Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. Mai 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Oktober 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Am 9. Oktober 2018 ersuchte er in Frankreich um Asyl. Gemäss der Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches wurde er nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von der Schweiz rückübernommen. A.a Anlässlich der BzP legte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund dar, er sei somalischer Ethnie und gehöre der Clanfamilie Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ geboren worden, dort aufgewachsen und bis zum Antritt seiner Ausreise aus seinem Heimatland vom 10. November 2015 dort wohnhaft gewesen. Zu seinem Asylgesuch brachte er vor, er habe sein Heimatland einzig aus dem Grund verlassen, da es an der Möglichkeit zur Ausbildung und der Aussicht auf Arbeit gemangelt habe. Ansonsten sei ihm nichts widerfahren. Er habe lediglich vier Monate eine private Schule besucht, die dann jedoch geschlossen worden sei. Er habe in seinem Heimatland weder mit Drittpersonen noch mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. A.b Anlässlich der vertieften Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, im Juli oder August 2014 seien er und ein Freund von zwei Anhängern der Al-Shabaab auf kämpferischen Widerstand eingeschworen worden. Sie hätten ihm und seinem Freund versprochen, sie mit Schusswaffen auszustatten, um ihre Angehörigen des Minderheitsclans Habar Yunis verteidigen zu können. Zu diesem Zweck hätten die beiden Al-Shabaab-Leute sie nach Mogadischu gebracht. Nachdem ihm und seinem Freund jedoch bewusst geworden sei, dass sie zu gewalttätigen Handlungen für die Al-Shabaab und gar zu Selbstmordattentaten gezwungen werden sollten, hätten sie sich nach B._______ zurück abgesetzt. Die beiden Al-Shabaab-Leute, die vom mächtigen Clan Habar Jeela stammen würden, hätten diese Widersetzung nicht geduldet. In B._______ sei fälschlicherweise verbreitet worden, er und sein Freund würden einen Anschlag in B._______ beabsichtigen. Es sei vorgesehen worden, ihn und seinen Freund zu beseitigen. Im September 2014 seien sie von Leuten des Clans Habar Jeela festgenommen worden. Man habe sofort herausgefunden, dass er und sein Freund Angehörige des Minderheitsclans seien, die verachtet würden. Er habe dann seinen Onkel väterlicherseits bestellt. Anlässlich einer Clan-Gerichtsverhandlung hätten er und sein Freund dem Gericht erklärt, dass sie von den beiden Al-Shabaab-Leuten beeinflusst worden seien, und hätten die Wahrheit erzählt, wie alles zustande gekommen sei. Darauf seien sie auf freien Fuss gesetzt und nach zirka dreieinhalb Monaten Gefängnis freigelassen worden. In der Folge seien sie seitens der beiden Al-Shabaab-Leute mehrmals telefonisch bedroht worden, wonach sie entweder hier ihr Leben verlieren würden oder aus diesem Gebiet verschwinden müssten. Von seinen Clanangehörigen habe er keinen Schutz erwarten können, da diese (in diesem Gebiet) verachtet würden. Sein Freund sei eines Nachts von einem Angreifer durch Pistolenschüsse in den Oberschenkel verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er (der Beschwerdeführer) um sein Leben gefürchtet, und da sowohl die Angehörigen der Al-Shabaab als auch die Vertreter der Regierung in B._______ vom Clan Habar Jeela stammen würden, welcher mit seinem Clan Habar Yunis verfeindet sei, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen und das Land zirka im Juli 2015 verlassen. Angesprochen auf die unterschiedlichen beziehungsweise unterlassenen Vorbringen zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, in der damaligen Zeit sei er krank sowie noch immer belastet und erschöpft von der Fluchtreise gewesen. Zudem habe er das hiesige System nicht gekannt und befürchtet, im Gefängnis zu landen, wenn er seine Probleme den Schweizer Behörden erzähle. B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 vollumfänglich aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zu Gunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, und festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln anzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Kontoauszug sowie ein ausgefülltes Formulargesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. E. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4 Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
E. 5 Das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, bleibt in der Rechtsschrift - wohl zu Recht - gänzlich unbegründet. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses vom SEM als Beilage zugestellt wurden. Es wird in der Beschwerde nicht angeführt, welche Aktenstücke zusätzlich zu edieren gewesen wären. Es ist demnach nicht weiter auf das Begehren einzugehen. Ebenso wird das Rechtsbegehren um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln nicht begründet. Es werden auch keine Beweismittel bezeichnet, die nachzureichen wären. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die entsprechende Rüge unbegründet. Insoweit in der Beschwerde teilweise die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der hinreichenden Erfüllung der Begründungspflicht mit der Frage der korrekten Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes vermengt oder zumindest nicht klar getrennt werden, beschlägt dies die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen.
E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeführten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Er wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird der Einwand erhoben, das SEM habe der ernstzunehmenden Krankheit, an der der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz gelitten habe ([...] und [...]), bei der Beurteilung für das Nichtvortragen der wahren Asylgründe anlässlich der BzP überhaupt nicht Rechnung getragen und somit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Dabei wird verkannt, dass der entsprechende Sachverhalt erstellt und somit aktenkundig gemacht wurde und es sich nicht um einen formellen Mangel des Erhebens eines allenfalls rechtserheblichen Sachverhaltes handeln kann. Im Weiteren geht in diesem Zusammenhang die Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer nichts zu den geltend gemachten Haftumständen gefragt, in dem Sinne fehl, als dies nicht die Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht tangiert, sondern in materieller Hinsicht zu würdigen ist.
E. 7.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden.
E. 7.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 8.4 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht bestritten. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom30. September 2016 E. 6.4).
E. 9.1 Anlässlich der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, in der BzP keine der nachträglich vorgetragenen Ausreisemotive auch nur ansatzweise erwähnt zu haben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in für das Gericht überzeugender Weise dargelegt, dass kein plausibler Grund ersichtlich ist, der es dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP verwehrt hätte, seine erst im Rahmen der vertieften Anhörung geltend gemachten angeblich wahren Motive für die Ausreise aus seinem Heimatland vorzutragen. Das SEM hat auch alle wesentlichen Elemente zur Begründung dieses Schlusses berücksichtigt. Insbesondere ist der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz gelitten habe, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Rechnung getragen, nicht nachvollziehbar. Das SEM ging explizit auf diesen Umstand ein und hielt nach ausgewogener Prüfung zu Recht fest, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer sein Gesundheitszustand knapp sechs Wochen nach Ankunft in der Schweiz die Schilderung der tatsächlichen Asylgründe verunmöglicht haben sollte. Das SEM erwog ebenso zutreffend, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Bezug auf die Befragung hinweisen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer in der BzP auf seine Gesundheit konkret angesprochen zu Protokoll, aktuell gehe es ihm besser, er sei in eine sechsmonatige Therapie eingebunden, sei vom 11. April 2016 bis 4. Mai 2016 im Spital behandelt worden, sei von (...) geheilt und habe keine anderen Gesundheitsprobleme (Akten SEM A12/12, Pt. 8.02). Auch ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei Offenlegung der in der vertieften Anhörung genannten Asylgründe mit Gefängnis in der Schweiz rechnen zu müssen, da ihm das Schweizer System und die Arbeitsweise der schweizerischen Behörden noch nicht bekannt gewesen seien, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er nicht die tatsächlichen Motive zu seinem Asylgesuch benennen sollte (A12/12, S. 2). Auf die direkten Fragen in der BzP, ob er jemals Probleme mit Drittpersonen oder Behörden in seinem Heimatland zu beklagen gehabt habe, antwortete er mit "No, mai." (A12/12, Pt. 7.02). Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens bei dieser Gelegenheit allfällige entsprechende Erlebnisse zumindest summarisch hätte erwähnen müssen. Es ist generell nicht einzusehen und vorliegend auch in persönlicher Hinsicht nicht plausibel gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde in dem Land, in dem er sich in Sicherheit wähnen darf und in dem er um Schutz vor Bedrohungen an Leib, Leben und Freiheit ersucht, diese nicht von Anfang an zumindest in den Grundzügen erwähnt, wenn davon ausgegangen werden könnte, er habe diese tatsächlich erdulden müssen. Vor diesem Hintergrund vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten Einwände - im Wesentlichen: der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der BzP in einem gesundheitlich kritischen Zustand befunden und er habe befürchtet, bezüglich des Kontaktes zur Al-Shabaab falsch verstanden und wegen allfälliger Mitgliedschaft zu einer Terror-Organisation inhaftiert zu werden, wobei das Zusammentreffen dieser Umstände bei ihm massive Ängste ausgelöst habe - keine überzeugenden Gründe zu bilden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben sollten, die in der vertieften Anhörung vorgebrachten Ausreisemotive in der BzP den schweizerischen Behörden zumindest ansatzweise zu äussern.
E. 9.2 Bei dieser Sachlage widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch aus nicht plausibel gemachten Gründen diametral, womit die in der vertieften Anhörung geltend gemachten Motive für seine Ausreise aus dem Heimatland grundsätzlich als nachgeschoben und demnach konstruiert und auf die Anhörung hin ausgedacht zu beurteilen sind. Da dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen seinen Sachvortrag zum Asylgesuch bewusst an der BzP nicht darlegte - was zumindest im Rahmen des ersuchten Asyls der Annahme seiner persönlichen Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit nicht dienlich erscheint - sind die anlässlich der vertieften Anhörung geltend gemachten Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen.
E. 9.3 In der Beschwerdeschrift wird gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen eingewendet, die befragende Person anlässlich der vertieften Anhörung sei nach der freien Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nicht auf sämtliche relevanten Punkte durch genauere Folgefragen näher eingegangen, was jedoch notwendig gewesen wäre, um gerade die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages zu überprüfen. Die somit fehlenden Informationen dürften nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. So sei etwa zu den Haftumständen überhaupt nichts nachgefragt worden und es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner freien Rede alles bis ins kleinste Detail berichte. Dadurch sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt und damit Bundesrecht verletzt worden. Abgesehen davon seien die Vorbringen im Zusammenhang der geltend gemachten Drohungen von Seiten der Anhänger der Al-Shabaab in den wesentlichen Punkten detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen und die Angst des Beschwerdeführers vor Repressalien bei einer Rückkehr nach Somalia sei begründet und zumindest glaubhaft dargetan. Der aktuelle Bürgerkrieg in Somalia sei vor allem religiösen Ursprungs und Personen, welche sich dem "Gotteskrieg" nicht anschliessen würden, seien bedroht. Auch der Beschwerdeführer weigere sich, in den Krieg zu ziehen, und nach der misslungenen Rekrutierung sei er besonders bedroht. Daraus ergebe sich eine zumindest glaubhaft gemachte begründete Furcht des Beschwerdeführers, einem erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt zu werden.
E. 9.4 Dieser von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht kann das Gericht nicht folgen. Demgegenüber ist die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu stützen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers - in einer Gesamtbetrachtung - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 9.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf einem rechtserheblich hinreichend erstellten Sachverhalt basiert. Wie bereits festgestellt, kann die vertiefte Anhörung als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der in diesem Zusammenhang konkret erhobenen Rüge, es sei im Nachgang zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Haft zu den Haftumständen überhaupt nichts nachgefragt worden, kann in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich in Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht um ein zwingendes Element, ohne dessen nähere Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, zu welchen anderen Aspekten genauere zusätzliche Folgefragen in der Form unablässig gewesen wären, um den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erfassen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht gegeben.
E. 9.4.2 Als Kernvorbringen zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er und sein Freund seien von den beiden Al-Shabaab-Leuten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem verachteten Minderheitsclan zur Rekrutierung angeworben worden. Weiter führte er im Verlaufe seiner freien Rede aus, nach ihrer Festnahme und Überführung ins Gefängnis habe man sofort herausgefunden, dass sie (der Beschwerdeführer und sein Freund) Angehörige eines Minderheitsclans seien und verachtet würden. Gegen die nach der Freilassung aus dem Gefängnis folgenden Bedrohungen durch die Al-Shabaab-Leute hätten ihn seine Clanangehörigen nicht schützen können; diese seien verachtet worden (zum Ganzen A25/19, F58). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, er gehöre der Clanfamilie Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ (Anmerkung Gericht: Somaliland) geboren worden, dort aufgewachsen und bis zum Antritt seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort wohnhaft gewesen. Im Rahmen der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, wonach gemäss Informationen des SEM die Habar Yunis der wichtigste Clan von B._______ und er demnach nicht benachteiligt sei. Hierzu erwiderte der Beschwerdeführer, die Probleme, mit denen er konfrontiert gewesen sei und die er in der Anhörung angegeben habe, hätten ihren Grund in seiner Clanzugehörigkeit (A25/19, F105). Der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung ist zu folgen, wonach nicht nachvollziehbar erscheint, der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der Habar Yunis in B._______ wegen seiner Clanzugehörigkeit in der von ihm geltend gemachten Form benachteiligt und nachhaltig diskriminiert worden. Das SEM leitet daraus zu Recht weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages ab. Gemäss länderspezifischen Erkenntnissen wird die Clanfamilie Isaaq als einflussreichster Mehrheitsclan in Somaliland eingestuft und der Subclan Habar Yunis zählt in der Tat zu den wichtigsten Clans in Somaliland und auch in B._______. Von einer Verachtung des Clans und deren Angehörigen in B._______ kann demnach nicht gesprochen werden. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Widersprüche bezüglich der Clan-Angehörigkeit seien von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer konkret aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Al-Shabaab geflüchtet sei und nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit. Damit wird verkannt, dass mit den vom Beschwerdeführer diametral widersprüchlichen Angaben zu den tatsächlichen clanspezifischen Gegebenheiten in Somaliland und im Speziellen in B._______ der Begründung des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen seines Asylgesuchs die wesentliche Substanz entzogen wird, da der angeblichen Motivation der Rekrutierung und der daraus angeblich folgenden Bedrohungssituation die Basis entzogen wird. Damit entfällt den gesamten Kernvorbringen zum Asylgesuch eine glaubhafte Grundlage. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Entgegnungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
E. 9.4.3 Anzumerken bleibt, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Informationen des eidgenössischen auswärtigen Amtes (recte: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]) werde von Reisen nach Somalia abgeraten, in asylrechtlicher Hinsicht und insbesondere auch vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen kann, zumal die in den entsprechenden Reisehinweisen erhobenen Einschätzungen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
E. 9.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt objektiv nicht begründet erscheint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Somaliland und gehört dem Subclan Habar Yunis, Clanfamilie Isaaq an und ist, wie das SEM zutreffend feststellte, Teil eines in der fraglichen Region etablierten Clans. Er ist in B._______ aufgewachsen, lebte dort bis zum Antritt der Ausreise aus seinem Heimatland und hat somit eine enge Vertrautheit mit dieser Stadt und der Region. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar lediglich vier Monate die Schule besucht. Er hat seiner Mutter seit seinem siebten Lebensjahr aber bei (...) geholfen und verfügt damit zumindest über längere Arbeitserfahrung. Zwar würde seine Mutter und seine Schwestern nicht mehr in B._______ leben, aber ein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie in der Nähe von B._______ (A12/12, Pt. 3.01). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Kontakt zum Onkel und dessen Familie wiederaufzunehmen (vgl. A25/19, F21-F23) und es ist damit davon ausgehend, dass er in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn nach einer Rückkehr zumindest anfänglich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können wird. Der Einwand in der Beschwerde, es sei ungewiss, ob dieser Onkel heute noch in B._______ lebe, und es werde dies auch nie herausgefunden werden können, da der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt nach Somalia habe, wirkt aufgesetzt und vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich falls notwendig bei seinen Clanangehörigen die nötige Unterstützung für eine adäquate Eingliederung zu sichern. Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte gegeben, die einen Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen lassen würden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich allgemein gut, habe jedoch immer wieder Kopfbeschwerden und es werde ihm plötzlich schwindlig, wobei er sich in ärztliche Behandlung begeben habe (A25/19, F115-F117). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde anderweitig vertretenen Meinung aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht dargetan. Es ist auch festzustellen, dass mit der Beschwerde kein ärztliches Attest zu den Akten gereicht oder in Aussicht gestellt wurde. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGerE-4435/2006 vom 13. November 2007 ist für die vorliegende Beurteilung nicht dienlich und die dort zugrundeliegende medizinische Situation ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte (vgl. anstelle vieler etwa Urteil des BVGerD-1596/2019 vom 16. Dezember 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). So ist der Beschwerdeführer denn auch bereits bei der Botschaft seines Heimatlandes in Genf persönlich vorstellig geworden und hat sich am 11. Dezember 2017 von dieser ein "Certificat de naissance" ausstellen lassen (A26). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde in Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Nachachtung der vorliegend massgeblichen gefestigten Rechtsprechung als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6955/2019 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Esma Tastan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. Mai 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Oktober 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Am 9. Oktober 2018 ersuchte er in Frankreich um Asyl. Gemäss der Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches wurde er nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von der Schweiz rückübernommen. A.a Anlässlich der BzP legte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund dar, er sei somalischer Ethnie und gehöre der Clanfamilie Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ geboren worden, dort aufgewachsen und bis zum Antritt seiner Ausreise aus seinem Heimatland vom 10. November 2015 dort wohnhaft gewesen. Zu seinem Asylgesuch brachte er vor, er habe sein Heimatland einzig aus dem Grund verlassen, da es an der Möglichkeit zur Ausbildung und der Aussicht auf Arbeit gemangelt habe. Ansonsten sei ihm nichts widerfahren. Er habe lediglich vier Monate eine private Schule besucht, die dann jedoch geschlossen worden sei. Er habe in seinem Heimatland weder mit Drittpersonen noch mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. A.b Anlässlich der vertieften Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, im Juli oder August 2014 seien er und ein Freund von zwei Anhängern der Al-Shabaab auf kämpferischen Widerstand eingeschworen worden. Sie hätten ihm und seinem Freund versprochen, sie mit Schusswaffen auszustatten, um ihre Angehörigen des Minderheitsclans Habar Yunis verteidigen zu können. Zu diesem Zweck hätten die beiden Al-Shabaab-Leute sie nach Mogadischu gebracht. Nachdem ihm und seinem Freund jedoch bewusst geworden sei, dass sie zu gewalttätigen Handlungen für die Al-Shabaab und gar zu Selbstmordattentaten gezwungen werden sollten, hätten sie sich nach B._______ zurück abgesetzt. Die beiden Al-Shabaab-Leute, die vom mächtigen Clan Habar Jeela stammen würden, hätten diese Widersetzung nicht geduldet. In B._______ sei fälschlicherweise verbreitet worden, er und sein Freund würden einen Anschlag in B._______ beabsichtigen. Es sei vorgesehen worden, ihn und seinen Freund zu beseitigen. Im September 2014 seien sie von Leuten des Clans Habar Jeela festgenommen worden. Man habe sofort herausgefunden, dass er und sein Freund Angehörige des Minderheitsclans seien, die verachtet würden. Er habe dann seinen Onkel väterlicherseits bestellt. Anlässlich einer Clan-Gerichtsverhandlung hätten er und sein Freund dem Gericht erklärt, dass sie von den beiden Al-Shabaab-Leuten beeinflusst worden seien, und hätten die Wahrheit erzählt, wie alles zustande gekommen sei. Darauf seien sie auf freien Fuss gesetzt und nach zirka dreieinhalb Monaten Gefängnis freigelassen worden. In der Folge seien sie seitens der beiden Al-Shabaab-Leute mehrmals telefonisch bedroht worden, wonach sie entweder hier ihr Leben verlieren würden oder aus diesem Gebiet verschwinden müssten. Von seinen Clanangehörigen habe er keinen Schutz erwarten können, da diese (in diesem Gebiet) verachtet würden. Sein Freund sei eines Nachts von einem Angreifer durch Pistolenschüsse in den Oberschenkel verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er (der Beschwerdeführer) um sein Leben gefürchtet, und da sowohl die Angehörigen der Al-Shabaab als auch die Vertreter der Regierung in B._______ vom Clan Habar Jeela stammen würden, welcher mit seinem Clan Habar Yunis verfeindet sei, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen und das Land zirka im Juli 2015 verlassen. Angesprochen auf die unterschiedlichen beziehungsweise unterlassenen Vorbringen zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, in der damaligen Zeit sei er krank sowie noch immer belastet und erschöpft von der Fluchtreise gewesen. Zudem habe er das hiesige System nicht gekannt und befürchtet, im Gefängnis zu landen, wenn er seine Probleme den Schweizer Behörden erzähle. B. Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 vollumfänglich aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zu Gunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, und festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln anzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Kontoauszug sowie ein ausgefülltes Formulargesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. E. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG).
4. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer konnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
5. Das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, bleibt in der Rechtsschrift - wohl zu Recht - gänzlich unbegründet. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses vom SEM als Beilage zugestellt wurden. Es wird in der Beschwerde nicht angeführt, welche Aktenstücke zusätzlich zu edieren gewesen wären. Es ist demnach nicht weiter auf das Begehren einzugehen. Ebenso wird das Rechtsbegehren um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln nicht begründet. Es werden auch keine Beweismittel bezeichnet, die nachzureichen wären. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
7. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das SEM habe in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, ist die entsprechende Rüge unbegründet. Insoweit in der Beschwerde teilweise die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der hinreichenden Erfüllung der Begründungspflicht mit der Frage der korrekten Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes vermengt oder zumindest nicht klar getrennt werden, beschlägt dies die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgeführten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Er wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird der Einwand erhoben, das SEM habe der ernstzunehmenden Krankheit, an der der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz gelitten habe ([...] und [...]), bei der Beurteilung für das Nichtvortragen der wahren Asylgründe anlässlich der BzP überhaupt nicht Rechnung getragen und somit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Dabei wird verkannt, dass der entsprechende Sachverhalt erstellt und somit aktenkundig gemacht wurde und es sich nicht um einen formellen Mangel des Erhebens eines allenfalls rechtserheblichen Sachverhaltes handeln kann. Im Weiteren geht in diesem Zusammenhang die Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer nichts zu den geltend gemachten Haftumständen gefragt, in dem Sinne fehl, als dies nicht die Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht tangiert, sondern in materieller Hinsicht zu würdigen ist. 7.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. 7.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8.4 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht bestritten. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom30. September 2016 E. 6.4). 9. 9.1 Anlässlich der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, in der BzP keine der nachträglich vorgetragenen Ausreisemotive auch nur ansatzweise erwähnt zu haben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in für das Gericht überzeugender Weise dargelegt, dass kein plausibler Grund ersichtlich ist, der es dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP verwehrt hätte, seine erst im Rahmen der vertieften Anhörung geltend gemachten angeblich wahren Motive für die Ausreise aus seinem Heimatland vorzutragen. Das SEM hat auch alle wesentlichen Elemente zur Begründung dieses Schlusses berücksichtigt. Insbesondere ist der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz gelitten habe, in diesem Zusammenhang überhaupt nicht Rechnung getragen, nicht nachvollziehbar. Das SEM ging explizit auf diesen Umstand ein und hielt nach ausgewogener Prüfung zu Recht fest, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer sein Gesundheitszustand knapp sechs Wochen nach Ankunft in der Schweiz die Schilderung der tatsächlichen Asylgründe verunmöglicht haben sollte. Das SEM erwog ebenso zutreffend, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Bezug auf die Befragung hinweisen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer in der BzP auf seine Gesundheit konkret angesprochen zu Protokoll, aktuell gehe es ihm besser, er sei in eine sechsmonatige Therapie eingebunden, sei vom 11. April 2016 bis 4. Mai 2016 im Spital behandelt worden, sei von (...) geheilt und habe keine anderen Gesundheitsprobleme (Akten SEM A12/12, Pt. 8.02). Auch ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei Offenlegung der in der vertieften Anhörung genannten Asylgründe mit Gefängnis in der Schweiz rechnen zu müssen, da ihm das Schweizer System und die Arbeitsweise der schweizerischen Behörden noch nicht bekannt gewesen seien, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls er nicht die tatsächlichen Motive zu seinem Asylgesuch benennen sollte (A12/12, S. 2). Auf die direkten Fragen in der BzP, ob er jemals Probleme mit Drittpersonen oder Behörden in seinem Heimatland zu beklagen gehabt habe, antwortete er mit "No, mai." (A12/12, Pt. 7.02). Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens bei dieser Gelegenheit allfällige entsprechende Erlebnisse zumindest summarisch hätte erwähnen müssen. Es ist generell nicht einzusehen und vorliegend auch in persönlicher Hinsicht nicht plausibel gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde in dem Land, in dem er sich in Sicherheit wähnen darf und in dem er um Schutz vor Bedrohungen an Leib, Leben und Freiheit ersucht, diese nicht von Anfang an zumindest in den Grundzügen erwähnt, wenn davon ausgegangen werden könnte, er habe diese tatsächlich erdulden müssen. Vor diesem Hintergrund vermögen die in der Beschwerde geltend gemachten Einwände - im Wesentlichen: der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der BzP in einem gesundheitlich kritischen Zustand befunden und er habe befürchtet, bezüglich des Kontaktes zur Al-Shabaab falsch verstanden und wegen allfälliger Mitgliedschaft zu einer Terror-Organisation inhaftiert zu werden, wobei das Zusammentreffen dieser Umstände bei ihm massive Ängste ausgelöst habe - keine überzeugenden Gründe zu bilden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben sollten, die in der vertieften Anhörung vorgebrachten Ausreisemotive in der BzP den schweizerischen Behörden zumindest ansatzweise zu äussern. 9.2 Bei dieser Sachlage widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch aus nicht plausibel gemachten Gründen diametral, womit die in der vertieften Anhörung geltend gemachten Motive für seine Ausreise aus dem Heimatland grundsätzlich als nachgeschoben und demnach konstruiert und auf die Anhörung hin ausgedacht zu beurteilen sind. Da dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen seinen Sachvortrag zum Asylgesuch bewusst an der BzP nicht darlegte - was zumindest im Rahmen des ersuchten Asyls der Annahme seiner persönlichen Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit nicht dienlich erscheint - sind die anlässlich der vertieften Anhörung geltend gemachten Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen. 9.3 In der Beschwerdeschrift wird gegen die angefochtene Verfügung im Wesentlichen eingewendet, die befragende Person anlässlich der vertieften Anhörung sei nach der freien Schilderung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nicht auf sämtliche relevanten Punkte durch genauere Folgefragen näher eingegangen, was jedoch notwendig gewesen wäre, um gerade die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages zu überprüfen. Die somit fehlenden Informationen dürften nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. So sei etwa zu den Haftumständen überhaupt nichts nachgefragt worden und es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner freien Rede alles bis ins kleinste Detail berichte. Dadurch sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt und damit Bundesrecht verletzt worden. Abgesehen davon seien die Vorbringen im Zusammenhang der geltend gemachten Drohungen von Seiten der Anhänger der Al-Shabaab in den wesentlichen Punkten detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen und die Angst des Beschwerdeführers vor Repressalien bei einer Rückkehr nach Somalia sei begründet und zumindest glaubhaft dargetan. Der aktuelle Bürgerkrieg in Somalia sei vor allem religiösen Ursprungs und Personen, welche sich dem "Gotteskrieg" nicht anschliessen würden, seien bedroht. Auch der Beschwerdeführer weigere sich, in den Krieg zu ziehen, und nach der misslungenen Rekrutierung sei er besonders bedroht. Daraus ergebe sich eine zumindest glaubhaft gemachte begründete Furcht des Beschwerdeführers, einem erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt zu werden. 9.4 Dieser von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen Ansicht kann das Gericht nicht folgen. Demgegenüber ist die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu stützen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers - in einer Gesamtbetrachtung - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 9.4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung auf einem rechtserheblich hinreichend erstellten Sachverhalt basiert. Wie bereits festgestellt, kann die vertiefte Anhörung als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der in diesem Zusammenhang konkret erhobenen Rüge, es sei im Nachgang zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Haft zu den Haftumständen überhaupt nichts nachgefragt worden, kann in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich in Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht um ein zwingendes Element, ohne dessen nähere Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, zu welchen anderen Aspekten genauere zusätzliche Folgefragen in der Form unablässig gewesen wären, um den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erfassen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht gegeben. 9.4.2 Als Kernvorbringen zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er und sein Freund seien von den beiden Al-Shabaab-Leuten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem verachteten Minderheitsclan zur Rekrutierung angeworben worden. Weiter führte er im Verlaufe seiner freien Rede aus, nach ihrer Festnahme und Überführung ins Gefängnis habe man sofort herausgefunden, dass sie (der Beschwerdeführer und sein Freund) Angehörige eines Minderheitsclans seien und verachtet würden. Gegen die nach der Freilassung aus dem Gefängnis folgenden Bedrohungen durch die Al-Shabaab-Leute hätten ihn seine Clanangehörigen nicht schützen können; diese seien verachtet worden (zum Ganzen A25/19, F58). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, er gehöre der Clanfamilie Isaaq und dem Subclan Habar Yunis an. Er sei in B._______ (Anmerkung Gericht: Somaliland) geboren worden, dort aufgewachsen und bis zum Antritt seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort wohnhaft gewesen. Im Rahmen der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, wonach gemäss Informationen des SEM die Habar Yunis der wichtigste Clan von B._______ und er demnach nicht benachteiligt sei. Hierzu erwiderte der Beschwerdeführer, die Probleme, mit denen er konfrontiert gewesen sei und die er in der Anhörung angegeben habe, hätten ihren Grund in seiner Clanzugehörigkeit (A25/19, F105). Der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung ist zu folgen, wonach nicht nachvollziehbar erscheint, der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der Habar Yunis in B._______ wegen seiner Clanzugehörigkeit in der von ihm geltend gemachten Form benachteiligt und nachhaltig diskriminiert worden. Das SEM leitet daraus zu Recht weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages ab. Gemäss länderspezifischen Erkenntnissen wird die Clanfamilie Isaaq als einflussreichster Mehrheitsclan in Somaliland eingestuft und der Subclan Habar Yunis zählt in der Tat zu den wichtigsten Clans in Somaliland und auch in B._______. Von einer Verachtung des Clans und deren Angehörigen in B._______ kann demnach nicht gesprochen werden. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Widersprüche bezüglich der Clan-Angehörigkeit seien von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer konkret aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Al-Shabaab geflüchtet sei und nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit. Damit wird verkannt, dass mit den vom Beschwerdeführer diametral widersprüchlichen Angaben zu den tatsächlichen clanspezifischen Gegebenheiten in Somaliland und im Speziellen in B._______ der Begründung des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen seines Asylgesuchs die wesentliche Substanz entzogen wird, da der angeblichen Motivation der Rekrutierung und der daraus angeblich folgenden Bedrohungssituation die Basis entzogen wird. Damit entfällt den gesamten Kernvorbringen zum Asylgesuch eine glaubhafte Grundlage. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Entgegnungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 9.4.3 Anzumerken bleibt, dass der Hinweis in der Beschwerde, gemäss Informationen des eidgenössischen auswärtigen Amtes (recte: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]) werde von Reisen nach Somalia abgeraten, in asylrechtlicher Hinsicht und insbesondere auch vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen kann, zumal die in den entsprechenden Reisehinweisen erhobenen Einschätzungen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 9.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt objektiv nicht begründet erscheint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Somaliland und gehört dem Subclan Habar Yunis, Clanfamilie Isaaq an und ist, wie das SEM zutreffend feststellte, Teil eines in der fraglichen Region etablierten Clans. Er ist in B._______ aufgewachsen, lebte dort bis zum Antritt der Ausreise aus seinem Heimatland und hat somit eine enge Vertrautheit mit dieser Stadt und der Region. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar lediglich vier Monate die Schule besucht. Er hat seiner Mutter seit seinem siebten Lebensjahr aber bei (...) geholfen und verfügt damit zumindest über längere Arbeitserfahrung. Zwar würde seine Mutter und seine Schwestern nicht mehr in B._______ leben, aber ein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie in der Nähe von B._______ (A12/12, Pt. 3.01). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Kontakt zum Onkel und dessen Familie wiederaufzunehmen (vgl. A25/19, F21-F23) und es ist damit davon ausgehend, dass er in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn nach einer Rückkehr zumindest anfänglich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können wird. Der Einwand in der Beschwerde, es sei ungewiss, ob dieser Onkel heute noch in B._______ lebe, und es werde dies auch nie herausgefunden werden können, da der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt nach Somalia habe, wirkt aufgesetzt und vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich falls notwendig bei seinen Clanangehörigen die nötige Unterstützung für eine adäquate Eingliederung zu sichern. Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte gegeben, die einen Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar erscheinen lassen würden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich allgemein gut, habe jedoch immer wieder Kopfbeschwerden und es werde ihm plötzlich schwindlig, wobei er sich in ärztliche Behandlung begeben habe (A25/19, F115-F117). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde anderweitig vertretenen Meinung aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht dargetan. Es ist auch festzustellen, dass mit der Beschwerde kein ärztliches Attest zu den Akten gereicht oder in Aussicht gestellt wurde. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGerE-4435/2006 vom 13. November 2007 ist für die vorliegende Beurteilung nicht dienlich und die dort zugrundeliegende medizinische Situation ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vergleichbar mit jener des Beschwerdeführers. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte (vgl. anstelle vieler etwa Urteil des BVGerD-1596/2019 vom 16. Dezember 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). So ist der Beschwerdeführer denn auch bereits bei der Botschaft seines Heimatlandes in Genf persönlich vorstellig geworden und hat sich am 11. Dezember 2017 von dieser ein "Certificat de naissance" ausstellen lassen (A26). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde in Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Nachachtung der vorliegend massgeblichen gefestigten Rechtsprechung als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger