Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7197/2025 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 8. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am 6. August 2025 seine Personalienaufnahme erfolgte, dass er mit Eingabe vom 27. August 2025 durch die zugewiesene Rechtsvertretung Bildschirmaufnahmen von Terminen in verschiedenen Kliniken in der Türkei sowie von Whatsapp-Unterhaltungen mit seinem Vater und seiner Mutter zu den Akten reichte, dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 29. August 2025 (SEM-Akten [...] [A] A16) im Wesentlichen vorbrachte, er sei bisexuell und sein Vater habe ihn psychisch sowie körperlich misshandelt, dass er von seinem Vater insbesondere nach der Rückkehr aus dem Militärdienst im (...) 2023 geschlagen worden sei, nachdem ihn dieser im Elternschlafzimmer erwischt habe, als er etwas mit den Sachen der Mutter gemacht und sich dabei selbst zu entdecken versucht habe, dass der Beschwerdeführer deshalb nach B._______ habe ausreisen müssen, wo er zwei Jahre gelebt habe, wobei er seine Familie danach vermisst habe und deshalb in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er einmal von seinem Vater (...), woraufhin er ihn im Jahr 2024 angezeigt habe, wobei die Polizei seine Aussagen zwar zu Protokoll genommen, sich anschliessend aber nicht gemeldet habe, dass sein Vater mutmasslich Verbindungen zur Polizei und Freunde in der Politik habe, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, nach B._______ zurückzukehren, anschliessend jedoch wieder in die Türkei gereist sei, weil er in B._______ nicht länger habe leben können, dass es am (...). Juli 2025 - einen Tag vor der letztmaligen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei - zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher sein Vater ihn bedroht, am Arm verletzt und anschliessend eingesperrt habe, woraufhin ihn seine Mutter befreit und er ihr von seiner Bisexualität erzählt habe, dass sein Vater den Bruder des Beschwerdeführers und seinen Onkel mütterlicherseits über seine sexuelle Orientierung in Kenntnis gesetzt habe, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 4. September 2025 den Entscheidentwurf aushändigte, dass diese mit Eingabe vom gleichen Tag eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und eines Auszugs aus dem e-Devlet betreffend die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers den Akten reichte und am 5. September 2025 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, wobei sie namentlich ausführte, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung detailliert erzählen wollen, sei indes immer wieder unterbrochen worden, dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ein stimmiges Bild der Umstände, in denen er aufgewachsen sei, zu zeichnen, zumal es seinen Schilderungen an persönlichem Erlebnisbezug und Detailreichtum mangle, dass er trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht habe dass er insbesondere nicht habe angeben können, weshalb sein Vater ihm untersagt habe, die Universität zu besuchen, und wie genau sich dieser das Leben für ihn vorgestellt habe, wobei er auch die Sitten seiner Familie nicht habe nennen können, dass sodann seine geringen Kenntnisse des Arbeitsinhalts seines Vaters und über dessen Freunde erstaunten, dass er weiter weder substantiiert noch plausibel habe darlegen können, weshalb er von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten habe, dass es seinen Ausführungen zum Vorfall auf der Polizeistation an persönlichem Erlebnisbezug mangle und es erstaune, dass er nie wieder etwas von der Polizei gehört und nicht anderweitig um Unterstützung ersucht habe, dies vor dem Hintergrund seines Bildungsstandes und nachdem er bereits den Mut habe aufbringen können, seinen Vater anzuzeigen, dass auch keine Gründe dafür ersichtlich seien, weshalb er von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten sollte, zumal er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und seine Erklärung, wonach sein Vater einflussreiche Freunde habe, nicht überzeuge, dass die eingereichten Bildschirmaufnahmen von Whatsapp-Konversationen die Identität der Absender oder deren Absichten nicht belegen könnten und jenen der Behandlungstermine keine Hinweise auf die Täterschaft entnommen werden könne, dass mit Blick auf die geltend gemachte Bisexualität des Beschwerdeführers eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von Personen einer nicht der heteronorm entsprechenden Geschlechtsidentität in der Türkei sodann nicht feststellbar sei, wenngleich sie diskriminiert werden könnten, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses drohen könnte und er regelmässig zu seiner Familie in die Türkei zurückgekehrt sei, sodass das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes verneint werden könne, dass nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen sei, dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er ständig unterbrochen worden sei, festzuhalten sei, dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, die wichtigsten Sachen gesagt zu haben und keine Ergänzungen anbringen zu wollen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 8. September 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 8. September 2025 selbständig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung die vor dem SEM geltend gemachten Vorbringen wiederholt und ergänzend anfügt, anfänglich sei seine Familie Urheberin der Verfolgung gewesen und er sei schwer traumatisiert, weshalb er sich nicht vorstellen könne, in der Türkei ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass Bisexualität in der Türkei nicht unter Strafe steht und nicht von einer generellen Verfolgung von Bisexuellen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2), dass, soweit sich aus der Beschwerdeschrift ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer auch Verfolgung von staatlicher Seite erlitten habe, festzuhalten ist, dass er anlässlich seiner Anhörung dementgegen angegeben hatte, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A16 F81), sodass dieses Vorbringen nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erscheint, dass das SEM nach Ansicht des Gerichts den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Auseinandersetzungen mit seinem Vater, als ihn dieser (...) und am Tag vor der Ausreise am Arm verletzt sowie eingesperrt habe, berechtigterweise die Glaubhaftigkeit abspricht, das Gericht indessen selbst bei Wahrunterstellung in seiner ständigen Rechtsprechung von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden betreffend LGBTQI+-Personen ausgeht (vgl. D-364/2025, a.a.O., E. 6.2), dass mit dem SEM nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, in der Vergangenheit bereits schutzsuchend an die Polizei gewandt hat, dass ihm ohnehin zuzumuten gewesen wäre, mit der Hilfe eines Anwalts den Rechtsweg zu beschreiten, hätte die Polizei - wie vorgebracht - aufgrund von Verbindungen seines Vaters zu Politikern nicht gegen diesen ermitteln wollen, dass die Glaubhaftigkeit des Schutzersuchens sodann bereits deshalb nicht abschliessend beurteilt werden muss, da es dem Beschwerdeführer offensteht, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen und dies auch zumutbar erscheint, nachdem er in der Lage gewesen sei, in B._______ mehrere Jahre ein eigenständiges Leben zu führen, dass sein Vorbringen, sein Vater würde ihn überall finden, nicht nachvollziehbar erscheint, dass der beschwerdeweise erhobene Einwand, er sei schwer traumatisiert und könne in der Türkei kein menschenwürdiges Leben führen, nicht verfängt, zumal er während seiner Aufenthalte in B._______ und C._______ immer wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, wobei dieser Schluss umso mehr zutrifft, wenn er sich an einen Ort ausserhalb der Reichweite seines Vaters begeben würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), weshalb vorliegend auf die entsprechende Argumentation verwiesen werden kann, zumal dieser auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass daher der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Carolina Bottini Versand: