Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Ort B._______, Bezirk (...), Provinz Kabul, sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und die Matura absolviert. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres 2013 habe er am (...) von Mazar-e-Sharif, wo die Amerikaner leben würden, für eine afghanische (...) als (...) gearbeitet. Diese Firma habe den Auftrag von einer ausländischen Organisation erhalten. Sein Leben sei wegen dieser Arbeit in Gefahr geraten. Die Taliban würden jemanden, der für eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams, als Ungläubigen und als Diener der Ausländer bezeichnen. Die Taliban hätten mehrmals bei seiner Familie in B._______ Drohbriefe für ihn hinterlassen. Einmal seien sie persönlich bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Zirka einen Monat nach der ersten Drohung habe er mit der Arbeit in Mazar-e-Sharif aufgehört. Ab (...) 2013 sei er nicht mehr zuhause gewesen und habe ständig den Wohnort gewechselt. Ende Dezember 2015 sei er schliesslich aus Afghanistan ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Am 26. März 2018 ging beim Gericht ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 9. Februar 2018 ein. Gemäss diesem wurde der Beschwerdeführer wegen (...) und mehrfacher (...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. F. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht und verschiedene Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Er habe unterschiedliche Angaben zum Grund und Inhalt der Drohungen durch die Taliban gemacht. Weiter habe er sich mehrmals widersprochen, wie oft und wie er bedroht worden sei. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, die Taliban hätten drei Mal bei ihm zuhause einen Drohbrief abgegeben. Kurz darauf habe er erwähnt, nur einen Drohbrief erhalten zu haben und einmal seien Leute zu ihm nachhause gekommen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen durchgehend von zwei Drohbriefen und einer persönlichen Drohung gesprochen. Es würden deshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Bedrohung durch die Taliban entstehen. Es sei ihm mehrmals Gelegenheit gegeben worden, über seine Bedrohung durch die Taliban zu sprechen. Trotz mehrmaliger Nachfragen und Aufforderungen seien seine Schilderungen hierzu vage und einsilbig ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben könne. Ferner habe er weder ausführlich geschildert, was ihn konkret zur Aufgabe seiner Arbeit bewegt habe, noch weshalb er gerade im Dezember des Jahres 2015 und damit zirka zwei Jahre nach der letzten Drohung durch die Taliban ausgereist sei. Aufgrund seiner vagen und knappen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter erhärtet. Insgesamt würden seine Ausführungen konstruiert wirken und nicht der Eindruck entstehen, als hätte er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. In Würdigung sämtlicher Umstände sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft habe machen können, von den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erübrige sich damit auch, die von ihm geltend gemachte Bedrohung seiner Brüder aufgrund seiner Ausreise einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Weiter habe er geltend gemacht, als (...) in Mazar-e-Sharif für eine ausländische Organisation in verschiedenen Häusern beim (...), wo Amerikaner leben würden, tätig gewesen zu sein. Die Taliban würden jemanden, der für eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams bezeichnen. Er selber habe den Auftrag von einem Afghanen erhalten. Dieser habe den Auftrag wiederum von einer afghanischen Baufirma erhalten und diese von einer ausländischen Organisation. Kontakte mit Ausländern habe er persönlich nicht gehabt. Diese Arbeit habe er Mitte des Jahres 2013 aufgegeben. Die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise habe er keine Drohungen erhalten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er einem hohen Risiko ausgesetzt sei, von den Taliban wegen der (...) verfolgt zu werden. Hierfür spreche, dass er nach dem Verlassen der Arbeitsstelle noch zirka zweieinhalb Jahre in Afghanistan geblieben sei und die restlichen zwei Jahre keine Drohungen erhalten habe. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da die BzP auf Dari geführt worden sei, habe es scheinbar einen Fehler bei der Übersetzung gegeben. Wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe, habe er zwei Drohbriefe erhalten und einmal seien die Taliban bei seiner Familie vorbeigekommen. Da er selber nicht in Kabul gewesen sei, als die Drohungen ausgesprochen worden seien, könne er diese auch nicht detailliert beschreiben.
E. 5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung von den Drohungen durch die Taliban ab. Insoweit darf von ihm erwartet werden, dass er diese auch substantiiert zu begründen vermag. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er ein solch einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben kann, selbst unter Berücksichtigung seiner Aussagen, er sei im jeweiligen Zeitpunkt selber nicht anwesend gewesen. Dass in Bezug auf die Anzahl der Drohungen durch die Taliban ein Fehler bei der Übersetzung vorgelegen haben dürfte, ist - nachdem ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte - als nachgeschobenes Argument zu bewerten und damit unerheblich. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vermag die Drohungen durch die Taliban nicht zu beweisen, zumal es sich um ein Schreiben eines Verwandten handelt und somit als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung des Referenz-urteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 seien beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Er stamme aus der näheren Umgebung von Kabul und habe dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Mit seinen Eltern, seiner Schwester und dem Halbbruder seines Vaters habe er ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine Unterkunftsmöglichkeit. Er habe die Matura abgeschlossen und weise Berufserfahrung auf. Er habe erwähnt, vom Lohn als (...) sehr gut gelebt und keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Afghanistan schnell wieder integrieren könne, um sich seine Existenz selber sichern zu können. Mit seinen knapp (...) Jahren sei er ein junger Mann und bei guter Gesundheit. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.2.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei auf seinen Fall nicht anwendbar. In Erwägung 6.2.1 des Urteils werde von der "Hauptstadt Kabul" gesprochen und in Erwägung 6.2.2 von der "Stadt Kabul". Er stamme jedoch, wie anlässlich der BzP erwähnt, aus dem Dorf B._______, welches zirka (...) Minuten von Kabul entfernt liege. Des Weiteren lebe seine Familie seit zirka (...) Monaten in C._______ (Provinz Nangarhar), weil sie in Kabul von den Taliban bedroht worden seien. Er werde Beweise dafür nachreichen.
E. 7.2.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Entscheid hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, Bezirk (...), Provinz Kabul. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich gemäss Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des Beschwerdeführers in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage als unzumutbar. Zu prüfen ist somit, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Der Beschwerdeführer ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann. Er hat nach (...) Jahren die Schule mit der Matura abgeschlossen. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres 2013 hat er in Mazar-e-Sharif als (...) gearbeitet. Danach hat er als (...) in Kabul (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05) und als (...) in D._______ und in anderen Dörfern bei Kabul gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01). Insofern verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. Damit allein kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer Aufenthaltsalternative jedoch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden. Die Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben im Dorf B._______ sowie in E._______ (vgl. SEM-Akten A34/18 F7 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des fehlenden sozialen Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es ist indessen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Straffälligkeit eine Überprüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jederzeit möglich ist (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 7.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu gelten haben. Zudem ist seine Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Bezüglich der Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist festzuhalten, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom 4. April 2018 bereits spruchreif war und damit für das Gericht keinen Anlass bestand, Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
E. 9.3 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit der Eingabe vom 4. April 2018 hat der Rechtsvertreter lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt und Beweismittel eingereicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1513/2018 Urteil vom 25. April 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben Ende Dezember 2015. Am 21. Januar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Ort B._______, Bezirk (...), Provinz Kabul, sei sunnitischen Glaubens und gehöre der Ethnie der Paschtunen an. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und die Matura absolviert. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres 2013 habe er am (...) von Mazar-e-Sharif, wo die Amerikaner leben würden, für eine afghanische (...) als (...) gearbeitet. Diese Firma habe den Auftrag von einer ausländischen Organisation erhalten. Sein Leben sei wegen dieser Arbeit in Gefahr geraten. Die Taliban würden jemanden, der für eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams, als Ungläubigen und als Diener der Ausländer bezeichnen. Die Taliban hätten mehrmals bei seiner Familie in B._______ Drohbriefe für ihn hinterlassen. Einmal seien sie persönlich bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt. Zirka einen Monat nach der ersten Drohung habe er mit der Arbeit in Mazar-e-Sharif aufgehört. Ab (...) 2013 sei er nicht mehr zuhause gewesen und habe ständig den Wohnort gewechselt. Ende Dezember 2015 sei er schliesslich aus Afghanistan ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Am 26. März 2018 ging beim Gericht ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 9. Februar 2018 ein. Gemäss diesem wurde der Beschwerdeführer wegen (...) und mehrfacher (...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. F. Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht und verschiedene Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Er habe unterschiedliche Angaben zum Grund und Inhalt der Drohungen durch die Taliban gemacht. Weiter habe er sich mehrmals widersprochen, wie oft und wie er bedroht worden sei. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, die Taliban hätten drei Mal bei ihm zuhause einen Drohbrief abgegeben. Kurz darauf habe er erwähnt, nur einen Drohbrief erhalten zu haben und einmal seien Leute zu ihm nachhause gekommen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen durchgehend von zwei Drohbriefen und einer persönlichen Drohung gesprochen. Es würden deshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Bedrohung durch die Taliban entstehen. Es sei ihm mehrmals Gelegenheit gegeben worden, über seine Bedrohung durch die Taliban zu sprechen. Trotz mehrmaliger Nachfragen und Aufforderungen seien seine Schilderungen hierzu vage und einsilbig ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solch einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben könne. Ferner habe er weder ausführlich geschildert, was ihn konkret zur Aufgabe seiner Arbeit bewegt habe, noch weshalb er gerade im Dezember des Jahres 2015 und damit zirka zwei Jahre nach der letzten Drohung durch die Taliban ausgereist sei. Aufgrund seiner vagen und knappen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter erhärtet. Insgesamt würden seine Ausführungen konstruiert wirken und nicht der Eindruck entstehen, als hätte er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. In Würdigung sämtlicher Umstände sei festzuhalten, dass er nicht glaubhaft habe machen können, von den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erübrige sich damit auch, die von ihm geltend gemachte Bedrohung seiner Brüder aufgrund seiner Ausreise einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Weiter habe er geltend gemacht, als (...) in Mazar-e-Sharif für eine ausländische Organisation in verschiedenen Häusern beim (...), wo Amerikaner leben würden, tätig gewesen zu sein. Die Taliban würden jemanden, der für eine ausländische Organisation arbeite, als Feind des Islams bezeichnen. Er selber habe den Auftrag von einem Afghanen erhalten. Dieser habe den Auftrag wiederum von einer afghanischen Baufirma erhalten und diese von einer ausländischen Organisation. Kontakte mit Ausländern habe er persönlich nicht gehabt. Diese Arbeit habe er Mitte des Jahres 2013 aufgegeben. Die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise habe er keine Drohungen erhalten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er einem hohen Risiko ausgesetzt sei, von den Taliban wegen der (...) verfolgt zu werden. Hierfür spreche, dass er nach dem Verlassen der Arbeitsstelle noch zirka zweieinhalb Jahre in Afghanistan geblieben sei und die restlichen zwei Jahre keine Drohungen erhalten habe. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da die BzP auf Dari geführt worden sei, habe es scheinbar einen Fehler bei der Übersetzung gegeben. Wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe, habe er zwei Drohbriefe erhalten und einmal seien die Taliban bei seiner Familie vorbeigekommen. Da er selber nicht in Kabul gewesen sei, als die Drohungen ausgesprochen worden seien, könne er diese auch nicht detailliert beschreiben. 5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung von den Drohungen durch die Taliban ab. Insoweit darf von ihm erwartet werden, dass er diese auch substantiiert zu begründen vermag. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er ein solch einschneidendes Erlebnis nicht ausführlicher beschreiben kann, selbst unter Berücksichtigung seiner Aussagen, er sei im jeweiligen Zeitpunkt selber nicht anwesend gewesen. Dass in Bezug auf die Anzahl der Drohungen durch die Taliban ein Fehler bei der Übersetzung vorgelegen haben dürfte, ist - nachdem ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte - als nachgeschobenes Argument zu bewerten und damit unerheblich. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vermag die Drohungen durch die Taliban nicht zu beweisen, zumal es sich um ein Schreiben eines Verwandten handelt und somit als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, unter Berücksichtigung des Referenz-urteils D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 seien beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Er stamme aus der näheren Umgebung von Kabul und habe dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Mit seinen Eltern, seiner Schwester und dem Halbbruder seines Vaters habe er ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine Unterkunftsmöglichkeit. Er habe die Matura abgeschlossen und weise Berufserfahrung auf. Er habe erwähnt, vom Lohn als (...) sehr gut gelebt und keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Afghanistan schnell wieder integrieren könne, um sich seine Existenz selber sichern zu können. Mit seinen knapp (...) Jahren sei er ein junger Mann und bei guter Gesundheit. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.2.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei auf seinen Fall nicht anwendbar. In Erwägung 6.2.1 des Urteils werde von der "Hauptstadt Kabul" gesprochen und in Erwägung 6.2.2 von der "Stadt Kabul". Er stamme jedoch, wie anlässlich der BzP erwähnt, aus dem Dorf B._______, welches zirka (...) Minuten von Kabul entfernt liege. Des Weiteren lebe seine Familie seit zirka (...) Monaten in C._______ (Provinz Nangarhar), weil sie in Kabul von den Taliban bedroht worden seien. Er werde Beweise dafür nachreichen. 7.2.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Entscheid hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 7.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, Bezirk (...), Provinz Kabul. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich gemäss Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf des Beschwerdeführers in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage als unzumutbar. Zu prüfen ist somit, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Der Beschwerdeführer ist ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann. Er hat nach (...) Jahren die Schule mit der Matura abgeschlossen. Vom Ende des Jahres 2012 bis Mitte des Jahres 2013 hat er in Mazar-e-Sharif als (...) gearbeitet. Danach hat er als (...) in Kabul (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.05) und als (...) in D._______ und in anderen Dörfern bei Kabul gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.01). Insofern verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. Damit allein kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer Aufenthaltsalternative jedoch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen werden. Die Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben im Dorf B._______ sowie in E._______ (vgl. SEM-Akten A34/18 F7 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des fehlenden sozialen Netzes in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es ist indessen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Straffälligkeit eine Überprüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jederzeit möglich ist (Art. 83 Abs. 7 AuG). 7.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu gelten haben. Zudem ist seine Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018 belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Bezüglich der Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist festzuhalten, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom 4. April 2018 bereits spruchreif war und damit für das Gericht keinen Anlass bestand, Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. 9.3 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift selbst verfasst. Mit der Eingabe vom 4. April 2018 hat der Rechtsvertreter lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt und Beweismittel eingereicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Gesuch um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: