Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden seien am (...) 2016 aus Albanien ausgereist und über Istanbul am 13. August 2016 am Flughafen Zürich angekommen, wo sie am 14. August 2016 im Transitbereich um Asyl nachsuchten. Gleichentags verweigerte das SEM vorläufig ihre Einreise in die Schweiz und wies ihnen als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu (A3). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4915/2016 vom 17. August 2016 abgewiesen. B. Am 17. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin A._______ summarisch befragt (A17) und am 29. August 2016 fand eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt (A23). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei in einen Bandenkrieg hineingeraten und schliesslich am (...) 2012 auf offener Strasse ermordet worden. Die einflussreiche Familie ihres Ehemannes, bei welcher sie seit ihrer Heirat lebe, habe den Täter gefunden, indes sei noch unklar, wie dessen Tat gerächt werden soll. Jedenfalls sei es nicht das Ziel dieser Leute, den Fall mittels Polizei zu lösen. Die Beschwerdeführerin habe auch nach dem Tod ihres Ehemannes zusammen mit ihren zwei Kindern bei ihren - sehr einflussreichen - Schwiegereltern in Tirana gelebt. Dies insbesondere auf Geheiss der Schwiegereltern, damit diese mit ihrem Enkel B._______ unter einem Dach leben könnten. Ihr Schwager - der Bruder ihres Ehemannes, der im gleichen Haus wohne - habe vor, den Mord an seinem Bruder zu rächen, weshalb er sich bereits eine Waffe beschafft habe. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass ihr Sohn - wenn er "gross und kräftig" sei (A23 F. 37) - diesen Racheakt ausüben solle. Sie könne nicht akzeptieren, dass ihr Schwager so das Leben ihres Sohnes in Gefahr bringe (A23 F. 50). Konkreter Ausreiseanlass sei nun ein Streit mit ihrem Schwager gewesen. Danach sei sie unter dem Vorwand des Gebetstages, welcher das Ende der 40-tägigen Trauerzeit nach dem Tod ihres Vaters symbolisiere, mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gegangen. Doch anstatt wieder zu den Schwiegereltern zurückzukehren, seien sie über Istanbul in die Schweiz gereist. Ihr Schwager sei nun, da sie das Land mit ihren Kindern verlassen habe, sehr wütend. Er versuche herauszufinden, wo sie sich aufhalten würden. Bei einer Rückkehr würde man ihr ihren Sohn wegnehmen und sie umbringen. Der Sohn B._______ wurde am 29. August 2016 angehört (A24). Für den weiteren Inhalt der Aussagen von Mutter und Sohn wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 2. September 2016 (A26) - gleichentags auf Albanisch am Flughafen eröffnet, wobei die Unterschrift seitens der Beschwerdeführerin verweigert wurde (A30) - lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) standhalten würden. D. Mit Eingabe vom 8. September 2016 (A36) machte der mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin stark selbstmordgefährdet sei, was die fünf beigelegten handschriftlich verfassten Briefe von ihr belegen würden. In diesen Briefen kommt weiter zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin durch die Dolmetscherin, welche an ihrer Befragung teilgenommen habe, psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei sie ständig in Panik um ihre Kinder. E. Am 8. September 2016 (Poststempel: 7. September 2016) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die Verfügung sei aufzuheben und den Asylgesuchen stattzugeben. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie einer Sterbeurkunde von D._______ (mit Übersetzung) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2016 elektronisch übermittelt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
E. 4 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Diese Rüge wurde vorliegend nicht weiter begründet. Indessen gilt festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu erkennen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an das SEM als unbegründet abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid dahingehend, dass der Furcht der Beschwerdeführerin, ihr Sohn könne durch ihren Schwager in ein Blutrachegeschehen involviert werden, kein Verfolgungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegt werden könne, weshalb ihre diesbezüglichen Befürchtungen flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens Drittpersonen biete; so sei vorsätzliche Tötung wegen einer Blutfehde mit langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslanger Inhaftierung belegt. Jedoch gelte es zu beachten, dass ein Staat für Vergehen, über die er nicht unterrichtet worden sei, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise kein strafrechtliches Delikt begangen, weshalb sie sich problemlos an die heimatlichen Behörden wenden könne, um Schutz zu verlangen. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle. Schliesslich sei das Vorbringen, ihr Schwager hege Blutrachepläne und wolle dafür ihren Sohn in die Sache involvieren, ernsthaft zu bezweifeln (Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Sohnes nicht mit jenen der Mutter übereinstimmen würden.
E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber ausgeführt, dass die Blutrache in Albanien ein Bestandteil des Kanun (vorrömisches albanisches Gewohnheitsrecht) und bis heute fest in der albanischen Kultur - auch in Tirana - verankert sei. Die Fehde, in welche der Ehemann der Beschwerdeführerin hineingeraten sei, habe am (...) 2005 mit der Ermordung von E._______ begonnen. Ihr Schwager habe nun angekündigt, den Tod seines Bruders durch dessen Sohn zu rächen. Dieser - wie auch seine Mutter - könnten sich dieser Aufgabe in der von Männern dominierten Gesellschaft nicht entziehen. Auch wenn die Fehde durch eine andere Person fortgeführt würde, müssten sich die Beschwerdeführenden aus Furcht um ihr Leben ständig in einem abgedunkelten Haus aufhalten, was einem Gefängnis gleichkomme. Die theoretische Ausführung, der albanische Staat sei fähig, seine Einwohner zu schützen, sei falsch. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Schutz der Behörden erwarten könne. Des Weiteren seien in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche erkennbar. Da Namen und Daten der Vorinstanz vorliegen würden, sei es für diese ein Leichtes, die geschilderten Ereignisse abzuklären. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin, die aus einer wohlhabenden Sippe stamme, kein finanzielles Interesse an der Schweiz.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Indes gilt vorliegend festzuhalten, dass in den Akten keine solchen Hinweise erkennbar sind, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes die Behörden nie um Hilfe ersucht hat (A23 F. 34 und 79 f.). Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Zudem sind die Ausführungen rund um das Vorhaben ihres Schwagers - seinen Bruder zu rächen - vage gehalten und deuten nicht auf eine aktuelle konkrete Gefahr hin (A23 F. 35 ff., 51 ff. und 64 ff.). Ferner gilt darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familien im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivation fehlt, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Allenfalls könnte das Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein (vgl. E. 8.2). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente - eine Kopie der Sterbeurkunde des Ehemannes, Länderberichte sowie Reportagen über E._______ - vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In diesem Sinne kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Involvierung des Sohnes in eine Blutfehde offen gelassen werden (Art. 7 AsylG). Das SEM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6.2): In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94; EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" ("real risk") besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Vorliegend sind indes keine stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass die betroffenen Personen im Fall einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt seien, in Albanien Folter, unmenschliche Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, da die Ausführungen insgesamt unsubstantiiert und wenig konkret sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden einer allfälligen konventionswidrigen Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
E. 8.3.2 Aus individueller Sicht hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz verfügen. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin, die über das Sorge- beziehungsweise das Obhutsrecht der Kinder verfügt (A23 F. 53 ff.), leben weitere Familienangehörige in Albanien. So leben eine Tante sowie ein Onkel väterlicherseits in Tirana, zu welchen ein steter Kontakt gepflegt worden sei (A23 F. 8 ff. und 117). Die Beschwerdeführerin, welche die Mittelschule abgeschlossen habe (A23 F. 60), sei ausserdem für eine (...) tätig gewesen und habe für ihre Kinder eine staatliche Waisenrente erhalten (A17 S. 6 f.; A23 F. 58 ). Ferner besitze ihre Mutter, die derzeit in (...) bei den Schwestern der Beschwerdeführerin lebe, zusammen mit ihrer Schwägerin - der Witwe ihres Bruders - ein Haus; das Haus des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin sei vermietet (A23 F. 113 ff.). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf familiäre Hilfe, mindestens der Ursprungsfamilie der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin, falls sie nicht auf die Familie des Vaters zurückgreifen wollen, zählen können. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie dürfe nicht ausserhalb der Familie ihres Ehemannes leben (A23 F. 73 ff. und 120), dürfte zwar angesichts gewisser Traditionen in Albanien nicht abwegig sein und ihr einen allfälligen solchen Schritt erschweren. Indessen erscheint angesichts der vermuteten Rechtsstaatlichkeit Albaniens ein solcher nicht als unmöglich beziehungsweise unzumutbar, weshalb er auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal sie sich - auch diesbezüglich - nie rechtliche Hilfe erbeten haben dürfte (A23 F. 123).
E. 8.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen ist. Indes ist davon auszugehen, dass sie die diesbezügliche medizinische Unterstützung nach ihrer Rückkehr nach Albanien finden wird, zumal ihr Sohn schon einmal psychologisch betreut worden sei (A23 F. 84).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5419/2016 Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), sowie C._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Bepino Vrsalovic, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden seien am (...) 2016 aus Albanien ausgereist und über Istanbul am 13. August 2016 am Flughafen Zürich angekommen, wo sie am 14. August 2016 im Transitbereich um Asyl nachsuchten. Gleichentags verweigerte das SEM vorläufig ihre Einreise in die Schweiz und wies ihnen als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu (A3). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4915/2016 vom 17. August 2016 abgewiesen. B. Am 17. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin A._______ summarisch befragt (A17) und am 29. August 2016 fand eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt (A23). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei in einen Bandenkrieg hineingeraten und schliesslich am (...) 2012 auf offener Strasse ermordet worden. Die einflussreiche Familie ihres Ehemannes, bei welcher sie seit ihrer Heirat lebe, habe den Täter gefunden, indes sei noch unklar, wie dessen Tat gerächt werden soll. Jedenfalls sei es nicht das Ziel dieser Leute, den Fall mittels Polizei zu lösen. Die Beschwerdeführerin habe auch nach dem Tod ihres Ehemannes zusammen mit ihren zwei Kindern bei ihren - sehr einflussreichen - Schwiegereltern in Tirana gelebt. Dies insbesondere auf Geheiss der Schwiegereltern, damit diese mit ihrem Enkel B._______ unter einem Dach leben könnten. Ihr Schwager - der Bruder ihres Ehemannes, der im gleichen Haus wohne - habe vor, den Mord an seinem Bruder zu rächen, weshalb er sich bereits eine Waffe beschafft habe. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass ihr Sohn - wenn er "gross und kräftig" sei (A23 F. 37) - diesen Racheakt ausüben solle. Sie könne nicht akzeptieren, dass ihr Schwager so das Leben ihres Sohnes in Gefahr bringe (A23 F. 50). Konkreter Ausreiseanlass sei nun ein Streit mit ihrem Schwager gewesen. Danach sei sie unter dem Vorwand des Gebetstages, welcher das Ende der 40-tägigen Trauerzeit nach dem Tod ihres Vaters symbolisiere, mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gegangen. Doch anstatt wieder zu den Schwiegereltern zurückzukehren, seien sie über Istanbul in die Schweiz gereist. Ihr Schwager sei nun, da sie das Land mit ihren Kindern verlassen habe, sehr wütend. Er versuche herauszufinden, wo sie sich aufhalten würden. Bei einer Rückkehr würde man ihr ihren Sohn wegnehmen und sie umbringen. Der Sohn B._______ wurde am 29. August 2016 angehört (A24). Für den weiteren Inhalt der Aussagen von Mutter und Sohn wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 2. September 2016 (A26) - gleichentags auf Albanisch am Flughafen eröffnet, wobei die Unterschrift seitens der Beschwerdeführerin verweigert wurde (A30) - lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) standhalten würden. D. Mit Eingabe vom 8. September 2016 (A36) machte der mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin stark selbstmordgefährdet sei, was die fünf beigelegten handschriftlich verfassten Briefe von ihr belegen würden. In diesen Briefen kommt weiter zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin durch die Dolmetscherin, welche an ihrer Befragung teilgenommen habe, psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Zudem sei sie ständig in Panik um ihre Kinder. E. Am 8. September 2016 (Poststempel: 7. September 2016) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, die Verfügung sei aufzuheben und den Asylgesuchen stattzugeben. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie einer Sterbeurkunde von D._______ (mit Übersetzung) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2016 elektronisch übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
4. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Diese Rüge wurde vorliegend nicht weiter begründet. Indessen gilt festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz zu erkennen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an das SEM als unbegründet abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid dahingehend, dass der Furcht der Beschwerdeführerin, ihr Sohn könne durch ihren Schwager in ein Blutrachegeschehen involviert werden, kein Verfolgungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegt werden könne, weshalb ihre diesbezüglichen Befürchtungen flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der albanische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens Drittpersonen biete; so sei vorsätzliche Tötung wegen einer Blutfehde mit langjähriger Gefängnisstrafe oder mit lebenslanger Inhaftierung belegt. Jedoch gelte es zu beachten, dass ein Staat für Vergehen, über die er nicht unterrichtet worden sei, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise kein strafrechtliches Delikt begangen, weshalb sie sich problemlos an die heimatlichen Behörden wenden könne, um Schutz zu verlangen. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle. Schliesslich sei das Vorbringen, ihr Schwager hege Blutrachepläne und wolle dafür ihren Sohn in die Sache involvieren, ernsthaft zu bezweifeln (Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Sohnes nicht mit jenen der Mutter übereinstimmen würden. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wurde demgegenüber ausgeführt, dass die Blutrache in Albanien ein Bestandteil des Kanun (vorrömisches albanisches Gewohnheitsrecht) und bis heute fest in der albanischen Kultur - auch in Tirana - verankert sei. Die Fehde, in welche der Ehemann der Beschwerdeführerin hineingeraten sei, habe am (...) 2005 mit der Ermordung von E._______ begonnen. Ihr Schwager habe nun angekündigt, den Tod seines Bruders durch dessen Sohn zu rächen. Dieser - wie auch seine Mutter - könnten sich dieser Aufgabe in der von Männern dominierten Gesellschaft nicht entziehen. Auch wenn die Fehde durch eine andere Person fortgeführt würde, müssten sich die Beschwerdeführenden aus Furcht um ihr Leben ständig in einem abgedunkelten Haus aufhalten, was einem Gefängnis gleichkomme. Die theoretische Ausführung, der albanische Staat sei fähig, seine Einwohner zu schützen, sei falsch. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Schutz der Behörden erwarten könne. Des Weiteren seien in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche erkennbar. Da Namen und Daten der Vorinstanz vorliegen würden, sei es für diese ein Leichtes, die geschilderten Ereignisse abzuklären. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin, die aus einer wohlhabenden Sippe stamme, kein finanzielles Interesse an der Schweiz. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist bisher nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Indes gilt vorliegend festzuhalten, dass in den Akten keine solchen Hinweise erkennbar sind, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes die Behörden nie um Hilfe ersucht hat (A23 F. 34 und 79 f.). Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz nachsucht. Zudem sind die Ausführungen rund um das Vorhaben ihres Schwagers - seinen Bruder zu rächen - vage gehalten und deuten nicht auf eine aktuelle konkrete Gefahr hin (A23 F. 35 ff., 51 ff. und 64 ff.). Ferner gilt darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familien im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivation fehlt, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Allenfalls könnte das Risiko einer Blutrache im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein (vgl. E. 8.2). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente - eine Kopie der Sterbeurkunde des Ehemannes, Länderberichte sowie Reportagen über E._______ - vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. 6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In diesem Sinne kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Involvierung des Sohnes in eine Blutfehde offen gelassen werden (Art. 7 AsylG). Das SEM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 6.2): In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94; EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b). Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" ("real risk") besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Vorliegend sind indes keine stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass die betroffenen Personen im Fall einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt seien, in Albanien Folter, unmenschliche Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, da die Ausführungen insgesamt unsubstantiiert und wenig konkret sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden einer allfälligen konventionswidrigen Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. 8.3.2 Aus individueller Sicht hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz verfügen. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin, die über das Sorge- beziehungsweise das Obhutsrecht der Kinder verfügt (A23 F. 53 ff.), leben weitere Familienangehörige in Albanien. So leben eine Tante sowie ein Onkel väterlicherseits in Tirana, zu welchen ein steter Kontakt gepflegt worden sei (A23 F. 8 ff. und 117). Die Beschwerdeführerin, welche die Mittelschule abgeschlossen habe (A23 F. 60), sei ausserdem für eine (...) tätig gewesen und habe für ihre Kinder eine staatliche Waisenrente erhalten (A17 S. 6 f.; A23 F. 58 ). Ferner besitze ihre Mutter, die derzeit in (...) bei den Schwestern der Beschwerdeführerin lebe, zusammen mit ihrer Schwägerin - der Witwe ihres Bruders - ein Haus; das Haus des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin sei vermietet (A23 F. 113 ff.). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf familiäre Hilfe, mindestens der Ursprungsfamilie der Mutter beziehungsweise Beschwerdeführerin, falls sie nicht auf die Familie des Vaters zurückgreifen wollen, zählen können. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie dürfe nicht ausserhalb der Familie ihres Ehemannes leben (A23 F. 73 ff. und 120), dürfte zwar angesichts gewisser Traditionen in Albanien nicht abwegig sein und ihr einen allfälligen solchen Schritt erschweren. Indessen erscheint angesichts der vermuteten Rechtsstaatlichkeit Albaniens ein solcher nicht als unmöglich beziehungsweise unzumutbar, weshalb er auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal sie sich - auch diesbezüglich - nie rechtliche Hilfe erbeten haben dürfte (A23 F. 123). 8.3.3 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen ist. Indes ist davon auszugehen, dass sie die diesbezügliche medizinische Unterstützung nach ihrer Rückkehr nach Albanien finden wird, zumal ihr Sohn schon einmal psychologisch betreut worden sei (A23 F. 84). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen ist. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: