Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das Staatssekretariat hat dabei zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführenden vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 4.2 Sodann ist zwar festzuhalten, dass die Darlegung der Vorfälle bezüglich der Probleme mit der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters, und insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten mit [Verwandter], auf glaubhaften Schilderungen beruht. Dennoch wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, da sich die vorgetragenen Ereignisse lediglich aus privaten Gründen ereignet haben. Einer privaten Familienfehde mangelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Privatperson nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig festgehalten hat, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit besteht eine gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend wurden jedoch keine solchen konkreten Anhaltspunkte für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden haben sich in der Sache bis anhin gar nie an die Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätten sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersuchen. Ferner vermögen auch die in den Befragungen sowie in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe die erwähnte Vermutung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt bietet und es den Beschwerdeführerenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts, zuzumuten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden.
E. 4.3 Weiter ist auch in Bezug auf das Vorbringen, [Verwandter] habe dem Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise mit einer Blutfehde gemäss dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun gedroht, festzuhalten, dass diese allfälligen Racheakte lediglich von einer Privatperson ausgehende Verfolgungsmassnahmen darstellen und keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation aufweisen würden. Allenfalls könnte das Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein (vgl. unten E. 6.2).
E. 4.4 Die geltend gemachten Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visumpflicht - unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines biometrischen Passes sind - befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch ist in Bezug auf die geltend gemachte Drohung einer Blutfehde festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
E. 6.2.4 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Vater nach ihrer Ausreise seitens [Verwandter] eine Blutfehde angedroht worden sei. Diese Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret, weshalb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die vorgetragene Blutfehde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeführt wird respektive gegenüber wem konkret sie sich realisieren soll. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden einer allfälligen, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen demnach nicht aufzuzeigen, dass sie durch eine Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
E. 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Den Angaben der Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland hinsichtlich existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Lage der Vollzug der Wegweisung zuzumuten ist.
E. 6.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf das Beratungszentrum CCWG in Tirana hingewiesen. Den Beschwerdeführenden steht damit eine weitere Möglichkeit offen, Unterstützung bei einem allfälligen Vorgehen gegen die Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Zusammenhang mit den erlittenen oder allenfalls zukünftig sich ergebenden Behelligungen zu erhalten. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz und sind von diesem - im Rahmen des Möglichen - bereits früher unterstützt worden (A9/12 S. 4; A9/13 S. 7), weshalb anzunehmen ist, dass sie auch im Falle einer Rückkehr auf Hilfe zählen können. Im Übrigen sollen sie gemäss eigenen Angaben seit seinem Weggang keinen Kontakt mehr zum Ehemann (A9/13 S. 10) beziehungsweise Vater (A4/10 S. 4) haben, was äusserst unplausibel erscheint, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie bestanden haben. Weiter hat die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet (A9/13 S. 3), weshalb sie und ihre Kinder aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes sowie allenfalls mittels der von der Schweiz gewährten Rückkehrhilfe (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollten. Schliesslich steht auch ihr derzeitiger Gesundheitszustand (A9/13 S. 9f.) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 6.4 Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) beziehungsweise sind sie im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5977/2015 X_START Urteil vom 2. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Die Beschwerdeführenden - eine Mutter mit ihren beiden Kindern - verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 15. August 2015 und reisten über Italien am 20. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. August 2015 und der einlässlichen Anhörungen vom 15. September 2015 machten sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien albanische Staatsangehörige und hätten zuletzt in D._______, gelebt. Die Beschwerdeführerin habe im [2000er Jahre] geheiratet und in der Folge Kinder bekommen. Sie habe bis im Juli 2015 als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden würden mit der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe nach dem Weggang ihres Ehemannes (...) 2015 - er habe seine Familie aufgrund des im Haus herrschenden psychischen Drucks verlassen und sei derzeit im Ausland unbekannten Aufenthalts - insbesondere mit [Verwandter] grössere Probleme bekommen. Dabei habe nebst der finanziellen Lage auch ihr Glaube - sie sei zwar nie offiziell (...) konvertiert, fühle sich aber diesem Glauben zugehörig - immer wieder zu Konflikten geführt. [Verwandter] habe sie schlecht behandelt und gar mit dem Tod bedroht. Er habe auch gedroht, die Kinder zu entführen beziehungsweise sie ihr aufgrund des Kanun-Gesetzes wegzunehmen. Sodann habe er ihr gesagt, sie müsse ihm ihren Lohn abgeben. Zudem habe man ihren Sohn zur Arbeit gezwungen beziehungsweise ihn nicht mehr in die Schule gelassen. Da sie alle unter einem Dach gelebt hätten, habe sie den Drohungen und dem psychischen Druck kaum ausweichen können. Sie habe zwar ein paar Mal bei [Bekannten] geschlafen. Jedoch habe sie [Verwandter] dort aufgespürt und ihr nochmals gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Ferner würden [ihre Familie] im gleichen Ort wohnen. Sie hätten sie gegenüber der Familie des Ehemannes dennoch nicht verteidigen können. Im Übrigen habe sie von einer Anzeige bei der Polizei aus Angst vor noch mehr Repressalien seitens [Verwandter] oder anderer Familienangehörigen abgesehen; im Falle einer Anzeige hätte die Familie ihres Ehemannes nach dem Kanun das Gesicht verloren. Somit sei sie schutzlos gewesen. Schliesslich sei es eine schreckliche Angelegenheit, wenn eine Frau die Kinder mitnehme und verschwinde, weshalb man sie und ihre Kinder, sollten sie nach Albanien zurückkehren müssen, umbringen würde. Der Beschwerdeführer B._______, (...), gab zu Protokoll, sie seien wegen der in der Familie herrschenden Gewalt - er sei namentlich von [Verwandter] geschlagen worden - ausgereist. [Verwandter] habe sie bedroht und weil seine Mutter beziehungsweise die Beschwerdeführerin [anderen] Glaubens sei, sei sie schlecht behandelt sowie beschimpft worden. [Eltern des Verwandten] hätten [Verwandten] angeschrien und gesagt, er solle damit aufhören; dieser habe aber nicht auf seine Eltern gehört. Da [Verwandter] seine Mutter oft angeschrien habe, sei sein Vater von zu Hause weggegangen. Im Übrigen wäre auch der Beschwerdeführer gerne in (...) gegangen; [Verwandter] habe ihn aber nicht gelassen, sondern gesagt, er solle in die Moschee gehen. Ferner habe er in seinem Auftrag beziehungsweise an seiner Stelle diverse [Arbeiten] ausführen und ihm den erhaltenen Lohn abgeben müssen. Die Schule habe unter dieser unfreiwilligen Arbeit gelitten. Schliesslich hätten sie ihn nicht angezeigt, weil Verwandte väterlicherseits bei den Behörden in ihrem Wohnort beschäftigt seien und man dadurch auch nichts erreicht hätte. Der Druck auf die Beschwerdeführenden sei derart gross geworden, dass sie mithilfe von Verwandten und Bekannten am 15. August 2015 von Tirana aus nach [Italien] geflogen und anschliessend legal in die Schweiz gereist seien. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie ihre albanischen Reisepässe im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. September 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung seines angefochtenen Entscheids erwog es, dass die geltend gemachten Übergriffe seitens [Verwandter] oder anderer Familienmitglieder des Ehemannes beziehungsweise Vaters auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Seit die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien von Nichtregierungsorganisationen erkannt und thematisiert worden sei, habe eine positive Entwicklung eingesetzt. Seit dem 1. Juni 2007 sei das Gewaltschutzgesetz in Kraft, welches ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine beim Zivilgericht zu beantragende Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vorsehe. Der Richter könne bei der Verhängung einer Schutzanordnung verschiedene Massnahmen zur Verhütung oder Beendigung der Gewalt treffen, wobei eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung als strafbare Handlung betrachtet würde. Auch wenn das Gesetz nicht immer effektiv umgesetzt werde, komme der albanische Staat in Fällen häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Es gebe keine Hinweise darauf, dass nach einer Meldung an die Behörden in Sachen häuslicher Gewalt der erforderliche Schutz nicht gewährt werde. Trotz der geltend gemachten Angst vor möglichen Folgen seitens [Verwandter] aufgrund einer Anzeige müsse der Beschwerdeführerin dennoch vorgeworfen werden, dass sie gänzlich von einer Anzeige abgesehen habe. Es sei ihr im Falle einer Rückkehr zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur ihr auch subjektiv zumutbar sei respektive sie auch tatsächlich Zugang zu den zuständigen Behörden habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt biete (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2014, E 5702/2014). Somit seien keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Behörden den erforderlichen Schutz in Zukunft nicht gewähren würden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Behelligungen auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen können. Dabei vermöge der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie und zuvor auch ihr Ehemann hätten zwar daran gedacht, dies sei in Albanien aber sehr schwierig, nicht zu überzeugen. Schliesslich sei noch auf das Beratungszentrum Counseling Center for Women and Girls (CCWG) in Tirana hinzuweisen, wo die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen [Verwandter] oder andere Mitglieder der Familie ihres Ehemannes zu erhalten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt das Staatssekretariat insbesondere fest, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Albanien mit ihrem Vater, welcher sie auch bei der Ausreise unterstützt habe, mehreren Halbgeschwistern und [Bekannte] über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches sie zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge sie über eine Schulbildung und habe seit Beendigung ihrer Ausbildung auch stets gearbeitet. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihr - allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich und zumutbar sei, in ihrem Heimatland wieder Fuss zu fassen und erneut eine Existenz aufzubauen. Schliesslich wies das SEM unter Bezugnahme auf Art. 108 Abs. 2 AsylG darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen nach dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. C. Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2015 sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie seitens der heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten würden. Sie würden von der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters verfolgt und mit dem Tode bedroht. Auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen könne die Beschwerdeführerin nicht zählen. Seit sie und die Kinder in der Schweiz seien, habe sie einmal kurz mit ihrem Vater telefoniert, welcher ihr berichtet habe, dass [Verwandter] bei ihnen zu Hause gewesen sei und mit einer Blutfehde gedroht habe, weil sie es als Frau gewagt habe, ihm ihre Kinder nicht herzugeben, und seine Familie damit entehrt habe. Es möge im Übrigen objektiv zutreffen, dass es möglich sei, eine Anzeige gegen die Familie ihres Ehemannes bei den Behörden aufzugeben. Sie sei jedoch nicht in der Lage dies zu tun, weil sie einerseits wisse, dass die Behörden untätig bleiben würden; andererseits würde die Familie ihres Ehemannes davon erfahren, wodurch ihre Sicherheit noch viel intensiver gefährdet wäre. Somit sei es ihr subjektiv nicht zumutbar, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Ferner sei, obschon sich das albanische Strafgesetz im Zusammenhang mit Blutfehden verbessert habe, die Umsetzung ungenügend und das vorgesehene hohe Strafmass werde nicht hinreichend angewandt, da das albanische Strafjustizsystem grosse Mängel aufweise und es Korruption gebe. Überdies widerstrebe es vielen Polizisten, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und ihre Familien befürchten würden (Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Albanien: Blutrache, 13. Februar 2013). Sodann gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführenden Opfer häuslicher Gewalt seien, was jedoch nicht zutreffe. Vielmehr müssten sie befürchten, Opfer einer Blutfehde zu werden. Hierfür gebe es aber keine Organisationen, die sich darum kümmern würden. Im Übrigen hätten sie auch keine interne Fluchtalternative. Als alleinstehende Frau mit zwei (...) Kindern könne die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht überleben, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalte und es mit ihrer Teilzeitarbeit als (...) unmöglich sei, alleine für ihre Familie zu sorgen. Auch seien ihre Familienangehörigen nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. Ferner sei gemäss der erwähnten Länderanalyse der SFH die soziale Stellung der Frauen sehr gering und sie würden diskriminiert sowie ausgenutzt. Zudem würden sie weniger Lohn erhalten als vorgesehen sei und unter äusserst schlechten Arbeitsbedingungen leiden, die es nicht erlauben würden, alleine für eine dreiköpfige Familie aufzukommen. Ausserdem sei es unsicher, ob die Beschwerdeführerin ihre minimen Sozialleistungen auch tatsächlich erhalten werde, da diese selten ausbezahlt würden. Aufgrund all dieser Faktoren sei schliesslich das Wohl ihrer Kinder gefährdet, weil sie ihre Schule nicht abschliessen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das Staatssekretariat hat dabei zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführenden vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Sodann ist zwar festzuhalten, dass die Darlegung der Vorfälle bezüglich der Probleme mit der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters, und insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten mit [Verwandter], auf glaubhaften Schilderungen beruht. Dennoch wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, da sich die vorgetragenen Ereignisse lediglich aus privaten Gründen ereignet haben. Einer privaten Familienfehde mangelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens einer Privatperson nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfolgen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig festgehalten hat, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit besteht eine gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Vorliegend wurden jedoch keine solchen konkreten Anhaltspunkte für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden haben sich in der Sache bis anhin gar nie an die Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätten sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersuchen. Ferner vermögen auch die in den Befragungen sowie in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe die erwähnte Vermutung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen. Es ist davon auszugehen, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt bietet und es den Beschwerdeführerenden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts, zuzumuten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. 4.3. Weiter ist auch in Bezug auf das Vorbringen, [Verwandter] habe dem Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise mit einer Blutfehde gemäss dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun gedroht, festzuhalten, dass diese allfälligen Racheakte lediglich von einer Privatperson ausgehende Verfolgungsmassnahmen darstellen und keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation aufweisen würden. Allenfalls könnte das Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein (vgl. unten E. 6.2). 4.4. Die geltend gemachten Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visumpflicht - unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines biometrischen Passes sind - befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch ist in Bezug auf die geltend gemachte Drohung einer Blutfehde festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die ARK ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). 6.2.4. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Vater nach ihrer Ausreise seitens [Verwandter] eine Blutfehde angedroht worden sei. Diese Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret, weshalb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die vorgetragene Blutfehde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeführt wird respektive gegenüber wem konkret sie sich realisieren soll. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden einer allfälligen, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen demnach nicht aufzuzeigen, dass sie durch eine Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. 6.2.5. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Den Angaben der Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland hinsichtlich existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. 6.2.6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2. Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer individuellen Lage der Vollzug der Wegweisung zuzumuten ist. 6.3.3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf das Beratungszentrum CCWG in Tirana hingewiesen. Den Beschwerdeführenden steht damit eine weitere Möglichkeit offen, Unterstützung bei einem allfälligen Vorgehen gegen die Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Zusammenhang mit den erlittenen oder allenfalls zukünftig sich ergebenden Behelligungen zu erhalten. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz und sind von diesem - im Rahmen des Möglichen - bereits früher unterstützt worden (A9/12 S. 4; A9/13 S. 7), weshalb anzunehmen ist, dass sie auch im Falle einer Rückkehr auf Hilfe zählen können. Im Übrigen sollen sie gemäss eigenen Angaben seit seinem Weggang keinen Kontakt mehr zum Ehemann (A9/13 S. 10) beziehungsweise Vater (A4/10 S. 4) haben, was äusserst unplausibel erscheint, zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie bestanden haben. Weiter hat die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet (A9/13 S. 3), weshalb sie und ihre Kinder aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes sowie allenfalls mittels der von der Schweiz gewährten Rückkehrhilfe (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollten. Schliesslich steht auch ihr derzeitiger Gesundheitszustand (A9/13 S. 9f.) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 6.4. Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) beziehungsweise sind sie im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: