Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 22. November 2015 für sich und ihre Kinder C._______, D._______und E._______ in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 4. Dezember 2015 vom SEM summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. Oktober 2017 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie gewohnt habe. Er habe von November (...) bis November (...) für die US-Armee als (...) und (...) gearbeitet. Sein Bruder G._______ habe für die US-Armee in der (...) gearbeitet. Nachdem die amerikanischen Truppen im Jahr 2011 den Irak verlassen hätten, hätten er und sein Bruder bis zur Ausreise im (...) als selbständige (...) gearbeitet. Die Schiiten seien generell gegen die Sunniten vorgegangen und im Besonderen gegen jene wie er und sein Bruder, die mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hätten. Am (...) 2014 hätten sie einen Drohbrief vor ihrer Haustüre gefunden, der an ihn und seine Familie gerichtet gewesen sei. Er und sein Bruder hätten das Haus sofort verlassen und in der Folge bei Verwandten gewohnt. Am (...) 2014 sei sein Vater durch einen Sprengstoffanschlag vor ihrem Wohnhaus - es sei eine Bombe unter dessen Auto gelegt worden - umgekommen. Er sei davon überzeugt, dass die paramilitärische Miliz H._______dahinterstecke und der Anschlag ihm gegolten habe. Denn kurz vor diesen Ereignissen sei sein Freund I._______, der als Einziger in seinem Quartier von seinem Job bei der US-Armee gewusst habe, umgebracht worden. Nach dem Sprengstoffanschlag seien er und seine Familie noch am selben Tag nach J._______ geflogen und von dort mit einem Schlepper in die Türkei ausgereist. Sie hätten sich etwa anderthalb Jahre in der Türkei aufgehalten und seien am 19. November 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Bruder G._______ habe in K._______ um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung des Asylgesuchs sei er in den Irak zurückgekehrt, wo er eines Tages angeschossen aufgefunden worden sei. Aus diesem Grunde habe seine Mutter (die zusammen mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz gereist war und hier ebenfalls um Asyl ersucht hatte; Anmerkung BVGer) - im Mai (...) ihr Asylgesuch zurückgezogen und sei in den Irak zurückgekehrt. G._______ sei an der Schussverletzung gestorben. Seine Mutter lebe bei Verwandten in der Türkei. A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. A.d Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich (vgl. SEM act. A51 [Beweismittelcouvert]): -irakische Identitätskarten für sich und ihre Kinder; -irakische Nationalitätennachweise für sich und ihre Kinder; -Einwohnerkarten (für den Beschwerdeführer und seine Mutter); -Drohbrief; -Einsatzzertifikat der US-Armee; -Zutrittsausweise für die US-Armee; -mehrere Fotos; -Todesurkunde Vater (Original) und Bruder (Kopie); -Unterlagen zum Freund I._______ (Fotos und Einsatzzertifikat der US-Armee). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. August 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 30. August 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2018 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 6. September 2018 zur Kenntnis zugestellt - an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin gebar am (...) die Tochter E._______. G. Die Mutter des Beschwerdeführers (N ...) reichte am 2. April 2019 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das SEM lehnte deren Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter (Verfahren E-2805/2019) wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2019 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen. H. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 16. September 2019 um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 18. September 2019.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Adressangaben auf den als Beweismittel eingereichten Einwohnerkarten des Beschwerdeführers und seiner Mutter würden nicht übereinstimmen. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer behauptet, diese Dokumente seien von der Polizei ausgestellt worden und diese mache eben auch Fehler. Weiter habe er ausgeführt, der Drohbrief stehe im Zusammenhang mit seinem früheren Job bei der US-Armee und stamme mutmasslich von der H._______-Miliz. Vor dem Erhalt dieses Drohbriefes habe er keinerlei Probleme gehabt. Seine Vorbringen würden jedoch mit dem Inhalt des Drohbriefes nicht übereinstimmen. Darin sei erstens die Rede davon, dass er bereits mehrfach gewarnt worden sei. Zweitens ergäben sich aus dem Briefinhalt keine Hinweise auf sein Engagement für die US-Armee. Stattdessen werde darin eine Person namens L._______- und nicht er - der Hasspredigt bezichtigt und aufgefordert, mit dessen Familie das Quartier zu verlassen. Drittens gehe aus dem Drohbrief weder eine Verbindung zur H._______-Miliz hervor noch stehe ein konkreter Adressat darauf. Dieses Beweismittel sei damit wertlos. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, im Zeitraum von November (...) bis November (...) für die US-Armee gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang habe er zunächst ausgeführt, niemand habe von seinem Engagement gewusst und es sei unmöglich gewesen, dass sein Name zur irakischen Regierung gelangt sei. Später habe er jedoch gegenteils behauptet, dass diese Informationen von der irakischen Regierung übernommen worden seien. Seine Darstellung, wonach er erst im Juni (...) verfolgt worden sei, obwohl sein Name bereits seit dem Jahr (...) der irakischen Regierung bekannt gewesen sei, leuchte nicht ein. Fraglich erscheine auch sein Vorbringen, wonach er für die US-Armee als (...) und (...) gearbeitet habe. Auf den von ihm eingereichten Beweismitteln sei er nämlich in der Uniform des irakischen Militärs zu sehen - ebenso sein angeblicher Bruder G._______ und der angebliche Freund I._______. Auch in den von den amerikanischen Einheiten ausgestellten Zeugnissen sei die Rede von Einsätzen in militärischen Operationen. Diese Ungereimtheiten habe er lediglich damit erklärt, dass alle, die für die US-Armee gearbeitet hätten, dieselben Einsatzzertifikate erhalten hätten. Diese Darstellung leuchte nicht ein. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin und den Kindern unterwegs gewesen, als sein Nachbar ihn angerufen und ihm berichtet habe, dass sein Vater einem Sprengstoffanschlag erlegen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen an der BzP gesagt, ihre Schwiegermutter habe angerufen und über den Anschlag informiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung auf Vorhalt ihre an der BzP gemachten Aussagen dementiert. Weiter habe der Beschwerdeführer gesagt, es habe sich beim Anschlag auf seinen Vater um sein Auto gehandelt. An der BzP habe er aber angegeben, der Anschlag auf seinen Vater sei in dessen Auto verübt worden. Ebenfalls habe seine Mutter ihrerseits an der BzP angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers in dessen Auto in die Luft gesprengt worden sei. An der BzP habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, er habe nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-Armee nicht mehr gearbeitet, indessen habe sein Vater als (...) gearbeitet. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, er und sein Bruder hätten bis zur Ausreise als (...) gearbeitet, während ihr Vater nur selten als (...) unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer dargelegten Bedrohung durch die H._______-Miliz infolge eines früheren Engagements bei der US-Armee. Seine Vorbringen seien deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Zwar habe der Beschwerdeführer den Sprengstoffanschlag auf seinen Vater recht realitätsnah geschildert. Über die Umstände des geltend gemachten Hinschieds seines Bruders G._______ habe er hingegen wenig Substanzielles zu berichten gewusst. Ein persönliches Verfolgungsmotiv und ein sachlicher Kausalzusammenhang zum Sprengstoffanschlag auf seinen Vater und zu den Umständen der Schussverletzungen seines Bruders seien als nicht glaubhaft zu beurteilen. Diese Ereignisse seien vielmehr der allgemein unsicheren Sicherheitslage im Zentralirak zuzuschreiben.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbetrachtung sehr wohl in der Lage gewesen seien, ihre Asylvorbringen an den beiden durchgeführten Anhörungen glaubhaft darzulegen. Sie hätten beispielsweise bereits in der BzP die wesentlichen Vorbringen im Rahmen des zeitlich Möglichen und Verlangten konkret und umfassend dargelegt. Übereinstimmend hätten sie als Verfolgungsgrund die Bedrohung durch die H._______Miliz und die Tötung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters durch selbige genannt. Ebenfalls hätten sie auch die zeitliche und örtliche Reihenfolge der Geschehnisse in identischer Weise und zentrale Elemente in widerspruchsfreier Art und Weise schildern können. In der vertieften Anhörung hätten sie ihre Vorbringen auch mit persönlicher Betroffenheit zu präzisieren vermocht. Aus den zur Verfügung stehenden Akten sei ersichtlich, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer BzP nach einer genauen Wohnadresse gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten hingegen keine konkrete Wohnadresse angeben müssen. Der im Drohbrief aufgeführte Name L._______ sei sehr wohl der Name des Beschwerdeführers. In der Schweiz werde der Beschwerdeführer unter dem Namen des Familienstammes M._______ geführt. Als Vorname werde lediglich N._______ aufgeführt, was dem Namen auf dem Drohbrief entspreche. Im arabischen Raum sei es bei der Namensnennung üblich, dass nach dem persönlichen Namen der Name des Vaters und dann derjenige des Grossvaters genannt werde. In seinem Falle sei der Vorname des Vaters O._______, welcher ebenfalls identisch mit demjenigen auf dem Drohbrief sei. P._______ sei der Name des Grossvaters gewesen. Auf den UNHCR Bescheinigungen aus der Türkei gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit allen Namen aufgeführt sei. Es sei zutreffend, dass er und seine Familie vor Erhalt dieses Drohbriefes nie gewarnt worden seien. Drohbriefe würden in der Regel nicht auf jeden Einzelfall ausgestellt. Deshalb sei dem Schreiben auch kein Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zur US-Armee zu entnehmen. Zentral und massgeblich sei indessen, dass die Drohung persönlich an den Beschwerdeführer und dessen Familie erfolgt sei, der seine Tätigkeit für die US-Armee sowohl verbal als auch mittels entsprechender Belege (Zertifikate, Zutrittskarten und Fotos) glaubhaft dargelegt habe. Bei Zweifeln wäre das SEM aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen auch zum Inhalt der Dokumente zu machen. Der Beschwerdeführer sei als (...) oder (...) mit ausländischen Streitkräften im Einsatz gestanden und habe diese auch im Feld unterstützt, womit er automatisch auch an militärischen Operationen teilgenommen habe. Folglich sei er schon deshalb einer gefährdeten Personenkategorie hinzuzuzählen. Die Tatsache, dass der Freund I._______ einige Tage vor den geschilderten Ereignissen getötet worden sei, sei ein klares Indiz für die Bedrohung durch die H._______Miliz. Restlose Klarheit könne der Beschwerdeführer allerdings nicht haben und die Beibringung des Beweises sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei sich jedenfalls sicher, dass die Miliz darüber informiert worden sein müsse, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, weshalb er und offensichtlich auch sein Bruder in deren Fokus geraten seien. Bis zur Zustellung des Drohbriefes habe er nämlich keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Mutter erhalten, welchen er aber nicht entgegengenommen habe, da er am Autofahren gewesen sei. Deshalb habe seine Mutter umgehend die Beschwerdeführerin im Auto angerufen. Jene habe geschrien und geweint. Deshalb habe diese lediglich verstanden, es sei etwas Schlimmes passiert. Da die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich unter Schock gestanden und nicht in der Lage gewesen sei, zu telefonieren, habe ein Nachbar ihn nochmals beziehungsweise ebenfalls angerufen und ihn über das tödliche Ereignis informiert. Im Sprachgebrauch der Beschwerdeführenden werde oftmals von «wir» und «uns» gesprochen. Tatsache sei, dass die Familie zwei Autos besessen habe, welche sie auch für private Fahrten genutzt habe. Am Tag, als der Drohbrief gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters das auf dessen Namen lautende Auto genommen. Die Aussage der Mutter und auch des Beschwerdeführers an der BzP, wonach der Vater in «dessen» Auto umgekommen sei, sei nicht falsch, sei doch damit jenes Auto gemeint, in welchem der Vater gesessen sei, als es in die Luft gesprengt worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-Armee nicht mehr gearbeitet habe, sei zu relativeren. Er habe die Frage auf seine bisherige Tätigkeit als (...) bezogen, welche er für die rein irakische Armee nicht mehr habe weiterführen wollen. Auch wenn die Täterschaft für die Ermordung von G._______ unbekannt sei, deute die Tatsache, dass dieser unmittelbar nach seiner Ankunft in F._______ verschwunden und kurze Zeit später mit tödlichen Verletzungen aufgefunden worden sei, darauf hin, dass insbesondere der Beschwerdeführer und sein Bruder in den Fokus gewisser gewaltbereiter Gruppen geraten seien. Die Drohungen seitens der H._______Miliz beziehungsweise deren Splittergruppe seien gezielt gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie erfolgt. Mit dem Drohbrief und dem Sprengstoffanschlag, welcher den Vater anstelle des Beschwerdeführers getroffen habe, sei das Erfordernis der Intensität der Verfolgungsmassnahme und mithin eine asylrelevante Vorverfolgung klar zu bejahen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Armee, welche ihn aus Sicht der schiitischen Milizen zu einem Abtrünnigen und Ungläubigen gemacht habe, und seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft seien die Verfolgungsmotive «politische Anschauung» sowie «religiöse Gründe», wie sie in Art. 3 AsylG statuiert seien, vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit, aufgrund seines persönlichen Profils auch in Zukunft weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, werde durch die allgemeine, nach wie vor als höchst unsicher zu bezeichnende Situation im Zentralirak erhärtet.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung des SEM teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten.
E. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden im Q._______-Quartier in der Gasse (...) im Haus (...) in F._______ wohnhaft gewesen sind. Der Einschätzung des SEM, welches diese Aussagen als unglaubhaft bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung II Ziff. 1), ist nicht zu folgen. So hat das SEM die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP je nach dem letzten Wohnsitz im Heimatstaat, nicht jedoch nach der genauen Wohnadresse befragt (protokollierte Antwort je «F._______» [vgl. SEM act. A4 Ziff. 2.01 bzw. A5, Ziff. 2.01]). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die abgegebenen Einwohnerkarten nicht aus dem gleichen Jahr stammen würden und zwischenzeitlich eine Anpassung stattgefunden habe, sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
E. 4.3 Das Gericht erachtet auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die US-Truppen von November (...) bis November (...) als substanziiert und stimmig. Der Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe für die Zusammenarbeit mit den Amerikanern darzulegen und, soweit dies vom SEM erfragt wurde, auch nähere Angaben dazu zu machen (SEM act. A48 F32, F53 ff.). Das Gericht geht demnach von der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen aus. Gewisse Zweifel ergeben sich betreffend die genaue Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben nach anfänglich als (...) und später als (...) für die Amerikaner tätig (SEM act. A48 F34). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten amerikanischen Dokumenten (SEM act. A51 Beweismittel 5, F48, F54), welche eine Unterstützung von Kampfoperationen bestätigen und nach der Darlegung des Beschwerdeführers von den Amerikanern für alle für sie tätigen Iraker ausgestellt wurden. Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-Truppen kann letztlich aber offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens der H._______-Miliz aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit, wie nachfolgend ausgeführt, nicht glaubhaft ist.
E. 4.4 Es erscheint bereits wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst rund zweieinhalb Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für die US-Truppen bedroht worden sein soll. Der Beschwerdeführer nannte als Grund dafür seinen Freund I._______, der kurz vor der Zustellung des Drohbriefes (5. Juni 2014) verhaftet und getötet worden sei. I._______ habe seinerzeit mit ihm zusammen bei den Amerikanern gearbeitet und sei der Einzige gewesen, der über seine genaue Tätigkeit informiert gewesen sei (SEM act. A48 F39). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers (SEM act. A48 F65 ff.) sind nicht als substanziiert zu betrachten und vermögen nicht zu überzeugen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 3. Seite 4) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 4.5 Hinsichtlich des Drohbriefes (SEM act. A51 Beweismittel 7) erachtet es das Gericht - entgegen der Auffassung des SEM - als hinreichend erstellt, dass mit dem im Dokument genannten Adressaten «L._______» der Beschwerdeführer gemeint ist, zumal der Vorname seines Vaters «O._______» ist und der Name des Grossvaters vom SEM nicht erfragt worden ist (vgl. SEM act. A4, Ziff. 1.16.02). Zudem führt auch die abgegebene UNHCR-Bescheinigung aus der Türkei einen dreiteiligen Namen des Beschwerdeführers mit ähnlicher Schreibweise des Grossvater-Namens (R._______ bzw. S._______; vgl. SEM act. A51 Beweismittel 3) auf und das Zertifikat, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ambulanzfahrer und Sanitäter zugunsten der US-Truppen angibt, führt ebenfalls T._______ als Namen an (vgl. SEM act. A51 Beweismittel 5). Allerdings steht der Inhalt des Drohbriefes in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Drohbrief auf seine frühere Tätigkeit bei der US-Armee zurückzuführen sei und mutmasslich von der H._______-Miliz stamme. So wird der Beschwerdeführer im Drohbrief der Hasspredigt bezichtigt, wobei Hinweise auf ein Engagement bei den US-Truppen gänzlich fehlen. Auch geht aus dem Drohbrief keine Verbindung zur H._______-Miliz hervor. Weiter führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - mehrmals und auch auf Nachfrage - aus, er sei nie bedroht worden (vgl. SEM act. A48 F 65, F124). Auch dies widerspricht den im Brief genannten mehrfachen vorgängigen Warnungen. Diese Unstimmigkeiten vermag der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen, dass solche Drohschreiben nie auf einen konkreten Einzelfall ausgestellt würden, nicht aufzulösen, zumal der fragliche Drohbrief sehr wohl konkrete und angeblich auf den Beschwerdeführer angepasste Bestandteile (Name, Bezichtigung der Hasspredigt; mehrfache Drohungen) enthält.
E. 4.6 Das SEM hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wer sie telefonisch über den Sprengstoffanschlag und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers informiert habe, widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM act. A48 F64; A5 Pt.7.01). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung ihre frühere Angabe, die Schwiegermutter habe sie angerufen, dementierte und mit starker Migräne zu erklären versuchte (SEM act. A49 F 68, 73), nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe wiederum eine andere Version des Anrufs vorgebracht wird (vgl. Ziff. 4.6.1 der Beschwerdeschrift) und bei Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Erklärung, nämlich dass zuerst die Schwiegermutter und danach der Nachbar angerufen habe, nicht bereits in der Anhörung dargelegt hat. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Umstände der Kenntnisnahme eines so einschneidenden Erlebnisses wie der Tod des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters widerspruchslos bereits anlässlich der BzP oder der Anhörung zu beschreiben wüssten.
E. 4.7 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, um wessen Auto es sich beim in die Luft gesprengten Fahrzeug gehandelt habe. Hätte es sich beim angeblich in die Luft gesprengten Fahrzeug tatsächlich um jenes des Beschwerdeführers und nicht seines beim Anschlag zu Tode gekommenen Vaters gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesem wesentlichen Umstand bereits bei der BzP ein entsprechendes Gewicht eingeräumt und dies ausdrücklich so zu Protokoll gegeben hätte (vgl. SEM act. A4 Pt. 7.01). Entsprechendes gilt für die Angaben der Mutter, deren Akten das SEM für die Beurteilung beigezogen hat (vgl. N ..., A58 Ziff. 7.01: «Am 10.6.2014 wurde mein Mann durch eine an seinem Auto angeklebte Bombe umgebracht.»; Hervorhebung durch BVGer). Indem der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung dargelegt hat, es habe sich beim in die Luft gesprengten Fahrzeug um sein Auto und nicht um dasjenige seines Vaters gehandelt, wird vielmehr der Anschein erweckt, dass dieses Argument zwecks Schaffung eines Anknüpfungspunktes zwischen dem dargelegten Sprengstoffanschlag und dem Beschwerdeführer nachgeschoben ist. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach im Sprachgebrauch der Beschwerdeführenden oftmals von «wir» und «uns» gesprochen werde, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diesen zu entnehmen ist, dass beide Autos sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von seinem Vater und den weiteren Familienmitgliedern genutzt wurden, womit für Dritte das in die Luft gesprengte Auto nicht als dem Beschwerdeführer zugehörig zu betrachten gewesen sein dürfte. Dem Gesagten nach gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Zusammenhang zwischen ihm und dem Sprengstoffanschlag beziehungsweise dem dargelegten Tod seines Vaters und auch seines Bruders - wobei der Beschwerdeführer über die Todesumstände seines Bruders und namentlich über die Täterschaft wenig zu berichten vermochte - herzustellen.
E. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.).
E. 5.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in F._______, Irak, nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 von der Instruktionsrichterin gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Die Instruktionsrichterin gewährte mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 den Beschwerdeführenden die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 8 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MwSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1'555.20 (inkl. MwSt). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Zwischenverfügung vom 30. August 2018). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'346.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'346.40 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4855/2018 llel Urteil vom 19. Dezember 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 22. November 2015 für sich und ihre Kinder C._______, D._______und E._______ in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 4. Dezember 2015 vom SEM summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. Oktober 2017 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei arabischer Ethnie und stamme aus F._______, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie gewohnt habe. Er habe von November (...) bis November (...) für die US-Armee als (...) und (...) gearbeitet. Sein Bruder G._______ habe für die US-Armee in der (...) gearbeitet. Nachdem die amerikanischen Truppen im Jahr 2011 den Irak verlassen hätten, hätten er und sein Bruder bis zur Ausreise im (...) als selbständige (...) gearbeitet. Die Schiiten seien generell gegen die Sunniten vorgegangen und im Besonderen gegen jene wie er und sein Bruder, die mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hätten. Am (...) 2014 hätten sie einen Drohbrief vor ihrer Haustüre gefunden, der an ihn und seine Familie gerichtet gewesen sei. Er und sein Bruder hätten das Haus sofort verlassen und in der Folge bei Verwandten gewohnt. Am (...) 2014 sei sein Vater durch einen Sprengstoffanschlag vor ihrem Wohnhaus - es sei eine Bombe unter dessen Auto gelegt worden - umgekommen. Er sei davon überzeugt, dass die paramilitärische Miliz H._______dahinterstecke und der Anschlag ihm gegolten habe. Denn kurz vor diesen Ereignissen sei sein Freund I._______, der als Einziger in seinem Quartier von seinem Job bei der US-Armee gewusst habe, umgebracht worden. Nach dem Sprengstoffanschlag seien er und seine Familie noch am selben Tag nach J._______ geflogen und von dort mit einem Schlepper in die Türkei ausgereist. Sie hätten sich etwa anderthalb Jahre in der Türkei aufgehalten und seien am 19. November 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Bruder G._______ habe in K._______ um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung des Asylgesuchs sei er in den Irak zurückgekehrt, wo er eines Tages angeschossen aufgefunden worden sei. Aus diesem Grunde habe seine Mutter (die zusammen mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz gereist war und hier ebenfalls um Asyl ersucht hatte; Anmerkung BVGer) - im Mai (...) ihr Asylgesuch zurückgezogen und sei in den Irak zurückgekehrt. G._______ sei an der Schussverletzung gestorben. Seine Mutter lebe bei Verwandten in der Türkei. A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. A.d Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich (vgl. SEM act. A51 [Beweismittelcouvert]): -irakische Identitätskarten für sich und ihre Kinder; -irakische Nationalitätennachweise für sich und ihre Kinder; -Einwohnerkarten (für den Beschwerdeführer und seine Mutter); -Drohbrief; -Einsatzzertifikat der US-Armee; -Zutrittsausweise für die US-Armee; -mehrere Fotos; -Todesurkunde Vater (Original) und Bruder (Kopie); -Unterlagen zum Freund I._______ (Fotos und Einsatzzertifikat der US-Armee). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. August 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 30. August 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2018 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 6. September 2018 zur Kenntnis zugestellt - an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin gebar am (...) die Tochter E._______. G. Die Mutter des Beschwerdeführers (N ...) reichte am 2. April 2019 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das SEM lehnte deren Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter (Verfahren E-2805/2019) wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2019 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückgewiesen. H. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 16. September 2019 um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 18. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Adressangaben auf den als Beweismittel eingereichten Einwohnerkarten des Beschwerdeführers und seiner Mutter würden nicht übereinstimmen. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer behauptet, diese Dokumente seien von der Polizei ausgestellt worden und diese mache eben auch Fehler. Weiter habe er ausgeführt, der Drohbrief stehe im Zusammenhang mit seinem früheren Job bei der US-Armee und stamme mutmasslich von der H._______-Miliz. Vor dem Erhalt dieses Drohbriefes habe er keinerlei Probleme gehabt. Seine Vorbringen würden jedoch mit dem Inhalt des Drohbriefes nicht übereinstimmen. Darin sei erstens die Rede davon, dass er bereits mehrfach gewarnt worden sei. Zweitens ergäben sich aus dem Briefinhalt keine Hinweise auf sein Engagement für die US-Armee. Stattdessen werde darin eine Person namens L._______- und nicht er - der Hasspredigt bezichtigt und aufgefordert, mit dessen Familie das Quartier zu verlassen. Drittens gehe aus dem Drohbrief weder eine Verbindung zur H._______-Miliz hervor noch stehe ein konkreter Adressat darauf. Dieses Beweismittel sei damit wertlos. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, im Zeitraum von November (...) bis November (...) für die US-Armee gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang habe er zunächst ausgeführt, niemand habe von seinem Engagement gewusst und es sei unmöglich gewesen, dass sein Name zur irakischen Regierung gelangt sei. Später habe er jedoch gegenteils behauptet, dass diese Informationen von der irakischen Regierung übernommen worden seien. Seine Darstellung, wonach er erst im Juni (...) verfolgt worden sei, obwohl sein Name bereits seit dem Jahr (...) der irakischen Regierung bekannt gewesen sei, leuchte nicht ein. Fraglich erscheine auch sein Vorbringen, wonach er für die US-Armee als (...) und (...) gearbeitet habe. Auf den von ihm eingereichten Beweismitteln sei er nämlich in der Uniform des irakischen Militärs zu sehen - ebenso sein angeblicher Bruder G._______ und der angebliche Freund I._______. Auch in den von den amerikanischen Einheiten ausgestellten Zeugnissen sei die Rede von Einsätzen in militärischen Operationen. Diese Ungereimtheiten habe er lediglich damit erklärt, dass alle, die für die US-Armee gearbeitet hätten, dieselben Einsatzzertifikate erhalten hätten. Diese Darstellung leuchte nicht ein. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin und den Kindern unterwegs gewesen, als sein Nachbar ihn angerufen und ihm berichtet habe, dass sein Vater einem Sprengstoffanschlag erlegen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen an der BzP gesagt, ihre Schwiegermutter habe angerufen und über den Anschlag informiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung auf Vorhalt ihre an der BzP gemachten Aussagen dementiert. Weiter habe der Beschwerdeführer gesagt, es habe sich beim Anschlag auf seinen Vater um sein Auto gehandelt. An der BzP habe er aber angegeben, der Anschlag auf seinen Vater sei in dessen Auto verübt worden. Ebenfalls habe seine Mutter ihrerseits an der BzP angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers in dessen Auto in die Luft gesprengt worden sei. An der BzP habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, er habe nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-Armee nicht mehr gearbeitet, indessen habe sein Vater als (...) gearbeitet. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, er und sein Bruder hätten bis zur Ausreise als (...) gearbeitet, während ihr Vater nur selten als (...) unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer dargelegten Bedrohung durch die H._______-Miliz infolge eines früheren Engagements bei der US-Armee. Seine Vorbringen seien deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. Zwar habe der Beschwerdeführer den Sprengstoffanschlag auf seinen Vater recht realitätsnah geschildert. Über die Umstände des geltend gemachten Hinschieds seines Bruders G._______ habe er hingegen wenig Substanzielles zu berichten gewusst. Ein persönliches Verfolgungsmotiv und ein sachlicher Kausalzusammenhang zum Sprengstoffanschlag auf seinen Vater und zu den Umständen der Schussverletzungen seines Bruders seien als nicht glaubhaft zu beurteilen. Diese Ereignisse seien vielmehr der allgemein unsicheren Sicherheitslage im Zentralirak zuzuschreiben. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbetrachtung sehr wohl in der Lage gewesen seien, ihre Asylvorbringen an den beiden durchgeführten Anhörungen glaubhaft darzulegen. Sie hätten beispielsweise bereits in der BzP die wesentlichen Vorbringen im Rahmen des zeitlich Möglichen und Verlangten konkret und umfassend dargelegt. Übereinstimmend hätten sie als Verfolgungsgrund die Bedrohung durch die H._______Miliz und die Tötung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters durch selbige genannt. Ebenfalls hätten sie auch die zeitliche und örtliche Reihenfolge der Geschehnisse in identischer Weise und zentrale Elemente in widerspruchsfreier Art und Weise schildern können. In der vertieften Anhörung hätten sie ihre Vorbringen auch mit persönlicher Betroffenheit zu präzisieren vermocht. Aus den zur Verfügung stehenden Akten sei ersichtlich, dass lediglich die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer BzP nach einer genauen Wohnadresse gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten hingegen keine konkrete Wohnadresse angeben müssen. Der im Drohbrief aufgeführte Name L._______ sei sehr wohl der Name des Beschwerdeführers. In der Schweiz werde der Beschwerdeführer unter dem Namen des Familienstammes M._______ geführt. Als Vorname werde lediglich N._______ aufgeführt, was dem Namen auf dem Drohbrief entspreche. Im arabischen Raum sei es bei der Namensnennung üblich, dass nach dem persönlichen Namen der Name des Vaters und dann derjenige des Grossvaters genannt werde. In seinem Falle sei der Vorname des Vaters O._______, welcher ebenfalls identisch mit demjenigen auf dem Drohbrief sei. P._______ sei der Name des Grossvaters gewesen. Auf den UNHCR Bescheinigungen aus der Türkei gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit allen Namen aufgeführt sei. Es sei zutreffend, dass er und seine Familie vor Erhalt dieses Drohbriefes nie gewarnt worden seien. Drohbriefe würden in der Regel nicht auf jeden Einzelfall ausgestellt. Deshalb sei dem Schreiben auch kein Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zur US-Armee zu entnehmen. Zentral und massgeblich sei indessen, dass die Drohung persönlich an den Beschwerdeführer und dessen Familie erfolgt sei, der seine Tätigkeit für die US-Armee sowohl verbal als auch mittels entsprechender Belege (Zertifikate, Zutrittskarten und Fotos) glaubhaft dargelegt habe. Bei Zweifeln wäre das SEM aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen auch zum Inhalt der Dokumente zu machen. Der Beschwerdeführer sei als (...) oder (...) mit ausländischen Streitkräften im Einsatz gestanden und habe diese auch im Feld unterstützt, womit er automatisch auch an militärischen Operationen teilgenommen habe. Folglich sei er schon deshalb einer gefährdeten Personenkategorie hinzuzuzählen. Die Tatsache, dass der Freund I._______ einige Tage vor den geschilderten Ereignissen getötet worden sei, sei ein klares Indiz für die Bedrohung durch die H._______Miliz. Restlose Klarheit könne der Beschwerdeführer allerdings nicht haben und die Beibringung des Beweises sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei sich jedenfalls sicher, dass die Miliz darüber informiert worden sein müsse, ansonsten es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, weshalb er und offensichtlich auch sein Bruder in deren Fokus geraten seien. Bis zur Zustellung des Drohbriefes habe er nämlich keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Mutter erhalten, welchen er aber nicht entgegengenommen habe, da er am Autofahren gewesen sei. Deshalb habe seine Mutter umgehend die Beschwerdeführerin im Auto angerufen. Jene habe geschrien und geweint. Deshalb habe diese lediglich verstanden, es sei etwas Schlimmes passiert. Da die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich unter Schock gestanden und nicht in der Lage gewesen sei, zu telefonieren, habe ein Nachbar ihn nochmals beziehungsweise ebenfalls angerufen und ihn über das tödliche Ereignis informiert. Im Sprachgebrauch der Beschwerdeführenden werde oftmals von «wir» und «uns» gesprochen. Tatsache sei, dass die Familie zwei Autos besessen habe, welche sie auch für private Fahrten genutzt habe. Am Tag, als der Drohbrief gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vaters das auf dessen Namen lautende Auto genommen. Die Aussage der Mutter und auch des Beschwerdeführers an der BzP, wonach der Vater in «dessen» Auto umgekommen sei, sei nicht falsch, sei doch damit jenes Auto gemeint, in welchem der Vater gesessen sei, als es in die Luft gesprengt worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-Armee nicht mehr gearbeitet habe, sei zu relativeren. Er habe die Frage auf seine bisherige Tätigkeit als (...) bezogen, welche er für die rein irakische Armee nicht mehr habe weiterführen wollen. Auch wenn die Täterschaft für die Ermordung von G._______ unbekannt sei, deute die Tatsache, dass dieser unmittelbar nach seiner Ankunft in F._______ verschwunden und kurze Zeit später mit tödlichen Verletzungen aufgefunden worden sei, darauf hin, dass insbesondere der Beschwerdeführer und sein Bruder in den Fokus gewisser gewaltbereiter Gruppen geraten seien. Die Drohungen seitens der H._______Miliz beziehungsweise deren Splittergruppe seien gezielt gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie erfolgt. Mit dem Drohbrief und dem Sprengstoffanschlag, welcher den Vater anstelle des Beschwerdeführers getroffen habe, sei das Erfordernis der Intensität der Verfolgungsmassnahme und mithin eine asylrelevante Vorverfolgung klar zu bejahen. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-Armee, welche ihn aus Sicht der schiitischen Milizen zu einem Abtrünnigen und Ungläubigen gemacht habe, und seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft seien die Verfolgungsmotive «politische Anschauung» sowie «religiöse Gründe», wie sie in Art. 3 AsylG statuiert seien, vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit, aufgrund seines persönlichen Profils auch in Zukunft weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, werde durch die allgemeine, nach wie vor als höchst unsicher zu bezeichnende Situation im Zentralirak erhärtet. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung des SEM teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden im Q._______-Quartier in der Gasse (...) im Haus (...) in F._______ wohnhaft gewesen sind. Der Einschätzung des SEM, welches diese Aussagen als unglaubhaft bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung II Ziff. 1), ist nicht zu folgen. So hat das SEM die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP je nach dem letzten Wohnsitz im Heimatstaat, nicht jedoch nach der genauen Wohnadresse befragt (protokollierte Antwort je «F._______» [vgl. SEM act. A4 Ziff. 2.01 bzw. A5, Ziff. 2.01]). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die abgegebenen Einwohnerkarten nicht aus dem gleichen Jahr stammen würden und zwischenzeitlich eine Anpassung stattgefunden habe, sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen. 4.3 Das Gericht erachtet auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die US-Truppen von November (...) bis November (...) als substanziiert und stimmig. Der Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe für die Zusammenarbeit mit den Amerikanern darzulegen und, soweit dies vom SEM erfragt wurde, auch nähere Angaben dazu zu machen (SEM act. A48 F32, F53 ff.). Das Gericht geht demnach von der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen aus. Gewisse Zweifel ergeben sich betreffend die genaue Tätigkeit. Der Beschwerdeführer war seinen Angaben nach anfänglich als (...) und später als (...) für die Amerikaner tätig (SEM act. A48 F34). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten amerikanischen Dokumenten (SEM act. A51 Beweismittel 5, F48, F54), welche eine Unterstützung von Kampfoperationen bestätigen und nach der Darlegung des Beschwerdeführers von den Amerikanern für alle für sie tätigen Iraker ausgestellt wurden. Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-Truppen kann letztlich aber offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens der H._______-Miliz aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit, wie nachfolgend ausgeführt, nicht glaubhaft ist. 4.4 Es erscheint bereits wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst rund zweieinhalb Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für die US-Truppen bedroht worden sein soll. Der Beschwerdeführer nannte als Grund dafür seinen Freund I._______, der kurz vor der Zustellung des Drohbriefes (5. Juni 2014) verhaftet und getötet worden sei. I._______ habe seinerzeit mit ihm zusammen bei den Amerikanern gearbeitet und sei der Einzige gewesen, der über seine genaue Tätigkeit informiert gewesen sei (SEM act. A48 F39). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers (SEM act. A48 F65 ff.) sind nicht als substanziiert zu betrachten und vermögen nicht zu überzeugen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 3. Seite 4) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 4.5 Hinsichtlich des Drohbriefes (SEM act. A51 Beweismittel 7) erachtet es das Gericht - entgegen der Auffassung des SEM - als hinreichend erstellt, dass mit dem im Dokument genannten Adressaten «L._______» der Beschwerdeführer gemeint ist, zumal der Vorname seines Vaters «O._______» ist und der Name des Grossvaters vom SEM nicht erfragt worden ist (vgl. SEM act. A4, Ziff. 1.16.02). Zudem führt auch die abgegebene UNHCR-Bescheinigung aus der Türkei einen dreiteiligen Namen des Beschwerdeführers mit ähnlicher Schreibweise des Grossvater-Namens (R._______ bzw. S._______; vgl. SEM act. A51 Beweismittel 3) auf und das Zertifikat, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ambulanzfahrer und Sanitäter zugunsten der US-Truppen angibt, führt ebenfalls T._______ als Namen an (vgl. SEM act. A51 Beweismittel 5). Allerdings steht der Inhalt des Drohbriefes in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Drohbrief auf seine frühere Tätigkeit bei der US-Armee zurückzuführen sei und mutmasslich von der H._______-Miliz stamme. So wird der Beschwerdeführer im Drohbrief der Hasspredigt bezichtigt, wobei Hinweise auf ein Engagement bei den US-Truppen gänzlich fehlen. Auch geht aus dem Drohbrief keine Verbindung zur H._______-Miliz hervor. Weiter führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - mehrmals und auch auf Nachfrage - aus, er sei nie bedroht worden (vgl. SEM act. A48 F 65, F124). Auch dies widerspricht den im Brief genannten mehrfachen vorgängigen Warnungen. Diese Unstimmigkeiten vermag der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen, dass solche Drohschreiben nie auf einen konkreten Einzelfall ausgestellt würden, nicht aufzulösen, zumal der fragliche Drohbrief sehr wohl konkrete und angeblich auf den Beschwerdeführer angepasste Bestandteile (Name, Bezichtigung der Hasspredigt; mehrfache Drohungen) enthält. 4.6 Das SEM hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wer sie telefonisch über den Sprengstoffanschlag und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers informiert habe, widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM act. A48 F64; A5 Pt.7.01). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung ihre frühere Angabe, die Schwiegermutter habe sie angerufen, dementierte und mit starker Migräne zu erklären versuchte (SEM act. A49 F 68, 73), nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe wiederum eine andere Version des Anrufs vorgebracht wird (vgl. Ziff. 4.6.1 der Beschwerdeschrift) und bei Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Erklärung, nämlich dass zuerst die Schwiegermutter und danach der Nachbar angerufen habe, nicht bereits in der Anhörung dargelegt hat. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Umstände der Kenntnisnahme eines so einschneidenden Erlebnisses wie der Tod des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters widerspruchslos bereits anlässlich der BzP oder der Anhörung zu beschreiben wüssten. 4.7 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, um wessen Auto es sich beim in die Luft gesprengten Fahrzeug gehandelt habe. Hätte es sich beim angeblich in die Luft gesprengten Fahrzeug tatsächlich um jenes des Beschwerdeführers und nicht seines beim Anschlag zu Tode gekommenen Vaters gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesem wesentlichen Umstand bereits bei der BzP ein entsprechendes Gewicht eingeräumt und dies ausdrücklich so zu Protokoll gegeben hätte (vgl. SEM act. A4 Pt. 7.01). Entsprechendes gilt für die Angaben der Mutter, deren Akten das SEM für die Beurteilung beigezogen hat (vgl. N ..., A58 Ziff. 7.01: «Am 10.6.2014 wurde mein Mann durch eine an seinem Auto angeklebte Bombe umgebracht.»; Hervorhebung durch BVGer). Indem der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung dargelegt hat, es habe sich beim in die Luft gesprengten Fahrzeug um sein Auto und nicht um dasjenige seines Vaters gehandelt, wird vielmehr der Anschein erweckt, dass dieses Argument zwecks Schaffung eines Anknüpfungspunktes zwischen dem dargelegten Sprengstoffanschlag und dem Beschwerdeführer nachgeschoben ist. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach im Sprachgebrauch der Beschwerdeführenden oftmals von «wir» und «uns» gesprochen werde, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diesen zu entnehmen ist, dass beide Autos sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von seinem Vater und den weiteren Familienmitgliedern genutzt wurden, womit für Dritte das in die Luft gesprengte Auto nicht als dem Beschwerdeführer zugehörig zu betrachten gewesen sein dürfte. Dem Gesagten nach gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Zusammenhang zwischen ihm und dem Sprengstoffanschlag beziehungsweise dem dargelegten Tod seines Vaters und auch seines Bruders - wobei der Beschwerdeführer über die Todesumstände seines Bruders und namentlich über die Täterschaft wenig zu berichten vermochte - herzustellen. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.). 5.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in F._______, Irak, nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 von der Instruktionsrichterin gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Instruktionsrichterin gewährte mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 den Beschwerdeführenden die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 8 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MwSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1'555.20 (inkl. MwSt). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Zwischenverfügung vom 30. August 2018). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'346.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'346.40 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer