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D-5431/2018

D-5431/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 31. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. April 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise - ausser in den Jahren (...) bis (...), als sie sich wegen schwerer Kämpfe in der Stadt im C._______ aufgehalten hätten - immer dort gelebt. Nach der (...) Schulklasse habe er keine Lust mehr verspürt, weiter in die Schule zu gehen und habe in der Folge bei seinem Bruder in dessen (Nennung Geschäft) in B._______ gearbeitet. Nachdem er seinen Führerschein gemacht habe, habe ihm sein Nachbar D._______ eine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) bei der (Nennung Firma) vermittelt. Dort habe er (Nennung Dauer und Art der Tätigkeit). Im (...) sei ein bewaffneter Anschlag auf ihn beziehungsweise seinen Wagen verübt worden. Er habe sich mit (Nennung Personen) auf dem Rückweg von einem Termin in F._______ befunden, als in der Nähe von G._______ eine vermummte und bewaffnete Person aus der Dunkelheit aufgetaucht sei und sich vor seinen Wagen gestellt habe. Auf Geheiss seines (Nennung Person) sei er weitergefahren. Die Person habe mit einer Maschinenpistole Schüsse auf das Auto abgegeben, welche den Wagen durchlöchert hätten. Er habe die vermummte Person überfahren, weil er nicht angehalten habe. In H._______ hätten sie den Vorfall der Polizei gemeldet, die sich als nicht zuständig erachtet und den Fall per Funk an die zuständige Stelle weitergeleitet habe. In der Folge habe er seine Passagiere zum Büro im Stadtteil I._______ gefahren und sei von dort zu Fuss nach Hause gegangen. Dort habe er seiner (Nennung Verwandte) den Vorfall berichtet. Am nächsten Tag habe ihn D._______ vom Büro angerufen und mitgeteilt, dass sich die (Nennung Behörde) im Büro aufhalte und ihn sprechen wolle. Er habe D._______ jedoch gesagt, dass er dies nicht tun werde. Er habe sich vor den Konsequenzen der Beamten gefürchtet, da er einen Mann überfahren habe, und ebenso vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen der örtlichen Mafia, die solche Überfälle auf Ausländer koordiniere und abwickle. Daher sei er nach C._______ ausgereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten und sich mit seiner (Nennung Person) verlobt habe. Während dieser Zeit habe er von (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich unbekannte Männer in Zivil im Quartier und telefonisch bei seinem (Nennung Verwandter) nach ihm erkundigt hätten, letztmals sei dies im Jahr (...) gewesen, den Monat wisse er nicht. Schliesslich habe er sich entschieden, nach Europa weiterzureisen. Seine Familie sei angesichts der lokalen Erkundigungen nach seiner Person im Jahr (...) nach C._______ ausgereist, sei aber nach (Nennung Dauer) nach B._______ zurückgekehrt, da sie im C._______ keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. In der Folge hätten sich seine Angehörigen im Quartier J._______ niedergelassen, wo sie heute noch wohnhaft und seither nicht mehr behelligt worden seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren am 15. August 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. F. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. September 2019.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt. Hinsichtlich der angeführten "besonders begünstigenden Faktoren" gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 habe sie es unterlassen, nach der genauen Herkunft des Geldes für die Flucht zu fragen. Alleine der Umstand, dass seine Familie dieses Geld habe beschaffen können, lasse ihn nicht als besonders begünstigt erscheinen. Auch habe es das SEM unterlassen, sich über die aktuelle Arbeitssituation und die finanziellen Verhältnisse der Familienmitglieder zu informieren. Gänzlich unterlassen habe es die Untersuchung allfälliger Unterkunfts- sowie Arbeitsmöglichkeiten, welche für eine Rückkehr unabdingbar seien. Da sich die engsten Familienangehörigen (Nennung Verwandte) in der Zwischenzeit wieder im C._______ in Sicherheit hätten bringen müssen, entfalle eine Unterbringungsmöglichkeit bei seiner Familie. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht näher mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und mit derjenigen in B._______ im Speziellen befasst.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Sodann prüfte es, ob einem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre und ob sich der Vollzug als möglich erweise. Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich darstelle. Dabei hielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit fest, dass in seinem Fall begünstigende Faktoren gegeben seien und nahm diesbezüglich auf seine Ausbildung und seine beruflichen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Situation seiner Familie und die Wohnverhältnisse derselben in B._______ Bezug. In diesem Zusammenhang hat das SEM hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich - insbesondere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. act. A27/10 S. 6 f.). Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu erkennen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurden dem Beschwerdeführer zudem durchaus Fragen zur Herkunft des Geldes für seine Flucht gestellt (vgl. act. A26/19 S. 12). Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht -, sondern eine materielle Frage dar. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus Afghanistan stammenden Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Entgegen der persönlichen Einschätzung des Beschwerdeführers sei er nicht als Zielperson des im (...) verübten Anschlags zu erachten. Er verfüge über keine konkreten Informationen zu Motiv und Zielpersonen des Angriffs, sondern habe lediglich Mutmassungen angestellt. Da diese Anschläge seinen Angaben zufolge stets (wohlhabenden) ausländischen Personen gelten würden, sei auszuschliessen, dass sich die Tat gegen ihn persönlich gerichtet habe, auch wenn er von dieser mitbetroffen gewesen sei. Das Vorbringen, der bewaffnete Anschlag habe ihm gegolten, sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich seiner Furcht vor rechtlichen Konsequenzen durch die (Nennung Behörde) sei anzuführen, dass seine Vorgesetzten seinen Angaben zufolge den Anschlag bei der zuständigen (Nennung Behörde) im Quartier I._______ gemeldet hätten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermittlungen die Polizei mit allen involvierten Personen habe sprechen wollen. Überdies hätten seine Vorgesetzten wegen des Vorfalls keine Probleme bekommen. Wären nach seiner Ausreise seitens der afghanischen Behörden irgendwelche Massnahmen gegen ihn oder seine Familie eingeleitet worden, weil er diese unbekannte Person überfahren habe, wäre er von D._______ oder seiner Familie zweifellos darüber in Kenntnis gesetzt worden. Ausserdem hätte ihm im Falle der Einleitung polizeilicher Schritte sein letzter Arbeitgeber kaum ein Arbeitszeugnis des Inhalts ausgestellt, dass er das Land habe verlassen müssen, weil er bedroht worden sei. Das Vorbringen sei deshalb ebenfalls nicht asylrelevant, da keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch (Nennung Behörde) bestehe. Bezüglich der Nachfragen durch unbekannte Personen mit Verbindungen zur Mafia sei festzuhalten, dass sich die besagten Personen lediglich einmal persönlich bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt hätten und seine Familie keine Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht habe. Die anderen Male seien (Nennung Personen) nach ihm gefragt worden. Da seine Familie nach dem Umzug ins Quartier J._______ nicht mehr behelligt und er nicht mehr gesucht worden sei, sei eine aktuelle Verfolgung asylrelevanten Ausmasses bei einer Rückkehr nach B._______ als höchst unwahrscheinlich zu erachten. Schliesslich lebe seine Familie auch Jahre später noch an der gleichen Adresse im besagten Quartier. Wenn die angeblich einer Mafiastruktur angehörenden Personen die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich hätte belangen wollen, um seinen Aufenthaltsort heraus zu finden, wäre ihnen dies in der Zwischenzeit gewiss gelungen. Zudem bestünden keine Hinweise, dass diese Personen den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv hätten treffen wollen. Sodann sei betreffend die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer im (...) bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um Rückkehrhilfe gestellt habe, bevor er mit Schreiben vom (...) mitgeteilt habe, an seinem Asylgesuch festhalten zu wollen, weil sich die Situation in B._______ für ihn wieder verschlechtert habe. In der Anhörung auf diesen Meinungswechsel angesprochen habe er angeführt, er habe damals zurückkehren wollen, seine Familie habe ihm aber abgeraten. Trotz wiederholter Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Vorkommnisse zu benennen, welche seine Familie zur Annahme einer für ihn noch immer bestehenden akuten Bedrohungslage geführt habe. Es lägen demnach keine hinreichenden, auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhenden Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, Opfer von Behördenwillkür oder der Mafia zu werden, vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführenden wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimat drastisch verschlechtert habe, der afghanische Staat nicht in der Lage sei, die Sicherheit seiner Einwohner zu gewährleisten und Personengruppen definiert habe, welche einer besonderen Gefahr ausgesetzt seien, so auch Personen, welche für oder mit Ausländern zusammenarbeiten würden. Er sei in seiner Heimat in mehrfacher Hinsicht einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Wegen seiner vom SEM nicht bestrittenen Zusammenarbeit mit Ausländern sei er zum Ziel einer extremistischen Bande geworden, da er und auch seine Arbeitskollegen den Anschauungen dieser Bande widersprochen hätten. Die afghanischen Sicherheitskräfte hätten sich nicht in der Lage gesehen, ihm die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Der Angriff vom (...) und die anschliessende Polizeikontrolle dürften ihn aufgrund des Überfahrens eines Angreifers noch mehr in den Fokus der erwähnten Bande gerückt haben. In Kombination mit der Tatsache, dass die Bande mit der Polizei und den Sicherheitskräften verbandelt sei, drohe ihm im Falle eines Verfahrens eine drastische und unmenschliche Strafe. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass er während (Nennung Dauer) im Rahmen seiner Tätigkeit täglich mit Ausländern zu tun gehabt habe. Dass er womöglich nicht zur prioritären Zielgruppe der Angreifer gehört habe, sei dabei irrelevant, da für ihn die gleiche Gefährdung bestanden habe. Aufgrund der diversen Nachfragen bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib sei zu befürchten, dass er seitens der Bande der konkreten Gefahr eines Racheaktes ausgesetzt wäre. Im Weiteren verfüge er im jetzigen Zeitpunkt über keine Kenntnisse eines allenfalls durch den (Nennung Behörde) gegen ihn eingeleitetes Verfahren. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht aktiv über ein mögliches Verfahren in Afghanistan informiere, weil er nicht mit dem (Nennung Behörde) in Kontakt treten wolle. Es sei hingegen üblich, dass am Ende einer Anstellung ein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Dieses sei vorliegend verspätet ausgestellt worden, da es sich um eine Notsituation gehandelt habe beziehungsweise er aufgrund seiner Flucht auch nicht in Kontakt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber gestanden sei. Schliesslich spreche der Gedanke einer Rückkehr nach Afghanistan keineswegs gegen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, sondern sei vielmehr Ausdruck seiner schwierigen Lebensumstände als Asylsuchender in der Schweiz.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es werde in der Rechtsmitteleingabe nicht genauer dargelegt, inwiefern die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vorfall im (...), als sein Auto beschossen worden sei, in Zusammenhang stehen soll. Alleine der Umstand, dass er für die E._______ gearbeitet habe, vermöge noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Im Weiteren sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.

E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in der Rechtsmitteleingabe seit bereits angeführt worden, dass mit Ausländern zusammenarbeitende Personen zu den Risikogruppen gehörten, für welche der Aufenthalt in Afghanistan eine hohe Gefahr darstelle, was durch öffentliche Quellen belegt sei und sich in seinem konkreten Fall insbesondere durch den Vorfall im (...) zeige.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.1.1 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - weder Ziel des geschilderten Anschlages im (...) war noch sonst im Fokus der angeblich diesen Anschlag verübenden extremistischen Gruppe stand. Diesbezüglich ist - nebst den vom SEM zitierten eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, das Ziel solcher Anschläge seien immer die Ausländer (vgl. act. A27/10 S. 4; A26/19 S. 7 F43) - festzuhalten, dass er den Akten zufolge bereits seit (...) für seine Firma als (Nennung Tätigkeit) im Einsatz stand, ohne dass sich bis zu seiner Ausreise (...) jemals etwas Vergleichbares ereignet hätte. Der Vorfall stellt sich im vorliegenden Kontext als isoliertes und zufälliges Ereignis dar. Die Zufälligkeit dieses Vorfalls lässt sich insbesondere daraus ersehen, dass der Angreifer und dessen Komplizen nicht gewusst haben können, dass er genau am betreffenden Tag und zum besagten Zeitpunkt von einem Auftrag zurückkommend am fraglichen Ort innerhalb der Grossstadt B._______ vorbeifahren würde. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei der Zwischenfall nach (...) abends geschehen (vgl. act. A8/10 S. 6), weshalb es zu dieser Jahreszeit bereits über eine Stunde Nacht war und der Angreifer daher gar nicht erkannt haben dürfte, wer sich im herannahenden Fahrzeug befand geschweige denn, ob sich darin überhaupt Ausländer aufhielten. Daran vermag der pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach er womöglich nicht zur prioritären Zielgruppe der Angreifer gehört, für ihn aber dennoch die gleiche Gefährdung bestanden habe, nichts zu ändern.

E. 6.1.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht angeführt, dass keine Hinweise für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch afghanische Behörden respektive der (Nennung Behörde) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehen. Da im Nachgang zum vorgebrachten Vorfall die zuständige Polizei darüber informiert worden sei (vgl. act. A26/19 S. 5), ist es in der Tat nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer angesichts des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes als Mitbetroffener im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen dazu hat befragen wollen. Deshalb beruhen die mit dem Angriff verbundenen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und stellen demzufolge prinzipiell keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zufolge erwuchsen sodann (Nennung Personen) aus dem besagten Vorfall keine Konsequenzen, soweit er darüber Kenntnis besass. Jedenfalls habe er nach seiner Ausreise zwar nicht mit seinen Chefs, jedoch mit seinem Nachbar und Arbeitskollegen D._______ Kontakt gehabt (vgl. act. A26/19 S. 8 f.). Da davon auszugehen ist, dass ihm dabei D._______ entweder allfällige gegen seine Vorgesetzten oder insbesondere gegen ihn in der Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen mitgeteilt hätte, wären solche ergriffen worden, der Beschwerdeführer aber keine solchen behördlichen Schritte erwähnte, und auch seine Familienangehörigen - mit denen er in Kontakt stehe - offenbar keine behördlichen Nachfragen nach seiner Person oder andere Behelligungen über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die Behörden seines Heimatlandes kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Aufgrund seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist das Vorbringen, die besagte extremistische Bande, welche für den Angriff verantwortlich zeichne, sei mit der Polizei und den Sicherheitskräften verbandelt, weshalb er im Falle eines Verfahrens eine unmenschliche Strafe zu befürchten habe, als unbelegte Parteibehauptung zu werten.

E. 6.1.3 Weiter sind auch die Vorbringen zur Nachfrage nach seiner Person durch unbekannte Personen mit Mafiaverbindungen bei seiner Familie sowie zu weiteren Erkundigungen dieser Unbekannten bei (Nennung Personen), als asylunbeachtlich einzustufen. So wurde seine Familie angeblich lediglich einmal persönlich nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit dem (...) von diesen Personen gar nicht mehr gesucht und seine Familienangehörigen blieben nach deren Wohnsitznahme im Quartier J._______ von Besuchen oder Nachfragen derselben unbehelligt (vgl. act. A26/19 S. 10 F 75 f.). Zwar wurde in diesem Kontext in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar seien, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ergänzend ist aber festzuhalten, dass ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteile des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4; D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Da es dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht gelungen ist, eine über die seiner geltend gemachten (Nennung Tätigkeit) für eine (Nennung Firma) immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das Vorliegen einer solchen individuell konkretisierten Gefährdung im vorliegenden Fall zu verneinen. An dieser Beurteilung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So enthält (Nennung Beweismittel) lediglich den nicht weiter konkretisierten Hinweis, dass er wegen Drohungen das Land habe verlassen müssen. Ferner widersprechen die in (Nennung Beweismittel) befindlichen Angaben zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers seinen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. (Darstellung Differenzen in den Aussagen).

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach B._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in (...) B._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in B._______ im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in B._______ ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach B._______ zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in B._______ versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach B._______ als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach B._______ lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 8.4.2 In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik führt der Beschwerdeführer an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begünstigenden Faktoren, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren vermöchten. Seine bloss (...)jährige schulische Grundbildung sei keine ausreichende Grundlage für den Zutritt zum Arbeitsmarkt. Er verfüge über keine Ausbildung, weshalb es für ihn kaum möglich wäre, eine Stelle zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu finden. Angesichts des Umstands, dass er lediglich in (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet habe, könne nicht die Rede von verschiedenen Arbeitserfahrungen sein. Zudem könne er die letztere Arbeitserfahrung kaum als Referenz angeben, da ihn dies sofort in weitere Schwierigkeiten bringen würden. Zudem würden auch die objektiven Gegebenheiten in Afghanistan einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe, Zivilisten einem hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Gewalt zu werden und aufgrund der erhöhten Anzahl von Anschlägen in B._______ die dortige Sicherheitslage als prekär einzustufen sei. Zudem befinde sich seine Familie aufgrund der äusserst angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wieder im C._______.

E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach Prüfung der Akten erhebliche Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu dessen familiärer Situation und insbesondere zu dessen Beziehungsnetz in B._______. Diesbezüglich hat das SEM in der Vernehmlassung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachte allgemeine Aussage, wonach seine Familie aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wieder im C._______ lebe (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 Ziff.30), eine nicht weiter belegte Parteibehauptung darstelle. Noch anlässlich der Anhörung vom 12. April 2018 führte er an, seine Familienangehörigen seien seit dem Jahr (...) im Stadtteil J._______ wohnhaft und könnten sich mit ihren (Erwerbs)Tätigkeiten den Lebensunterhalt verdienen (vgl. act. A26/19 S. 4). In der Beschwerdeschrift wird weder dargelegt, aus welchem Anlass die Familie die Stadt B._______ wenige Monate nach dieser Darstellung hätte verlassen müssen, noch ein Grund angeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer - der seinen Angaben zufolge mit den Angehörigen in regelmässigem Kontakt stand - in der Folge nicht mehr möglich gewesen sei, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Fragwürdig erscheint insbesondere auch der Umstand, dass er dazu auch über ein Jahr nach der erstmaligen Äusserung dieses Vorbringens nicht imstande sein soll, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestärkt. Bezeichnenderweise hat er auf den vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachten Vorhalt in seiner Replik weder eine Erklärung abgegeben noch sonst irgendwie darauf Bezug genommen. Sodann ist anzuführen, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise - abgesehen von einem (Nennung Dauer) Unterbruch - immer in B._______ gelebt hat. Er ist jung, gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, die er aus freien Stücken beendete, und stammt aus einer Familie, die sich - wie auch er selber - ihren Lebensunterhalt selber verdient und damit gut habe leben können (vgl. act. A26/19 S. 4 F25 f.). Im Falle seiner Rückkehr nach B._______ dürfte er dort demnach auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im Weiteren kann er auf diverse Berufserfahrungen zurückgreifen (vgl. act. A26/19 S. 4 F27 f.). Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in B._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.

E. 8.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von besonders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach B._______ auszugehen.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5431/2018 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Diana Filipa Costa Lopes, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 31. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. April 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise - ausser in den Jahren (...) bis (...), als sie sich wegen schwerer Kämpfe in der Stadt im C._______ aufgehalten hätten - immer dort gelebt. Nach der (...) Schulklasse habe er keine Lust mehr verspürt, weiter in die Schule zu gehen und habe in der Folge bei seinem Bruder in dessen (Nennung Geschäft) in B._______ gearbeitet. Nachdem er seinen Führerschein gemacht habe, habe ihm sein Nachbar D._______ eine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) bei der (Nennung Firma) vermittelt. Dort habe er (Nennung Dauer und Art der Tätigkeit). Im (...) sei ein bewaffneter Anschlag auf ihn beziehungsweise seinen Wagen verübt worden. Er habe sich mit (Nennung Personen) auf dem Rückweg von einem Termin in F._______ befunden, als in der Nähe von G._______ eine vermummte und bewaffnete Person aus der Dunkelheit aufgetaucht sei und sich vor seinen Wagen gestellt habe. Auf Geheiss seines (Nennung Person) sei er weitergefahren. Die Person habe mit einer Maschinenpistole Schüsse auf das Auto abgegeben, welche den Wagen durchlöchert hätten. Er habe die vermummte Person überfahren, weil er nicht angehalten habe. In H._______ hätten sie den Vorfall der Polizei gemeldet, die sich als nicht zuständig erachtet und den Fall per Funk an die zuständige Stelle weitergeleitet habe. In der Folge habe er seine Passagiere zum Büro im Stadtteil I._______ gefahren und sei von dort zu Fuss nach Hause gegangen. Dort habe er seiner (Nennung Verwandte) den Vorfall berichtet. Am nächsten Tag habe ihn D._______ vom Büro angerufen und mitgeteilt, dass sich die (Nennung Behörde) im Büro aufhalte und ihn sprechen wolle. Er habe D._______ jedoch gesagt, dass er dies nicht tun werde. Er habe sich vor den Konsequenzen der Beamten gefürchtet, da er einen Mann überfahren habe, und ebenso vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen der örtlichen Mafia, die solche Überfälle auf Ausländer koordiniere und abwickle. Daher sei er nach C._______ ausgereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten und sich mit seiner (Nennung Person) verlobt habe. Während dieser Zeit habe er von (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich unbekannte Männer in Zivil im Quartier und telefonisch bei seinem (Nennung Verwandter) nach ihm erkundigt hätten, letztmals sei dies im Jahr (...) gewesen, den Monat wisse er nicht. Schliesslich habe er sich entschieden, nach Europa weiterzureisen. Seine Familie sei angesichts der lokalen Erkundigungen nach seiner Person im Jahr (...) nach C._______ ausgereist, sei aber nach (Nennung Dauer) nach B._______ zurückgekehrt, da sie im C._______ keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. In der Folge hätten sich seine Angehörigen im Quartier J._______ niedergelassen, wo sie heute noch wohnhaft und seither nicht mehr behelligt worden seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren am 15. August 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. F. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. September 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt. Hinsichtlich der angeführten "besonders begünstigenden Faktoren" gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 habe sie es unterlassen, nach der genauen Herkunft des Geldes für die Flucht zu fragen. Alleine der Umstand, dass seine Familie dieses Geld habe beschaffen können, lasse ihn nicht als besonders begünstigt erscheinen. Auch habe es das SEM unterlassen, sich über die aktuelle Arbeitssituation und die finanziellen Verhältnisse der Familienmitglieder zu informieren. Gänzlich unterlassen habe es die Untersuchung allfälliger Unterkunfts- sowie Arbeitsmöglichkeiten, welche für eine Rückkehr unabdingbar seien. Da sich die engsten Familienangehörigen (Nennung Verwandte) in der Zwischenzeit wieder im C._______ in Sicherheit hätten bringen müssen, entfalle eine Unterbringungsmöglichkeit bei seiner Familie. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht näher mit der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und mit derjenigen in B._______ im Speziellen befasst. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Sodann prüfte es, ob einem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre und ob sich der Vollzug als möglich erweise. Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich darstelle. Dabei hielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit fest, dass in seinem Fall begünstigende Faktoren gegeben seien und nahm diesbezüglich auf seine Ausbildung und seine beruflichen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Situation seiner Familie und die Wohnverhältnisse derselben in B._______ Bezug. In diesem Zusammenhang hat das SEM hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich - insbesondere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. act. A27/10 S. 6 f.). Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu erkennen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurden dem Beschwerdeführer zudem durchaus Fragen zur Herkunft des Geldes für seine Flucht gestellt (vgl. act. A26/19 S. 12). Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht -, sondern eine materielle Frage dar. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus Afghanistan stammenden Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Entgegen der persönlichen Einschätzung des Beschwerdeführers sei er nicht als Zielperson des im (...) verübten Anschlags zu erachten. Er verfüge über keine konkreten Informationen zu Motiv und Zielpersonen des Angriffs, sondern habe lediglich Mutmassungen angestellt. Da diese Anschläge seinen Angaben zufolge stets (wohlhabenden) ausländischen Personen gelten würden, sei auszuschliessen, dass sich die Tat gegen ihn persönlich gerichtet habe, auch wenn er von dieser mitbetroffen gewesen sei. Das Vorbringen, der bewaffnete Anschlag habe ihm gegolten, sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich seiner Furcht vor rechtlichen Konsequenzen durch die (Nennung Behörde) sei anzuführen, dass seine Vorgesetzten seinen Angaben zufolge den Anschlag bei der zuständigen (Nennung Behörde) im Quartier I._______ gemeldet hätten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermittlungen die Polizei mit allen involvierten Personen habe sprechen wollen. Überdies hätten seine Vorgesetzten wegen des Vorfalls keine Probleme bekommen. Wären nach seiner Ausreise seitens der afghanischen Behörden irgendwelche Massnahmen gegen ihn oder seine Familie eingeleitet worden, weil er diese unbekannte Person überfahren habe, wäre er von D._______ oder seiner Familie zweifellos darüber in Kenntnis gesetzt worden. Ausserdem hätte ihm im Falle der Einleitung polizeilicher Schritte sein letzter Arbeitgeber kaum ein Arbeitszeugnis des Inhalts ausgestellt, dass er das Land habe verlassen müssen, weil er bedroht worden sei. Das Vorbringen sei deshalb ebenfalls nicht asylrelevant, da keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch (Nennung Behörde) bestehe. Bezüglich der Nachfragen durch unbekannte Personen mit Verbindungen zur Mafia sei festzuhalten, dass sich die besagten Personen lediglich einmal persönlich bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt hätten und seine Familie keine Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht habe. Die anderen Male seien (Nennung Personen) nach ihm gefragt worden. Da seine Familie nach dem Umzug ins Quartier J._______ nicht mehr behelligt und er nicht mehr gesucht worden sei, sei eine aktuelle Verfolgung asylrelevanten Ausmasses bei einer Rückkehr nach B._______ als höchst unwahrscheinlich zu erachten. Schliesslich lebe seine Familie auch Jahre später noch an der gleichen Adresse im besagten Quartier. Wenn die angeblich einer Mafiastruktur angehörenden Personen die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich hätte belangen wollen, um seinen Aufenthaltsort heraus zu finden, wäre ihnen dies in der Zwischenzeit gewiss gelungen. Zudem bestünden keine Hinweise, dass diese Personen den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv hätten treffen wollen. Sodann sei betreffend die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer im (...) bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um Rückkehrhilfe gestellt habe, bevor er mit Schreiben vom (...) mitgeteilt habe, an seinem Asylgesuch festhalten zu wollen, weil sich die Situation in B._______ für ihn wieder verschlechtert habe. In der Anhörung auf diesen Meinungswechsel angesprochen habe er angeführt, er habe damals zurückkehren wollen, seine Familie habe ihm aber abgeraten. Trotz wiederholter Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Vorkommnisse zu benennen, welche seine Familie zur Annahme einer für ihn noch immer bestehenden akuten Bedrohungslage geführt habe. Es lägen demnach keine hinreichenden, auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhenden Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, Opfer von Behördenwillkür oder der Mafia zu werden, vor. 5.2 Der Beschwerdeführenden wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimat drastisch verschlechtert habe, der afghanische Staat nicht in der Lage sei, die Sicherheit seiner Einwohner zu gewährleisten und Personengruppen definiert habe, welche einer besonderen Gefahr ausgesetzt seien, so auch Personen, welche für oder mit Ausländern zusammenarbeiten würden. Er sei in seiner Heimat in mehrfacher Hinsicht einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Wegen seiner vom SEM nicht bestrittenen Zusammenarbeit mit Ausländern sei er zum Ziel einer extremistischen Bande geworden, da er und auch seine Arbeitskollegen den Anschauungen dieser Bande widersprochen hätten. Die afghanischen Sicherheitskräfte hätten sich nicht in der Lage gesehen, ihm die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. Der Angriff vom (...) und die anschliessende Polizeikontrolle dürften ihn aufgrund des Überfahrens eines Angreifers noch mehr in den Fokus der erwähnten Bande gerückt haben. In Kombination mit der Tatsache, dass die Bande mit der Polizei und den Sicherheitskräften verbandelt sei, drohe ihm im Falle eines Verfahrens eine drastische und unmenschliche Strafe. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass er während (Nennung Dauer) im Rahmen seiner Tätigkeit täglich mit Ausländern zu tun gehabt habe. Dass er womöglich nicht zur prioritären Zielgruppe der Angreifer gehört habe, sei dabei irrelevant, da für ihn die gleiche Gefährdung bestanden habe. Aufgrund der diversen Nachfragen bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib sei zu befürchten, dass er seitens der Bande der konkreten Gefahr eines Racheaktes ausgesetzt wäre. Im Weiteren verfüge er im jetzigen Zeitpunkt über keine Kenntnisse eines allenfalls durch den (Nennung Behörde) gegen ihn eingeleitetes Verfahren. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht aktiv über ein mögliches Verfahren in Afghanistan informiere, weil er nicht mit dem (Nennung Behörde) in Kontakt treten wolle. Es sei hingegen üblich, dass am Ende einer Anstellung ein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Dieses sei vorliegend verspätet ausgestellt worden, da es sich um eine Notsituation gehandelt habe beziehungsweise er aufgrund seiner Flucht auch nicht in Kontakt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber gestanden sei. Schliesslich spreche der Gedanke einer Rückkehr nach Afghanistan keineswegs gegen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, sondern sei vielmehr Ausdruck seiner schwierigen Lebensumstände als Asylsuchender in der Schweiz. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es werde in der Rechtsmitteleingabe nicht genauer dargelegt, inwiefern die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vorfall im (...), als sein Auto beschossen worden sei, in Zusammenhang stehen soll. Alleine der Umstand, dass er für die E._______ gearbeitet habe, vermöge noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Im Weiteren sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in der Rechtsmitteleingabe seit bereits angeführt worden, dass mit Ausländern zusammenarbeitende Personen zu den Risikogruppen gehörten, für welche der Aufenthalt in Afghanistan eine hohe Gefahr darstelle, was durch öffentliche Quellen belegt sei und sich in seinem konkreten Fall insbesondere durch den Vorfall im (...) zeige. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1.1 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - weder Ziel des geschilderten Anschlages im (...) war noch sonst im Fokus der angeblich diesen Anschlag verübenden extremistischen Gruppe stand. Diesbezüglich ist - nebst den vom SEM zitierten eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, das Ziel solcher Anschläge seien immer die Ausländer (vgl. act. A27/10 S. 4; A26/19 S. 7 F43) - festzuhalten, dass er den Akten zufolge bereits seit (...) für seine Firma als (Nennung Tätigkeit) im Einsatz stand, ohne dass sich bis zu seiner Ausreise (...) jemals etwas Vergleichbares ereignet hätte. Der Vorfall stellt sich im vorliegenden Kontext als isoliertes und zufälliges Ereignis dar. Die Zufälligkeit dieses Vorfalls lässt sich insbesondere daraus ersehen, dass der Angreifer und dessen Komplizen nicht gewusst haben können, dass er genau am betreffenden Tag und zum besagten Zeitpunkt von einem Auftrag zurückkommend am fraglichen Ort innerhalb der Grossstadt B._______ vorbeifahren würde. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei der Zwischenfall nach (...) abends geschehen (vgl. act. A8/10 S. 6), weshalb es zu dieser Jahreszeit bereits über eine Stunde Nacht war und der Angreifer daher gar nicht erkannt haben dürfte, wer sich im herannahenden Fahrzeug befand geschweige denn, ob sich darin überhaupt Ausländer aufhielten. Daran vermag der pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach er womöglich nicht zur prioritären Zielgruppe der Angreifer gehört, für ihn aber dennoch die gleiche Gefährdung bestanden habe, nichts zu ändern. 6.1.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht angeführt, dass keine Hinweise für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch afghanische Behörden respektive der (Nennung Behörde) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehen. Da im Nachgang zum vorgebrachten Vorfall die zuständige Polizei darüber informiert worden sei (vgl. act. A26/19 S. 5), ist es in der Tat nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer angesichts des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes als Mitbetroffener im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen dazu hat befragen wollen. Deshalb beruhen die mit dem Angriff verbundenen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und stellen demzufolge prinzipiell keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zufolge erwuchsen sodann (Nennung Personen) aus dem besagten Vorfall keine Konsequenzen, soweit er darüber Kenntnis besass. Jedenfalls habe er nach seiner Ausreise zwar nicht mit seinen Chefs, jedoch mit seinem Nachbar und Arbeitskollegen D._______ Kontakt gehabt (vgl. act. A26/19 S. 8 f.). Da davon auszugehen ist, dass ihm dabei D._______ entweder allfällige gegen seine Vorgesetzten oder insbesondere gegen ihn in der Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen mitgeteilt hätte, wären solche ergriffen worden, der Beschwerdeführer aber keine solchen behördlichen Schritte erwähnte, und auch seine Familienangehörigen - mit denen er in Kontakt stehe - offenbar keine behördlichen Nachfragen nach seiner Person oder andere Behelligungen über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die Behörden seines Heimatlandes kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Aufgrund seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist das Vorbringen, die besagte extremistische Bande, welche für den Angriff verantwortlich zeichne, sei mit der Polizei und den Sicherheitskräften verbandelt, weshalb er im Falle eines Verfahrens eine unmenschliche Strafe zu befürchten habe, als unbelegte Parteibehauptung zu werten. 6.1.3 Weiter sind auch die Vorbringen zur Nachfrage nach seiner Person durch unbekannte Personen mit Mafiaverbindungen bei seiner Familie sowie zu weiteren Erkundigungen dieser Unbekannten bei (Nennung Personen), als asylunbeachtlich einzustufen. So wurde seine Familie angeblich lediglich einmal persönlich nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit dem (...) von diesen Personen gar nicht mehr gesucht und seine Familienangehörigen blieben nach deren Wohnsitznahme im Quartier J._______ von Besuchen oder Nachfragen derselben unbehelligt (vgl. act. A26/19 S. 10 F 75 f.). Zwar wurde in diesem Kontext in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar seien, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ergänzend ist aber festzuhalten, dass ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteile des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4; D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Da es dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht gelungen ist, eine über die seiner geltend gemachten (Nennung Tätigkeit) für eine (Nennung Firma) immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das Vorliegen einer solchen individuell konkretisierten Gefährdung im vorliegenden Fall zu verneinen. An dieser Beurteilung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So enthält (Nennung Beweismittel) lediglich den nicht weiter konkretisierten Hinweis, dass er wegen Drohungen das Land habe verlassen müssen. Ferner widersprechen die in (Nennung Beweismittel) befindlichen Angaben zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers seinen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. (Darstellung Differenzen in den Aussagen). 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach B._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in (...) B._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in B._______ im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in B._______ ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach B._______ zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in B._______ versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach B._______ als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach B._______ lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.4.2 In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik führt der Beschwerdeführer an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begünstigenden Faktoren, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren vermöchten. Seine bloss (...)jährige schulische Grundbildung sei keine ausreichende Grundlage für den Zutritt zum Arbeitsmarkt. Er verfüge über keine Ausbildung, weshalb es für ihn kaum möglich wäre, eine Stelle zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu finden. Angesichts des Umstands, dass er lediglich in (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet habe, könne nicht die Rede von verschiedenen Arbeitserfahrungen sein. Zudem könne er die letztere Arbeitserfahrung kaum als Referenz angeben, da ihn dies sofort in weitere Schwierigkeiten bringen würden. Zudem würden auch die objektiven Gegebenheiten in Afghanistan einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe, Zivilisten einem hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Gewalt zu werden und aufgrund der erhöhten Anzahl von Anschlägen in B._______ die dortige Sicherheitslage als prekär einzustufen sei. Zudem befinde sich seine Familie aufgrund der äusserst angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wieder im C._______. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach Prüfung der Akten erhebliche Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu dessen familiärer Situation und insbesondere zu dessen Beziehungsnetz in B._______. Diesbezüglich hat das SEM in der Vernehmlassung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachte allgemeine Aussage, wonach seine Familie aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wieder im C._______ lebe (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 Ziff.30), eine nicht weiter belegte Parteibehauptung darstelle. Noch anlässlich der Anhörung vom 12. April 2018 führte er an, seine Familienangehörigen seien seit dem Jahr (...) im Stadtteil J._______ wohnhaft und könnten sich mit ihren (Erwerbs)Tätigkeiten den Lebensunterhalt verdienen (vgl. act. A26/19 S. 4). In der Beschwerdeschrift wird weder dargelegt, aus welchem Anlass die Familie die Stadt B._______ wenige Monate nach dieser Darstellung hätte verlassen müssen, noch ein Grund angeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer - der seinen Angaben zufolge mit den Angehörigen in regelmässigem Kontakt stand - in der Folge nicht mehr möglich gewesen sei, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Fragwürdig erscheint insbesondere auch der Umstand, dass er dazu auch über ein Jahr nach der erstmaligen Äusserung dieses Vorbringens nicht imstande sein soll, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestärkt. Bezeichnenderweise hat er auf den vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachten Vorhalt in seiner Replik weder eine Erklärung abgegeben noch sonst irgendwie darauf Bezug genommen. Sodann ist anzuführen, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise - abgesehen von einem (Nennung Dauer) Unterbruch - immer in B._______ gelebt hat. Er ist jung, gesund, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, die er aus freien Stücken beendete, und stammt aus einer Familie, die sich - wie auch er selber - ihren Lebensunterhalt selber verdient und damit gut habe leben können (vgl. act. A26/19 S. 4 F25 f.). Im Falle seiner Rückkehr nach B._______ dürfte er dort demnach auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im Weiteren kann er auf diverse Berufserfahrungen zurückgreifen (vgl. act. A26/19 S. 4 F27 f.). Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in B._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 8.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von besonders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach B._______ auszugehen. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: