Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Nach ihrer Heirat sei sie mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehemann nach C._______ umgezogen und seit dem Jahr 1980 bis zur Ausreise habe sie in D._______ gewohnt. Der Grund für ihre Ausreise seien Schwierigkeiten mit den Nachbarn gewesen, weil ihr Sohn E._______ ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise, mithin im Jahr 2015 oder 2016, zum Christentum konvertiert sei. Die Nachbarn hätten ihr die Schuld dafür gegeben, sie beleidigt und ihr vorgeworfen, ihren Sohn nicht korrekt erzogen zu haben. Sie hätten versucht, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn umzubringen. Drei oder vier Personen seien in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Sohn geschlagen. Einer der Angreifer habe mehrmals auf ihn eingestochen. Ihr hätten sie angedroht, sie auszuziehen und dann zu enthaupten. Es sei ihr gelungen, zu entkommen und sich bei ihrer Schwester zu verstecken. Ihr Sohn sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie vermute, dass er anlässlich dieses Angriffs im Krankenhaus eine Anzeige erstattet habe, jedoch sei man diesem Verbrechen nicht nachgegangen. Eine Woche nach diesem Vorfall habe sie ihr Heimatland in Richtung Türkei verlassen. Nachdem sie sich eine Woche in der Türkei aufgehalten habe, habe sie angenommen, dass sich die Situation beruhigt habe, und sei deshalb nach Irak zu ihrer Schwester zurückgekehrt. Ungefähr eine Woche nach ihrer Rückkehr sei sie von einer Nachbarin davor gewarnt worden, in ihr eigenes Haus zurückzukehren, da die Personen, welche sie hätten töten wollen, ihre geplante Tat dann umsetzen würden. Deshalb sowie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands habe sie ungefähr zwei bis drei Tage darauf im Frühling 2018 das Land erneut verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, am (...) 2011 sei in der Zeitung die Information veröffentlicht worden, dass ihr Sohn E._______ ungläubig geworden sei und seine Tötung legitim wäre. Kurz nach seiner Konversion seien 30-40 Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten ihn angegriffen und mit einem Schraubenzieher am ganzen Körper verletzt. Sie sei davongekommen und habe sich im Nachbarhaus bei ihrer Freundin versteckt. Bis spät in die Nacht sei sie dortgeblieben und dann zu ihrer Schwester gegangen. Danach hätten sie sich ins Krankenhaus begeben, um nach ihrem Sohn zu sehen. Er habe dort aufgrund seiner Verletzungen notfallmässig operiert werden müssen. Er habe dann eine Anzeige gegen die Angreifer erstattet und dabei deren Namen genannt. Dann sei ihm aber angedroht worden, man werde ihn und seine ganze Familie töten, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Daraufhin habe er die Anzeige zurückgezogen. Sie selbst habe sich nie an die Polizei gewandt, da dies für eine Frau beschämend wäre und die Frauen in Kurdistan keine Rechte hätten. Ihr Sohn E._______ habe dann aus Furcht vor weiteren Angriffen sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als er gemeint habe, die Situation habe sich beruhigt, sei er nach Irak zurückgekehrt. Dann sei er aber erneut angegriffen worden und habe mit seiner Familie das Land wieder verlassen müssen. Eines Tages seien Leute bei ihr zuhause erschienen und hätten an ihre Türe geklopft. Als sie die Türe nicht geöffnet habe, seien sie über den Zaun geklettert. Sie habe sich dann hinter ihrer (...) und unter dem (...) versteckt, bis die Leute das Haus wieder verlassen hätten. Sie habe mitbekommen, wie die Unbekannten gesagt hätten: "Wohin ist diese Ungläubige gegangen?". Als sie sich bei ihrer Schwester befunden habe, habe ihre Nachbarin sie darüber informiert, dass ihre Angreifer geschworen hätten sie zu töten, und dass ihr Haus geplündert worden sei. Sie habe es nicht mehr gewagt, nach Hause zu gehen und habe ein Haus in einem Quartier namens F._______ gemietet. Die Verfolger seien auch am neuen Wohnort mehrmals bei ihr erschienen, wobei sie einmal als Polizisten verkleidet gewesen seien. Ihre Untermieterin habe die Türe geöffnet und behauptet, dass sie nicht zuhause sei. Sie habe sich selten zuhause befunden, da sie sich die meiste Zeit bei ihrer Schwester aufgehalten habe. An einem anderen Tag seien im Einkaufszentrum Personen zu ihr gekommen und hätten gefragt, ob sie A._______ sei. Sie habe sich als ihre grosse Schwester ausgegeben und sei dann in Ruhe gelassen worden. Als sie eines Tages im Auto unterwegs gewesen sei, sei sie von einem Fahrzeug verfolgt worden. Ihr Sohn G._______ habe ihr geraten, ihr Heimatland zu verlassen, weil sie sich alleine in Irak befinde und deshalb keinen Schutz erfahre. Die Verfolger seien auch drei bis vier Mal zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten nach ihr gefragt. Sie hätten ihrer Schwester gedroht, sie mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht herausgebe. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie der Rückseite ihrer Identitätskarte
- Kopie ihres Nationalitätenausweises
- Kopie ihres Passes Als Nachweis für ihre gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 3. März 2020 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am 30. Juni 2020 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bei der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie Fotos eines Zeitungsartikels betreffend die Konversion ihres Sohnes E._______ vom (...) 2011 auf Sorani, Fotos von dessen (...) Aufenthaltsbewilligung, von der Vorderseite dessen (...) Reisedokuments sowie von den Reisedokumenten seiner Kinder bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 13. August 2020 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. September 2020 (nach gewährter Fristerstreckung) eine Replik ein. I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus dem Facebookprofil ihres Sohnes E._______ betreffend seinen christlichen Glauben sowie seine Taufe ein. J. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-4779/2018 vom 16. November 2020 E. 4.2; E-1943/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3; E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E. 5.2).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. An einer Stelle habe sie angegeben, dass ihr Sohn im Jahr 2010 (recte: 2011) zum Christentum konvertiert sei. An einer anderen Stelle sei davon die Rede gewesen, dass er ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise und somit im Jahr 2016 konvertiert sei. Wäre es bereits im Jahr 2011 zur Konversion gekommen, bliebe schleierhaft, weshalb sie ihr Heimatland erst rund sieben Jahre später verlassen habe respektive weshalb ihre Verfolger ihrer in dieser Zeit nie hätten habhaft werden können. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch der Umstand, dass sowohl sie als auch ihr Sohn nach den angeblichen Behelligungen nach Irak zurückgekehrt seien. Die vorgebrachten Nachstellungen kurz vor der Ausreise (zuhause und im Einkaufszentrum) habe sie erst in der Anhörung genannt, weshalb sie als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren seien. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Verfolger sie selbst nach jahrelang andauernden Nachstellungen beim Vorfall im Einkaufszentrum nicht erkannt hätten und ihr deshalb die Flucht gelungen sei.
E. 4.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei eine betagte Frau aus einem kriegsgezeichneten Land mit geringer Schulbildung. Viele Fragen habe sie nicht verstanden und könne sich weder Zahlen noch Daten merken. Die unterschiedlichen Angaben des Zeitpunkts der Konversion ihres Sohnes würden auf einem Missverständnis beruhen. Als sie bei der BzP den Zeitpunkt zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise genannt habe, habe sie damit gemeint, dass ihr Sohn seit zwei bis drei Jahren in H._______ lebe und sich damit nicht auf dessen Konversion bezogen. Der eingereichte Zeitungsartikel belege die Konversion ihres Sohnes und den gegen ihn verübten Angriff. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, zwischen der Konversion des Sohnes und ihrer Ausreise bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang, erwähnt sie, dass sie durch Wohnortswechsel und längere Aufenthalte bei ihrer Schwester versucht habe, den Angreifern zu entkommen. Als ihr bewusst geworden sei, dass dies nichts nütze, sei sie schliesslich ausgereist. Ihr Sohn sei nach seinem Aufenthalt in der Schweiz nach Irak zurückgekehrt in der Hoffnung, nach seiner Abwesenheit dort nicht mehr verfolgt zu werden. Er sei inzwischen in H._______ als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Im Rahmen der BzP habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie die Nachstellungen vor der Ausreise von sich aus erwähne. Bei den Verfolgungshandlungen handle es sich um das Resultat des von ihr genannten Fluchtgrundes, nämlich der Konversion ihres Sohnes. Von dieser habe sie bereits in der BzP ausführlich berichtet.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die eingereichten Beweismittel seien wenig geeignet, die Erwägungen des SEM umzustossen. Sie seien nicht in einer der drei Landessprachen abgefasst, weshalb eine inhaltliche Prüfung nicht möglich sei.
E. 4.4 Mit Verweis auf einen Bericht des UNHCR macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, dass in Irak Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten weit verbreitet seien. Eine offene Konversion habe oft Ausgrenzung beziehungsweise Gewalt vonseiten der Gemeinschaft, des Stammes oder der Familie sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen zur Folge. Es treffe nicht zu, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten schutzwillig und schutzfähig seien. Unter Bezugnahme auf zwei Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten bringt sie vor, dass Konvertiten in Nordirak häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz und massiver Diskriminierung bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung gegen Konvertiten selbst und gegen Personen, die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt würden, berichten würden. Betroffene könnten auch keinen staatlichen Schutz erwarten, da die Behörden, welche mehrheitlich aus kurdischen Muslimen bestünden, Konversionen ebenfalls nicht tolerierten. Hinzu komme, dass aufgrund von patriarchalen Geschlechternormen der Zugang der Justiz für Frauen erschwert sei. Ihr werde vorgeworfen, dass sie die Konversion ihres Sohnes zugelassen habe beziehungsweise, dass sie dafür verantwortlich sei. Deshalb werde sie in der gleichen Intensität verfolgt wie ihr Sohn und seine Familie. Die eingereichten Fotos der Flüchtlingsausweise ihres Sohnes und dessen Familie belegten, dass er in Irak einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Damit werde auch ihre vorgebrachte Reflexverfolgung untermauert. Aus den Fotos der Flüchtlingspässe gehe klar hervor, dass es sich um solche handle, zumal diese mit "Travel Document - Convention of 28 July 1951" angeschrieben seien. Mangels Zeit und Ressourcen habe sie den ihren Sohn betreffenden Zeitungsartikel nicht übersetzen lassen können. Der Umstand, dass sie nach der ersten Flucht nochmals versucht habe, in ihre Heimat zurückzukehren, spreche für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Dieses Vorgehen zeige auf, dass sie sich erst zur endgültigen Ausreise entschieden habe, als sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe.
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass auf die geltend gemachten Vorbringen vor der ersten Reise der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist ungefähr eine Woche nach ihrer Ausreise - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - wieder in den Irak zurückgekehrt (vgl. SEM-Akten A12/15 Ziffer 2.01 und 2.04). Damit wurde der flüchtlingsrechtlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen zuvor (Angriff auf den Sohn sowie auf die Beschwerdeführerin) und der erneuten Ausreise aus dem Irak im Frühling 2018 unterbrochen. Weitere flüchtlingsrechtliche Erwägungen betreffend die Ereignisse vor ihrer ersten Ausreise können somit unterbleiben.
E. 5.2 Zentral für das vorliegende Asylgesuch sind die Vorbringen, welche sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ereignet haben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese als unglaubhaft einzuschätzen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin an einigen Stellen durchaus lebensnahe Details und Realkennzeichen enthalten (vgl. A29/17 F69, F81, F102). Jedoch stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die sie bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hatte. Zwar hatte sie dort die Schwierigkeiten nach der Konversion ihres Sohnes E._______ im Jahr 2011 erwähnt und zu Protokoll gegeben, dass ihre Nachbarn ihr wegen der Konversion schwere Vorwürfe gemacht hätten, was sich nach ihrer Rückkehr aus der Türkei nicht geändert habe (vgl. A12/15 Ziffer 2.01 und 7.02). Sie äusserte sich aber an keiner Stelle zu den angeblichen Behelligungen vor der zweiten Ausreise (vgl. a.a.O.). Weder machte sie geltend, dass die Verfolger erneut in ihr Haus eingedrungen seien und sie ihnen nur habe entkommen können, weil sie sich vor den Eindringlingen versteckt habe, noch dass sie einmal von einem Fahrzeug verfolgt worden sei (vgl. A29/17 F65, F69). Auch die angebliche Suche nach ihr in ihrem neuen Zuhause im Quartier F._______ durch Personen, die sich einmal als Polizisten verkleidet hätten, blieb unerwähnt (vgl. a.a.O. F77-82). Ebenfalls nicht zur Sprache kam der angebliche Vorfall im Einkaufszentrum, als die Verfolger sie angesprochen hätten und sie mit der Ausrede davongekommen sei, dass sie nicht A._______ (die Beschwerdeführerin), sondern deren ältere Schwester sei (vgl. a.a.O. F65). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Vorbringen spätestens bei der Frage, ob sie alle Gründe genannt habe, welche sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt hätten, geltend gemacht hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um Ereignisse handelt, welche sie zur zweiten und definitiven Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt haben sollen. Stattdessen bestätigte sie in der BzP, alle Gründe genannt zu haben (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Überdies erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Verfolger während sieben Jahren nach der Konversion und rund zwei Jahre nach der erneuten Ausreise ihres Sohnes immer noch einen verhältnismässig grossen Aufwand betreiben würden, um dessen Mutter zu bestrafen beziehungsweise zu verfolgen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin kannten die Verfolger auch ihren neuen Wohnort, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihrer in den sieben Jahren nach der Konversion des Sohnes - wovon sie lediglich eine Woche ausserhalb von D._______ wohnte - nicht habhaft hätten werden können (vgl. A29/17 F66). Schliesslich gelang es der Beschwerdeführerin auch auf mehrere Nachfragen hin nicht, die vorgebrachten Ereignisse auch nur grob zeitlich einzuordnen (vgl. a.a.O. F103-104, F108). Während an der BzP der Anschein erweckt wurde, dass sich die Ereignisse kurz vor ihrer Ausreise im Frühling 2018 abgespielt hätten, gab sie in der Anhörung zu Protokoll, dass der Angriff auf sie und ihren Sohn "in der Nähe des Datums in der Zeitung" - mithin ungefähr im Jahr 2011 - erfolgt sei (vgl. a.a.O. F55). Die beigebrachten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal sie lediglich geeignet sind, die Konversion des Sohnes E._______ im Jahr 2011 sowie seine Fluchtgründe zu untermauern, jedoch nicht die behauptungsgemäss im Verlauf der sieben darauffolgenden Jahre erfolgten, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen. Für Asylsuchende, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen, da die Glaubhaftigkeit von Ereignissen oder Befürchtungen, welche erst später als zentrale Asylgründe genannt werden, grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass eine allfällig zuvor bestandene Gefahr der Reflexverfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell im Sinne der obengenannten Rechtsprechung war beziehungsweise dass die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Konversion ihres Sohnes kausal war für ihren Entschluss zur definitiven Ausreise (vgl. oben E. 3.1). Es macht vielmehr den Anschein, dass sie versuchte, nachträglich eine Gefährdungslage für den Zeitpunkt nach ihrer Rückkehr aus der Türkei zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Dieser Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Auch die eingereichten Arztzeugnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darin wird der Beschwerdeführerin nicht etwa eine fehlende Einvernahmefähigkeit attestiert. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung geht solches nicht hervor (vgl. A29/17 S. 17). Somit liegen nach den Akten keine Hinweise dafür vor, dass ihre Aussagen in der Anhörung nicht verwertbar wären. Dem prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. E. 7).
E. 5.3 Im Unterschied zum in der Beschwerde erwähnten Urteil E-2805/2019 ist vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz festzustellen. Sie hat den Sachverhalt so präzise festgestellt, wie dies anlässlich der vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ereignisse vor ihrer zweiten Ausreise in casu möglich war (vgl. oben E. 6.2). Die Vorinstanz hat sich hinlänglich mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin befasst, ihr entsprechende Detailfragen gestellt und ist in einer Gesamteinschätzung zum Schluss gekommen, dass ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Dabei stellte die zutreffende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht in den Irak zurückgekehrt wäre, wenn sie dort tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre, nur ein Element von vielen dar, welches gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu werten war.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3839/2020 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Nach ihrer Heirat sei sie mit ihrem nunmehr verstorbenen Ehemann nach C._______ umgezogen und seit dem Jahr 1980 bis zur Ausreise habe sie in D._______ gewohnt. Der Grund für ihre Ausreise seien Schwierigkeiten mit den Nachbarn gewesen, weil ihr Sohn E._______ ungefähr zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise, mithin im Jahr 2015 oder 2016, zum Christentum konvertiert sei. Die Nachbarn hätten ihr die Schuld dafür gegeben, sie beleidigt und ihr vorgeworfen, ihren Sohn nicht korrekt erzogen zu haben. Sie hätten versucht, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn umzubringen. Drei oder vier Personen seien in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Sohn geschlagen. Einer der Angreifer habe mehrmals auf ihn eingestochen. Ihr hätten sie angedroht, sie auszuziehen und dann zu enthaupten. Es sei ihr gelungen, zu entkommen und sich bei ihrer Schwester zu verstecken. Ihr Sohn sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie vermute, dass er anlässlich dieses Angriffs im Krankenhaus eine Anzeige erstattet habe, jedoch sei man diesem Verbrechen nicht nachgegangen. Eine Woche nach diesem Vorfall habe sie ihr Heimatland in Richtung Türkei verlassen. Nachdem sie sich eine Woche in der Türkei aufgehalten habe, habe sie angenommen, dass sich die Situation beruhigt habe, und sei deshalb nach Irak zu ihrer Schwester zurückgekehrt. Ungefähr eine Woche nach ihrer Rückkehr sei sie von einer Nachbarin davor gewarnt worden, in ihr eigenes Haus zurückzukehren, da die Personen, welche sie hätten töten wollen, ihre geplante Tat dann umsetzen würden. Deshalb sowie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands habe sie ungefähr zwei bis drei Tage darauf im Frühling 2018 das Land erneut verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, am (...) 2011 sei in der Zeitung die Information veröffentlicht worden, dass ihr Sohn E._______ ungläubig geworden sei und seine Tötung legitim wäre. Kurz nach seiner Konversion seien 30-40 Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten ihn angegriffen und mit einem Schraubenzieher am ganzen Körper verletzt. Sie sei davongekommen und habe sich im Nachbarhaus bei ihrer Freundin versteckt. Bis spät in die Nacht sei sie dortgeblieben und dann zu ihrer Schwester gegangen. Danach hätten sie sich ins Krankenhaus begeben, um nach ihrem Sohn zu sehen. Er habe dort aufgrund seiner Verletzungen notfallmässig operiert werden müssen. Er habe dann eine Anzeige gegen die Angreifer erstattet und dabei deren Namen genannt. Dann sei ihm aber angedroht worden, man werde ihn und seine ganze Familie töten, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Daraufhin habe er die Anzeige zurückgezogen. Sie selbst habe sich nie an die Polizei gewandt, da dies für eine Frau beschämend wäre und die Frauen in Kurdistan keine Rechte hätten. Ihr Sohn E._______ habe dann aus Furcht vor weiteren Angriffen sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als er gemeint habe, die Situation habe sich beruhigt, sei er nach Irak zurückgekehrt. Dann sei er aber erneut angegriffen worden und habe mit seiner Familie das Land wieder verlassen müssen. Eines Tages seien Leute bei ihr zuhause erschienen und hätten an ihre Türe geklopft. Als sie die Türe nicht geöffnet habe, seien sie über den Zaun geklettert. Sie habe sich dann hinter ihrer (...) und unter dem (...) versteckt, bis die Leute das Haus wieder verlassen hätten. Sie habe mitbekommen, wie die Unbekannten gesagt hätten: "Wohin ist diese Ungläubige gegangen?". Als sie sich bei ihrer Schwester befunden habe, habe ihre Nachbarin sie darüber informiert, dass ihre Angreifer geschworen hätten sie zu töten, und dass ihr Haus geplündert worden sei. Sie habe es nicht mehr gewagt, nach Hause zu gehen und habe ein Haus in einem Quartier namens F._______ gemietet. Die Verfolger seien auch am neuen Wohnort mehrmals bei ihr erschienen, wobei sie einmal als Polizisten verkleidet gewesen seien. Ihre Untermieterin habe die Türe geöffnet und behauptet, dass sie nicht zuhause sei. Sie habe sich selten zuhause befunden, da sie sich die meiste Zeit bei ihrer Schwester aufgehalten habe. An einem anderen Tag seien im Einkaufszentrum Personen zu ihr gekommen und hätten gefragt, ob sie A._______ sei. Sie habe sich als ihre grosse Schwester ausgegeben und sei dann in Ruhe gelassen worden. Als sie eines Tages im Auto unterwegs gewesen sei, sei sie von einem Fahrzeug verfolgt worden. Ihr Sohn G._______ habe ihr geraten, ihr Heimatland zu verlassen, weil sie sich alleine in Irak befinde und deshalb keinen Schutz erfahre. Die Verfolger seien auch drei bis vier Mal zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten nach ihr gefragt. Sie hätten ihrer Schwester gedroht, sie mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht herausgebe. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie der Rückseite ihrer Identitätskarte
- Kopie ihres Nationalitätenausweises
- Kopie ihres Passes Als Nachweis für ihre gesundheitlichen Probleme legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 3. März 2020 ins Recht. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am 30. Juni 2020 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bei der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie Fotos eines Zeitungsartikels betreffend die Konversion ihres Sohnes E._______ vom (...) 2011 auf Sorani, Fotos von dessen (...) Aufenthaltsbewilligung, von der Vorderseite dessen (...) Reisedokuments sowie von den Reisedokumenten seiner Kinder bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 13. August 2020 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. September 2020 (nach gewährter Fristerstreckung) eine Replik ein. I. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus dem Facebookprofil ihres Sohnes E._______ betreffend seinen christlichen Glauben sowie seine Taufe ein. J. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteile des BVGer E-4779/2018 vom 16. November 2020 E. 4.2; E-1943/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3; E-6470/2017 vom 6. Juni 2019 E. 5.2). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. An einer Stelle habe sie angegeben, dass ihr Sohn im Jahr 2010 (recte: 2011) zum Christentum konvertiert sei. An einer anderen Stelle sei davon die Rede gewesen, dass er ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise und somit im Jahr 2016 konvertiert sei. Wäre es bereits im Jahr 2011 zur Konversion gekommen, bliebe schleierhaft, weshalb sie ihr Heimatland erst rund sieben Jahre später verlassen habe respektive weshalb ihre Verfolger ihrer in dieser Zeit nie hätten habhaft werden können. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch der Umstand, dass sowohl sie als auch ihr Sohn nach den angeblichen Behelligungen nach Irak zurückgekehrt seien. Die vorgebrachten Nachstellungen kurz vor der Ausreise (zuhause und im Einkaufszentrum) habe sie erst in der Anhörung genannt, weshalb sie als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren seien. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Verfolger sie selbst nach jahrelang andauernden Nachstellungen beim Vorfall im Einkaufszentrum nicht erkannt hätten und ihr deshalb die Flucht gelungen sei. 4.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei eine betagte Frau aus einem kriegsgezeichneten Land mit geringer Schulbildung. Viele Fragen habe sie nicht verstanden und könne sich weder Zahlen noch Daten merken. Die unterschiedlichen Angaben des Zeitpunkts der Konversion ihres Sohnes würden auf einem Missverständnis beruhen. Als sie bei der BzP den Zeitpunkt zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise genannt habe, habe sie damit gemeint, dass ihr Sohn seit zwei bis drei Jahren in H._______ lebe und sich damit nicht auf dessen Konversion bezogen. Der eingereichte Zeitungsartikel belege die Konversion ihres Sohnes und den gegen ihn verübten Angriff. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, zwischen der Konversion des Sohnes und ihrer Ausreise bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang, erwähnt sie, dass sie durch Wohnortswechsel und längere Aufenthalte bei ihrer Schwester versucht habe, den Angreifern zu entkommen. Als ihr bewusst geworden sei, dass dies nichts nütze, sei sie schliesslich ausgereist. Ihr Sohn sei nach seinem Aufenthalt in der Schweiz nach Irak zurückgekehrt in der Hoffnung, nach seiner Abwesenheit dort nicht mehr verfolgt zu werden. Er sei inzwischen in H._______ als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Im Rahmen der BzP habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie die Nachstellungen vor der Ausreise von sich aus erwähne. Bei den Verfolgungshandlungen handle es sich um das Resultat des von ihr genannten Fluchtgrundes, nämlich der Konversion ihres Sohnes. Von dieser habe sie bereits in der BzP ausführlich berichtet. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die eingereichten Beweismittel seien wenig geeignet, die Erwägungen des SEM umzustossen. Sie seien nicht in einer der drei Landessprachen abgefasst, weshalb eine inhaltliche Prüfung nicht möglich sei. 4.4 Mit Verweis auf einen Bericht des UNHCR macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, dass in Irak Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten weit verbreitet seien. Eine offene Konversion habe oft Ausgrenzung beziehungsweise Gewalt vonseiten der Gemeinschaft, des Stammes oder der Familie sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen zur Folge. Es treffe nicht zu, dass die nordirakischen Behörden gegenüber Christen und Konvertiten schutzwillig und schutzfähig seien. Unter Bezugnahme auf zwei Urteile von deutschen Verwaltungsgerichten bringt sie vor, dass Konvertiten in Nordirak häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz und massiver Diskriminierung bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung gegen Konvertiten selbst und gegen Personen, die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt würden, berichten würden. Betroffene könnten auch keinen staatlichen Schutz erwarten, da die Behörden, welche mehrheitlich aus kurdischen Muslimen bestünden, Konversionen ebenfalls nicht tolerierten. Hinzu komme, dass aufgrund von patriarchalen Geschlechternormen der Zugang der Justiz für Frauen erschwert sei. Ihr werde vorgeworfen, dass sie die Konversion ihres Sohnes zugelassen habe beziehungsweise, dass sie dafür verantwortlich sei. Deshalb werde sie in der gleichen Intensität verfolgt wie ihr Sohn und seine Familie. Die eingereichten Fotos der Flüchtlingsausweise ihres Sohnes und dessen Familie belegten, dass er in Irak einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Damit werde auch ihre vorgebrachte Reflexverfolgung untermauert. Aus den Fotos der Flüchtlingspässe gehe klar hervor, dass es sich um solche handle, zumal diese mit "Travel Document - Convention of 28 July 1951" angeschrieben seien. Mangels Zeit und Ressourcen habe sie den ihren Sohn betreffenden Zeitungsartikel nicht übersetzen lassen können. Der Umstand, dass sie nach der ersten Flucht nochmals versucht habe, in ihre Heimat zurückzukehren, spreche für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Dieses Vorgehen zeige auf, dass sie sich erst zur endgültigen Ausreise entschieden habe, als sie keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass auf die geltend gemachten Vorbringen vor der ersten Reise der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist ungefähr eine Woche nach ihrer Ausreise - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - wieder in den Irak zurückgekehrt (vgl. SEM-Akten A12/15 Ziffer 2.01 und 2.04). Damit wurde der flüchtlingsrechtlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen zuvor (Angriff auf den Sohn sowie auf die Beschwerdeführerin) und der erneuten Ausreise aus dem Irak im Frühling 2018 unterbrochen. Weitere flüchtlingsrechtliche Erwägungen betreffend die Ereignisse vor ihrer ersten Ausreise können somit unterbleiben. 5.2 Zentral für das vorliegende Asylgesuch sind die Vorbringen, welche sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ereignet haben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese als unglaubhaft einzuschätzen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin an einigen Stellen durchaus lebensnahe Details und Realkennzeichen enthalten (vgl. A29/17 F69, F81, F102). Jedoch stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die sie bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hatte. Zwar hatte sie dort die Schwierigkeiten nach der Konversion ihres Sohnes E._______ im Jahr 2011 erwähnt und zu Protokoll gegeben, dass ihre Nachbarn ihr wegen der Konversion schwere Vorwürfe gemacht hätten, was sich nach ihrer Rückkehr aus der Türkei nicht geändert habe (vgl. A12/15 Ziffer 2.01 und 7.02). Sie äusserte sich aber an keiner Stelle zu den angeblichen Behelligungen vor der zweiten Ausreise (vgl. a.a.O.). Weder machte sie geltend, dass die Verfolger erneut in ihr Haus eingedrungen seien und sie ihnen nur habe entkommen können, weil sie sich vor den Eindringlingen versteckt habe, noch dass sie einmal von einem Fahrzeug verfolgt worden sei (vgl. A29/17 F65, F69). Auch die angebliche Suche nach ihr in ihrem neuen Zuhause im Quartier F._______ durch Personen, die sich einmal als Polizisten verkleidet hätten, blieb unerwähnt (vgl. a.a.O. F77-82). Ebenfalls nicht zur Sprache kam der angebliche Vorfall im Einkaufszentrum, als die Verfolger sie angesprochen hätten und sie mit der Ausrede davongekommen sei, dass sie nicht A._______ (die Beschwerdeführerin), sondern deren ältere Schwester sei (vgl. a.a.O. F65). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Vorbringen spätestens bei der Frage, ob sie alle Gründe genannt habe, welche sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt hätten, geltend gemacht hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um Ereignisse handelt, welche sie zur zweiten und definitiven Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt haben sollen. Stattdessen bestätigte sie in der BzP, alle Gründe genannt zu haben (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Überdies erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Verfolger während sieben Jahren nach der Konversion und rund zwei Jahre nach der erneuten Ausreise ihres Sohnes immer noch einen verhältnismässig grossen Aufwand betreiben würden, um dessen Mutter zu bestrafen beziehungsweise zu verfolgen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin kannten die Verfolger auch ihren neuen Wohnort, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihrer in den sieben Jahren nach der Konversion des Sohnes - wovon sie lediglich eine Woche ausserhalb von D._______ wohnte - nicht habhaft hätten werden können (vgl. A29/17 F66). Schliesslich gelang es der Beschwerdeführerin auch auf mehrere Nachfragen hin nicht, die vorgebrachten Ereignisse auch nur grob zeitlich einzuordnen (vgl. a.a.O. F103-104, F108). Während an der BzP der Anschein erweckt wurde, dass sich die Ereignisse kurz vor ihrer Ausreise im Frühling 2018 abgespielt hätten, gab sie in der Anhörung zu Protokoll, dass der Angriff auf sie und ihren Sohn "in der Nähe des Datums in der Zeitung" - mithin ungefähr im Jahr 2011 - erfolgt sei (vgl. a.a.O. F55). Die beigebrachten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal sie lediglich geeignet sind, die Konversion des Sohnes E._______ im Jahr 2011 sowie seine Fluchtgründe zu untermauern, jedoch nicht die behauptungsgemäss im Verlauf der sieben darauffolgenden Jahre erfolgten, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen. Für Asylsuchende, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen, da die Glaubhaftigkeit von Ereignissen oder Befürchtungen, welche erst später als zentrale Asylgründe genannt werden, grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6955/2019 vom 13. Februar 2020 E. 8.4). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass eine allfällig zuvor bestandene Gefahr der Reflexverfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch aktuell im Sinne der obengenannten Rechtsprechung war beziehungsweise dass die vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Konversion ihres Sohnes kausal war für ihren Entschluss zur definitiven Ausreise (vgl. oben E. 3.1). Es macht vielmehr den Anschein, dass sie versuchte, nachträglich eine Gefährdungslage für den Zeitpunkt nach ihrer Rückkehr aus der Türkei zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Dieser Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Auch die eingereichten Arztzeugnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Darin wird der Beschwerdeführerin nicht etwa eine fehlende Einvernahmefähigkeit attestiert. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung geht solches nicht hervor (vgl. A29/17 S. 17). Somit liegen nach den Akten keine Hinweise dafür vor, dass ihre Aussagen in der Anhörung nicht verwertbar wären. Dem prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. E. 7). 5.3 Im Unterschied zum in der Beschwerde erwähnten Urteil E-2805/2019 ist vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz festzustellen. Sie hat den Sachverhalt so präzise festgestellt, wie dies anlässlich der vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ereignisse vor ihrer zweiten Ausreise in casu möglich war (vgl. oben E. 6.2). Die Vorinstanz hat sich hinlänglich mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin befasst, ihr entsprechende Detailfragen gestellt und ist in einer Gesamteinschätzung zum Schluss gekommen, dass ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Dabei stellte die zutreffende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht in den Irak zurückgekehrt wäre, wenn sie dort tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre, nur ein Element von vielen dar, welches gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu werten war. 5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: