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E-6498/2019

E-6498/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 30. September 2016. A.b Am 2. November 2016 suchte sie in Griechenland um Asyl nach. Da sich mehrere Kinder, darunter ein minderjähriger als Flüchtling anerkannter Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhielten, ersuchten die griechischen Behörden am 31. Januar 2017 die Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die Schweizer Behörden erklärten sich in ihrem Antwortschreiben vom 3. März 2017 als für die Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), als zuständig. B. Am 15. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 26. Juli 2018 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin gab an, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und habe den grössten Teil ihres Lebens in B._______ verbracht. Nach Ausbruch des Krieges sei sie zusammen mit ihren Angehörigen nach C._______ gezogen, wo sie zuletzt gelebt habe. Vor (...) Jahren habe sie die neunte Klasse abgeschlossen und sei seither Hausfrau und Mutter gewesen. Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann sei im Jahr 20(...) von der Miliz sogenannter Islamischer Staat (IS) getötet worden. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt. Ihr Mann habe weder etwas mit dem IS noch etwas mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu tun gehabt. Ferner sei ihr Haus in B._______ zerstört worden. Nachdem ihr Sohn D._______, welcher für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei, das Land verlassen habe, habe sie sich nicht mehr über Wasser halten können und deshalb ebenfalls ausreisen müssen. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Dritten gehabt. Im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich an (...) operieren lassen und erleide immer wieder (...). Sie habe eine schlechte (...) im Kopf und die (...) sei nicht gut. Zudem leide sie an einer (...) und habe Probleme mit (...). Ferner habe sie auch eine (...) und sie benötige (...). Die Leiden hätten sich bereits in Syrien bemerkbar gemacht. Sie nehme viele Medikamente zu sich und der Arzt habe ihr gesagt, er werde sie einem Psychologen überweisen. C. Im Rahmen der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei im Jahre 20(...) getötet worden. Danach seien über ihren Bruder Todesdrohungen Dritter an sie und ihre Kinder gerichtet worden. Der Grund dafür sei, dass ihr Ehemann seit ihrer Gründung Mitglied bei der PKK gewesen sei, welche er durch seine Arbeit sowie finanziell unterstützt habe. Er habe sich später von der Organisation distanzieren wollen, diese habe das aber nicht zugelassen. Auch ihre im Land verbliebenen Angehörigen stünden im Fokus der Peiniger. Ferner gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei sehr müde, da sie trotz der Einnahme von Beruhigungspillen nicht einschlafen könne. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie sehr vergesslich. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original sowie - jeweils in Kopie - das Todesprotokoll sowie den Todesschein des Ehemannes in Kopie, ein weiteres Dokument den Tod des Ehemannes betreffend, ein Schreiben an den Generalanwalt und vier Fotos des verstorbenen Ehemannes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP von sich aus erwähnt, ihr Ehemann habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und der IS habe auch eingeräumt, dass die Tötung irrtümlich erfolgt sei. Die Ausreise sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, nachdem ihre beiden Söhne ausgereist seien. Sie selber habe nie Probleme mit Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Bei der vertieften Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, sie und ihre Kinder seien wegen der PKK-Vergangenheit des Ehemannes mit dem Tode bedroht worden. Namentlich sei ihr Ehemann seit der Gründung Mitglied der Organisation gewesen, habe in E._______ für diese gearbeitet und stets mit Geld unterstützt. Ihre Erklärungen für ihr widersprüchliches Aussageverhalten - Verständigungsprobleme, Müdigkeit und Krankheit sowie psychische Probleme anlässlich der BzP - vermöchten nicht zu überzeugen, zumal sie insbesondere anlässlich der BzP von sich aus angegeben habe, ihr Mann habe nichts mit der PKK zu tun gehabt. Die anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen zur PKK-Vergangenheit des Ehemannes und die damit zusammenhängenden Todesdrohungen seien als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich liessen sich den Befragungsprotokollen der beiden Söhne und der Tochter der Beschwerdeführerin keine Hinweise entnehmen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Soweit sie ausführe, die Ausreise sei wegen der allgemeinen Kriegssituation, der daraus resultierenden schwierigen Wirtschaftslage sowie wegen der Zerstörung ihres Hauses erfolgt, würden diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits in Griechenland an einer (...) gelitten. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie deshalb während (...) Monaten das Spital aufsuchen müssen, um die Ursache abklären zu lassen. Sie habe deshalb anlässlich der BzP körperliche und seelische Ermüdungserscheinungen gezeigt, was wiederum zu einer Konzentrationsschwäche geführt habe. Weiter sei sie verwirrt gewesen und habe an Depressionen gelitten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, der Befragung der BzP zu folgen, was die Missverständnisse und Ungereimtheiten erkläre. Da sie zum Zeitpunkt der Anhörung die notwendige Medikation erhalten habe, sei sie bei dieser Befragung wachsam gewesen und habe dieser gut folgen können. Die Widersprüche zwischen den beiden Befragungen könnten jedoch nicht als gravierend erachtet werden. Aufgrund ihres psychischen Zustandes sei es höchstens zu kleinen Abweichungen bei der Darstellung der asylrelevanten Tatsachen gekommen. Sodann habe sie glaubhaft ausgesagt, dass sie aufgrund des PKK-Hintergrundes ihres verstorbenen Ehemannes begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS habe. Diese Furcht sei auch Ursache für ihre psychischen Probleme. Die Information, ihr Ehemann sei irrtümlich umgebracht worden, stamme vom IS selber, und sie habe diese anlässlich der Befragung so weitergegeben. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit der Frage der Verfolgung von PKK-Mitglieder durch den IS auseinandergesetzt. Die Anschlagsserie im November 2019 in Rojava sei klarer Beleg dafür, dass der IS im syrischen Kurdengebiet immer noch präsent sei. Angesichts ihrer früheren politischen Zugehörigkeit und Tätigkeit ihres Ehemannes sei sie ein mögliches Angriffsziel.

E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüche in ihrem Aussageverhalten mit ihrem Gesundheitszustand erklärt und damit sinngemäss eine eingeschränkte Befragungsfähigkeit geltend macht, ist dieser Einwand vorab zu prüfen, da er geeignet sein könnte, die Kassation des angefochtenen Entscheides zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP keine Vorbehalte äusserte, welche auf eine eingeschränkte Befragungsfähigkeit hingedeutet hätten. Alleine aufgrund des Hinweises auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf Medikamenteneinnahme gegen (...) und ihr (...) (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 8.02) musste das SEM keine verminderte Befragungsfähigkeit annehmen. Zudem ist nicht per se davon auszugehen, dass Befragungen von Personen mit gesundheitliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen sind, zumal es dabei in erster Linie darum geht, über sich und selbst Erlebtes Angaben zu machen (vgl. im Zusammenhang mit Traumatisierungen, Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Dem Befragungsprotokoll lässt sich ferner nicht entnehmen, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht verstanden hätte und es ihr nicht möglich war, diese in kohärenter Weise zu beantworten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll rückübersetzt und sie hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, bereits bei der Anhörung auf das nun Vorgebrachte hinzuweisen. Schliesslich hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen eingereicht. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung der Vorinstanz unter diesem Punkt nicht zu beanstanden ist und sie das anlässlich der BzP erstellte Protokoll ihren Erwägungen zugrunde legen durfte.

E. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, diverse Vorbringen anlässlich der Anhörung stünden zu denjenigen anlässlich der BzP in Widerspruch und seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin führt diese Widersprüche in der Rechtsmitteleingabe auf ihre gesundheitliche Verfassung zurück und macht in diesem Zusammenhang geltend, es seien keine gravierenden Differenzen in ihrem Aussageverhalten auszumachen. Sinngemäss rügt sie damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 8.2.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 8.2.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zur PKK-Mitgliedschaft ihres Ehemannes anlässlich der BzP sowie der späteren Anhörung offensichtlich entgegenstehen (vgl. Sachverhalt Bst. B. und C.). Sodann wurden die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Todesdrohungen gegen die Familie während der BzP überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin erklärt, selber nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder anderen Drittparteien gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 7.02). Für das Gericht wären diese frappanten Widersprüche selbst bei einer ausgewiesenen verminderten Befragungsfähigkeit schwer nachzuvollziehen (die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht [Art. 8 AsylG] bis heute keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht). Dies umso mehr, als - wie die Vorinstanz bereits ausführte - die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP unaufgefordert und dezidiert vorbrachte, ihr Mann habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und die Frage, ob sie selber jemals Probleme gehabt habe, lediglich mit "ja" oder "nein" beantworten musste (vgl. a.a.O. N. 1.14 sowie N. 7.01). Das Gericht gelangt deshalb zur Schluss, die Vorinstanz habe das zentrale Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der PKK-Vergangenheit ihres Ehemannes in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der allgemeinen Verfolgungssituation von PKK-Mitgliedern und deren Angehörigen verzichten, weshalb der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unsorgfältigen Abklärung fehl geht.

E. 8.2.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur allgemeinen Lage in Syrien und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen.

E. 8.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsyG).

E. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, (Art. 65 Abs. 1 VwVG), inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6498/2019 Urteil vom 30. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 30. September 2016. A.b Am 2. November 2016 suchte sie in Griechenland um Asyl nach. Da sich mehrere Kinder, darunter ein minderjähriger als Flüchtling anerkannter Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhielten, ersuchten die griechischen Behörden am 31. Januar 2017 die Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die Schweizer Behörden erklärten sich in ihrem Antwortschreiben vom 3. März 2017 als für die Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), als zuständig. B. Am 15. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2017 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 26. Juli 2018 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin gab an, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und habe den grössten Teil ihres Lebens in B._______ verbracht. Nach Ausbruch des Krieges sei sie zusammen mit ihren Angehörigen nach C._______ gezogen, wo sie zuletzt gelebt habe. Vor (...) Jahren habe sie die neunte Klasse abgeschlossen und sei seither Hausfrau und Mutter gewesen. Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mann sei im Jahr 20(...) von der Miliz sogenannter Islamischer Staat (IS) getötet worden. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt. Ihr Mann habe weder etwas mit dem IS noch etwas mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu tun gehabt. Ferner sei ihr Haus in B._______ zerstört worden. Nachdem ihr Sohn D._______, welcher für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei, das Land verlassen habe, habe sie sich nicht mehr über Wasser halten können und deshalb ebenfalls ausreisen müssen. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder Dritten gehabt. Im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich an (...) operieren lassen und erleide immer wieder (...). Sie habe eine schlechte (...) im Kopf und die (...) sei nicht gut. Zudem leide sie an einer (...) und habe Probleme mit (...). Ferner habe sie auch eine (...) und sie benötige (...). Die Leiden hätten sich bereits in Syrien bemerkbar gemacht. Sie nehme viele Medikamente zu sich und der Arzt habe ihr gesagt, er werde sie einem Psychologen überweisen. C. Im Rahmen der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei im Jahre 20(...) getötet worden. Danach seien über ihren Bruder Todesdrohungen Dritter an sie und ihre Kinder gerichtet worden. Der Grund dafür sei, dass ihr Ehemann seit ihrer Gründung Mitglied bei der PKK gewesen sei, welche er durch seine Arbeit sowie finanziell unterstützt habe. Er habe sich später von der Organisation distanzieren wollen, diese habe das aber nicht zugelassen. Auch ihre im Land verbliebenen Angehörigen stünden im Fokus der Peiniger. Ferner gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei sehr müde, da sie trotz der Einnahme von Beruhigungspillen nicht einschlafen könne. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie sehr vergesslich. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original sowie - jeweils in Kopie - das Todesprotokoll sowie den Todesschein des Ehemannes in Kopie, ein weiteres Dokument den Tod des Ehemannes betreffend, ein Schreiben an den Generalanwalt und vier Fotos des verstorbenen Ehemannes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP von sich aus erwähnt, ihr Ehemann habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und der IS habe auch eingeräumt, dass die Tötung irrtümlich erfolgt sei. Die Ausreise sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, nachdem ihre beiden Söhne ausgereist seien. Sie selber habe nie Probleme mit Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Bei der vertieften Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, sie und ihre Kinder seien wegen der PKK-Vergangenheit des Ehemannes mit dem Tode bedroht worden. Namentlich sei ihr Ehemann seit der Gründung Mitglied der Organisation gewesen, habe in E._______ für diese gearbeitet und stets mit Geld unterstützt. Ihre Erklärungen für ihr widersprüchliches Aussageverhalten - Verständigungsprobleme, Müdigkeit und Krankheit sowie psychische Probleme anlässlich der BzP - vermöchten nicht zu überzeugen, zumal sie insbesondere anlässlich der BzP von sich aus angegeben habe, ihr Mann habe nichts mit der PKK zu tun gehabt. Die anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen zur PKK-Vergangenheit des Ehemannes und die damit zusammenhängenden Todesdrohungen seien als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich liessen sich den Befragungsprotokollen der beiden Söhne und der Tochter der Beschwerdeführerin keine Hinweise entnehmen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Soweit sie ausführe, die Ausreise sei wegen der allgemeinen Kriegssituation, der daraus resultierenden schwierigen Wirtschaftslage sowie wegen der Zerstörung ihres Hauses erfolgt, würden diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.

7. In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits in Griechenland an einer (...) gelitten. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie deshalb während (...) Monaten das Spital aufsuchen müssen, um die Ursache abklären zu lassen. Sie habe deshalb anlässlich der BzP körperliche und seelische Ermüdungserscheinungen gezeigt, was wiederum zu einer Konzentrationsschwäche geführt habe. Weiter sei sie verwirrt gewesen und habe an Depressionen gelitten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, der Befragung der BzP zu folgen, was die Missverständnisse und Ungereimtheiten erkläre. Da sie zum Zeitpunkt der Anhörung die notwendige Medikation erhalten habe, sei sie bei dieser Befragung wachsam gewesen und habe dieser gut folgen können. Die Widersprüche zwischen den beiden Befragungen könnten jedoch nicht als gravierend erachtet werden. Aufgrund ihres psychischen Zustandes sei es höchstens zu kleinen Abweichungen bei der Darstellung der asylrelevanten Tatsachen gekommen. Sodann habe sie glaubhaft ausgesagt, dass sie aufgrund des PKK-Hintergrundes ihres verstorbenen Ehemannes begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS habe. Diese Furcht sei auch Ursache für ihre psychischen Probleme. Die Information, ihr Ehemann sei irrtümlich umgebracht worden, stamme vom IS selber, und sie habe diese anlässlich der Befragung so weitergegeben. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit der Frage der Verfolgung von PKK-Mitglieder durch den IS auseinandergesetzt. Die Anschlagsserie im November 2019 in Rojava sei klarer Beleg dafür, dass der IS im syrischen Kurdengebiet immer noch präsent sei. Angesichts ihrer früheren politischen Zugehörigkeit und Tätigkeit ihres Ehemannes sei sie ein mögliches Angriffsziel. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüche in ihrem Aussageverhalten mit ihrem Gesundheitszustand erklärt und damit sinngemäss eine eingeschränkte Befragungsfähigkeit geltend macht, ist dieser Einwand vorab zu prüfen, da er geeignet sein könnte, die Kassation des angefochtenen Entscheides zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP keine Vorbehalte äusserte, welche auf eine eingeschränkte Befragungsfähigkeit hingedeutet hätten. Alleine aufgrund des Hinweises auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf Medikamenteneinnahme gegen (...) und ihr (...) (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 8.02) musste das SEM keine verminderte Befragungsfähigkeit annehmen. Zudem ist nicht per se davon auszugehen, dass Befragungen von Personen mit gesundheitliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen sind, zumal es dabei in erster Linie darum geht, über sich und selbst Erlebtes Angaben zu machen (vgl. im Zusammenhang mit Traumatisierungen, Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Dem Befragungsprotokoll lässt sich ferner nicht entnehmen, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht verstanden hätte und es ihr nicht möglich war, diese in kohärenter Weise zu beantworten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll rückübersetzt und sie hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, bereits bei der Anhörung auf das nun Vorgebrachte hinzuweisen. Schliesslich hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bis heute keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen eingereicht. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung der Vorinstanz unter diesem Punkt nicht zu beanstanden ist und sie das anlässlich der BzP erstellte Protokoll ihren Erwägungen zugrunde legen durfte. 8.2 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, diverse Vorbringen anlässlich der Anhörung stünden zu denjenigen anlässlich der BzP in Widerspruch und seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin führt diese Widersprüche in der Rechtsmitteleingabe auf ihre gesundheitliche Verfassung zurück und macht in diesem Zusammenhang geltend, es seien keine gravierenden Differenzen in ihrem Aussageverhalten auszumachen. Sinngemäss rügt sie damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 8.2.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 8.2.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zur PKK-Mitgliedschaft ihres Ehemannes anlässlich der BzP sowie der späteren Anhörung offensichtlich entgegenstehen (vgl. Sachverhalt Bst. B. und C.). Sodann wurden die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Todesdrohungen gegen die Familie während der BzP überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin erklärt, selber nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder anderen Drittparteien gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 7.02). Für das Gericht wären diese frappanten Widersprüche selbst bei einer ausgewiesenen verminderten Befragungsfähigkeit schwer nachzuvollziehen (die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht [Art. 8 AsylG] bis heute keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht). Dies umso mehr, als - wie die Vorinstanz bereits ausführte - die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP unaufgefordert und dezidiert vorbrachte, ihr Mann habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und die Frage, ob sie selber jemals Probleme gehabt habe, lediglich mit "ja" oder "nein" beantworten musste (vgl. a.a.O. N. 1.14 sowie N. 7.01). Das Gericht gelangt deshalb zur Schluss, die Vorinstanz habe das zentrale Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der PKK-Vergangenheit ihres Ehemannes in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der allgemeinen Verfolgungssituation von PKK-Mitgliedern und deren Angehörigen verzichten, weshalb der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unsorgfältigen Abklärung fehl geht. 8.2.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur allgemeinen Lage in Syrien und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. 8.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsyG). 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, (Art. 65 Abs. 1 VwVG), inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: