Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 24. August 2018 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner ersuchte er um Kostenbefreiung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine zwei Schwestern, welche als letzte Familienmitglieder noch in Kabul gelebt hätten, seien aufgrund der prekären Sicherheitslage im November 2019 in den Iran gereist. Seine Mutter und sein Bruder seien bereits zu einem früheren, ihm unbekannten Zeitpunkt in den Iran geflüchtet. Folglich verfüge er in der Heimat nicht mehr über ein soziales Netz, welches für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar sei. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Kabul drastisch verschlechtert und es gebe regelmässig terroristische Attacken mit zahlreichen Opfern. Seine Familie habe bereits in den Jahren (...) versucht, sich im Iran niederzulassen. Mangels Aufenthaltsbewilligung seien sie aber jeweils wieder zurückgekehrt. Die Schwester B._______ habe zudem im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit eng mit den US-Truppen in Afghanistan zusammengearbeitet und sei deswegen immer wieder bedroht worden. Nachdem die beiden Schwestern Visa für den Iran erhalten hätten, seien sie nun endgültig ausgereist. Als Beweismittel wurden insbesondere Kopien der Flugtickets und der Visa der beiden Schwestern sowie Fotografien vorgelegt, welche die Familienangehörigen im Iran zeigten. Zudem reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seiner Schwester B._______ sowie zwei Artikel über die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 - eröffnet am 29. Juni 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. August 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Kostenbefreiung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Beweismittel wurden auf Beschwerdeebene zusätzlich Passkopien der beiden Schwestern sowie eine Übersicht zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2020 per sofort einstweilen aus. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung (Anbringen einer Unterschrift auf der Beschwerdeeingabe) einzureichen. F.b Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 fristgerecht zwei unterzeichnete Exemplare der Beschwerdeschrift zukommen. G. Die Instruktionsrichterin hob mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 1. September 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2020) brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester B._______ sich seit etwa zwei Wochen ebenfalls in der Schweiz befinde. Als Beweismittel wurde eine Kopie ihres Ausgangsscheins eingereicht. Diese neue Tatsache sei ein weiterer Beweis dafür, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. I. Der Kostenvorschuss wurde am 7. September 2020 bezahlt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und erweist sich nach Eingang der Beschwerdeverbesserung als formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer versuche mit seinem Wiedererwägungsgesuch erneut glaubhaft zu machen, dass er in Kabul keine nahen Familienangehörigen mehr habe, obwohl dies vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 als unglaubhaft angesehen worden sei. Mit seiner Eingabe gestehe der Beschwerdeführer zudem implizit ein, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da während des Beschwerdeverfahrens noch zumindest zwei Schwestern in Kabul gelebt hätten. Deren nun geltend gemachte Ausreise stehe in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und es sei offensichtlich, dass damit der Vollzug seiner Wegweisung verhindert werden soll. Weiter seien die Ausführungen zur Ausreise der Mutter und des Bruders wenig glaubhaft, da er weder Angaben zu deren Zeitpunkt noch zum Fluchtgrund habe machen können. Ferner sei allein die Tatsache, dass seine Schwestern in den Iran geflohen seien, noch kein Beweis dafür, dass er im Heimatstaat nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Verwandten sich auch schon zuvor vorübergehend im Iran aufgehalten hätten. Sie seien aber wieder zurückgekehrt, weil sie kein Aufenthaltsrecht gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen - sofern sie tatsächlich ausgereist sein sollten - auch dieses Mal nicht im Iran bleiben könnten. Sodann lasse sich weder aus der geltend gemachten verschlechterten Sicherheitslage in Kabul noch aus den eingereichten Zeitungsartikeln - welche sich auf die Abschiebepraxis von Deutschland und Frankreich beziehen würden - ein Wiedererwägungsgrund ableiten.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, mit den Fotoaufnahmen der beiden Schwestern, der Mutter und des Bruders vor Sehenswürdigkeiten im Iran lasse sich belegen, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul befänden. Die Ausführungen des SEM, dass er während des Asylverfahrens gelogen habe - weil sich seine Schwestern damals noch in Afghanistan aufgehalten hätten - erscheine unverständlich. Vielmehr habe er dargelegt, dass die Familie aufgrund der politischen Lage im Heimatstaat immer wieder habe ausreisen müssen. Nun könne er dies auch durch entsprechende Beweismittel belegen. Es scheine befremdend, dass die Vorinstanz annehme, er versuche mit der behaupteten Ausreise seiner Schwestern aus Afghanistan den Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern. Er verfüge nur über eine sehr einfache Schulbildung und seine Schwestern hätten auch keine Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er die entsprechenden juristischen Zusammenhänge verstehe und zu umgehen versuche. Vielmehr sei es purer Zufall, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich derart eng mit der Ausreise der Schwestern zusammengefallen sei. Neben den bereits vorgelegten iranischen Visa könne er als Beweis für den Wegzug der Schwestern aus Kabul auch noch Kopien von deren Pässen mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln einreichen. Da die Mutter und der Bruder illegal ausgereist seien, lasse sich deren Aufenthalt im Iran nicht mit amtlichen Dokumenten belegen. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul nur bei Vorliegen von besonders günstigen Voraussetzungen zumutbar. In jedem Fall sei es erforderlich, dass ein soziales Netz vorliege, welches sich im Hinblick auf eine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Asylgesuch dargelegt, dass er nicht über ein solches Beziehungsnetz verfüge. Mit dem Wiedererwägungsgesuch würden nun zahlreiche Beweise vorgelegt, welche dies untermauerten. Seine Angehörigen befänden sich nicht mehr in Kabul und er habe dort kein soziales Netzwerk mehr, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 einlässlich mit dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es verwies dabei auf die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Lageanalyse zur Situation in Kabul und hielt fest, dass im zu beurteilenden Fall von besonders begünstigenden Umständen auszugehen sei, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen liessen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation und insbesondere zu seinem Beziehungsnetz in Kabul erhebliche Zweifel bestünden. In seiner Rechtsmitteleingabe habe er zwar geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der angespannten Sicherheitslage wieder im Iran lebe. Dies stelle jedoch eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar, da er bei der Anhörung noch ausgeführt habe, seine Angehörigen lebten in Kabul und könnten sich mit ihren Erwerbstätigkeiten den Lebensunterhalt verdienen. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt Kabul und habe - abgesehen von einem siebenjährigen Unterbruch - stets dort gelebt. Er sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Schuldbildung sowie Arbeitserfahrungen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Kabul auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne (vgl. Urteil D-5431/2018 E. 8.4).
E. 6.2 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein soziales Beziehungsnetz in Kabul durch den Wegzug seiner Mutter, seines Bruders sowie der beiden Schwestern weggefallen sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass er bereits mit seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2018 im Verfahren D-5431/2018 vorbrachte, seine Familie befinde sich im Iran (vgl. A29, S. 12), wobei das Gericht erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen hatte. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer Belege für die Ausreise seiner Schwestern im November 2019 ein, womit er implizit darlegte, dass sich diese vorher - mithin während des laufenden Beschwerdeverfahrens - in Afghanistan aufgehalten hatten. Dies widerspricht seiner Darstellung in der ersten Beschwerdeeingabe, da er damals geltend machte, er habe keine Angehörigen mehr in Kabul. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben führte er aus, die Familie sei zwischenzeitlich mangels eines Aufenthaltsrechts im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und nun erneut ausgereist. Aus den vorgelegten Flugtickets sowie den Passkopien der beiden Schwestern mit iranischen Visa lässt sich jedoch höchstens ableiten, dass diese im November 2019 in den Iran gereist sind. Nachdem die Visa lediglich für eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt von 90 Tagen ausgestellt wurden, lassen diese nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Iran schliessen. Erst recht nicht handelt es sich dabei um Aufenthaltsbewilligungen, welche einen legalen Verbleib im Iran ermöglichen würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte neuerliche Aufenthalt der Familie im Iran nun - anders als die vorangehenden - dauerhaft sein sollte. Überdies erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, genauere Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen der angeblichen Ausreise seiner Mutter und seines Bruders zu machen, zumal er mit seinen Angehörigen in Kontakt steht. Seine Ausführungen in dieser Hinsicht beschränken sich darauf, dass deren Ausreise illegal erfolgt sei und sich daher nicht mit amtlichen Dokumenten belegen lasse. Die eingereichten Fotoaufnahmen, welche die Familie vor Sehenswürdigkeiten im Iran zeigen, erscheinen jedoch nicht geeignet, einen dauerhaften Aufenthalt dort zu belegen. Einerseits sind die Fotos nicht datiert, anderseits sind die Angehörigen gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits zu früheren Zeitpunkten mehrmals in den Iran gereist. Die Fotoaufnahmen vermögen daher eine definitive Ausreise der Familie weder nachzuweisen noch zumindest glaubhaft zu machen. Sofern die Mutter und der Bruder tatsächlich - angeblich bereits vor den Schwestern - in den Iran gereist sein sollten, ist davon auszugehen, dass es sich wiederum lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
E. 6.3 Sodann lässt sich dem mit Eingabe vom 1. September 2020 nachgereichten Ausgangsschein sowie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) entnehmen, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers, B._______, zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist ist. Zwar trifft es zu, dass deren dauerhafter Wegzug aus Kabul damit als erwiesen anzusehen ist und sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat entsprechend reduziert. Es ist jedoch noch einmal festzuhalten, dass es sich bei der Schwester nicht um die einzige Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Wie bereits dargelegt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Mutter und der Bruder überhaupt aus Afghanistan ausgereist sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass deren Aufenthalt im Iran von vorübergehender Dauer ist. Zudem ist angesichts des biografischen Hintergrunds des Beschwerdeführers - der im Heimatstaat hauptsächlich in Kabul gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und mehrere Jahre lang einer Arbeitstätigkeit nachging (vgl. A26, F27) - anzunehmen, dass er dort über seine Kernfamilie hinaus auch über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Allein die definitive Ausreise seiner Schwester B._______ vermag daher den Wegfall eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht zu begründen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5431/2019 vom 30. Oktober 2019 keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers - welcher aus einer Familie stammt, die ihren Lebensunterhalt in Kabul stets selbst verdient und gut gelebt hat (vgl. A26, F25 f. und F30) - ist nach wie vor von besonders begünstigen Umständen auszugehen. Insbesondere ist trotz der Ausreise seiner Schwester B._______ anzunehmen, dass er in Kabul über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt. Das SEM hat somit zu Recht das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint und das entsprechende Gesuch vom 5. Dezember 2019 abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3788/2020 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Diana Filipa Costa Lopes, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 24. August 2018 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Ferner ersuchte er um Kostenbefreiung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine zwei Schwestern, welche als letzte Familienmitglieder noch in Kabul gelebt hätten, seien aufgrund der prekären Sicherheitslage im November 2019 in den Iran gereist. Seine Mutter und sein Bruder seien bereits zu einem früheren, ihm unbekannten Zeitpunkt in den Iran geflüchtet. Folglich verfüge er in der Heimat nicht mehr über ein soziales Netz, welches für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar sei. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Kabul drastisch verschlechtert und es gebe regelmässig terroristische Attacken mit zahlreichen Opfern. Seine Familie habe bereits in den Jahren (...) versucht, sich im Iran niederzulassen. Mangels Aufenthaltsbewilligung seien sie aber jeweils wieder zurückgekehrt. Die Schwester B._______ habe zudem im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit eng mit den US-Truppen in Afghanistan zusammengearbeitet und sei deswegen immer wieder bedroht worden. Nachdem die beiden Schwestern Visa für den Iran erhalten hätten, seien sie nun endgültig ausgereist. Als Beweismittel wurden insbesondere Kopien der Flugtickets und der Visa der beiden Schwestern sowie Fotografien vorgelegt, welche die Familienangehörigen im Iran zeigten. Zudem reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seiner Schwester B._______ sowie zwei Artikel über die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 - eröffnet am 29. Juni 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. August 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Kostenbefreiung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Beweismittel wurden auf Beschwerdeebene zusätzlich Passkopien der beiden Schwestern sowie eine Übersicht zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2020 per sofort einstweilen aus. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung (Anbringen einer Unterschrift auf der Beschwerdeeingabe) einzureichen. F.b Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 11. August 2020 fristgerecht zwei unterzeichnete Exemplare der Beschwerdeschrift zukommen. G. Die Instruktionsrichterin hob mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 1. September 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2020) brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester B._______ sich seit etwa zwei Wochen ebenfalls in der Schweiz befinde. Als Beweismittel wurde eine Kopie ihres Ausgangsscheins eingereicht. Diese neue Tatsache sei ein weiterer Beweis dafür, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. I. Der Kostenvorschuss wurde am 7. September 2020 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und erweist sich nach Eingang der Beschwerdeverbesserung als formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer versuche mit seinem Wiedererwägungsgesuch erneut glaubhaft zu machen, dass er in Kabul keine nahen Familienangehörigen mehr habe, obwohl dies vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 als unglaubhaft angesehen worden sei. Mit seiner Eingabe gestehe der Beschwerdeführer zudem implizit ein, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da während des Beschwerdeverfahrens noch zumindest zwei Schwestern in Kabul gelebt hätten. Deren nun geltend gemachte Ausreise stehe in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und es sei offensichtlich, dass damit der Vollzug seiner Wegweisung verhindert werden soll. Weiter seien die Ausführungen zur Ausreise der Mutter und des Bruders wenig glaubhaft, da er weder Angaben zu deren Zeitpunkt noch zum Fluchtgrund habe machen können. Ferner sei allein die Tatsache, dass seine Schwestern in den Iran geflohen seien, noch kein Beweis dafür, dass er im Heimatstaat nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Verwandten sich auch schon zuvor vorübergehend im Iran aufgehalten hätten. Sie seien aber wieder zurückgekehrt, weil sie kein Aufenthaltsrecht gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen - sofern sie tatsächlich ausgereist sein sollten - auch dieses Mal nicht im Iran bleiben könnten. Sodann lasse sich weder aus der geltend gemachten verschlechterten Sicherheitslage in Kabul noch aus den eingereichten Zeitungsartikeln - welche sich auf die Abschiebepraxis von Deutschland und Frankreich beziehen würden - ein Wiedererwägungsgrund ableiten. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, mit den Fotoaufnahmen der beiden Schwestern, der Mutter und des Bruders vor Sehenswürdigkeiten im Iran lasse sich belegen, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul befänden. Die Ausführungen des SEM, dass er während des Asylverfahrens gelogen habe - weil sich seine Schwestern damals noch in Afghanistan aufgehalten hätten - erscheine unverständlich. Vielmehr habe er dargelegt, dass die Familie aufgrund der politischen Lage im Heimatstaat immer wieder habe ausreisen müssen. Nun könne er dies auch durch entsprechende Beweismittel belegen. Es scheine befremdend, dass die Vorinstanz annehme, er versuche mit der behaupteten Ausreise seiner Schwestern aus Afghanistan den Vollzug seiner Wegweisung zu verhindern. Er verfüge nur über eine sehr einfache Schulbildung und seine Schwestern hätten auch keine Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er die entsprechenden juristischen Zusammenhänge verstehe und zu umgehen versuche. Vielmehr sei es purer Zufall, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich derart eng mit der Ausreise der Schwestern zusammengefallen sei. Neben den bereits vorgelegten iranischen Visa könne er als Beweis für den Wegzug der Schwestern aus Kabul auch noch Kopien von deren Pässen mit den entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln einreichen. Da die Mutter und der Bruder illegal ausgereist seien, lasse sich deren Aufenthalt im Iran nicht mit amtlichen Dokumenten belegen. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul nur bei Vorliegen von besonders günstigen Voraussetzungen zumutbar. In jedem Fall sei es erforderlich, dass ein soziales Netz vorliege, welches sich im Hinblick auf eine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Asylgesuch dargelegt, dass er nicht über ein solches Beziehungsnetz verfüge. Mit dem Wiedererwägungsgesuch würden nun zahlreiche Beweise vorgelegt, welche dies untermauerten. Seine Angehörigen befänden sich nicht mehr in Kabul und er habe dort kein soziales Netzwerk mehr, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil D-5431/2018 vom 30. Oktober 2019 einlässlich mit dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es verwies dabei auf die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Lageanalyse zur Situation in Kabul und hielt fest, dass im zu beurteilenden Fall von besonders begünstigenden Umständen auszugehen sei, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar erscheinen liessen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass an den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation und insbesondere zu seinem Beziehungsnetz in Kabul erhebliche Zweifel bestünden. In seiner Rechtsmitteleingabe habe er zwar geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der angespannten Sicherheitslage wieder im Iran lebe. Dies stelle jedoch eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar, da er bei der Anhörung noch ausgeführt habe, seine Angehörigen lebten in Kabul und könnten sich mit ihren Erwerbstätigkeiten den Lebensunterhalt verdienen. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt Kabul und habe - abgesehen von einem siebenjährigen Unterbruch - stets dort gelebt. Er sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Schuldbildung sowie Arbeitserfahrungen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Kabul auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne (vgl. Urteil D-5431/2018 E. 8.4). 6.2 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein soziales Beziehungsnetz in Kabul durch den Wegzug seiner Mutter, seines Bruders sowie der beiden Schwestern weggefallen sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass er bereits mit seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2018 im Verfahren D-5431/2018 vorbrachte, seine Familie befinde sich im Iran (vgl. A29, S. 12), wobei das Gericht erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen hatte. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer Belege für die Ausreise seiner Schwestern im November 2019 ein, womit er implizit darlegte, dass sich diese vorher - mithin während des laufenden Beschwerdeverfahrens - in Afghanistan aufgehalten hatten. Dies widerspricht seiner Darstellung in der ersten Beschwerdeeingabe, da er damals geltend machte, er habe keine Angehörigen mehr in Kabul. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben führte er aus, die Familie sei zwischenzeitlich mangels eines Aufenthaltsrechts im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und nun erneut ausgereist. Aus den vorgelegten Flugtickets sowie den Passkopien der beiden Schwestern mit iranischen Visa lässt sich jedoch höchstens ableiten, dass diese im November 2019 in den Iran gereist sind. Nachdem die Visa lediglich für eine einmalige Einreise und einen Aufenthalt von 90 Tagen ausgestellt wurden, lassen diese nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Iran schliessen. Erst recht nicht handelt es sich dabei um Aufenthaltsbewilligungen, welche einen legalen Verbleib im Iran ermöglichen würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte neuerliche Aufenthalt der Familie im Iran nun - anders als die vorangehenden - dauerhaft sein sollte. Überdies erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, genauere Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen der angeblichen Ausreise seiner Mutter und seines Bruders zu machen, zumal er mit seinen Angehörigen in Kontakt steht. Seine Ausführungen in dieser Hinsicht beschränken sich darauf, dass deren Ausreise illegal erfolgt sei und sich daher nicht mit amtlichen Dokumenten belegen lasse. Die eingereichten Fotoaufnahmen, welche die Familie vor Sehenswürdigkeiten im Iran zeigen, erscheinen jedoch nicht geeignet, einen dauerhaften Aufenthalt dort zu belegen. Einerseits sind die Fotos nicht datiert, anderseits sind die Angehörigen gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits zu früheren Zeitpunkten mehrmals in den Iran gereist. Die Fotoaufnahmen vermögen daher eine definitive Ausreise der Familie weder nachzuweisen noch zumindest glaubhaft zu machen. Sofern die Mutter und der Bruder tatsächlich - angeblich bereits vor den Schwestern - in den Iran gereist sein sollten, ist davon auszugehen, dass es sich wiederum lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. 6.3 Sodann lässt sich dem mit Eingabe vom 1. September 2020 nachgereichten Ausgangsschein sowie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) entnehmen, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers, B._______, zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist ist. Zwar trifft es zu, dass deren dauerhafter Wegzug aus Kabul damit als erwiesen anzusehen ist und sich das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat entsprechend reduziert. Es ist jedoch noch einmal festzuhalten, dass es sich bei der Schwester nicht um die einzige Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Wie bereits dargelegt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Mutter und der Bruder überhaupt aus Afghanistan ausgereist sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass deren Aufenthalt im Iran von vorübergehender Dauer ist. Zudem ist angesichts des biografischen Hintergrunds des Beschwerdeführers - der im Heimatstaat hauptsächlich in Kabul gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und mehrere Jahre lang einer Arbeitstätigkeit nachging (vgl. A26, F27) - anzunehmen, dass er dort über seine Kernfamilie hinaus auch über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Allein die definitive Ausreise seiner Schwester B._______ vermag daher den Wegfall eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht zu begründen. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5431/2019 vom 30. Oktober 2019 keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Im Fall des jungen und gesunden Beschwerdeführers - welcher aus einer Familie stammt, die ihren Lebensunterhalt in Kabul stets selbst verdient und gut gelebt hat (vgl. A26, F25 f. und F30) - ist nach wie vor von besonders begünstigen Umständen auszugehen. Insbesondere ist trotz der Ausreise seiner Schwester B._______ anzunehmen, dass er in Kabul über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt. Das SEM hat somit zu Recht das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint und das entsprechende Gesuch vom 5. Dezember 2019 abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: