opencaselaw.ch

E-1943/2020

E-1943/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2016 und der Anhörung vom 29. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, gehöre der Religion der Jesiden an, sei in B._______ geboren worden und habe in C._______ acht Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe in D._______ ebenfalls eine Wohnmöglichkeit gehabt. Ab dem Jahr 2009 oder 2010 sei er mit Unterbrüchen bis ungefähr August oder September 2014 in Istanbul und in anderen Städten auf dem Bau tätig gewesen. Zuletzt habe er Ende 2014 gearbeitet. Dazwischen sei er immer wieder nach D._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er sich ausschliesslich in D._______ aufgehalten. Ungefähr seit März 2015 sei er Mitglied der E._______, welches eine Organisation der F._______ sei. Er habe keine bestimmte Funktion bei der F._______ gehabt respektive er sei Verantwortlicher für die Jugend und Hauptverantwortlicher für die Wahlkampagne gewesen. Mitte April 2015 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. Er sei mehrmals von den türkischen Behörden gesucht worden; das erste Mal im August 2015 respektive im Dezember 2015. Er habe nicht gewusst, ob er wegen des Militäraufgebots oder aufgrund seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer gesucht worden sei. Die kurdischen Kämpfer habe er ungefähr von September bis Dezember 2015 in seinem Haus in D._______ mit Unterkunft und Nahrungsmitteln unterstützt. Einige der Kämpfer seien verhaftet worden. Er gehe davon aus, dass sie unter Druck gesetzt worden seien und seinen Namen hätten angeben müssen. Mitte Dezember 2015 habe er D._______ verlassen und sich bis ungefähr Ende Januar 2016 bei seiner Schwester in Cinar aufgehalten. Ende Januar 2016 sei er nach Istanbul gereist und sei am 1. März 2016 illegal aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er circa im März und im Juni 2016 beim Dorfvorsteher wegen des Militäraufgebots gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte zwei Dokumente bezüglich einer Busse wegen des Versäumnisses seiner Militärdienstpflicht (ein Original und eine Kopie), eine Mitgliedschaftsquittung der E._______ vom 8. Mai 2015, seine türkische Identitätskarte (beides im Original) und Ausdrucke zur allgemeinen Lage in G._______/D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 9. März 2020 (eröffnet am 10. März 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im obsiegenden Fall sei der Unterzeichnende aufzufordern, vorgängig zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote einzureichen. Es sei eine zumutbare Fristerstreckung zur Verbesserung und Erweiterung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte drei Referenzschreiben, ein Schreiben von H._______, ein Schreiben seiner Cousine I._______ (alle im Original inklusive Übersetzung) inklusive eines Auszugs von WhatsApp-Nachrichten mit Übersetzung, ein Urteil betreffend seinen Bruder J._______ sowie zwei Entscheide und ein Urteil betreffend seinen Bruder K._______ (alle in Kopie inklusive Übersetzung) ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Verbesserung und Erweiterung der Beschwerde zu gewähren.

E. 4.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, seine vormalige Rechtsvertreterin habe es aufgrund gesundheitlicher Probleme versäumt, der Vorinstanz die nunmehr erst mit der Beschwerde vorgelegten asylrelevanten Beweismittel einzureichen, weshalb er im Verfahren vor der Vorinstanz seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können. Auch habe sie den aktuellen Rechtsvertreter zu spät um Substitution gebeten. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, mittels Arztzeugnisses der vormaligen Rechtsvertreterin ihre gesundheitlichen Probleme zu belegen. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer zudem Versäumnisse seiner Rechtsvertreter grundsätzlich selbst anzurechnen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen hätte er bis zum Urteilszeitpunkt genügend Zeit gehabt, weitere Vorbringen und Ergänzungen zur Beschwerde einzureichen. Dies hat er nicht getan. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind ebenfalls nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Es wäre dem Rechtsvertreter möglich und zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer auf andere Weise, wie etwa per Videokonferenz, zu erreichen. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Sein Antrag ist abzulehnen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, seine Befürchtung, während des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die Kurden eingesetzt zu werden, sei nicht asylrelevant. Er habe keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den jesidischen Kurden geltend gemacht, weshalb diese Vorbringen nicht zur Asylgewährung führen würden. Seine Angaben zu seiner Suche durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Unterstützungsleistungen für kurdische Kämpfer und zu seiner Ausreise aus der Türkei seien widersprüchlich.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde von den türkischen Behörden gesucht, weil seine politische Betätigung asylrelevant sei. Er habe den Militärdienst verweigert, weil er befürchtet habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt und belangt zu werden. Ebenso sei nachvollziehbar, dass er als Kurde und Jeside den Militärdienst nicht leisten wolle. Die neu eingereichten Beweismittel würden politische Betätigungen und die staatliche Verfolgung enger Familienmitglieder des Beschwerdeführers belegen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zwei Brüder, welche durch die türkischen Behörden verfolgt würden. Hierzu wurden verschiedene Entscheide und Urteile lautend auf die Namen seiner Brüder eingereicht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer deutete im vorinstanzlichen Verfahren lediglich Probleme wegen Freunden an, welche für verschiedene kurdische Organisationen gekämpft hätten. Mit Bezug auf seine Brüder sprach er von normal politisch engagierten Personen (act. A15/26 F78, F142 f.). Auf eine Reflexverfolgung aufgrund von verfolgten Verwandten wies er nicht hin, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die nachgereichten Verurteilungen der beiden Brüder Konsequenzen für ihn haben sollten. Er hätte die Urteile zudem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG problemlos im vor-instanzlichen Verfahren einreichen können, hätten sie für seine Situation eine Bedeutung gehabt, zumal sie bereits gut über ein Jahr alt sind und ihm durch den regelmässigen Kontakt zu seiner Familie bekannt gewesen sein dürften. Auch hat es der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unterlassen aufzuzeigen, weshalb und inwiefern er selbst aufgrund der Verurteilungen seiner Brüder in den Fokus der türkischen Behörden geraten könnte oder ist und damit der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme seiner Brüder selbst in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein soll. Demnach ist auch keine Reflexverfolgung zu erkennen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst nicht befolgt, weshalb er von den türkischen Behörden gesucht werde. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind grundsätzlich keine Flüchtlinge (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext gründet in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen, resultiert jedoch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven und würde daher nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde und Jeside den Militärdienst nicht leisten zu wollen. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. In der Türkei können allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer Glaubensausrichtung zudem nicht ausgeschlossen werden. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt. Der Beschwerdeführer machte keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den jesidischen Kurden geltend. Zudem handelt es sich bei einer Verweigerung des Militärdienstes aus ethischen Überlegungen um persönliche Gründe, welche nicht asylrelevant sind.

E. 6.6 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die F._______ von den türkischen Behörden verfolgt. Seine Rolle in der Partei ist indes nicht klar definiert. So erklärte er anlässlich der Befragung, er habe keine bestimmte Funktion innegehabt. In der Anhörung gab er hingegen an, er sei für 20 Jugendliche verantwortlich und seine Hauptaufgabe sei die Durchführung der Wahlkampagnen gewesen. Wenn dem so gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies nicht bereits in der Befragung so ausgeführt hat. Seine eingereichten Referenzschreiben sowie seine Mitgliedschaftsquittung der F._______ vermögen seine Funktion in der Partei nicht zu klären. Bei den Referenzschreiben ist zudem nicht auszuschliessen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert handelt. Es mag zutreffen, dass er Sympathisant der F._______ war. Eine Tätigkeit in dem Ausmass, wie er sie geltend machte, lässt sich aus den Akten jedoch nicht ableiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten Probleme mit den türkischen Behörden bekommen hat.

E. 6.7 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, wegen der Unterstützung der kurdischen Kämpfer von den türkischen Behörden gesucht worden zu sein. In seinen Aussagen bestehen diverse Widersprüche zum Grund und zum Zeitpunkt der Verfolgung. Es gelingt ihm nicht, diese Widersprüche in der Beschwerde zu entkräften, weshalb auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer von den türkischen Behörden gesucht wurde.

E. 6.8 Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer in der Befragung bezüglich seiner Ausreise aus der Türkei, er sei ohne Reisepass von L._______ nach M._______ geflogen. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, mit einem gefälschten Reisepass, welcher auf den Namen seines Bruders J._______ gelautet habe, ausgereist zu sein. Auf diesen erheblichen Aussagenwiderspruch aufmerksam gemacht, vermochte er diesen nicht aufzulösen.

E. 6.9 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung der türkischen Behörden aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes, seiner politischen Aktivitäten und seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer glaubhaft darzulegen. Zusammenfassend hat er nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, D._______, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat acht Jahre die Schule besucht und danach mit Unterbrüchen wiederholt in Istanbul und in anderen Städten als Bauarbeiter gearbeitet. Mit seinen Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1943/2020 Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Uli Kern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. März 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2016 und der Anhörung vom 29. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, gehöre der Religion der Jesiden an, sei in B._______ geboren worden und habe in C._______ acht Jahre die Schule besucht. Seine Familie habe in D._______ ebenfalls eine Wohnmöglichkeit gehabt. Ab dem Jahr 2009 oder 2010 sei er mit Unterbrüchen bis ungefähr August oder September 2014 in Istanbul und in anderen Städten auf dem Bau tätig gewesen. Zuletzt habe er Ende 2014 gearbeitet. Dazwischen sei er immer wieder nach D._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er sich ausschliesslich in D._______ aufgehalten. Ungefähr seit März 2015 sei er Mitglied der E._______, welches eine Organisation der F._______ sei. Er habe keine bestimmte Funktion bei der F._______ gehabt respektive er sei Verantwortlicher für die Jugend und Hauptverantwortlicher für die Wahlkampagne gewesen. Mitte April 2015 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. Er sei mehrmals von den türkischen Behörden gesucht worden; das erste Mal im August 2015 respektive im Dezember 2015. Er habe nicht gewusst, ob er wegen des Militäraufgebots oder aufgrund seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer gesucht worden sei. Die kurdischen Kämpfer habe er ungefähr von September bis Dezember 2015 in seinem Haus in D._______ mit Unterkunft und Nahrungsmitteln unterstützt. Einige der Kämpfer seien verhaftet worden. Er gehe davon aus, dass sie unter Druck gesetzt worden seien und seinen Namen hätten angeben müssen. Mitte Dezember 2015 habe er D._______ verlassen und sich bis ungefähr Ende Januar 2016 bei seiner Schwester in Cinar aufgehalten. Ende Januar 2016 sei er nach Istanbul gereist und sei am 1. März 2016 illegal aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er circa im März und im Juni 2016 beim Dorfvorsteher wegen des Militäraufgebots gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte zwei Dokumente bezüglich einer Busse wegen des Versäumnisses seiner Militärdienstpflicht (ein Original und eine Kopie), eine Mitgliedschaftsquittung der E._______ vom 8. Mai 2015, seine türkische Identitätskarte (beides im Original) und Ausdrucke zur allgemeinen Lage in G._______/D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 9. März 2020 (eröffnet am 10. März 2020) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 7. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im obsiegenden Fall sei der Unterzeichnende aufzufordern, vorgängig zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote einzureichen. Es sei eine zumutbare Fristerstreckung zur Verbesserung und Erweiterung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte drei Referenzschreiben, ein Schreiben von H._______, ein Schreiben seiner Cousine I._______ (alle im Original inklusive Übersetzung) inklusive eines Auszugs von WhatsApp-Nachrichten mit Übersetzung, ein Urteil betreffend seinen Bruder J._______ sowie zwei Entscheide und ein Urteil betreffend seinen Bruder K._______ (alle in Kopie inklusive Übersetzung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Verbesserung und Erweiterung der Beschwerde zu gewähren. 4.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, seine vormalige Rechtsvertreterin habe es aufgrund gesundheitlicher Probleme versäumt, der Vorinstanz die nunmehr erst mit der Beschwerde vorgelegten asylrelevanten Beweismittel einzureichen, weshalb er im Verfahren vor der Vorinstanz seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können. Auch habe sie den aktuellen Rechtsvertreter zu spät um Substitution gebeten. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, mittels Arztzeugnisses der vormaligen Rechtsvertreterin ihre gesundheitlichen Probleme zu belegen. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer zudem Versäumnisse seiner Rechtsvertreter grundsätzlich selbst anzurechnen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen hätte er bis zum Urteilszeitpunkt genügend Zeit gehabt, weitere Vorbringen und Ergänzungen zur Beschwerde einzureichen. Dies hat er nicht getan. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind ebenfalls nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Es wäre dem Rechtsvertreter möglich und zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer auf andere Weise, wie etwa per Videokonferenz, zu erreichen. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Sein Antrag ist abzulehnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, seine Befürchtung, während des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die Kurden eingesetzt zu werden, sei nicht asylrelevant. Er habe keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den jesidischen Kurden geltend gemacht, weshalb diese Vorbringen nicht zur Asylgewährung führen würden. Seine Angaben zu seiner Suche durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Unterstützungsleistungen für kurdische Kämpfer und zu seiner Ausreise aus der Türkei seien widersprüchlich. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde von den türkischen Behörden gesucht, weil seine politische Betätigung asylrelevant sei. Er habe den Militärdienst verweigert, weil er befürchtet habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt und belangt zu werden. Ebenso sei nachvollziehbar, dass er als Kurde und Jeside den Militärdienst nicht leisten wolle. Die neu eingereichten Beweismittel würden politische Betätigungen und die staatliche Verfolgung enger Familienmitglieder des Beschwerdeführers belegen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zwei Brüder, welche durch die türkischen Behörden verfolgt würden. Hierzu wurden verschiedene Entscheide und Urteile lautend auf die Namen seiner Brüder eingereicht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer deutete im vorinstanzlichen Verfahren lediglich Probleme wegen Freunden an, welche für verschiedene kurdische Organisationen gekämpft hätten. Mit Bezug auf seine Brüder sprach er von normal politisch engagierten Personen (act. A15/26 F78, F142 f.). Auf eine Reflexverfolgung aufgrund von verfolgten Verwandten wies er nicht hin, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die nachgereichten Verurteilungen der beiden Brüder Konsequenzen für ihn haben sollten. Er hätte die Urteile zudem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG problemlos im vor-instanzlichen Verfahren einreichen können, hätten sie für seine Situation eine Bedeutung gehabt, zumal sie bereits gut über ein Jahr alt sind und ihm durch den regelmässigen Kontakt zu seiner Familie bekannt gewesen sein dürften. Auch hat es der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unterlassen aufzuzeigen, weshalb und inwiefern er selbst aufgrund der Verurteilungen seiner Brüder in den Fokus der türkischen Behörden geraten könnte oder ist und damit der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt sein soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme seiner Brüder selbst in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein soll. Demnach ist auch keine Reflexverfolgung zu erkennen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst nicht befolgt, weshalb er von den türkischen Behörden gesucht werde. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind grundsätzlich keine Flüchtlinge (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext gründet in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen, resultiert jedoch nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven und würde daher nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6.5 Der Beschwerdeführer gibt an, als Kurde und Jeside den Militärdienst nicht leisten zu wollen. Es ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. In der Türkei können allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer Glaubensausrichtung zudem nicht ausgeschlossen werden. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt. Der Beschwerdeführer machte keine gezielte und persönliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den jesidischen Kurden geltend. Zudem handelt es sich bei einer Verweigerung des Militärdienstes aus ethischen Überlegungen um persönliche Gründe, welche nicht asylrelevant sind. 6.6 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die F._______ von den türkischen Behörden verfolgt. Seine Rolle in der Partei ist indes nicht klar definiert. So erklärte er anlässlich der Befragung, er habe keine bestimmte Funktion innegehabt. In der Anhörung gab er hingegen an, er sei für 20 Jugendliche verantwortlich und seine Hauptaufgabe sei die Durchführung der Wahlkampagnen gewesen. Wenn dem so gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies nicht bereits in der Befragung so ausgeführt hat. Seine eingereichten Referenzschreiben sowie seine Mitgliedschaftsquittung der F._______ vermögen seine Funktion in der Partei nicht zu klären. Bei den Referenzschreiben ist zudem nicht auszuschliessen, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert handelt. Es mag zutreffen, dass er Sympathisant der F._______ war. Eine Tätigkeit in dem Ausmass, wie er sie geltend machte, lässt sich aus den Akten jedoch nicht ableiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten Probleme mit den türkischen Behörden bekommen hat. 6.7 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, wegen der Unterstützung der kurdischen Kämpfer von den türkischen Behörden gesucht worden zu sein. In seinen Aussagen bestehen diverse Widersprüche zum Grund und zum Zeitpunkt der Verfolgung. Es gelingt ihm nicht, diese Widersprüche in der Beschwerde zu entkräften, weshalb auf die ausführliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer von den türkischen Behörden gesucht wurde. 6.8 Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer in der Befragung bezüglich seiner Ausreise aus der Türkei, er sei ohne Reisepass von L._______ nach M._______ geflogen. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, mit einem gefälschten Reisepass, welcher auf den Namen seines Bruders J._______ gelautet habe, ausgereist zu sein. Auf diesen erheblichen Aussagenwiderspruch aufmerksam gemacht, vermochte er diesen nicht aufzulösen. 6.9 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung der türkischen Behörden aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes, seiner politischen Aktivitäten und seiner Unterstützung der kurdischen Kämpfer glaubhaft darzulegen. Zusammenfassend hat er nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, D._______, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat acht Jahre die Schule besucht und danach mit Unterbrüchen wiederholt in Istanbul und in anderen Städten als Bauarbeiter gearbeitet. Mit seinen Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen ihn bei seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: