Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2016 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2016 und der Anhörung vom 10. Juli 2018 machte er geltend, er sei volljährig, somalischer Staatsangehöriger des Clans B._______, aus C._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise - mit einem Jahr Unterbruch im Nachbardorf - bei seinem Vater aufgewachsen sei, gelebt, die Abendschule besucht und gearbeitet habe. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch jung gewesen sei und seine Mutter sei damals mit seinen Geschwistern weggezogen. Im Jahr 2013 sei sein Vater erkrankt, habe den Verstand verloren, ihn geschlagen, gebissen und ihn bedroht. Aufgrund der Krankheit seines Vaters sei er diskriminiert worden. Deshalb sei er ins Nachbardorf gegangen, wo er fast ein Jahr lang gearbeitet habe, bis er auch dort diskriminiert worden sei, weshalb er schliesslich das Land - neben Gründen wirtschaftlicher Natur - verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (recte: 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eine Nachfrist für die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeverbesserung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Zudem bestünden an den Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz erhebliche Zweifel. Namentlich sei schwer nachvollziehbar, dass er nach Beginn der angeblichen Probleme mit seinem Vater keinen Kontakt zu den anderen Familienmitgliedern gesucht habe, seine Mutter trotzdem wegen der Erkrankung seines Vaters diskriminiert worden sei und sie den Beschwerdeführer nach all den Jahren plötzlich kontaktiert habe.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist - trotz ihrer Kürze - ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen braucht. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es ferner nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme sind nicht asylrelevant und die anderen Vorbringen sind zudem unglaubhaft. Namentlich wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht, woran sein Vater erkrankt war (SEM-Akten, A15, S. 7). Umso mehr verwundert die Sicherheit, mit der er in der Zweitbefragung und insbesondere auf Beschwerdeebene die (...)-Erkrankung hervorhob (z. B. SEM-Akten, A28, S. 9). Vor dem Hintergrund, dass er bereits in der Erstbefragung mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigte, vermag sein Erklärungsversuch - er habe erst später herausgefunden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden - nicht zu überzeugen (SEM-Akten, A15, S. 1 f. und A28, S. 12). Einer Befragung zur Person kommt zwar nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zu. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen indessen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Neben weiteren Widersprüchen zwischen den Befragungen, ist es dem Beschwerdeführer nach der angeblichen Erkrankung seines Vaters im Jahr 2013 dennoch gelungen, ungefähr zwei weitere Jahre in seiner Heimatregion zu bleiben und im nahe gelegenen Nachbardorf eine fast einjährige Arbeitsstelle in einem Restaurant anzutreten. Wäre er im somalischen Kontext - wie behauptet - diskriminiert und ausgeschlossen worden, hätte er keine Stelle im Nachbardorf erhalten. Dass ihn sein Vater gebissen haben soll, um ihn mit (...) zu infizieren, scheint weit hergeholt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu belegen. Gegen eine ernsthafte Diskriminierung oder gar einen Ausschluss aus dem Clan spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich guten Kontakt zu seinem ehemaligen Nachbarn hat und über «zahlreiche Facebook Kontakte» verfügt (Beschwerde, S. 3 f.). Hinzu kommt, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Geburtsdaten angegeben hat, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zulässt. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengehalten und lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festgehalten wird und die Ausführungen insbesondere auf die (...)-Erkrankung des Vaters gestützt werden, von welcher der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts wusste. Daher ist auch auf die Beschwerdeausführungen zu Nachteilen, die Kinder von (...)-Kranken in Somalia erleiden können, nicht weiter einzugehen. Medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung auf medizinische Abklärungen verzichtet werden. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2014/27 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich in casu nicht um frauenspezifische Fluchtgründe oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und gesunde Beschwerdeführer - der bereits in jungen Jahren einen hohen Grad an Selbstständigkeit aufwies - verfügt in Somalia über Schulbildung (fünf Jahre Abendschule), Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, Bekannte (bei denen er übernachten konnte, z. B. SEM-Akten, A15, S. 7) und Verwandte (auf deren Hilfe er in Not bereits zurückgreifen konnte, z. B. SEM-Akten, A28, S. 11). Seinen Erklärungen, weshalb ihn sein Onkel - der 7'000 Dollar für seine Reise zahlte - jetzt plötzlich nicht mehr unterstützen würde, überzeugen nicht (z. B. Beschwerde, S. 5). Zudem hat er offensichtlich «zahlreiche Facebook Kontakte» und Kontakt zu seinem früheren Nachbarn (Beschwerde, S. 3 f.). Ob er tatsächlich Probleme mit seinem Vater hatte oder nicht, kann dahingestellt bleiben, konnte er doch nach deren angeblichem Beginn im Jahr 2013 noch bis 2015 vor Ort sowie im Nachbardorf leben und arbeiten. Von der damaligen Arbeit im Restaurant konnte er sogar etwas ansparen (SEM-Akten, A25, S. 11). Dass er zwischenzeitlich auf der Strasse geschlafen haben soll, ist bedauerlich, ändert - vor dem Hintergrund der hilfsbereiten Bekannten und Verwandten - jedoch nichts. Zudem gehört der Beschwerdeführer zu einem in seiner Region etablierten Clan und haben sich seine Vorbringen zur Diskriminierung als unglaubhaft herausgestellt. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Vorbringen anbelangt, erschöpfen sich diese in reinen Vermutungen. Gesundheitsprobleme sind weder aktenkundig, noch wurden entsprechende Arztberichte auf Beschwerdeebene eingereicht. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung vor Ort weiter erleichtern dürfte (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3732/2019 Urteil vom 7. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2016 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2016 und der Anhörung vom 10. Juli 2018 machte er geltend, er sei volljährig, somalischer Staatsangehöriger des Clans B._______, aus C._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise - mit einem Jahr Unterbruch im Nachbardorf - bei seinem Vater aufgewachsen sei, gelebt, die Abendschule besucht und gearbeitet habe. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch jung gewesen sei und seine Mutter sei damals mit seinen Geschwistern weggezogen. Im Jahr 2013 sei sein Vater erkrankt, habe den Verstand verloren, ihn geschlagen, gebissen und ihn bedroht. Aufgrund der Krankheit seines Vaters sei er diskriminiert worden. Deshalb sei er ins Nachbardorf gegangen, wo er fast ein Jahr lang gearbeitet habe, bis er auch dort diskriminiert worden sei, weshalb er schliesslich das Land - neben Gründen wirtschaftlicher Natur - verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (recte: 21. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eine Nachfrist für die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeverbesserung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine Asylrelevanz entfalten. Zudem bestünden an den Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz erhebliche Zweifel. Namentlich sei schwer nachvollziehbar, dass er nach Beginn der angeblichen Probleme mit seinem Vater keinen Kontakt zu den anderen Familienmitgliedern gesucht habe, seine Mutter trotzdem wegen der Erkrankung seines Vaters diskriminiert worden sei und sie den Beschwerdeführer nach all den Jahren plötzlich kontaktiert habe.
6. Die angefochtene Verfügung ist - trotz ihrer Kürze - ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen braucht. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es ferner nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme sind nicht asylrelevant und die anderen Vorbringen sind zudem unglaubhaft. Namentlich wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht, woran sein Vater erkrankt war (SEM-Akten, A15, S. 7). Umso mehr verwundert die Sicherheit, mit der er in der Zweitbefragung und insbesondere auf Beschwerdeebene die (...)-Erkrankung hervorhob (z. B. SEM-Akten, A28, S. 9). Vor dem Hintergrund, dass er bereits in der Erstbefragung mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigte, vermag sein Erklärungsversuch - er habe erst später herausgefunden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden - nicht zu überzeugen (SEM-Akten, A15, S. 1 f. und A28, S. 12). Einer Befragung zur Person kommt zwar nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zu. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen indessen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Neben weiteren Widersprüchen zwischen den Befragungen, ist es dem Beschwerdeführer nach der angeblichen Erkrankung seines Vaters im Jahr 2013 dennoch gelungen, ungefähr zwei weitere Jahre in seiner Heimatregion zu bleiben und im nahe gelegenen Nachbardorf eine fast einjährige Arbeitsstelle in einem Restaurant anzutreten. Wäre er im somalischen Kontext - wie behauptet - diskriminiert und ausgeschlossen worden, hätte er keine Stelle im Nachbardorf erhalten. Dass ihn sein Vater gebissen haben soll, um ihn mit (...) zu infizieren, scheint weit hergeholt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu belegen. Gegen eine ernsthafte Diskriminierung oder gar einen Ausschluss aus dem Clan spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich guten Kontakt zu seinem ehemaligen Nachbarn hat und über «zahlreiche Facebook Kontakte» verfügt (Beschwerde, S. 3 f.). Hinzu kommt, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Geburtsdaten angegeben hat, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zulässt. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengehalten und lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festgehalten wird und die Ausführungen insbesondere auf die (...)-Erkrankung des Vaters gestützt werden, von welcher der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nichts wusste. Daher ist auch auf die Beschwerdeausführungen zu Nachteilen, die Kinder von (...)-Kranken in Somalia erleiden können, nicht weiter einzugehen. Medizinische Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung auf medizinische Abklärungen verzichtet werden. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus Akten noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2014/27 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich in casu nicht um frauenspezifische Fluchtgründe oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und gesunde Beschwerdeführer - der bereits in jungen Jahren einen hohen Grad an Selbstständigkeit aufwies - verfügt in Somalia über Schulbildung (fünf Jahre Abendschule), Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, Bekannte (bei denen er übernachten konnte, z. B. SEM-Akten, A15, S. 7) und Verwandte (auf deren Hilfe er in Not bereits zurückgreifen konnte, z. B. SEM-Akten, A28, S. 11). Seinen Erklärungen, weshalb ihn sein Onkel - der 7'000 Dollar für seine Reise zahlte - jetzt plötzlich nicht mehr unterstützen würde, überzeugen nicht (z. B. Beschwerde, S. 5). Zudem hat er offensichtlich «zahlreiche Facebook Kontakte» und Kontakt zu seinem früheren Nachbarn (Beschwerde, S. 3 f.). Ob er tatsächlich Probleme mit seinem Vater hatte oder nicht, kann dahingestellt bleiben, konnte er doch nach deren angeblichem Beginn im Jahr 2013 noch bis 2015 vor Ort sowie im Nachbardorf leben und arbeiten. Von der damaligen Arbeit im Restaurant konnte er sogar etwas ansparen (SEM-Akten, A25, S. 11). Dass er zwischenzeitlich auf der Strasse geschlafen haben soll, ist bedauerlich, ändert - vor dem Hintergrund der hilfsbereiten Bekannten und Verwandten - jedoch nichts. Zudem gehört der Beschwerdeführer zu einem in seiner Region etablierten Clan und haben sich seine Vorbringen zur Diskriminierung als unglaubhaft herausgestellt. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Vorbringen anbelangt, erschöpfen sich diese in reinen Vermutungen. Gesundheitsprobleme sind weder aktenkundig, noch wurden entsprechende Arztberichte auf Beschwerdeebene eingereicht. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung vor Ort weiter erleichtern dürfte (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: