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E-5115/2017

E-5115/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und im Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. In seinem Dorf sei es zum Krieg zwischen den Sesshaften und den Nomaden (Kutschi) gekommen. Er sei deshalb mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul geflüchtet, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. An der Anhörung vom 3. August 2017 gab er ergänzend an, er habe keine Schule besucht, sondern Unterricht in der Moschee erhalten. Seine Familie besitze Tiere und lebe von der Landwirtschaft. Er habe auf den Feldern gearbeitet. Nach einem Überfall der Kutschi habe er ihnen mehrere Schafe gestohlen. Da ihn die Dorfbewohner an die Kutschi hätten ausliefern wollen, sei er nach Kabul geflüchtet und von dort in den Iran ausgereist. Seine Eltern wohnten in B._______ und lebten von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (in Kopie), die Tazkira seines Vaters und ein undatiertes Schreiben des Dorfältesten ein. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich in einer Vernehmlassung zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 betreffend Wegweisungsvollzug nach Kabul zu äussern. F. Am 24. November 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Dezember 2017 Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik waren fünf Fotos seiner Familie in Afghanistan beigelegt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Vollzug nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen zumutbar (BVGE 2011/7). Der Beschwerdeführer habe an der Befragung angegeben, die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt zu haben. Seine Behauptung an der Anhörung, er sei nur via Kabul ausgereist und habe nie dort gelebt, sei unglaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht zweifelsfrei belegen können. Die Altersangaben seien widersprüchlich und bei der Tazkira handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Kabul dränge sich die Frage auf, ob ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Bei einer Rückkehr würden ihm keine speziellen Sicherheitsmassnahmen durch die afghanischen Behörden geboten. Er könnte jederzeit Opfer eines Terroranschlags werden. Zudem lebe seine Familie zurzeit im Dorf B._______, weshalb er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge.

E. 6.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine familiäre Situation mutwillig verschleiere und er Familienangehörige in Kabul habe.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe in der Zwischenzeit Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können. Sie hätten ihm fünf Fotos geschickt. Auf den Fotos seien seine Familie, das Getreidefeld und die Häusergruppen des Dorfes B._______ zu sehen. Beim Vater handle es sich um denselben Mann, der auf der eingereichten Tazkira abgebildet sei. Die Fotos seien aktuell, da das Alter der abgebildeten jüngsten drei Geschwister mit seinen ungefähren Altersangaben anlässlich der Anhörung korrespondiere. Die Fotos seien ein starkes Indiz dafür, dass seine Familie in B._______ wohne und sich mit Erträgen aus der Landwirtschaft knapp über Wasser halte. In Kabul habe er weder Familienangehörigen, noch könne er auf ein sonstiges soziales Netz zurückgreifen. Es würden demnach keine begünstigenden Faktoren gemäss dem neuen ReferenzurteilD-5800/2016 vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er stamme aus dem Dorf B._______. Auf mehrere Fragen führte er danach übereinstimmend aus, er habe die letzten Jahre mit seinen Eltern und den Geschwistern in Kabul gewohnt. Seine Angaben an der Anhörung, seine Familie habe immer in B._______ gelebt und er habe sich lediglich vor seiner Ausreise kurzzeitig in Kabul aufgehalten, stufte die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft ein. Die eingereichten Fotos zeigen die Familie des Beschwerdeführers inmitten einer ländlichen Gegend. Die Fotos mögen ein Hinweis sein, dass die Familie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist. Es ist indes kein eindeutiger Beweis dafür. Letztlich kann offengelassen werden, ob seine Familie nach wie vor in Kabul lebt. Denn selbst unter der Annahme, dass die Eltern und Geschwister in Kabul wohnen, ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______. Er ist dort mit seinen Eltern und den sieben Geschwistern aufgewachsen. Die Eltern besassen Tiere (Schafe und Kühe) und lebten von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsbildung. Er erhielt lediglich Unterricht in der Moschee und arbeitete auf den familieneigenen Feldern. Während des Krieges hielt sich die Familie in Pakistan auf. Nach der Regierungsübernahme durch Hamid Karzai im Jahr 2001 kehrten sie nach B._______ zurück. Wegen Unruhen in der Region zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie circa im Jahr 2009 nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 wohnte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hielt sich seine älteste Schwester in Pakistan auf. Die übrigen Geschwister, welche mittlerweile circa 27, 20, 19, 14, 10 respektive 7 Jahre alt sind, wohnten mit den Eltern zusammen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um intern Vertriebene handelt. Der Beschwerdeführer hat nicht sein ganzes Leben lang, sondern etwa vier Jahre in Kabul gelebt. An das Vorliegen begünstigender Faktoren sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht danach befragt, wie er und seine Familie ihren Lebensunterhalt in Kabul bestritten haben. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung sind seine wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul indes als äusserst beschränkt einzuschätzen. Zudem ist anzunehmen, dass seine Eltern in Kabul in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, da sie als intern Vertriebene kaum über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügen dürften, sie nur Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweisen und zumindest noch für die drei jüngsten Kinder aufkommen müssen. Seine Eltern sind daher kaum in der Lage, dem Beschwerdeführer eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nur vier Jahre in Kabul gewohnt hat, ist auch nicht anzunehmen, dass er über ein anderweitiges tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten oder Verwandten nicht gegeben ist. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'022.- ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Eine Erhöhung der Parteientschädigung für das Verfassen der Replik vom 27. Dezember 2017 ist indes angezeigt; ein Zuschlag von Fr. 180.- erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'202.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5115/2017 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und im Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. In seinem Dorf sei es zum Krieg zwischen den Sesshaften und den Nomaden (Kutschi) gekommen. Er sei deshalb mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul geflüchtet, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. An der Anhörung vom 3. August 2017 gab er ergänzend an, er habe keine Schule besucht, sondern Unterricht in der Moschee erhalten. Seine Familie besitze Tiere und lebe von der Landwirtschaft. Er habe auf den Feldern gearbeitet. Nach einem Überfall der Kutschi habe er ihnen mehrere Schafe gestohlen. Da ihn die Dorfbewohner an die Kutschi hätten ausliefern wollen, sei er nach Kabul geflüchtet und von dort in den Iran ausgereist. Seine Eltern wohnten in B._______ und lebten von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (in Kopie), die Tazkira seines Vaters und ein undatiertes Schreiben des Dorfältesten ein. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, sich in einer Vernehmlassung zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 betreffend Wegweisungsvollzug nach Kabul zu äussern. F. Am 24. November 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Dezember 2017 Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik waren fünf Fotos seiner Familie in Afghanistan beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Vollzug nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen zumutbar (BVGE 2011/7). Der Beschwerdeführer habe an der Befragung angegeben, die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt zu haben. Seine Behauptung an der Anhörung, er sei nur via Kabul ausgereist und habe nie dort gelebt, sei unglaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht zweifelsfrei belegen können. Die Altersangaben seien widersprüchlich und bei der Tazkira handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Kabul dränge sich die Frage auf, ob ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Bei einer Rückkehr würden ihm keine speziellen Sicherheitsmassnahmen durch die afghanischen Behörden geboten. Er könnte jederzeit Opfer eines Terroranschlags werden. Zudem lebe seine Familie zurzeit im Dorf B._______, weshalb er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge. 6.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine familiäre Situation mutwillig verschleiere und er Familienangehörige in Kabul habe. 6.5 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe in der Zwischenzeit Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können. Sie hätten ihm fünf Fotos geschickt. Auf den Fotos seien seine Familie, das Getreidefeld und die Häusergruppen des Dorfes B._______ zu sehen. Beim Vater handle es sich um denselben Mann, der auf der eingereichten Tazkira abgebildet sei. Die Fotos seien aktuell, da das Alter der abgebildeten jüngsten drei Geschwister mit seinen ungefähren Altersangaben anlässlich der Anhörung korrespondiere. Die Fotos seien ein starkes Indiz dafür, dass seine Familie in B._______ wohne und sich mit Erträgen aus der Landwirtschaft knapp über Wasser halte. In Kabul habe er weder Familienangehörigen, noch könne er auf ein sonstiges soziales Netz zurückgreifen. Es würden demnach keine begünstigenden Faktoren gemäss dem neuen ReferenzurteilD-5800/2016 vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er stamme aus dem Dorf B._______. Auf mehrere Fragen führte er danach übereinstimmend aus, er habe die letzten Jahre mit seinen Eltern und den Geschwistern in Kabul gewohnt. Seine Angaben an der Anhörung, seine Familie habe immer in B._______ gelebt und er habe sich lediglich vor seiner Ausreise kurzzeitig in Kabul aufgehalten, stufte die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft ein. Die eingereichten Fotos zeigen die Familie des Beschwerdeführers inmitten einer ländlichen Gegend. Die Fotos mögen ein Hinweis sein, dass die Familie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist. Es ist indes kein eindeutiger Beweis dafür. Letztlich kann offengelassen werden, ob seine Familie nach wie vor in Kabul lebt. Denn selbst unter der Annahme, dass die Eltern und Geschwister in Kabul wohnen, ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuweichen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______. Er ist dort mit seinen Eltern und den sieben Geschwistern aufgewachsen. Die Eltern besassen Tiere (Schafe und Kühe) und lebten von der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsbildung. Er erhielt lediglich Unterricht in der Moschee und arbeitete auf den familieneigenen Feldern. Während des Krieges hielt sich die Familie in Pakistan auf. Nach der Regierungsübernahme durch Hamid Karzai im Jahr 2001 kehrten sie nach B._______ zurück. Wegen Unruhen in der Region zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie circa im Jahr 2009 nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 wohnte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hielt sich seine älteste Schwester in Pakistan auf. Die übrigen Geschwister, welche mittlerweile circa 27, 20, 19, 14, 10 respektive 7 Jahre alt sind, wohnten mit den Eltern zusammen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie um intern Vertriebene handelt. Der Beschwerdeführer hat nicht sein ganzes Leben lang, sondern etwa vier Jahre in Kabul gelebt. An das Vorliegen begünstigender Faktoren sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht danach befragt, wie er und seine Familie ihren Lebensunterhalt in Kabul bestritten haben. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung sind seine wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul indes als äusserst beschränkt einzuschätzen. Zudem ist anzunehmen, dass seine Eltern in Kabul in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, da sie als intern Vertriebene kaum über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügen dürften, sie nur Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweisen und zumindest noch für die drei jüngsten Kinder aufkommen müssen. Seine Eltern sind daher kaum in der Lage, dem Beschwerdeführer eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nur vier Jahre in Kabul gewohnt hat, ist auch nicht anzunehmen, dass er über ein anderweitiges tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten oder Verwandten nicht gegeben ist. Es liegen somit - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'022.- ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Eine Erhöhung der Parteientschädigung für das Verfassen der Replik vom 27. Dezember 2017 ist indes angezeigt; ein Zuschlag von Fr. 180.- erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'202.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: