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D-69/2021

D-69/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-28 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In den Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und stamme aus der Provinz B._______. Er habe bei Verwandten in Kabul gewohnt und dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht, danach habe er gearbeitet. Verwandte hätten wegen eines Landstreits innerhalb der Familie seinen Onkel väterlicherseits und seinen Vater getötet. Einige Zeit nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 habe er wiederholt anonyme, bedrohend wirkende Telefonanrufe erhalten. Im Dezember 2014 sei er von einem Auto angefahren und erheblich verletzt worden. Ausgereist sei er am 12. Oktober 2015. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die erlittenen und befürchteten Verfolgungsmassnahmen beruhten nicht auf einem asylrelevanten Motiv, sondern auf einem Landstreit und somit auf einem innerfamiliären Konflikt. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Wegen bestehender Ungereimtheiten sei in einer Gesamtwürdigung zu schliessen, dass seine behauptete persönliche Verfolgung unglaubhaft sei. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte das SEM, da es die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hierfür geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als gegeben erachtete. A.c Der Beschwerdeführer erhob durch seine damalige Rechtsvertreterin am 20. Juli 2018 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er liess am 31. Oktober 2018 die Kopie eines Mietvertrages mit auszugsweiser Übersetzung einreichen, aus welcher zu entnehmen sei, dass seine Familie am 3. August 2018 nach C._______ umgezogen sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Bruder im Juli 2018 zwei Drohanrufe erhalten habe und angegriffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4214/2018 vom 20. November 2018 ab. Es erachtete die Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant. Zudem schloss es sich der Einschätzung des SEM an, wonach wegen diverser Ungereimtheiten die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Dezember 2014 als unglaubhaft zu erachten sei. Auch handle es sich bei den Behauptungen, wonach sein Bruder im Juli 2018 Drohanrufe erhalten habe und angegriffen worden sei, um unsubstantiierte Vorbringen, wobei auch die eingereichten Beweismittel von geringem Beweiswert seien. Demnach erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK als zulässig und befand ihn auch als zumutbar, weil von begünstigenden Faktoren auszugehen sei. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer durch die dargelegte Familienfehde bedroht worden sei, erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die ganze Familie deswegen aus Kabul habe wegziehen müssen. B. B.a Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit den beigelegten Fotos der Familienmitglieder werde bewiesen, dass sein Bruder, seine Mutter und seine Tante mittlerweile in einem Haus in C._______ wohnten. Seine beiden Onkel väterlicherseits seien nicht mehr am Leben und die Verlobung mit seiner Cousine sei inzwischen aufgelöst worden. Ihre Familie habe im Februar 2019 entschieden, die Verlobung wegen seiner Landesabwesenheit und der ungewissen Zukunftsperspektive aufzulösen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr und ihren Angehörigen. Er stehe nur noch in Kontakt zu seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante mütterlicherseits, die bei seiner Familie wohne. Da es zwei Drohanrufe und einen Angriff gegen seinen Bruder gegeben habe, sei die ganze Familie aus Angst, es könne auch seinem Bruder etwas passieren, im Herbst 2018 aus Kabul weggezogen. Er habe somit keine Familienangehörigen und kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM Fotos der Wohnsituation der Familienangehörigen in C._______ ein, zudem den bereits auf Beschwerdeebene im Verfahren D-4214/2018 eingereichten Mietvertrag. B.b Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, dass er seit einiger Zeit in einer Arztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ in Behandlung sei. Daraufhin forderte das SEM ihn am 6. März 2020 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem nicht nach. C. Eine erste ablehnende Verfügung vom 27. Juli 2020 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. D. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 - eröffnet am 23. Dezember 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 19. Juni 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ebenso wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Januar 2021 per sofort einstweilen aus. G. Am 14. Januar 2021 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. E._______, F._______, vom 12. Januar 2021 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. I. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22. Januar 2021 vor, er sei wegen des rechtskräftigen negativen Entscheids von der Sozialhilfe ausgeschlossen, unterliege dem Arbeitsverbot und erhalte aufgrund der privaten Unterbringung keine Nothilfe, weshalb er keine Fürsorgebestätigung erhalten könne. Er ersuche um schriftliche Bestätigung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Schreiben lagen Kopien eines Bestätigungsschreibens des (Migrationsamtes des Kantons) D._______ vom 19. Januar 2021 und einer Vereinbarung betreffend Unterbringung bei Privatpersonen vom 15. Oktober 2020 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 wurde festgehalten, dass sich aus den vorgelegten Schreiben die Bedürftigkeit im Sinne des Art. 65 VwVG ergebe und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher gutgeheissen werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 nahm das SEM zum einreichten Arztbericht vom 12. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass die diagnostizierte mittelschwere Depression kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. L. Mit Schreiben vom 17. März 2021 wandte sich die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik und um Einsicht in die gerichtlichen Akten. M. Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Ersuchen entsprochen. N. Nach weiterer Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. April 2021, das SEM habe zwar auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe Bezug genommen, sich aber nicht mit der Notwendigkeit der Gewährleistung einer längerfristigen Behandlung im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dabei sei dem Arztbericht sinngemäss zu entnehmen, dass er eine Gesprächstherapie kombiniert mit medikamentöser Unterstützung benötige, wobei nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Afghanistan die nötige Therapie zur Verfügung stünde. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung eine Dokumentensendung an ihn sichergestellt habe, wobei die Unterlagen für das Beschwerdeverfahren relevant und daher abzuwarten seien. Der Replik war ein Schreiben der eidgenössischen Zollverwaltung vom 9. April 2021 über die Sicherstellung von Dokumenten (Tazkira, Übersetzung einer Tazkira, Schreiben der National and Statistic Information Authority) aus einer Briefpost- beziehungsweise Kuriersendung beigelegt. O. Mit Schreiben an die Rechtsvertretung vom 27. Mai 2021, in Kopie zur Kenntnisnahme an das Bundesverwaltungsgericht gesandt, informierte das SEM über die Sicherstellung der Dokumente und legte Kopien der sichergestellten Dokumente bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul.

E. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seine veränderte familiäre Situation beziehungsweise das nunmehr weggefallene soziale Beziehungsnetz in Kabul bereits auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Als neuer Grund werde nur vorgebracht, dass die Verlobung mit der Cousine unterdessen aufgelöst sei und kein Kontakt mehr zu ihr oder ihrer Familie bestehe. Allerdings würden diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens, inklusive dem Beschwerdeverfahren, geltend gemachten Angaben in Bezug auf die Gefährdungssituation seiner Familie als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Es sei somit auch nicht glaubhaft, dass seine Familie deswegen aus Kabul weggegangen sei. Zudem seien in seinem Fall die Voraussetzungen aufgrund des Alters, der Ungebundenheit, der Ausbildung, und der sozialen Vernetzung insgesamt günstig. Es sollte daher möglich sein, dass er sich in Kabul, wo mindestens noch die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits (Familie der ehemaligen Verlobten und Cousine) leben würde, wirtschaftlich und sozial wieder einzugliedern und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. Die diesbezügliche Aussage, die Verlobung sei aufgelöst und er habe keinen Kontakt mehr, sei äusserst pauschal ausgefallen. Des Weiteren müssten gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers noch die beiden Cousins in Kabul wohnhaft sein. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Fotos in Bezug auf die angebliche Wohnsituation der Familienangehörigen in C._______ nichts ändern. Die Fotos würden weder die Identität der abgebildeten Personen noch deren permanenten Wohnort in C._______ belegen.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie er beweisen solle, dass seine Familie nicht mehr in Kabul lebe. Er habe den Mietvertrag und die Fotos geschickt und verfüge über keine weiteren Beweismittel, um zu zeigen, dass seine Familie nicht mehr in Kabul, sondern in C._______ sei. Auch handle es sich um ein Missverständnis, wenn das SEM behaupte, er habe noch zwei Cousins in Kabul. Seine Tante habe keine Söhne, sondern Töchter, und diese Cousinen seien selbstverständlich mit ihrer Mutter, also seiner Tante, mitgegangen nach C._______ und nicht allein in Kabul geblieben. Sie hätten ohne Ehemänner nicht allein in Kabul bleiben können. Er habe zwar nur seine Tante neben seiner Mutter und seinen Geschwistern erwähnt, aber die Cousinen wohnten zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante in C._______. In Kabul lebe nur noch die Familie seiner ehemaligen Verlobten, die mittlerweile neu verlobt sei. Es gäbe keine Chance, dass er als ehemaliger Verlobter zu ihrem Teil der Familie zurückgehen könne. Er habe keine Familie, kein Zuhause und keine Arbeit in Kabul. Auch sei er in psychologischer Behandlung und werde einen entsprechenden Bericht nachschicken.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1).

E. 5.2 Bereits im ordentlichen Asylverfahren schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, wonach im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Faktoren ausgegangen werden kann und sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers als zumutbar erweist (vgl. Urteil des BVGer D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 8.4). Die während des Wiedererwägungsverfahren sichergestellten Dokumente wie die Tazkira des Beschwerdeführers sind für das Verfahren nicht von Bedeutung, da die Feststellung seiner Identität nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er den Wegzug der Familienangehörigen aus Kabul bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht hatte. Bereits dort hatte er am 31. Oktober 2018 denselben undatierten Mietvertrag eingereicht und angeführt, seine Familie sei wegen der Drohungen gegen seinen Bruder nach C._______ gezogen. Das SEM hat in seiner jetzigen Verfügung vom 21. Dezember 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass die vermeintliche Gefährdungssituation der Familienmitglieder im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4214/2018 vom 20. November 2018 ist auch erwogen worden, dass demnach auch der Wegzug der Familienangehörigen aufgrund der vermeintlichen Gefährdungssituation als nicht glaubhaft erachtet werden kann. Zudem wurde der Beweiswert des Mietvertrages als gering eingestuft, da ein solcher leicht käuflich zu erwerben ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Mietvertrag nicht zu belegen vermag, dass und welche Familienmitglieder tatsächlich im Mietobjekt wohnen, zumal als Mieter im Vertrag lediglich eine (weibliche) Person aufgeführt ist. Aus dem Beweismittel lässt sich somit nicht schliessen, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul.

E. 5.2.2 Die Ausdrucke der Fotos, welche die angebliche Wohnsituation der Familie in C._______ zeigen sollen, datieren vom 15. August 2019 und sind somit nach dem Beschwerdeurteil vom November 2018 entstanden. Sie beziehen sich wie der Mietvertrag auf das bereits auf Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte soziale Beziehungsnetz in Kabul. Sie sind aber ebenfalls nicht geeignet, ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul zu belegen. Sie zeigen nur erwachsene Personen (angeblich die Mutter, den Bruder und die Tante des Beschwerdeführers) in dörflicher und häuslicher Umgebung. Es ist aber durch keine weiteren Dokumente beziehungsweise Identitätsnachweise belegt, dass es sich dabei tatsächlich um die Mutter, die Tante und den Bruder handeln soll. Selbst wenn die Personen auf den Fotos seine Familienangehörigen sein sollten und die Fotos aus C._______ stammten, ist damit immer noch nicht bewiesen, dass seine gesamte Familie nun permanent nicht mehr in Kabul lebt.

E. 5.2.3 Zudem stellt sich auch die Frage nach weiteren Verwandten in Kabul, zumal die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung im erstinstanzlichen Asylverfahren ausgesagt, er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei der Familie des Onkels väterlicherseits gelebt. Dieser Onkel, der gestorben sei, habe zwei Söhne, wobei der eine arbeite (vgl. act. A17, S. 5, F18-F22). Somit müsste der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht festhält, noch zwei Cousins in Kabul haben. Die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 3, Punkt 6), wonach er keine zwei Cousins habe, sondern zwei Cousinen, erscheint unglaubhaft. Auch überzeugt es nicht, dass er diese Cousinen nicht erwähnt hat, wenn sie doch angeblich mit der Tante, seiner Mutter und seinen Geschwistern nach C._______ gegangen seien. Zudem ist es auffällig, dass auch auf den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Fotos nur der Bruder, die Tante und die Mutter abgebildet sein sollen, nicht aber die angeblich ebenfalls dorthin gezogenen Cousinen (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Legende [Beilage 3]). Auch die Angaben zur Familie seiner Verlobten, die zugleich seine Cousine sei (vgl. act. A17, S. 13, zu F22), sind widersprüchlich. In der Anhörung ist die Rede von einem Onkel, der Tante und deren Töchter (eine davon die Verlobte des Beschwerdeführers in Kabul (vgl. act. A17, S. 11, F67-F69). Auch das SEM führte im erstinstanzlichen Verfahren in der Verfügung vom 19. Juni 2018 diese Familienangehörigen in Kabul auf. In seinem Wiedererwägungsgesuch behauptet der Beschwerdeführer nun, dass SEM habe die Angaben zu den Onkeln in Kabul falsch verstanden, er habe keinen Onkel in Kabul mehr, beide Brüder des Vaters seien gestorben, wobei der jüngere Onkel, der Vater seiner Verlobten, im Krieg gestorben sei, der ältere Onkel im Zusammenhang mit der Familienfehde (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 4, Punkt 5). Diese Angaben lassen sich den Befragungen so jedoch nicht entnehmen. So ist in der Anhörung davon die Rede, dass ein Onkel im Krieg gestorben sei, wobei er dann von einem Tod im Zusammenhang mit dem Konflikt spricht und schliesslich Krieg und Konflikt gleichsetzt (vgl. act. A17, S. 11, F71). Auch in der Beschwerde vom 20. Juli 2018 im Verfahren D-4214/2018 erklärte er, dass mit Krieg die Familienfehde als Konflikt gemeint sei (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2018, S. 6, Punkt 3). Dass der ältere Bruder im Familienkonflikt getötet sei, der jüngere im Krieg, wie jetzt behauptet, lässt sich aber weder der BzP noch der Anhörung entnehmen, zumal im Anhörungsprotokoll ausdrücklich die Rede davon ist, dass er noch einen Onkel väterlicherseits in Kabul habe, welcher der Vater der Verlobten sei (vgl. act. A17, S. 13, zu F22). Schliesslich scheint es noch weitere Verwandte in Kabul zu geben, habe doch sein Bruder bei Verwandten in einem Kleiderladen gearbeitet, in dem auch der Beschwerdeführer mitgearbeitet hatte (vgl. act. A17, S. 4, F17; A5, Ziff. 1.17.05).

E. 5.2.4 In Bezug auf die Auflösung der Verlobung, den einzigen neuen Grund für das Wiedererwägungsgesuch, sind die Angaben des Beschwerdeführers sehr pauschal und als nachträgliche Steigerung seiner Vorbringen zum fehlenden Beziehungsnetz in Kabul einzuordnen und somit als unglaubhaft zu erachten. Bezeichnenderweise kann der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel einreichen. In der Beschwerde macht er sodann - ebenfalls unbelegt und als weitere Steigerung - geltend, seine Verlobte habe sich inzwischen neu verlobt.

E. 5.2.5 Da der Wegzug der Familienangehörigen nicht als glaubhaft zu erachten ist und ebenso auch nicht die Auflösung der Verlobung, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine Unterkunft im Familien- oder Verwandtenkreis vorfindet. Insgesamt ist somit vom weiteren Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul auszugehen. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in Kabul die Schule besucht und gearbeitet hat, somit über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und wieder im Kleiderladen oder auf dem Markt arbeiten könnte. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein von einem Umfeld auszugehen, dass eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte.

E. 5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung als gesund bezeichnet und im erstinstanzlichen Verfahren kein Arztzeugnis eingereicht hat. Erst im Wiedererwägungsverfahren - wobei gar erst auf Beschwerdeebene - reicht er ein solches ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken und unverarbeiteten posttraumatischen Erlebnissen leide. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne seine emotionale Instabilität verstärken. Zudem habe er in Afghanistan keine Möglichkeit, die Behandlung fortzuführen, da es an professionellen Kliniken fehle. Das Arztzeugnis wirft zunächst Fragen auf, als der Beschwerdeführer demgemäss angeblich bereits seit April 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und vorher schon in hausärztlicher Behandlung mit antidepressiver Medikation gewesen sei, er dies bisher aber nie vorgebracht hat. Aus dem Bericht wird weiter nicht deutlich, wie oft der Beschwerdeführer Psychotherapie-Sitzungen in Anspruch nimmt und wann er genau schwerere Phasen der Erkrankung hatte. Hinsichtlich der diagnostizierten Depression ist festzuhalten, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhältlich machen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass er sich mit Hilfe des Therapeuten gezielt auf die Rückkehr vorbereiten kann und ausserdem zu Familienmitgliedern wird zurückkehren können. Gemäss Rechtsprechung bewirkt der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, allein noch nicht die Unzumutbakeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

E. 5.4 Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor besonders begünstigende Umstände hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Kabul vorliegen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-69/2021 Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 D._______, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In den Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei Tadschike und stamme aus der Provinz B._______. Er habe bei Verwandten in Kabul gewohnt und dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht, danach habe er gearbeitet. Verwandte hätten wegen eines Landstreits innerhalb der Familie seinen Onkel väterlicherseits und seinen Vater getötet. Einige Zeit nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 habe er wiederholt anonyme, bedrohend wirkende Telefonanrufe erhalten. Im Dezember 2014 sei er von einem Auto angefahren und erheblich verletzt worden. Ausgereist sei er am 12. Oktober 2015. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die erlittenen und befürchteten Verfolgungsmassnahmen beruhten nicht auf einem asylrelevanten Motiv, sondern auf einem Landstreit und somit auf einem innerfamiliären Konflikt. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Wegen bestehender Ungereimtheiten sei in einer Gesamtwürdigung zu schliessen, dass seine behauptete persönliche Verfolgung unglaubhaft sei. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte das SEM, da es die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hierfür geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als gegeben erachtete. A.c Der Beschwerdeführer erhob durch seine damalige Rechtsvertreterin am 20. Juli 2018 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er liess am 31. Oktober 2018 die Kopie eines Mietvertrages mit auszugsweiser Übersetzung einreichen, aus welcher zu entnehmen sei, dass seine Familie am 3. August 2018 nach C._______ umgezogen sei. Grund hierfür sei gewesen, dass der Bruder im Juli 2018 zwei Drohanrufe erhalten habe und angegriffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4214/2018 vom 20. November 2018 ab. Es erachtete die Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant. Zudem schloss es sich der Einschätzung des SEM an, wonach wegen diverser Ungereimtheiten die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Dezember 2014 als unglaubhaft zu erachten sei. Auch handle es sich bei den Behauptungen, wonach sein Bruder im Juli 2018 Drohanrufe erhalten habe und angegriffen worden sei, um unsubstantiierte Vorbringen, wobei auch die eingereichten Beweismittel von geringem Beweiswert seien. Demnach erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK als zulässig und befand ihn auch als zumutbar, weil von begünstigenden Faktoren auszugehen sei. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer durch die dargelegte Familienfehde bedroht worden sei, erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die ganze Familie deswegen aus Kabul habe wegziehen müssen. B. B.a Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit den beigelegten Fotos der Familienmitglieder werde bewiesen, dass sein Bruder, seine Mutter und seine Tante mittlerweile in einem Haus in C._______ wohnten. Seine beiden Onkel väterlicherseits seien nicht mehr am Leben und die Verlobung mit seiner Cousine sei inzwischen aufgelöst worden. Ihre Familie habe im Februar 2019 entschieden, die Verlobung wegen seiner Landesabwesenheit und der ungewissen Zukunftsperspektive aufzulösen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr und ihren Angehörigen. Er stehe nur noch in Kontakt zu seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante mütterlicherseits, die bei seiner Familie wohne. Da es zwei Drohanrufe und einen Angriff gegen seinen Bruder gegeben habe, sei die ganze Familie aus Angst, es könne auch seinem Bruder etwas passieren, im Herbst 2018 aus Kabul weggezogen. Er habe somit keine Familienangehörigen und kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM Fotos der Wohnsituation der Familienangehörigen in C._______ ein, zudem den bereits auf Beschwerdeebene im Verfahren D-4214/2018 eingereichten Mietvertrag. B.b Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, dass er seit einiger Zeit in einer Arztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ in Behandlung sei. Daraufhin forderte das SEM ihn am 6. März 2020 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem nicht nach. C. Eine erste ablehnende Verfügung vom 27. Juli 2020 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. D. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 - eröffnet am 23. Dezember 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 19. Juni 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ebenso wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um unentgeltliche Verbeiständung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, vom Wegweisungsvollzug abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Januar 2021 per sofort einstweilen aus. G. Am 14. Januar 2021 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. E._______, F._______, vom 12. Januar 2021 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. I. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22. Januar 2021 vor, er sei wegen des rechtskräftigen negativen Entscheids von der Sozialhilfe ausgeschlossen, unterliege dem Arbeitsverbot und erhalte aufgrund der privaten Unterbringung keine Nothilfe, weshalb er keine Fürsorgebestätigung erhalten könne. Er ersuche um schriftliche Bestätigung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Schreiben lagen Kopien eines Bestätigungsschreibens des (Migrationsamtes des Kantons) D._______ vom 19. Januar 2021 und einer Vereinbarung betreffend Unterbringung bei Privatpersonen vom 15. Oktober 2020 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 wurde festgehalten, dass sich aus den vorgelegten Schreiben die Bedürftigkeit im Sinne des Art. 65 VwVG ergebe und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher gutgeheissen werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 nahm das SEM zum einreichten Arztbericht vom 12. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass die diagnostizierte mittelschwere Depression kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. L. Mit Schreiben vom 17. März 2021 wandte sich die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik und um Einsicht in die gerichtlichen Akten. M. Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Ersuchen entsprochen. N. Nach weiterer Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. April 2021, das SEM habe zwar auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe Bezug genommen, sich aber nicht mit der Notwendigkeit der Gewährleistung einer längerfristigen Behandlung im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dabei sei dem Arztbericht sinngemäss zu entnehmen, dass er eine Gesprächstherapie kombiniert mit medikamentöser Unterstützung benötige, wobei nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Afghanistan die nötige Therapie zur Verfügung stünde. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung eine Dokumentensendung an ihn sichergestellt habe, wobei die Unterlagen für das Beschwerdeverfahren relevant und daher abzuwarten seien. Der Replik war ein Schreiben der eidgenössischen Zollverwaltung vom 9. April 2021 über die Sicherstellung von Dokumenten (Tazkira, Übersetzung einer Tazkira, Schreiben der National and Statistic Information Authority) aus einer Briefpost- beziehungsweise Kuriersendung beigelegt. O. Mit Schreiben an die Rechtsvertretung vom 27. Mai 2021, in Kopie zur Kenntnisnahme an das Bundesverwaltungsgericht gesandt, informierte das SEM über die Sicherstellung der Dokumente und legte Kopien der sichergestellten Dokumente bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seine veränderte familiäre Situation beziehungsweise das nunmehr weggefallene soziale Beziehungsnetz in Kabul bereits auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Als neuer Grund werde nur vorgebracht, dass die Verlobung mit der Cousine unterdessen aufgelöst sei und kein Kontakt mehr zu ihr oder ihrer Familie bestehe. Allerdings würden diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine im Rahmen des Asylverfahrens, inklusive dem Beschwerdeverfahren, geltend gemachten Angaben in Bezug auf die Gefährdungssituation seiner Familie als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Es sei somit auch nicht glaubhaft, dass seine Familie deswegen aus Kabul weggegangen sei. Zudem seien in seinem Fall die Voraussetzungen aufgrund des Alters, der Ungebundenheit, der Ausbildung, und der sozialen Vernetzung insgesamt günstig. Es sollte daher möglich sein, dass er sich in Kabul, wo mindestens noch die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits (Familie der ehemaligen Verlobten und Cousine) leben würde, wirtschaftlich und sozial wieder einzugliedern und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. Die diesbezügliche Aussage, die Verlobung sei aufgelöst und er habe keinen Kontakt mehr, sei äusserst pauschal ausgefallen. Des Weiteren müssten gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers noch die beiden Cousins in Kabul wohnhaft sein. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Fotos in Bezug auf die angebliche Wohnsituation der Familienangehörigen in C._______ nichts ändern. Die Fotos würden weder die Identität der abgebildeten Personen noch deren permanenten Wohnort in C._______ belegen. 4.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie er beweisen solle, dass seine Familie nicht mehr in Kabul lebe. Er habe den Mietvertrag und die Fotos geschickt und verfüge über keine weiteren Beweismittel, um zu zeigen, dass seine Familie nicht mehr in Kabul, sondern in C._______ sei. Auch handle es sich um ein Missverständnis, wenn das SEM behaupte, er habe noch zwei Cousins in Kabul. Seine Tante habe keine Söhne, sondern Töchter, und diese Cousinen seien selbstverständlich mit ihrer Mutter, also seiner Tante, mitgegangen nach C._______ und nicht allein in Kabul geblieben. Sie hätten ohne Ehemänner nicht allein in Kabul bleiben können. Er habe zwar nur seine Tante neben seiner Mutter und seinen Geschwistern erwähnt, aber die Cousinen wohnten zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante in C._______. In Kabul lebe nur noch die Familie seiner ehemaligen Verlobten, die mittlerweile neu verlobt sei. Es gäbe keine Chance, dass er als ehemaliger Verlobter zu ihrem Teil der Familie zurückgehen könne. Er habe keine Familie, kein Zuhause und keine Arbeit in Kabul. Auch sei er in psychologischer Behandlung und werde einen entsprechenden Bericht nachschicken. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 5.2 Bereits im ordentlichen Asylverfahren schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, wonach im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Faktoren ausgegangen werden kann und sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers als zumutbar erweist (vgl. Urteil des BVGer D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 8.4). Die während des Wiedererwägungsverfahren sichergestellten Dokumente wie die Tazkira des Beschwerdeführers sind für das Verfahren nicht von Bedeutung, da die Feststellung seiner Identität nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er den Wegzug der Familienangehörigen aus Kabul bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht hatte. Bereits dort hatte er am 31. Oktober 2018 denselben undatierten Mietvertrag eingereicht und angeführt, seine Familie sei wegen der Drohungen gegen seinen Bruder nach C._______ gezogen. Das SEM hat in seiner jetzigen Verfügung vom 21. Dezember 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass die vermeintliche Gefährdungssituation der Familienmitglieder im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4214/2018 vom 20. November 2018 ist auch erwogen worden, dass demnach auch der Wegzug der Familienangehörigen aufgrund der vermeintlichen Gefährdungssituation als nicht glaubhaft erachtet werden kann. Zudem wurde der Beweiswert des Mietvertrages als gering eingestuft, da ein solcher leicht käuflich zu erwerben ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Mietvertrag nicht zu belegen vermag, dass und welche Familienmitglieder tatsächlich im Mietobjekt wohnen, zumal als Mieter im Vertrag lediglich eine (weibliche) Person aufgeführt ist. Aus dem Beweismittel lässt sich somit nicht schliessen, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul. 5.2.2 Die Ausdrucke der Fotos, welche die angebliche Wohnsituation der Familie in C._______ zeigen sollen, datieren vom 15. August 2019 und sind somit nach dem Beschwerdeurteil vom November 2018 entstanden. Sie beziehen sich wie der Mietvertrag auf das bereits auf Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte soziale Beziehungsnetz in Kabul. Sie sind aber ebenfalls nicht geeignet, ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul zu belegen. Sie zeigen nur erwachsene Personen (angeblich die Mutter, den Bruder und die Tante des Beschwerdeführers) in dörflicher und häuslicher Umgebung. Es ist aber durch keine weiteren Dokumente beziehungsweise Identitätsnachweise belegt, dass es sich dabei tatsächlich um die Mutter, die Tante und den Bruder handeln soll. Selbst wenn die Personen auf den Fotos seine Familienangehörigen sein sollten und die Fotos aus C._______ stammten, ist damit immer noch nicht bewiesen, dass seine gesamte Familie nun permanent nicht mehr in Kabul lebt. 5.2.3 Zudem stellt sich auch die Frage nach weiteren Verwandten in Kabul, zumal die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung im erstinstanzlichen Asylverfahren ausgesagt, er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei der Familie des Onkels väterlicherseits gelebt. Dieser Onkel, der gestorben sei, habe zwei Söhne, wobei der eine arbeite (vgl. act. A17, S. 5, F18-F22). Somit müsste der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht festhält, noch zwei Cousins in Kabul haben. Die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 3, Punkt 6), wonach er keine zwei Cousins habe, sondern zwei Cousinen, erscheint unglaubhaft. Auch überzeugt es nicht, dass er diese Cousinen nicht erwähnt hat, wenn sie doch angeblich mit der Tante, seiner Mutter und seinen Geschwistern nach C._______ gegangen seien. Zudem ist es auffällig, dass auch auf den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Fotos nur der Bruder, die Tante und die Mutter abgebildet sein sollen, nicht aber die angeblich ebenfalls dorthin gezogenen Cousinen (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Legende [Beilage 3]). Auch die Angaben zur Familie seiner Verlobten, die zugleich seine Cousine sei (vgl. act. A17, S. 13, zu F22), sind widersprüchlich. In der Anhörung ist die Rede von einem Onkel, der Tante und deren Töchter (eine davon die Verlobte des Beschwerdeführers in Kabul (vgl. act. A17, S. 11, F67-F69). Auch das SEM führte im erstinstanzlichen Verfahren in der Verfügung vom 19. Juni 2018 diese Familienangehörigen in Kabul auf. In seinem Wiedererwägungsgesuch behauptet der Beschwerdeführer nun, dass SEM habe die Angaben zu den Onkeln in Kabul falsch verstanden, er habe keinen Onkel in Kabul mehr, beide Brüder des Vaters seien gestorben, wobei der jüngere Onkel, der Vater seiner Verlobten, im Krieg gestorben sei, der ältere Onkel im Zusammenhang mit der Familienfehde (vgl. Wiedererwägungsgesuch, S. 4, Punkt 5). Diese Angaben lassen sich den Befragungen so jedoch nicht entnehmen. So ist in der Anhörung davon die Rede, dass ein Onkel im Krieg gestorben sei, wobei er dann von einem Tod im Zusammenhang mit dem Konflikt spricht und schliesslich Krieg und Konflikt gleichsetzt (vgl. act. A17, S. 11, F71). Auch in der Beschwerde vom 20. Juli 2018 im Verfahren D-4214/2018 erklärte er, dass mit Krieg die Familienfehde als Konflikt gemeint sei (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2018, S. 6, Punkt 3). Dass der ältere Bruder im Familienkonflikt getötet sei, der jüngere im Krieg, wie jetzt behauptet, lässt sich aber weder der BzP noch der Anhörung entnehmen, zumal im Anhörungsprotokoll ausdrücklich die Rede davon ist, dass er noch einen Onkel väterlicherseits in Kabul habe, welcher der Vater der Verlobten sei (vgl. act. A17, S. 13, zu F22). Schliesslich scheint es noch weitere Verwandte in Kabul zu geben, habe doch sein Bruder bei Verwandten in einem Kleiderladen gearbeitet, in dem auch der Beschwerdeführer mitgearbeitet hatte (vgl. act. A17, S. 4, F17; A5, Ziff. 1.17.05). 5.2.4 In Bezug auf die Auflösung der Verlobung, den einzigen neuen Grund für das Wiedererwägungsgesuch, sind die Angaben des Beschwerdeführers sehr pauschal und als nachträgliche Steigerung seiner Vorbringen zum fehlenden Beziehungsnetz in Kabul einzuordnen und somit als unglaubhaft zu erachten. Bezeichnenderweise kann der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel einreichen. In der Beschwerde macht er sodann - ebenfalls unbelegt und als weitere Steigerung - geltend, seine Verlobte habe sich inzwischen neu verlobt. 5.2.5 Da der Wegzug der Familienangehörigen nicht als glaubhaft zu erachten ist und ebenso auch nicht die Auflösung der Verlobung, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine Unterkunft im Familien- oder Verwandtenkreis vorfindet. Insgesamt ist somit vom weiteren Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul auszugehen. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in Kabul die Schule besucht und gearbeitet hat, somit über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und wieder im Kleiderladen oder auf dem Markt arbeiten könnte. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein von einem Umfeld auszugehen, dass eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. 5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung als gesund bezeichnet und im erstinstanzlichen Verfahren kein Arztzeugnis eingereicht hat. Erst im Wiedererwägungsverfahren - wobei gar erst auf Beschwerdeebene - reicht er ein solches ein. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken und unverarbeiteten posttraumatischen Erlebnissen leide. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne seine emotionale Instabilität verstärken. Zudem habe er in Afghanistan keine Möglichkeit, die Behandlung fortzuführen, da es an professionellen Kliniken fehle. Das Arztzeugnis wirft zunächst Fragen auf, als der Beschwerdeführer demgemäss angeblich bereits seit April 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und vorher schon in hausärztlicher Behandlung mit antidepressiver Medikation gewesen sei, er dies bisher aber nie vorgebracht hat. Aus dem Bericht wird weiter nicht deutlich, wie oft der Beschwerdeführer Psychotherapie-Sitzungen in Anspruch nimmt und wann er genau schwerere Phasen der Erkrankung hatte. Hinsichtlich der diagnostizierten Depression ist festzuhalten, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhältlich machen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass er sich mit Hilfe des Therapeuten gezielt auf die Rückkehr vorbereiten kann und ausserdem zu Familienmitgliedern wird zurückkehren können. Gemäss Rechtsprechung bewirkt der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, allein noch nicht die Unzumutbakeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. 5.4 Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor besonders begünstigende Umstände hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Kabul vorliegen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: