Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. März 2016 beendet. Sodann folgte am 11. Januar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt habe. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht und sei danach arbeitslos gewesen. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Sein Heimatland verlassen habe er, da in den letzten Monaten vor der Ausreise Taliban und Truppen des IS (Islamischer Staat) in die Region vorgedrungen seien, in der er gelebt habe. Diese Leute hätten Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass seine Söhne nicht für die Regierung arbeiten dürften, ansonsten sie umgebracht werden könnten. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht für die Regierung gearbeitet und habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder den obgenannten Gruppierungen gehabt. Er sei Anfang (...) 2015 von Kabul nach E._______ geflogen, mithin legal mit seinem Reisepass ausgereist. Sodann sei er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei ab (...) für ungefähr (...) beim afghanischen (...) in Kabul als einfacher Mitarbeiter/Praktikant angestellt gewesen. Auch seine (...) Brüder, die gemeinsam in einem Haus in der Stadt Kabul wohnen würden, hätten für die Regierung in guten Positionen gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit habe er Zugriff auf die Computer des (...) gehabt. Daher sei er von den Taliban eines Abends im (...) 2015 aufgefordert worden, ihnen Informationen zu liefern. Aus Angst und zum Schein habe er zugesagt. Kurz darauf habe er erfahren, dass unter diesen Personen ein Spion der Regierung gewesen sei. Er sei von einem seiner Brüder gewarnt worden, dass gegen ihn wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem habe er erfahren, dass sein Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Aus diesen Gründen sei er Anfang (...) 2015 aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, einen Stimmrechtsausweis, einen Drohbrief der Taliban, jeweils im Original, sowie eine Arbeitserlaubnis und eine Registrierung der afghanischen Behörden (Personalabteilung), ein Bewerbungsschreiben und ein Schulabschlussdokument, je in Kopieform, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei eine Frist von dreissig Tagen anzusetzen, um Belege aus dem Ausland zu den Akten zu reichen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck dreier Personen (ab Facebook) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. März 2018 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer (erneut) Fotoausdrucke (seines Stimmrechts- und Arbeitsausweises, seiner Tazkira, des Drohbriefes der Taliban, der Arbeitserlaubnis und Registrierung der afghanischen Behörden, des Bewerbungsschreibens [vgl. Sachverhalt Bst. B] sowie des Arbeitsausweises eines ehemaligen Kollegen [inkl. dessen Telefonnummer] und zweier Fotografien des Beschwerdeführers, eine mit Arbeitskollegen) ein. G. Am 11. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz mit weiteren Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. November 2018 unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich reichte er mehrere Fotoausdrucke seiner Familienangehörigen ein. Ferner wurde der Replik eine aktualisierte Kostennote beigelegt. K. Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 26. Februar 2019 Stellung zu den neu vorgebrachten Hinweisen des Beschwerdeführers und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Aussagen zu den Fluchtgründen aus Afghanistan seien anlässlich der beiden Anhörungen diametral verschieden ausgefallen. An der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, arbeitslos gewesen und wegen der Drohung der Taliban, ihn umzubringen, falls er für die Regierung arbeiten sollte, ausgereist zu sein, während er an der Anhörung dargelegt habe, er sei von den Taliban bedroht worden, falls er ihnen keine Informationen aus seinem Tätigkeitsbereich (im [...] der Regierung) liefere. Diese zwei völlig unterschiedlichen Darlegungen würden auf die vollständige Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Die offensichtlichen Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen können (SEM-Akte A20 F65 und F81). Zudem sei von eindeutig nachgeschobenen Vorbringen an der Anhörung auszugehen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben zur geltend gemachten Tätigkeit beim (...) habe liefern können. Er sei trotz zahlreicher Fragen nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd ein klares Bild seiner dortigen Arbeit wiederzugeben (SEM-Akte A20 F34, 50-54). Selbst zur Einheit, bei der er (...) lang gearbeitet habe, habe er keine schlüssigen Informationen wiedergeben können (SEM-Akte A20 F59). Zu seinem Alltag im Beruf habe er nichts berichten können, was nicht auch eine sonstige Person hätte liefern können (SEM-Akte A20 F60-62). Der Hinweis, er sei nur im Praktikum gewesen, rechtfertige nicht, dass er keine Ahnung von der administrativen Struktur des Dienstes gehabt habe. Ein weiterer Widerspruch sei im Arbeitsattest festzustellen, gemäss welchem er seit dem Jahr (...) im (...) angestellt gewesen sei, während er selbst angegeben habe, im Jahr (...) dort gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt hin habe er nur erklärt, er sei die ersten Jahre nicht fest angestellt gewesen, da er zuerst von den Behörden beobachtet worden sei (SEM-Akte A20 F43). Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer eine Stelle innerhalb des (...) respektive bei den afghanischen Behörden auch nur eines Auszubildenden gehabt habe. Angesichts dieser Ausführungen und da Beweismittel, die erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien oder mangels formaler und inhaltlicher Kriterien nicht überprüft werden könnten, keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Dies treffe auf die Unterlagen zur angeblichen Arbeit bei den afghanischen Behörden (allesamt in Kopieform eingereicht) wie auch auf den Drohbrief der Taliban zu. Zu letzterem habe der Beschwerdeführer in unplausibler Weise erklärt, er habe den Inhalt dieses Briefes nicht zur Kenntnis genommen. Erstaunlich sei zudem, dass der Inhalt des Briefs eher die Version seiner Vorbringen an der BzP stütze.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde hiergegen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei bei der BzP nicht bewusst gewesen, wie wichtig die exakte Wiedergabe seiner Asylgründe sei, wie er an der Anhörung betont habe (SEM-Akte A20 F80 ff.). Den Job beim (...) habe er nicht verschweigen wollen. Dieser habe für ihn keine wirkliche Erwerbstätigkeit dargestellt. Er habe nur einen geringen Verdienst erzielt und keine Ausbildung abgeschlossen. Sodann habe er vom Brief der Taliban erst erfahren, als seine Flucht bereits veranlasst gewesen sei. Nachdem ihm seine Familie diesen Brief in die Schweiz geschickt habe, habe er diesen sogleich dem SEM eingereicht. Ob er den Brief gelesen habe oder nicht, sei nicht relevant. Weiter habe er - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - schlüssige und kohärente Angaben zu seiner Tätigkeit beim (...) machen können (SEM-Akte A20 F36, 39, 55, 59, 61-64). Seine Ausführungen würden Details und Realitätsmerkmale enthalten (SEM-Akte A20 F62). Ferner habe er den Widerspruch bezüglich des von ihm genannten Arbeitsbeginns und des in der Arbeitsbestätigung aufgeführten Datums erklären können (SEM-Akte A20 F43, 64). Die Arbeitsbestätigung sei zudem als Indiz für seine Tätigkeit zu werten. Es gehe nicht, dass die Vorinstanz die Beweismittel keiner materiellen Prüfung unterziehe, diese dann aber als Beleg für einen Widerspruch anführe (SEM-Akte A20 F43). Als weiteren Nachweis für seine Tätigkeit habe er über einen ehemaligen Arbeitskollegen ein entsprechendes Foto erhalten und bemühe sich um weitere Belege. Er habe glaubhaft darlegen können, (...) für den afghanischen (...) gearbeitet zu haben und deswegen von den Taliban bedroht und verfolgt (mit Hinweis auf Urteile des BVGer bezüglich der erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern der afghanischen Regierung) sowie von der afghanischen Regierung, von der er keinen Schutz vor Angriffen der Taliban erhalten würde, verfolgt worden zu sein.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Insbesondere ist - auch wenn dem Beschwerdeführer die Relevanz seiner Aussagen an der BzP nicht bewusst gewesen sei - nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP angab, er sei in der Heimat arbeitslos gewesen, während er an der Anhörung erzählte, er habe rund (...) für die afghanischen Behörden gearbeitet. An der BzP hat der Beschwerdeführer gar klar verneint, für die Regierung gearbeitet zu haben (SEM-Akte A6 S. 7). Mithin sind die Angaben an der Anhörung - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit - auch wenn es sich dabei bloss um eine einfache Anstellung gehandelt habe - zu oberflächlich, vage und ohne persönliche Färbung ausgefallen sind, als dass davon auszugehen wäre, er habe die Tätigkeit selbst ausgeführt (SEM-Akte A20 F30 ff., 43, 50 ff.). Dies würde umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, (...) lang für die Regierung gearbeitet hätte. Die Zweifel an der geltend gemachten Arbeit für die afghanischen Behörden werden durch die hierzu angerufenen Beweismittel nicht beseitigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Diese wurden nicht im Original eingereicht und unter anderem ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer bereits im Jahr (...) hätte als Arbeitnehmer registriert werden sollen, die Arbeit aber erst Anfang (...) aufgenommen habe. Auch die eingereichten Fotoaufnahmen, denen nicht zu entnehmen ist, wann oder wo diese aufgenommen worden sind oder wer sich auf den Bildern befindet, vermögen nicht zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die afghanischen Behörden tätig gewesen sei. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ist sodann auch dem Fotoausdruck eines Arbeitsausweises eines angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen nicht zu entnehmen. Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er sei ausgereist, da sein Vater von den Taliban kontaktiert und dessen Söhne - unter Todesdrohung - aufgefordert worden seien, nicht für die Regierung tätig zu sein (SEM-Akte A6 S. 6 f.). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu aus, er habe bis ungefähr im (...) für die Behörden gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er beendet, da er von den Taliban persönlich und durch den Brief an seinen Vater bedroht worden sei. Gemäss seinen Angaben habe diese - erstmals an der Anhörung oberflächlich und vage geltend gemachte - persönliche Bedrohung aber erst eines Abends Anfang (...) 2015 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, an dem er seit rund (...) nicht mehr für die Regierung tätig gewesen sei und den Taliban folglich keine internen Informationen über die Tätigkeit beim (...) mehr hätte liefern können (SEM-Akte A20 F30, 48 f., 68 f., 82 ff.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer keine vertieften Angaben zum Inhalt des Drohbriefs machen konnte. Hätte er beziehungsweise sein Vater diesen tatsächlich von den Taliban erhalten, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Interesse am Inhalt des Briefs gehabt hätte. Weiter ist nicht verständlich, weshalb genau er Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen, seine Brüder, die gemäss Drohbrief der Taliban ebenfalls mit dem Tod bedroht worden seien, ihre Tätigkeit für die Regierung jedoch weiterhin und ohne Konsequenzen hätten ausführen können und in Kabul wohnhaft geblieben seien. Hätte tatsächlich eine Todesdrohung stattgefunden, wäre anzunehmen, dass auch die Brüder des Beschwerdeführers den Heimatstaat verlassen oder zumindest ihre Tätigkeit für die Behörden beendet respektive um behördlichen Schutz ersucht hätten. Solches wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insgesamt kann ihm daher nicht geglaubt werden, für die afghanische Regierung gearbeitet und aufgrund dessen von den Taliban bedroht worden zu sein. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei während obgenannter Bedrohungssituation im (...) 2015 von einem Regierungsmitarbeiter beobachtet und es sei wegen seiner angeblichen Kooperation mit den Taliban gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden (SEM-Akte A20 F30). Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im (...) 2015 legal und mit seinem eigenen Reisepass (ausgestellt im Jahr [...]) verlassen hat (SEM-Akte A6 S. 5 f.). Nach dem Gesagten sind auch keine Hinweise für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr zu erblicken. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 5.2 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, für den afghanischen (...) gearbeitet zu haben, und er im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel einzureichen (wovon er auch Gebrauch gemacht hat), erübrigte sich vorliegend eine Nachfristansetzung zur Eingabe von entsprechenden Beweismitteln. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Die erwähnten Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des Beschwerdeführers als unzumutbar. Allerdings liege eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der (...) Stadt Kabul vor, in der die (...) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien lebten. Diese würden gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Regierung arbeiten, ein normal wohlhabendes Leben führen und zu ihm eine gute Beziehung pflegen. Die Brüder könnten den Beschwerdeführer mithin aufnehmen und unterstützen, bis er selbst seinem Unterhalt nachkommen könne.
E. 7.3.1.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung, könne keinen Schutz von seinem ehemaligen Arbeitgeber erwarten oder in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Er habe sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf verbracht, stamme nicht aus der Stadt Kabul und habe kein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Arbeitssuche helfen könne. Im Falle einer Wegweisung würde er in eine persönliche Notlage geraten. Daher sei der Vollzug unzumutbar.
E. 7.3.1.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien vorliegend als sehr günstig zu werten. Gerade das familiäre Beziehungsnetz in Form der Brüder, die alle für die Regierung in Kabul tätig seien und dementsprechend über ein gesichertes Einkommen verfügen würden, untermauere das Vorhandensein besonders günstiger Faktoren für den Wegweisungsvollzug.
E. 7.3.1.4 Hiergegen replizierte der Beschwerdeführer, unterdessen würden sich (...) in Indien und (...) in der Türkei aufhalten. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan hätten sie sich dauerhaft ins Ausland abgesetzt (vgl. beigelegte Fotoausdrucke; weitere Belege würden nachgereicht werden). Sein Bruder, (...) sei, arbeite nach wie vor bei der afghanischen (...) und könne ihm, dem Beschwerdeführer, aufgrund dieser risikoreichen Funktion keine Unterstützung bieten. Der (...) Bruder sei für die (...) tätig und lebe noch in Kabul, zu diesem habe er aber keinen Kontakt mehr. Ferner erweise sich die allgemeine Lage in Kabul mittlerweile als noch gefährlicher. Unter diesen Umständen fehle ihm die nötige Unterstützung bei einer Rückkehr, weshalb ein Vollzug unzumutbar wäre.
E. 7.3.1.5 In der Duplik stellte die Vorinstanz fest, auch bei einer allfälligen Abwesenheit (...) seien weiterhin besonders günstige Umstände für einen Wegweisungsvollzug vorhanden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern des Beschwerdeführers von den Brüdern unterstützt würden (SEM-Akte A20 F107), was dafür spreche, dass die Brüder auch den Beschwerdeführer zumindest für eine Überbrückungsperiode unterstützen könnten. Der Einwand, wonach der Kontakt zu dem Bruder, der bei der (...) arbeite, seit längerer Zeit abgebrochen sei, sei in Zweifel zu ziehen, da davon bis anhin keine Rede gewesen sei (vgl. u.a. SEM-Akte A20 F23). Es sei von einer Schutzbehauptung und davon auszugehen, dass dieser Bruder dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Seite stehen könne.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, kann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Noch grössere Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. obgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1 sowie u.a. Urteile des BVGer E-5115/2017 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1; E-1513/2018 vom 25. April 2018 E. 7.2.3).
E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und alleinstehenden Mann. Gesundheitlich gehe es ihm gut, bis auf gelegentlich auftretende Schmerzen nach einer in Afghanistan durchgeführten Operation ([...]; SEM-Akte A20 F25 f.). Seine Eltern und Schwestern leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz D._______, (...) der Stadt Kabul (rund [...]). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Vollzug in das Heimatdorf im Sinne obgenannter Rechtsprechung nicht zumutbar ist. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul besteht. Da der Beschwerdeführer nie in Kabul wohnhaft gewesen ist, sind an das Vorliegen begünstigender Faktoren erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 7.3.2). Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten, dass die (...) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien gemäss Angaben an der Anhörung in einem eigenen Haus in der Stadt Kabul leben und für die Regierung in wichtigen Positionen arbeiten. Neben der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts seien diese in der Lage, die Eltern finanziell zu unterstützen (SEM-Akte A20 F107). Die erstmals in der Replik vorgebrachte Aussage, (...) seien aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan nicht mehr in Kabul wohnhaft und zum (...) habe er keinen Kontakt mehr, konnte der Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotoausdrucken, die keinen Nachweis für eine konkrete Gefährdung in Kabul oder einen dauerhaften Auslandaufenthalt darzustellen vermögen, nicht überzeugend darlegen (vgl. auch Urteil D-5431/2018 E. 8.4.3). Nähere Ausführungen dazu hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und weitere Belege hat er trotz Ankündigung bislang nicht eingereicht. Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern und deren Familien nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Unterkunft in der Stadt Kabul verfügt. Äusserst fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen wirtschaftlichen (Re-)Integration des Beschwerdeführers. Er verfügt zwar über einige Jahre Schulbildung. Dass er je einen Beruf erlernt oder wenigstens Arbeitserfahrung hat, ist aufgrund der Aktenlage (siehe obige Ausführungen) aber zu bezweifeln. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer - selbst wenn ihm seine Brüder gewisse Unterstützung bieten können - in einer Stadt, in der er noch nie gelebt hat und ohne nennenswerte Berufserfahrung äusserst schwierig sein dürfte, sich eine unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es kann somit trotz des familiären Beziehungsnetzes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Damit kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung nicht von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden. Mithin sind vorliegend keine besonders begünstigenden Faktoren zu erblicken, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 sind aufzuheben und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. November 2018 erscheint angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
E. 9.3 Mit obgenannter Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. genannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 863.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 863.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2209/2018 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, Sommer68 gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. März 2016 beendet. Sodann folgte am 11. Januar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt habe. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht und sei danach arbeitslos gewesen. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Sein Heimatland verlassen habe er, da in den letzten Monaten vor der Ausreise Taliban und Truppen des IS (Islamischer Staat) in die Region vorgedrungen seien, in der er gelebt habe. Diese Leute hätten Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass seine Söhne nicht für die Regierung arbeiten dürften, ansonsten sie umgebracht werden könnten. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht für die Regierung gearbeitet und habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder den obgenannten Gruppierungen gehabt. Er sei Anfang (...) 2015 von Kabul nach E._______ geflogen, mithin legal mit seinem Reisepass ausgereist. Sodann sei er über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei ab (...) für ungefähr (...) beim afghanischen (...) in Kabul als einfacher Mitarbeiter/Praktikant angestellt gewesen. Auch seine (...) Brüder, die gemeinsam in einem Haus in der Stadt Kabul wohnen würden, hätten für die Regierung in guten Positionen gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit habe er Zugriff auf die Computer des (...) gehabt. Daher sei er von den Taliban eines Abends im (...) 2015 aufgefordert worden, ihnen Informationen zu liefern. Aus Angst und zum Schein habe er zugesagt. Kurz darauf habe er erfahren, dass unter diesen Personen ein Spion der Regierung gewesen sei. Er sei von einem seiner Brüder gewarnt worden, dass gegen ihn wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem habe er erfahren, dass sein Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Aus diesen Gründen sei er Anfang (...) 2015 aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, einen Stimmrechtsausweis, einen Drohbrief der Taliban, jeweils im Original, sowie eine Arbeitserlaubnis und eine Registrierung der afghanischen Behörden (Personalabteilung), ein Bewerbungsschreiben und ein Schulabschlussdokument, je in Kopieform, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei eine Frist von dreissig Tagen anzusetzen, um Belege aus dem Ausland zu den Akten zu reichen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck dreier Personen (ab Facebook) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. März 2018 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer (erneut) Fotoausdrucke (seines Stimmrechts- und Arbeitsausweises, seiner Tazkira, des Drohbriefes der Taliban, der Arbeitserlaubnis und Registrierung der afghanischen Behörden, des Bewerbungsschreibens [vgl. Sachverhalt Bst. B] sowie des Arbeitsausweises eines ehemaligen Kollegen [inkl. dessen Telefonnummer] und zweier Fotografien des Beschwerdeführers, eine mit Arbeitskollegen) ein. G. Am 11. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz mit weiteren Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. November 2018 unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich reichte er mehrere Fotoausdrucke seiner Familienangehörigen ein. Ferner wurde der Replik eine aktualisierte Kostennote beigelegt. K. Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 26. Februar 2019 Stellung zu den neu vorgebrachten Hinweisen des Beschwerdeführers und hielt an den bisherigen Erwägungen fest. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Aussagen zu den Fluchtgründen aus Afghanistan seien anlässlich der beiden Anhörungen diametral verschieden ausgefallen. An der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, arbeitslos gewesen und wegen der Drohung der Taliban, ihn umzubringen, falls er für die Regierung arbeiten sollte, ausgereist zu sein, während er an der Anhörung dargelegt habe, er sei von den Taliban bedroht worden, falls er ihnen keine Informationen aus seinem Tätigkeitsbereich (im [...] der Regierung) liefere. Diese zwei völlig unterschiedlichen Darlegungen würden auf die vollständige Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Die offensichtlichen Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen können (SEM-Akte A20 F65 und F81). Zudem sei von eindeutig nachgeschobenen Vorbringen an der Anhörung auszugehen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben zur geltend gemachten Tätigkeit beim (...) habe liefern können. Er sei trotz zahlreicher Fragen nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd ein klares Bild seiner dortigen Arbeit wiederzugeben (SEM-Akte A20 F34, 50-54). Selbst zur Einheit, bei der er (...) lang gearbeitet habe, habe er keine schlüssigen Informationen wiedergeben können (SEM-Akte A20 F59). Zu seinem Alltag im Beruf habe er nichts berichten können, was nicht auch eine sonstige Person hätte liefern können (SEM-Akte A20 F60-62). Der Hinweis, er sei nur im Praktikum gewesen, rechtfertige nicht, dass er keine Ahnung von der administrativen Struktur des Dienstes gehabt habe. Ein weiterer Widerspruch sei im Arbeitsattest festzustellen, gemäss welchem er seit dem Jahr (...) im (...) angestellt gewesen sei, während er selbst angegeben habe, im Jahr (...) dort gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt hin habe er nur erklärt, er sei die ersten Jahre nicht fest angestellt gewesen, da er zuerst von den Behörden beobachtet worden sei (SEM-Akte A20 F43). Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer eine Stelle innerhalb des (...) respektive bei den afghanischen Behörden auch nur eines Auszubildenden gehabt habe. Angesichts dieser Ausführungen und da Beweismittel, die erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien oder mangels formaler und inhaltlicher Kriterien nicht überprüft werden könnten, keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Dies treffe auf die Unterlagen zur angeblichen Arbeit bei den afghanischen Behörden (allesamt in Kopieform eingereicht) wie auch auf den Drohbrief der Taliban zu. Zu letzterem habe der Beschwerdeführer in unplausibler Weise erklärt, er habe den Inhalt dieses Briefes nicht zur Kenntnis genommen. Erstaunlich sei zudem, dass der Inhalt des Briefs eher die Version seiner Vorbringen an der BzP stütze. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde hiergegen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei bei der BzP nicht bewusst gewesen, wie wichtig die exakte Wiedergabe seiner Asylgründe sei, wie er an der Anhörung betont habe (SEM-Akte A20 F80 ff.). Den Job beim (...) habe er nicht verschweigen wollen. Dieser habe für ihn keine wirkliche Erwerbstätigkeit dargestellt. Er habe nur einen geringen Verdienst erzielt und keine Ausbildung abgeschlossen. Sodann habe er vom Brief der Taliban erst erfahren, als seine Flucht bereits veranlasst gewesen sei. Nachdem ihm seine Familie diesen Brief in die Schweiz geschickt habe, habe er diesen sogleich dem SEM eingereicht. Ob er den Brief gelesen habe oder nicht, sei nicht relevant. Weiter habe er - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - schlüssige und kohärente Angaben zu seiner Tätigkeit beim (...) machen können (SEM-Akte A20 F36, 39, 55, 59, 61-64). Seine Ausführungen würden Details und Realitätsmerkmale enthalten (SEM-Akte A20 F62). Ferner habe er den Widerspruch bezüglich des von ihm genannten Arbeitsbeginns und des in der Arbeitsbestätigung aufgeführten Datums erklären können (SEM-Akte A20 F43, 64). Die Arbeitsbestätigung sei zudem als Indiz für seine Tätigkeit zu werten. Es gehe nicht, dass die Vorinstanz die Beweismittel keiner materiellen Prüfung unterziehe, diese dann aber als Beleg für einen Widerspruch anführe (SEM-Akte A20 F43). Als weiteren Nachweis für seine Tätigkeit habe er über einen ehemaligen Arbeitskollegen ein entsprechendes Foto erhalten und bemühe sich um weitere Belege. Er habe glaubhaft darlegen können, (...) für den afghanischen (...) gearbeitet zu haben und deswegen von den Taliban bedroht und verfolgt (mit Hinweis auf Urteile des BVGer bezüglich der erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern der afghanischen Regierung) sowie von der afghanischen Regierung, von der er keinen Schutz vor Angriffen der Taliban erhalten würde, verfolgt worden zu sein. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Insbesondere ist - auch wenn dem Beschwerdeführer die Relevanz seiner Aussagen an der BzP nicht bewusst gewesen sei - nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP angab, er sei in der Heimat arbeitslos gewesen, während er an der Anhörung erzählte, er habe rund (...) für die afghanischen Behörden gearbeitet. An der BzP hat der Beschwerdeführer gar klar verneint, für die Regierung gearbeitet zu haben (SEM-Akte A6 S. 7). Mithin sind die Angaben an der Anhörung - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit - auch wenn es sich dabei bloss um eine einfache Anstellung gehandelt habe - zu oberflächlich, vage und ohne persönliche Färbung ausgefallen sind, als dass davon auszugehen wäre, er habe die Tätigkeit selbst ausgeführt (SEM-Akte A20 F30 ff., 43, 50 ff.). Dies würde umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, (...) lang für die Regierung gearbeitet hätte. Die Zweifel an der geltend gemachten Arbeit für die afghanischen Behörden werden durch die hierzu angerufenen Beweismittel nicht beseitigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Diese wurden nicht im Original eingereicht und unter anderem ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer bereits im Jahr (...) hätte als Arbeitnehmer registriert werden sollen, die Arbeit aber erst Anfang (...) aufgenommen habe. Auch die eingereichten Fotoaufnahmen, denen nicht zu entnehmen ist, wann oder wo diese aufgenommen worden sind oder wer sich auf den Bildern befindet, vermögen nicht zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer für die afghanischen Behörden tätig gewesen sei. Ein Bezug zum Beschwerdeführer ist sodann auch dem Fotoausdruck eines Arbeitsausweises eines angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen nicht zu entnehmen. Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er sei ausgereist, da sein Vater von den Taliban kontaktiert und dessen Söhne - unter Todesdrohung - aufgefordert worden seien, nicht für die Regierung tätig zu sein (SEM-Akte A6 S. 6 f.). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu aus, er habe bis ungefähr im (...) für die Behörden gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er beendet, da er von den Taliban persönlich und durch den Brief an seinen Vater bedroht worden sei. Gemäss seinen Angaben habe diese - erstmals an der Anhörung oberflächlich und vage geltend gemachte - persönliche Bedrohung aber erst eines Abends Anfang (...) 2015 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, an dem er seit rund (...) nicht mehr für die Regierung tätig gewesen sei und den Taliban folglich keine internen Informationen über die Tätigkeit beim (...) mehr hätte liefern können (SEM-Akte A20 F30, 48 f., 68 f., 82 ff.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer keine vertieften Angaben zum Inhalt des Drohbriefs machen konnte. Hätte er beziehungsweise sein Vater diesen tatsächlich von den Taliban erhalten, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Interesse am Inhalt des Briefs gehabt hätte. Weiter ist nicht verständlich, weshalb genau er Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen, seine Brüder, die gemäss Drohbrief der Taliban ebenfalls mit dem Tod bedroht worden seien, ihre Tätigkeit für die Regierung jedoch weiterhin und ohne Konsequenzen hätten ausführen können und in Kabul wohnhaft geblieben seien. Hätte tatsächlich eine Todesdrohung stattgefunden, wäre anzunehmen, dass auch die Brüder des Beschwerdeführers den Heimatstaat verlassen oder zumindest ihre Tätigkeit für die Behörden beendet respektive um behördlichen Schutz ersucht hätten. Solches wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insgesamt kann ihm daher nicht geglaubt werden, für die afghanische Regierung gearbeitet und aufgrund dessen von den Taliban bedroht worden zu sein. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei während obgenannter Bedrohungssituation im (...) 2015 von einem Regierungsmitarbeiter beobachtet und es sei wegen seiner angeblichen Kooperation mit den Taliban gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden (SEM-Akte A20 F30). Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im (...) 2015 legal und mit seinem eigenen Reisepass (ausgestellt im Jahr [...]) verlassen hat (SEM-Akte A6 S. 5 f.). Nach dem Gesagten sind auch keine Hinweise für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr zu erblicken. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.2 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, für den afghanischen (...) gearbeitet zu haben, und er im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel einzureichen (wovon er auch Gebrauch gemacht hat), erübrigte sich vorliegend eine Nachfristansetzung zur Eingabe von entsprechenden Beweismitteln. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die erwähnten Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 7.3.1.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des Beschwerdeführers als unzumutbar. Allerdings liege eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der (...) Stadt Kabul vor, in der die (...) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien lebten. Diese würden gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Regierung arbeiten, ein normal wohlhabendes Leben führen und zu ihm eine gute Beziehung pflegen. Die Brüder könnten den Beschwerdeführer mithin aufnehmen und unterstützen, bis er selbst seinem Unterhalt nachkommen könne. 7.3.1.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung, könne keinen Schutz von seinem ehemaligen Arbeitgeber erwarten oder in seinen angestammten Beruf zurückkehren. Er habe sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf verbracht, stamme nicht aus der Stadt Kabul und habe kein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Arbeitssuche helfen könne. Im Falle einer Wegweisung würde er in eine persönliche Notlage geraten. Daher sei der Vollzug unzumutbar. 7.3.1.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien vorliegend als sehr günstig zu werten. Gerade das familiäre Beziehungsnetz in Form der Brüder, die alle für die Regierung in Kabul tätig seien und dementsprechend über ein gesichertes Einkommen verfügen würden, untermauere das Vorhandensein besonders günstiger Faktoren für den Wegweisungsvollzug. 7.3.1.4 Hiergegen replizierte der Beschwerdeführer, unterdessen würden sich (...) in Indien und (...) in der Türkei aufhalten. Aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan hätten sie sich dauerhaft ins Ausland abgesetzt (vgl. beigelegte Fotoausdrucke; weitere Belege würden nachgereicht werden). Sein Bruder, (...) sei, arbeite nach wie vor bei der afghanischen (...) und könne ihm, dem Beschwerdeführer, aufgrund dieser risikoreichen Funktion keine Unterstützung bieten. Der (...) Bruder sei für die (...) tätig und lebe noch in Kabul, zu diesem habe er aber keinen Kontakt mehr. Ferner erweise sich die allgemeine Lage in Kabul mittlerweile als noch gefährlicher. Unter diesen Umständen fehle ihm die nötige Unterstützung bei einer Rückkehr, weshalb ein Vollzug unzumutbar wäre. 7.3.1.5 In der Duplik stellte die Vorinstanz fest, auch bei einer allfälligen Abwesenheit (...) seien weiterhin besonders günstige Umstände für einen Wegweisungsvollzug vorhanden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern des Beschwerdeführers von den Brüdern unterstützt würden (SEM-Akte A20 F107), was dafür spreche, dass die Brüder auch den Beschwerdeführer zumindest für eine Überbrückungsperiode unterstützen könnten. Der Einwand, wonach der Kontakt zu dem Bruder, der bei der (...) arbeite, seit längerer Zeit abgebrochen sei, sei in Zweifel zu ziehen, da davon bis anhin keine Rede gewesen sei (vgl. u.a. SEM-Akte A20 F23). Es sei von einer Schutzbehauptung und davon auszugehen, dass dieser Bruder dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Seite stehen könne. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan, auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, kann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbesondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Noch grössere Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. obgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1 sowie u.a. Urteile des BVGer E-5115/2017 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1; E-1513/2018 vom 25. April 2018 E. 7.2.3). 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und alleinstehenden Mann. Gesundheitlich gehe es ihm gut, bis auf gelegentlich auftretende Schmerzen nach einer in Afghanistan durchgeführten Operation ([...]; SEM-Akte A20 F25 f.). Seine Eltern und Schwestern leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz D._______, (...) der Stadt Kabul (rund [...]). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Vollzug in das Heimatdorf im Sinne obgenannter Rechtsprechung nicht zumutbar ist. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul besteht. Da der Beschwerdeführer nie in Kabul wohnhaft gewesen ist, sind an das Vorliegen begünstigender Faktoren erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 7.3.2). Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten, dass die (...) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien gemäss Angaben an der Anhörung in einem eigenen Haus in der Stadt Kabul leben und für die Regierung in wichtigen Positionen arbeiten. Neben der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts seien diese in der Lage, die Eltern finanziell zu unterstützen (SEM-Akte A20 F107). Die erstmals in der Replik vorgebrachte Aussage, (...) seien aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan nicht mehr in Kabul wohnhaft und zum (...) habe er keinen Kontakt mehr, konnte der Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotoausdrucken, die keinen Nachweis für eine konkrete Gefährdung in Kabul oder einen dauerhaften Auslandaufenthalt darzustellen vermögen, nicht überzeugend darlegen (vgl. auch Urteil D-5431/2018 E. 8.4.3). Nähere Ausführungen dazu hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und weitere Belege hat er trotz Ankündigung bislang nicht eingereicht. Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern und deren Familien nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Unterkunft in der Stadt Kabul verfügt. Äusserst fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen wirtschaftlichen (Re-)Integration des Beschwerdeführers. Er verfügt zwar über einige Jahre Schulbildung. Dass er je einen Beruf erlernt oder wenigstens Arbeitserfahrung hat, ist aufgrund der Aktenlage (siehe obige Ausführungen) aber zu bezweifeln. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer - selbst wenn ihm seine Brüder gewisse Unterstützung bieten können - in einer Stadt, in der er noch nie gelebt hat und ohne nennenswerte Berufserfahrung äusserst schwierig sein dürfte, sich eine unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es kann somit trotz des familiären Beziehungsnetzes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Damit kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung nicht von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden. Mithin sind vorliegend keine besonders begünstigenden Faktoren zu erblicken, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 sind aufzuheben und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. November 2018 erscheint angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 9.3 Mit obgenannter Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. genannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 863.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 863.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: