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E-4915/2016

E-4915/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-17 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4915/2016 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Albanien, Flughafen Zürich - Transitbereich, 8058 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen); Verfügung des SEM vom 14. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2016 den Flughafen Zürich erreichten, wo die Beschwerdeführerin A._______ für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 14. August 2016 um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. August 2016 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin mit einer kurzen handschriftlich verfassten Eingabe vom 14. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das SEM die elektronischen Vorakten am 15. August 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess und am 16. August 2016 die Deutschübersetzung der albanisch-sprachigen Beschwerde beim Gericht eintraf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und letztere im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist, dass die Überpüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 22 Abs. 2-4 unverzüglich und in der Regel auf Grund der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass über Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und Beschwerdeentscheide nach Art. 111 AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahren gemäss den Dublin-Regeln zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für eine sofortige Einreisebewilligung (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art 11a AsylV1) vorliegen, dass die Einreise vorläufig verweigert sind, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens - wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) - faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 13. August 2016 in Zürich-Kloten angekommen seien und am 14. August 2016 ein Asylgesuch gestellt haben, worauf ihnen in der Folge die Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, und dass für den 17. August 2018 die Befragung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AsylG angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts vortragen, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den skizzierten gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse, und dass sie sich auch erst seit 4 Tagen im Transitbereich aufzuhalten haben, womit diesbezüglich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Transitbereich des Flughafens Zürich bei der heutigen Aktenlage als korrekt und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Angemessenheit der Unterbringung bemängelt (Art. 22 Abs. 3 AsylG) und beantragt, es sei ihr eine adäquatere Unterbringungsmöglichkeit (ein Zimmer für sie und ihre beiden Kinder) zuzuweisen, da sie am gegenwärtigen Ort nicht zusammen mit ihren Kindern schlafen könne, dass die telefonische Nachfrage des Gerichts beim Flughafen Zürich ergeben hat, das die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder - derzeit gemeinsam mit einer anderen Frau und deren Kind - allein in einem ausschliesslich für Frauen bestimmten Raum (der grundsätzlich Platz für 16 Personen bieten würde) untergebracht sind, dass diese Unterbringung nicht als unangemessen oder nicht kindergerecht gewürdigt werden muss, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe ansonsten keine in ihrer Person oder bei ihren Kindern liegende Gründe vorbringt oder Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Unterbringung als unangemessen erscheinen liessen, und bei der heutigen Aktenlage kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass bei dieser Sachlage die gesetzeskonforme Zuweisung des Transitbereichs als vorläufiger Aufenthaltsort durch das SEM nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass auf deren Erhebung indessen im Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE aus Gründen in der Sache und in der Person der Beschwerdeführenden verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: