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E-5115/2018

E-5115/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren worden und im Jahre 19(...) als (...)jähriger mit seiner Familie in den C._______ geflohen, wo sie sich in D._______ niedergelassen hätten. Er habe das (...) abgeschlossen, ein (...) und ein wenig als (...) gearbeitet. Sein Vater habe als (...) Militär der afghanischen Armee gedient. In dieser Funktion habe er der Taliban-Miliz hohe Verluste zugefügt. Vor dem Gefecht in B._______ im Jahre 19(...) habe der Vater Drohungen von den Taliban erhalten. Sie hätten von ihm gefordert, dass er seinen Dienst einstelle und ihm auch Geld dafür angeboten. Nach der Eroberung B._______ durch die Taliban hätten diese die Mutter des Beschwerdeführers unter Anwendung von Gewalt über den Verbleib des Vaters verhört. Schliesslich sei es der Familie gelungen, sich beim (...) der Mutter, wo sich auch der Vater eingefunden habe, wieder zu vereinen. Kurz darauf hätten sie das Land verlassen und im C._______ als Flüchtlinge gelebt. Sein Vater stehe auf der Liste der Taliban, womit alle Familienangehörigen in Gefahr seien. Zu Beginn des Jahres 20(...) habe sich eine Delegation der Taliban mit der (...) Regierung getroffen. Im Rahmen dieses Besuches sei ein Kommandant der Taliban, der seinen (...) im Krieg verloren habe, beim Arbeitgeber des Vaters vorstellig geworden und habe sich als dessen Freund ausgegeben. Dabei habe er sich über den Vater und dessen Familie erkundigt. Später habe sein Vater diese Person auch im Rahmen eines Anlasses gesehen. Daraufhin habe sich die Familie während mehrerer Monate äusserst vorsichtig verhalten müssen und sei schliesslich aus dem C._______ geflüchtet. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, um als Migranten im C._______ weiter (...) zu können, hätten er und seine Schwester sich in Afghanistan einen Pass ausstellen lassen und dann per Visa wieder in den C._______ einreisen müssen, was aufgrund des bereits Ausgeführten für sie zu gefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen, insbesondere Schulzeugnisse und (...)unterlagen, als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem seiner Eltern und seiner Geschwister, N (...), zu koordinieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. E. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 innert Frist beglichen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Dem Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers, N (...), wird insofern entsprochen, als beiden Verfahren derselbe Spruchkörper zugeordnet ist und flüchtlingsrelevante Elemente des einen Verfahrens im anderen berücksichtigt werden, sofern sie dessen Ausgang zu beeinflussen vermögen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. In ihren Erwägungen hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich trotz der Präsenz der Taliban im C._______ seit (...) noch bis (...) im Land aufgehalten, ohne dass es zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, es bestünden Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer sei einer ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers stehe aufgrund seiner militärischen Vergangenheit nach wie vor im Fokus der Taliban. Als ältestem Sohn eines ehemaligen (...) Militärangehörigen drohe ihm Reflexverfolgung. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sich die Taliban im C._______ eine gewisse Zurückhaltung beim Ausüben von Angriffen und Attentaten auferlege, um von der (...) Regierung weiterhin geduldet zu werden. In Afghanistan müssten sie dies nicht tun. Aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters zu einer Personengruppe mit erhöhtem Verfolgungsrisiko und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt.

E. 8 Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie trotz Anwesenheit der Taliban noch mehrere Monate im C._______ aufhielten, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ernsthafte Gefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinne bestand. Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an. Dass die Taliban im C._______ bei Attentaten eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen würden, wird in der Rechtsmitteleingabe als Vermutung geäussert, ist aber im vorliegenden Kontext nicht plausibel. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe der angebliche Verfolger seiner Familie gezielt nach dem Vater Ausschau gehalten und sich zu erkennen gegeben. Dabei musste er davon ausgehen, der Vater des Beschwerdeführers könnte sich dadurch zu allfälligen Sicherheits- oder Fluchtmassnahmen gezwungen sehen. Ferner komme es gemäss Beschwerdeführer im C._______ regelmässig zu Übergriffen auf afghanische Migranten, welche generell sehr schlecht behandelt würden (vgl. SEM-Akten, A12/15 Q66 und Q76), was die tatsächliche Notwendigkeit der geltend gemachten Zurückhaltung der Taliban weiter relativiert. Insofern ist der mehrmonatige Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie trotz Anwesenheit der Taliban unbehelligt im C._______ lebten, im Sinne der Vorinstanz zu würdigen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Eltern zu D._______ (vgl. Beschwerdeverfahren E-5111/2018), dem Taliban, welcher den Vater des Beschwerdeführers für den Tod seiner Angehörigen verantwortlich machen würde, wurden diverse Inkonsistenzen festgestellt. Zum einen kennt die Familie dessen angebliche Rachedrohungen nur vom Hörensagen. Der Vater erklärte, es handle sich bei ihm um einen der Peiniger der Mutter, welche sie im Jahre 19(...) misshandelt hätten. Diese wiederum erklärte, sie habe ihre Peiniger nicht gesehen. Und schliesslich wurde der Einfluss dieser Person innerhalb der Taliban nicht substantiiert dargelegt. Auch in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe wird er relativ knapp als "Anführer" bezeichnet. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine ernsthafte Gefahr darzulegen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass in Ermangelung einer erkennbaren aktuellen Verfolgungsgefahr - auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen ehemaligen (...) Militärangehörigen handelt - die über (...) Jahre zurückliegende Verfolgungssituation im Heimatland heute keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr mehr zu begründen vermag. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Reflexverfolgung ist nicht gegeben.

E. 9 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10 10.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5115/2018 Urteil vom 6. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 3. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ geboren worden und im Jahre 19(...) als (...)jähriger mit seiner Familie in den C._______ geflohen, wo sie sich in D._______ niedergelassen hätten. Er habe das (...) abgeschlossen, ein (...) und ein wenig als (...) gearbeitet. Sein Vater habe als (...) Militär der afghanischen Armee gedient. In dieser Funktion habe er der Taliban-Miliz hohe Verluste zugefügt. Vor dem Gefecht in B._______ im Jahre 19(...) habe der Vater Drohungen von den Taliban erhalten. Sie hätten von ihm gefordert, dass er seinen Dienst einstelle und ihm auch Geld dafür angeboten. Nach der Eroberung B._______ durch die Taliban hätten diese die Mutter des Beschwerdeführers unter Anwendung von Gewalt über den Verbleib des Vaters verhört. Schliesslich sei es der Familie gelungen, sich beim (...) der Mutter, wo sich auch der Vater eingefunden habe, wieder zu vereinen. Kurz darauf hätten sie das Land verlassen und im C._______ als Flüchtlinge gelebt. Sein Vater stehe auf der Liste der Taliban, womit alle Familienangehörigen in Gefahr seien. Zu Beginn des Jahres 20(...) habe sich eine Delegation der Taliban mit der (...) Regierung getroffen. Im Rahmen dieses Besuches sei ein Kommandant der Taliban, der seinen (...) im Krieg verloren habe, beim Arbeitgeber des Vaters vorstellig geworden und habe sich als dessen Freund ausgegeben. Dabei habe er sich über den Vater und dessen Familie erkundigt. Später habe sein Vater diese Person auch im Rahmen eines Anlasses gesehen. Daraufhin habe sich die Familie während mehrerer Monate äusserst vorsichtig verhalten müssen und sei schliesslich aus dem C._______ geflüchtet. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, um als Migranten im C._______ weiter (...) zu können, hätten er und seine Schwester sich in Afghanistan einen Pass ausstellen lassen und dann per Visa wieder in den C._______ einreisen müssen, was aufgrund des bereits Ausgeführten für sie zu gefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen, insbesondere Schulzeugnisse und (...)unterlagen, als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem seiner Eltern und seiner Geschwister, N (...), zu koordinieren. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. E. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 innert Frist beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Dem Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Angehörigen des Beschwerdeführers, N (...), wird insofern entsprochen, als beiden Verfahren derselbe Spruchkörper zugeordnet ist und flüchtlingsrelevante Elemente des einen Verfahrens im anderen berücksichtigt werden, sofern sie dessen Ausgang zu beeinflussen vermögen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. In ihren Erwägungen hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich trotz der Präsenz der Taliban im C._______ seit (...) noch bis (...) im Land aufgehalten, ohne dass es zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, es bestünden Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer sei einer ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

7. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers stehe aufgrund seiner militärischen Vergangenheit nach wie vor im Fokus der Taliban. Als ältestem Sohn eines ehemaligen (...) Militärangehörigen drohe ihm Reflexverfolgung. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sich die Taliban im C._______ eine gewisse Zurückhaltung beim Ausüben von Angriffen und Attentaten auferlege, um von der (...) Regierung weiterhin geduldet zu werden. In Afghanistan müssten sie dies nicht tun. Aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters zu einer Personengruppe mit erhöhtem Verfolgungsrisiko und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt.

8. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie trotz Anwesenheit der Taliban noch mehrere Monate im C._______ aufhielten, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ernsthafte Gefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinne bestand. Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an. Dass die Taliban im C._______ bei Attentaten eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legen würden, wird in der Rechtsmitteleingabe als Vermutung geäussert, ist aber im vorliegenden Kontext nicht plausibel. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe der angebliche Verfolger seiner Familie gezielt nach dem Vater Ausschau gehalten und sich zu erkennen gegeben. Dabei musste er davon ausgehen, der Vater des Beschwerdeführers könnte sich dadurch zu allfälligen Sicherheits- oder Fluchtmassnahmen gezwungen sehen. Ferner komme es gemäss Beschwerdeführer im C._______ regelmässig zu Übergriffen auf afghanische Migranten, welche generell sehr schlecht behandelt würden (vgl. SEM-Akten, A12/15 Q66 und Q76), was die tatsächliche Notwendigkeit der geltend gemachten Zurückhaltung der Taliban weiter relativiert. Insofern ist der mehrmonatige Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie trotz Anwesenheit der Taliban unbehelligt im C._______ lebten, im Sinne der Vorinstanz zu würdigen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Eltern zu D._______ (vgl. Beschwerdeverfahren E-5111/2018), dem Taliban, welcher den Vater des Beschwerdeführers für den Tod seiner Angehörigen verantwortlich machen würde, wurden diverse Inkonsistenzen festgestellt. Zum einen kennt die Familie dessen angebliche Rachedrohungen nur vom Hörensagen. Der Vater erklärte, es handle sich bei ihm um einen der Peiniger der Mutter, welche sie im Jahre 19(...) misshandelt hätten. Diese wiederum erklärte, sie habe ihre Peiniger nicht gesehen. Und schliesslich wurde der Einfluss dieser Person innerhalb der Taliban nicht substantiiert dargelegt. Auch in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe wird er relativ knapp als "Anführer" bezeichnet. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine ernsthafte Gefahr darzulegen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass in Ermangelung einer erkennbaren aktuellen Verfolgungsgefahr - auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen ehemaligen (...) Militärangehörigen handelt - die über (...) Jahre zurückliegende Verfolgungssituation im Heimatland heute keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr mehr zu begründen vermag. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Reflexverfolgung ist nicht gegeben.

9. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor