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E-4222/2018

E-4222/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 17. September 2015 um Asyl. A.a Am 28. September 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und namentlich zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten SEM A4/11). Dabei gab er an, er sei in Mazar-e-Sharif geboren worden, wo er auch gelebt habe, und gehöre der Ethnie der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. In Mazar-e-Sharif würden sein Vater, ein Bruder, (...) Schwestern, (...) Onkel und eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel sowie (...) Tanten väterlicherseits leben. Seine Mutter sei vor (...) Jahren gestorben. Vor seiner Ausreise habe er vier Jahre selbständig einen (...) in Mazar-e-Sharif betrieben. Im Oktober 2013 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg legal mit seinem Reisepass Richtung Teheran (Iran) verlassen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei weitergereist und habe ein Jahr und sechs oder sieben Monate in Istanbul verbracht. Darauf sei er über Griechenland und verschiedene Balkanländer nach Deutschland gelangt, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Die ganze Reise habe zirka 4000 Dollar gekostet und zu deren Finanzierung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer gearbeitet. A.b Am 28. Oktober 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und verfügte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 6. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (A18/23). Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahre 2013 hätten er und eine junge Frau (nachfolgend A.) sich ineinander verliebt und sie hätten schon bald gegenseitig Heiratsabsichten gehegt. Die Familie von A. habe sie jedoch mit einem ihrer Cousins (nachfolgend C.) verlobt, der (...) gewesen sei und über viel Macht und grossen Einfluss verfügt habe. Die Liebe zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und A. habe jedoch angehalten und sie hätten sich heimlich getroffen. Als er sich eines Tages mit A. in der Nähe ihrer Schule verabredet habe, sei C. erschienen und habe ihn zusammen mit zwei Gefolgsleuten unvermittelt massiv zusammengeschlagen und ihn mit dem Tod bedroht, sollte er sich noch einmal mit A. treffen. Sie hätten dennoch selbst über die Heirat von A. und C. hinaus den Kontakt miteinander aufrechterhalten und sich oft Nachrichten geschrieben. Als A. ihn (den Beschwerdeführer) einmal in seinem (...) ([...]) besucht habe, seien sie sich sexuell nähergekommen und A. habe ihm von ihrer unglücklichen Ehe erzählt. Auf Vorschlag von A. hätten sie sich geeinigt, gemeinsam aus Afghanistan auszureisen. Er habe sein Geschäft verkauft und über einen Bekannten für sich und A. gefälschte Reisepässe und Visa für den Iran besorgen lassen. Noch vor ihrer Ausreise habe C. auf einem Zweit-Mobiltelefon von A. Nachrichten und verfängliche Fotografien von ihr und ihm (dem Beschwerdeführer) entdeckt und so von der ausserehelichen Beziehung erfahren. C. habe A. daraufhin wutentbrannt schwer misshandelt und in einem Zimmer eingesperrt. Zusammen mit zwei bewaffneten Gefolgsleuten habe C. ihn (den Beschwerdeführer) zuhause aufsuchen wollen, er habe sich jedoch zu dieser Zeit in einem Club aufgehalten. Sein Vater habe ihn telefonisch über die Suche von C. informiert. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen und bis zur Ausreise aus Afghanistan nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Noch am selben Abend habe ihn die jüngere Schwester von A. darüber orientiert, dass A. bei sich zuhause durch Erhängen Suizid begangen habe. Daraufhin habe er seinen Eltern erstmals von der heimlich weitergeführten Beziehung zu A. erzählt. Sein Vater habe ihm angesichts des Ernstes der Lage zur Ausreise aus dem Heimatland geraten. Der bereits im Vorfeld beantragte Reisepass sei wenige Tage nach dem Vorfall abholbereit gewesen. Vier Tage nach dem Tod von A. habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass bewaffnete Leute fünf bis sechs Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten. Zudem hätten sich auch mehrmals verdächtige Zivilpersonen in der Nähe seines Elternhauses aufgehalten. Wenige Monate vor seiner Weiterreise in die Schweiz sei einer seiner Brüder ohne weitere Nachricht verschwunden. Sein Vater habe vermutet, dass sein Bruder als Racheakt für sein Fehlverhalten (des Beschwerdeführers) entführt worden sei und habe den Kontakt zu ihm abgebrochen und ihn aus der Familie verstossen. A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original und verschiedene Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde reichte er zwei als Beweismittel bezeichnete Fotografien eines Grabsteines mit einer behelfsmässigen Übersetzung der Grabinschrift, je eine Fotografie der (...) Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren Familien, ein Printscreen seines Mobiltelefons sowie eine ärztliche Bestätigung vom 10. Juli 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Juli 2018 wurde festgestellt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Blutrache als zentrales Vorbringen ausführliche Erwägungen zur Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit angestellt habe und in der Beschwerdeeingabe dazu ausführlich Gegenstandpunkte erhoben würden. Mit Verweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte festzustellen, dass es sich bei privaten Blutfehden und drohender Blutrache um Gefährdungsmassnahmen aus keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) aufgeführten Gründe handle und es demnach dabei am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangle. Konkret drohende Blutrachekonstellationen könnten jedoch unter dem Aspekt völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit des Vollzuges) allenfalls relevant sein. Mit der Zwischenverfügung verwies der Instruktionsrichterin die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete aktuell auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 nahm die Vorinstanz zu den in der Beschwerde erhobenen Einwänden insbesondere bezüglich des in der angefochtenen Verfügung festgestellten nicht glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrages des Beschwerdeführers ausführlich Stellung. Im Weiteren äusserte sich das SEM zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel. Es hielt dafür, dass weder die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass zwei seiner Schwestern mittlerweile in der Türkei beziehungsweise in Indien leben sollen, hinreichende Belege für die geltend gemachte Furcht vor einer Blutrache darstellen würden. Auch sei grundsätzlich nach wie vor an den Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Afghanistan zu zweifeln. Der Tod des Vaters, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde, vermöge angesichts der ansonsten begünstigenden Umstände zu keiner anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen. Dem Vollzug der Wegweisung würden auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. F. Mit Replik vom 30. August 2018 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu einzelnen vom SEM als unglaubhaft eingestuften Sachverhaltsaspekten Stellung und brachte punktuelle Ergänzungen an, die der Glaubhaftmachung des Sachvortrages dienlich sein würden. Zudem reichte er als aktuell bezeichnete Fotografien seiner Schwestern mit deren Familien zu den Akten, die aufzeigen würden, dass sie zurzeit in der Türkei beziehungsweise in Indien lebten. Seine Geschwister hätten die Wohnung in der Stadt (Mazar-e-Sharif) verkauft, um sich ihre Ausreise und den Aufenthalt im Ausland finanzieren zu können. Er wäre somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich selbst gestellt. Auch sei er gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente gegen seine Depression ein. Zudem sei auch in Mazar-e-Sharif der Krieg spürbar und die Stadt werde immer öfters Ziel von Anschlägen der Taliban. All dies zeige, dass im heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zumutbar wäre. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, er werde zum Beweis des Todes von A. seinen früheren Nachbarn bitten, nach dem Grab von A. zu suchen. Da nicht alle Friedhöfe frei zugänglich seien (Eingangskontrolle), müsse aber offengelassen werden, ob er fündig werde.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Das Eventualbegehren wird demnach abgewiesen.

E. 4 Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Gericht kann den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders als die Vorinstanz setzen, Teile der Begründung der Vorinstanz unberücksichtigt lassen oder verwerfen sowie neu zusätzliche Begründungsmotive heranziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da sich die Begründung des Gerichts aus der Anwendung von Art. 3 AsylG direkt ergibt, mit der die Partei zu rechnen hatte. Im Übrigen wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 auf die entsprechende Rechtsanwendung hingewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen die fünf massgeblichen Verfolgungsmotive Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung abschliessend. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.11).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend, aus Angst vor einer Blutfehde im Zusammenhang mit einer im Heimatland geführten ausserehelichen Beziehung aus Afghanistan ausgereist zu sein und bei einer Rückkehr dorthin entsprechende Vergeltungsmassnahmen zu befürchten.

E. 5.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es der privaten Familienfehde allerdings - entgegen den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe - an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3855/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2, D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 6.2, D-4321/2018 vom 6. September 2018 E. 5.2 sowie E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). [FGB1]

E. 5.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von deren Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Wenn auch mit anderer Begründung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft im Resultat zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.5 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Folgenden jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Jedoch ist die Glaubhaftigkeit der persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben festgestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer demnach hinreichend darzulegen, in objektiver Hinsicht ernsthaft befürchten zu müssen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Opfer von privaten Racheakten zu werden, die ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzten würden.

E. 8.1.4 Das SEM erachtete den geltend gemachten Sachverhalt des Beschwerdeführers in der Gesamtheit als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Das Gericht stützt die für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Auch die Entgegnungen des SEM in der Vernehmlassung auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind in den massgeblichen Punkten nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, wenn einzelne Vorbehalte des Beschwerdeführers gewisse vom SEM angeführte, in der Gesamtbetrachtung aber eher marginale Argumente zu relativieren vermögen.

E. 8.1.4.1 Vorab gilt festzustellen, dass die Befragungsmethodik anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und entgegen dem erhobenen Vorhalt in der Beschwerde keine Einschränkungen ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der gesamten Anhörung nicht Gelegenheit erhalten hätte, sich frei und umfassend zu äussern. Der entsprechende Vorhalt bezieht sich selektiv auf einzelne Passagen im ersten Teil der Anhörung, unterschlägt dabei den weiteren Verlauf der ganzen Befragung und erscheint somit nicht sachgerecht. Demgegenüber wird in der Vernehmlassung des SEM zutreffend ausgeführt, dass die einzelnen Unterbrechungen des freien Redeflusses im ersten Teil der Anhörung dazu gedient hätten, die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sinne eines ersten Überblickes zu erfassen, und dies zur besseren Strukturierung der Anhörung beigetragen habe. Zudem wurde richtigerweise festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im zweiten Teil der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die Kernvorbringen in einem freien Bericht zu schildern und zu den massgeblichen Aspekten ausführlich Stellung zu nehmen. Daran anschliessend entgegnete das SEM in der Vernehmlassung zu den entsprechenden Einwänden in der Beschwerde zu Recht, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine tatsächliche Erlebnisgrundlage zum Vorgebrachten schliessen liessen, sondern vielmehr angesichts der geringen Qualität der Schilderungen einerseits und der hohen individuellen Voraussetzungen des gut gebildeten Beschwerdeführers andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit von konstruierten Angaben auszugehen sei.

E. 8.1.4.2 Es ist mit der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken - und nach Ansicht des Gerichts gerade zu den zentralen und somit entscheidwesentlichen Kernvorbringen - konturlos und stereotyp ausgefallen sind.

E. 8.1.4.3 So ist die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden, dass die Darstellung der Umstände, wie der Beschwerdeführer und A. sich kennengelernt hätten, nicht realitätsnah wirkt. Daran vermögen die blossen Wiedergaben der entsprechenden, letztlich stereotypen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

E. 8.1.4.4 Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über C. beschränken sich darauf, dass er als (...) tätig und reich und angesehen gewesen sei, seine Macht für seine eigenen Vorteile wie beispielsweise zu Lotterie und illegalen Geldspielen ausgenutzt haben solle und kein guter Mensch gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte sich eigenen Angaben zufolge dabei anlässlich der Anhörung lediglich auf die Informationen stützen, die ihm A. mitgeteilt und erzählt habe. Es ist vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Kenntnisstandes zur Person von C. einzig auf Angaben von A. zu stützen vermocht hätte, falls die von ihm geltend gemachten Sachverhalte tatsächlich ereigneten Vorkommnissen entsprechen würden. So müsste begründeterweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach dem angeblichen gewalttätigen Übergriff auf ihn über seinen Rivalen und gewaltsamen Angreifer persönlich nähere Informationen eingeholt hätte. Spätestens nach der Entdeckung der ausserehelichen Beziehung und dem suizidalen Tod von A., die die Blutfehde begründet haben sollen, und nach der geltend gemachten bewaffneten Suche nach ihm wäre zu erwarten, dass er sich darum bemüht hätte, vertiefende Nachforschungen auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan anzustellen. Damit hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch in der Lage sein müssen, über die nur rudimentären Angaben hinaus weitere persönlichkeitsbezogene Ausführungen zu der Person machen zu können, die ihn, angeblich durch eine Blutfehde ausgelöst, konkret und ernsthaft an Leib und Leben bedrohen sollte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe C. anhand der Informationen, die er von A. bekommen habe, und aufgrund der einzigen Begegnung mit ihm plausibel als gewaltbereit, angesehen, einflussreich und der Illegalität nicht abgeneigt beschreiben können, ist untauglich, einen dienlichen Beitrag zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Sachverhaltes zu leisten.

E. 8.1.4.5 Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, die Ausführungen zum Vorfall vor der Schule von A. würden einzelne Hinweise auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug enthalten, fällt für das Gericht massgeblich ins Gewicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten gewalttätigen Übergriff von C. und zwei Gefolgsleuten angesichts der Ernsthaftigkeit und Schwere eines derartigen einschneidenden Ereignisses in deren Gesamtheit letztlich stereotyp und somit realitätsfern ausgefallen sind. Auf wiederholte Nachfrage anlässlich der Anhörung, das Vorkommnis im Zeitraum ab Erscheinen des Autos bis zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers an der Haustür seines Elternhauses detailliert (in freier Rede) zu schildern, folgten Antworten, die gesamthaft betrachtet nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (A18/23 F86-F88). In der Vernehmlassung hat das SEM denn auch zu Recht ausgeführt, die Darstellung der Schlägerei falle auffallend knapp und oberflächlich aus. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung spreche, dass der Beschwerdeführer trotz der mehrfachen Aufforderung, die Situation innerhalb eines vorgegebenen Zeit- beziehungsweise Handlungsfenster möglichst detailliert zu beschreiben, lediglich einen auffallend lückenhaften Bericht abgebe. So unterlasse er es etwa, die angedeuteten Interaktionen mit den eingreifenden Passanten konkret zu beschreiben, und habe auch nicht erwähnt, wie A. auf den Vorfall reagiert habe (ob sie etwa am "Tatort" geblieben sei oder habe fliehen können, von ihrem Verlobten im Auto mitgenommen worden sei oder sich nach der Schlägerei um den blutenden Beschwerdeführer gekümmert habe, sich von diesem habe verabschieden können etc.). An der Feststellung, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorkommnis aufgrund seines inhaltslosen und stereotypen Aussageverhaltens nicht hat glaubhaft machen können, ändern auch die Entgegnungen in der Replik nichts. Der Vorhalt, dass die Befragung gar gesteuert worden sein soll, lässt das Gericht in Berücksichtigung der Aktenlage und somit des nicht zu beanstandenden Befragungsablaufes nicht gelten. Das Nachliefern konkreter Inhalte zum Geschehen in der Replik ist selbstredend vorliegend nicht von Bedeutung.

E. 8.1.4.6 Weiter ist es für das Gericht von entscheidwesentlicher Relevanz, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitrahmen seit dem angeblichen Tod von A. bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise erkannte - wiederum trotz der mehrfachen Aufforderung, den Ablauf der Geschehnisse detailliert darzulegen, kaum Hinweise auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug (immer auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten einschneidenden Ereignisse) finden lassen (A18/23 F121-123 und insbesondere F124). Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohungssituation durch C. und daraus folgend auch den Tod von A. nicht hat glaubhaft machen können, vermögen die Vorbringen anlässlich der Anhörung (schlechter seelischer Zustand, A18/23 F125) und in der Beschwerde, die knappen Ausführungen seien seiner Traumatisierung aufgrund des Todes von A. geschuldet, nicht als taugliche Erklärung zu dienen.

E. 8.1.4.7 Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ernsthaft darum bemüht hätte, Beweismittel im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Tod von A. beizubringen, was in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu erwarten gewesen wäre. Die Erklärung in der Replik, es sei für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, an den Todesschein von A., also an ein amtliches Dokument zu gelangen, das sich - wenn überhaupt - einzig in den Händen der Familie von A. befinden würde, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht verlangt, den Todesschein an sich beizubringen, sondern taugliche Beweismittel, die den Tod von A. bescheinigen würden. Demnach vermag auch das Vorbringen in der Replik, er werde zum Beweis des Todes von A. seinen früheren Nachbarn bitten, nach dem Grab von A. zu suchen, es müsse aber offengelassen werden, ob er fündig werde, da nicht alle Friedhöfe frei zugänglich seien (Eingangskontrolle), nicht zu verfangen. Jedenfalls ist bis dato nicht aktenkundig gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer mit geeigneten Mitteln um eine taugliche Bescheinigung des Todes von A. ernsthaft bemüht hätte.

E. 8.1.4.8 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismitteln zu Recht fest, dass weder die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass seine Schwestern mittlerweile in der Türkei beziehungsweise in Indien leben sollen, hinreichende Belege für die geltend gemachte Furcht vor einer Blutrache darstellen würden.

E. 8.1.4.9 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM sowie die entsprechenden Entgegnungen auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen.

E. 8.1.4.10 Zusammenfassend ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermochte. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einem ernsthaften Risiko ("real risk") ausgesetzt, aus den von ihm vorgebrachten Gründen einer Blutfehde oder Blutrache und somit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein.

E. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-e-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-e-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-e-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge, sondern es sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5).

E. 8.2.2 Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände vor. Er stammt aus der Stadt Mazar-e-Sharif und hat seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Insbesondere verfügt er über eine gute Bildung, Fremdsprachenkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund dessen ist ohne Weiteres auch davon auszugehen, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz über die engste Familie hinaus. Nachdem der geltend gemachte Sachverhalt zu einer angeblich bestehenden Blutfehde nicht glaubhaft gemacht ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, sein Bruder sei vor diesem Hintergrund verschollen und sein Vater habe ihn deshalb aus der Familie ausgestossen. Auch vermögen die eingereichten blossen Fotografien nicht hinreichend darzutun, seine Schwestern hätten Mazar-e-Sharif definitiv verlassen und sich mit ihren Familien dauerhaft im Ausland niedergelassen, weshalb er in seiner Heimatstadt über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Abgesehen davon wäre unabhängig von seiner engeren Familie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif, auch wenn sie sich früher nicht oft getroffen haben sollen, auf ein breites verwandtschaftliches Netz von Onkeln und Tanten zurückgreifen könnte (vgl. oben A.a), wodurch in der Anfangs- und Überbrückungsphase mit einer gesicherten Wohnsituation zu rechnen ist, die er aufgrund seines Alters und seiner mehrjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit selbständig festigen könnte. Zudem kann er ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mit Bekannten und Nachbarn seines (...)geschäftes, die gute Freunde gewesen seien, wiederaufleben lassen (A18/23 F38 und 39). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerade nicht auf sich selbst gestellt. Auch ist von guten geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auszugehen, die er wieder aktivieren kann; so war es ihm etwa möglich, innert kürzester Frist vor seiner Ausreise aus Afghanistan eine Käuferschaft für seine (...) zu finden. In einer gesamthaften Betrachtung sind für den Beschwerdeführer [FGB2]begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif gegeben. Wie das SEM in der Vernehmlassung - auch unter Hinweisen auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Mazar-e-Sharif - zutreffend feststellte, sind aufgrund der Aktenlage auch keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente gegen seine Depression ein, ist die von der Rechtsprechung vorgegebene Schwelle einer existenzbedrohenden Gefährdung aus medizinischen Gründen bei Weitem nicht erreicht.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote vom 19. Juli 2018 zu den Akten und wies einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 6.30 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8 - 11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Das Gericht erachtet den Aufwand in der geltend gemachten zeitlichen Hinsicht für die vorliegende Sache als nicht notwendig. Dem langjährig als auf Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt sollte die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Blutrache und Blutfehde nicht verschlossen geblieben sein. Die dennoch unter dem Titel der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft entsprechenden und eher weitausholenden Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich als nicht notwendig. Seit der Beschwerdeeingabe ist ein Aufwand für das Verfassen der Replik vom 30. August 2018 hinzugekommen. Der notwendige Aufwand für die gesamte Beschwerdeführung ist mit 7.5 Stunden zu veranschlagen. Der beigeordnete amtliche Rechtsbeistand ist Rechtsanwalt, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.- zum Tragen kommt. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist auf Fr. 1784.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
  5. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf Fr. 1784.- bestimmt.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: [FGB1]Wiederholung im nachfolgenden Satz in E.5.4 [FGB2]Weglassen? Oben wird von begünstigende Umständen gesprochen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4222/2018 Urteil vom 15. Juli 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 17. September 2015 um Asyl. A.a Am 28. September 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und namentlich zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten SEM A4/11). Dabei gab er an, er sei in Mazar-e-Sharif geboren worden, wo er auch gelebt habe, und gehöre der Ethnie der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. In Mazar-e-Sharif würden sein Vater, ein Bruder, (...) Schwestern, (...) Onkel und eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel sowie (...) Tanten väterlicherseits leben. Seine Mutter sei vor (...) Jahren gestorben. Vor seiner Ausreise habe er vier Jahre selbständig einen (...) in Mazar-e-Sharif betrieben. Im Oktober 2013 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg legal mit seinem Reisepass Richtung Teheran (Iran) verlassen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei weitergereist und habe ein Jahr und sechs oder sieben Monate in Istanbul verbracht. Darauf sei er über Griechenland und verschiedene Balkanländer nach Deutschland gelangt, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Die ganze Reise habe zirka 4000 Dollar gekostet und zu deren Finanzierung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer gearbeitet. A.b Am 28. Oktober 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und verfügte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. A.c Am 6. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (A18/23). Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahre 2013 hätten er und eine junge Frau (nachfolgend A.) sich ineinander verliebt und sie hätten schon bald gegenseitig Heiratsabsichten gehegt. Die Familie von A. habe sie jedoch mit einem ihrer Cousins (nachfolgend C.) verlobt, der (...) gewesen sei und über viel Macht und grossen Einfluss verfügt habe. Die Liebe zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und A. habe jedoch angehalten und sie hätten sich heimlich getroffen. Als er sich eines Tages mit A. in der Nähe ihrer Schule verabredet habe, sei C. erschienen und habe ihn zusammen mit zwei Gefolgsleuten unvermittelt massiv zusammengeschlagen und ihn mit dem Tod bedroht, sollte er sich noch einmal mit A. treffen. Sie hätten dennoch selbst über die Heirat von A. und C. hinaus den Kontakt miteinander aufrechterhalten und sich oft Nachrichten geschrieben. Als A. ihn (den Beschwerdeführer) einmal in seinem (...) ([...]) besucht habe, seien sie sich sexuell nähergekommen und A. habe ihm von ihrer unglücklichen Ehe erzählt. Auf Vorschlag von A. hätten sie sich geeinigt, gemeinsam aus Afghanistan auszureisen. Er habe sein Geschäft verkauft und über einen Bekannten für sich und A. gefälschte Reisepässe und Visa für den Iran besorgen lassen. Noch vor ihrer Ausreise habe C. auf einem Zweit-Mobiltelefon von A. Nachrichten und verfängliche Fotografien von ihr und ihm (dem Beschwerdeführer) entdeckt und so von der ausserehelichen Beziehung erfahren. C. habe A. daraufhin wutentbrannt schwer misshandelt und in einem Zimmer eingesperrt. Zusammen mit zwei bewaffneten Gefolgsleuten habe C. ihn (den Beschwerdeführer) zuhause aufsuchen wollen, er habe sich jedoch zu dieser Zeit in einem Club aufgehalten. Sein Vater habe ihn telefonisch über die Suche von C. informiert. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen und bis zur Ausreise aus Afghanistan nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Noch am selben Abend habe ihn die jüngere Schwester von A. darüber orientiert, dass A. bei sich zuhause durch Erhängen Suizid begangen habe. Daraufhin habe er seinen Eltern erstmals von der heimlich weitergeführten Beziehung zu A. erzählt. Sein Vater habe ihm angesichts des Ernstes der Lage zur Ausreise aus dem Heimatland geraten. Der bereits im Vorfeld beantragte Reisepass sei wenige Tage nach dem Vorfall abholbereit gewesen. Vier Tage nach dem Tod von A. habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass bewaffnete Leute fünf bis sechs Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten. Zudem hätten sich auch mehrmals verdächtige Zivilpersonen in der Nähe seines Elternhauses aufgehalten. Wenige Monate vor seiner Weiterreise in die Schweiz sei einer seiner Brüder ohne weitere Nachricht verschwunden. Sein Vater habe vermutet, dass sein Bruder als Racheakt für sein Fehlverhalten (des Beschwerdeführers) entführt worden sei und habe den Kontakt zu ihm abgebrochen und ihn aus der Familie verstossen. A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original und verschiedene Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde reichte er zwei als Beweismittel bezeichnete Fotografien eines Grabsteines mit einer behelfsmässigen Übersetzung der Grabinschrift, je eine Fotografie der (...) Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren Familien, ein Printscreen seines Mobiltelefons sowie eine ärztliche Bestätigung vom 10. Juli 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Juli 2018 wurde festgestellt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Blutrache als zentrales Vorbringen ausführliche Erwägungen zur Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit angestellt habe und in der Beschwerdeeingabe dazu ausführlich Gegenstandpunkte erhoben würden. Mit Verweis auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte festzustellen, dass es sich bei privaten Blutfehden und drohender Blutrache um Gefährdungsmassnahmen aus keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) aufgeführten Gründe handle und es demnach dabei am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangle. Konkret drohende Blutrachekonstellationen könnten jedoch unter dem Aspekt völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit des Vollzuges) allenfalls relevant sein. Mit der Zwischenverfügung verwies der Instruktionsrichterin die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete aktuell auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 nahm die Vorinstanz zu den in der Beschwerde erhobenen Einwänden insbesondere bezüglich des in der angefochtenen Verfügung festgestellten nicht glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrages des Beschwerdeführers ausführlich Stellung. Im Weiteren äusserte sich das SEM zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel. Es hielt dafür, dass weder die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass zwei seiner Schwestern mittlerweile in der Türkei beziehungsweise in Indien leben sollen, hinreichende Belege für die geltend gemachte Furcht vor einer Blutrache darstellen würden. Auch sei grundsätzlich nach wie vor an den Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Afghanistan zu zweifeln. Der Tod des Vaters, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde, vermöge angesichts der ansonsten begünstigenden Umstände zu keiner anderen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen. Dem Vollzug der Wegweisung würden auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. F. Mit Replik vom 30. August 2018 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu einzelnen vom SEM als unglaubhaft eingestuften Sachverhaltsaspekten Stellung und brachte punktuelle Ergänzungen an, die der Glaubhaftmachung des Sachvortrages dienlich sein würden. Zudem reichte er als aktuell bezeichnete Fotografien seiner Schwestern mit deren Familien zu den Akten, die aufzeigen würden, dass sie zurzeit in der Türkei beziehungsweise in Indien lebten. Seine Geschwister hätten die Wohnung in der Stadt (Mazar-e-Sharif) verkauft, um sich ihre Ausreise und den Aufenthalt im Ausland finanzieren zu können. Er wäre somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich selbst gestellt. Auch sei er gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente gegen seine Depression ein. Zudem sei auch in Mazar-e-Sharif der Krieg spürbar und die Stadt werde immer öfters Ziel von Anschlägen der Taliban. All dies zeige, dass im heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zumutbar wäre. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, er werde zum Beweis des Todes von A. seinen früheren Nachbarn bitten, nach dem Grab von A. zu suchen. Da nicht alle Friedhöfe frei zugänglich seien (Eingangskontrolle), müsse aber offengelassen werden, ob er fündig werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Das Eventualbegehren wird demnach abgewiesen.

4. Das Gericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Das Gericht kann den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders als die Vorinstanz setzen, Teile der Begründung der Vorinstanz unberücksichtigt lassen oder verwerfen sowie neu zusätzliche Begründungsmotive heranziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da sich die Begründung des Gerichts aus der Anwendung von Art. 3 AsylG direkt ergibt, mit der die Partei zu rechnen hatte. Im Übrigen wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 auf die entsprechende Rechtsanwendung hingewiesen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.1 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen die fünf massgeblichen Verfolgungsmotive Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung abschliessend. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.11). 5.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend, aus Angst vor einer Blutfehde im Zusammenhang mit einer im Heimatland geführten ausserehelichen Beziehung aus Afghanistan ausgereist zu sein und bei einer Rückkehr dorthin entsprechende Vergeltungsmassnahmen zu befürchten. 5.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es der privaten Familienfehde allerdings - entgegen den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe - an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG (vgl. dazu Urteile des BVGer D-3855/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2, D-4214/2018 vom 20. November 2018 E. 6.2, D-4321/2018 vom 6. September 2018 E. 5.2 sowie E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). [FGB1] 5.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von deren Glaubhaftigkeit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Wenn auch mit anderer Begründung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft im Resultat zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Folgenden jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend machte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Jedoch ist die Glaubhaftigkeit der persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben festgestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer demnach hinreichend darzulegen, in objektiver Hinsicht ernsthaft befürchten zu müssen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Opfer von privaten Racheakten zu werden, die ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzten würden. 8.1.4 Das SEM erachtete den geltend gemachten Sachverhalt des Beschwerdeführers in der Gesamtheit als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Das Gericht stützt die für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Auch die Entgegnungen des SEM in der Vernehmlassung auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind in den massgeblichen Punkten nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, wenn einzelne Vorbehalte des Beschwerdeführers gewisse vom SEM angeführte, in der Gesamtbetrachtung aber eher marginale Argumente zu relativieren vermögen. 8.1.4.1 Vorab gilt festzustellen, dass die Befragungsmethodik anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und entgegen dem erhobenen Vorhalt in der Beschwerde keine Einschränkungen ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der gesamten Anhörung nicht Gelegenheit erhalten hätte, sich frei und umfassend zu äussern. Der entsprechende Vorhalt bezieht sich selektiv auf einzelne Passagen im ersten Teil der Anhörung, unterschlägt dabei den weiteren Verlauf der ganzen Befragung und erscheint somit nicht sachgerecht. Demgegenüber wird in der Vernehmlassung des SEM zutreffend ausgeführt, dass die einzelnen Unterbrechungen des freien Redeflusses im ersten Teil der Anhörung dazu gedient hätten, die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sinne eines ersten Überblickes zu erfassen, und dies zur besseren Strukturierung der Anhörung beigetragen habe. Zudem wurde richtigerweise festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im zweiten Teil der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die Kernvorbringen in einem freien Bericht zu schildern und zu den massgeblichen Aspekten ausführlich Stellung zu nehmen. Daran anschliessend entgegnete das SEM in der Vernehmlassung zu den entsprechenden Einwänden in der Beschwerde zu Recht, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine tatsächliche Erlebnisgrundlage zum Vorgebrachten schliessen liessen, sondern vielmehr angesichts der geringen Qualität der Schilderungen einerseits und der hohen individuellen Voraussetzungen des gut gebildeten Beschwerdeführers andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit von konstruierten Angaben auszugehen sei. 8.1.4.2 Es ist mit der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken - und nach Ansicht des Gerichts gerade zu den zentralen und somit entscheidwesentlichen Kernvorbringen - konturlos und stereotyp ausgefallen sind. 8.1.4.3 So ist die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden, dass die Darstellung der Umstände, wie der Beschwerdeführer und A. sich kennengelernt hätten, nicht realitätsnah wirkt. Daran vermögen die blossen Wiedergaben der entsprechenden, letztlich stereotypen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 8.1.4.4 Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über C. beschränken sich darauf, dass er als (...) tätig und reich und angesehen gewesen sei, seine Macht für seine eigenen Vorteile wie beispielsweise zu Lotterie und illegalen Geldspielen ausgenutzt haben solle und kein guter Mensch gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte sich eigenen Angaben zufolge dabei anlässlich der Anhörung lediglich auf die Informationen stützen, die ihm A. mitgeteilt und erzählt habe. Es ist vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich bezüglich seines Kenntnisstandes zur Person von C. einzig auf Angaben von A. zu stützen vermocht hätte, falls die von ihm geltend gemachten Sachverhalte tatsächlich ereigneten Vorkommnissen entsprechen würden. So müsste begründeterweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere nach dem angeblichen gewalttätigen Übergriff auf ihn über seinen Rivalen und gewaltsamen Angreifer persönlich nähere Informationen eingeholt hätte. Spätestens nach der Entdeckung der ausserehelichen Beziehung und dem suizidalen Tod von A., die die Blutfehde begründet haben sollen, und nach der geltend gemachten bewaffneten Suche nach ihm wäre zu erwarten, dass er sich darum bemüht hätte, vertiefende Nachforschungen auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan anzustellen. Damit hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch in der Lage sein müssen, über die nur rudimentären Angaben hinaus weitere persönlichkeitsbezogene Ausführungen zu der Person machen zu können, die ihn, angeblich durch eine Blutfehde ausgelöst, konkret und ernsthaft an Leib und Leben bedrohen sollte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe C. anhand der Informationen, die er von A. bekommen habe, und aufgrund der einzigen Begegnung mit ihm plausibel als gewaltbereit, angesehen, einflussreich und der Illegalität nicht abgeneigt beschreiben können, ist untauglich, einen dienlichen Beitrag zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Sachverhaltes zu leisten. 8.1.4.5 Auch wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, die Ausführungen zum Vorfall vor der Schule von A. würden einzelne Hinweise auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug enthalten, fällt für das Gericht massgeblich ins Gewicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten gewalttätigen Übergriff von C. und zwei Gefolgsleuten angesichts der Ernsthaftigkeit und Schwere eines derartigen einschneidenden Ereignisses in deren Gesamtheit letztlich stereotyp und somit realitätsfern ausgefallen sind. Auf wiederholte Nachfrage anlässlich der Anhörung, das Vorkommnis im Zeitraum ab Erscheinen des Autos bis zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers an der Haustür seines Elternhauses detailliert (in freier Rede) zu schildern, folgten Antworten, die gesamthaft betrachtet nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (A18/23 F86-F88). In der Vernehmlassung hat das SEM denn auch zu Recht ausgeführt, die Darstellung der Schlägerei falle auffallend knapp und oberflächlich aus. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung spreche, dass der Beschwerdeführer trotz der mehrfachen Aufforderung, die Situation innerhalb eines vorgegebenen Zeit- beziehungsweise Handlungsfenster möglichst detailliert zu beschreiben, lediglich einen auffallend lückenhaften Bericht abgebe. So unterlasse er es etwa, die angedeuteten Interaktionen mit den eingreifenden Passanten konkret zu beschreiben, und habe auch nicht erwähnt, wie A. auf den Vorfall reagiert habe (ob sie etwa am "Tatort" geblieben sei oder habe fliehen können, von ihrem Verlobten im Auto mitgenommen worden sei oder sich nach der Schlägerei um den blutenden Beschwerdeführer gekümmert habe, sich von diesem habe verabschieden können etc.). An der Feststellung, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Vorkommnis aufgrund seines inhaltslosen und stereotypen Aussageverhaltens nicht hat glaubhaft machen können, ändern auch die Entgegnungen in der Replik nichts. Der Vorhalt, dass die Befragung gar gesteuert worden sein soll, lässt das Gericht in Berücksichtigung der Aktenlage und somit des nicht zu beanstandenden Befragungsablaufes nicht gelten. Das Nachliefern konkreter Inhalte zum Geschehen in der Replik ist selbstredend vorliegend nicht von Bedeutung. 8.1.4.6 Weiter ist es für das Gericht von entscheidwesentlicher Relevanz, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitrahmen seit dem angeblichen Tod von A. bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise erkannte - wiederum trotz der mehrfachen Aufforderung, den Ablauf der Geschehnisse detailliert darzulegen, kaum Hinweise auf einen tatsächlichen Erlebnisbezug (immer auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten einschneidenden Ereignisse) finden lassen (A18/23 F121-123 und insbesondere F124). Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedrohungssituation durch C. und daraus folgend auch den Tod von A. nicht hat glaubhaft machen können, vermögen die Vorbringen anlässlich der Anhörung (schlechter seelischer Zustand, A18/23 F125) und in der Beschwerde, die knappen Ausführungen seien seiner Traumatisierung aufgrund des Todes von A. geschuldet, nicht als taugliche Erklärung zu dienen. 8.1.4.7 Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oder im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ernsthaft darum bemüht hätte, Beweismittel im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Tod von A. beizubringen, was in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu erwarten gewesen wäre. Die Erklärung in der Replik, es sei für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich, an den Todesschein von A., also an ein amtliches Dokument zu gelangen, das sich - wenn überhaupt - einzig in den Händen der Familie von A. befinden würde, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht verlangt, den Todesschein an sich beizubringen, sondern taugliche Beweismittel, die den Tod von A. bescheinigen würden. Demnach vermag auch das Vorbringen in der Replik, er werde zum Beweis des Todes von A. seinen früheren Nachbarn bitten, nach dem Grab von A. zu suchen, es müsse aber offengelassen werden, ob er fündig werde, da nicht alle Friedhöfe frei zugänglich seien (Eingangskontrolle), nicht zu verfangen. Jedenfalls ist bis dato nicht aktenkundig gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer mit geeigneten Mitteln um eine taugliche Bescheinigung des Todes von A. ernsthaft bemüht hätte. 8.1.4.8 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismitteln zu Recht fest, dass weder die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass seine Schwestern mittlerweile in der Türkei beziehungsweise in Indien leben sollen, hinreichende Belege für die geltend gemachte Furcht vor einer Blutrache darstellen würden. 8.1.4.9 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM sowie die entsprechenden Entgegnungen auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen. 8.1.4.10 Zusammenfassend ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermochte. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einem ernsthaften Risiko ("real risk") ausgesetzt, aus den von ihm vorgebrachten Gründen einer Blutfehde oder Blutrache und somit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-e-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-e-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-e-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge, sondern es sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5). 8.2.2 Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände vor. Er stammt aus der Stadt Mazar-e-Sharif und hat seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Insbesondere verfügt er über eine gute Bildung, Fremdsprachenkenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung. Aufgrund dessen ist ohne Weiteres auch davon auszugehen, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz über die engste Familie hinaus. Nachdem der geltend gemachte Sachverhalt zu einer angeblich bestehenden Blutfehde nicht glaubhaft gemacht ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, sein Bruder sei vor diesem Hintergrund verschollen und sein Vater habe ihn deshalb aus der Familie ausgestossen. Auch vermögen die eingereichten blossen Fotografien nicht hinreichend darzutun, seine Schwestern hätten Mazar-e-Sharif definitiv verlassen und sich mit ihren Familien dauerhaft im Ausland niedergelassen, weshalb er in seiner Heimatstadt über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Abgesehen davon wäre unabhängig von seiner engeren Familie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e-Sharif, auch wenn sie sich früher nicht oft getroffen haben sollen, auf ein breites verwandtschaftliches Netz von Onkeln und Tanten zurückgreifen könnte (vgl. oben A.a), wodurch in der Anfangs- und Überbrückungsphase mit einer gesicherten Wohnsituation zu rechnen ist, die er aufgrund seines Alters und seiner mehrjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit selbständig festigen könnte. Zudem kann er ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mit Bekannten und Nachbarn seines (...)geschäftes, die gute Freunde gewesen seien, wiederaufleben lassen (A18/23 F38 und 39). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gerade nicht auf sich selbst gestellt. Auch ist von guten geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auszugehen, die er wieder aktivieren kann; so war es ihm etwa möglich, innert kürzester Frist vor seiner Ausreise aus Afghanistan eine Käuferschaft für seine (...) zu finden. In einer gesamthaften Betrachtung sind für den Beschwerdeführer [FGB2]begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif gegeben. Wie das SEM in der Vernehmlassung - auch unter Hinweisen auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Mazar-e-Sharif - zutreffend feststellte, sind aufgrund der Aktenlage auch keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich angeschlagen und nehme Medikamente gegen seine Depression ein, ist die von der Rechtsprechung vorgegebene Schwelle einer existenzbedrohenden Gefährdung aus medizinischen Gründen bei Weitem nicht erreicht. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Dieser reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote vom 19. Juli 2018 zu den Akten und wies einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 6.30 aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8 - 11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Das Gericht erachtet den Aufwand in der geltend gemachten zeitlichen Hinsicht für die vorliegende Sache als nicht notwendig. Dem langjährig als auf Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt sollte die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Blutrache und Blutfehde nicht verschlossen geblieben sein. Die dennoch unter dem Titel der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft entsprechenden und eher weitausholenden Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich als nicht notwendig. Seit der Beschwerdeeingabe ist ein Aufwand für das Verfassen der Replik vom 30. August 2018 hinzugekommen. Der notwendige Aufwand für die gesamte Beschwerdeführung ist mit 7.5 Stunden zu veranschlagen. Der beigeordnete amtliche Rechtsbeistand ist Rechtsanwalt, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.- zum Tragen kommt. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist auf Fr. 1784.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

5. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf Fr. 1784.- bestimmt.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: [FGB1]Wiederholung im nachfolgenden Satz in E.5.4 [FGB2]Weglassen? Oben wird von begünstigende Umständen gesprochen