Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 19. August 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 22. August 2019 fand die eingehende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er in B._______, Region Sool, Somaliland, geboren und im Jahr 1996 nach C._______ (oder D._______ Stadt im Norden Somalias, Region Sool, Somaliland; Anmerkung BVGer), umgezogen sei. Sein Bruder habe am 7. Januar 2016 drei Männer getötet und sei daraufhin verschwunden. Er (Beschwerdeführer) sei im Geschäft des Bruders umgehend von den Mitarbeitern gewarnt worden, dass er sofort fliehen solle. Sein Onkel habe in der Folge mit den Angehörigen der Opfer verhandelt und unterschreiben müssen, dass der Bruder der Mörder sei. Es hätten als Blutgeld pro Getötetem 100 Kamele gegeben oder eine Geldsumme bezahlt werden müssen. Der Onkel sei zudem von den Behörden aufgefordert worden, den Bruder auszuliefern. Am 10. Januar 2016 habe er (Beschwerdeführer) sich in einem Lokal aufgehalten und Play-Station gespielt. Währenddessen seien bewaffnete Männer zum Eingang des Lokals gekommen und hätten nach ihm gesucht. Zwei der Männer habe er aufgrund ihrer Gesichter erkannt, habe jedoch zu diesem Zeitpunkt ihre Verbindung zu den Opfern nicht herstellen können. Er habe durch den Hinterausgang gemeinsam mit den anderen sich im Lokal aufhaltenden Jugendlichen rechtzeitig fliehen können. Am nächsten Tag sei er zu diesem Lokal zurückgekehrt, wo ihn dessen Besitzer gewarnt habe, dass die Männer wegen ihm da gewesen seien und ihn suchen würden. Er sei darauf nach Hause gegangen, habe geschlafen und in der folgenden Nacht bei einem Freund übernachtet. Am 13. Januar 2016 sei er dann geflohen. Er habe auf der Flucht Informationen erhalten, dass seine Verfolger am 12. Januar 2016 bei ihm zuhause gewesen seien. Später habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass seine Verfolger das Haus der Familie beschlagnahmt hätten. Seine beiden jüngeren Brüder seien nach seiner Ausreise ebenfalls verfolgt worden - es sei versucht worden, sie zu entführen und als Geiseln zu nehmen - weshalb sie hätten ausreisen müssen. Sie seien auf ihrer Reise im Meer ertrunken. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 (eröffnet am 17. September 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht geltend, das SEM habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft erachtet und einen zu strengen Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung angewandt. Die Frage, ob das SEM die entsprechende Beurteilung korrekt vorgenommen hat oder nicht, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vorab bestünden Zweifel am geltend gemachten Zeitablauf. Die kurze Zeitdauer zwischen den Ereignissen erstaune, und es sei anzunehmen, dass die Familienangehörigen des Opfers die Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers nicht bereits nach knapp zwei Tagen eingestellt hätten, der Onkel länger mit der Opferfamilie verhandelt hätte und diese Zeit zur Verfügung gestellt hätte, um das geforderte Blutgeld zu beschaffen. In der Anhörung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Zeitablauf plausibel darzulegen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Personen, insbesondere die Clan-Ältesten, in die Angelegenheit und die Schlichtungsversuche miteinbezogen worden wären. Dies gelte umso mehr, als dass es sich bei den Opfern um Angehörige des gleiches Sub-Clans gehandelt haben solle. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum weiteren Ablauf der Ereignisse vermöchten nicht zu überzeugen. Es erstaune, dass er sich am 10. Januar 2016 in ein Lokal begeben haben wolle, um sich zu vergnügen. Seine Begründung, es sei gemäss Gewohnheitsrecht die Aufgabe seines Onkels gewesen, dieses Problem zu lösen, überzeuge nicht, da diesfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass sich auch die Verfolgungsmassnahmen auf seinen Onkel konzentriert hätten. Solches habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Ferner erscheine der Vorfall im Lokal überzeichnet und bei seiner Aussage in der BzP, die Männer hätten versucht, ihn zu erschiessen, handle es sich um eine persönliche Schlussfolgerung ohne objektive Anhaltspunkte. Zwar habe er dazu ausgeführt, dass ihm der Inhaber des Lokals am nachfolgenden Tag mitgeteilt habe, dass die bewaffneten Männer seinetwegen gekommen seien. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da es wenig plausibel erscheine, dass die Personen, welche an Rache interessiert seien, ihn in einem gut besuchten Spiellokal aufgesucht hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seiner Handlung nach diesem Vorfall widersprüchliche Angaben gemacht. Währendem er in der BzP angegeben habe, am 11. Januar nach Hause gegangen und dort bis am 13. Januar, als er nach E._______ geflohen sei, geblieben zu sein, habe er in der Anhörung ausgesagt, nachhause gegangen zu sein, sich danach bei einem Kollegen aufgehalten und dann erst nach E._______ gefahren zu sein.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, die Vorin- stanz habe Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt. Seine Schilderungen zur kurzen Zeitdauer zwischen dem Tötungsdelikt seines Bruders und der Verfolgung durch die Opferfamilie seien nachvollziehbar. Sein Informationsmangel hinsichtlich dieser kurzen verstrichenen Zeit dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger seiner Familie keine Frist für die Beschaffung des Blutgeldes eingeräumt hätten, sei entgegenzusetzen, dass sich seine Familie in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden habe und eine Geldbeschaffung unmöglich gewesen wäre. Aufgrund dessen und des Rachewillens der Verfolger hätten diese den sofortigen Vollzug der Blutrache angestrebt. Weiter habe sein Vater eine Frau eines anderen Clans geheiratet, weshalb seine Familie im Clan kein gutes Ansehen mehr gehabt habe. Aus diesem Grund seien in diesem Streit die Clan-Ältesten nicht involviert worden. Dass er sich damals in ein Spiellokal begeben habe, liege daran, dass er zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis seiner persönlichen Verfolgung gehabt habe. Zudem sei nicht schlüssig, weshalb sich die Verfolger auch auf seinen Onkel hätten konzentrieren sollen, da sein Onkel als Familienältester nur als eine Art Vermittler fungiert habe. Er selbst sei als junger Mann ein wichtiges und für den Unterhalt sorgendes Familienmitglied gewesen, weshalb die Fokussierung auf seine Person angesichts des zu erwartenden Verlustes für die Familie auf der Hand liege. Der versuchte Angriff bei ihm zuhause, nachdem die Verfolger vergeblich versucht hätten, ihn in der Öffentlichkeit zu treffen, zeige, dass jene konsequent vorgehen würden. Dieses Vorgehen sei - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ungeduldigen Rachedrangs seiner Verfolger - nicht unplausibel. Schliesslich seien seine Angaben zum genauen Aufenthaltsort in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2016 nicht widersprüchlich. In der BzP habe er nur angegeben, dass er während zwei Tagen (am 11. und 12. Januar 2016) zu Hause eingeschlossen geblieben und am dritten Tag (am 13. Januar 2016) ausgereist sei. Im weiteren Verlauf der Befragung habe er wiederholt, dass er bis am 12. Tag des Monats Januar zu Hause geblieben sei und am 13. Tag nach E._______ geflohen sei. Zu Unrecht nehme die Vorin- stanz an, dass er bis zu seiner Ausreise auch in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar zu Hause gewesen sei. In der BzP sei er mit keinem Wort auf die Nacht vom 12. auf den 13. Januar eingegangen. Erst in der Anhörung habe er näher ausgeführt, dass er diese Nacht bei einem Freund verbracht habe. Bei seinen Angaben in der Anhörung handle es sich also lediglich um eine Konkretisierung des Sachverhalts und nicht um einen Widerspruch. Dass er sich in dieser Nacht bei einem Bekannten aufgehalten habe, sei angesichts dessen, dass er von den Nachbarn von der nächtlichen Suche nach ihm erfahren habe, auch nachvollziehbar.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorin-stanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 7.2 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verfolgung keine substanziierten Angaben machte. Zunächst ist festzustellen, dass seine Ausführungen zum Vorfall im Spiellokal und den darauffolgenden Ereignissen nicht detailliert ausgefallen sind und sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränken (vgl. beispielsweise die Ausführungen zum Aufenthalt im Lokal, dem Auftauchen seiner Verfolger sowie seinem Aufenthalt zuhause und bei einem Freund; Akten SEM A8 7.01 und 7.02, A26 F69, F92-F101). Seinen Aussagen sind dabei keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche einem Sachverhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität sowie Präzision verleihen und auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu entnehmen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er zu seinen eigenen Bedrohungssituationen keine näheren Angaben zu machen vermochte. Entgegen der pauschalen und nicht weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Schilderungen Realkennzeichen enthalten sollten.
E. 7.3 Unplausibel erscheint - wie von der Vorinstanz festgestellt - ferner, dass der Beschwerdeführer zwar von den Mitarbeitern seines Bruders "sofort" über dessen Tat informiert und gewarnt worden sein will, er solle sofort verschwinden (A26 F74), sich jedoch am nächsten Tag noch in einem öffentlichen Lokal aufgehalten haben will, um Play-Station zu spielen. Dabei widerspricht er sich selbst, indem er angibt, er sei sich erst am 10. Januar (Vorfall im Lokal) bewusst gewesen, ein mögliches Opfer eines Racheaktes zu werden (A26 F90). Seine Erklärung, dass er nach der Tat nicht genau gewusst habe, wie ein solches Problem gelöst werde (A26 F91), verfängt angesichts der Warnung seiner Mitarbeiter und angesichts dessen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 23 Jahre alt und somit in einem Alter war, in welchem er entsprechend über den Brauch der Blutrache in Somalia informiert gewesen sein dürfte, nicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht bei sich zuhause aufgesucht wurde, obwohl er nach dem Vorfall angeblich nach Hause gefahren und dort zwei Nächte verbracht haben will; dies gilt insbesondere angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde, der Rachewille seiner Verfolger sei so stark und diese seien so ungeduldig gewesen, sich an ihm zu rächen, dass sie nicht einmal davor zurückgeschreckt seien, ihn an einem öffentlichen Ort aufzusuchen und deswegen der Familie nicht mehr Zeit gelassen hätten, Geld aufzutreiben oder auf eine andere Art und Weise über eine Vergeltung zu verhandeln (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 18). In diesem Zusammenhang erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers nicht plausibel, die Nachbarn hätten ihn am Morgen des 12. Januar 2016 darüber informiert, dass seine Verfolger nach ihm gefragt hätten (A26 F98). Hätten diese wirklich ein unmittelbares Interesse daran gehabt, ihn umgehend zu töten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Nächten und Tagen aufgefunden worden wäre. Zudem besteht ein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2016, nachdem er vom Lokalbesitzer von seiner Verfolgung erfahren habe, nach Hause gefahren sein und dort zwei Tage verbracht haben will, und seiner Angabe, es sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst worden, dass er unmittelbar in Gefahr sei. Angesichts der geltend gemachten akuten Bedrohung im Sinne eines unmittelbar drohenden Racheaktes ist schliesslich auch schwer nachvollziehbar, dass er seine beiden jüngeren Geschwister schutzlos in Somalia zurückgelassen haben will und diese ihren Heimatstaat erst ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall verlassen haben sollen, weil sie bedroht worden seien (A26 F111).
E. 7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen - namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5 Abs. 2) - in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland], je m.w.H.). Mithin liegt keine generelle Gefährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder wegen einer allgemeinen Gewaltsituation vor. Der Beschwerdeführer ist jung und insgesamt gesund (A8 Pt. 8.02). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung (acht Jahre, davon während zwei Jahren Besuch einer Privatschule) und Arbeitserfahrung. Durch seine frühere Hilfsarbeitertätigkeit als Assistenzchauffeur sowie seine Tätigkeit im Khat-Handel vermochte er offenbar die Ernährerrolle seiner Familie wahrzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 21). Er hat verschiedene Familienverbindungen in Somaliland. Zwar gab er in der Anhörung an, sowohl sein Bruder als auch sein Onkel seien aufgrund der Verfolgung durch die Opferfamilie aus C._______ verschwunden (A26 F43, F116). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist aber deren Verschwinden und der fehlende Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen sowie zum Rest seiner Familie zumindest fraglich. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung noch an, sein Onkel lebe in C._______ (A26 F21). Gleiches gilt für das Vorbringen, seine Mutter und seine Geschwister hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Verfolgungssituation verlassen. Ferner ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Angabe des Beschwerdeführers unglaubhaft, das Haus der Familie sei im Sinne eines Racheaktes von der Opferfamilie beschlagnahmt worden. Angesichts dessen sowie aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Onkel in C._______ in einer Bäckerei arbeite (A26 F22), ist davon auszugehen, dass die Existenz seiner Angehörigen weitgehend gesichert ist. Schliesslich gehört der Beschwerdeführer und seine Familie dem Clan der (...) an, welcher in Somaliland stark vertreten ist. Der Beschwerdeführer wird in Somaliland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5431/2019 Urteil vom 18. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 19. August 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 22. August 2019 fand die eingehende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er in B._______, Region Sool, Somaliland, geboren und im Jahr 1996 nach C._______ (oder D._______ Stadt im Norden Somalias, Region Sool, Somaliland; Anmerkung BVGer), umgezogen sei. Sein Bruder habe am 7. Januar 2016 drei Männer getötet und sei daraufhin verschwunden. Er (Beschwerdeführer) sei im Geschäft des Bruders umgehend von den Mitarbeitern gewarnt worden, dass er sofort fliehen solle. Sein Onkel habe in der Folge mit den Angehörigen der Opfer verhandelt und unterschreiben müssen, dass der Bruder der Mörder sei. Es hätten als Blutgeld pro Getötetem 100 Kamele gegeben oder eine Geldsumme bezahlt werden müssen. Der Onkel sei zudem von den Behörden aufgefordert worden, den Bruder auszuliefern. Am 10. Januar 2016 habe er (Beschwerdeführer) sich in einem Lokal aufgehalten und Play-Station gespielt. Währenddessen seien bewaffnete Männer zum Eingang des Lokals gekommen und hätten nach ihm gesucht. Zwei der Männer habe er aufgrund ihrer Gesichter erkannt, habe jedoch zu diesem Zeitpunkt ihre Verbindung zu den Opfern nicht herstellen können. Er habe durch den Hinterausgang gemeinsam mit den anderen sich im Lokal aufhaltenden Jugendlichen rechtzeitig fliehen können. Am nächsten Tag sei er zu diesem Lokal zurückgekehrt, wo ihn dessen Besitzer gewarnt habe, dass die Männer wegen ihm da gewesen seien und ihn suchen würden. Er sei darauf nach Hause gegangen, habe geschlafen und in der folgenden Nacht bei einem Freund übernachtet. Am 13. Januar 2016 sei er dann geflohen. Er habe auf der Flucht Informationen erhalten, dass seine Verfolger am 12. Januar 2016 bei ihm zuhause gewesen seien. Später habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass seine Verfolger das Haus der Familie beschlagnahmt hätten. Seine beiden jüngeren Brüder seien nach seiner Ausreise ebenfalls verfolgt worden - es sei versucht worden, sie zu entführen und als Geiseln zu nehmen - weshalb sie hätten ausreisen müssen. Sie seien auf ihrer Reise im Meer ertrunken. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 (eröffnet am 17. September 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht geltend, das SEM habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft erachtet und einen zu strengen Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung angewandt. Die Frage, ob das SEM die entsprechende Beurteilung korrekt vorgenommen hat oder nicht, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vorab bestünden Zweifel am geltend gemachten Zeitablauf. Die kurze Zeitdauer zwischen den Ereignissen erstaune, und es sei anzunehmen, dass die Familienangehörigen des Opfers die Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers nicht bereits nach knapp zwei Tagen eingestellt hätten, der Onkel länger mit der Opferfamilie verhandelt hätte und diese Zeit zur Verfügung gestellt hätte, um das geforderte Blutgeld zu beschaffen. In der Anhörung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Zeitablauf plausibel darzulegen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Personen, insbesondere die Clan-Ältesten, in die Angelegenheit und die Schlichtungsversuche miteinbezogen worden wären. Dies gelte umso mehr, als dass es sich bei den Opfern um Angehörige des gleiches Sub-Clans gehandelt haben solle. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum weiteren Ablauf der Ereignisse vermöchten nicht zu überzeugen. Es erstaune, dass er sich am 10. Januar 2016 in ein Lokal begeben haben wolle, um sich zu vergnügen. Seine Begründung, es sei gemäss Gewohnheitsrecht die Aufgabe seines Onkels gewesen, dieses Problem zu lösen, überzeuge nicht, da diesfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass sich auch die Verfolgungsmassnahmen auf seinen Onkel konzentriert hätten. Solches habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Ferner erscheine der Vorfall im Lokal überzeichnet und bei seiner Aussage in der BzP, die Männer hätten versucht, ihn zu erschiessen, handle es sich um eine persönliche Schlussfolgerung ohne objektive Anhaltspunkte. Zwar habe er dazu ausgeführt, dass ihm der Inhaber des Lokals am nachfolgenden Tag mitgeteilt habe, dass die bewaffneten Männer seinetwegen gekommen seien. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da es wenig plausibel erscheine, dass die Personen, welche an Rache interessiert seien, ihn in einem gut besuchten Spiellokal aufgesucht hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seiner Handlung nach diesem Vorfall widersprüchliche Angaben gemacht. Währendem er in der BzP angegeben habe, am 11. Januar nach Hause gegangen und dort bis am 13. Januar, als er nach E._______ geflohen sei, geblieben zu sein, habe er in der Anhörung ausgesagt, nachhause gegangen zu sein, sich danach bei einem Kollegen aufgehalten und dann erst nach E._______ gefahren zu sein. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, die Vorin- stanz habe Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt. Seine Schilderungen zur kurzen Zeitdauer zwischen dem Tötungsdelikt seines Bruders und der Verfolgung durch die Opferfamilie seien nachvollziehbar. Sein Informationsmangel hinsichtlich dieser kurzen verstrichenen Zeit dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger seiner Familie keine Frist für die Beschaffung des Blutgeldes eingeräumt hätten, sei entgegenzusetzen, dass sich seine Familie in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden habe und eine Geldbeschaffung unmöglich gewesen wäre. Aufgrund dessen und des Rachewillens der Verfolger hätten diese den sofortigen Vollzug der Blutrache angestrebt. Weiter habe sein Vater eine Frau eines anderen Clans geheiratet, weshalb seine Familie im Clan kein gutes Ansehen mehr gehabt habe. Aus diesem Grund seien in diesem Streit die Clan-Ältesten nicht involviert worden. Dass er sich damals in ein Spiellokal begeben habe, liege daran, dass er zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis seiner persönlichen Verfolgung gehabt habe. Zudem sei nicht schlüssig, weshalb sich die Verfolger auch auf seinen Onkel hätten konzentrieren sollen, da sein Onkel als Familienältester nur als eine Art Vermittler fungiert habe. Er selbst sei als junger Mann ein wichtiges und für den Unterhalt sorgendes Familienmitglied gewesen, weshalb die Fokussierung auf seine Person angesichts des zu erwartenden Verlustes für die Familie auf der Hand liege. Der versuchte Angriff bei ihm zuhause, nachdem die Verfolger vergeblich versucht hätten, ihn in der Öffentlichkeit zu treffen, zeige, dass jene konsequent vorgehen würden. Dieses Vorgehen sei - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ungeduldigen Rachedrangs seiner Verfolger - nicht unplausibel. Schliesslich seien seine Angaben zum genauen Aufenthaltsort in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2016 nicht widersprüchlich. In der BzP habe er nur angegeben, dass er während zwei Tagen (am 11. und 12. Januar 2016) zu Hause eingeschlossen geblieben und am dritten Tag (am 13. Januar 2016) ausgereist sei. Im weiteren Verlauf der Befragung habe er wiederholt, dass er bis am 12. Tag des Monats Januar zu Hause geblieben sei und am 13. Tag nach E._______ geflohen sei. Zu Unrecht nehme die Vorin- stanz an, dass er bis zu seiner Ausreise auch in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar zu Hause gewesen sei. In der BzP sei er mit keinem Wort auf die Nacht vom 12. auf den 13. Januar eingegangen. Erst in der Anhörung habe er näher ausgeführt, dass er diese Nacht bei einem Freund verbracht habe. Bei seinen Angaben in der Anhörung handle es sich also lediglich um eine Konkretisierung des Sachverhalts und nicht um einen Widerspruch. Dass er sich in dieser Nacht bei einem Bekannten aufgehalten habe, sei angesichts dessen, dass er von den Nachbarn von der nächtlichen Suche nach ihm erfahren habe, auch nachvollziehbar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorin-stanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 7.2 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verfolgung keine substanziierten Angaben machte. Zunächst ist festzustellen, dass seine Ausführungen zum Vorfall im Spiellokal und den darauffolgenden Ereignissen nicht detailliert ausgefallen sind und sich weitgehend auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränken (vgl. beispielsweise die Ausführungen zum Aufenthalt im Lokal, dem Auftauchen seiner Verfolger sowie seinem Aufenthalt zuhause und bei einem Freund; Akten SEM A8 7.01 und 7.02, A26 F69, F92-F101). Seinen Aussagen sind dabei keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche einem Sachverhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität sowie Präzision verleihen und auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu entnehmen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er zu seinen eigenen Bedrohungssituationen keine näheren Angaben zu machen vermochte. Entgegen der pauschalen und nicht weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Schilderungen Realkennzeichen enthalten sollten. 7.3 Unplausibel erscheint - wie von der Vorinstanz festgestellt - ferner, dass der Beschwerdeführer zwar von den Mitarbeitern seines Bruders "sofort" über dessen Tat informiert und gewarnt worden sein will, er solle sofort verschwinden (A26 F74), sich jedoch am nächsten Tag noch in einem öffentlichen Lokal aufgehalten haben will, um Play-Station zu spielen. Dabei widerspricht er sich selbst, indem er angibt, er sei sich erst am 10. Januar (Vorfall im Lokal) bewusst gewesen, ein mögliches Opfer eines Racheaktes zu werden (A26 F90). Seine Erklärung, dass er nach der Tat nicht genau gewusst habe, wie ein solches Problem gelöst werde (A26 F91), verfängt angesichts der Warnung seiner Mitarbeiter und angesichts dessen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 23 Jahre alt und somit in einem Alter war, in welchem er entsprechend über den Brauch der Blutrache in Somalia informiert gewesen sein dürfte, nicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht bei sich zuhause aufgesucht wurde, obwohl er nach dem Vorfall angeblich nach Hause gefahren und dort zwei Nächte verbracht haben will; dies gilt insbesondere angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde, der Rachewille seiner Verfolger sei so stark und diese seien so ungeduldig gewesen, sich an ihm zu rächen, dass sie nicht einmal davor zurückgeschreckt seien, ihn an einem öffentlichen Ort aufzusuchen und deswegen der Familie nicht mehr Zeit gelassen hätten, Geld aufzutreiben oder auf eine andere Art und Weise über eine Vergeltung zu verhandeln (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 18). In diesem Zusammenhang erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers nicht plausibel, die Nachbarn hätten ihn am Morgen des 12. Januar 2016 darüber informiert, dass seine Verfolger nach ihm gefragt hätten (A26 F98). Hätten diese wirklich ein unmittelbares Interesse daran gehabt, ihn umgehend zu töten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesen zwei Nächten und Tagen aufgefunden worden wäre. Zudem besteht ein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2016, nachdem er vom Lokalbesitzer von seiner Verfolgung erfahren habe, nach Hause gefahren sein und dort zwei Tage verbracht haben will, und seiner Angabe, es sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst worden, dass er unmittelbar in Gefahr sei. Angesichts der geltend gemachten akuten Bedrohung im Sinne eines unmittelbar drohenden Racheaktes ist schliesslich auch schwer nachvollziehbar, dass er seine beiden jüngeren Geschwister schutzlos in Somalia zurückgelassen haben will und diese ihren Heimatstaat erst ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall verlassen haben sollen, weil sie bedroht worden seien (A26 F111). 7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen - namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5 Abs. 2) - in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteile des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland], je m.w.H.). Mithin liegt keine generelle Gefährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder wegen einer allgemeinen Gewaltsituation vor. Der Beschwerdeführer ist jung und insgesamt gesund (A8 Pt. 8.02). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung (acht Jahre, davon während zwei Jahren Besuch einer Privatschule) und Arbeitserfahrung. Durch seine frühere Hilfsarbeitertätigkeit als Assistenzchauffeur sowie seine Tätigkeit im Khat-Handel vermochte er offenbar die Ernährerrolle seiner Familie wahrzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 21). Er hat verschiedene Familienverbindungen in Somaliland. Zwar gab er in der Anhörung an, sowohl sein Bruder als auch sein Onkel seien aufgrund der Verfolgung durch die Opferfamilie aus C._______ verschwunden (A26 F43, F116). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist aber deren Verschwinden und der fehlende Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen sowie zum Rest seiner Familie zumindest fraglich. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung noch an, sein Onkel lebe in C._______ (A26 F21). Gleiches gilt für das Vorbringen, seine Mutter und seine Geschwister hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Verfolgungssituation verlassen. Ferner ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Angabe des Beschwerdeführers unglaubhaft, das Haus der Familie sei im Sinne eines Racheaktes von der Opferfamilie beschlagnahmt worden. Angesichts dessen sowie aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Onkel in C._______ in einer Bäckerei arbeite (A26 F22), ist davon auszugehen, dass die Existenz seiner Angehörigen weitgehend gesichert ist. Schliesslich gehört der Beschwerdeführer und seine Familie dem Clan der (...) an, welcher in Somaliland stark vertreten ist. Der Beschwerdeführer wird in Somaliland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss Versand: