Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger und in B._______ (Somaliland) aufgewachsen - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 beziehungsweise Ende 2012 beziehungsweise im Juni 2013 in Richtung Äthiopien und gelangte am 24. Mai 2015 über den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 5. Oktober 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Situation im Heimatland sowie zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan der Dir, Ibran, Sheikh Isahay, Rer Ahmed, Ali Qar an. Seine Mutter habe dem Clan der Isak, Habarjelu, Rer Baded angehört. Seine Eltern seien allerdings bereits vor langer Zeit verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, weswegen er zusammen mit seinen beiden Brüdern bei seiner Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei. Er sei in D._______ (ebenfalls Somaliland) geboren worden, wo er zwei Jahre lang die Koranschule besucht habe. Danach sei er mit seiner Grossmutter, seinen beiden Brüdern sowie einem Onkel nach B._______ gezogen. Dort habe er zwischen den Jahren 2010 und 2012 die Schule besucht. Seine Familie habe Land vom Grossvater mütterlicherseits geerbt und gut von Mieteinnahmen gelebt. Trotzdem habe er seine Grossmutter unterstützen wollen und deshalb im Verlaufe des Jahres 2012 damit begonnen, in einem Restaurant in B._______ zu arbeiten. Er sei mit dem Restaurantbesitzer E._______ befreundet gewesen. Der Neffe des Restaurantbesitzers habe indessen nicht gewollt, dass er dort beschäftigt sei und ihm mit dem Tode gedroht, falls er weiterhin im Restaurant arbeiten würde. Es sei deswegen zu einem Streit zwischen ihnen gekommen, wobei er vom Neffen des Restaurantbesitzers schwer am Kopf verletzt worden sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Familie hiervon erfahren würde und deswegen eine Fehde zwischen den zwei Familien ausbrechen könnte. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Dokumente, insbesondere auch keine Identitätspapiere, ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 - eröffnet am 26. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, bezüglich der geltend gemachten Asylgründe und seiner Angaben zu den persönlichen Verhältnissen auf die zahlreichen und teils signifikanten Widersprüche einzugehen. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Vollzug seiner Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 29. August 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn dieser Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt werde. F. Am 23. August 2018 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, der Neffe seines Onkels habe nicht gewollt, dass er in dessen Restaurant arbeite und ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin dort arbeiten sollte. Der Neffe des Onkels habe seine Arbeitsstelle einem Kollegen zuhalten wollen, während er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, die Arbeitsstelle aufzugeben. Deswegen sei es zum Streit zwischen ihnen gekommen, wobei er von seinem Widersacher schwer am Kopf verletzt worden sei. Er habe die Angelegenheit seiner Familie verschwiegen, um eine Familienfehde zu verhindern, und habe sich stattdessen zum Verlassen seiner Heimat entschlossen.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist der angebliche Übergriff des Neffen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers auf Letzteren nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, sondern beruht auf einem zwischen ihnen bestehenden persönlichen Konflikt. Derartige Konflikte stellen indessen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Motiv fehlt. Daran vermag auch die erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 erhobene, indes durch nichts belegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich von seiner Grossmutter erfahren, dass der Neffe nunmehr zusätzlich eine polizeiliche Anzeige wegen Separatismus und Verrat am eigenen Clan gegen ihn eingereicht habe (vgl. a.a.O. S. 5), nichts zu ändern, ermangelt es den diesbezüglichen Behauptungen doch jeglicher Schlüssigkeit beziehungsweise Plausibilität.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 geltend gemachten Vorbringens, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich von seiner Familie in Somalia erfahren, dass der Neffe des Restaurantbesitzers beziehungsweise Onkels, welcher demselben Clan wie er selber entstamme, bei der Polizei eine Anzeige wegen Separatismus und Verrats am eigenen Clan gegen ihn eingereicht habe, was einem gesellschaftlichen Todesurteil gleichkomme (vgl. a.a.O. S. 5), bleibt folgendes zu sagen: Primär bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um eine gänzlich unbelegte und durch nichts substantiierte Parteibehauptung handelt. Darüber hinaus bliebe - Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorausgesetzt - anzunehmen, dass in Somaliland aufgrund der gefestigten rechtsstaatlichen Strukturen davon auszugehen wäre, dass die dortigen Behörden eine derartige pauschale Anschuldigung ohnehin nicht ohne Weiteres als gegeben erachten, sondern einer einlässlicheren Untersuchung unterziehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass die Republik Somaliland heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei besitze und sich ausdrücklich bemühe, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen, wobei Strukturen bestünden, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. S. 4, III/2., Abs. 2 bis 4). Auch in Bezug auf den Clan des Beschwerdeführers liegt entgegen der nachträglich erhobenen Behauptung in der Beschwerde nahe, dass dieser dem auf Beschwerdeebene in keiner Weise substantiierten angeblichen Vorwurf des Neffen des Restaurantbesitzers, der Beschwerdeführer habe Verrat am Clan betrieben, mit Sicherheit nicht leichtfertig Glauben schenken, sondern den entsprechenden Anschuldigungen auf den Grund gehen würde. Dies allein schon deshalb, weil der Beschwerdeführer aktuell im Ausland weilt und somit bis anhin keine Möglichkeit hatte, sich zu den Anschuldigungen zu äussern beziehungsweise seine Sicht der Dinge darzulegen. So besehen ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in B._______ (Somaliland) gelebt. So würden seine Grossmutter mütterlicherseits, zwei Brüder sowie ein Onkel alle noch in B._______ leben (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Zudem habe er eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits in Somalia (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Des Weiteren habe er einen Onkel väterlicherseits, der in den F._______ lebe und seiner Familie geholfen habe, seine Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A5 S. 9 Ziff. 5.02 i.V.m. A16 F26). Er stehe ausserdem weiterhin in Kontakt mit seiner Grossmutter, seinen beiden Brüdern, einer Tante sowie seiner Ehefrau beziehungsweise Verlobten (vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.14 und act. A16 S. 3 F11 bis F19). Zudem gab er zu Protokoll, seine Familie habe Land vom Grossvater geerbt und gut von Mieteinnahmen gelebt (vgl. act. A16 S. 10 F105 bis F108). Bei dieser Sachlage ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen, das ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kann und ihm eine Wiedereingliederung ermöglicht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer jung und aufgrund der Aktenlage gesund und verfügt über eine vergleichsweise gute schulische Ausbildung, was ihm die Begründung und den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen wird. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 23. August 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4321/2018 law/rep Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (....), Somalia, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger und in B._______ (Somaliland) aufgewachsen - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 beziehungsweise Ende 2012 beziehungsweise im Juni 2013 in Richtung Äthiopien und gelangte am 24. Mai 2015 über den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 5. Oktober 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Situation im Heimatland sowie zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan der Dir, Ibran, Sheikh Isahay, Rer Ahmed, Ali Qar an. Seine Mutter habe dem Clan der Isak, Habarjelu, Rer Baded angehört. Seine Eltern seien allerdings bereits vor langer Zeit verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, weswegen er zusammen mit seinen beiden Brüdern bei seiner Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei. Er sei in D._______ (ebenfalls Somaliland) geboren worden, wo er zwei Jahre lang die Koranschule besucht habe. Danach sei er mit seiner Grossmutter, seinen beiden Brüdern sowie einem Onkel nach B._______ gezogen. Dort habe er zwischen den Jahren 2010 und 2012 die Schule besucht. Seine Familie habe Land vom Grossvater mütterlicherseits geerbt und gut von Mieteinnahmen gelebt. Trotzdem habe er seine Grossmutter unterstützen wollen und deshalb im Verlaufe des Jahres 2012 damit begonnen, in einem Restaurant in B._______ zu arbeiten. Er sei mit dem Restaurantbesitzer E._______ befreundet gewesen. Der Neffe des Restaurantbesitzers habe indessen nicht gewollt, dass er dort beschäftigt sei und ihm mit dem Tode gedroht, falls er weiterhin im Restaurant arbeiten würde. Es sei deswegen zu einem Streit zwischen ihnen gekommen, wobei er vom Neffen des Restaurantbesitzers schwer am Kopf verletzt worden sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Familie hiervon erfahren würde und deswegen eine Fehde zwischen den zwei Familien ausbrechen könnte. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Dokumente, insbesondere auch keine Identitätspapiere, ein. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 - eröffnet am 26. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, bezüglich der geltend gemachten Asylgründe und seiner Angaben zu den persönlichen Verhältnissen auf die zahlreichen und teils signifikanten Widersprüche einzugehen. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Vollzug seiner Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 29. August 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn dieser Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt werde. F. Am 23. August 2018 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, der Neffe seines Onkels habe nicht gewollt, dass er in dessen Restaurant arbeite und ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin dort arbeiten sollte. Der Neffe des Onkels habe seine Arbeitsstelle einem Kollegen zuhalten wollen, während er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, die Arbeitsstelle aufzugeben. Deswegen sei es zum Streit zwischen ihnen gekommen, wobei er von seinem Widersacher schwer am Kopf verletzt worden sei. Er habe die Angelegenheit seiner Familie verschwiegen, um eine Familienfehde zu verhindern, und habe sich stattdessen zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. 5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist der angebliche Übergriff des Neffen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers auf Letzteren nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, sondern beruht auf einem zwischen ihnen bestehenden persönlichen Konflikt. Derartige Konflikte stellen indessen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Motiv fehlt. Daran vermag auch die erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 erhobene, indes durch nichts belegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich von seiner Grossmutter erfahren, dass der Neffe nunmehr zusätzlich eine polizeiliche Anzeige wegen Separatismus und Verrat am eigenen Clan gegen ihn eingereicht habe (vgl. a.a.O. S. 5), nichts zu ändern, ermangelt es den diesbezüglichen Behauptungen doch jeglicher Schlüssigkeit beziehungsweise Plausibilität. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 geltend gemachten Vorbringens, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich von seiner Familie in Somalia erfahren, dass der Neffe des Restaurantbesitzers beziehungsweise Onkels, welcher demselben Clan wie er selber entstamme, bei der Polizei eine Anzeige wegen Separatismus und Verrats am eigenen Clan gegen ihn eingereicht habe, was einem gesellschaftlichen Todesurteil gleichkomme (vgl. a.a.O. S. 5), bleibt folgendes zu sagen: Primär bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um eine gänzlich unbelegte und durch nichts substantiierte Parteibehauptung handelt. Darüber hinaus bliebe - Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorausgesetzt - anzunehmen, dass in Somaliland aufgrund der gefestigten rechtsstaatlichen Strukturen davon auszugehen wäre, dass die dortigen Behörden eine derartige pauschale Anschuldigung ohnehin nicht ohne Weiteres als gegeben erachten, sondern einer einlässlicheren Untersuchung unterziehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass die Republik Somaliland heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei besitze und sich ausdrücklich bemühe, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen, wobei Strukturen bestünden, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. S. 4, III/2., Abs. 2 bis 4). Auch in Bezug auf den Clan des Beschwerdeführers liegt entgegen der nachträglich erhobenen Behauptung in der Beschwerde nahe, dass dieser dem auf Beschwerdeebene in keiner Weise substantiierten angeblichen Vorwurf des Neffen des Restaurantbesitzers, der Beschwerdeführer habe Verrat am Clan betrieben, mit Sicherheit nicht leichtfertig Glauben schenken, sondern den entsprechenden Anschuldigungen auf den Grund gehen würde. Dies allein schon deshalb, weil der Beschwerdeführer aktuell im Ausland weilt und somit bis anhin keine Möglichkeit hatte, sich zu den Anschuldigungen zu äussern beziehungsweise seine Sicht der Dinge darzulegen. So besehen ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in B._______ (Somaliland) gelebt. So würden seine Grossmutter mütterlicherseits, zwei Brüder sowie ein Onkel alle noch in B._______ leben (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Zudem habe er eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits in Somalia (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Des Weiteren habe er einen Onkel väterlicherseits, der in den F._______ lebe und seiner Familie geholfen habe, seine Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A5 S. 9 Ziff. 5.02 i.V.m. A16 F26). Er stehe ausserdem weiterhin in Kontakt mit seiner Grossmutter, seinen beiden Brüdern, einer Tante sowie seiner Ehefrau beziehungsweise Verlobten (vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.14 und act. A16 S. 3 F11 bis F19). Zudem gab er zu Protokoll, seine Familie habe Land vom Grossvater geerbt und gut von Mieteinnahmen gelebt (vgl. act. A16 S. 10 F105 bis F108). Bei dieser Sachlage ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen, das ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kann und ihm eine Wiedereingliederung ermöglicht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer jung und aufgrund der Aktenlage gesund und verfügt über eine vergleichsweise gute schulische Ausbildung, was ihm die Begründung und den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen wird. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 23. August 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: