Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) Oktober 2022 und gelangte am 8. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung vom 23. Juni 2023 an, er sei in der Provinz Hakkari aufgewachsen, habe aber von 2017 bis 2020 mit seiner Familie im Nordirak gelebt. Im Dezember 2020 sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel gelebt habe. Der Aufenthalt im Nordirak sei legal gewesen. Er habe nie die Schule be- sucht, weil der Staat faschistisch sei. Er habe seit dem Jahr 2015 manch- mal (…) gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er auf dem Luftweg legal ver- lassen. B.b Als Gründe für sein Asylgesuch gab der Beschwerdeführer die Unter- drückung der Kurden durch die türkischen Behörden an. Zwei Cousins hät- ten sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen und eine weitere Verwandte, B._______, sei Co-Präsidentin der Halkların Demokra- tik Partisi (HDP), neu Yesil-Sol. Er selber habe mit seiner Familie manch- mal beim Picknicken PKK-Mitglieder getroffen. Seit dem Jahr 2017 habe er mit seiner Familie an Demonstrationen teilgenommen und sie seien noch im selben Jahr in den Nordirak gereist. Nachdem er sich im Jahr 2019 an dem Aufstand im Nordirak gegen Kampfflugzeuge der Türkei beteiligt habe, sei er durch die Partiya Demokrata Kurdistanê (KDP) bedroht wor- den, weshalb er in die Türkei zu seinem Onkel geflohen sei. Dort sei er wiederum Unterdrückungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Anlässlich einer Hochzeit im (…) 2022 sei er auf der Fahrt dorthin von türkischen Soldaten kontrolliert und mitgenommen worden, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er sei auch nach seinem Aufenthalt in den vergangenen Jahren und zu seiner Familie befragt worden. Er habe die Soldaten über seinen Aufenthalt in Kurdistan informiert, woraufhin sie geschlossen hätten, dass seine Familie für die PKK tätig sei. Sie hätten von ihm verlangt, dass er als Agent für sie arbeite und die Bevölkerung der Ortschaft C._______ ausspioniere. Nachdem er dies abgelehnt habe, hät- ten sie ihn bedroht und ihm eine hohe Geldstrafe auferlegt. In der Folge sei er zur Anmeldung für den Militärdienst geschickt worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er ab (…) 2023 Militärdienst leisten müsse. Er habe des- wegen seinen Heimatstaat verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den
E-5095/2023 Seite 3 Heimatstaat werde er deswegen verhaftet. Er könne weder im Nordirak noch in der Türkei in Sicherheit leben. B.c In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er sei aufgrund der Situation im Heimatstaat und aufgrund des langedauernden Verfahrens psychisch belastet. Ansonsten habe er eine Schwellung an seinem Kopf und deswegen einen Arzttermin vereinbart. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 17. August 2023 – eröffnet am 22. August 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. September 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen; subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnehme wegen Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er ein Schreiben der HDP vom
13. September 2023 ins Recht. F. Am 26. September 2023 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung sei- ner Fürsorgeabhängigkeit nachreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
E-5095/2023 Seite 4 H. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2023 liess der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung das SEM zukom- men und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. I.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. Dezember 2023 an seinen Rechtsbegehren fest und reichte eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. I.c Mit Eingabe vom 14. August 2024 liess der Beschwerdeführer zwei wei- tere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement sowie eine aktu- alisierte Kostennote ins Recht legen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen folgen- dermassen:
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaub- haft machen können. Die vorgebrachten Asylvorbringen, die sich in der autonomen Region Kurdistans (ARK) im Irak ereignet hätten, seien keiner Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, weil er aufgrund der dort geltend gemachten Probleme keine Nachteile in seinem Heimatstaat, der Türkei, zu befürchten habe. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Geldstrafe we- gen nicht geleistetem Pflichtdienst für das Militär, stelle eine legitime staat- liche Massnahme im Rahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflich- ten dar. Daher habe er auch aufgrund des Dienstaufgebots für (…) 2023 oder allfällig drohenden Konsequenzen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 3.1.2 Die kurdische Bevölkerung sei in der Türkei bekanntermassen Schi- kanen und Benachteiligungen ausgesetzt, diese würden aber keine ernst- haften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Dasselbe gelte für die erlebten Nachteile durch die Polizei, die Gendarmerie und beim Militär- dienstbüro. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- ausgehen, die einen Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffe. Es sei auch aufgrund der beiden Angebote, als Spitzel für die heimatlichen Behörden zu arbeiten, nicht von einem un- erträglichen psychischen Druck auszugehen und er habe aufgrund seiner politischen Tätigkeiten keine ernsthaften Nachteile seitens der türkischen Behörden erlebt. Er weise ein lediglich niederschwelliges politisches Profil auf und habe sich neben der einfachen Teilnahme an Demonstrationen in keiner Weise politisch exponiert. So weise er auch keine engen Verbindun- gen zur PKK auf, sondern habe lediglich an einem Picknick mit deren An- hängern teilgenommen. Er sei weder in Haft gewesen noch verurteilt wor- den und es sei auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei sowohl in den Jahren 2017 und 2022 legal aus der Türkei ausgereist als auch im Jahr 2020 legal wieder eingereist. Als Grund für die erneute Ausreise im Oktober 2022 habe er die allgemeine Unterdrückung der Kurden sowie die Belästigungen angegeben, die ihm widerfahren
E-5095/2023 Seite 6 seien. Es sei seit dieser Ausreise jedoch nichts mehr vorgefallen. Insge- samt würden somit keine Hinweise bestehen, wonach er wegen seines fa- miliären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen müsste.
E. 3.1.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung führte das SEM aus, dass zwar in der Provinz Hakkari eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit sich der Vollzug der Wegweisung dorthin als allgemein unzulässig erweise. Der Beschwerdeführer verfüge aber als junger gesunder Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung sowie vorhandenem Beziehungsnetz über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer der anderen Pro- vinzen der Türkei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Rechtsbegehren Folgendes aus:
E. 3.2.1 Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Würdigung der Vorfälle in der ARK verzichtet. So habe er auch deswegen entsprechende Nachteile in seinem Heimatstaat zu befürchten. Nachdem es das SEM in der angefoch- tenen Verfügung aber unterlassen habe, die Gründe hierfür zu nennen, sei eine Anfechtung nur beschränkt möglich. Das SEM habe damit seine Be- gründungspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass mit dem Umzug der gesamten Familie in die ARK die Anschuldigungen der Unterstützung der PKK noch verstärkt worden seien. Mit seiner Teilnahme am Aufstand vom 26. Januar 2019 gegen türkische Flugzeuge und Solda- ten sei er wiederum in den Fokus der Behörden geraten, da dies dokumen- tiert und seine Familie deswegen bedroht worden sei. Angesichts der en- gen Beziehungen zwischen der KDP und dem türkischen Staat sei von ei- nem Informationsaustausch auszugehen. Diese Vermutung werde belegt durch seine Befragung durch die türkischen Behörden zu den Verbindun- gen seiner Familie zur PKK.
E. 3.2.2 In seinem Heimatstaat habe er staatliche Repressalien zu befürch- ten, weil mehrere seiner Cousins Mitglieder der PKK seien und eine Ver- wandte Co-Präsidentin der HDP sei. Seine Familie sei politisch aktiv und habe mit ihm zusammen an vielen Demonstrationen gegen die Unter-drü- ckung und Gewalt gegen Kurden teilgenommen. Bereits in den Jahren 2015/2016 seien die Familienmitglieder in C._______ deswegen von Sol- daten verhaftet, bedroht und gequält worden. Aufgrund dessen sei er als Spitzel angeworben worden und, als er dieses Angebot ausgeschlagen habe, sei er mit dem Tod bedroht und von Soldaten schikaniert worden.
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E. 3.2.3 Es drohe ihm zumindest wegen seiner politischen Exilaktivitäten Ver- folgung im Heimatstaat. Er habe an drei prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen, an welchen er aufgrund der grossen Plakate gut sichtbar sowie erkennbar gewesen sei; Videos davon seien in den So- zialen Medien verbreitet worden. Damit sei er in den Fokus der heimatli- chen Behörden geraten.
E. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak er- weise sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzulässig. Eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthalts- alternative liege nicht vor, weil er abgesehen von den drei Jahren in der ARK nur in C._______ gelebt habe und über keine Schulbildung sowie über kein entsprechendes Beziehungsnetz in einer anderen Provinz ver- füge. Er sei stets von der Familie unterstützt worden, diese sei aber nicht wohlhabend. Weiter sei er auf die Unterstützung seiner Familie angewie- sen, weil er psychisch angeschlagen sei.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zur in der Be- schwerde geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an pro- kurdischen Demonstrationen sowie zum Vorwurf, es habe die Vorfälle in der ARK unzureichend thematisiert. Der Beschwerdeführer habe während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht über seine Demonstrati- onsteilnahmen informiert. Diese neuen Vorbringen würden seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung jedoch nicht ausschlaggebend erhöhen. Er habe sich nicht derart öffentlich exponiert, dass er aus der Masse der regimekri- tischen türkischen Staatsangehörigen hervorgetreten wäre. Er habe weiter keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der ARK geltend gemacht und es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, welche die be- gründete Furcht in der Türkei massgeblich erhöhen würden. Damit sei der Sachverhalt hinreichend festgestellt worden. Weder die eingereichten Be- weismittel noch die vermutete Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens könnten daran etwas ändern. Das Schreiben der HDP sei aufgrund des pauschalen Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten.
E. 3.4 In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil festgehalten, die türkischen Behörden, namentlich der türkische Geheimdienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı; MIT), operiere auch in der ARK. Insofern sei offensicht- lich von einem Informationsaustausch auszugehen. Er müsse sich den Vor- wurf nicht gefallen lassen, er habe an seiner Anhörung die Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen nicht erwähnt, weil er hierzu gar nicht
E-5095/2023 Seite 8 befragt worden sei. Das SEM habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Insgesamt vermöge die Argumentation in der Vernehmlassung nicht zu überzeugen, weshalb an den Anträgen in der Beschwerde vom
21. September 2023 festgehalten werde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2.2 Auch keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, indem es die Relevanz der Vorkommnisse in der ARK in pauschaler Weise verneint und sich mit seinen Vorbringen in Bezug auf die Geschehnisse in der ARK nicht auseinandergesetzt habe.
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E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich der von der Verfügung Betroffene und die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 5.3 Das SEM erklärte in der angefochtenen Verfügung, es könne aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe auf- grund der geltend gemachten Probleme in der ARK auch in der Türkei ent- sprechende Nachteile zu befürchten gehabt (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liess das SEM mit diesen Ausführungen nicht die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers in der ARK ausser Acht. Vielmehr wies es damit darauf hin, es gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, er habe deswegen in der Türkei begründete Furcht vor Verfolgung gehabt.
E. 5.4 Demnach ist dem SEM beizupflichten, dass darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist (vgl. Vernehmlassung des SEM S. 1). Das rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz hinreichend erstellt. Zu den auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragenen exilpoliti- schen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) hat sich das SEM auf Vernehmlassungsstufe geäussert und der Beschwerdeführer hat entspre- chend repliziert. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Rückweisung des Verfahrens nicht. Das Kassationsbegehren ist folglich abzuweisen.
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E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Prob- leme im Nordirak keine entsprechenden Nachteile in der Türkei zu befürch- ten. Hierfür spricht insbesondere seine Aussagen anlässlich der Anhörung, die KDP habe ihn im Nordirak bedroht, weshalb er in die Türkei geflohen sei (vgl. SEM-act. A17 ad F76). So habe er zwar Anfang des Jahres 2019 in der ARK noch an einem Aufstand gegen den Einsatz türkischer Kampf- flugzeuge teilgenommen; er reiste aber im Jahr 2020 legal und unbehelligt in die Türkei ein (vgl. SEM-act. A17 ad F23, F67 und F71).
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen, denen er
– wie ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung – seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, sind bedauerlich, stellen aber gemäss gefestigter Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermas- sen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte gültig (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
E. 6.3 Daneben machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an Demonst- rationen teilgenommen, zwei Cousins hätten sich der PKK angeschlossen und eine weitere Verwandte sei Co-Präsidentin der HDP gewesen. Er sel- ber habe manchmal Mitglieder der PKK beim Picknick getroffen. Ausser- dem habe er Anfang des Jahres 2019 in der ARK an einem Aufstand gegen die türkischen Soldaten teilgenommen. Aus den diesbezüglichen Aussa- gen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, er sei aufgrund seiner Teil- nahmen an Demonstrationen oder dem Aufstand von den heimatlichen Be- hörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden (vgl. SEM-act. A17 ad F101 ff., F105 ff. und F140 f.). Vielmehr wurde er seinen Schilderungen zufolge vor seiner definitiven Ausreise aus seinem Heimatstaat hauptsäch- lich belästigt, weil er keinen Militärdienst geleistet hatte (vgl. SEM-act. A17 ad F76 und 79). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auffor- derungen zur Leistung des Militärdiensts erweisen sich als legitime staatli- che Massnahmen im Rahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflich- ten. Auch dies stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. So hätten die Soldaten anlässlich der Mitnahme im Jahr 2022 zwar in in- adäquater Weise mit ihm gesprochen und ihn bedroht, sie hätten ihn aber nicht körperlich angegriffen (vgl. a.a.O. ad F92).
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E. 6.4 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, es würden keine Hinweise vorlie- gen, wonach der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflex- verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein werde. Tatsächlich weist er ein lediglich niederschwelliges politisches Profil auf, nachdem er lediglich einfacher Teilnehmer an Demonstrationen war und auch keine nennenswerten Verbindungen zur PKK bestehen. Er wurde zu- dem weder jemals strafrechtlich verurteilt noch wurde ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Diese Einschätzung wird untermauert durch die legalen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in seinen respek- tive aus seinem Heimatstaat.
E. 6.5 Die einfachen Teilnahmen des Beschwerdeführers an einigen prokur- dischen Demonstrationen in der Schweiz vermögen ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung zu führen wie das Bestätigungsschreiben der HDP vom 13. September 2023. Letzteres äusserst sich inhaltlich nicht spezifisch zu einer allfälligen Bedrohungslage des Beschwerdeführers und erweckt ohnehin den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens.
E. 6.6 Es kann im Weiteren auf die überzeugend begründeten Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5095/2023 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
E-5095/2023 Seite 13 Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell auch bei ei- nem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Şırnak nicht mehr auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 8.3.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehen keine Anhalts- punkte hervor, wonach Wegweisungsvollzughindernisse wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur bestehen würden. Der junge Be- schwerdeführer gab an, über viele Verwandte in der Türkei zu verfügen. Zudem lebte er – nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der ARK – erneut zwei Jahre in der Türkei, bevor er definitiv ausreiste. Sodann hat ihn seine Familie stets unterstützen können; es ist davon auszugehen, er werde auch bei einer erneuten Rückkehr in seinen Heimatstaat auf deren Unter- stützung zählen können. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte psychische Belastung des Beschwerdeführers wurde kein entsprechender Arztbericht eingereicht. Es ist deshalb nicht von einer drohenden medizini- schen Notlage auszugehen, zumal die ihm faktisch zugängliche Gesund- heitsversorgung in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-5095/2023 Seite 14
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi- schenverfügung vom 19. Oktober 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Ak- ten nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Auf- wendungen durch die Gerichtskasse auszurichten.
E. 10.3 Der Rechtsbeistand hat mit seiner Replik vom 14. Dezember 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die er mit Eingabe vom 14. August 2024 ergänzte. Es wird ein Vertretungsaufwand von knapp 13 Stunden ausgewiesen, der aufgrund der Aktenlage etwas überhöht erscheint (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommu- nizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treter auf der Basis von 10 Honorarstunden auf insgesamt Fr. 1627.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E-5095/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Stefan Sonderegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1627.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5095/2023 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) Oktober 2022 und gelangte am 8. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung vom 23. Juni 2023 an, er sei in der Provinz Hakkari aufgewachsen, habe aber von 2017 bis 2020 mit seiner Familie im Nordirak gelebt. Im Dezember 2020 sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel gelebt habe. Der Aufenthalt im Nordirak sei legal gewesen. Er habe nie die Schule besucht, weil der Staat faschistisch sei. Er habe seit dem Jahr 2015 manchmal (...) gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er auf dem Luftweg legal verlassen. B.b Als Gründe für sein Asylgesuch gab der Beschwerdeführer die Unterdrückung der Kurden durch die türkischen Behörden an. Zwei Cousins hätten sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen und eine weitere Verwandte, B._______, sei Co-Präsidentin der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), neu Yesil-Sol. Er selber habe mit seiner Familie manchmal beim Picknicken PKK-Mitglieder getroffen. Seit dem Jahr 2017 habe er mit seiner Familie an Demonstrationen teilgenommen und sie seien noch im selben Jahr in den Nordirak gereist. Nachdem er sich im Jahr 2019 an dem Aufstand im Nordirak gegen Kampfflugzeuge der Türkei beteiligt habe, sei er durch die Partiya Demokrata Kurdistanê (KDP) bedroht worden, weshalb er in die Türkei zu seinem Onkel geflohen sei. Dort sei er wiederum Unterdrückungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Anlässlich einer Hochzeit im (...) 2022 sei er auf der Fahrt dorthin von türkischen Soldaten kontrolliert und mitgenommen worden, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er sei auch nach seinem Aufenthalt in den vergangenen Jahren und zu seiner Familie befragt worden. Er habe die Soldaten über seinen Aufenthalt in Kurdistan informiert, woraufhin sie geschlossen hätten, dass seine Familie für die PKK tätig sei. Sie hätten von ihm verlangt, dass er als Agent für sie arbeite und die Bevölkerung der Ortschaft C._______ ausspioniere. Nachdem er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn bedroht und ihm eine hohe Geldstrafe auferlegt. In der Folge sei er zur Anmeldung für den Militärdienst geschickt worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er ab (...) 2023 Militärdienst leisten müsse. Er habe deswegen seinen Heimatstaat verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat werde er deswegen verhaftet. Er könne weder im Nordirak noch in der Türkei in Sicherheit leben. B.c In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er sei aufgrund der Situation im Heimatstaat und aufgrund des langedauernden Verfahrens psychisch belastet. Ansonsten habe er eine Schwellung an seinem Kopf und deswegen einen Arzttermin vereinbart. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 17. August 2023 - eröffnet am 22. August 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. September 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnehme wegen Un-zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er ein Schreiben der HDP vom 13. September 2023 ins Recht. F. Am 26. September 2023 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung das SEM zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. I.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. Dezember 2023 an seinen Rechtsbegehren fest und reichte eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. I.c Mit Eingabe vom 14. August 2024 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die vorgebrachten Asylvorbringen, die sich in der autonomen Region Kurdistans (ARK) im Irak ereignet hätten, seien keiner Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, weil er aufgrund der dort geltend gemachten Probleme keine Nachteile in seinem Heimatstaat, der Türkei, zu befürchten habe. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Geldstrafe wegen nicht geleistetem Pflichtdienst für das Militär, stelle eine legitime staatliche Massnahme im Rahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dar. Daher habe er auch aufgrund des Dienstaufgebots für (...) 2023 oder allfällig drohenden Konsequenzen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 3.1.2 Die kurdische Bevölkerung sei in der Türkei bekanntermassen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt, diese würden aber keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Asylgesetzes darstellen. Dasselbe gelte für die erlebten Nachteile durch die Polizei, die Gendarmerie und beim Militärdienstbüro. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die einen Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffe. Es sei auch aufgrund der beiden Angebote, als Spitzel für die heimatlichen Behörden zu arbeiten, nicht von einem un-erträglichen psychischen Druck auszugehen und er habe aufgrund seiner politischen Tätigkeiten keine ernsthaften Nachteile seitens der türkischen Behörden erlebt. Er weise ein lediglich niederschwelliges politisches Profil auf und habe sich neben der einfachen Teilnahme an Demonstrationen in keiner Weise politisch exponiert. So weise er auch keine engen Verbindungen zur PKK auf, sondern habe lediglich an einem Picknick mit deren Anhängern teilgenommen. Er sei weder in Haft gewesen noch verurteilt worden und es sei auch kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei sowohl in den Jahren 2017 und 2022 legal aus der Türkei ausgereist als auch im Jahr 2020 legal wieder eingereist. Als Grund für die erneute Ausreise im Oktober 2022 habe er die allgemeine Unterdrückung der Kurden sowie die Belästigungen angegeben, die ihm widerfahren seien. Es sei seit dieser Ausreise jedoch nichts mehr vorgefallen. Insgesamt würden somit keine Hinweise bestehen, wonach er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen müsste. 3.1.3 Betreffend den Vollzug der Wegweisung führte das SEM aus, dass zwar in der Provinz Hakkari eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit sich der Vollzug der Wegweisung dorthin als allgemein unzulässig erweise. Der Beschwerdeführer verfüge aber als junger gesunder Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung sowie vorhandenem Beziehungsnetz über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer der anderen Provinzen der Türkei. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Rechtsbegehren Folgendes aus: 3.2.1 Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Würdigung der Vorfälle in der ARK verzichtet. So habe er auch deswegen entsprechende Nachteile in seinem Heimatstaat zu befürchten. Nachdem es das SEM in der angefochtenen Verfügung aber unterlassen habe, die Gründe hierfür zu nennen, sei eine Anfechtung nur beschränkt möglich. Das SEM habe damit seine Begründungspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass mit dem Umzug der gesamten Familie in die ARK die Anschuldigungen der Unterstützung der PKK noch verstärkt worden seien. Mit seiner Teilnahme am Aufstand vom 26. Januar 2019 gegen türkische Flugzeuge und Soldaten sei er wiederum in den Fokus der Behörden geraten, da dies dokumentiert und seine Familie deswegen bedroht worden sei. Angesichts der engen Beziehungen zwischen der KDP und dem türkischen Staat sei von einem Informationsaustausch auszugehen. Diese Vermutung werde belegt durch seine Befragung durch die türkischen Behörden zu den Verbindungen seiner Familie zur PKK. 3.2.2 In seinem Heimatstaat habe er staatliche Repressalien zu befürchten, weil mehrere seiner Cousins Mitglieder der PKK seien und eine Verwandte Co-Präsidentin der HDP sei. Seine Familie sei politisch aktiv und habe mit ihm zusammen an vielen Demonstrationen gegen die Unter-drückung und Gewalt gegen Kurden teilgenommen. Bereits in den Jahren 2015/2016 seien die Familienmitglieder in C._______ deswegen von Soldaten verhaftet, bedroht und gequält worden. Aufgrund dessen sei er als Spitzel angeworben worden und, als er dieses Angebot ausgeschlagen habe, sei er mit dem Tod bedroht und von Soldaten schikaniert worden. 3.2.3 Es drohe ihm zumindest wegen seiner politischen Exilaktivitäten Verfolgung im Heimatstaat. Er habe an drei prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen, an welchen er aufgrund der grossen Plakate gut sichtbar sowie erkennbar gewesen sei; Videos davon seien in den Sozialen Medien verbreitet worden. Damit sei er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak erweise sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzulässig. Eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative liege nicht vor, weil er abgesehen von den drei Jahren in der ARK nur in C._______ gelebt habe und über keine Schulbildung sowie über kein entsprechendes Beziehungsnetz in einer anderen Provinz verfüge. Er sei stets von der Familie unterstützt worden, diese sei aber nicht wohlhabend. Weiter sei er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, weil er psychisch angeschlagen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zur in der Beschwerde geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an prokurdischen Demonstrationen sowie zum Vorwurf, es habe die Vorfälle in der ARK unzureichend thematisiert. Der Beschwerdeführer habe während des hängigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht über seine Demonstrationsteilnahmen informiert. Diese neuen Vorbringen würden seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung jedoch nicht ausschlaggebend erhöhen. Er habe sich nicht derart öffentlich exponiert, dass er aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervorgetreten wäre. Er habe weiter keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der ARK geltend gemacht und es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, welche die begründete Furcht in der Türkei massgeblich erhöhen würden. Damit sei der Sachverhalt hinreichend festgestellt worden. Weder die eingereichten Beweismittel noch die vermutete Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens könnten daran etwas ändern. Das Schreiben der HDP sei aufgrund des pauschalen Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. 3.4 In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil festgehalten, die türkischen Behörden, namentlich der türkische Geheimdienst (Millî stihbarat Te kilâti; MIT), operiere auch in der ARK. Insofern sei offensichtlich von einem Informationsaustausch auszugehen. Er müsse sich den Vorwurf nicht gefallen lassen, er habe an seiner Anhörung die Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen nicht erwähnt, weil er hierzu gar nicht befragt worden sei. Das SEM habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Insgesamt vermöge die Argumentation in der Vernehmlassung nicht zu überzeugen, weshalb an den Anträgen in der Beschwerde vom 21. September 2023 festgehalten werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2.2 Auch keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, indem es die Relevanz der Vorkommnisse in der ARK in pauschaler Weise verneint und sich mit seinen Vorbringen in Bezug auf die Geschehnisse in der ARK nicht auseinandergesetzt habe. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich der von der Verfügung Betroffene und die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.3 Das SEM erklärte in der angefochtenen Verfügung, es könne aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund der geltend gemachten Probleme in der ARK auch in der Türkei entsprechende Nachteile zu befürchten gehabt (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liess das SEM mit diesen Ausführungen nicht die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers in der ARK ausser Acht. Vielmehr wies es damit darauf hin, es gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, er habe deswegen in der Türkei begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. 5.4 Demnach ist dem SEM beizupflichten, dass darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist (vgl. Vernehmlassung des SEM S. 1). Das rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz hinreichend erstellt. Zu den auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) hat sich das SEM auf Vernehmlassungsstufe geäussert und der Beschwerdeführer hat entsprechend repliziert. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich die Rückweisung des Verfahrens nicht. Das Kassationsbegehren ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Probleme im Nordirak keine entsprechenden Nachteile in der Türkei zu befürchten. Hierfür spricht insbesondere seine Aussagen anlässlich der Anhörung, die KDP habe ihn im Nordirak bedroht, weshalb er in die Türkei geflohen sei (vgl. SEM-act. A17 ad F76). So habe er zwar Anfang des Jahres 2019 in der ARK noch an einem Aufstand gegen den Einsatz türkischer Kampfflugzeuge teilgenommen; er reiste aber im Jahr 2020 legal und unbehelligt in die Türkei ein (vgl. SEM-act. A17 ad F23, F67 und F71). 6.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen, denen er - wie ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung - seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, sind bedauerlich, stellen aber gemäss gefestigter Rechtsprechung keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte gültig (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.3 Daneben machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen, zwei Cousins hätten sich der PKK angeschlossen und eine weitere Verwandte sei Co-Präsidentin der HDP gewesen. Er selber habe manchmal Mitglieder der PKK beim Picknick getroffen. Ausserdem habe er Anfang des Jahres 2019 in der ARK an einem Aufstand gegen die türkischen Soldaten teilgenommen. Aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, er sei aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen oder dem Aufstand von den heimatlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden (vgl. SEM-act. A17 ad F101 ff., F105 ff. und F140 f.). Vielmehr wurde er seinen Schilderungen zufolge vor seiner definitiven Ausreise aus seinem Heimatstaat hauptsächlich belästigt, weil er keinen Militärdienst geleistet hatte (vgl. SEM-act. A17 ad F76 und 79). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufforderungen zur Leistung des Militärdiensts erweisen sich als legitime staatliche Massnahmen im Rahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten. Auch dies stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. So hätten die Soldaten anlässlich der Mitnahme im Jahr 2022 zwar in inadäquater Weise mit ihm gesprochen und ihn bedroht, sie hätten ihn aber nicht körperlich angegriffen (vgl. a.a.O. ad F92). 6.4 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflex-verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein werde. Tatsächlich weist er ein lediglich niederschwelliges politisches Profil auf, nachdem er lediglich einfacher Teilnehmer an Demonstrationen war und auch keine nennenswerten Verbindungen zur PKK bestehen. Er wurde zudem weder jemals strafrechtlich verurteilt noch wurde ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Diese Einschätzung wird untermauert durch die legalen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in seinen respektive aus seinem Heimatstaat. 6.5 Die einfachen Teilnahmen des Beschwerdeführers an einigen prokurdischen Demonstrationen in der Schweiz vermögen ebenso wenig zu einer anderen Einschätzung zu führen wie das Bestätigungsschreiben der HDP vom 13. September 2023. Letzteres äusserst sich inhaltlich nicht spezifisch zu einer allfälligen Bedrohungslage des Beschwerdeführers und erweckt ohnehin den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. 6.6 Es kann im Weiteren auf die überzeugend begründeten Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie -auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und irnak nicht mehr auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 8.3.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach Wegweisungsvollzughindernisse wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur bestehen würden. Der junge Beschwerdeführer gab an, über viele Verwandte in der Türkei zu verfügen. Zudem lebte er - nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der ARK - erneut zwei Jahre in der Türkei, bevor er definitiv ausreiste. Sodann hat ihn seine Familie stets unterstützen können; es ist davon auszugehen, er werde auch bei einer erneuten Rückkehr in seinen Heimatstaat auf deren Unterstützung zählen können. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte psychische Belastung des Beschwerdeführers wurde kein entsprechender Arztbericht eingereicht. Es ist deshalb nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen, zumal die ihm faktisch zugängliche Gesundheitsversorgung in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Der Rechtsbeistand hat mit seiner Replik vom 14. Dezember 2023 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die er mit Eingabe vom 14. August 2024 ergänzte. Es wird ein Vertretungsaufwand von knapp 13 Stunden ausgewiesen, der aufgrund der Aktenlage etwas überhöht erscheint (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter auf der Basis von 10 Honorarstunden auf insgesamt Fr. 1627.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Stefan Sonderegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1627.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: