Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am (...) 2017. Am 24. August 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2018 um Asyl nach. Am 11. September 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte er geltend, er habe die Schule nach der (...) Klasse verlassen und bis etwa ein (...) vor der Ausreise als (...) in der (...) gearbeitet. Er habe das Land verlassen, weil er als Araber ständig Probleme mit den Persern gehabt habe, keine Anstellung finden können und sich Sorgen um die Sicherheit seiner Kinder gemacht. Mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt, ausser dass er einmal anlässlich einer Demonstration vor den Autoritäten geflohen sei. A.b Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Tochter am 4. September 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 9. September 2019 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. September 2019 fand die Personalaufnahme und am 16. September 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei arabisch stämmige Iranerin und habe in der Stadt D._______, Quartier E._______, zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, und ihren beiden Kindern gelebt. Sie hätten sich mit den Schwiegereltern ein Haus geteilt. Ihre eigene Mutter und ihre drei Geschwister würden ebenfalls im Quartier leben. Sie habe in E._______ das (...) mit (...) abgeschlossen und fünf Monate lang in der (...) gearbeitet. Ihr Ehemann habe Ländereien von seinem Vater geerbt. Eines Tages habe er festgestellt, dass eine Blockmauer um die Ländereien angebracht worden sei. Regierungsvertreter, welche er vor Ort angetroffen habe, hätten ihm erklärt, dass er bezüglich seines Grundbesitzes nicht über die notwendigen Beweisurkunden verfüge. Als ihr Ehemann entgegnet habe, die Ländereien hätten bereits seinem Grossvater sowie seinem Vater gehört, sei er mit einem Stock niedergeschlagen worden und habe danach (...) Tage (...). Nach (...) Tagen sei er aus dem Spital entlassen worden. Über Beziehungen des Bruders ihres Ehemannes hätten sie in Erfahrung gebracht, dass ihm die Regierung vorwerfe, sich gegen sie gestellt zu haben. Die Regierung habe ein Dossier über ihn angelegt. Ferner habe er einer gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet. Sie und ihre Familie hätten sich so schnell wie möglich Pässe besorgt und das Land verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in F._______ ein (...) gegeben, in welchem sie sich als Araberin und (...)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe. In diesem Beitrag werde sie namentlich erwähnt. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, der Sohn halte sich in G._______ auf. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. November 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Iraner mit arabischem Hintergrund und habe mit seiner Familie in D._______ im Quartier E._______ gelebt. Dort würden auch seine Mutter, zwei seiner Brüder und die Familien seiner Onkel leben. Er habe zusammen mit seinen nächsten Verwandten eine (...) geführt. Nach dem Tod des Vaters sei diese aufgelöst worden und jeder habe seinen Erbanteil bekommen. Danach habe er (...) mit seinem (...) ausgeführt. Seine Familie habe über Generationen hinweg Ländereien besessen, welche sie verpachtet hätten. Nachdem die Behörden unter einem falschen Vorwand die Besitzurkunden seiner Liegenschaften eingezogen hätten, habe er bemerkt, dass die Autoritäten die Ländereien mit einer Mauer teilweise umfriedet hätten. Beim Entfernen der Mauer habe er einen Schlag auf den (...) erhalten und in der Folge (...) Tage (...). Dank den Beziehungen seines Bruders habe er in Erfahrung bringen können, dass die Behörden ein Protokoll über ihn - den Beschwerdeführer - verfasst hätten und darin festgehalten sei, dass er sich gegen die Regierung auflehnen würde. Die Quelle des Bruders, welche im Dienste des Staates tätig gewesen sei, habe den Rat erteilt, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, andernfalls der Beschwerdeführer nicht mehr lange leben würde. Des Weiteren sei er gerichtlich vorgeladen worden. Er habe deshalb das Land mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern verlassen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass die Behörden die Ländereien inzwischen mit einer (...) überbaut hätten. A.d Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem Kopien von Auszügen ihrer Reisepässe, den Militärausweis des Beschwerdeführers, ihre Identitätskarten sowie die Heimatscheine der Beschwerdeführerin und der Tochter ins Recht. B. Am 29. Oktober 2019 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zwecks Koordination mit dem Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Die Beschwerdeführerin erklärte am 30. Oktober 2019 unter anderem, sie nehme zur Kenntnis, dass infolge Durchführung des erweiterten Verfahrens das Mandatsverhältnis mit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung beendet sei. D. Am 6. Dezember 2019 ging bei der Vorinstanz das Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 26. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe 10. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, die Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu bewilligen und es sei ihnen ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP seine Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit den Ländereien mit keinem Wort erwähnt und vielmehr seine ethnische Abstammung als Fluchtgrund angeführt. Die explizite Frage nach Problemen mit Behörden habe er sogar klar verneint. Dass er den für seine Flucht zentralen Sachverhalt erst in der Anhörung vorgebracht habe, könne auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit, der fehlenden Konzentration oder den geltend gemachten Gedächtnisschwierigkeiten anlässlich der BzP erklärt werden, zumal er sich damals als gesund bezeichnet habe. Die Probleme mit den Behörden seien deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Sodann seien die Beschreibungen, wie er angeblich beim Abbau der Mauer niedergeschlagen worden sei, wenig konkret und repetitiv. Die Schilderungen, wie sein Bruder erfahren haben soll, dass er im Fokus der Behörden stehe, seien ebenfalls nicht plausibel und teilweise widersprüchlich. Weiter könnten die Beschwerdeführenden nicht darlegen, was dem Beschwerdeführer von Seiten der Behörden konkret vorgeworfen werde. Dass sie sich trotz der angeblichen Probleme mit den Behörden nach eigenen Angaben Pässe ausstellen liessen und das Land legal hätten verlassen können, trage zusätzlich zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Sodann könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines (...) mit der (...) als Araberin und (...)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe, insgesamt keine asylrelevante Bedrohungslage abgeleitet werden.
E. 6 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden im Zusammenhang mit seinen Ländereien seien auf seine ethnische Herkunft zurückzuführen, welche er anlässlich der BzP als Fluchtgrund angegeben habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Auch die Schilderungen, wie der Bruder in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden stehe, seien nicht widersprüchlich. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner (...) an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen leide. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich des (...) vor (...) die Diskriminierung der arabischen Minderheiten durch das iranische Regime kritisiert. Dieser (...) sei auf (...) schon mehr als (...) Mal angeschaut worden und die Vorinstanz habe sich insbesondere zu wenig mit der Relevanz des Senders sowie ihren gemachten Äusserungen auseinandergesetzt. Schliesslich hätten die Spannungen zwischen der arabischstämmigen Minderheit und dem iranischen Regime in den letzten Monaten massiv zugenommen, was zusammen mit der instabilen Lage im Nahen Osten zu einer Zunahme von Repressionen führe.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend und überzeugend dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die behördliche Gewaltanwendung, das behördliche Verfolgungsinteresse sowie der Art und Weise, wie die Beschwerdeführenden davon erfahren haben sollen, unvereinbar, wenig konkret, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Die in der Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer die zentralen Vorbringen der Flucht, nämlich die Probleme mit den Behörden wegen seines Landbesitzes, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Dies selbst, nachdem er explizit gefragt wurde, ob neben der geschilderten Situation der arabisch-stämmigen Iraner noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden. Die Frage nach Problemen mit Behörden hatte er sogar klar verneint (vgl. SEM-Akten A11/15 N. 7.1 ff.). Die in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche, dem Beschwerdeführer sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe insbesondere an Gedächtnisproblemen gelitten, vermögen nicht zu überzeugen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Im Ergebnis sind die Vorbringen betreffend die Probleme mit den heimatlichen Behörden als nachgeschoben und als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe in pauschaler Weise und ohne konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation auf die Situation von arabisch stämmigen Iranern sowie die Lage im Nahen Osten verweisen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geführten (...) ist festzuhalten, dass sie in diesem Beitrag namentlich erwähnt wird und darin erklärt, die Bürgerrechte der Araber seien im Iran eingeschränkt, ihre Kinder würden in der Schule nur in Persisch unterrichtet und dass die Arbeitssituation angespannt sei. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die iranischen Behörden von diesem Beitrag Kenntnis erlangt haben, ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die von der Beschwerdeführerin sachlich geäusserte Kritik am iranischen Regime nicht zur Annahme führt, dass sie deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden steht. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund (...) in den Augen der iranischen Behörden als eine Person erscheint, welche als aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraussticht und als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin einzustufen wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl das Vorliegen von Vor- als auch von Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
E. 9.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Iran über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2836/2018 vom 24. Dezember 2019 E. 8.2.2, E-5870/2017 vom 27. Mai 2016 E. 14.3, jeweils m.w.H. sowie Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Background information, including actors of protection and internal relocation, S. 60, <https://www.refworld.org/pdfid/5a74778f4.pdf>; abgerufen am 28. Januar 2020) und er allfällige Leiden in seinem Heimatland behandeln lassen kann. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden im Iran mit ihren zahlreichen Geschwistern sowie Onkeln und Tanten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei einer, namentlich auch beruflichern Reintegration behilflich sein kann, so dass sie - wie bisher - ein in wirtschaftlicher Hinsicht stabiles Leben führen können (vgl. SEM-Akten A11/15 N. 1.17.05 und N. 3.01, A23/18 F23 und F33, Erstbefragungsprotokoll vom 23. Oktober 2019 F21 f. und F34 f.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG beziehungsweise Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-165/2020 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am (...) 2017. Am 24. August 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2018 um Asyl nach. Am 11. September 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machte er geltend, er habe die Schule nach der (...) Klasse verlassen und bis etwa ein (...) vor der Ausreise als (...) in der (...) gearbeitet. Er habe das Land verlassen, weil er als Araber ständig Probleme mit den Persern gehabt habe, keine Anstellung finden können und sich Sorgen um die Sicherheit seiner Kinder gemacht. Mit den Behörden habe er nie Probleme gehabt, ausser dass er einmal anlässlich einer Demonstration vor den Autoritäten geflohen sei. A.b Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Tochter am 4. September 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 9. September 2019 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. September 2019 fand die Personalaufnahme und am 16. September 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei arabisch stämmige Iranerin und habe in der Stadt D._______, Quartier E._______, zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, und ihren beiden Kindern gelebt. Sie hätten sich mit den Schwiegereltern ein Haus geteilt. Ihre eigene Mutter und ihre drei Geschwister würden ebenfalls im Quartier leben. Sie habe in E._______ das (...) mit (...) abgeschlossen und fünf Monate lang in der (...) gearbeitet. Ihr Ehemann habe Ländereien von seinem Vater geerbt. Eines Tages habe er festgestellt, dass eine Blockmauer um die Ländereien angebracht worden sei. Regierungsvertreter, welche er vor Ort angetroffen habe, hätten ihm erklärt, dass er bezüglich seines Grundbesitzes nicht über die notwendigen Beweisurkunden verfüge. Als ihr Ehemann entgegnet habe, die Ländereien hätten bereits seinem Grossvater sowie seinem Vater gehört, sei er mit einem Stock niedergeschlagen worden und habe danach (...) Tage (...). Nach (...) Tagen sei er aus dem Spital entlassen worden. Über Beziehungen des Bruders ihres Ehemannes hätten sie in Erfahrung gebracht, dass ihm die Regierung vorwerfe, sich gegen sie gestellt zu haben. Die Regierung habe ein Dossier über ihn angelegt. Ferner habe er einer gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet. Sie und ihre Familie hätten sich so schnell wie möglich Pässe besorgt und das Land verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in F._______ ein (...) gegeben, in welchem sie sich als Araberin und (...)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe. In diesem Beitrag werde sie namentlich erwähnt. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, der Sohn halte sich in G._______ auf. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. November 2019 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Iraner mit arabischem Hintergrund und habe mit seiner Familie in D._______ im Quartier E._______ gelebt. Dort würden auch seine Mutter, zwei seiner Brüder und die Familien seiner Onkel leben. Er habe zusammen mit seinen nächsten Verwandten eine (...) geführt. Nach dem Tod des Vaters sei diese aufgelöst worden und jeder habe seinen Erbanteil bekommen. Danach habe er (...) mit seinem (...) ausgeführt. Seine Familie habe über Generationen hinweg Ländereien besessen, welche sie verpachtet hätten. Nachdem die Behörden unter einem falschen Vorwand die Besitzurkunden seiner Liegenschaften eingezogen hätten, habe er bemerkt, dass die Autoritäten die Ländereien mit einer Mauer teilweise umfriedet hätten. Beim Entfernen der Mauer habe er einen Schlag auf den (...) erhalten und in der Folge (...) Tage (...). Dank den Beziehungen seines Bruders habe er in Erfahrung bringen können, dass die Behörden ein Protokoll über ihn - den Beschwerdeführer - verfasst hätten und darin festgehalten sei, dass er sich gegen die Regierung auflehnen würde. Die Quelle des Bruders, welche im Dienste des Staates tätig gewesen sei, habe den Rat erteilt, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, andernfalls der Beschwerdeführer nicht mehr lange leben würde. Des Weiteren sei er gerichtlich vorgeladen worden. Er habe deshalb das Land mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern verlassen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass die Behörden die Ländereien inzwischen mit einer (...) überbaut hätten. A.d Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem Kopien von Auszügen ihrer Reisepässe, den Militärausweis des Beschwerdeführers, ihre Identitätskarten sowie die Heimatscheine der Beschwerdeführerin und der Tochter ins Recht. B. Am 29. Oktober 2019 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zwecks Koordination mit dem Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Die Beschwerdeführerin erklärte am 30. Oktober 2019 unter anderem, sie nehme zur Kenntnis, dass infolge Durchführung des erweiterten Verfahrens das Mandatsverhältnis mit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung beendet sei. D. Am 6. Dezember 2019 ging bei der Vorinstanz das Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 26. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe 10. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, die Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu bewilligen und es sei ihnen ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP seine Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit den Ländereien mit keinem Wort erwähnt und vielmehr seine ethnische Abstammung als Fluchtgrund angeführt. Die explizite Frage nach Problemen mit Behörden habe er sogar klar verneint. Dass er den für seine Flucht zentralen Sachverhalt erst in der Anhörung vorgebracht habe, könne auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit, der fehlenden Konzentration oder den geltend gemachten Gedächtnisschwierigkeiten anlässlich der BzP erklärt werden, zumal er sich damals als gesund bezeichnet habe. Die Probleme mit den Behörden seien deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Sodann seien die Beschreibungen, wie er angeblich beim Abbau der Mauer niedergeschlagen worden sei, wenig konkret und repetitiv. Die Schilderungen, wie sein Bruder erfahren haben soll, dass er im Fokus der Behörden stehe, seien ebenfalls nicht plausibel und teilweise widersprüchlich. Weiter könnten die Beschwerdeführenden nicht darlegen, was dem Beschwerdeführer von Seiten der Behörden konkret vorgeworfen werde. Dass sie sich trotz der angeblichen Probleme mit den Behörden nach eigenen Angaben Pässe ausstellen liessen und das Land legal hätten verlassen können, trage zusätzlich zur Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bei. Sodann könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines (...) mit der (...) als Araberin und (...)-Bürgerin zu erkennen gegeben habe, insgesamt keine asylrelevante Bedrohungslage abgeleitet werden.
6. In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden im Zusammenhang mit seinen Ländereien seien auf seine ethnische Herkunft zurückzuführen, welche er anlässlich der BzP als Fluchtgrund angegeben habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Auch die Schilderungen, wie der Bruder in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden stehe, seien nicht widersprüchlich. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner (...) an Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen leide. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich des (...) vor (...) die Diskriminierung der arabischen Minderheiten durch das iranische Regime kritisiert. Dieser (...) sei auf (...) schon mehr als (...) Mal angeschaut worden und die Vorinstanz habe sich insbesondere zu wenig mit der Relevanz des Senders sowie ihren gemachten Äusserungen auseinandergesetzt. Schliesslich hätten die Spannungen zwischen der arabischstämmigen Minderheit und dem iranischen Regime in den letzten Monaten massiv zugenommen, was zusammen mit der instabilen Lage im Nahen Osten zu einer Zunahme von Repressionen führe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend und überzeugend dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die behördliche Gewaltanwendung, das behördliche Verfolgungsinteresse sowie der Art und Weise, wie die Beschwerdeführenden davon erfahren haben sollen, unvereinbar, wenig konkret, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Die in der Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer die zentralen Vorbringen der Flucht, nämlich die Probleme mit den Behörden wegen seines Landbesitzes, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Dies selbst, nachdem er explizit gefragt wurde, ob neben der geschilderten Situation der arabisch-stämmigen Iraner noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden. Die Frage nach Problemen mit Behörden hatte er sogar klar verneint (vgl. SEM-Akten A11/15 N. 7.1 ff.). Die in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche, dem Beschwerdeführer sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe insbesondere an Gedächtnisproblemen gelitten, vermögen nicht zu überzeugen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Im Ergebnis sind die Vorbringen betreffend die Probleme mit den heimatlichen Behörden als nachgeschoben und als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe in pauschaler Weise und ohne konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation auf die Situation von arabisch stämmigen Iranern sowie die Lage im Nahen Osten verweisen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geführten (...) ist festzuhalten, dass sie in diesem Beitrag namentlich erwähnt wird und darin erklärt, die Bürgerrechte der Araber seien im Iran eingeschränkt, ihre Kinder würden in der Schule nur in Persisch unterrichtet und dass die Arbeitssituation angespannt sei. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die iranischen Behörden von diesem Beitrag Kenntnis erlangt haben, ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die von der Beschwerdeführerin sachlich geäusserte Kritik am iranischen Regime nicht zur Annahme führt, dass sie deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden steht. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund (...) in den Augen der iranischen Behörden als eine Person erscheint, welche als aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraussticht und als ernsthafte und gefährliche Regimegegnerin einzustufen wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl das Vorliegen von Vor- als auch von Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 9.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Iran über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-2836/2018 vom 24. Dezember 2019 E. 8.2.2, E-5870/2017 vom 27. Mai 2016 E. 14.3, jeweils m.w.H. sowie Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Background information, including actors of protection and internal relocation, S. 60, ; abgerufen am 28. Januar 2020) und er allfällige Leiden in seinem Heimatland behandeln lassen kann. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden im Iran mit ihren zahlreichen Geschwistern sowie Onkeln und Tanten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei einer, namentlich auch beruflichern Reintegration behilflich sein kann, so dass sie - wie bisher - ein in wirtschaftlicher Hinsicht stabiles Leben führen können (vgl. SEM-Akten A11/15 N. 1.17.05 und N. 3.01, A23/18 F23 und F33, Erstbefragungsprotokoll vom 23. Oktober 2019 F21 f. und F34 f.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG beziehungsweise Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor