Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im (...) 2012 aus Somalia nach Äthiopien ausgereist. Danach sei er über den Sudan nach Italien weitergereist, wo er am 16. April 2015 angekommen sei. Am 2. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2015 und der Anhörung vom 1. September 2016 brachte der aus B._______ (ein Dorf in der Region C._______ [resp. D._______] im östlichen Puntland, Region E._______; A11 S. 3) stammende Beschwerdeführer vor, seine Familie (Nomaden und Angehörige des Clans F._______ [Minderheit] - Clanfamilie G._______; A27 F47 f.) sei aufgefordert worden, (...) Kamele dem dominierenden Clan H._______ (Clanfamilie I._______; A27 F47 f.) abzuliefern. Sein Vater und ein Bruder hätten Widerstand geleistet. Daraufhin seien sie umgebracht worden und Angehörige des dominierenden Clans hätten alle Kamele - ungefähr (...) (A27 F59) - abgeholt (A27 F50). Zehn Tage später sei ein zweiter Bruder zu den Tätern hingegangen, weil er sie habe zur Rede stellen wollen. Dann sei auch er getötet worden (A27 F51 f.). Ungefähr ein Jahr später (A27 F54; im Jahr [...] [A27 F21]) - sei der Beschwerdeführer an einer Wasserstelle vom gleichen dominierenden Clan angegriffen und geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, dass er dasselbe Schicksal wie sein Vater und seine Brüder erleide, wenn er weiterhin Wasser an dieser Stelle hole. Daraufhin sei er nach L._______ gegangen, obwohl er dort niemanden gekannt habe. Er habe dort (...) Jahre ohne Unterschlupf als (...) zugebracht (A27 F18 ff.). Anschliessend sei er nach Äthiopien geflüchtet (A27 F27). Unterwegs habe er erfahren, dass auch seine Mutter eines natürlichen Todes verstorben sei (A27 F18). C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan wie auch die Darlegung zum fluchtauslösenden Ereignis nicht plausibel respektive glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Das Vorbringen, in Somalia herrsche Krieg, Armut und Perspektivenlosigkeit, sei nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (und sinngemäss auch Asyl zu gewähren); eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung am 31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 wurde ein ärztliches Zeugnis des J._______ vom 14. November 2016 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE2010/57 E. 2.4 und 3.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich ihrer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aus, dass der Viehbestand der Familie des Beschwerdeführers für einen Minderheitenclan beträchtlich sei. Erstaunlich sei ausserdem, dass der zweite Bruder sich bewusst - nachdem sein Vater und ein Bruder bereits getötet worden seien - in Lebensgefahr gebracht habe und dass eine Lösung des Konflikts (z.B. über Clanverhandlungen) nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus seien die Angaben zur Ehe der Schwester des Beschwerdeführers - sie sei mit einem Mann aus einem mächtigen Clan in K._______ (Puntland) verheiratet - und der Umstand, dass seine Mutter nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer in der Gegend um B._______ verblieben sei, zweifelhaft. Es überrasche, so die Vorinstanz, dass weder die Mutter noch der Beschwerdeführer aus der Verbindung der Schwester hätten profitieren können. Ausserdem bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem tödlichen Angriff seiner Familienangehörigen an der Wasserstelle misshandelt worden sei. Auch der weitere Ablauf der Ereignisse - wie er in die Stadt L._______ gekommen sei - sei nicht plausibel. Schliesslich seien auch die Schilderungen rund um seinen Aufenthalt in dieser Stadt und um seine Ausreise nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Viehbestand das ganze Vermögen seiner Familie gewesen sei. Sie hätten keine Kamele dem dominierenden Clan abgeben wollen, weil sonst immer wieder Druck auf sie ausgeübt worden wäre. In diesem Sinne sei auch das - für somalische Begriffe übliche - Verhalten seines zweiten Bruders zu werten. Hinsichtlich der Heirat seiner Schwester gelte es klarzustellen, dass wenn eine Frau geheiratet habe, diese ihre Familie verlasse und zur Familie ihres Ehemannes stosse. Danach sei sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter in Kontakt gestanden und nie mehr nach B._______ zurückgekehrt.
E. 5.3 Vorliegend ist massgebend, dass zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis - der angebliche Angriff auf den Beschwerdeführer an der Wasserstelle im Jahr 2010 - und der Ausreise aus Somalia im (...) 2012 zwei Jahre vergangen sind. Nach dem mutmasslichen Anschlag auf ihn sei er ohne zu Zögern nach L._______ gegangen. Dort sei er ohne Beziehungsnetz oder Verwandte immerhin (...) Jahre als obdachloser (...) geblieben (A27 F27). Manchmal hätten andere Jugendliche das, was er sich verdient habe, oder seine (...) geklaut; weitere Vorfälle habe es indes nicht gegeben. Weil er keine Zukunft in dieser Stadt gehabt habe, sei er nach Äthiopien weitergezogen (A27 F105 f.). Dennoch sei der "staatliche" Schutz in Puntland in Ortschaften wie L._______ oder K._______ besser als auf dem Land (A27 F97). Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren in L._______ nicht mehr bedroht wurde und dass er aus wirtschaftlichen Gründen die Stadt verlassen hat. Eine starre zeitliche Grenze, wann der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Damit fehlt es vorliegend am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang. Die Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 AsylG).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen. Das SEM hat daher im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass er - damals mutmasslich als Minderjähriger - ab dem Jahr 2010 für (...) Jahre ohne ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in L._______ (L._______ District/Region M._______ [südlicher Teil der Region E._______]/Puntland) gelebt hat. Er habe sich damals als obdachloser (...) seinen Unterhalt verdient. In Äthiopien habe er zudem ein Jahr in einem somalischen Hotel als Laufbursche gearbeitet. Im Sudan habe er im (...) 2014 die Studentin N._______ aus Somalia religiös geehelicht, die damals immer noch in der sudanesischen Hauptstadt gelebt habe. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann - ein Mitglied eines einflussreichen Clans - in K._______ (K._______ District/Region E._______/Puntland; A27 F71 ff.). Zu ihr scheint er über die sozialen Medien regelmässigen Kontakt zu haben (A27 F10), was seinem Einwurf zu widersprechen scheint, bei einer verheirateten Schwester hole man sich keine Hilfe (A27 F77). Ferner verfügt er über einen Onkel in O._______ (Somaliland), wo er während seiner Ausreise schon gewesen sei (A27 F84), und eine Tante in P._______ (Somalia; A27 F81 ff.), wobei unklar ist, ob er zu ihnen Kontakt hat. Nichtsdestotrotz ist bei dieser Sachlage - insbesondere aufgrund seiner Verbindung zu seiner Schwester - von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen. Seine Schwester kann ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen und ihm so eine Wiedereingliederung ermöglichen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer jung und trotz des ärztlichen Zeugnisses vom 14. November 2016 als gesund zu bezeichnen. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben keine Schule besucht hat, hat er bereits in jungen Jahren eine hohe Selbstständigkeit und Ungebundenheit an den Tag gelegt. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern könnte.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde und auch heute nicht von genügenden Mitteln auszugehen ist, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-73/2017 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im (...) 2012 aus Somalia nach Äthiopien ausgereist. Danach sei er über den Sudan nach Italien weitergereist, wo er am 16. April 2015 angekommen sei. Am 2. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2015 und der Anhörung vom 1. September 2016 brachte der aus B._______ (ein Dorf in der Region C._______ [resp. D._______] im östlichen Puntland, Region E._______; A11 S. 3) stammende Beschwerdeführer vor, seine Familie (Nomaden und Angehörige des Clans F._______ [Minderheit] - Clanfamilie G._______; A27 F47 f.) sei aufgefordert worden, (...) Kamele dem dominierenden Clan H._______ (Clanfamilie I._______; A27 F47 f.) abzuliefern. Sein Vater und ein Bruder hätten Widerstand geleistet. Daraufhin seien sie umgebracht worden und Angehörige des dominierenden Clans hätten alle Kamele - ungefähr (...) (A27 F59) - abgeholt (A27 F50). Zehn Tage später sei ein zweiter Bruder zu den Tätern hingegangen, weil er sie habe zur Rede stellen wollen. Dann sei auch er getötet worden (A27 F51 f.). Ungefähr ein Jahr später (A27 F54; im Jahr [...] [A27 F21]) - sei der Beschwerdeführer an einer Wasserstelle vom gleichen dominierenden Clan angegriffen und geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, dass er dasselbe Schicksal wie sein Vater und seine Brüder erleide, wenn er weiterhin Wasser an dieser Stelle hole. Daraufhin sei er nach L._______ gegangen, obwohl er dort niemanden gekannt habe. Er habe dort (...) Jahre ohne Unterschlupf als (...) zugebracht (A27 F18 ff.). Anschliessend sei er nach Äthiopien geflüchtet (A27 F27). Unterwegs habe er erfahren, dass auch seine Mutter eines natürlichen Todes verstorben sei (A27 F18). C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan wie auch die Darlegung zum fluchtauslösenden Ereignis nicht plausibel respektive glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Das Vorbringen, in Somalia herrsche Krieg, Armut und Perspektivenlosigkeit, sei nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (und sinngemäss auch Asyl zu gewähren); eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung am 31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 wurde ein ärztliches Zeugnis des J._______ vom 14. November 2016 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich ihrer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aus, dass der Viehbestand der Familie des Beschwerdeführers für einen Minderheitenclan beträchtlich sei. Erstaunlich sei ausserdem, dass der zweite Bruder sich bewusst - nachdem sein Vater und ein Bruder bereits getötet worden seien - in Lebensgefahr gebracht habe und dass eine Lösung des Konflikts (z.B. über Clanverhandlungen) nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus seien die Angaben zur Ehe der Schwester des Beschwerdeführers - sie sei mit einem Mann aus einem mächtigen Clan in K._______ (Puntland) verheiratet - und der Umstand, dass seine Mutter nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer in der Gegend um B._______ verblieben sei, zweifelhaft. Es überrasche, so die Vorinstanz, dass weder die Mutter noch der Beschwerdeführer aus der Verbindung der Schwester hätten profitieren können. Ausserdem bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem tödlichen Angriff seiner Familienangehörigen an der Wasserstelle misshandelt worden sei. Auch der weitere Ablauf der Ereignisse - wie er in die Stadt L._______ gekommen sei - sei nicht plausibel. Schliesslich seien auch die Schilderungen rund um seinen Aufenthalt in dieser Stadt und um seine Ausreise nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Viehbestand das ganze Vermögen seiner Familie gewesen sei. Sie hätten keine Kamele dem dominierenden Clan abgeben wollen, weil sonst immer wieder Druck auf sie ausgeübt worden wäre. In diesem Sinne sei auch das - für somalische Begriffe übliche - Verhalten seines zweiten Bruders zu werten. Hinsichtlich der Heirat seiner Schwester gelte es klarzustellen, dass wenn eine Frau geheiratet habe, diese ihre Familie verlasse und zur Familie ihres Ehemannes stosse. Danach sei sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter in Kontakt gestanden und nie mehr nach B._______ zurückgekehrt. 5.3 Vorliegend ist massgebend, dass zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis - der angebliche Angriff auf den Beschwerdeführer an der Wasserstelle im Jahr 2010 - und der Ausreise aus Somalia im (...) 2012 zwei Jahre vergangen sind. Nach dem mutmasslichen Anschlag auf ihn sei er ohne zu Zögern nach L._______ gegangen. Dort sei er ohne Beziehungsnetz oder Verwandte immerhin (...) Jahre als obdachloser (...) geblieben (A27 F27). Manchmal hätten andere Jugendliche das, was er sich verdient habe, oder seine (...) geklaut; weitere Vorfälle habe es indes nicht gegeben. Weil er keine Zukunft in dieser Stadt gehabt habe, sei er nach Äthiopien weitergezogen (A27 F105 f.). Dennoch sei der "staatliche" Schutz in Puntland in Ortschaften wie L._______ oder K._______ besser als auf dem Land (A27 F97). Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren in L._______ nicht mehr bedroht wurde und dass er aus wirtschaftlichen Gründen die Stadt verlassen hat. Eine starre zeitliche Grenze, wann der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Damit fehlt es vorliegend am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang. Die Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 AsylG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen. Das SEM hat daher im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass er - damals mutmasslich als Minderjähriger - ab dem Jahr 2010 für (...) Jahre ohne ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in L._______ (L._______ District/Region M._______ [südlicher Teil der Region E._______]/Puntland) gelebt hat. Er habe sich damals als obdachloser (...) seinen Unterhalt verdient. In Äthiopien habe er zudem ein Jahr in einem somalischen Hotel als Laufbursche gearbeitet. Im Sudan habe er im (...) 2014 die Studentin N._______ aus Somalia religiös geehelicht, die damals immer noch in der sudanesischen Hauptstadt gelebt habe. Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann - ein Mitglied eines einflussreichen Clans - in K._______ (K._______ District/Region E._______/Puntland; A27 F71 ff.). Zu ihr scheint er über die sozialen Medien regelmässigen Kontakt zu haben (A27 F10), was seinem Einwurf zu widersprechen scheint, bei einer verheirateten Schwester hole man sich keine Hilfe (A27 F77). Ferner verfügt er über einen Onkel in O._______ (Somaliland), wo er während seiner Ausreise schon gewesen sei (A27 F84), und eine Tante in P._______ (Somalia; A27 F81 ff.), wobei unklar ist, ob er zu ihnen Kontakt hat. Nichtsdestotrotz ist bei dieser Sachlage - insbesondere aufgrund seiner Verbindung zu seiner Schwester - von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen. Seine Schwester kann ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen und ihm so eine Wiedereingliederung ermöglichen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer jung und trotz des ärztlichen Zeugnisses vom 14. November 2016 als gesund zu bezeichnen. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben keine Schule besucht hat, hat er bereits in jungen Jahren eine hohe Selbstständigkeit und Ungebundenheit an den Tag gelegt. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern könnte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde und auch heute nicht von genügenden Mitteln auszugehen ist, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: