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E-6141/2018

E-6141/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 7. Dezember 2015. Am 3. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. September 2018 gegenüber der Vorinstanz äusserte, er wünsche von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), wurde am 11. Oktober 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in B._______, Somaliland, im Quartier C._______, gelebt. Er gehöre dem Clan D._______, Sub-Clan E._______, Sub-Sub-Clan F._______, an. Er wisse nicht, welchem Familienclan er angehöre. Sein Vater sei gestorben und er habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammengelebt. Er habe während zwei Jahren eine (...) besucht und später eine zweijährige Ausbildung in einer (...) absolviert, welche er aus finanziellen Gründen nicht habe fortsetzen können. Er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Mutter habe Jahre nach dem Tod des Vaters dessen Bruder, den Onkel des Beschwerdeführers, geheiratet. Dieser habe ihm im Jahre 2015 eröffnet, ihn mit einer älteren Frau verheiraten zu wollen. Da er sich dieser geplanten Vermählung widersetzt habe, sei er auf Veranlassung des Onkels für zwei Monate in Haft genommen worden. Der Onkel habe auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf der geplanten Hochzeit beharrt, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Am 29. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Zunächst hält das SEM fest, aufgrund des Fehlens von Ausweispapieren stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Hinzu komme, dass er unter anderem bezüglich seines Alters und seines Herkunftsortes widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, er hätte mit einer älteren Frau verheiratet werden sollen, sei unplausibel, insbesondere da der Onkel auf die älteren und ledigen Geschwister keinen solchen Druck ausgeübt habe. Es ergebe weiter wenig Sinn, dass er verhaftet worden sei, bloss weil der Onkel ihn gegenüber den Behörden als rebellisch bezeichnet habe. Da es danach zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen gekommen sei, fehle jedes behördliche Motiv für den Gefängnisaufenthalt. Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Existenz seiner Stiefgeschwister und dem Zeitpunkt seiner Haft, was die Zweifel an seinen Vorbringen weiter untermauere. Auch seien seine Schilderungen, insbesondere diejenigen zu den Situationen mit dem Onkel, den Hintergründen der Heirat, zur Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt schematisch, knapp sowie ohne Realkennzeichen ausgefallen.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, anlässlich der BzP sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Dazu ist festzuhalten, dass ihm das Protokoll in seine Muttersprache übersetzt wurde und er dessen Inhalt am Ende der Befragung unterschriftlich als wahrheitsgetreu und seinen Ausführungen entsprechend bestätigte. Weiter kann dem Einwand nicht klar entnommen werden, auf welche Stellen des Protokolls sich der Beschwerdeführer konkret bezieht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen.

E. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers - unter anderem unter Verweis auf seine widersprüchlichen Angaben zu seinen Stiefgeschwistern, dem Zeitpunkt seines angeblichen Gefängnisaufenthalts sowie dem Motiv der Zwangsverheiratung - realitätsfremd, widersprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht unvereinbar zu seinem Gefängnisaufenthalt äusserte. Anlässlich der BzP gab er an, er habe sich von (...) 2015 im Gefängnis aufgehalten (vgl. SEM-Akten A6/12 N 7.02), demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, er habe sich bis (...) 2015 in Haft befunden (vgl. SEM-Akten A30/22 F157-F160), was sich auch durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären lässt. Sodann legt er mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und dem blossen Hinweis, seine Geschichte sei originell und individuell, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, seine Ausführungen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Es handelt sich um das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement Prinzip. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die genannte Bestimmung steht einer Rückkehr nach Somalia demnach nicht entgegen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich im Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, Somaliland, wo auch seine Mutter sowie seine zwei Geschwister leben. Es dürfte mithin ein ausreichendes soziales Netz (auch im Clan-Bereich) bestehen (vgl. SEM-Akten A6/12 N 1.08 sowie 3.01). Aufgrund seiner Angaben ist von einer gewissen finanziellen Tragfähigkeit der Familie auszugehen (vgl. SEM-Akten A30/22 F52-F54, F92). Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, kann dennoch angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen und seines jungen Alters sowie mit den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen sind

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6141/2018 Urteil vom 3. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 7. Dezember 2015. Am 3. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. September 2018 gegenüber der Vorinstanz äusserte, er wünsche von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), wurde am 11. Oktober 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in B._______, Somaliland, im Quartier C._______, gelebt. Er gehöre dem Clan D._______, Sub-Clan E._______, Sub-Sub-Clan F._______, an. Er wisse nicht, welchem Familienclan er angehöre. Sein Vater sei gestorben und er habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammengelebt. Er habe während zwei Jahren eine (...) besucht und später eine zweijährige Ausbildung in einer (...) absolviert, welche er aus finanziellen Gründen nicht habe fortsetzen können. Er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Mutter habe Jahre nach dem Tod des Vaters dessen Bruder, den Onkel des Beschwerdeführers, geheiratet. Dieser habe ihm im Jahre 2015 eröffnet, ihn mit einer älteren Frau verheiraten zu wollen. Da er sich dieser geplanten Vermählung widersetzt habe, sei er auf Veranlassung des Onkels für zwei Monate in Haft genommen worden. Der Onkel habe auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf der geplanten Hochzeit beharrt, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Am 29. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Zunächst hält das SEM fest, aufgrund des Fehlens von Ausweispapieren stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Hinzu komme, dass er unter anderem bezüglich seines Alters und seines Herkunftsortes widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, er hätte mit einer älteren Frau verheiratet werden sollen, sei unplausibel, insbesondere da der Onkel auf die älteren und ledigen Geschwister keinen solchen Druck ausgeübt habe. Es ergebe weiter wenig Sinn, dass er verhaftet worden sei, bloss weil der Onkel ihn gegenüber den Behörden als rebellisch bezeichnet habe. Da es danach zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen gekommen sei, fehle jedes behördliche Motiv für den Gefängnisaufenthalt. Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Existenz seiner Stiefgeschwister und dem Zeitpunkt seiner Haft, was die Zweifel an seinen Vorbringen weiter untermauere. Auch seien seine Schilderungen, insbesondere diejenigen zu den Situationen mit dem Onkel, den Hintergründen der Heirat, zur Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt schematisch, knapp sowie ohne Realkennzeichen ausgefallen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, anlässlich der BzP sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Dazu ist festzuhalten, dass ihm das Protokoll in seine Muttersprache übersetzt wurde und er dessen Inhalt am Ende der Befragung unterschriftlich als wahrheitsgetreu und seinen Ausführungen entsprechend bestätigte. Weiter kann dem Einwand nicht klar entnommen werden, auf welche Stellen des Protokolls sich der Beschwerdeführer konkret bezieht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers - unter anderem unter Verweis auf seine widersprüchlichen Angaben zu seinen Stiefgeschwistern, dem Zeitpunkt seines angeblichen Gefängnisaufenthalts sowie dem Motiv der Zwangsverheiratung - realitätsfremd, widersprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht unvereinbar zu seinem Gefängnisaufenthalt äusserte. Anlässlich der BzP gab er an, er habe sich von (...) 2015 im Gefängnis aufgehalten (vgl. SEM-Akten A6/12 N 7.02), demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, er habe sich bis (...) 2015 in Haft befunden (vgl. SEM-Akten A30/22 F157-F160), was sich auch durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären lässt. Sodann legt er mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und dem blossen Hinweis, seine Geschichte sei originell und individuell, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, seine Ausführungen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Es handelt sich um das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement Prinzip. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die genannte Bestimmung steht einer Rückkehr nach Somalia demnach nicht entgegen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich im Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, Somaliland, wo auch seine Mutter sowie seine zwei Geschwister leben. Es dürfte mithin ein ausreichendes soziales Netz (auch im Clan-Bereich) bestehen (vgl. SEM-Akten A6/12 N 1.08 sowie 3.01). Aufgrund seiner Angaben ist von einer gewissen finanziellen Tragfähigkeit der Familie auszugehen (vgl. SEM-Akten A30/22 F52-F54, F92). Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, kann dennoch angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen und seines jungen Alters sowie mit den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen sind 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: