Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Am 21. beziehungsweise 22. Oktober 2015 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragungen zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 4. beziehungsweise am 5. April 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. C._______, Sohn der Beschwerdeführenden, reiste am 16. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 18. Oktober 2015 um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) geltend, er sei afghanischer Staatsbürger (...) und in G._______, Provinz H._______, geboren worden, wo er bis 19(...) gelebt habe. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden ebenfalls in dieser Provinz leben. Nach dem (...) habe er in I._______ während (...) Jahre die (...) besucht und mit dem Grad des "(...)" abgeschlossen. Danach habe er bis 19(...) dem afghanischen Militär gedient. Im Jahre 19(...) habe er als (...) die Stadt I._______, seinen letzten Wohnort, vor der einmarschierenden Taliban-Miliz verteidigt. Im Zuge der Gefechte habe ihn ein Taliban namens J._______ für den Tod seines (...) und seines (...) verantwortlich gemacht und ihn zum Feind erklärt. Da er zudem als hoher Militär den Taliban den Zugang in die Stadt verweigert habe, habe er gedroht, ihn und seine Familie zu töten. In der Folge hätten die afghanischen Truppen I._______ der Taliban-Miliz überlassen müssen. Beim Einmarsch in I._______ hätten die Taliban, darunter auch J._______, sein Zuhause (des Beschwerdeführers) aufgesucht, seine Frau misshandelt und bedroht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er habe seine Familie später bei seinem Schwager getroffen. Kurz darauf - am (...) - seien sie über K._______ in den L._______ geflohen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (...) in M._______ als Flüchtlinge gelebt hätten. Ab dem Jahre 20(...) sei ihr Aufenthalt von Seiten der (...) Behörden bewilligt worden, seine Kinder hätten die Schule besucht und er habe in der (...) gearbeitet. Anfangs 20(...) sei J._______, der Taliban, welcher ihn in der Schlacht um I._______ für den Tod seines (...) und seines (...) verantwortlich gemacht und ihm die Feindschaft erklärt habe, mit einer Delegation zu Gesprächen mit der (...) Regierung ins Land gekommen. Das Regime hätte es den Taliban erlaubt, im L._______ Trainingscamps zu errichten und Jugendliche für den Krieg in Afghanistan zu rekrutieren. J._______ habe sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. (...) Tage später habe er J._______ an einer (...) gesehen, wo dieser ebenfalls Erkundigungen über ihn eingeholt habe. Er habe ihn noch ein weiteres Mal im Zentrum von N._______ gesehen. Er und seine Familie könnten von Seiten der (...) Behörden keinen Schutz erwarten, da die Taliban selber unter dem Schutz der (...) Regierung stehen würden. Wenn J._______ ihn töten oder sich an seiner Familie rächen würde, würde dies die (...) Behörden nicht kümmern. Weil er gemäss Arbeitsvertrag seinen Lohn erst bei Beendigung der Arbeit erhalten habe, hätten er und seine Familie das Land nicht sofort Anfang 20(...), sondern erst im (...) verlassen können. A.c Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in I._______ zur Welt gekommen und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahre 19(...) dort gelebt. Sie habe das (...) gemacht, zwei Jahre als (...) gearbeitet und sei danach als (...) tätig gewesen. Sie habe in Afghanistan drei Geschwister. Im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban im Jahre 19(...) sei sie von diesen misshandelt, mit dem Tode bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Die Feinde ihres Mannes hätten sie nun im L._______ aufgespürt. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihr Heimatland sie nicht beschützen könne. A.d Die Söhne C._______ und D._______ wurden am 5. April 2017 ebenfalls zu den Asylgründen angehört, machten aber keine eigenen Asylgründe geltend. A.e Die Beschwerdeführenden reichten diverse Unterlagen, darunter ihre Identitätsausweise sowie (...) Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem des erwachsenen Sohnes, O._______, geb. am (...), N (...), zu koordinieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 innert Frist beglichen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Dem Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des erwachsenen Sohnes, O._______, geb. am (...), N (...), wird insofern entsprochen, als beiden Verfahren derselbe Spruchkörper zugeordnet ist und flüchtlingsrelevante Elemente des einen Verfahrens im anderen berücksichtigt werden, sofern sie dessen Ausgang zu beeinflussen vermögen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 7 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführenden würden ihre Fluchtgründe auf Vorgänge stützen, welche sich im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban im Jahre 19(...) ereignet hätten. Die diesbezügliche Situation habe sich durch den Einmarsch der Truppen der Nordallianz im Jahre 2001 erheblich verändert. Sodann hätten sie nicht geltend gemacht, nach 19(...) in direktem Kontakt zu ihrem Peiniger gestanden zu haben oder dass von diesem eine direkte und konkrete Bedrohung gegen sie ausgegangen sei. Ferner gehe aus ihren Ausführungen nicht hervor, die in Afghanistan zurückgebliebenen Angehörigen hätten aufgrund der Ereignisse im Jahre 19(...) bis heute irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Die Information, dass ihr ehemaliger Verfolger in M._______ nach ihnen gesucht habe, stamme von Drittpersonen. Sodann habe der Besuch der Taliban im L._______ gemäss Schilderungen der Beschwerdeführenden im (...) beziehungsweise (...) stattgefunden. Der Vorinstanz sei aufgrund einschlägiger Berichte jedoch bekannt, dass der L._______ erst im (...) eine Delegation der Taliban empfangen habe. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden diese keine Anzeichen dafür enthalten, die Beschwerdeführenden seien einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen. Sodann bestehe auch kein Grund zur Annahme, die im Jahre 19(...) geschilderte Gefahr würde bei einer Rückreise nach I._______ immer noch in aktueller Weise bestehen. Die Gefahr, welche aus der Präsenz der Taliban in I._______ resultiere, sei allgemeiner Natur und somit nicht asylrelevant.
E. 8 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden persönlich von einer Gruppe von Taliban aus der Region H._______ verfolgt. Der Beschwerdeführer sei als (...) der afghanischen Armee und somit als Zugehöriger einer Risikogruppe auch heute noch besonders gefährdet, zumal die Taliban in der Region um I._______ stark präsent sei. Der Umstand, dass sich der Taliban-Führer J._______ auch noch nach Jahren nach dem Beschwerdeführer erkundige und dieser ihm nur dank Glück und des Ergreifens von Sicherheitsmassnahmen aus dem Weg habe gehen können, zeige, dass die Verfolgung immer noch aktuell sei. Zudem würden die Beschwerdeführenden nicht aufgrund einer persönlichen Fehde zwischen ihnen und J._______ verfolgt, sondern aufgrund der ehemaligen Funktion des Beschwerdeführers als (...) der afghanischen Armee und damit aus politischen Gründen. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Wohnsitz habe wechseln müssen, die in Afghanistan zurückgebliebenen Angehörigen mithin die Folgen des Konflikts durchaus zu fürchten hätten. Des Weiteren würden sich ihre zeitlichen Angaben bezüglich des Aufenthaltes der Delegation der Taliban im L._______ mit den von der Vorinstanz beigezogenen Berichten decken, da die persischen Zeitangaben der Beschwerdeführenden dem Zeitraum (...) beziehungsweise (...) entsprächen. Zudem habe der L._______ mehrere Besuche von Taliban-Delegationen empfangen.
E. 9 Die Beschwerdeführenden bringen im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen vor, der Beschwerdeführer (Familienoberhaupt) stehe einerseits im Fokus eines bestimmten Mitgliedes der Taliban, welcher ihn für den Verlust von Angehörigen verantwortlich mache, andererseits werde er wegen seiner früheren Funktion als (...) Militär der afghanischen Streitkräfte von den Taliban als Organisation verfolgt. Die militärische Funktion des Beschwerdeführers wurde durch die Vorinstanz nicht angezweifelt und von Seiten der Beschwerdeführenden mit diversen Unterlagen dokumentiert. In diesem Zusammenhang sind die Vorbringen, weshalb die Beschwerdeführenden im Jahre 19(...) im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban Afghanistan verliessen, im Grundsatz plausibel und nachvollziehbar. Jedoch geht aus den entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht hervor, dass sie von den Taliban als Organisation verfolgt würden, obwohl dies in der Rechtsmitteleingabe relativ knapp und ohne Weitere Substantiierung behauptet wird (vgl. S. 8 der Rechtsmitteleingabe). Ihren Schilderungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie von Dritten erfahren hätten, dass sich J._______ im Jahre 20(...) nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe und er diesen - ob Zufall oder nicht - bei zwei weiteren Gelegenheiten im L._______ gesehen habe. In Zusammenhang mit J._______ machen die Beschwerdeführenden (sinngemäss) geltend, dieser mache den Beschwerdeführer für den Verlust seines (...) und seines (...) verantwortlich und wolle sich an den Beschwerdeführenden als Familie rächen. Im Zusammenhang mit der angeblichen Gefahr, welche von dieser Person ausgehen soll, ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass sie dessen Drohungen nur vom Hörensagen kennen (vgl. SEM-Akten. A31/17 Q53 ff. sowie Schilderung gemäss Rechtsmitteleingabe S. 4). Sodann handle es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei J._______ um einen der Peiniger, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Eroberung von I._______ im Jahre 19(...) misshandelt und bedroht hätten (vgl. a.a.O. A31/17 Q48), wohingegen die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe J._______ nie gesehen (vgl. SEM-Akten A34/12 Q51) beziehungsweise ihre Peiniger seien vermummt gewesen (vgl. a.a.O. Q53). Dies wirft die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis davon haben kann, dass sein angeblicher Verfolger sein zu Hause aufgesucht haben soll, da er sich zu besagten Zeitpunkt nicht dort aufgehalten habe. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht klar dar, welche Stellung und welchen Einfluss J._______ innerhalb der Talibanorganisation hat. Ferner ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt, als ihr Verfolger im L._______ Erkundigungen über sie eingeholt haben soll, und dem Zeitpunkt ihrer definitiven Ausreise mehrere Monate vergingen, ohne dass irgendetwas vorgefallen wäre. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten äusserst strenge Vorsichtsmassnahmen befolgt, um sich nicht unnötig zu exponieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihrem angeblichen Verfolger ihre Wohnadresse bekannt sein musste, wenn er bereits den Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausfindig machen konnte. Ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse (von Seiten einer Einzelperson oder der Taliban als Organisation) kann ihren Schilderungen nicht entnommen werden. Auch wenn aufgrund der ehemaligen und (...) militärischen Funktion des Beschwerdeführers bei der afghanischen Armee von einer gewissen Exponiertheit seiner Person auszugehen ist, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass - in Ermangelung einer konkreten aktuellen Verfolgungssituation beziehungsweise eines konkreten Verfolgungsinteresses - die über (...) Jahre zurückliegende Gefährdungssituation heute keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermag.
E. 10 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 11 11.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5111/2018 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Am 21. beziehungsweise 22. Oktober 2015 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragungen zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 4. beziehungsweise am 5. April 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. C._______, Sohn der Beschwerdeführenden, reiste am 16. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 18. Oktober 2015 um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) geltend, er sei afghanischer Staatsbürger (...) und in G._______, Provinz H._______, geboren worden, wo er bis 19(...) gelebt habe. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden ebenfalls in dieser Provinz leben. Nach dem (...) habe er in I._______ während (...) Jahre die (...) besucht und mit dem Grad des "(...)" abgeschlossen. Danach habe er bis 19(...) dem afghanischen Militär gedient. Im Jahre 19(...) habe er als (...) die Stadt I._______, seinen letzten Wohnort, vor der einmarschierenden Taliban-Miliz verteidigt. Im Zuge der Gefechte habe ihn ein Taliban namens J._______ für den Tod seines (...) und seines (...) verantwortlich gemacht und ihn zum Feind erklärt. Da er zudem als hoher Militär den Taliban den Zugang in die Stadt verweigert habe, habe er gedroht, ihn und seine Familie zu töten. In der Folge hätten die afghanischen Truppen I._______ der Taliban-Miliz überlassen müssen. Beim Einmarsch in I._______ hätten die Taliban, darunter auch J._______, sein Zuhause (des Beschwerdeführers) aufgesucht, seine Frau misshandelt und bedroht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er habe seine Familie später bei seinem Schwager getroffen. Kurz darauf - am (...) - seien sie über K._______ in den L._______ geflohen, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (...) in M._______ als Flüchtlinge gelebt hätten. Ab dem Jahre 20(...) sei ihr Aufenthalt von Seiten der (...) Behörden bewilligt worden, seine Kinder hätten die Schule besucht und er habe in der (...) gearbeitet. Anfangs 20(...) sei J._______, der Taliban, welcher ihn in der Schlacht um I._______ für den Tod seines (...) und seines (...) verantwortlich gemacht und ihm die Feindschaft erklärt habe, mit einer Delegation zu Gesprächen mit der (...) Regierung ins Land gekommen. Das Regime hätte es den Taliban erlaubt, im L._______ Trainingscamps zu errichten und Jugendliche für den Krieg in Afghanistan zu rekrutieren. J._______ habe sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. (...) Tage später habe er J._______ an einer (...) gesehen, wo dieser ebenfalls Erkundigungen über ihn eingeholt habe. Er habe ihn noch ein weiteres Mal im Zentrum von N._______ gesehen. Er und seine Familie könnten von Seiten der (...) Behörden keinen Schutz erwarten, da die Taliban selber unter dem Schutz der (...) Regierung stehen würden. Wenn J._______ ihn töten oder sich an seiner Familie rächen würde, würde dies die (...) Behörden nicht kümmern. Weil er gemäss Arbeitsvertrag seinen Lohn erst bei Beendigung der Arbeit erhalten habe, hätten er und seine Familie das Land nicht sofort Anfang 20(...), sondern erst im (...) verlassen können. A.c Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in I._______ zur Welt gekommen und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahre 19(...) dort gelebt. Sie habe das (...) gemacht, zwei Jahre als (...) gearbeitet und sei danach als (...) tätig gewesen. Sie habe in Afghanistan drei Geschwister. Im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban im Jahre 19(...) sei sie von diesen misshandelt, mit dem Tode bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Die Feinde ihres Mannes hätten sie nun im L._______ aufgespürt. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihr Heimatland sie nicht beschützen könne. A.d Die Söhne C._______ und D._______ wurden am 5. April 2017 ebenfalls zu den Asylgründen angehört, machten aber keine eigenen Asylgründe geltend. A.e Die Beschwerdeführenden reichten diverse Unterlagen, darunter ihre Identitätsausweise sowie (...) Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend, als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem des erwachsenen Sohnes, O._______, geb. am (...), N (...), zu koordinieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 innert Frist beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Dem Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des erwachsenen Sohnes, O._______, geb. am (...), N (...), wird insofern entsprochen, als beiden Verfahren derselbe Spruchkörper zugeordnet ist und flüchtlingsrelevante Elemente des einen Verfahrens im anderen berücksichtigt werden, sofern sie dessen Ausgang zu beeinflussen vermögen.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
7. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführenden würden ihre Fluchtgründe auf Vorgänge stützen, welche sich im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban im Jahre 19(...) ereignet hätten. Die diesbezügliche Situation habe sich durch den Einmarsch der Truppen der Nordallianz im Jahre 2001 erheblich verändert. Sodann hätten sie nicht geltend gemacht, nach 19(...) in direktem Kontakt zu ihrem Peiniger gestanden zu haben oder dass von diesem eine direkte und konkrete Bedrohung gegen sie ausgegangen sei. Ferner gehe aus ihren Ausführungen nicht hervor, die in Afghanistan zurückgebliebenen Angehörigen hätten aufgrund der Ereignisse im Jahre 19(...) bis heute irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Die Information, dass ihr ehemaliger Verfolger in M._______ nach ihnen gesucht habe, stamme von Drittpersonen. Sodann habe der Besuch der Taliban im L._______ gemäss Schilderungen der Beschwerdeführenden im (...) beziehungsweise (...) stattgefunden. Der Vorinstanz sei aufgrund einschlägiger Berichte jedoch bekannt, dass der L._______ erst im (...) eine Delegation der Taliban empfangen habe. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden diese keine Anzeichen dafür enthalten, die Beschwerdeführenden seien einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen. Sodann bestehe auch kein Grund zur Annahme, die im Jahre 19(...) geschilderte Gefahr würde bei einer Rückreise nach I._______ immer noch in aktueller Weise bestehen. Die Gefahr, welche aus der Präsenz der Taliban in I._______ resultiere, sei allgemeiner Natur und somit nicht asylrelevant.
8. In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden persönlich von einer Gruppe von Taliban aus der Region H._______ verfolgt. Der Beschwerdeführer sei als (...) der afghanischen Armee und somit als Zugehöriger einer Risikogruppe auch heute noch besonders gefährdet, zumal die Taliban in der Region um I._______ stark präsent sei. Der Umstand, dass sich der Taliban-Führer J._______ auch noch nach Jahren nach dem Beschwerdeführer erkundige und dieser ihm nur dank Glück und des Ergreifens von Sicherheitsmassnahmen aus dem Weg habe gehen können, zeige, dass die Verfolgung immer noch aktuell sei. Zudem würden die Beschwerdeführenden nicht aufgrund einer persönlichen Fehde zwischen ihnen und J._______ verfolgt, sondern aufgrund der ehemaligen Funktion des Beschwerdeführers als (...) der afghanischen Armee und damit aus politischen Gründen. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Wohnsitz habe wechseln müssen, die in Afghanistan zurückgebliebenen Angehörigen mithin die Folgen des Konflikts durchaus zu fürchten hätten. Des Weiteren würden sich ihre zeitlichen Angaben bezüglich des Aufenthaltes der Delegation der Taliban im L._______ mit den von der Vorinstanz beigezogenen Berichten decken, da die persischen Zeitangaben der Beschwerdeführenden dem Zeitraum (...) beziehungsweise (...) entsprächen. Zudem habe der L._______ mehrere Besuche von Taliban-Delegationen empfangen.
9. Die Beschwerdeführenden bringen im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen vor, der Beschwerdeführer (Familienoberhaupt) stehe einerseits im Fokus eines bestimmten Mitgliedes der Taliban, welcher ihn für den Verlust von Angehörigen verantwortlich mache, andererseits werde er wegen seiner früheren Funktion als (...) Militär der afghanischen Streitkräfte von den Taliban als Organisation verfolgt. Die militärische Funktion des Beschwerdeführers wurde durch die Vorinstanz nicht angezweifelt und von Seiten der Beschwerdeführenden mit diversen Unterlagen dokumentiert. In diesem Zusammenhang sind die Vorbringen, weshalb die Beschwerdeführenden im Jahre 19(...) im Zuge der Eroberung I._______ durch die Taliban Afghanistan verliessen, im Grundsatz plausibel und nachvollziehbar. Jedoch geht aus den entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht hervor, dass sie von den Taliban als Organisation verfolgt würden, obwohl dies in der Rechtsmitteleingabe relativ knapp und ohne Weitere Substantiierung behauptet wird (vgl. S. 8 der Rechtsmitteleingabe). Ihren Schilderungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie von Dritten erfahren hätten, dass sich J._______ im Jahre 20(...) nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe und er diesen - ob Zufall oder nicht - bei zwei weiteren Gelegenheiten im L._______ gesehen habe. In Zusammenhang mit J._______ machen die Beschwerdeführenden (sinngemäss) geltend, dieser mache den Beschwerdeführer für den Verlust seines (...) und seines (...) verantwortlich und wolle sich an den Beschwerdeführenden als Familie rächen. Im Zusammenhang mit der angeblichen Gefahr, welche von dieser Person ausgehen soll, ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass sie dessen Drohungen nur vom Hörensagen kennen (vgl. SEM-Akten. A31/17 Q53 ff. sowie Schilderung gemäss Rechtsmitteleingabe S. 4). Sodann handle es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bei J._______ um einen der Peiniger, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Eroberung von I._______ im Jahre 19(...) misshandelt und bedroht hätten (vgl. a.a.O. A31/17 Q48), wohingegen die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie habe J._______ nie gesehen (vgl. SEM-Akten A34/12 Q51) beziehungsweise ihre Peiniger seien vermummt gewesen (vgl. a.a.O. Q53). Dies wirft die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis davon haben kann, dass sein angeblicher Verfolger sein zu Hause aufgesucht haben soll, da er sich zu besagten Zeitpunkt nicht dort aufgehalten habe. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht klar dar, welche Stellung und welchen Einfluss J._______ innerhalb der Talibanorganisation hat. Ferner ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt, als ihr Verfolger im L._______ Erkundigungen über sie eingeholt haben soll, und dem Zeitpunkt ihrer definitiven Ausreise mehrere Monate vergingen, ohne dass irgendetwas vorgefallen wäre. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten äusserst strenge Vorsichtsmassnahmen befolgt, um sich nicht unnötig zu exponieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihrem angeblichen Verfolger ihre Wohnadresse bekannt sein musste, wenn er bereits den Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausfindig machen konnte. Ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse (von Seiten einer Einzelperson oder der Taliban als Organisation) kann ihren Schilderungen nicht entnommen werden. Auch wenn aufgrund der ehemaligen und (...) militärischen Funktion des Beschwerdeführers bei der afghanischen Armee von einer gewissen Exponiertheit seiner Person auszugehen ist, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass - in Ermangelung einer konkreten aktuellen Verfolgungssituation beziehungsweise eines konkreten Verfolgungsinteresses - die über (...) Jahre zurückliegende Gefährdungssituation heute keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zu entfalten vermag.
10. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 11. 11.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor