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E-1981/2019

E-1981/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine Familie arm gewesen sei. Er habe bis zum 15. Altersjahr mit seiner Familie in B._______ gelebt. Nachher sei er nach C._______ umgezogen. Dort habe er als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauffeur gearbeitet. Im August 2014 habe er geheiratet. In der Stadt sei die Al-Shabaab im Hintergrund präsent gewesen. Sie habe Journalisten, Intellektuelle und andere Personen attackiert. Mehrere Personen seien aus unerklärbaren Gründen verschwunden. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Er habe im Quartier eine Organisation gegründet, deren Ziel es gewesen sei, die Jugendlichen davon abzuhalten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Deswegen habe er von Mitglieder der Al-Shabaab mehrere telefonische Todesdrohungen erhalten. Eines Tages nach der Arbeit seien mehrere Schüsse abgegeben worden. Er sei durch die Splitter einer getroffenen Scheibe am Kopf verletzt worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Ehefrau informiert und sei drei Tage später, im Juli 2015, ausgereist. An der Anhörung vom 26. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei Angehöriger des D._______, welcher zur Clanfamilie E._______ gehöre. Sein Clan stehe seit dem Jahr 2014 im Konflikt mit dem F._______-Clan. Im Verlaufe dieses Konflikts seien fünf Angehörige der Clans getötet worden. Der Konflikt habe die Sippe seines Cousins zweiten Grades betroffen; er sei nicht involviert gewesen. Der letzte Mörder sei sein Cousin gewesen. Es sei immer noch eine Rechnung offen, weshalb er um sein Leben fürchte. Er habe mit einem Minibus Personen transportiert. Nachdem er ein Jahr verheiratet gewesen sei, hätten ihn eines Tages 20 kräftige, gleichaltrige, junge Männer für einen Transport angeheuert. Zu dieser Zeit habe im Gebiet G._______ ein heftiges Gefecht mit der Al-Shabaab stattgefunden. Unterwegs hätten die Männer einen telefonischen Geldtransfer bekommen. Er habe sie deswegen verdächtigt, Mitglieder der Al-Shabaab zu sein. Er habe eine Reifenpanne und zu wenig Benzin gehabt. Er habe den Assistenzchauffeur angewiesen, die Mängel zu beheben. Währenddessen habe er den Polizeichef in B._______ angerufen und ihm seinen Verdacht mitgeteilt. Die Polizei habe die 20 Männer verhaftet. Es habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich der Al-Shabaab angehörten. Einen Tag später sei er nach C._______ zurückgekehrt. Die Al-Shabaab habe erfahren, dass er die Männer verraten habe, woraufhin er drei Monate lang Drohanrufe erhalten habe. Nach dem Vorfall mit den Schüssen sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (eröffnet am 27. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt auf. In der Begründung ging sie nicht im Detail auf die einzelnen Vorbringen ein, sondern wies auf die eklatanten Widersprüche seiner Angaben an der Befragung und Anhörung hin und schloss daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Begründung fiel damit zwar knapp, aber genügend aus. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Rechtsbegehren, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien höchst widersprüchlich gewesen. An der Befragung habe er gesagt, er sei wegen eines von ihm gegründeten Vereins, der Jugendliche von einem Beitritt zur Al-Shabaab habe abhalten wollen, von Mitgliedern der Al-Shabaab verfolgt worden. An der Anhörung habe er gesagt, Clanstreitigkeiten und Probleme mit der Al-Shabaab infolge Denunziation von 20 Mitgliedern seien der Grund für seine Ausreise gewesen. Es bestehe der Eindruck, bei seinen Vorbringen handle es sich um eine konstruierte Geschichte. Die Vorbringen seien deshalb offensichtlich unglaubhaft.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die letzten, fluchtbegründenden Erlebnisse in Somalia geschildert. Er habe widerspruchslos angegeben, dass er von der Al-Shabaab verfolgt worden sei und wegen des Angriffs mit der Schusswaffe geflüchtet sei. Urheberin des Angriffs sei vermutlich die Al-Shabaab gewesen. Die Clanschwierigkeiten habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil die Furcht vor der Al-Shabaab intensiver gewesen sei und die Befragung nur summarischen Charakter gehabt habe. Das Nichterwähnen des Erlebnisses mit den 20 Mitgliedern der Al-Shabaab an der Befragung sei kein Widerspruch, da er bereits erklärt habe, von der Al-Shabaab verfolgt zu werden. Er habe seine Frau nach dem Verlassen des gemeinsamen Haushaltes, aber vor dem Verlassen Somalias über seine Ausreisepläne informiert. Dies sei zudem nebensächlich. Er habe seine Lebensumstände (Zugang der Nomaden zur Wasserquelle, finanzielle Situation der Familie), die Fluchtgründe und die Umstände von deren Entstehung nachvollziehbar geschildert und ein Gesamtbild betreffend den Clankrieg und die Al-Shabaab zu vermitteln versucht. Trotz der teilweise nicht erwähnten Fluchtgründe sei es ihm aufgrund der Nennung des eigentlichen Fluchtgrundes (Vorfall mit den Schüssen) und seiner detailreichen Ausführungen gelungen, die Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr durch die Al-Shabaab getötet zu werden. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da seine Familie ihm keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne.

E. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er gewisse Lebensumstände, beispielsweise den Zugang der Nomaden zu Wasserquellen im Gebiet B._______, die finanzielle Situation seiner Familie und das Beilegen von Clanstreitigkeiten, detailhaft schilderte. Dabei handelt es sich indes um allgemeine Schilderungen ohne konkreten Zusammenhang zu seinen Asylgesuchsgründen. Folglich lassen sich daraus keine Aussagen über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen machen. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. An der Befragung nannte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise, er habe eine Organisation gegründet mit dem Ziel, Jugendliche aus seinem Quartier davon abzuhalten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Deswegen sei er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden. Zudem sei einmal auf ihn geschossen worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. An der Anhörung gab er zwei andere Gründe für seine Ausreise an. Er meinte, die Sippe seines Cousins zweiten Grades sei in eine Clanstreitigkeit verwickelt, in deren Verlauf es bereits fünf Tote gegeben habe. Er habe Angst, dass er auch zum Ziel werden könnte. Als weiteren Fluchtgrund gab er an, er habe eine Gruppe von 20 jungen Männern mit seinem Minibus transportiert. Als sie unterwegs einen telefonischen Geldtransfer bekommen hätten, habe er sie verdächtigt, der Al-Shabaab anzugehören. Die herbeigerufene Polizei habe die Männer verhaftet und sein Verdacht habe sich bestätigt. Deshalb sei er ins Visier der Al-Shabaab geraten. Nach den Telefondrohungen und dem Vorfall mit den Schüssen sei er ausgereist. Den an der Befragung angeführten Fluchtgrund, die Aufklärung Jugendlicher über die Al-Shabaab, nannte er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Clanstreitigkeiten und die Denunziation der 20 Mitglieder der Al-Shabaab an der Befragung nicht erwähnt, weil die Befragung summarischer Natur gewesen sei und er sich habe kurz fassen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde während der Befragung mehrmals nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch und Problemen mit Dritten gefragt. Dass er diese Vorfälle dennoch nicht erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte. Seine Erklärung, der Vorfall mit den Schüssen sei der eigentliche Ausreisegrund gewesen und diesen Vorfall sowie die Verfolgung durch die Al-Shabaab habe er widerspruchsfrei geschildert, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe ist es zentral, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Verfolgung durch die Al-Shabaab widerspruchsfrei nennen kann. Dies war ihm indes nicht möglich. Hinzu kommen kleinere Ungereimtheiten. An der Befragung gab er an, er sei nach dem Vorfall mit den Schüssen nach Hause zur Ehefrau gegangen und habe sie über seine Ausreisepläne informiert, woraufhin sie unter Schock gestanden und geweint habe. An der Anhörung meinte er hingegeben, er habe die Ehefrau erst nach seiner Flucht informiert. Bezüglich des Vorfalls mit der Denunziation der 20 Mitglieder der Al-Shabaab ist nicht nachvollziehbar, wie er als Chauffeur eines Minibusses während der Fahrt mitbekommen haben soll, dass einer der 20 Insassen per Telefon eine Geldüberweisung erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer E-6141/2018 vom 3. November 2018 E. 8.3.1 m.w.H.; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann. Er stammt aus B._______ und ist im Jahr 2002 nach C._______ umgezogen. Beide Orte liegen im Puntland. Er gehört dem Clan E._______ an, welcher die klare Mehrheit im Puntland stellt. Seit seinem Umzug nach C._______ hat er gearbeitet; zuerst als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauffeur. Er hat mit der Arbeit genug verdient, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau zu bestreiten sowie seine Familie in B._______ finanziell zu unterstützen. In seinem Heimatland verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren Verwandten über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, kann dennoch angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters und seiner Arbeitserfahrungen sowie mit den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1981/2019 Urteil vom 17. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine Familie arm gewesen sei. Er habe bis zum 15. Altersjahr mit seiner Familie in B._______ gelebt. Nachher sei er nach C._______ umgezogen. Dort habe er als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauffeur gearbeitet. Im August 2014 habe er geheiratet. In der Stadt sei die Al-Shabaab im Hintergrund präsent gewesen. Sie habe Journalisten, Intellektuelle und andere Personen attackiert. Mehrere Personen seien aus unerklärbaren Gründen verschwunden. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Er habe im Quartier eine Organisation gegründet, deren Ziel es gewesen sei, die Jugendlichen davon abzuhalten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Deswegen habe er von Mitglieder der Al-Shabaab mehrere telefonische Todesdrohungen erhalten. Eines Tages nach der Arbeit seien mehrere Schüsse abgegeben worden. Er sei durch die Splitter einer getroffenen Scheibe am Kopf verletzt worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Ehefrau informiert und sei drei Tage später, im Juli 2015, ausgereist. An der Anhörung vom 26. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei Angehöriger des D._______, welcher zur Clanfamilie E._______ gehöre. Sein Clan stehe seit dem Jahr 2014 im Konflikt mit dem F._______-Clan. Im Verlaufe dieses Konflikts seien fünf Angehörige der Clans getötet worden. Der Konflikt habe die Sippe seines Cousins zweiten Grades betroffen; er sei nicht involviert gewesen. Der letzte Mörder sei sein Cousin gewesen. Es sei immer noch eine Rechnung offen, weshalb er um sein Leben fürchte. Er habe mit einem Minibus Personen transportiert. Nachdem er ein Jahr verheiratet gewesen sei, hätten ihn eines Tages 20 kräftige, gleichaltrige, junge Männer für einen Transport angeheuert. Zu dieser Zeit habe im Gebiet G._______ ein heftiges Gefecht mit der Al-Shabaab stattgefunden. Unterwegs hätten die Männer einen telefonischen Geldtransfer bekommen. Er habe sie deswegen verdächtigt, Mitglieder der Al-Shabaab zu sein. Er habe eine Reifenpanne und zu wenig Benzin gehabt. Er habe den Assistenzchauffeur angewiesen, die Mängel zu beheben. Währenddessen habe er den Polizeichef in B._______ angerufen und ihm seinen Verdacht mitgeteilt. Die Polizei habe die 20 Männer verhaftet. Es habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich der Al-Shabaab angehörten. Einen Tag später sei er nach C._______ zurückgekehrt. Die Al-Shabaab habe erfahren, dass er die Männer verraten habe, woraufhin er drei Monate lang Drohanrufe erhalten habe. Nach dem Vorfall mit den Schüssen sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. März 2019 (eröffnet am 27. März 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt auf. In der Begründung ging sie nicht im Detail auf die einzelnen Vorbringen ein, sondern wies auf die eklatanten Widersprüche seiner Angaben an der Befragung und Anhörung hin und schloss daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Begründung fiel damit zwar knapp, aber genügend aus. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Rechtsbegehren, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien höchst widersprüchlich gewesen. An der Befragung habe er gesagt, er sei wegen eines von ihm gegründeten Vereins, der Jugendliche von einem Beitritt zur Al-Shabaab habe abhalten wollen, von Mitgliedern der Al-Shabaab verfolgt worden. An der Anhörung habe er gesagt, Clanstreitigkeiten und Probleme mit der Al-Shabaab infolge Denunziation von 20 Mitgliedern seien der Grund für seine Ausreise gewesen. Es bestehe der Eindruck, bei seinen Vorbringen handle es sich um eine konstruierte Geschichte. Die Vorbringen seien deshalb offensichtlich unglaubhaft. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die letzten, fluchtbegründenden Erlebnisse in Somalia geschildert. Er habe widerspruchslos angegeben, dass er von der Al-Shabaab verfolgt worden sei und wegen des Angriffs mit der Schusswaffe geflüchtet sei. Urheberin des Angriffs sei vermutlich die Al-Shabaab gewesen. Die Clanschwierigkeiten habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil die Furcht vor der Al-Shabaab intensiver gewesen sei und die Befragung nur summarischen Charakter gehabt habe. Das Nichterwähnen des Erlebnisses mit den 20 Mitgliedern der Al-Shabaab an der Befragung sei kein Widerspruch, da er bereits erklärt habe, von der Al-Shabaab verfolgt zu werden. Er habe seine Frau nach dem Verlassen des gemeinsamen Haushaltes, aber vor dem Verlassen Somalias über seine Ausreisepläne informiert. Dies sei zudem nebensächlich. Er habe seine Lebensumstände (Zugang der Nomaden zur Wasserquelle, finanzielle Situation der Familie), die Fluchtgründe und die Umstände von deren Entstehung nachvollziehbar geschildert und ein Gesamtbild betreffend den Clankrieg und die Al-Shabaab zu vermitteln versucht. Trotz der teilweise nicht erwähnten Fluchtgründe sei es ihm aufgrund der Nennung des eigentlichen Fluchtgrundes (Vorfall mit den Schüssen) und seiner detailreichen Ausführungen gelungen, die Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr durch die Al-Shabaab getötet zu werden. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da seine Familie ihm keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er gewisse Lebensumstände, beispielsweise den Zugang der Nomaden zu Wasserquellen im Gebiet B._______, die finanzielle Situation seiner Familie und das Beilegen von Clanstreitigkeiten, detailhaft schilderte. Dabei handelt es sich indes um allgemeine Schilderungen ohne konkreten Zusammenhang zu seinen Asylgesuchsgründen. Folglich lassen sich daraus keine Aussagen über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen machen. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. An der Befragung nannte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise, er habe eine Organisation gegründet mit dem Ziel, Jugendliche aus seinem Quartier davon abzuhalten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Deswegen sei er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden. Zudem sei einmal auf ihn geschossen worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. An der Anhörung gab er zwei andere Gründe für seine Ausreise an. Er meinte, die Sippe seines Cousins zweiten Grades sei in eine Clanstreitigkeit verwickelt, in deren Verlauf es bereits fünf Tote gegeben habe. Er habe Angst, dass er auch zum Ziel werden könnte. Als weiteren Fluchtgrund gab er an, er habe eine Gruppe von 20 jungen Männern mit seinem Minibus transportiert. Als sie unterwegs einen telefonischen Geldtransfer bekommen hätten, habe er sie verdächtigt, der Al-Shabaab anzugehören. Die herbeigerufene Polizei habe die Männer verhaftet und sein Verdacht habe sich bestätigt. Deshalb sei er ins Visier der Al-Shabaab geraten. Nach den Telefondrohungen und dem Vorfall mit den Schüssen sei er ausgereist. Den an der Befragung angeführten Fluchtgrund, die Aufklärung Jugendlicher über die Al-Shabaab, nannte er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Clanstreitigkeiten und die Denunziation der 20 Mitglieder der Al-Shabaab an der Befragung nicht erwähnt, weil die Befragung summarischer Natur gewesen sei und er sich habe kurz fassen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde während der Befragung mehrmals nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch und Problemen mit Dritten gefragt. Dass er diese Vorfälle dennoch nicht erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte. Seine Erklärung, der Vorfall mit den Schüssen sei der eigentliche Ausreisegrund gewesen und diesen Vorfall sowie die Verfolgung durch die Al-Shabaab habe er widerspruchsfrei geschildert, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe ist es zentral, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Verfolgung durch die Al-Shabaab widerspruchsfrei nennen kann. Dies war ihm indes nicht möglich. Hinzu kommen kleinere Ungereimtheiten. An der Befragung gab er an, er sei nach dem Vorfall mit den Schüssen nach Hause zur Ehefrau gegangen und habe sie über seine Ausreisepläne informiert, woraufhin sie unter Schock gestanden und geweint habe. An der Anhörung meinte er hingegeben, er habe die Ehefrau erst nach seiner Flucht informiert. Bezüglich des Vorfalls mit der Denunziation der 20 Mitglieder der Al-Shabaab ist nicht nachvollziehbar, wie er als Chauffeur eines Minibusses während der Fahrt mitbekommen haben soll, dass einer der 20 Insassen per Telefon eine Geldüberweisung erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer E-6141/2018 vom 3. November 2018 E. 8.3.1 m.w.H.; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann. Er stammt aus B._______ und ist im Jahr 2002 nach C._______ umgezogen. Beide Orte liegen im Puntland. Er gehört dem Clan E._______ an, welcher die klare Mehrheit im Puntland stellt. Seit seinem Umzug nach C._______ hat er gearbeitet; zuerst als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauffeur. Er hat mit der Arbeit genug verdient, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau zu bestreiten sowie seine Familie in B._______ finanziell zu unterstützen. In seinem Heimatland verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren Verwandten über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, kann dennoch angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters und seiner Arbeitserfahrungen sowie mit den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner