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D-1934/2019

D-1934/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein somalischer Staatsangehöriger aus Puntland, suchte am 4. April 2016 um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 8. November 2017 einlässlich durch das SEM angehört (Anhörung). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. nachstehend E. 1.5) gab er zu Protokoll, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und islamischer Religion. Er sei 1991 in B._______ respektive C._______ (D._______), jedenfalls in Puntland, in der Region Bari geboren und Angehöriger der Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan H._______. Im Geburtsort habe er bis zum fünften Lebensjahr, respektive bis zur Heirat gewohnt, sei dann wegen der Ausbildung nach D._______ gezogen, wo er bei der Schwester gelebt habe. Vor der Ausreise habe er während eines Monats in I._______ bei Freunden gewohnt. Der Vater sei Kommandant und in J._______ stationiert, die Mutter wohne in B._______ respektive in C._______. Die verheirateten Geschwister lebten in C._______ und D._______; der eine Bruder sei Polizist, der andere Nomade, die Schwester sei vor der Heirat als Goldschmuckhändlerin tätig gewesen. Die Onkel und Tanten wohnten ebenfalls in der Region Puntland. Seine Familie habe als Hirtennomaden gelebt, der Vater sei nun Soldat der Regierung Puntland - in einer Kaderposition -, die Mutter habe ein kleines Geschäft. Er habe während eines Jahres, respektive während vier Klassen mit unregelmässigem Schulbesuch, aber im Anschluss an eine Koranschule von fünf Jahren Dauer, die Schule besucht, könne Lesen und Schreiben. Gegen Ende der Schulzeit habe er ein Jahr in K._______ bei einer Tante gelebt. Im Jahr 2012 oder 2013 habe er sich religiös in L._______ (Puntland) verheiratet, seine Frau lebe auch in L._______, wo ihre Familie herstamme. Sie gehöre demselben Clan wie er an. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen. Sie verfüge ebenfalls über Geschwister im Heimatland. Infolge der Verheiratung habe er die Schule abgebrochen, denn es sei erwartet worden, dass er einem Broterwerb nachgehe. Er habe Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau ausgeübt und davor während gut zwei Jahren als Bodyguard seines Vaters gearbeitet. C. Mit am 26. März 2019 eröffneter Verfügung vom 22. März 2018 (recte: 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3). Für die Ausreise wurde ihm eine Frist angesetzt, unter Androhung des Vollzugs unter Zwang (Ziff. 4) und mit Beauftragung des Kantons M._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Für die Begründung der Vorinstanz wird auf die nachfolgenden Ausführungen und die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In der Sache beantragte er, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von lic.iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer innert Frist eingehenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. F. Nach Eingang der entsprechenden Bestätigung der Sozialen Dienste der (...) N._______ hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic.iur Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Juni 2019 an den Anträgen der Beschwerde fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung insoweit als zulässig, als einerseits der Grundsatz der Nichtrückschiebung infolge nicht erfüllter Flüchtlingseigenschaft nicht zum Tragen komme, anderseits keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Bezug auf die Situation in der Region Puntland sei der Wegweisungsvollzug eines somalischen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie von der UNO und NGOs ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten die wirtschaftliche Situation im Norden Somalias verbessert. Das UNHCR kümmere sich um die zunehmende Anzahl freiwilliger Rückkehrer. Puntland sei die Herkunftsregion des Clans des Beschwerdeführers, er verfüge in der Region auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sei ihm somit möglich, Hilfe zu erlangen und den Lebensunterhalt zu sichern. Er sei volljährig und arbeitserfahren und auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Weweisungsvollzuges, die insgesamt zu bejahen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch durchführbar und möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe zuletzt in I._______ gelebt. Dieser Ort gelte nach der Berichtslage als Ausnahme in der ansonsten grundsätzlich sicheren und stabilen Region, wo neben dem Bombenattentat vom Mai 2017 ständig kleinere Anschläge vorkämen. Die Rückkehr sei unzumutbar. Die Situation stelle sich auch im übrigen Puntland nicht als so stabil dar, wie der Entscheid der Vorinstanz vorgebe. Gemäss der Berichtslage zeige sich in der Region eine zunehmende Konzentration des sogenannten "Islamischen Staates" (IS), namentlich mit dessen zunehmender Verdrängung aus Irak und Syrien. Es seien denn auch seit 2017 vermehrt Anschläge des IS, Luftschläge der US-Streitkräfte gegen diesen und darauf wiederum Vergeltungsschläge zu registrieren. Sein letzter Wohnort sei in der vom IS-Terror am schwersten betroffenen Region. Auch habe die Al Shabaab-Miliz ihren Einfluss in Puntland intensiviert. Folglich komme es auch zu Konflikten zwischen den beiden Gruppierungen. Zudem habe ihn letztere Miliz schon einmal entführt und sei er als Bruder eines Polizisten und Sohn eines Armee-Angehörigen besonders exponiert. Schliesslich sei ein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden Regionen Somaliland und Puntland am Aufkeimen. Der Beschwerdeführer möge zwar Familienangehörige in Somalia haben, diese bildeten aber kein tragfähiges soziales Netz. Der eine Bruder sei bedürftig und lebe als Nomade am Existenzminimum, der andere sei Polizist, lebe aber wiederum in I._______, wohin die Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Schwester sei verheiratet und habe die Erwerbstätigkeit aufgegeben, die Mutter lebe als Nomadin, zum Vater bestehe kein Kontakt. Die Schulbildung sei sehr bescheiden und unvollständig, die Arbeitserfahrung als unqualifizierter Hilfsarbeiter auf dem Bau sei angesichts der langen Landesabwesenheit bei der Widereingliederung nicht hilfreich. Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befände und einer Bürgerkriegssituation ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur während eines Monats vor der Ausreise in I._______ (versteckt) aufgehalten habe, als letzten Wohnort, wo er seit der Heirat im Jahre 2012 oder 2013 bis nahezu zur Ausreise gelebt habe, habe er D._______ im Bezirk O._______ angegeben, was ausserhalb der zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Zone liege. Die dortige Situation sei als stabil und für den Wegweisungsvollzug zumutbar zu bezeichnen. Die in der Beschwerde geschilderten einzelnen Vorfälle seien der allgemeinen Sicherheitslage oder dem zum Teil regional von Gewalt geprägten Machtgefüge geschuldet und begründeten weder die Flüchtlingseigenschaft noch ein Wegweisungsvollzugshindernis. Auch die Ausführungen zu den individuellen Gründen für eine Unzumutbarkeit überzeugten nicht. Die geschilderten Situationen der Angehörigen der Kernfamilie hätten sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Ausreise nicht (auch nicht zum Schlechteren) verändert. Die Heirat der Schwester und ihre Berufsaufgabe bringe nicht zwingend mit sich, dass er von ihr und ihrer Familie keine Kontakte, soziale Bindung und - sofern nötig - Unterstützung in finanzieller Hinsicht oder betreffend Unterkunft erwarten könnte. Zudem wohne die Ehefrau, das gemeinsame Kind und eine grosse Anzahl von Angehörigen der Ehefrau in L._______/Puntland, womit er dort auf ein grosses Beziehungsnetz zählen könne. Es wäre ihm ohne weiteres möglich, sich bei seiner Familie niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass es der Familie des Beschwerdeführers in der Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut gehen solle. Er habe die wirtschaftliche Situation als mittelmässig geschildert, der Vater habe eine Kaderposition in der Armee, mutmasslich somit ein entsprechendes Salär. Der Kontaktabbruch habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch habe seine Familie die Ausreise im Betrag von 5'000 US-Dollar zu finanzieren vermocht. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine existenzbedrohende Notlage drohen würde.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer betont in der Replik, es sei nicht nur für die Region um I._______, sondern für die gesamte Region Puntland von einer nicht stabilen Situation auszugehen. Der Fact Finding Mission Report der Vorinstanz selbst anerkenne eine sich verschlechternde Sicherheitslage. Neben der steigenden Truppenstärke des IS sei auf die Aktivität der Al-Shabaab hinzuweisen, der ein Grossteil der zahlreichen Gewaltakte zuzuschreiben sei. Luftschläge gegen die Terrormilizen hätten nur zu einer Verdrängunng gegen Norden, also in Richtung Puntland und Galmudg, geführt. Ausserdem schwele ein Konflikt zwischen Puntland und Somaliland über die Vorherrschaft in den Gebieten Sool und Sanaag, bei dem es immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstössen mit Todesopfern komme. D._______ - wohin die Rückkehr gemäss der Vorinstanz möglich sein soll - liege nur 80 Kilometer von P._______ entfernt. Auch in und um D._______ seien diverse Vorfälle zu registrieren. Die Rückführung in ein derart von Gewalt geprägtes Gebiet sei unzumutbar. Hinsichtlich der individuellen Faktoren hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe seit Jahren kein Kontakt zum Vater mehr. Von dieser Seite her sei keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erwarten.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Puntland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen - namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5 Abs. 2) - in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. letztmals Urteil des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland] je m.w.H.; zur Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. BVGE 2014/27). Mithin liegt - auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass es in seiner Heimatregion vermehrt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist (vgl. dazu etwa ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation], Sicherheitslage in Somalia; www.ecoi.net/de/laender/somalia/themendossiers/sicherheitslage, abgerufen am 13. September 2019) - keine generelle Gefährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder wegen einer allgemeinen Gewaltsituation vor.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, weitgehend gesunder Mann. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung. Die frühere Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau vermochte offenbar seinem Anspruch, die Ernährerrolle der Familie wahrzunehmen, zu genügen. Er hat zahlreiche Familienverbindungen in Puntland. Mit der Vorinstanz ist dabei nicht von I._______, sondern von D._______ (inklusive C._______) oder L._______ als Bezugspunkt auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob nun noch Kontakt zum Vater besteht oder nicht (die Beziehung zu diesem ist zentraler Punkt der Asylvorbringen, welche die Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft taxierte) besteht mit den Geschwistern, der Mutter, seiner Frau und deren zahlreichen Geschwistern ein reiches familiäres Beziehungsnetz in der Region, wobei die Existenz der Angehörigen der eigenen und der Schwiegerfamilie weitgehend gesichert scheint. Dass der eine Bruder als Nomade lebe und die Mutter in einem nomadischen Dorf lebe und eine halbe Nomadin sein soll (Anhörung, F 37) tut dem keinen Abbruch, da es sich um eine Familie von Hirtennomaden handelt (BzP Ziff. 1.17.05) - dies also die hergebrachte Lebensweise ist - und die Familie insgesamt ein "mittelmässiges" wirtschaftliches Fortkommen aufwies (Anhörung F38). Schliesslich gehören der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau dem Clan der Q._______ respektive E._______ an, der als in Puntland dominant gilt. Der Beschwerdeführer wird in Puntland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Eine individuelle Gefährdung durch die Al-Shabaab-Miliz ist nicht zu hören; die angebliche Entführung des Beschwerdeführers durch diese gehört zum im Asylpunkt von der Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Kernvorbringen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht nicht nur als zulässig und möglich, sondern auch als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.

E. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 21. Mai 2019 über den Kostenrahmen informiert. Die Kostennote vom 24. Juni 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.7 Stunden (zu Fr. 300.-) aus, was angesichts des auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begrenzten Verfahrensgegenstandes als überhöht zu bezeichnen ist. Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden zum praxisgemäss anwendbaren Satz von Fr. 150.-, also Fr. 900.-. Die Auslagen von Fr. 20.90 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend 7.7% von Fr. 920.90, also Fr. 70.90, sind ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt beträgt das amtliche Honorar somit (gerundet) Fr. 992.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 992.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1934/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein somalischer Staatsangehöriger aus Puntland, suchte am 4. April 2016 um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 8. November 2017 einlässlich durch das SEM angehört (Anhörung). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. nachstehend E. 1.5) gab er zu Protokoll, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer Somali und islamischer Religion. Er sei 1991 in B._______ respektive C._______ (D._______), jedenfalls in Puntland, in der Region Bari geboren und Angehöriger der Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan H._______. Im Geburtsort habe er bis zum fünften Lebensjahr, respektive bis zur Heirat gewohnt, sei dann wegen der Ausbildung nach D._______ gezogen, wo er bei der Schwester gelebt habe. Vor der Ausreise habe er während eines Monats in I._______ bei Freunden gewohnt. Der Vater sei Kommandant und in J._______ stationiert, die Mutter wohne in B._______ respektive in C._______. Die verheirateten Geschwister lebten in C._______ und D._______; der eine Bruder sei Polizist, der andere Nomade, die Schwester sei vor der Heirat als Goldschmuckhändlerin tätig gewesen. Die Onkel und Tanten wohnten ebenfalls in der Region Puntland. Seine Familie habe als Hirtennomaden gelebt, der Vater sei nun Soldat der Regierung Puntland - in einer Kaderposition -, die Mutter habe ein kleines Geschäft. Er habe während eines Jahres, respektive während vier Klassen mit unregelmässigem Schulbesuch, aber im Anschluss an eine Koranschule von fünf Jahren Dauer, die Schule besucht, könne Lesen und Schreiben. Gegen Ende der Schulzeit habe er ein Jahr in K._______ bei einer Tante gelebt. Im Jahr 2012 oder 2013 habe er sich religiös in L._______ (Puntland) verheiratet, seine Frau lebe auch in L._______, wo ihre Familie herstamme. Sie gehöre demselben Clan wie er an. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen. Sie verfüge ebenfalls über Geschwister im Heimatland. Infolge der Verheiratung habe er die Schule abgebrochen, denn es sei erwartet worden, dass er einem Broterwerb nachgehe. Er habe Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau ausgeübt und davor während gut zwei Jahren als Bodyguard seines Vaters gearbeitet. C. Mit am 26. März 2019 eröffneter Verfügung vom 22. März 2018 (recte: 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3). Für die Ausreise wurde ihm eine Frist angesetzt, unter Androhung des Vollzugs unter Zwang (Ziff. 4) und mit Beauftragung des Kantons M._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5). Für die Begründung der Vorinstanz wird auf die nachfolgenden Ausführungen und die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In der Sache beantragte er, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von lic.iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer innert Frist eingehenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. F. Nach Eingang der entsprechenden Bestätigung der Sozialen Dienste der (...) N._______ hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic.iur Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Juni 2019 an den Anträgen der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung insoweit als zulässig, als einerseits der Grundsatz der Nichtrückschiebung infolge nicht erfüllter Flüchtlingseigenschaft nicht zum Tragen komme, anderseits keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Bezug auf die Situation in der Region Puntland sei der Wegweisungsvollzug eines somalischen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie von der UNO und NGOs ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten die wirtschaftliche Situation im Norden Somalias verbessert. Das UNHCR kümmere sich um die zunehmende Anzahl freiwilliger Rückkehrer. Puntland sei die Herkunftsregion des Clans des Beschwerdeführers, er verfüge in der Region auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sei ihm somit möglich, Hilfe zu erlangen und den Lebensunterhalt zu sichern. Er sei volljährig und arbeitserfahren und auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Weweisungsvollzuges, die insgesamt zu bejahen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch durchführbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe zuletzt in I._______ gelebt. Dieser Ort gelte nach der Berichtslage als Ausnahme in der ansonsten grundsätzlich sicheren und stabilen Region, wo neben dem Bombenattentat vom Mai 2017 ständig kleinere Anschläge vorkämen. Die Rückkehr sei unzumutbar. Die Situation stelle sich auch im übrigen Puntland nicht als so stabil dar, wie der Entscheid der Vorinstanz vorgebe. Gemäss der Berichtslage zeige sich in der Region eine zunehmende Konzentration des sogenannten "Islamischen Staates" (IS), namentlich mit dessen zunehmender Verdrängung aus Irak und Syrien. Es seien denn auch seit 2017 vermehrt Anschläge des IS, Luftschläge der US-Streitkräfte gegen diesen und darauf wiederum Vergeltungsschläge zu registrieren. Sein letzter Wohnort sei in der vom IS-Terror am schwersten betroffenen Region. Auch habe die Al Shabaab-Miliz ihren Einfluss in Puntland intensiviert. Folglich komme es auch zu Konflikten zwischen den beiden Gruppierungen. Zudem habe ihn letztere Miliz schon einmal entführt und sei er als Bruder eines Polizisten und Sohn eines Armee-Angehörigen besonders exponiert. Schliesslich sei ein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden Regionen Somaliland und Puntland am Aufkeimen. Der Beschwerdeführer möge zwar Familienangehörige in Somalia haben, diese bildeten aber kein tragfähiges soziales Netz. Der eine Bruder sei bedürftig und lebe als Nomade am Existenzminimum, der andere sei Polizist, lebe aber wiederum in I._______, wohin die Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Schwester sei verheiratet und habe die Erwerbstätigkeit aufgegeben, die Mutter lebe als Nomadin, zum Vater bestehe kein Kontakt. Die Schulbildung sei sehr bescheiden und unvollständig, die Arbeitserfahrung als unqualifizierter Hilfsarbeiter auf dem Bau sei angesichts der langen Landesabwesenheit bei der Widereingliederung nicht hilfreich. Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befände und einer Bürgerkriegssituation ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur während eines Monats vor der Ausreise in I._______ (versteckt) aufgehalten habe, als letzten Wohnort, wo er seit der Heirat im Jahre 2012 oder 2013 bis nahezu zur Ausreise gelebt habe, habe er D._______ im Bezirk O._______ angegeben, was ausserhalb der zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Zone liege. Die dortige Situation sei als stabil und für den Wegweisungsvollzug zumutbar zu bezeichnen. Die in der Beschwerde geschilderten einzelnen Vorfälle seien der allgemeinen Sicherheitslage oder dem zum Teil regional von Gewalt geprägten Machtgefüge geschuldet und begründeten weder die Flüchtlingseigenschaft noch ein Wegweisungsvollzugshindernis. Auch die Ausführungen zu den individuellen Gründen für eine Unzumutbarkeit überzeugten nicht. Die geschilderten Situationen der Angehörigen der Kernfamilie hätten sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Ausreise nicht (auch nicht zum Schlechteren) verändert. Die Heirat der Schwester und ihre Berufsaufgabe bringe nicht zwingend mit sich, dass er von ihr und ihrer Familie keine Kontakte, soziale Bindung und - sofern nötig - Unterstützung in finanzieller Hinsicht oder betreffend Unterkunft erwarten könnte. Zudem wohne die Ehefrau, das gemeinsame Kind und eine grosse Anzahl von Angehörigen der Ehefrau in L._______/Puntland, womit er dort auf ein grosses Beziehungsnetz zählen könne. Es wäre ihm ohne weiteres möglich, sich bei seiner Familie niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass es der Familie des Beschwerdeführers in der Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut gehen solle. Er habe die wirtschaftliche Situation als mittelmässig geschildert, der Vater habe eine Kaderposition in der Armee, mutmasslich somit ein entsprechendes Salär. Der Kontaktabbruch habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch habe seine Familie die Ausreise im Betrag von 5'000 US-Dollar zu finanzieren vermocht. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine existenzbedrohende Notlage drohen würde. 4.4 Der Beschwerdeführer betont in der Replik, es sei nicht nur für die Region um I._______, sondern für die gesamte Region Puntland von einer nicht stabilen Situation auszugehen. Der Fact Finding Mission Report der Vorinstanz selbst anerkenne eine sich verschlechternde Sicherheitslage. Neben der steigenden Truppenstärke des IS sei auf die Aktivität der Al-Shabaab hinzuweisen, der ein Grossteil der zahlreichen Gewaltakte zuzuschreiben sei. Luftschläge gegen die Terrormilizen hätten nur zu einer Verdrängunng gegen Norden, also in Richtung Puntland und Galmudg, geführt. Ausserdem schwele ein Konflikt zwischen Puntland und Somaliland über die Vorherrschaft in den Gebieten Sool und Sanaag, bei dem es immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstössen mit Todesopfern komme. D._______ - wohin die Rückkehr gemäss der Vorinstanz möglich sein soll - liege nur 80 Kilometer von P._______ entfernt. Auch in und um D._______ seien diverse Vorfälle zu registrieren. Die Rückführung in ein derart von Gewalt geprägtes Gebiet sei unzumutbar. Hinsichtlich der individuellen Faktoren hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe seit Jahren kein Kontakt zum Vater mehr. Von dieser Seite her sei keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erwarten. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Puntland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen - namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5 Abs. 2) - in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. letztmals Urteil des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland] je m.w.H.; zur Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. BVGE 2014/27). Mithin liegt - auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass es in seiner Heimatregion vermehrt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist (vgl. dazu etwa ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation], Sicherheitslage in Somalia; www.ecoi.net/de/laender/somalia/themendossiers/sicherheitslage, abgerufen am 13. September 2019) - keine generelle Gefährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder wegen einer allgemeinen Gewaltsituation vor. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, weitgehend gesunder Mann. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung. Die frühere Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau vermochte offenbar seinem Anspruch, die Ernährerrolle der Familie wahrzunehmen, zu genügen. Er hat zahlreiche Familienverbindungen in Puntland. Mit der Vorinstanz ist dabei nicht von I._______, sondern von D._______ (inklusive C._______) oder L._______ als Bezugspunkt auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob nun noch Kontakt zum Vater besteht oder nicht (die Beziehung zu diesem ist zentraler Punkt der Asylvorbringen, welche die Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft taxierte) besteht mit den Geschwistern, der Mutter, seiner Frau und deren zahlreichen Geschwistern ein reiches familiäres Beziehungsnetz in der Region, wobei die Existenz der Angehörigen der eigenen und der Schwiegerfamilie weitgehend gesichert scheint. Dass der eine Bruder als Nomade lebe und die Mutter in einem nomadischen Dorf lebe und eine halbe Nomadin sein soll (Anhörung, F 37) tut dem keinen Abbruch, da es sich um eine Familie von Hirtennomaden handelt (BzP Ziff. 1.17.05) - dies also die hergebrachte Lebensweise ist - und die Familie insgesamt ein "mittelmässiges" wirtschaftliches Fortkommen aufwies (Anhörung F38). Schliesslich gehören der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau dem Clan der Q._______ respektive E._______ an, der als in Puntland dominant gilt. Der Beschwerdeführer wird in Puntland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Eine individuelle Gefährdung durch die Al-Shabaab-Miliz ist nicht zu hören; die angebliche Entführung des Beschwerdeführers durch diese gehört zum im Asylpunkt von der Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Kernvorbringen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht nicht nur als zulässig und möglich, sondern auch als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 21. Mai 2019 über den Kostenrahmen informiert. Die Kostennote vom 24. Juni 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.7 Stunden (zu Fr. 300.-) aus, was angesichts des auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begrenzten Verfahrensgegenstandes als überhöht zu bezeichnen ist. Angemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden zum praxisgemäss anwendbaren Satz von Fr. 150.-, also Fr. 900.-. Die Auslagen von Fr. 20.90 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend 7.7% von Fr. 920.90, also Fr. 70.90, sind ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt beträgt das amtliche Honorar somit (gerundet) Fr. 992.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 992.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: