opencaselaw.ch

E-2805/2019

E-2805/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 2015 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am (...) 2017 zog sie ihr Asylgesuch zurück und reiste freiwillig in den Irak zurück. B. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 5. April 2019 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Am 25. April 2019 und am 16. Mai 2019 wurde sie - in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei Sunnitin und stamme aus Bagdad. Sie habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, diese jedoch abgebrochen, um sich um ihre kranke Mutter kümmern zu können. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und habe seither mit ihren Kindern und ihrem Ehemann - bis zu seinem Tod - im Viertel (...) gelebt. Ihre beiden Söhne B._______ und C._______ hätten für die amerikanische Armee in Bagdad gearbeitet. B._______ sei als (...) und (...) tätig gewesen und ihr inzwischen verstorbener Sohn C._______ habe in (...) gearbeitet. Schiitische Milizen, welche zur irakischen Regierung gehören würden, hätten von der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner erfahren. Daraufhin sei ein Drohbrief unter der Haustüre der Familie durchgeschoben worden und die Söhne seien aufgefordert worden, die Tätigkeit für die Amerikaner einzustellen. Deswegen hätten die Söhne nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern sich bei Verwandten aufgehalten. Kurze Zeit später, im (...) 2014, sei ihr Ehemann bei einer Autoexplosion vor ihrem Haus verstorben. Sie vermute, die schiitische Miliz sei dafür verantwortlich. Danach hätten sie und ihre beiden Söhne entschieden, den Irak zu verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn B._______ und seiner Frau sowie deren beiden Kindern ein paar Tage nach dem Tod des Ehemannes über den Nordirak in die Türkei gereist. Sie hätten sich dort fast eineinhalb Jahre aufgehalten, bevor sie am 19. November 2015 in die Schweiz eingereist seien. Ihr Sohn C._______ habe ungefähr im gleichen Zeitraum in Finnland ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Deshalb sei er im Jahr 2017 nach Bagdad zurückgekehrt, am Flughafen jedoch verhaftet worden. Einige Tage später sei er mit Schussverletzungen auf der Strasse aufgefunden und schwer verletzt in ein Spital gebracht worden. Infolgedessen habe sie sich im (...) 2017 entschieden, ihr noch hängiges Asylgesuch in der Schweiz zurückzuziehen und in den Irak zurückzukehren, um ihrem Sohn beistehen zu können. Sie habe nach der Rückkehr nach Bagdad bei ihrem Bruder D._______ im Viertel (...) gelebt. Als sie im Spital in Bagdad angekommen sei, sei ihr Sohn C._______ bereits verstorben gewesen. Sie vermute, dass auch die schiitische Miliz für seinen Tod verantwortlich sei. Einige Wochen später sei sie zu ihrem ehemaligen Haus zurückgekehrt, um Habseligkeiten ihres verstorbenen Sohnes zu holen. Sie sei im Haus von zwei schwarz bekleideten und maskierten Männern überrascht worden. Sie hätten nach ihrem Sohn B._______ gefragt und ihr gedroht, sie solle sagen, wo er sich befinde, ansonsten man sie töten würde, wie zuvor bereits ihren Mann und ihren Sohn. Sie habe nicht preisgegeben, wo sich B._______ befinde, daraufhin sei sie von den beiden Männern vergewaltigt worden. Danach hätten die Männer das Haus verlassen, sie sei weinend zurückgeblieben. Nach ein paar Stunden sei ihre Schwester zum Haus gekommen und habe sie weinend vorgefunden. Die Schwester habe sie zu sich nach Hause gebracht und erst da habe sie ihr von dem Vorfall erzählen können. Sie habe danach wieder bei ihrem Bruder D._______ gelebt und habe nur noch verschleiert das Haus verlassen. Sie habe bemerkt, dass sie von Milizen beobachtet werde. Deswegen habe sie erneut entschieden, den Irak zu verlassen. Mit Hilfe ihrer Geschwister habe sie sich einen irakischen Pass ausstellen lassen und sei im zweiten Monat des Jahres 2018 ausgereist. Über die Türkei sei sie nach Griechenland gelangt. Die griechischen Behörden ersuchten die Vorinstanz um Zustimmung zur Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf die EU-Verordnung 604/2013 (Dublin-Verordnung). Nach Zustimmung der Schweiz reiste die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 erneut in die Schweiz ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Kopie ihrer irakischen Identitätskarte Kopien ihres irakischen Passes Eine Kopie ihres irakischen Staatsangehörigkeitszeugnisses Eine Kopie ihrer irakischen Einwohnerkarte Die Todesbescheinigung ihres verstorbenen Ehemannes Eine Kopie des Zutrittsausweises der US-Armee ihres Sohnes B._______ Eine Kopie des Zertifikats der (...) Ausbildung ihres Sohnes B._______ bei der US-Armee Fotos von ihr, ihrem verletzten Sohn im Spital, ihrem getöteten Ehemann und ihrem beschädigten Haus Diverse medizinische Unterlagen vom 3. bis 24. April 2019 Einen Drohbrief. C. Am 23. Mai 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ausserdem mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]) zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2019 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Asylgesuche des Sohnes der Beschwerdeführerin, B._______, sowie seiner Ehefrau und der (...) Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhoben der Sohn und seine Familie Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-4855/2018). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten (N [...]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Familie beigezogen(N [...]). Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert zu schildern. Erlebnisbasierte Aussagen würden im Gegensatz zu erfundenen eine gewisse Dichte an Realkennzeichen aufweisen und würden sich durch eine höhere Aussagequalität auszeichnen. Gemäss Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könne man neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abspeichern. Es sei somit in der Regel möglich, das eigene Leben betreffende Ereignisse abzurufen, auch wenn diese schon einige Zeit zurückliegen würden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden indes nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, hätte sie die gelten gemachten Ereignisse selbst erlebt. Die Angaben zu den Bedrohungen durch die Miliz seien in einem vagen Erzählmuster erfolgt. Sie habe lediglich angegeben, dass ihre Familie aufgrund der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner bedroht worden sei. Sie habe zwar ausführen können, welche Tätigkeiten ihre Söhne ausgeübt hätten und dass ihre Familie einen Drohbrief erhalten habe. Sie habe jedoch nicht gewusst, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten. Dies erstaune, da es sich um emotional bedeutsame Ereignisse handeln würde, welche für ihre Familie Probleme mit sich gezogen hätten. Sie habe weder angeben können, ob die Söhne zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes im Jahr 2014 noch für die Amerikaner gearbeitet hätten, noch habe sie gewusst, welche Tätigkeiten die Söhne danach ausgeübt hätten. Nach dem Motiv der Miliz, ihre Familie zu verfolgen, gefragt, habe sie lediglich gesagt, die Amerikaner würden als Besatzer gelten. Ausserdem sei die Familie sunnitischen Glaubens. Weitere Überlegungen zum Motiv der Miliz, sie zu verfolgen, seien ausgeblieben. Wäre ihre Familie tatsächlich bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich erkundigt hätte, weshalb die Miliz ihre Familie im Visier habe. Hinzukommend habe sie auch nicht plausibel und substantiiert angeben können, wie die Miliz von der Zusammenarbeit der Söhne mit den Amerikanern erfahren habe. Sie habe gesagt, es sei eine Liste, auf der die Namen der Söhne aufgeführt gewesen seien, veröffentlicht worden. Sie habe nicht angeben können, wie sie von dieser Liste erfahren habe, sondern habe lediglich ausgeführt, die Leute hätten von dieser Liste gesprochen. Auch auf mehrfaches Nachfragen habe sie nicht mehr dazu sagen können, sondern habe geltend gemacht, dass die Milizen alles wissen würden und sie niemandem von der Arbeit ihrer Söhne erzählt habe. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich informiert hätte, wie die Miliz davon erfahren habe, oder dass sie zumindest ihre diesbezüglichen Überlegungen mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad hätte darlegen können. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb die Miliz sie nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2017 noch immer beobachtet und bedroht habe. Auf die Frage, woher die Miliz gewusst habe, dass sie in ihr Haus zurückgekehrt sei, habe sie gesagt, sie sei von dieser beobachtet worden, um an ihren Sohn B._______ zu gelangen. Auf mehrfache Nachfrage habe sie ausweichend geantwortet, dass ihr Sohn C._______ am Flughafen von den Behörden entdeckt und festgenommen worden sei. Deshalb hätten die Milizen auch gewusst, dass C._______ eine Mutter und einen weiteren Bruder habe. Zudem habe sie angegeben, dass auch heute noch Sunniten im Irak getötet werden. Ihren Aussagen fehle es an Realkennzeichen und Substanz, weshalb auch die geltend gemachten Vorbringen nach ihrer Rückkehr in den Irak im (...) 2017 nicht glaubhaft seien. Der während des ersten Asylgesuches im Jahr 2015 eingereichte Drohbrief könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Bei dem Drohbrief handle es sich um ein Dokument, das leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar sei. Die eingereichten Fotos des beschädigten Hauses, des getöteten Ehemannes, sowie des Sohnes C._______ im Spital vermöchten die Ursachen der Ereignisse nicht zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien zwar teilweise glaubhaft, könnten aber die zugrundeliegenden Umstände aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen zu den Asylvorbingen nicht begründen. Hinzukommend hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ sich in ihren Asylverfahren widersprochen. B._______ habe bei seiner Anhörung im Oktober 2017 angegeben, dass sich seine Mutter derzeit in der Türkei befinde, sie habe sich gemäss seinen Aussagen nur etwa ein bis zwei Monate im Irak aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber den Irak angeblich erst Anfang des Jahres 2018 verlassen. Diesen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht plausibel auflösen können. Sie habe lediglich erwidert, sie wisse nicht, was ihr Sohn gemeint habe, sie sei im Jahr 2017 in den Irak zurückgekehrt. Ausserdem habe sie ausgeführt, sie vergesse Zahlen und andere Dinge und habe aufgrund ihrer Erlebnisse und ihres Alters um Nachsicht gebeten. Sie habe zudem festgehalten, es könne nicht sein, dass sie lediglich ein bis zwei Monate im Irak gewesen sei, da ihr Reisepass im Januar 2018 im Irak ausgestellt worden sei. Aufgrund der substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten, und wies das Asylgesuch ab. Auch der Beizug der Akten der Familie des Sohnes B._______ (N [...]) liefere keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Irak.

E. 5.1.2 In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgehalten. Die Erlebnisse würden einige Jahre zurückliegen, weshalb sie sich nicht an Daten erinnern könne. Hinsichtlich der Kenntnis der Miliz über ihre Rückkehr in den Irak im (...) 2017 hatte sie ergänzend ausgeführt, es gebe im Irak viele Spione, welche sie an die Miliz hätten verraten können. Die Rechtsvertreterin hatte in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Söhne für die Amerikaner geltend gemacht habe. Das SEM erwiderte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten. Es treffe auch zu, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich für den multinationalen Besatzer gearbeitet hätten, einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, ins Visier von islamistischen Gruppierungen zu geraten. Es liege im Irak jedoch keine generelle Verfolgung dieser Personen vor, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine begründete Furcht vor einer persönlichen Verfolgung gegeben sei, welche in casu zu verneinen sei. Die Rechtsvertreterin hatte in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf ferner darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass bedeute und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zuliesse. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Die einschneidenden Erlebnisse und das Alter der Beschwerdeführerin seien zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung dazu fest, dass sie gewisse Sachverhaltselemente nicht in Abrede stelle. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hätte sie jedoch in der Lage sein müssen, ihre Vorbringen plausibel und detailliert zu schildern. Ausserdem hatte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf darum ersucht, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. Die Vorinstanz vertrat in der Verfügung hingegen die Ansicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ein psychologisches Gutachten die Einschätzung des SEM zu ändern vermöge. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem an der Anhörung vom 16. Mai 2019 angegeben, es gehe ihr gut und sie sei medizinisch gut versorgt. Mit der Stellungnahme war schliesslich eine Kopie einer Seite des irakischen Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einem Ausreisestempel datiert auf den 21. Februar 2018 eingereicht worden. Das SEM hielt diesbezüglich in der Verfügung fest, dieser Ausreisestempel könne nichts an seiner Einschätzung (in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu ihrem Aufenthalt im Irak) ändern, da er die tatsächliche Aufenthaltsdauer im Irak nicht zu belegen vermöge. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass mit der zum Entscheidentwurf eingereichten Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe sich keine ausführlichen Gedanken zu ihren Verfolgern gemacht. Dabei sei ihr schlechter psychischer Zustand, auf welchen sie während ihres Asylverfahrens mehrfach hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden. Bereits aus den Protokollen der Befragungen gehe hervor, dass sie sich in einer erheblichen psychischen Not bei der Darlegung ihrer Asylvorbringen befunden habe. Weiter wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass es sich bei der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin eine ältere Frau sei, welche aus dem Irak stamme und nach kurzer Schulzeit sich um ihre Mutter gekümmert habe, bevor sie geheiratet habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass die männlichen Familienmitglieder die Beschwerdeführerin nicht über alle Gegebenheiten informiert hätten und sie nur hin und wieder Informationen von Gesprächen und Fernsehberichten aufgeschnappt habe. Dies erkläre, weshalb sie mehrfach angebe, sie wisse die Antwort nicht, oder habe keine genauen Informationen. Ausserdem müsse festgestellt werden, dass das Verhalten der Miliz jeglicher Vernunft und Logik entbehre. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, die Beweggründe der Miliz für die Verfolgung ihrer Familie erklären zu können. Zum Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten zu ihrem Aufenthalt im Irak ab (...) 2017 unterschiedliche Aussagen gemacht, wird in der Beschwerde entgegnet, es liege in der Natur, dass Menschen Ereignisse, insbesondere wenn diese traumatisch gewesen seien, unterschiedlich wahrnehmen und darüber berichten würden. Der nicht durchgehend bestehende Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn erkläre, weshalb dieser nicht genau informiert gewesen sei, wo sich seine Mutter befinde. Der Aus- und Einreisestempel in ihrem Pass belege ihre Ausreise aus dem Irak und die Einreise in die Türkei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten, sei anzumerken, dass es sich bei der Beendigung der Arbeit der Söhne nicht um ein emotional bedeutsames Erlebnis für die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Erlebnisse, welche sie persönlich betroffen hätten beziehungsweise welche sie selber erlebt habe, habe sie indes detailliert und erlebnisnah beschreiben könne. Hinzukommend habe sie sich während ihres Asylverfahrens nicht widersprochen und insbesondere ihre Erzählungen zur Vergewaltigung und zum Tod ihres Ehemannes würden viele Realkennzeichen aufweisen. Zusammenfassend sei in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Vorinstanz die positiven Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden, konsequent ausgeblendet habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei die geltend gemachte Gefährdung als überwiegend glaubhaft einzustufen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen sei festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Söhne für die Amerikaner handle. Es seien bereits gezielte Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin (und weitere Familienmitglieder) unternommen worden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner der Eventualantrag gestellt, dass ein psychologisches Gutachten anzuregen sei, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn des Asylverfahrens um einen Termin bei einem Psychiater oder Psychologen gebeten. Bis anhin sei noch kein Besuch bei einer Fachperson erfolgt. Es sei jedoch bewiesen, dass traumatische Erfahrungen Einfluss auf das Aussageverhalten haben können. Die Vorinstanz habe infolge des Ignorierens der Hinweise auf psychische Probleme den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig erhoben. Die Sache sei deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen können.

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass auf die geltend gemachten Vorbringen von 2014 nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2017 - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - in den Irak zurückgekehrt. Damit wurde der flüchtlingsrechtlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen von 2014 und der erneuten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 unterbrochen. Weitere flüchtlingsrechtliche Erwägungen betreffend die Ereignisse im Jahr 2014 können somit unterbleiben.

E. 6.2 Zentral für das vorliegende Asylgesuch sind die Vorbringen, welche sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017 ereignet haben. Auf die wesentlichen Vorbringen des zweiten Asylgesuches, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung, wird in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend eingegangen.

E. 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz jedoch nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Aus den Verfahrensgarantien lässt sich somit ableiten, dass die Vorinstanz angehalten gewesen wäre, sich in den Erwägungen konkret zum wesentlichen Vorbringen des zweiten Asylgesuches zu äussern.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt (vgl. ausführlich oben E. 5.1 und 5.2); insbesondere führte sie hierzu generell aus, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben hinsichtlich der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner habe machen können. Auch die Aussagen zu ihren Verfolgern und deren Motiv, sie zu behelligen, seien vage und unsubstantiiert geblieben. Die Erwägungen beziehen sich einlässlich auf die geltend gemachten Ereignisse des Jahres 2014; es hätte sich diesbezüglich angesichts des Sachzusammenhangs freilich eine einlässliche Auswertung der Akten des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (N [...]) angezeigt; die Vorinstanz hat dies unterlassen, und aus der angefochtenen Verfügung wird nicht ersichtlich, inwiefern die Akten konsultiert wurden und wie die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ableiten lasse. Die einzige Erwägung aufgrund des Beizugs der Akten des Sohnes besteht im Hinweis des SEM, der Sohn habe in seiner Anhörung im Oktober 2017 angegeben, seine Mutter befinde sich derzeit in der Türkei (N [...], A48, F99, F102), während die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei im (...) 2017 in den Irak zurückgekehrt und habe sich etwa neun Monate im Irak aufgehalten; im zweiten Monat des Jahres 2018 sei sie bereits in der Türkei gewesen (A15, F31-36). Das SEM stellte daraus resultierend fest, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Aufenthaltsdauer im Irak gemacht und diese nicht erklären können.

E. 6.5 Nicht ersichtlich wird aus der angefochtenen Verfügung, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Vergewaltigung, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 im Irak erlebt habe, als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses entscheidrelevante Vorbringen des zweiten Asylgesuches gesondert einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Ebenso fehlt es in der Verfügung an einer Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Aufgrund der heute vorliegenden Akten lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls die Unglaubhaftigkeit oder mangelnde Plausibilität der geltend gemachten Vergewaltigung nicht auf den ersten Blick feststellen. Was ferner den oben bereits erwähnten, vom SEM aufgegriffenen zeitlichen Widerspruch, ob die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2017 bereits in der Türkei aufgehalten oder den Irak erst im Januar/Februar 2018 verlassen habe, betrifft, ist auf die eingereichte Passkopie der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Auch wenn das Dokument nur in Kopie vorgelegen hat, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, dieses im Zusammenhang mit ihren Aussagen zu würdigen. Jedenfalls lässt sich die Argumentation des SEM, es handle sich um einen wesentlichen, nicht erklärbaren Widerspruch, nicht bestätigen, zumal andere Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz, wie erwähnt, fehlen. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung können an dieser Stelle unterbleiben. Wie nachfolgend unter E. 7 ausgeführt wird, sind bei der heutigen Aktenlage diverse Fragestellungen, welche sich in diesem Zusammenhang ergeben, noch offen, und die Verfügung des SEM ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung des Vorbringens wird daher nach Erstellung des vollständigen Sachverhalts vorzunehmen sein.

E. 6.6 Abschliessend ist in Bezug auf die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch noch Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung auf, es sei der Beschwerdeführerin anhand ihrer Schilderungen nicht gelungen zu "widerlegen, dass [sie die] Aussagen in der gegebenen Anhörungssituation auch ohne Erlebnisbezug [hätte] erfinden können" (Verfügung vom 27. Mai 2019, S. 6, Paragraph 4). Damit verkennt das SEM die im Asylgesetz festgelegten Beweisregeln. Asylsuchende haben nicht zu widerlegen, dass ihre Vorbringen unwahr sind oder auch hätten erfunden sein können. Vielmehr müssen sie ihre Vorbringen im Sinne des Art. 7 AsylG glaubhaft machen.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführerin (sowie auch ihres Sohnes und seiner Familie [N {...}]) kommt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Vorbringen, die zur zweiten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 geführt haben, nicht hinlänglich erstellt hat. Anhand der bestehenden Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob den Vorbringen von 2017 - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht möglich, die Asylrelevanz des Vorbringens abschliessend zu beurteilen.

E. 7.2 Unklar bleibt auch, durch wen die erlittenen Nachteile erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin gibt an, es handle sich bei den Verfolgern um eine schiitische Miliz, welche Ashab Al-Ahaq (recte: Asa'ib Ahl al-Haqq) genannt werde (A15, F63). An anderer Stelle sagt sie auf die Frage, von welcher Miliz sie bedroht worden sei, es gebe im Irak verschiedene Parteien, Milizen. Es gebe die Assaeb (Asa'ib Ahl al-Haqq), die Badr und die Mahdi-Armee (A21, F35 und F36). Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin, wie ihre Vergewaltiger ausgesehen haben sollen, könnten insbesondere auf die Mahdi-Armee zutreffen (vgl. A21, F70-F72), welche auch der Sohn der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren als mögliche Verfolger der Familie genannt hat (N [...], A48, F65). Diverse relevante Fragestellungen, um die Asylrelevanz der Vorbringen beurteilen zu können, wurden durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Es kann anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, wer die Verfolger der Beschwerdeführerin gewesen sein sollen und inwiefern die verschiedenen Behelligungen (gegen den Ehemann, die Söhne und die Beschwerdeführerin) verknüpft seien. Ob die Ereignisse nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der früheren Arbeit der Söhne für die Amerikaner gestanden sind oder ob andere Motive massgeblich waren, ist offen. Insbesondere bleibt unklar, ob es im länderspezifischen Kontext plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einer Reflexverfolgung aufgrund der behaupteten Tätigkeiten der Söhne für die Amerikaner hätte ausgesetzt gewesen sein können. Es müsste insbesondere mehr über die Hintergründe der Rückkehr von C._______ in den Irak und seinen Tod eruiert werden. Es dürfte zielführend sein, Informationen über das Asylgesuch von C._______ in Finnland und seine Rückkehr in den Irak einzuholen. Danach kann erst die Einschätzung vorgenommen werden, ob es plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr angegeben - nach ihrer Rückkehr in den Irak aufgrund des Profils ihrer Söhne beobachtet und behelligt worden sei. Sollte man zur Einschätzung gelangen, dass die Vergewaltigung nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Tätigkeiten der Söhne gestanden haben dürfte, ist weiter zu prüfen, ob den Vorbringen von 2017 ein anderes asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, wie sich damals die Situation in Bagdad und insbesondere im Viertel (...), in dem das ehemalige Haus der Beschwerdeführerin sich befindet, gestaltete. Es bietet sich an, die Beschwerdeführerin nochmals konkret zu den Vorbringen betreffend das Jahr 2017 zu befragen, um die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen beurteilen zu können. Es fällt nämlich überdies auf, dass das SEM in der Anhörung teilweise mit seinen Fragen an der Sache vorbei zielte. Die Fragen des SEM bezogen sich wiederholt darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar staatlich nicht gesucht worden sei, da sie sich einen Pass habe ausstellen lassen können und mit diesem legal ausgereist sei (A21, F78-87). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, es handle sich bei den Verfolgern um eine Miliz, führte demzufolge keine staatliche Verfolgung aus. Aus den Befragung ergeben sich erkennbare Missverständnisse zwischen dem SEM und der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfolger der Beschwerdeführerin.

E. 7.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt - um eine Gefährdung der Beschwerdeführerin feststellen zu können - nicht hinlänglich erstellt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel sowohl in der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6) als auch in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben. Die Sache ist zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Vorbringen im Jahr 2017 an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente umfassend abzuklären, einer neuen Verfügung zu Grunde zu legen und einer sachgerechten Würdigung zu unterziehen. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in casu ein beschleunigt durchgeführtes Asylverfahren nicht angezeigt war. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 8 In der Beschwerde wird ausserdem der Eventualantrag gestellt, die Vorinstanz sei anzuhalten ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, da der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben könnte (siehe E.5.2.2). Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht offensichtlich hervor, dass die Beschwerdeführerin psychologischer Betreuung bedarf. Sie hat mehrfach angegeben, dass sie einen Psychiater oder Psychologen benötige (A15, F93). Auch die Rechtsvertretung hat diese Einschätzung geteilt und die Vorinstanz darüber wiederholt in Kenntnis gesetzt (A11, A17, A24). Die Vorinstanz wäre bei diesen Hinweisen angehalten gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären; auch diese Abklärungen können gegebenenfalls in die vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung einfliessen. Die Vorinstanz ist dementsprechend anzuweisen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandlos.

E. 11 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2805/2019 Urteil vom 17. September 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Sabine Eichenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 2015 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2015 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt. Am (...) 2017 zog sie ihr Asylgesuch zurück und reiste freiwillig in den Irak zurück. B. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 5. April 2019 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Am 25. April 2019 und am 16. Mai 2019 wurde sie - in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei Sunnitin und stamme aus Bagdad. Sie habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, diese jedoch abgebrochen, um sich um ihre kranke Mutter kümmern zu können. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und habe seither mit ihren Kindern und ihrem Ehemann - bis zu seinem Tod - im Viertel (...) gelebt. Ihre beiden Söhne B._______ und C._______ hätten für die amerikanische Armee in Bagdad gearbeitet. B._______ sei als (...) und (...) tätig gewesen und ihr inzwischen verstorbener Sohn C._______ habe in (...) gearbeitet. Schiitische Milizen, welche zur irakischen Regierung gehören würden, hätten von der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner erfahren. Daraufhin sei ein Drohbrief unter der Haustüre der Familie durchgeschoben worden und die Söhne seien aufgefordert worden, die Tätigkeit für die Amerikaner einzustellen. Deswegen hätten die Söhne nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern sich bei Verwandten aufgehalten. Kurze Zeit später, im (...) 2014, sei ihr Ehemann bei einer Autoexplosion vor ihrem Haus verstorben. Sie vermute, die schiitische Miliz sei dafür verantwortlich. Danach hätten sie und ihre beiden Söhne entschieden, den Irak zu verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn B._______ und seiner Frau sowie deren beiden Kindern ein paar Tage nach dem Tod des Ehemannes über den Nordirak in die Türkei gereist. Sie hätten sich dort fast eineinhalb Jahre aufgehalten, bevor sie am 19. November 2015 in die Schweiz eingereist seien. Ihr Sohn C._______ habe ungefähr im gleichen Zeitraum in Finnland ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Deshalb sei er im Jahr 2017 nach Bagdad zurückgekehrt, am Flughafen jedoch verhaftet worden. Einige Tage später sei er mit Schussverletzungen auf der Strasse aufgefunden und schwer verletzt in ein Spital gebracht worden. Infolgedessen habe sie sich im (...) 2017 entschieden, ihr noch hängiges Asylgesuch in der Schweiz zurückzuziehen und in den Irak zurückzukehren, um ihrem Sohn beistehen zu können. Sie habe nach der Rückkehr nach Bagdad bei ihrem Bruder D._______ im Viertel (...) gelebt. Als sie im Spital in Bagdad angekommen sei, sei ihr Sohn C._______ bereits verstorben gewesen. Sie vermute, dass auch die schiitische Miliz für seinen Tod verantwortlich sei. Einige Wochen später sei sie zu ihrem ehemaligen Haus zurückgekehrt, um Habseligkeiten ihres verstorbenen Sohnes zu holen. Sie sei im Haus von zwei schwarz bekleideten und maskierten Männern überrascht worden. Sie hätten nach ihrem Sohn B._______ gefragt und ihr gedroht, sie solle sagen, wo er sich befinde, ansonsten man sie töten würde, wie zuvor bereits ihren Mann und ihren Sohn. Sie habe nicht preisgegeben, wo sich B._______ befinde, daraufhin sei sie von den beiden Männern vergewaltigt worden. Danach hätten die Männer das Haus verlassen, sie sei weinend zurückgeblieben. Nach ein paar Stunden sei ihre Schwester zum Haus gekommen und habe sie weinend vorgefunden. Die Schwester habe sie zu sich nach Hause gebracht und erst da habe sie ihr von dem Vorfall erzählen können. Sie habe danach wieder bei ihrem Bruder D._______ gelebt und habe nur noch verschleiert das Haus verlassen. Sie habe bemerkt, dass sie von Milizen beobachtet werde. Deswegen habe sie erneut entschieden, den Irak zu verlassen. Mit Hilfe ihrer Geschwister habe sie sich einen irakischen Pass ausstellen lassen und sei im zweiten Monat des Jahres 2018 ausgereist. Über die Türkei sei sie nach Griechenland gelangt. Die griechischen Behörden ersuchten die Vorinstanz um Zustimmung zur Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf die EU-Verordnung 604/2013 (Dublin-Verordnung). Nach Zustimmung der Schweiz reiste die Beschwerdeführerin am 2. April 2019 erneut in die Schweiz ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Kopie ihrer irakischen Identitätskarte Kopien ihres irakischen Passes Eine Kopie ihres irakischen Staatsangehörigkeitszeugnisses Eine Kopie ihrer irakischen Einwohnerkarte Die Todesbescheinigung ihres verstorbenen Ehemannes Eine Kopie des Zutrittsausweises der US-Armee ihres Sohnes B._______ Eine Kopie des Zertifikats der (...) Ausbildung ihres Sohnes B._______ bei der US-Armee Fotos von ihr, ihrem verletzten Sohn im Spital, ihrem getöteten Ehemann und ihrem beschädigten Haus Diverse medizinische Unterlagen vom 3. bis 24. April 2019 Einen Drohbrief. C. Am 23. Mai 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ausserdem mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]) zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2019 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Asylgesuche des Sohnes der Beschwerdeführerin, B._______, sowie seiner Ehefrau und der (...) Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhoben der Sohn und seine Familie Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-4855/2018). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten (N [...]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Familie beigezogen(N [...]). Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert zu schildern. Erlebnisbasierte Aussagen würden im Gegensatz zu erfundenen eine gewisse Dichte an Realkennzeichen aufweisen und würden sich durch eine höhere Aussagequalität auszeichnen. Gemäss Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könne man neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abspeichern. Es sei somit in der Regel möglich, das eigene Leben betreffende Ereignisse abzurufen, auch wenn diese schon einige Zeit zurückliegen würden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden indes nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, hätte sie die gelten gemachten Ereignisse selbst erlebt. Die Angaben zu den Bedrohungen durch die Miliz seien in einem vagen Erzählmuster erfolgt. Sie habe lediglich angegeben, dass ihre Familie aufgrund der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner bedroht worden sei. Sie habe zwar ausführen können, welche Tätigkeiten ihre Söhne ausgeübt hätten und dass ihre Familie einen Drohbrief erhalten habe. Sie habe jedoch nicht gewusst, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten. Dies erstaune, da es sich um emotional bedeutsame Ereignisse handeln würde, welche für ihre Familie Probleme mit sich gezogen hätten. Sie habe weder angeben können, ob die Söhne zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes im Jahr 2014 noch für die Amerikaner gearbeitet hätten, noch habe sie gewusst, welche Tätigkeiten die Söhne danach ausgeübt hätten. Nach dem Motiv der Miliz, ihre Familie zu verfolgen, gefragt, habe sie lediglich gesagt, die Amerikaner würden als Besatzer gelten. Ausserdem sei die Familie sunnitischen Glaubens. Weitere Überlegungen zum Motiv der Miliz, sie zu verfolgen, seien ausgeblieben. Wäre ihre Familie tatsächlich bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich erkundigt hätte, weshalb die Miliz ihre Familie im Visier habe. Hinzukommend habe sie auch nicht plausibel und substantiiert angeben können, wie die Miliz von der Zusammenarbeit der Söhne mit den Amerikanern erfahren habe. Sie habe gesagt, es sei eine Liste, auf der die Namen der Söhne aufgeführt gewesen seien, veröffentlicht worden. Sie habe nicht angeben können, wie sie von dieser Liste erfahren habe, sondern habe lediglich ausgeführt, die Leute hätten von dieser Liste gesprochen. Auch auf mehrfaches Nachfragen habe sie nicht mehr dazu sagen können, sondern habe geltend gemacht, dass die Milizen alles wissen würden und sie niemandem von der Arbeit ihrer Söhne erzählt habe. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich informiert hätte, wie die Miliz davon erfahren habe, oder dass sie zumindest ihre diesbezüglichen Überlegungen mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad hätte darlegen können. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb die Miliz sie nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2017 noch immer beobachtet und bedroht habe. Auf die Frage, woher die Miliz gewusst habe, dass sie in ihr Haus zurückgekehrt sei, habe sie gesagt, sie sei von dieser beobachtet worden, um an ihren Sohn B._______ zu gelangen. Auf mehrfache Nachfrage habe sie ausweichend geantwortet, dass ihr Sohn C._______ am Flughafen von den Behörden entdeckt und festgenommen worden sei. Deshalb hätten die Milizen auch gewusst, dass C._______ eine Mutter und einen weiteren Bruder habe. Zudem habe sie angegeben, dass auch heute noch Sunniten im Irak getötet werden. Ihren Aussagen fehle es an Realkennzeichen und Substanz, weshalb auch die geltend gemachten Vorbringen nach ihrer Rückkehr in den Irak im (...) 2017 nicht glaubhaft seien. Der während des ersten Asylgesuches im Jahr 2015 eingereichte Drohbrief könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Bei dem Drohbrief handle es sich um ein Dokument, das leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar sei. Die eingereichten Fotos des beschädigten Hauses, des getöteten Ehemannes, sowie des Sohnes C._______ im Spital vermöchten die Ursachen der Ereignisse nicht zu belegen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien zwar teilweise glaubhaft, könnten aber die zugrundeliegenden Umstände aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen zu den Asylvorbingen nicht begründen. Hinzukommend hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ sich in ihren Asylverfahren widersprochen. B._______ habe bei seiner Anhörung im Oktober 2017 angegeben, dass sich seine Mutter derzeit in der Türkei befinde, sie habe sich gemäss seinen Aussagen nur etwa ein bis zwei Monate im Irak aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber den Irak angeblich erst Anfang des Jahres 2018 verlassen. Diesen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht plausibel auflösen können. Sie habe lediglich erwidert, sie wisse nicht, was ihr Sohn gemeint habe, sie sei im Jahr 2017 in den Irak zurückgekehrt. Ausserdem habe sie ausgeführt, sie vergesse Zahlen und andere Dinge und habe aufgrund ihrer Erlebnisse und ihres Alters um Nachsicht gebeten. Sie habe zudem festgehalten, es könne nicht sein, dass sie lediglich ein bis zwei Monate im Irak gewesen sei, da ihr Reisepass im Januar 2018 im Irak ausgestellt worden sei. Aufgrund der substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten, und wies das Asylgesuch ab. Auch der Beizug der Akten der Familie des Sohnes B._______ (N [...]) liefere keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Irak. 5.1.2 In der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgehalten. Die Erlebnisse würden einige Jahre zurückliegen, weshalb sie sich nicht an Daten erinnern könne. Hinsichtlich der Kenntnis der Miliz über ihre Rückkehr in den Irak im (...) 2017 hatte sie ergänzend ausgeführt, es gebe im Irak viele Spione, welche sie an die Miliz hätten verraten können. Die Rechtsvertreterin hatte in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Söhne für die Amerikaner geltend gemacht habe. Das SEM erwiderte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten. Es treffe auch zu, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich für den multinationalen Besatzer gearbeitet hätten, einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, ins Visier von islamistischen Gruppierungen zu geraten. Es liege im Irak jedoch keine generelle Verfolgung dieser Personen vor, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine begründete Furcht vor einer persönlichen Verfolgung gegeben sei, welche in casu zu verneinen sei. Die Rechtsvertreterin hatte in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf ferner darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ein reduziertes Beweismass bedeute und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zuliesse. Die positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden. Die einschneidenden Erlebnisse und das Alter der Beschwerdeführerin seien zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung dazu fest, dass sie gewisse Sachverhaltselemente nicht in Abrede stelle. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin hätte sie jedoch in der Lage sein müssen, ihre Vorbringen plausibel und detailliert zu schildern. Ausserdem hatte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf darum ersucht, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. Die Vorinstanz vertrat in der Verfügung hingegen die Ansicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ein psychologisches Gutachten die Einschätzung des SEM zu ändern vermöge. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem an der Anhörung vom 16. Mai 2019 angegeben, es gehe ihr gut und sie sei medizinisch gut versorgt. Mit der Stellungnahme war schliesslich eine Kopie einer Seite des irakischen Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einem Ausreisestempel datiert auf den 21. Februar 2018 eingereicht worden. Das SEM hielt diesbezüglich in der Verfügung fest, dieser Ausreisestempel könne nichts an seiner Einschätzung (in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu ihrem Aufenthalt im Irak) ändern, da er die tatsächliche Aufenthaltsdauer im Irak nicht zu belegen vermöge. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass mit der zum Entscheidentwurf eingereichten Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe sich keine ausführlichen Gedanken zu ihren Verfolgern gemacht. Dabei sei ihr schlechter psychischer Zustand, auf welchen sie während ihres Asylverfahrens mehrfach hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden. Bereits aus den Protokollen der Befragungen gehe hervor, dass sie sich in einer erheblichen psychischen Not bei der Darlegung ihrer Asylvorbringen befunden habe. Weiter wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass es sich bei der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin eine ältere Frau sei, welche aus dem Irak stamme und nach kurzer Schulzeit sich um ihre Mutter gekümmert habe, bevor sie geheiratet habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass die männlichen Familienmitglieder die Beschwerdeführerin nicht über alle Gegebenheiten informiert hätten und sie nur hin und wieder Informationen von Gesprächen und Fernsehberichten aufgeschnappt habe. Dies erkläre, weshalb sie mehrfach angebe, sie wisse die Antwort nicht, oder habe keine genauen Informationen. Ausserdem müsse festgestellt werden, dass das Verhalten der Miliz jeglicher Vernunft und Logik entbehre. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, die Beweggründe der Miliz für die Verfolgung ihrer Familie erklären zu können. Zum Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten zu ihrem Aufenthalt im Irak ab (...) 2017 unterschiedliche Aussagen gemacht, wird in der Beschwerde entgegnet, es liege in der Natur, dass Menschen Ereignisse, insbesondere wenn diese traumatisch gewesen seien, unterschiedlich wahrnehmen und darüber berichten würden. Der nicht durchgehend bestehende Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn erkläre, weshalb dieser nicht genau informiert gewesen sei, wo sich seine Mutter befinde. Der Aus- und Einreisestempel in ihrem Pass belege ihre Ausreise aus dem Irak und die Einreise in die Türkei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, bis wann ihre Söhne für die Amerikaner gearbeitet hätten, sei anzumerken, dass es sich bei der Beendigung der Arbeit der Söhne nicht um ein emotional bedeutsames Erlebnis für die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Erlebnisse, welche sie persönlich betroffen hätten beziehungsweise welche sie selber erlebt habe, habe sie indes detailliert und erlebnisnah beschreiben könne. Hinzukommend habe sie sich während ihres Asylverfahrens nicht widersprochen und insbesondere ihre Erzählungen zur Vergewaltigung und zum Tod ihres Ehemannes würden viele Realkennzeichen aufweisen. Zusammenfassend sei in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Vorinstanz die positiven Elemente, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden, konsequent ausgeblendet habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei die geltend gemachte Gefährdung als überwiegend glaubhaft einzustufen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen sei festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Söhne für die Amerikaner handle. Es seien bereits gezielte Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin (und weitere Familienmitglieder) unternommen worden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner der Eventualantrag gestellt, dass ein psychologisches Gutachten anzuregen sei, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt noch nicht abschliessend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn des Asylverfahrens um einen Termin bei einem Psychiater oder Psychologen gebeten. Bis anhin sei noch kein Besuch bei einer Fachperson erfolgt. Es sei jedoch bewiesen, dass traumatische Erfahrungen Einfluss auf das Aussageverhalten haben können. Die Vorinstanz habe infolge des Ignorierens der Hinweise auf psychische Probleme den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig erhoben. Die Sache sei deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen können. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass auf die geltend gemachten Vorbringen von 2014 nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2017 - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - in den Irak zurückgekehrt. Damit wurde der flüchtlingsrechtlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen von 2014 und der erneuten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 unterbrochen. Weitere flüchtlingsrechtliche Erwägungen betreffend die Ereignisse im Jahr 2014 können somit unterbleiben. 6.2 Zentral für das vorliegende Asylgesuch sind die Vorbringen, welche sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017 ereignet haben. Auf die wesentlichen Vorbringen des zweiten Asylgesuches, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung, wird in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend eingegangen. 6.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz jedoch nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Aus den Verfahrensgarantien lässt sich somit ableiten, dass die Vorinstanz angehalten gewesen wäre, sich in den Erwägungen konkret zum wesentlichen Vorbringen des zweiten Asylgesuches zu äussern. 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt (vgl. ausführlich oben E. 5.1 und 5.2); insbesondere führte sie hierzu generell aus, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben hinsichtlich der Tätigkeit der Söhne für die Amerikaner habe machen können. Auch die Aussagen zu ihren Verfolgern und deren Motiv, sie zu behelligen, seien vage und unsubstantiiert geblieben. Die Erwägungen beziehen sich einlässlich auf die geltend gemachten Ereignisse des Jahres 2014; es hätte sich diesbezüglich angesichts des Sachzusammenhangs freilich eine einlässliche Auswertung der Akten des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (N [...]) angezeigt; die Vorinstanz hat dies unterlassen, und aus der angefochtenen Verfügung wird nicht ersichtlich, inwiefern die Akten konsultiert wurden und wie die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ableiten lasse. Die einzige Erwägung aufgrund des Beizugs der Akten des Sohnes besteht im Hinweis des SEM, der Sohn habe in seiner Anhörung im Oktober 2017 angegeben, seine Mutter befinde sich derzeit in der Türkei (N [...], A48, F99, F102), während die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei im (...) 2017 in den Irak zurückgekehrt und habe sich etwa neun Monate im Irak aufgehalten; im zweiten Monat des Jahres 2018 sei sie bereits in der Türkei gewesen (A15, F31-36). Das SEM stellte daraus resultierend fest, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Aufenthaltsdauer im Irak gemacht und diese nicht erklären können. 6.5 Nicht ersichtlich wird aus der angefochtenen Verfügung, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Vergewaltigung, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 im Irak erlebt habe, als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet hat. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses entscheidrelevante Vorbringen des zweiten Asylgesuches gesondert einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Ebenso fehlt es in der Verfügung an einer Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Aufgrund der heute vorliegenden Akten lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls die Unglaubhaftigkeit oder mangelnde Plausibilität der geltend gemachten Vergewaltigung nicht auf den ersten Blick feststellen. Was ferner den oben bereits erwähnten, vom SEM aufgegriffenen zeitlichen Widerspruch, ob die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2017 bereits in der Türkei aufgehalten oder den Irak erst im Januar/Februar 2018 verlassen habe, betrifft, ist auf die eingereichte Passkopie der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Auch wenn das Dokument nur in Kopie vorgelegen hat, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, dieses im Zusammenhang mit ihren Aussagen zu würdigen. Jedenfalls lässt sich die Argumentation des SEM, es handle sich um einen wesentlichen, nicht erklärbaren Widerspruch, nicht bestätigen, zumal andere Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz, wie erwähnt, fehlen. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung können an dieser Stelle unterbleiben. Wie nachfolgend unter E. 7 ausgeführt wird, sind bei der heutigen Aktenlage diverse Fragestellungen, welche sich in diesem Zusammenhang ergeben, noch offen, und die Verfügung des SEM ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung des Vorbringens wird daher nach Erstellung des vollständigen Sachverhalts vorzunehmen sein. 6.6 Abschliessend ist in Bezug auf die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch noch Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung auf, es sei der Beschwerdeführerin anhand ihrer Schilderungen nicht gelungen zu "widerlegen, dass [sie die] Aussagen in der gegebenen Anhörungssituation auch ohne Erlebnisbezug [hätte] erfinden können" (Verfügung vom 27. Mai 2019, S. 6, Paragraph 4). Damit verkennt das SEM die im Asylgesetz festgelegten Beweisregeln. Asylsuchende haben nicht zu widerlegen, dass ihre Vorbringen unwahr sind oder auch hätten erfunden sein können. Vielmehr müssen sie ihre Vorbringen im Sinne des Art. 7 AsylG glaubhaft machen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten der Beschwerdeführerin (sowie auch ihres Sohnes und seiner Familie [N {...}]) kommt das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Vorbringen, die zur zweiten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 geführt haben, nicht hinlänglich erstellt hat. Anhand der bestehenden Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob den Vorbringen von 2017 - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht möglich, die Asylrelevanz des Vorbringens abschliessend zu beurteilen. 7.2 Unklar bleibt auch, durch wen die erlittenen Nachteile erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin gibt an, es handle sich bei den Verfolgern um eine schiitische Miliz, welche Ashab Al-Ahaq (recte: Asa'ib Ahl al-Haqq) genannt werde (A15, F63). An anderer Stelle sagt sie auf die Frage, von welcher Miliz sie bedroht worden sei, es gebe im Irak verschiedene Parteien, Milizen. Es gebe die Assaeb (Asa'ib Ahl al-Haqq), die Badr und die Mahdi-Armee (A21, F35 und F36). Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin, wie ihre Vergewaltiger ausgesehen haben sollen, könnten insbesondere auf die Mahdi-Armee zutreffen (vgl. A21, F70-F72), welche auch der Sohn der Beschwerdeführerin in seinem Asylverfahren als mögliche Verfolger der Familie genannt hat (N [...], A48, F65). Diverse relevante Fragestellungen, um die Asylrelevanz der Vorbringen beurteilen zu können, wurden durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Es kann anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, wer die Verfolger der Beschwerdeführerin gewesen sein sollen und inwiefern die verschiedenen Behelligungen (gegen den Ehemann, die Söhne und die Beschwerdeführerin) verknüpft seien. Ob die Ereignisse nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der früheren Arbeit der Söhne für die Amerikaner gestanden sind oder ob andere Motive massgeblich waren, ist offen. Insbesondere bleibt unklar, ob es im länderspezifischen Kontext plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einer Reflexverfolgung aufgrund der behaupteten Tätigkeiten der Söhne für die Amerikaner hätte ausgesetzt gewesen sein können. Es müsste insbesondere mehr über die Hintergründe der Rückkehr von C._______ in den Irak und seinen Tod eruiert werden. Es dürfte zielführend sein, Informationen über das Asylgesuch von C._______ in Finnland und seine Rückkehr in den Irak einzuholen. Danach kann erst die Einschätzung vorgenommen werden, ob es plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr angegeben - nach ihrer Rückkehr in den Irak aufgrund des Profils ihrer Söhne beobachtet und behelligt worden sei. Sollte man zur Einschätzung gelangen, dass die Vergewaltigung nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Tätigkeiten der Söhne gestanden haben dürfte, ist weiter zu prüfen, ob den Vorbringen von 2017 ein anderes asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, wie sich damals die Situation in Bagdad und insbesondere im Viertel (...), in dem das ehemalige Haus der Beschwerdeführerin sich befindet, gestaltete. Es bietet sich an, die Beschwerdeführerin nochmals konkret zu den Vorbringen betreffend das Jahr 2017 zu befragen, um die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen beurteilen zu können. Es fällt nämlich überdies auf, dass das SEM in der Anhörung teilweise mit seinen Fragen an der Sache vorbei zielte. Die Fragen des SEM bezogen sich wiederholt darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar staatlich nicht gesucht worden sei, da sie sich einen Pass habe ausstellen lassen können und mit diesem legal ausgereist sei (A21, F78-87). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, es handle sich bei den Verfolgern um eine Miliz, führte demzufolge keine staatliche Verfolgung aus. Aus den Befragung ergeben sich erkennbare Missverständnisse zwischen dem SEM und der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfolger der Beschwerdeführerin. 7.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt - um eine Gefährdung der Beschwerdeführerin feststellen zu können - nicht hinlänglich erstellt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel sowohl in der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6) als auch in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben. Die Sache ist zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Vorbringen im Jahr 2017 an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente umfassend abzuklären, einer neuen Verfügung zu Grunde zu legen und einer sachgerechten Würdigung zu unterziehen. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in casu ein beschleunigt durchgeführtes Asylverfahren nicht angezeigt war. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

8. In der Beschwerde wird ausserdem der Eventualantrag gestellt, die Vorinstanz sei anzuhalten ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, da der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben könnte (siehe E.5.2.2). Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht offensichtlich hervor, dass die Beschwerdeführerin psychologischer Betreuung bedarf. Sie hat mehrfach angegeben, dass sie einen Psychiater oder Psychologen benötige (A15, F93). Auch die Rechtsvertretung hat diese Einschätzung geteilt und die Vorinstanz darüber wiederholt in Kenntnis gesetzt (A11, A17, A24). Die Vorinstanz wäre bei diesen Hinweisen angehalten gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären; auch diese Abklärungen können gegebenenfalls in die vorzunehmende Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung einfliessen. Die Vorinstanz ist dementsprechend anzuweisen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandlos.

11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: