, wirke nicht überzeugend, zumal beide gemeinsam während mehrerer Stunden auf der Flucht gewesen seien. Die nunmehr vom Gesuchsteller revisionsweise geltend gemachten Ereignisse, welche sich im November 2019 zugetragen haben sollen, erscheinen nach Ansicht des Gerichts konstruiert. Sie sind weder plausibel noch wurden sie in wesentlichen Aspekten substanziiert. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, sollte sie in der Tat seitens Angehöriger der TID behelligt worden sein, ihren Ehemann nicht über dieses Vorkommnis informiert hätte. Dass ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, weil sie aus Furcht vor Behelligungen ihr Handy ausgeschaltet habe, ist nicht plausibel, zumal es ihr nicht erst im Mai 2020 möglich gewesen wäre, über ein anderes Telefon oder andere Kommunikationswege Kontakt mit ihrem Ehemann aufzunehmen. Ebenso unplausibel ist es, dass die Ehefrau einerseits untergetaucht sein will, andererseits am 30. Dezember 2019 auf der Polizeistation ihres Heimatortes eine Anzeige gegen die Angehörigen der TID gemacht haben will. Die Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, die im Urteil E-6699/2019 vom 8. April 2020 getroffenen Feststellungen des Gerichts zur Unglaubhaftigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die eingereichten Dokumente nicht authentisch sind und es sich um Fälschungen handelt. Der im Original eingereichte «Extract from the Information Book» ist daher einzuziehen. Zu keiner anderen Einschätzung gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des heimatlichen Anwalts, aus welcher sich keine substanziierten Angaben zur Gefährdungssituation des Gesuchstellers ergeben. Dieses Schreiben ist vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und auch den eingereichten Beweismitteln die Erheblichkeit abzusprechen ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 ist demzufolge abzuweisen. Nachdem somit kein stichhaltiger Grund für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens besteht, kann den damit im Zusammenhang stehenden Anträgen von vornherein nicht entsprochen werden.
7. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6699/2019 vom 8. April 2020 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
9. Der provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem Erlass des vorliegenden Urteils dahin. Das Gesuch, die kantonale Behörde anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: