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E-509/2020

E-509/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Am 3. Oktober 2017 reiste C._______, Sohn der Beschwerdeführenden, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 24. Oktober 2017 befragte die Vorinstanz ihn zur Person (BzP). Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat. Als er noch klein gewesen sei, seien er und seine Familie in den Iran gegangen. Dort habe er die Schule besucht, aber in der dritten Klasse abgebrochen. Da sie im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt hätten, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei sein Vater entführt worden. Deshalb seien sie ausgereist. Seine Familie halte sich aktuell in Griechenland auf. A.b Die weiteren Familienmitglieder kamen am 18. Juli 2018 in der Schweiz an und reichten am selben Tag ihre Asylgesuche ein. Am 30. Juli 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden statt. A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und stamme aus F._______, Provinz Herat. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese aber abgebrochen. In beruflicher Hinsicht sei er als (...), (...) und (...) tätig gewesen. Sein Vater und ein Onkel seien im Jahr 1984 von G._______ getötet worden, weil sein Vater die Mujaheddin nicht habe unterstützen wollen. Im Jahr 1992 habe seine Mutter die Familie wegen der Mujaheddin-Regierung in den Iran gebracht. Nachdem Karzai an die Macht gekommen sei, die Taliban niedergeschlagen worden und die Mujaheddin nicht mehr so mächtig gewesen seien, seien sie im Jahr 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt. Zunächst hätten sie sich in Herat aufgehalten und danach in seinem Heimatdorf F._______ auf einem eigenen Grundstück ein Haus gebaut. Er habe angefangen sich zu erkundigen, was damals mit seinem Vater geschehen sei. G._______ habe dies herausgefunden. Deshalb habe er jemanden geschickt, der seine Familienangehörigen bedroht habe. Er selbst sei nicht bedroht worden. Im Jahr 2008 sei er mit der Familie wieder in den Iran gezogen. Acht Jahre später seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie im Iran keine gültigen Aufenthaltspapiere mehr gehabt hätten und C._______ in der Schule nicht mehr habe registriert werden können. Sie hätten bei seinen Schwiegereltern in H._______ gewohnt und gehofft, dass wegen G._______ keine Probleme mehr entstehen würden. Dieser habe sich aber vor einer Blutrache durch den Beschwerdeführer gefürchtet. Deshalb habe G._______ von ihm eine Bestätigung verlangt, wonach seine Familie verantwortlich sei, wenn ihm in den nächsten (...) Jahren etwas zustossen sollte respektive G._______ habe jemanden zu ihm ins Büro geschickt, der von ihm verlangt habe, vor Gericht zu bestätigen, dass G._______ seinen Vater nicht getötet habe und in den nächsten (...) Jahren keine Rache verübt werde. Er habe dies abgelehnt, weshalb er bedroht worden sei. Im Weiteren sei er zwei Monate vor der endgültigen Ausreise entführt worden. Nach drei Tagen hätten die Entführer von der Familie ein Lösegeld in Höhe von (...) Dollar gefordert. Seine Familie habe aber nur (...) Dollar bezahlen können. Dennoch sei er freigelassen worden. Er sei während zwei Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Wer ihn entführt habe, wisse er nicht respektive G._______ und seine Anhänger könnten dafür verantwortlich gewesen sei. Zur damaligen Zeit sei es in Herat üblich gewesen, dass wohlhabende Personen entführt und deren Familien erpresst worden seien. Nebst diesen persönlichen Problemen sei die allgemeine Lage in Afghanistan schlecht gewesen. Anfangs 2017 habe er Afghanistan mit seiner Familie endgültig verlassen. Nach der Ausreise hätten die Anhänger von G._______ das (...) der Familie zerstört. A.d Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Ethnie und sei in Teheran, Iran geboren. Sie habe die achte Klasse abgeschlossen und sei dann Hausfrau gewesen. Nach der Verlobung im Jahr 2003/04 sei sie nach Afghanistan gegangen. Sie hätten bei der Schwiegermutter gewohnt. Ihr Schwiegervater sei getötet worden. Sie wisse aber nichts Genaues darüber. Im Jahr 2008 seien sie in den Iran gezogen. Wegen Problemen mit dem Aufenthaltsstatus habe C._______ die Schule nicht mehr besuchen können. Im Jahr 2016 seien sie deshalb nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten bei ihrer Mutter in H._______ gewohnt. Eines Tages sei ihr Ehemann entführt worden. Nach drei Tagen hätten sie von den Entführern einen Anruf erhalten und seien zur Bezahlung eines Lösungsgeldes in Höhe von (...) Dollar aufgefordert worden. Sie hätten aber nur (...) zusammengebracht. Danach sei ihr Ehemann freigelassen worden. Es sei damals in Herat üblich gewesen, dass reiche Menschen entführt und deren Familien erpresst worden seien. Zwei bis drei Monate nach der Freilassung ihres Ehemannes beziehungsweise Anfang 2017 hätten sie Afghanistan definitiv verlassen. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache im Asyl- beziehungsweise Fluchtpunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. E. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 20. Februar 2020 fristgerecht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.3 - einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ zu berücksichtigen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan nicht beachtet habe.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall beruhen die Asylgründe auf den Problemen respektive Erlebnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan, mithin sind vor allem seine Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant. Betreffend den Konflikt mit G._______ hielt die Beschwerdeführerin zudem fest, sie könne keine Angaben dazu machen (vgl. SEM-Akte A33/11 F14 und F19). C._______ erwähnte nichts von den Problemen mit G._______ (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 7.01). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend den Familienkonflikt genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum von G._______ verlangten Schreiben gemacht. Zudem habe er bei der BzP lediglich gemutmasst, diejenigen, die den Vater getötet hätten, hätten ihn entführt. Im Gegensatz dazu sei er sich bei der Anhörung sicher gewesen, dass es die gleichen Leute gewesen seien. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen schriftlichen Racheverzicht zu unterzeichnen, sei nicht einleuchtend. Ein solcher wäre keine abschliessende Garantie dafür, dass keine Rache verübt werde. Zudem mache es keinen Sinn, eine solche Zusicherung auf (...) bis (...) Jahre zu beschränken. Durch diese Zusicherung gestehe der Täter seine Tat quasi selbst sein, was unlogisch sei. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass der Täter erst nach so langer Zeit eine solche Garantie verlange. Weiter sei nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Gefährdung im Jahr 2004/05 vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nachdem er Afghanistan nach rund drei Jahren wieder verlassen habe, sei er im Jahr 2017 (recte: 2016) erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, was in Anbetracht der Bedrohungslage keinen Sinn ergebe. Die Vorbringen seien darüber hinaus substanzlos geschildert worden und enthielten Verallgemeinerungen sowie Übertreibungen. Die Entführung habe er nicht überzeugend beschrieben. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Entführer erst nach drei Tagen eine Geldforderung gestellt haben wollen. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die schlechte Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingungen erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, seien mithin nicht asylrelevant. Die Probleme im Iran seien ebenfalls nicht asylrelevant, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation lediglich in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan bestehen könne.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe sich der Beschwerdeführer betreffend das Bestätigungsschreiben sowie die Identität der Entführer nicht widersprochen. Es habe sich um zwei verschiedene Bestätigungen gehandelt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann nicht gesagt, sich sicher zu sein, wer die Entführer gewesen seien. Die Vorinstanz habe sodann den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden und des Sohnes C._______ im Wesentlichen übereinstimmten. Es sei nachvollziehbar und plausibel, dass G._______ ein Bedürfnis gehabt habe, dass der Beschwerdeführer diese beiden Bestätigungen ausstelle, insbesondere auch vor dem Hintergrund von dessen politischer Karriere. Anlässlich der Anhörung hätten sie - die Beschwerdeführenden - weiter dargelegt, weshalb sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht substanzlos und ohne emotionale Anteilnahme ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, weitere Details zu nennen. Zudem enthielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin viele Realkennzeichen. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden im Weiteren fest, die Blutfehde mit G._______ sei asylrelevant. Bei einer Rückkehr seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dass G._______ und seine Anhänger nicht vor Gewalt zurückschrecken würden, habe sich bei der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, der Entführung des Beschwerdeführers sowie der Zerstörung des (...) gezeigt. Der Beschwerdeführer sei als einer der nächsten männlichen Verwandten seines Vaters das Ziel der gegen die Familie geführten Blutrache. Das Verfolgungsmotiv bei Blutfehde sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In Afghanistan stehe darüber hinaus kein funktionierendes staatliches Schutzsystem zur Verfügung.

E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die allgemeine Lage in Afghanistan sowie die Probleme im Iran seien nicht asylrelevant, anerkennen. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.

E. 8.2 Was den Familienkonflikt mit G._______ und die Entführung des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen als Ausreisegrund zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich wegen der Tötung seines Vaters und eines Onkels vor mehreren Jahrzehnten in einem Konflikt mit G._______ und dessen Familie respektive Anhängern (vgl. SEM-Akte A32/15 F22 ff.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es der privaten Familienfehde allerdings - entgegen den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe - an einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3855/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2, D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 6.2, D-4321/2018 vom 6. September 2018 E. 5.2 sowie E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant.

E. 8.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei entführt, festgehalten, dabei misshandelt und nach zwei Wochen gegen die Bezahlung von (...) Dollar wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akte A32/15 F49 sowie A33/11 F14 S. 4 f.). Sowohl den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch jenen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass es in Herat zum damaligen Zeitpunkt regelmässig zu Entführungen wohlhabender Personen und Erpressung von deren Familien gekommen ist (vgl. SEM-Akte A32/15 F53 f. sowie SEM-Akte A33/11 F13). Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, die Entführer hätten gedacht, er sei reich (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01). Auch im Fall der Entführung des Beschwerdeführers ging es demnach einzig um das Erzielen eines Lösegeldes (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01 sowie A32/15 F49). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass ein anderes Motiv als die Erzielung eines Lösegeldes der Grund für die Entführung des Beschwerdeführers gewesen ist. Im Übrigen handelt sich es bloss um eine vage Vermutung des Beschwerdeführers, dass G._______ für diese Entführung verantwortlich gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte A32/15 F56 f. und A23/13 Ziff. 7.01). Auch die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nicht gewusst, wer der Entführer gewesen sei, und Angst davor gehabt, es könnte sich um G._______ handeln (vgl. SEM-Akte A33/11 F14 S. 5). Da die Entführung des Beschwerdeführers einzig wegen der Erpressung von Geld erfolgte, fehlt es auch diesem Vorbringen an einem Motiv nach Art. 3 AsylG und ist damit nicht asylrelevant. Schliesslich substantiieren die Beschwerdeführenden das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe wegen der Weigerung, bestimmte islamistische Zusammenhänge zu unterstützen, asylrelevante Verfolgung, nicht ansatzweise. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er in dieser Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geltend gemacht hat.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann keine in ihrer Person liegenden Asylgründe in Afghanistan geltend (vgl. SEM-Akte A33/11 F25).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-509/2020 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 3. Oktober 2017 reiste C._______, Sohn der Beschwerdeführenden, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 24. Oktober 2017 befragte die Vorinstanz ihn zur Person (BzP). Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat. Als er noch klein gewesen sei, seien er und seine Familie in den Iran gegangen. Dort habe er die Schule besucht, aber in der dritten Klasse abgebrochen. Da sie im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt hätten, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei sein Vater entführt worden. Deshalb seien sie ausgereist. Seine Familie halte sich aktuell in Griechenland auf. A.b Die weiteren Familienmitglieder kamen am 18. Juli 2018 in der Schweiz an und reichten am selben Tag ihre Asylgesuche ein. Am 30. Juli 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden statt. A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und stamme aus F._______, Provinz Herat. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese aber abgebrochen. In beruflicher Hinsicht sei er als (...), (...) und (...) tätig gewesen. Sein Vater und ein Onkel seien im Jahr 1984 von G._______ getötet worden, weil sein Vater die Mujaheddin nicht habe unterstützen wollen. Im Jahr 1992 habe seine Mutter die Familie wegen der Mujaheddin-Regierung in den Iran gebracht. Nachdem Karzai an die Macht gekommen sei, die Taliban niedergeschlagen worden und die Mujaheddin nicht mehr so mächtig gewesen seien, seien sie im Jahr 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt. Zunächst hätten sie sich in Herat aufgehalten und danach in seinem Heimatdorf F._______ auf einem eigenen Grundstück ein Haus gebaut. Er habe angefangen sich zu erkundigen, was damals mit seinem Vater geschehen sei. G._______ habe dies herausgefunden. Deshalb habe er jemanden geschickt, der seine Familienangehörigen bedroht habe. Er selbst sei nicht bedroht worden. Im Jahr 2008 sei er mit der Familie wieder in den Iran gezogen. Acht Jahre später seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie im Iran keine gültigen Aufenthaltspapiere mehr gehabt hätten und C._______ in der Schule nicht mehr habe registriert werden können. Sie hätten bei seinen Schwiegereltern in H._______ gewohnt und gehofft, dass wegen G._______ keine Probleme mehr entstehen würden. Dieser habe sich aber vor einer Blutrache durch den Beschwerdeführer gefürchtet. Deshalb habe G._______ von ihm eine Bestätigung verlangt, wonach seine Familie verantwortlich sei, wenn ihm in den nächsten (...) Jahren etwas zustossen sollte respektive G._______ habe jemanden zu ihm ins Büro geschickt, der von ihm verlangt habe, vor Gericht zu bestätigen, dass G._______ seinen Vater nicht getötet habe und in den nächsten (...) Jahren keine Rache verübt werde. Er habe dies abgelehnt, weshalb er bedroht worden sei. Im Weiteren sei er zwei Monate vor der endgültigen Ausreise entführt worden. Nach drei Tagen hätten die Entführer von der Familie ein Lösegeld in Höhe von (...) Dollar gefordert. Seine Familie habe aber nur (...) Dollar bezahlen können. Dennoch sei er freigelassen worden. Er sei während zwei Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Wer ihn entführt habe, wisse er nicht respektive G._______ und seine Anhänger könnten dafür verantwortlich gewesen sei. Zur damaligen Zeit sei es in Herat üblich gewesen, dass wohlhabende Personen entführt und deren Familien erpresst worden seien. Nebst diesen persönlichen Problemen sei die allgemeine Lage in Afghanistan schlecht gewesen. Anfangs 2017 habe er Afghanistan mit seiner Familie endgültig verlassen. Nach der Ausreise hätten die Anhänger von G._______ das (...) der Familie zerstört. A.d Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Ethnie und sei in Teheran, Iran geboren. Sie habe die achte Klasse abgeschlossen und sei dann Hausfrau gewesen. Nach der Verlobung im Jahr 2003/04 sei sie nach Afghanistan gegangen. Sie hätten bei der Schwiegermutter gewohnt. Ihr Schwiegervater sei getötet worden. Sie wisse aber nichts Genaues darüber. Im Jahr 2008 seien sie in den Iran gezogen. Wegen Problemen mit dem Aufenthaltsstatus habe C._______ die Schule nicht mehr besuchen können. Im Jahr 2016 seien sie deshalb nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten bei ihrer Mutter in H._______ gewohnt. Eines Tages sei ihr Ehemann entführt worden. Nach drei Tagen hätten sie von den Entführern einen Anruf erhalten und seien zur Bezahlung eines Lösungsgeldes in Höhe von (...) Dollar aufgefordert worden. Sie hätten aber nur (...) zusammengebracht. Danach sei ihr Ehemann freigelassen worden. Es sei damals in Herat üblich gewesen, dass reiche Menschen entführt und deren Familien erpresst worden seien. Zwei bis drei Monate nach der Freilassung ihres Ehemannes beziehungsweise Anfang 2017 hätten sie Afghanistan definitiv verlassen. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache im Asyl- beziehungsweise Fluchtpunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- auf. E. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 20. Februar 2020 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.3 - einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ zu berücksichtigen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan nicht beachtet habe. 5.3 Im vorliegenden Fall beruhen die Asylgründe auf den Problemen respektive Erlebnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan, mithin sind vor allem seine Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant. Betreffend den Konflikt mit G._______ hielt die Beschwerdeführerin zudem fest, sie könne keine Angaben dazu machen (vgl. SEM-Akte A33/11 F14 und F19). C._______ erwähnte nichts von den Problemen mit G._______ (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 7.01). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen betreffend den Familienkonflikt genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum von G._______ verlangten Schreiben gemacht. Zudem habe er bei der BzP lediglich gemutmasst, diejenigen, die den Vater getötet hätten, hätten ihn entführt. Im Gegensatz dazu sei er sich bei der Anhörung sicher gewesen, dass es die gleichen Leute gewesen seien. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen schriftlichen Racheverzicht zu unterzeichnen, sei nicht einleuchtend. Ein solcher wäre keine abschliessende Garantie dafür, dass keine Rache verübt werde. Zudem mache es keinen Sinn, eine solche Zusicherung auf (...) bis (...) Jahre zu beschränken. Durch diese Zusicherung gestehe der Täter seine Tat quasi selbst sein, was unlogisch sei. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass der Täter erst nach so langer Zeit eine solche Garantie verlange. Weiter sei nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Gefährdung im Jahr 2004/05 vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nachdem er Afghanistan nach rund drei Jahren wieder verlassen habe, sei er im Jahr 2017 (recte: 2016) erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, was in Anbetracht der Bedrohungslage keinen Sinn ergebe. Die Vorbringen seien darüber hinaus substanzlos geschildert worden und enthielten Verallgemeinerungen sowie Übertreibungen. Die Entführung habe er nicht überzeugend beschrieben. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Entführer erst nach drei Tagen eine Geldforderung gestellt haben wollen. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die schlechte Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingungen erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, seien mithin nicht asylrelevant. Die Probleme im Iran seien ebenfalls nicht asylrelevant, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation lediglich in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan bestehen könne. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe sich der Beschwerdeführer betreffend das Bestätigungsschreiben sowie die Identität der Entführer nicht widersprochen. Es habe sich um zwei verschiedene Bestätigungen gehandelt. Anlässlich der Anhörung habe er sodann nicht gesagt, sich sicher zu sein, wer die Entführer gewesen seien. Die Vorinstanz habe sodann den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden und des Sohnes C._______ im Wesentlichen übereinstimmten. Es sei nachvollziehbar und plausibel, dass G._______ ein Bedürfnis gehabt habe, dass der Beschwerdeführer diese beiden Bestätigungen ausstelle, insbesondere auch vor dem Hintergrund von dessen politischer Karriere. Anlässlich der Anhörung hätten sie - die Beschwerdeführenden - weiter dargelegt, weshalb sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht substanzlos und ohne emotionale Anteilnahme ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, weitere Details zu nennen. Zudem enthielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin viele Realkennzeichen. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden im Weiteren fest, die Blutfehde mit G._______ sei asylrelevant. Bei einer Rückkehr seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dass G._______ und seine Anhänger nicht vor Gewalt zurückschrecken würden, habe sich bei der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, der Entführung des Beschwerdeführers sowie der Zerstörung des (...) gezeigt. Der Beschwerdeführer sei als einer der nächsten männlichen Verwandten seines Vaters das Ziel der gegen die Familie geführten Blutrache. Das Verfolgungsmotiv bei Blutfehde sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In Afghanistan stehe darüber hinaus kein funktionierendes staatliches Schutzsystem zur Verfügung. 8. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die allgemeine Lage in Afghanistan sowie die Probleme im Iran seien nicht asylrelevant, anerkennen. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. 8.2 Was den Familienkonflikt mit G._______ und die Entführung des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 8.3 Die Beschwerdeführenden machen als Ausreisegrund zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich wegen der Tötung seines Vaters und eines Onkels vor mehreren Jahrzehnten in einem Konflikt mit G._______ und dessen Familie respektive Anhängern (vgl. SEM-Akte A32/15 F22 ff.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es der privaten Familienfehde allerdings - entgegen den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe - an einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3855/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2, D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 6.2, D-4321/2018 vom 6. September 2018 E. 5.2 sowie E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen erweist sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant. 8.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei entführt, festgehalten, dabei misshandelt und nach zwei Wochen gegen die Bezahlung von (...) Dollar wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akte A32/15 F49 sowie A33/11 F14 S. 4 f.). Sowohl den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch jenen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass es in Herat zum damaligen Zeitpunkt regelmässig zu Entführungen wohlhabender Personen und Erpressung von deren Familien gekommen ist (vgl. SEM-Akte A32/15 F53 f. sowie SEM-Akte A33/11 F13). Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, die Entführer hätten gedacht, er sei reich (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01). Auch im Fall der Entführung des Beschwerdeführers ging es demnach einzig um das Erzielen eines Lösegeldes (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01 sowie A32/15 F49). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass ein anderes Motiv als die Erzielung eines Lösegeldes der Grund für die Entführung des Beschwerdeführers gewesen ist. Im Übrigen handelt sich es bloss um eine vage Vermutung des Beschwerdeführers, dass G._______ für diese Entführung verantwortlich gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte A32/15 F56 f. und A23/13 Ziff. 7.01). Auch die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nicht gewusst, wer der Entführer gewesen sei, und Angst davor gehabt, es könnte sich um G._______ handeln (vgl. SEM-Akte A33/11 F14 S. 5). Da die Entführung des Beschwerdeführers einzig wegen der Erpressung von Geld erfolgte, fehlt es auch diesem Vorbringen an einem Motiv nach Art. 3 AsylG und ist damit nicht asylrelevant. Schliesslich substantiieren die Beschwerdeführenden das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe wegen der Weigerung, bestimmte islamistische Zusammenhänge zu unterstützen, asylrelevante Verfolgung, nicht ansatzweise. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er in dieser Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geltend gemacht hat. 8.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann keine in ihrer Person liegenden Asylgründe in Afghanistan geltend (vgl. SEM-Akte A33/11 F25). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: