Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 23. Juni 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) und stamme aus der Provinz B._______. Er habe bei Verwandten in Kabul gewohnt und dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht, danach habe er gearbeitet. Verwandte hätten wegen eines Landstreits innerhalb der Familie vor über 20 Jahren seinen Onkel väterlicherseits (vs) und am (...) 2012 seinen Vater getötet. Einige Zeit nach dem Tod seines Vaters habe er wiederholt anonyme, bedrohlich anmutende Telefonanrufe erhalten. Am (...) 2014 sei er von einem Auto angefahren und erheblich verletzt worden. Er habe wegen der erlittenen Verletzungen eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden müssen und sei in der Folge ein halbes Jahr in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen. Als er seine Mutter über die anonymen Telefonanrufe informiert habe, habe diese ihm geraten, ins Ausland zu fliehen. Ausserdem komme es in Kabul immer wieder zu verheerenden Anschlägen. Er habe aus diesen Gründen (...) 2015 das Land verlassen. Er reichte eine Kopie einer Wählerkarte und ein in seinem Namen verfasstes Schreiben an die Behörden der Provinz B._______, worin er die Tötung seines Vaters und seine eigene Bedrohung erwähnte, zu den Akten. Auf der Rückseite des Schreibens bestätigten die Behörden die von ihm angegebenen Vorkommnisse. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2018, ein Ausdruck von Track & Trace und eine Kopie eines UNHCR-Berichts vom 17. März 2006 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 29. August 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2018 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Eingabe waren Krankenakten und ein Mietvertrag, je in Kopie und mit (auszugsweiser) Übersetzung, beigelegt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die erlittenen und weiterhin befürchteten Verfolgungsmassnahmen aus einem anderen als den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen erfolgt seien. So sei angeblich ein Landstreit das Motiv für die Tötung seines Vaters und seines Onkels gewesen. Der Beschwerdeführer vermute, aus demselben Grund Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein und solche weiterhin befürchten zu müssen. Das in seinem Namen verfasste Schreiben über die Tötung seines Vaters und die Übergriffe, denen er ausgesetzt gewesen sei, sowie die behördliche Bestätigung dieser Vorfälle würden nichts an der Einschätzung ändern, dass die angeführte Verfolgung nicht asylrelevant sei. Die geltend gemachten verheerenden Anschläge in Kabul seien eine Folge der soziopolitischen Verhältnisse in Afghanistan und als solche flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Darüber hinaus würden sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ergeben würden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die folgenden Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die von ihm vorgetragene persönliche Verfolgung als eine fiktive zu taxieren sei. So sei die Feststellung der Identität als unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichend belegt. Weiter habe er unterschiedliche Gründe dafür angegeben, weshalb er seine Heimatprovinz B._______ in Richtung Kabul verlassen habe und ob er ohne oder mit seiner Familie in Kabul gewesen sei. Zunächst habe er ausserdem angegeben, auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto angefahren worden zu sein, später jedoch habe er behauptet, er sei nachmittags um halb vier unterwegs zum Fussballspielen gewesen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die angeblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zum Zeitpunkt seines Umzugs nach Kabul (richtig sei, dass er im Alter von sieben Jahren nach Kabul zu Verwandten gezogen sei, indessen seine Mutter und Geschwister erst nach dem Tod des Vaters nachgekommen seien) auf Missverständnisse mit der dolmetschenden Person, unpräzise Formulierungen seinerseits und unpräzises Übersetzen zurückzuführen seien. Den angeblichen Widerspruch betreffend den Vorfall, bei dem er angefahren worden sei (er habe sich nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern nach der Arbeit auf dem Weg zum Fussball befunden), habe er auf Vorhalt des SEM in der Anhörung plausibel erklären und auflösen können. Er habe insgesamt konsistent ausgesagt und sich übereinstimmend zum Kern seiner Fluchtgründe geäussert. Das SEM erhebe sodann in ungerechtfertigter Weise den Besitz und die Abgabe von Identitätspapieren faktisch zum Glaubwürdigkeitskriterium, obwohl es ihm diesbezüglich zu Recht keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde. Vor dem Hintergrund der Untersuchungspflicht könne sich die Vorinstanz nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit berufen - ansonsten würde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die bisherige Praxis, es mangle einer Familienfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, sei den internationalen Standards anzupassen. Vorliegend sei eine Blutfehde nach der Definition des UNHCR ohne weiteres zu bejahen. Er sei der älteste männliche Angehörige seiner Familie, weshalb er annehme, dass seine mögliche Rache mit einem Angriff auf ihn habe vorweggenommen werden sollen. Beim Vorfall vom (...) 2014 handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht um einen blossen Unfall, sondern um eine gezielte Attacke, da der Lenker des Autos nicht gebremst habe, sondern ihn gezielt und bewusst mit grosser Geschwindigkeit angefahren habe. Dies würden auch die Anrufe bestätigen, die er davor und danach erhalten habe. Die begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei zu bejahen. Es fehle ihm ausserdem die Möglichkeit, adäquaten staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. So habe sich die Polizei nach seiner Befragung im Krankenhaus nicht mehr bei ihm gemeldet. Ein Strafverfahren habe zudem nicht zwingend Einfluss auf das Fortsetzen oder die Beendigung einer Fehde. Sein jüngerer Bruder, welcher in der Familienposition nach seiner Ausreise quasi sein Nachfolger sei, werde privat geschützt, führe ein absolut zurückgezogenes Leben und nehme aus Sicherheitsgründen am Sozialleben nicht mehr teil. Nur deshalb habe bisher verhindert werden können, dass diesem etwas zustosse.
E. 5.3 In der Eingabe vom 31. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder habe im (...) 2018 zwei Drohanrufe erhalten. Der unbekannte Anrufer habe wissen wollen, wo er (Beschwerdeführer) sich befinde. Der Bruder habe daraufhin seine SIM-Karte zerstört. Kurz nach dem zweiten Anruf sei er auf der Strasse von einer Gruppe unbekannter Personen tätlich angegriffen worden. Aus Angst, es könne ihm etwas zustossen, sei die ganze Familie am (...) 2018 nach D._______ umgezogen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von dessen afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, seine Identität sei nicht ausreichend belegt, ein Nachteil erwachsen sein sollte, zumal der Mangel an Identitätsdokumenten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom SEM nicht zum Glaubwürdigkeitskriterium erhoben worden ist (vgl. angefochtene Verfügung unter III. Ziff. 2.).
E. 6.2 Sodann ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die angeblichen Tötungen des Vaters und des Onkels, die dargelegten anonymen Anrufe sowie der behauptete Vorfall vom (...) 2014 nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, sondern auf einen Landstreit und somit auf einen innerfamiliären Konflikt zurückzuführen sind (vgl. SEM act. A17 F44 f.). Derartige Konflikte stellen mangels eines solchen Motivs indessen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
E. 8.3.2 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach diverse Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene persönliche Verfolgung durch Verwandte als eine fiktive zu taxieren ist. So legte der Beschwerdeführer zuerst dar, er sei auf dem Weg zur Arbeit angefahren worden (SEM act. A17 F39 2. Abschnitt), um sodann vorzubringen, er sei auf dem Weg zum Fussballspielen gewesen (SEM act. A17 F62). Diesen Widerspruch vermag er nicht aufzulösen, indem er dem Dolmetscher der Anhörung vorhält, nicht vollständig übersetzt zu haben, um sodann anzuführen, er sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen (SEM act. A17 F73), was er bisher nicht erwähnt hatte. Es handelt sich beim angeblichen Vorfall vom (...) 2014 um ein Kernvorbringen, weshalb erwartet werden darf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen übereinstimmend sind. Auch sein Einwand, die Unstimmigkeiten in seinen Angaben seien auf Missverständnisse mit der dolmetschenden Person in der BzP, auf unpräzise Formulierungen seinerseits oder auf unpräzises Übersetzen zurückzuführen, vermögen nicht zu überzeugen, da er die Richtigkeit des BzP-Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass die Dolmetscherin unsorgfältig oder ungenügend übersetzt hätte. Ferner machte er nur vage Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl und den zeitlichen Abständen der anonymen Telefonanrufe. So gab er an, der erste Anruf habe sieben bis acht Monate nach dem Tod seines Vaters stattgefunden (SEM act. A17 F54), eineinhalb bis zwei Monate später habe er einen zweite Anruf erhalten (SEM act. A17 F56) und weitere ein bis zwei Anrufe seien innerhalb von sieben bis acht Monaten erfolgt (SEM act. A17 F57). Schliesslich sei er zwei bis drei Monate nach dem letzten Anruf angefahren worden (SEM act. A17 F59). Demnach hätte - ausgehend vom Todestag seines Vaters am (...) 2012 - der Autounfall (...) 2014 stattfinden müssen. Als Datum dieses Vorfalls gibt er aber den (...) 2014 an. Auch die eingereichten Krankenakten vermerken gemäss Übersetzung den (...) 2014, womit die zeitlichen Widersprüche aber nicht aufgelöst werden. Festzuhalten ist ausserdem, dass den Krankenakten grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt, da sie nicht als fälschungssicher erachtet werden können. Die angebliche Verfolgung durch Verwandte erscheint ausserdem als konstruiert, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zumeist in Mutmassungen erschöpfen. So vermutete er bloss, dass es sich beim Vorfall vom (...) 2014 um eine gezielte Attacke gegen ihn gehandelt habe. Dass der Fahrer ihn ungebremst angefahren habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 4), ist eine unbelegte Behauptung und vermag im Übrigen einen persönlichen und gezielten Angriff nicht zu beweisen, da ebenso gut denkbar ist, dass das Nichtbremsen auf eine Unachtsamkeit des Fahrers anstatt auf Absicht zurückzuführen ist. Auch den Krankenakten ist nichts zu entnehmen, dass eine gezielte Attacke belegen könnte, es ist darin gemäss Übersetzung im Gegenteil von einem "Verkehrsunfall" die Rede. Darüber hinaus ist es nur eine Vermutung seiner Mutter, dass die angeblichen anonymen Telefonanrufe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2014 und mit dem Tod des Vaters stehen würden (SEM act. A17 F39 3. Abschnitt). Eine blosse Vermutung ist ausserdem, dass die Tötung des Vaters am (...) 2012 im Zusammenhang mit der Familienfehde stehe. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, man wisse nicht genau, wer seinen Vater getötet habe (vgl. SEM act. A17 F46) und begründet in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 3 Ziff. 3) die Vermutung der "späten Blutrache" für den Familienkonflikt, der angeblich bereits vor seiner Geburt stattgefunden hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2), damit, dass keine anderen Motive ersichtlich gewesen seien. Auch erstaunt die Unsubstantiiertheit seiner Vorbringen zur Ursache der Familienfehde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Kenntnis darüber hätte, auch wenn die Fehde angeblich vor seiner Geburt ihren Ursprung hatte (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2), zumal anzunehmen ist, dass ihm seine Eltern davon erzählt hätten. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, sein Bruder habe im (...) 2018 zwei Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten, welche seinen Aufenthaltsort habe in Erfahrung bringen wollen, und sei wenig später auf der Strasse von einer Gruppe unbekannter Personen tätlich angegriffen worden, ist festzuhalten, dass diese unsubstantiierten Vorbringen durch nichts gestützt werden. Im Falle eines Zusammenhangs zwischen dem Angriff auf den Bruder und der Familienfehde wäre zudem zu erwarten, dass sich die Angreifer gegenüber dem Bruder zu erkennen gegeben hätten oder aber diesen gravierend beziehungsweise lebensbedrohlich verletzt hätten, wovon mangels entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sowohl das Bestätigungsschreiben der Provinzverwaltung B._______ als auch der Mietvertrag über eine Wohnung in der Provinz D._______ leicht käuflich erwerbbar sind und ihnen somit grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
E. 8.4.2 Vorliegend ist von solchen begünstigenden Faktoren auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der zwar aus der Provinz B._______ stammt, jedoch mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort auch die Schulen besucht hat. Er verfügt sodann über eine für afghanische Verhältnisse solide Schulbildung sowie über Berufserfahrung. Nachdem wie dargelegt dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die dargelegte Familienfehde bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass seine "ganze Familie" - womit wohl nebst der Mutter und den Geschwistern auch die Familie seines verstorbenen Onkels gemeint ist, bei welcher er mehrere Jahre gewohnt hat (SEM act. A17 F17 ff., F28) - deswegen von Kabul wegziehen musste. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Familie seines Onkels sei nach dessen Tod weiterhin von der Familienfehde betroffen gewesen. Zudem hat er eine Verlobte in Kabul, dessen Vater ein weiterer Onkel vs ist (SEM act. A17 Anmerkung zur Rückübersetzung zu F22). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Die Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4214/2018 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 23. Juni 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) und stamme aus der Provinz B._______. Er habe bei Verwandten in Kabul gewohnt und dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht, danach habe er gearbeitet. Verwandte hätten wegen eines Landstreits innerhalb der Familie vor über 20 Jahren seinen Onkel väterlicherseits (vs) und am (...) 2012 seinen Vater getötet. Einige Zeit nach dem Tod seines Vaters habe er wiederholt anonyme, bedrohlich anmutende Telefonanrufe erhalten. Am (...) 2014 sei er von einem Auto angefahren und erheblich verletzt worden. Er habe wegen der erlittenen Verletzungen eine Woche lang im Krankenhaus behandelt werden müssen und sei in der Folge ein halbes Jahr in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen. Als er seine Mutter über die anonymen Telefonanrufe informiert habe, habe diese ihm geraten, ins Ausland zu fliehen. Ausserdem komme es in Kabul immer wieder zu verheerenden Anschlägen. Er habe aus diesen Gründen (...) 2015 das Land verlassen. Er reichte eine Kopie einer Wählerkarte und ein in seinem Namen verfasstes Schreiben an die Behörden der Provinz B._______, worin er die Tötung seines Vaters und seine eigene Bedrohung erwähnte, zu den Akten. Auf der Rückseite des Schreibens bestätigten die Behörden die von ihm angegebenen Vorkommnisse. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2018, ein Ausdruck von Track & Trace und eine Kopie eines UNHCR-Berichts vom 17. März 2006 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 29. August 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2018 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Eingabe waren Krankenakten und ein Mietvertrag, je in Kopie und mit (auszugsweiser) Übersetzung, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die erlittenen und weiterhin befürchteten Verfolgungsmassnahmen aus einem anderen als den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen erfolgt seien. So sei angeblich ein Landstreit das Motiv für die Tötung seines Vaters und seines Onkels gewesen. Der Beschwerdeführer vermute, aus demselben Grund Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein und solche weiterhin befürchten zu müssen. Das in seinem Namen verfasste Schreiben über die Tötung seines Vaters und die Übergriffe, denen er ausgesetzt gewesen sei, sowie die behördliche Bestätigung dieser Vorfälle würden nichts an der Einschätzung ändern, dass die angeführte Verfolgung nicht asylrelevant sei. Die geltend gemachten verheerenden Anschläge in Kabul seien eine Folge der soziopolitischen Verhältnisse in Afghanistan und als solche flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Darüber hinaus würden sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ergeben würden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die folgenden Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die von ihm vorgetragene persönliche Verfolgung als eine fiktive zu taxieren sei. So sei die Feststellung der Identität als unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung des Sachverhalts nicht ausreichend belegt. Weiter habe er unterschiedliche Gründe dafür angegeben, weshalb er seine Heimatprovinz B._______ in Richtung Kabul verlassen habe und ob er ohne oder mit seiner Familie in Kabul gewesen sei. Zunächst habe er ausserdem angegeben, auf dem Weg zur Arbeit von einem Auto angefahren worden zu sein, später jedoch habe er behauptet, er sei nachmittags um halb vier unterwegs zum Fussballspielen gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die angeblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zum Zeitpunkt seines Umzugs nach Kabul (richtig sei, dass er im Alter von sieben Jahren nach Kabul zu Verwandten gezogen sei, indessen seine Mutter und Geschwister erst nach dem Tod des Vaters nachgekommen seien) auf Missverständnisse mit der dolmetschenden Person, unpräzise Formulierungen seinerseits und unpräzises Übersetzen zurückzuführen seien. Den angeblichen Widerspruch betreffend den Vorfall, bei dem er angefahren worden sei (er habe sich nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern nach der Arbeit auf dem Weg zum Fussball befunden), habe er auf Vorhalt des SEM in der Anhörung plausibel erklären und auflösen können. Er habe insgesamt konsistent ausgesagt und sich übereinstimmend zum Kern seiner Fluchtgründe geäussert. Das SEM erhebe sodann in ungerechtfertigter Weise den Besitz und die Abgabe von Identitätspapieren faktisch zum Glaubwürdigkeitskriterium, obwohl es ihm diesbezüglich zu Recht keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde. Vor dem Hintergrund der Untersuchungspflicht könne sich die Vorinstanz nicht auf fehlende Glaubwürdigkeit berufen - ansonsten würde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die bisherige Praxis, es mangle einer Familienfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, sei den internationalen Standards anzupassen. Vorliegend sei eine Blutfehde nach der Definition des UNHCR ohne weiteres zu bejahen. Er sei der älteste männliche Angehörige seiner Familie, weshalb er annehme, dass seine mögliche Rache mit einem Angriff auf ihn habe vorweggenommen werden sollen. Beim Vorfall vom (...) 2014 handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht um einen blossen Unfall, sondern um eine gezielte Attacke, da der Lenker des Autos nicht gebremst habe, sondern ihn gezielt und bewusst mit grosser Geschwindigkeit angefahren habe. Dies würden auch die Anrufe bestätigen, die er davor und danach erhalten habe. Die begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei zu bejahen. Es fehle ihm ausserdem die Möglichkeit, adäquaten staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. So habe sich die Polizei nach seiner Befragung im Krankenhaus nicht mehr bei ihm gemeldet. Ein Strafverfahren habe zudem nicht zwingend Einfluss auf das Fortsetzen oder die Beendigung einer Fehde. Sein jüngerer Bruder, welcher in der Familienposition nach seiner Ausreise quasi sein Nachfolger sei, werde privat geschützt, führe ein absolut zurückgezogenes Leben und nehme aus Sicherheitsgründen am Sozialleben nicht mehr teil. Nur deshalb habe bisher verhindert werden können, dass diesem etwas zustosse. 5.3 In der Eingabe vom 31. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder habe im (...) 2018 zwei Drohanrufe erhalten. Der unbekannte Anrufer habe wissen wollen, wo er (Beschwerdeführer) sich befinde. Der Bruder habe daraufhin seine SIM-Karte zerstört. Kurz nach dem zweiten Anruf sei er auf der Strasse von einer Gruppe unbekannter Personen tätlich angegriffen worden. Aus Angst, es könne ihm etwas zustossen, sei die ganze Familie am (...) 2018 nach D._______ umgezogen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von dessen afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, seine Identität sei nicht ausreichend belegt, ein Nachteil erwachsen sein sollte, zumal der Mangel an Identitätsdokumenten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom SEM nicht zum Glaubwürdigkeitskriterium erhoben worden ist (vgl. angefochtene Verfügung unter III. Ziff. 2.). 6.2 Sodann ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die angeblichen Tötungen des Vaters und des Onkels, die dargelegten anonymen Anrufe sowie der behauptete Vorfall vom (...) 2014 nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, sondern auf einen Landstreit und somit auf einen innerfamiliären Konflikt zurückzuführen sind (vgl. SEM act. A17 F44 f.). Derartige Konflikte stellen mangels eines solchen Motivs indessen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018). 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 8.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). 8.3.2 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach diverse Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene persönliche Verfolgung durch Verwandte als eine fiktive zu taxieren ist. So legte der Beschwerdeführer zuerst dar, er sei auf dem Weg zur Arbeit angefahren worden (SEM act. A17 F39 2. Abschnitt), um sodann vorzubringen, er sei auf dem Weg zum Fussballspielen gewesen (SEM act. A17 F62). Diesen Widerspruch vermag er nicht aufzulösen, indem er dem Dolmetscher der Anhörung vorhält, nicht vollständig übersetzt zu haben, um sodann anzuführen, er sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen (SEM act. A17 F73), was er bisher nicht erwähnt hatte. Es handelt sich beim angeblichen Vorfall vom (...) 2014 um ein Kernvorbringen, weshalb erwartet werden darf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen übereinstimmend sind. Auch sein Einwand, die Unstimmigkeiten in seinen Angaben seien auf Missverständnisse mit der dolmetschenden Person in der BzP, auf unpräzise Formulierungen seinerseits oder auf unpräzises Übersetzen zurückzuführen, vermögen nicht zu überzeugen, da er die Richtigkeit des BzP-Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass die Dolmetscherin unsorgfältig oder ungenügend übersetzt hätte. Ferner machte er nur vage Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl und den zeitlichen Abständen der anonymen Telefonanrufe. So gab er an, der erste Anruf habe sieben bis acht Monate nach dem Tod seines Vaters stattgefunden (SEM act. A17 F54), eineinhalb bis zwei Monate später habe er einen zweite Anruf erhalten (SEM act. A17 F56) und weitere ein bis zwei Anrufe seien innerhalb von sieben bis acht Monaten erfolgt (SEM act. A17 F57). Schliesslich sei er zwei bis drei Monate nach dem letzten Anruf angefahren worden (SEM act. A17 F59). Demnach hätte - ausgehend vom Todestag seines Vaters am (...) 2012 - der Autounfall (...) 2014 stattfinden müssen. Als Datum dieses Vorfalls gibt er aber den (...) 2014 an. Auch die eingereichten Krankenakten vermerken gemäss Übersetzung den (...) 2014, womit die zeitlichen Widersprüche aber nicht aufgelöst werden. Festzuhalten ist ausserdem, dass den Krankenakten grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt, da sie nicht als fälschungssicher erachtet werden können. Die angebliche Verfolgung durch Verwandte erscheint ausserdem als konstruiert, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zumeist in Mutmassungen erschöpfen. So vermutete er bloss, dass es sich beim Vorfall vom (...) 2014 um eine gezielte Attacke gegen ihn gehandelt habe. Dass der Fahrer ihn ungebremst angefahren habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 4), ist eine unbelegte Behauptung und vermag im Übrigen einen persönlichen und gezielten Angriff nicht zu beweisen, da ebenso gut denkbar ist, dass das Nichtbremsen auf eine Unachtsamkeit des Fahrers anstatt auf Absicht zurückzuführen ist. Auch den Krankenakten ist nichts zu entnehmen, dass eine gezielte Attacke belegen könnte, es ist darin gemäss Übersetzung im Gegenteil von einem "Verkehrsunfall" die Rede. Darüber hinaus ist es nur eine Vermutung seiner Mutter, dass die angeblichen anonymen Telefonanrufe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2014 und mit dem Tod des Vaters stehen würden (SEM act. A17 F39 3. Abschnitt). Eine blosse Vermutung ist ausserdem, dass die Tötung des Vaters am (...) 2012 im Zusammenhang mit der Familienfehde stehe. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, man wisse nicht genau, wer seinen Vater getötet habe (vgl. SEM act. A17 F46) und begründet in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 3 Ziff. 3) die Vermutung der "späten Blutrache" für den Familienkonflikt, der angeblich bereits vor seiner Geburt stattgefunden hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2), damit, dass keine anderen Motive ersichtlich gewesen seien. Auch erstaunt die Unsubstantiiertheit seiner Vorbringen zur Ursache der Familienfehde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Kenntnis darüber hätte, auch wenn die Fehde angeblich vor seiner Geburt ihren Ursprung hatte (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2), zumal anzunehmen ist, dass ihm seine Eltern davon erzählt hätten. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, sein Bruder habe im (...) 2018 zwei Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten, welche seinen Aufenthaltsort habe in Erfahrung bringen wollen, und sei wenig später auf der Strasse von einer Gruppe unbekannter Personen tätlich angegriffen worden, ist festzuhalten, dass diese unsubstantiierten Vorbringen durch nichts gestützt werden. Im Falle eines Zusammenhangs zwischen dem Angriff auf den Bruder und der Familienfehde wäre zudem zu erwarten, dass sich die Angreifer gegenüber dem Bruder zu erkennen gegeben hätten oder aber diesen gravierend beziehungsweise lebensbedrohlich verletzt hätten, wovon mangels entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sowohl das Bestätigungsschreiben der Provinzverwaltung B._______ als auch der Mietvertrag über eine Wohnung in der Provinz D._______ leicht käuflich erwerbbar sind und ihnen somit grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Wegweisung erweist sich als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 8.4.2 Vorliegend ist von solchen begünstigenden Faktoren auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der zwar aus der Provinz B._______ stammt, jedoch mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort auch die Schulen besucht hat. Er verfügt sodann über eine für afghanische Verhältnisse solide Schulbildung sowie über Berufserfahrung. Nachdem wie dargelegt dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die dargelegte Familienfehde bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass seine "ganze Familie" - womit wohl nebst der Mutter und den Geschwistern auch die Familie seines verstorbenen Onkels gemeint ist, bei welcher er mehrere Jahre gewohnt hat (SEM act. A17 F17 ff., F28) - deswegen von Kabul wegziehen musste. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Familie seines Onkels sei nach dessen Tod weiterhin von der Familienfehde betroffen gewesen. Zudem hat er eine Verlobte in Kabul, dessen Vater ein weiterer Onkel vs ist (SEM act. A17 Anmerkung zur Rückübersetzung zu F22). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Die Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: