Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo stellte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 28. August 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP vor, er habe ab 2003 Transporte mit einem Fahrzeug durchgeführt und unter anderem auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und Angehörige von LTTE-Märtyrern aus dem Ausland transportiert. Am (...) 2005 sei er bei einer Fahrt festgenommen und beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Er sei während fünf Tagen festgehalten und geschlagen worden und man habe Geld von ihm verlangt. Danach sei er immer wieder befragt worden. Im Jahr 2006 seien eine Person die über seinem Geschäftslokal wohne und auch sein (...) entführt worden. Da er die Entführung des Letzteren selber beobachtet habe, sei er immer wieder befragt und eingeschüchtert worden. Aus diesem Grund habe er Sri Lanka verlassen und sich während dreier Monate in C._______ aufgehalten. Nachdem die Behörden seiner Familie zugesichert hätten, dass er keine Probleme mehr bekommen würde, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) zu einer Zusammenarbeit gedrängt, weil er gut Singalesisch spreche und Leute im Vanni-Gebiet kenne. Er sei aufgefordert worden, sich mit bestimmten Leuten anzufreunden, um Informationen über Waffen- und Geldverstecke der LTTE zu sammeln. Da die Sicherheitskräfte ihn immer wieder mitgenommen hätten, hätten die Nachbarn begonnen, schlecht über ihn zu reden. Aufgrund dieser Schikanen habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Er sei mit seinem im Jahr (...) erneuerten Reisepass mit Unterstützung eines Schleppers am (...) 2015 auf dem Luftweg nach D._______ gereist, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Danach sei er in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Seine Identitätskarte habe er auf Anweisung des Schleppers nicht mitgenommen. Die Ehefrau habe er zu seiner Mutter geschickt. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus dem Distrikt E._______, habe aber seit (...) mit seiner Familie in Colombo gelebt. Ende (...) 2005 sei eines seiner Fahrzeuge in F._______ angehalten und sein Fahrer festgenommen worden. Er selber sei daraufhin ebenfalls, am (...) 2005 zu Hause unter dem Vorwurf verhaftet worden, Waffen transportiert und die LTTE unterstützt zu haben. Anfänglich habe er diesen Vorwurf zurückgewiesen; er sei schliesslich aber gezwungen worden, die Waffentransporte zuzugeben. Die Sicherheitskräfte hätten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nach drei oder vier Tagen sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen worden und bei einem Gerichtstermin, der (...) 2006 stattgefunden habe, sei er schliesslich vom Gericht freigesprochen worden. In der Folge hätten die Polizisten oft seine Fahrzeuge für ihre Zwecke verwendet ohne zu bezahlen und hätten von ihm Geld verlangt. Im Jahr 2006 hätten die Sicherheitskräfte einen seiner (...) entführt. Da er diesen Vorfall beobachtet und der Polizei gemeldet und sich in der Folge ein Politiker für den Entführten eingesetzt habe, sei er von den Sicherheitskräften beschimpft worden. Ein Polizeibeamter habe ihn wiederholt gewarnt, Angehörige der Sicherheitskräfte würden beabsichtigen, auch ihn zu entführen um ein Lösegeld zu erpressen. Damals seien viele Leute entführt worden. Aufgrund dieser Situation sei er sechs oder sieben Monate nach seiner Freilassung ([...] 2006) aus Sri Lanka ausgereist und habe sich in der Folge während vier Monaten abwechselnd in C._______ und G._______ aufgehalten. Zwei Tage nach seiner Ausreise hätten mehrere unbekannte Personen ihn zu Hause und auch bei seiner Tante gesucht. Nachdem die allgemeine Sicherheitslage sich gebessert habe, sei er nach Colombo zurückgekehrt. In der Folge habe ihn die Polizei öfters als Dolmetscher eingesetzt, weil er auch Singalesisch spreche. Er habe deswegen oft mit Polizeibeamten und Armeeangehörigen verkehrt und sei mit diesen auch nach H._______ und I._______ gegangen. Er habe den Sicherheitskräften geholfen, Geldverstecke der LTTE zu finden. Seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte habe nach seiner Heirat ([...]) zu Unstimmigkeiten mit seiner Ehefrau und seiner Mutter geführt und er habe sein Engagement aus diesen Gründen eingeschränkt. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise ([...] 2015) sei er von den Sicherheitskräften bedroht und gedrängt worden, ihnen öfter zu helfen. Wenn er einer ihrer Aufforderungen zum Erscheinen nicht Folge geleistet habe, seien sie unangemeldet in seinem Geschäft und auch bei ihm zu Hause erschienen. Deshalb hätten seine Nachbarn und Verwandte ihn verdächtigt, ein Spitzel zu sein und seien auf Distanz zu ihm gegangen. Aus diesem Grund sowie wegen der allgemeinen Sicherheitslage habe er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und Angst gehabt. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei er einmal, nachdem er eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei nicht Folge geleistet habe, von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden. Er sei überzeugt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte für diesen Angriff verantwortlich gewesen seien. Wegen seiner schwierigen Situation habe er sich vor der Ausreise während eines Monats in J._______ bei seiner Mutter aufgehalten, sei aber dann wieder nach Colombo zurückgekehrt. Er habe auch in J._______ für die Sicherheitskräfte arbeiten müssen und befürchtet, ausgenutzt und dann liquidiert zu werden. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau nach J._______, dann nach K._______ umgezogen, und schliesslich nach Colombo zurückgekehrt. An all diesen Orten sei sie von Angehörigen der Sicherheitskräfte bedrängt und sexuell belästigt worden. Sie habe aus diesem Grund untertauchen müssen. Im Übrigen sei sein Vater im Jahr (...) unter ungeklärten Umständen plötzlich verstorben. Man habe Gift in seinem Körper gefunden. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente (beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden von ihm, seiner Ehefrau und der Tochter, beglaubigte Kopie des Ehescheins, Geburtsurkunde der Mutter in Kopie, alle inklusive Übersetzung, Übersetzung des Geburtsregisterauszugs des Vaters, Kopie der Identitätskarte des Vaters), Gerichtsdokumente des Magistratsgerichts von Colombo, eine Kopie des Todesscheins seines Vaters, Bestätigungen der Registrierung der Familie des Beschwerdeführers in Colombo im Jahr (...), einen Fahrzeugschein in Kopie für das Jahr (...), eine Bestätigung der Registrierung seines Geschäfts vom (...) sowie zwei Visitenkarten ein. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung die Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichts-personen und die Bestätigung ihrer zufälligen Auswahl und ersuchte darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei ihm die vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Dokumente A9/1 und A10/1 zu gewähren. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017, den Ausdruck eines Rechtsgutachtens von Prof. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, eine Reihe von Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 266 Beilagen) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. Das Gesuch um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde abgewiesen. Hingegen wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu gewähren. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kopien der Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu. G. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2017 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer die Gesuche um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie um Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM und reichte eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Fassung desselben ein. I. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte Gerichtsakten betreffend ein Verfahren vor dem High Court of Vavuniya, teilweise mit Übersetzung, eine Publikation des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheit (EDA), sowie mehrere Presseartikel zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
Erwägungen (71 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In seiner Beschwerdeeingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei deren zufällige Auswahl zu bestätigen. Das Spruchgremium wurde ihm in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG beziehungsweise allfälliger Stellvertretungen - mitgeteilt. Auf den (erneuerten) Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten, da kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und demnach das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlich verpflichtet ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden ist (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017).
E. 4.1 In der Beschwerde werden im Weiteren verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 hin gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und A10/1. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente seitens der Vorinstanz kann demnach als geheilt erachtet werden.
E. 4.3.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen. Es werden in diesem - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
E. 4.3.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen korrekt sind oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Weder aus dem Kürzel "Dkl" noch aus den Funktionsbezeichnungen und den Unterschriften lasse sich ermitteln, welche Personen die angefochtene Verfügung verfasst hätten. Es handle sich hierbei um einen schweren und nicht heilbaren formellen Mangel. Da das von Mitarbeitenden des SEM die Namensnennung systematisch und absichtlich unterlassen werde, liege eine Rechtsverweigerung vor, welche zur Kassation führen müsse (vgl. Beschwerde S. 14 f.).
E. 4.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
E. 4.4.3 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1 m.w.H.).
E. 4.4.4 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Namen der für diese zuständigen Fachpersonen des SEM, welche diese unterzeichneten, nicht genannt wurden und der Name des Mitarbeiters mit dem Kürzel "Dkl" sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht erschliesst. Indessen ist der Name des "stv Chefs Asylverfahren" mit dem Kürzel "Dkl" aus der Verfügung vom 19. Dezember 2017 ersichtlich, mit welcher dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt wurde; der "Chef Fachbereich Asylverfahren 2" wird in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Replik ausdrücklich festgestellt, dass "der Name der für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nun offengelegt" worden sei (vgl. Replik vom 16. Februar 2018 S. 17). Zwar wurde in dieser Eingabe Kritik geübt an der Art und Weise, wie die Vernehmlassung von dieser Person verfasst worden sei, konkrete Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeitenden hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeitenden in der angefochtenen Verfügung selbst ist zwar als Verfahrensmangel zu qualifizieren, jedoch handelt es sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die nachträgliche Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien. Mit dieser Begründung wurde jedoch ein konkreter Bezug der genannten Akten zum individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht hinreichend dargetan und es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Relevanz sein sollten. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (...) und N (...) ist demnach abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5104/2017 vom 24. April 2019 E. 8.4).
E. 4.6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.6.3.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird geltend gemacht, zwischen der Befragung zur Person vom 25. Januar 2016 und der Anhörung vom 28. August 2017 liege ein zeitlicher Abstand von rund eineinhalb Jahren. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung des Asyl-gesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
E. 4.6.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt auch für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht nur mit der mangelnden Glaubhaftigkeit, sondern auch mit der fehlenden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers begründet hat. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dem geltend gemachten zeitlichen Abstand zwischen Befragung zur Person und Anhörung des Beschwerdeführers kommt demnach auch unter diesem Blickwinkel keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5 oder E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8, D-5750/2018 vom 13. Dez. 2018 E. 5.2).
E. 4.6.4.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Die Schlussfolgerung des SEM, dass seiner unbestrittenen Festnahme und Freilassung nur gegen ein Schmiergeld im Jahre 2005 im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz beizumessen sei, zeige, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Sicherheitslage in Sri Lanka unrichtig abgeklärt worden sei. Es werde auf ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass jegliche - auch weit zurückliegende - Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könnten. Zudem sei das durch zahlreiche Länderberichte dokumentierte erhöhte Verfolgungsrisiko vermögender Personen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei zwar auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden; jedoch habe das SEM in der Folge keine Prüfung der in diesem Urteil genannten Risikofaktoren vorgenommen, sondern sich an veralteter Rechtsprechung und dem fehlerhaften eigenen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Dieses sei bewusst unsorgfältig und manipulativ verfasst worden und genüge daher den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Einschätzung, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe, sei nicht korrekt. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zur Zeit des Bürgerkriegs. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sach-verhaltsabklärung. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die regelmässig erfolgende asylrelevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-Beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf standardmässig durchgeführten "Background Checks" zu thematisieren. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.).
E. 4.6.4.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Insbesondere stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.5 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, ist demnach unberechtigt. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reise-papieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.
E. 5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. Für den Beizug von Akten anderer Asylsuchender (vgl. bes. Beschwerde S. 28 f.) besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er unterschiedliche Aussagen zu seinen Auslandsaufenthalten vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015, zum Verbleib seiner Identitätskarte, zum Ausstelldatum seines Reisepasses sowie zu den Umständen seines Aufenthalts in Afrika vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Der Beschwerdeführer habe diese zahlreichen Widersprüche nicht nachvollziehbar erklären können, und diese würden darauf hindeuten, dass er Sri Lanka zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise auf eine andere Art und Weise verlassen habe, als von ihm behauptet. Hieraus würden sich erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Problemen nach dem Jahr 2006 ergeben. Ferner habe der Beschwerdeführer auch divergierende Angaben zu seinen angeblichen Problemen im Zeitraum zwischen seinem Freispruch im Januar 2006 und seinem Aufenthalt in C._______ und G._______ gemacht. Bei der BzP habe er vorgebracht, immer wieder befragt und eingeschüchtert worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, es habe keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben. Auch bezüglich der Probleme, die angeblich fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen hätten, seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen, namentlich zur Art der Leistungen, welche die Sicherheitskräfte von ihm gefordert hätten. Demnach seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nach dem Jahr 2006 als unglaubhaft zu erachten. Dasselbe gelte folglich auch für die seine Ehefrau betreffenden Vorbringen sowie die von ihm für den Fall einer Rückkehr geäusserten Befürchtungen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Festnahme und der Anklage Ende 2005 gemacht habe und diese nicht mit den Angaben im eingereichten Urteil übereinstimmen würden, könne jedenfalls festgestellt werden, dass ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang dieses Ereignisses mit seiner Ausreise aus Sri Lanka fehlen würde. Er habe geltend gemacht, im Jahr 2006 freigesprochen worden zu sein und keine anschliessenden Probleme glaubhaft darzulegen vermocht. Auch aus der angeblichen Vergiftung seines Vaters im Jahre 2002 würden sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Im Weiteren würde die zu erwartende Befragung am Flughafen bei der Rückkehr sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern nach Kriegsende vielmehr noch sechseinhalb Jahre lang in Sri Lanka gelebt habe, vermöchten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit weder Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.
E. 7.2.1 In materieller Hinsicht wies der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zunächst auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie auf den summarischen Charakter der ersten Befragung hin. Ausserdem würden seine Aussagen nicht diametral voneinander abweichen. Die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche würden mehrheitlich Aspekte betreffen, die nicht in direktem Bezug zu seiner Verfolgung stünden. Er habe die Details zu seinen Aufenthalten in G._______ und C._______ sowie die Pilgerreise nach L._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er dies als unbedeutend erachtet habe und vom Befrager angehalten worden sei, Einzelheiten erst bei der Anhörung vorzubringen. Auch beim Datum der Ausstellung und Verlängerung seines Reisepasses handle es sich um ein nicht besonders relevantes Detail; er habe in diesen Zusammenhang überdies darauf hingewiesen, dass er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Dass die Aussagen zu seinen Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte oft ausweichend und vage ausgefallen seien, sei darauf zurückzuführen, dass es ihm äusserst unangenehm sei, über diese Tätigkeit zu sprechen. Er sei deswegen grossem Druck von mehreren Seiten ausgesetzt gewesen und schäme sich dafür, dass er sich nicht schon früher gegen die Behörden gewehrt habe. Dennoch würden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine tatsächlichen Widersprüche finden. Er habe übereinstimmend erwähnt, dass er aufgrund seiner Sprachkenntnisse als Dolmetscher für die Behörden habe tätig sein und Spitzeltätigkeiten habe ausführen müssen, um Waffen- und Geldverstecke der LTTE zu finden. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht nachvollziehbar.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die LTTE in den Jahren 2003 bis 2005 und seine Festnahme und Inhaftierung 2005/2006 nicht bestritten. Die Folgerung, dass aus diesen Ereignissen keine aktuelle Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne, sei unzutreffend. Aus dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 ergebe sich, dass auch weit zurückliegende Unterstützungsleistungen für die LTTE jederzeit zu einer politisch motivierten Strafverfolgung führen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Übergriff, den er kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2015 erlebt habe, einen politischen Hintergrund gehabt habe und ihm hieraus in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung erwachsen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren definiert, bei deren Erfüllung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten seien. Zusätzlich habe das Gericht festgehalten, dass nur bei Personen, denen die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Separatismus zubilligen würden, von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen sei. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya habe aber gezeigt, dass nicht nur Personen mit einem solchen Profil gefährdet seien.
E. 7.2.3 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren, weil er während mehrerer Jahre für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei deswegen bereits verhaftet und nur gegen eine Schmiergeldzahlung wieder freigelassen worden. Es sei davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang auf der "Watch List" beziehungsweise der "Stop-List" der sri-lankischen Behörden registriert worden sei. Diesen sei auch bekannt, dass er aus einer vermögenden Familie stamme. Mit der Weigerung, weiterhin Spitzeldienste auszuüben, seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem Zentrum der Diaspora habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht. Dazu komme, dass er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Bei dieser Konstellation sei klar, dass er am Flughafen in Colombo näher überprüft und dies zu seiner Verhaftung entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt führen würde.
E. 7.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf den Standpunkt, das Argument, die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien auf den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Befragungen zurückzuführen, vermöge angesichts der Brisanz und Aktualität der letzten von ihm geschilderten Vorfälle nicht zu überzeugen.
E. 7.4 In seiner Replik beanstandete der Beschwerdeführer zunächst, dass der "Chef Fachbereich Asylverfahren 2" sich in seiner Vernehmlassung nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe und nicht auf die massgeblichen Veränderungen eingegangen sei, die in Sri Lanka seit der Anhörung eingetreten seien. Die Bedeutung des Urteils des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei weitreichend. Es ergebe sich aus diesem, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, sei sie in Sri Lanka oder im Exil erfolgt, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könne, auch wenn die Handlungen zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person bereits inhaftiert gewesen oder eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall, sondern um ein neues Verfolgungsmuster handle, zeige ein unter der Verfahrensnummer HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren. Nach dem Abflauen der Kritik an Sri Lanka könnten die Behörden nun zunehmend ungestraft agieren. Es seien nicht nur rehabilitierte LTTE-Mitglieder gefährdet, sondern vor allem auch Unterstützer der LTTE, welche bisher nicht oder aus Sicht der sri-lankischen Behörden nur ungenügend belangt worden seien. Die von den Schweizer Asylbehörden verwendete Argumentation, wonach Aktivitäten zugunsten der LTTE zu niederschwellig gewesen seien oder kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen und aktueller Verfolgung bestehe, sei damit widerlegt. Aus dem Umstand, dass eine Person während mehrerer Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, könne nicht pauschal geschlossen werden, dass diese von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Tamilen im Inland wie im Exil würden durch den sri-lankischen Geheimdienst konstant und systematisch überwacht. Die Schweiz habe handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse nicht objektiv und neutral vorzunehmen, sondern diese zu beschönigen. Im Weiteren sei auch der Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 für die Beurteilung der Sicherheitslage abgewiesener tamilischer Asylsuchender von erheblicher Bedeutung.
E. 8.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind.
E. 8.2 Insbesondere stimmen seine Aussagen zu den Ereignissen im Zeitraum zwischen seiner Freilassung (...) 2006 und seinem Aufenthalt in C._______ in den wesentlichen Zügen überein. Zu Recht argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Umstand, dass er während seines Auslandaufenthalts im Jahr 2006 zwischenzeitlich auch in G._______ aufhielt, sowie bei der Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 um nebensächliche Sachverhaltselemente handelt. Es ist daher nachvollziehbar, dass er diese Umstände im Rahmen der summarischen BzP nicht erwähnte. Ebenso sind keine erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen der Ereignisse die zu seiner Ausreise im Jahr 2006 führten, erkennbar, sagte er doch in beiden Befragungen übereinstimmend aus, durch die Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme eines seiner Angestellten bedrängt worden zu sein. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei vermutlich zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist als von ihm geltend gemacht, kann nicht gefolgt werden.
E. 8.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Repressalien durch die Sicherheitskräfte im Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten kann. Seine Schilderungen dieser Ereignisse lassen darauf schliessen, dass der von den Sicherheitskräften gegen ihn erhobene Vorwurf, die LTTE mit Waffentransporten unterstützt zu haben, offensichtlich ein Vorwand war, um ihn zur Zahlung eines Schmiergelds für seine Freilassung zu erpressen. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren wurde nach Bezahlung der geforderten Summe eingestellt. Die vorbehaltlose Einstellung des Verfahrens ergibt sich auch aus den von ihm eingereichten Gerichtsdokumenten. Vom Beschwerdeführer wurde nicht geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht fest, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise nicht gegeben ist. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, das von ihm zitierte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 lasse darauf schliessen, dass auch weit zurückliegende Umstände aktuell zu einer Strafverfolgung führen könnten, vermag nicht zu verfangen. Beim genannten Urteil handelt es sich um einen Einzelfall, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist und keine Rückschlüsse auf eine generelle Praxis der sri-lankischen Behörden zulässt (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3). Im Übrigen ist das Profil des Angeklagten in jenem Verfahren ohnehin nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar.
E. 8.4 Die Ereignisse im Zeitraum zwischen der Freilassung (...) 2006 und seiner Ausreise nach C._______ sind zwar als glaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte sind jedoch nicht von hinreichender Intensität um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können. Er gab selber zu Protokoll, seine Schwierigkeiten in diesem Zeitraum seinen nicht "nennenswert", sondern nur klein gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A13 F60 ff.).
E. 8.5 Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Jahr 2015, welche gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend waren, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen vermögen, kann letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die sri-lankischen Sicherheitskräfte unter zunehmenden Druck sowohl von diesen als auch von Seiten seiner Familie und Bekannten geraten. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Verfolgungsmassnahmen von hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Angaben des Beschwerdeführers zum tätlichen Übergriff, welchen er kurz vor seiner Ausreise erlitt, sind lediglich vage; insbesondere vermochte er weder zum Urheber noch zum Motiv konkrete Angaben zu machen. Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dieser Vorfall mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte einschränken wollte, in Zusammenhang stand, und es besteht kein Anlass, hieraus auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen. Ebenso fehlen begründete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor weitergehenden Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte.
E. 8.6 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem vom ihm vorgebrachten mutmasslichen Vergiftung seines Vaters für das Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keinerlei Zusammenhang mit den von ihm dargelegten Fluchtgründen erkennbar ist.
E. 9.1 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 9.3 Zwar hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, im Jahr 2005 unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten für die LTTE festgenommen worden zu sein. Insgesamt ist jedoch nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm auszugehen. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______ und G._______ im Jahre 2006 sowie seiner Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 offenbar unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen konnte. Zum andern lassen seine Angaben ohnehin nicht auf relevante Unterstützungsleistungen für die LTTE schliessen, welche geeignet wären, ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen zu lassen. Nach seinen Aussagen transportierte er im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit unter anderem LTTE-Mitglieder und Angehörige von solchen. Dass er regelmässig solche Fahrgäste transportiert hätte oder diese Transporte im Auftrag der LTTE ausgeübt hätte, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Behörden ihn als Informanten eingesetzt hätten, wenn sie an seiner Loyalität gezweifelt hätten. Im Übrigen haben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch keine seiner Familienangehörigen für die LTTE engagiert und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig.
E. 9.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, dass ihm die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des Separatismus zubilligen werden. Demnach kann er aus den im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 9.5 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag insbesondere auch das in der Beschwerdeschrift zitierte Verfahren vor dem High Court in Vavuniya nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Kadermitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE gestützt auf eine Strafanzeige von deren Angehörigen trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist, wie erwähnt, nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Zudem lässt sich aus diesem Einzelfall nicht eine pauschale Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der LTTE ableiten. Es besteht demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche Praxisänderung in Betracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der vorliegenden Sache nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzurteils zu richten hat. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7636/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.3.7).
E. 9.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 9.7 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der bisherigen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 auf christliche Einrichtungen und Hotels - als angespannt zu beurteilen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Es ist nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen.
E. 9.8 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung an den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, Colombo, sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerdeführer gesund sei, und neben beruflicher Erfahrung und finanzieller Mittel über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka sowie im Ausland verfüge.
E. 12.3 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüglich darauf hin, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des EGMR (Urteil des EGMR X gegen Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Aufgrund der dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer von Verhaftung sowie Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da er in diese Gruppe falle, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner würden angesichts dieser Verhältnisse klare Hinweise für eine konkrete Gefährdung mi Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegen. Die sri-lankischen Behörden würden aufgrund der Abklärungen zwecks Reisepapierbeschaffung über seine politische Vergangenheit im Bilde sein, und er könnte sich den Verhören, die mit einer akuten Gefahr für Leib und Leben verbunden seien, nicht entziehen. Dazu komme, dass er aufgrund seiner Gewissenbisse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter grossen psychischen Druck geraten würde und nach wie vor unter den Folgen erlittener Misshandlungen leide.
E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 13.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 13.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 13.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 13.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 13.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 13.7 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
E. 14.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 14.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 14.3.1 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https: //www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack s.html, alle abgerufen am 30. April 2019).
E. 14.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen.
E. 14.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein Hindu und gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
E. 14.4.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über qualifizierte berufliche Erfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Colombo) in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 14.4.2 In der Beschwerde wurde auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers und physische Leiden aufgrund erlittener Misshandlungen hingewiesen. Indessen besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese (mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen werden.
E. 14.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.
E. 15 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 16 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 17 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxis-gemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbeitenden, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1). Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 21. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 650. ist nachzuzahlen.
E. 19 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der vor-instanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist praxisgemäss von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 650. ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6794/2017 Urteil vom 22. Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo stellte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 28. August 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der BzP vor, er habe ab 2003 Transporte mit einem Fahrzeug durchgeführt und unter anderem auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und Angehörige von LTTE-Märtyrern aus dem Ausland transportiert. Am (...) 2005 sei er bei einer Fahrt festgenommen und beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Er sei während fünf Tagen festgehalten und geschlagen worden und man habe Geld von ihm verlangt. Danach sei er immer wieder befragt worden. Im Jahr 2006 seien eine Person die über seinem Geschäftslokal wohne und auch sein (...) entführt worden. Da er die Entführung des Letzteren selber beobachtet habe, sei er immer wieder befragt und eingeschüchtert worden. Aus diesem Grund habe er Sri Lanka verlassen und sich während dreier Monate in C._______ aufgehalten. Nachdem die Behörden seiner Familie zugesichert hätten, dass er keine Probleme mehr bekommen würde, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) zu einer Zusammenarbeit gedrängt, weil er gut Singalesisch spreche und Leute im Vanni-Gebiet kenne. Er sei aufgefordert worden, sich mit bestimmten Leuten anzufreunden, um Informationen über Waffen- und Geldverstecke der LTTE zu sammeln. Da die Sicherheitskräfte ihn immer wieder mitgenommen hätten, hätten die Nachbarn begonnen, schlecht über ihn zu reden. Aufgrund dieser Schikanen habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Er sei mit seinem im Jahr (...) erneuerten Reisepass mit Unterstützung eines Schleppers am (...) 2015 auf dem Luftweg nach D._______ gereist, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei. Danach sei er in ein weiteres, ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Seine Identitätskarte habe er auf Anweisung des Schleppers nicht mitgenommen. Die Ehefrau habe er zu seiner Mutter geschickt. B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus dem Distrikt E._______, habe aber seit (...) mit seiner Familie in Colombo gelebt. Ende (...) 2005 sei eines seiner Fahrzeuge in F._______ angehalten und sein Fahrer festgenommen worden. Er selber sei daraufhin ebenfalls, am (...) 2005 zu Hause unter dem Vorwurf verhaftet worden, Waffen transportiert und die LTTE unterstützt zu haben. Anfänglich habe er diesen Vorwurf zurückgewiesen; er sei schliesslich aber gezwungen worden, die Waffentransporte zuzugeben. Die Sicherheitskräfte hätten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nach drei oder vier Tagen sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen worden und bei einem Gerichtstermin, der (...) 2006 stattgefunden habe, sei er schliesslich vom Gericht freigesprochen worden. In der Folge hätten die Polizisten oft seine Fahrzeuge für ihre Zwecke verwendet ohne zu bezahlen und hätten von ihm Geld verlangt. Im Jahr 2006 hätten die Sicherheitskräfte einen seiner (...) entführt. Da er diesen Vorfall beobachtet und der Polizei gemeldet und sich in der Folge ein Politiker für den Entführten eingesetzt habe, sei er von den Sicherheitskräften beschimpft worden. Ein Polizeibeamter habe ihn wiederholt gewarnt, Angehörige der Sicherheitskräfte würden beabsichtigen, auch ihn zu entführen um ein Lösegeld zu erpressen. Damals seien viele Leute entführt worden. Aufgrund dieser Situation sei er sechs oder sieben Monate nach seiner Freilassung ([...] 2006) aus Sri Lanka ausgereist und habe sich in der Folge während vier Monaten abwechselnd in C._______ und G._______ aufgehalten. Zwei Tage nach seiner Ausreise hätten mehrere unbekannte Personen ihn zu Hause und auch bei seiner Tante gesucht. Nachdem die allgemeine Sicherheitslage sich gebessert habe, sei er nach Colombo zurückgekehrt. In der Folge habe ihn die Polizei öfters als Dolmetscher eingesetzt, weil er auch Singalesisch spreche. Er habe deswegen oft mit Polizeibeamten und Armeeangehörigen verkehrt und sei mit diesen auch nach H._______ und I._______ gegangen. Er habe den Sicherheitskräften geholfen, Geldverstecke der LTTE zu finden. Seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte habe nach seiner Heirat ([...]) zu Unstimmigkeiten mit seiner Ehefrau und seiner Mutter geführt und er habe sein Engagement aus diesen Gründen eingeschränkt. Etwa fünf Monate vor seiner Ausreise ([...] 2015) sei er von den Sicherheitskräften bedroht und gedrängt worden, ihnen öfter zu helfen. Wenn er einer ihrer Aufforderungen zum Erscheinen nicht Folge geleistet habe, seien sie unangemeldet in seinem Geschäft und auch bei ihm zu Hause erschienen. Deshalb hätten seine Nachbarn und Verwandte ihn verdächtigt, ein Spitzel zu sein und seien auf Distanz zu ihm gegangen. Aus diesem Grund sowie wegen der allgemeinen Sicherheitslage habe er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und Angst gehabt. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei er einmal, nachdem er eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei nicht Folge geleistet habe, von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden. Er sei überzeugt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte für diesen Angriff verantwortlich gewesen seien. Wegen seiner schwierigen Situation habe er sich vor der Ausreise während eines Monats in J._______ bei seiner Mutter aufgehalten, sei aber dann wieder nach Colombo zurückgekehrt. Er habe auch in J._______ für die Sicherheitskräfte arbeiten müssen und befürchtet, ausgenutzt und dann liquidiert zu werden. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau nach J._______, dann nach K._______ umgezogen, und schliesslich nach Colombo zurückgekehrt. An all diesen Orten sei sie von Angehörigen der Sicherheitskräfte bedrängt und sexuell belästigt worden. Sie habe aus diesem Grund untertauchen müssen. Im Übrigen sei sein Vater im Jahr (...) unter ungeklärten Umständen plötzlich verstorben. Man habe Gift in seinem Körper gefunden. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente (beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden von ihm, seiner Ehefrau und der Tochter, beglaubigte Kopie des Ehescheins, Geburtsurkunde der Mutter in Kopie, alle inklusive Übersetzung, Übersetzung des Geburtsregisterauszugs des Vaters, Kopie der Identitätskarte des Vaters), Gerichtsdokumente des Magistratsgerichts von Colombo, eine Kopie des Todesscheins seines Vaters, Bestätigungen der Registrierung der Familie des Beschwerdeführers in Colombo im Jahr (...), einen Fahrzeugschein in Kopie für das Jahr (...), eine Bestätigung der Registrierung seines Geschäfts vom (...) sowie zwei Visitenkarten ein. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 29. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung die Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichts-personen und die Bestätigung ihrer zufälligen Auswahl und ersuchte darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei ihm die vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Dokumente A9/1 und A10/1 zu gewähren. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli 2016 beziehungsweise vom 16. August 2016, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017, den Ausdruck eines Rechtsgutachtens von Prof. Walter Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, eine Reihe von Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 266 Beilagen) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. Das Gesuch um Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wurde abgewiesen. Hingegen wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu gewähren. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kopien der Aktenstücke A9/1 und A10/1 zu. G. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2017 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer die Gesuche um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie um Offenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM und reichte eine von seinem Rechtsvertreter überarbeitete Fassung desselben ein. I. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte Gerichtsakten betreffend ein Verfahren vor dem High Court of Vavuniya, teilweise mit Übersetzung, eine Publikation des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheit (EDA), sowie mehrere Presseartikel zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In seiner Beschwerdeeingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei deren zufällige Auswahl zu bestätigen. Das Spruchgremium wurde ihm in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 AsylG beziehungsweise allfälliger Stellvertretungen - mitgeteilt. Auf den (erneuerten) Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten, da kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht und demnach das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlich verpflichtet ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in jedem einzelnen Fall zu bestätigen, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden ist (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017). 4. 4.1 In der Beschwerde werden im Weiteren verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 hin gewährte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 Einsicht in die Aktenstücke A9/1 und A10/1. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente seitens der Vorinstanz kann demnach als geheilt erachtet werden. 4.3 4.3.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen. Es werden in diesem - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4.3.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen korrekt sind oder nicht, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Weder aus dem Kürzel "Dkl" noch aus den Funktionsbezeichnungen und den Unterschriften lasse sich ermitteln, welche Personen die angefochtene Verfügung verfasst hätten. Es handle sich hierbei um einen schweren und nicht heilbaren formellen Mangel. Da das von Mitarbeitenden des SEM die Namensnennung systematisch und absichtlich unterlassen werde, liege eine Rechtsverweigerung vor, welche zur Kassation führen müsse (vgl. Beschwerde S. 14 f.). 4.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. 4.4.3 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1 m.w.H.). 4.4.4 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Namen der für diese zuständigen Fachpersonen des SEM, welche diese unterzeichneten, nicht genannt wurden und der Name des Mitarbeiters mit dem Kürzel "Dkl" sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht erschliesst. Indessen ist der Name des "stv Chefs Asylverfahren" mit dem Kürzel "Dkl" aus der Verfügung vom 19. Dezember 2017 ersichtlich, mit welcher dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht gewährt wurde; der "Chef Fachbereich Asylverfahren 2" wird in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Replik ausdrücklich festgestellt, dass "der Name der für den Entscheid verantwortlichen Angestellten des SEM nun offengelegt" worden sei (vgl. Replik vom 16. Februar 2018 S. 17). Zwar wurde in dieser Eingabe Kritik geübt an der Art und Weise, wie die Vernehmlassung von dieser Person verfasst worden sei, konkrete Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeitenden hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht. Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeitenden in der angefochtenen Verfügung selbst ist zwar als Verfahrensmangel zu qualifizieren, jedoch handelt es sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die nachträgliche Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1). 4.5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Akten der Verfahren N (...) und N (...) beizuziehen, damit es sich davon überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rückschaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und des Gerichts seien. Mit dieser Begründung wurde jedoch ein konkreter Bezug der genannten Akten zum individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht hinreichend dargetan und es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Relevanz sein sollten. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Aktenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (...) und N (...) ist demnach abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5104/2017 vom 24. April 2019 E. 8.4). 4.6 4.6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.6.3 4.6.3.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird geltend gemacht, zwischen der Befragung zur Person vom 25. Januar 2016 und der Anhörung vom 28. August 2017 liege ein zeitlicher Abstand von rund eineinhalb Jahren. Trotzdem habe das Staatssekretariat die Ablehnung des Asyl-gesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. 4.6.3.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt auch für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht nur mit der mangelnden Glaubhaftigkeit, sondern auch mit der fehlenden Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers begründet hat. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dem geltend gemachten zeitlichen Abstand zwischen Befragung zur Person und Anhörung des Beschwerdeführers kommt demnach auch unter diesem Blickwinkel keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5 oder E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8, D-5750/2018 vom 13. Dez. 2018 E. 5.2). 4.6.4 4.6.4.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Die Schlussfolgerung des SEM, dass seiner unbestrittenen Festnahme und Freilassung nur gegen ein Schmiergeld im Jahre 2005 im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz beizumessen sei, zeige, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Sicherheitslage in Sri Lanka unrichtig abgeklärt worden sei. Es werde auf ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass jegliche - auch weit zurückliegende - Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könnten. Zudem sei das durch zahlreiche Länderberichte dokumentierte erhöhte Verfolgungsrisiko vermögender Personen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei zwar auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden; jedoch habe das SEM in der Folge keine Prüfung der in diesem Urteil genannten Risikofaktoren vorgenommen, sondern sich an veralteter Rechtsprechung und dem fehlerhaften eigenen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Dieses sei bewusst unsorgfältig und manipulativ verfasst worden und genüge daher den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Einschätzung, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka grundsätzlich verbessert habe, sei nicht korrekt. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zur Zeit des Bürgerkriegs. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruhe auf einer falschen Sach-verhaltsabklärung. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die regelmässig erfolgende asylrelevante Verfolgung aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-Beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf standardmässig durchgeführten "Background Checks" zu thematisieren. Ausserdem wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). 4.6.4.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Insbesondere stellt das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016 E. 6.5 mit Verweis auf Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, ist demnach unberechtigt. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reise-papieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung.
5. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. Für den Beizug von Akten anderer Asylsuchender (vgl. bes. Beschwerde S. 28 f.) besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er unterschiedliche Aussagen zu seinen Auslandsaufenthalten vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015, zum Verbleib seiner Identitätskarte, zum Ausstelldatum seines Reisepasses sowie zu den Umständen seines Aufenthalts in Afrika vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Der Beschwerdeführer habe diese zahlreichen Widersprüche nicht nachvollziehbar erklären können, und diese würden darauf hindeuten, dass er Sri Lanka zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise auf eine andere Art und Weise verlassen habe, als von ihm behauptet. Hieraus würden sich erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Problemen nach dem Jahr 2006 ergeben. Ferner habe der Beschwerdeführer auch divergierende Angaben zu seinen angeblichen Problemen im Zeitraum zwischen seinem Freispruch im Januar 2006 und seinem Aufenthalt in C._______ und G._______ gemacht. Bei der BzP habe er vorgebracht, immer wieder befragt und eingeschüchtert worden zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, es habe keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben. Auch bezüglich der Probleme, die angeblich fünf Monate vor seiner Ausreise begonnen hätten, seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen, namentlich zur Art der Leistungen, welche die Sicherheitskräfte von ihm gefordert hätten. Demnach seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nach dem Jahr 2006 als unglaubhaft zu erachten. Dasselbe gelte folglich auch für die seine Ehefrau betreffenden Vorbringen sowie die von ihm für den Fall einer Rückkehr geäusserten Befürchtungen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Festnahme und der Anklage Ende 2005 gemacht habe und diese nicht mit den Angaben im eingereichten Urteil übereinstimmen würden, könne jedenfalls festgestellt werden, dass ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang dieses Ereignisses mit seiner Ausreise aus Sri Lanka fehlen würde. Er habe geltend gemacht, im Jahr 2006 freigesprochen worden zu sein und keine anschliessenden Probleme glaubhaft darzulegen vermocht. Auch aus der angeblichen Vergiftung seines Vaters im Jahre 2002 würden sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Im Weiteren würde die zu erwartende Befragung am Flughafen bei der Rückkehr sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern nach Kriegsende vielmehr noch sechseinhalb Jahre lang in Sri Lanka gelebt habe, vermöchten allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit weder Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. 7.2 7.2.1 In materieller Hinsicht wies der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zunächst auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sowie auf den summarischen Charakter der ersten Befragung hin. Ausserdem würden seine Aussagen nicht diametral voneinander abweichen. Die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche würden mehrheitlich Aspekte betreffen, die nicht in direktem Bezug zu seiner Verfolgung stünden. Er habe die Details zu seinen Aufenthalten in G._______ und C._______ sowie die Pilgerreise nach L._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er dies als unbedeutend erachtet habe und vom Befrager angehalten worden sei, Einzelheiten erst bei der Anhörung vorzubringen. Auch beim Datum der Ausstellung und Verlängerung seines Reisepasses handle es sich um ein nicht besonders relevantes Detail; er habe in diesen Zusammenhang überdies darauf hingewiesen, dass er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Dass die Aussagen zu seinen Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte oft ausweichend und vage ausgefallen seien, sei darauf zurückzuführen, dass es ihm äusserst unangenehm sei, über diese Tätigkeit zu sprechen. Er sei deswegen grossem Druck von mehreren Seiten ausgesetzt gewesen und schäme sich dafür, dass er sich nicht schon früher gegen die Behörden gewehrt habe. Dennoch würden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine tatsächlichen Widersprüche finden. Er habe übereinstimmend erwähnt, dass er aufgrund seiner Sprachkenntnisse als Dolmetscher für die Behörden habe tätig sein und Spitzeltätigkeiten habe ausführen müssen, um Waffen- und Geldverstecke der LTTE zu finden. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht nachvollziehbar. 7.2.2 Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Hilfstätigkeit für die LTTE in den Jahren 2003 bis 2005 und seine Festnahme und Inhaftierung 2005/2006 nicht bestritten. Die Folgerung, dass aus diesen Ereignissen keine aktuelle Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne, sei unzutreffend. Aus dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 ergebe sich, dass auch weit zurückliegende Unterstützungsleistungen für die LTTE jederzeit zu einer politisch motivierten Strafverfolgung führen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Übergriff, den er kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2015 erlebt habe, einen politischen Hintergrund gehabt habe und ihm hieraus in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung erwachsen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren definiert, bei deren Erfüllung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten seien. Zusätzlich habe das Gericht festgehalten, dass nur bei Personen, denen die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Separatismus zubilligen würden, von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen sei. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya habe aber gezeigt, dass nicht nur Personen mit einem solchen Profil gefährdet seien. 7.2.3 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Risikofaktoren, weil er während mehrerer Jahre für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei deswegen bereits verhaftet und nur gegen eine Schmiergeldzahlung wieder freigelassen worden. Es sei davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang auf der "Watch List" beziehungsweise der "Stop-List" der sri-lankischen Behörden registriert worden sei. Diesen sei auch bekannt, dass er aus einer vermögenden Familie stamme. Mit der Weigerung, weiterhin Spitzeldienste auszuüben, seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem Zentrum der Diaspora habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht. Dazu komme, dass er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Bei dieser Konstellation sei klar, dass er am Flughafen in Colombo näher überprüft und dies zu seiner Verhaftung entweder am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt führen würde. 7.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf den Standpunkt, das Argument, die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung seien auf den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Befragungen zurückzuführen, vermöge angesichts der Brisanz und Aktualität der letzten von ihm geschilderten Vorfälle nicht zu überzeugen. 7.4 In seiner Replik beanstandete der Beschwerdeführer zunächst, dass der "Chef Fachbereich Asylverfahren 2" sich in seiner Vernehmlassung nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe und nicht auf die massgeblichen Veränderungen eingegangen sei, die in Sri Lanka seit der Anhörung eingetreten seien. Die Bedeutung des Urteils des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei weitreichend. Es ergebe sich aus diesem, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, sei sie in Sri Lanka oder im Exil erfolgt, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens führen könne, auch wenn die Handlungen zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person bereits inhaftiert gewesen oder eine Rehabilitation durchlaufen habe. Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall, sondern um ein neues Verfolgungsmuster handle, zeige ein unter der Verfahrensnummer HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren. Nach dem Abflauen der Kritik an Sri Lanka könnten die Behörden nun zunehmend ungestraft agieren. Es seien nicht nur rehabilitierte LTTE-Mitglieder gefährdet, sondern vor allem auch Unterstützer der LTTE, welche bisher nicht oder aus Sicht der sri-lankischen Behörden nur ungenügend belangt worden seien. Die von den Schweizer Asylbehörden verwendete Argumentation, wonach Aktivitäten zugunsten der LTTE zu niederschwellig gewesen seien oder kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen und aktueller Verfolgung bestehe, sei damit widerlegt. Aus dem Umstand, dass eine Person während mehrerer Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, könne nicht pauschal geschlossen werden, dass diese von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht sei. Tamilen im Inland wie im Exil würden durch den sri-lankischen Geheimdienst konstant und systematisch überwacht. Die Schweiz habe handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse nicht objektiv und neutral vorzunehmen, sondern diese zu beschönigen. Im Weiteren sei auch der Ausgang der Kommunalwahlen in Sri Lanka vom 10. Februar 2018 für die Beurteilung der Sicherheitslage abgewiesener tamilischer Asylsuchender von erheblicher Bedeutung. 8. 8.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. 8.2 Insbesondere stimmen seine Aussagen zu den Ereignissen im Zeitraum zwischen seiner Freilassung (...) 2006 und seinem Aufenthalt in C._______ in den wesentlichen Zügen überein. Zu Recht argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Umstand, dass er während seines Auslandaufenthalts im Jahr 2006 zwischenzeitlich auch in G._______ aufhielt, sowie bei der Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 um nebensächliche Sachverhaltselemente handelt. Es ist daher nachvollziehbar, dass er diese Umstände im Rahmen der summarischen BzP nicht erwähnte. Ebenso sind keine erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen der Ereignisse die zu seiner Ausreise im Jahr 2006 führten, erkennbar, sagte er doch in beiden Befragungen übereinstimmend aus, durch die Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme eines seiner Angestellten bedrängt worden zu sein. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei vermutlich zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist als von ihm geltend gemacht, kann nicht gefolgt werden. 8.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Repressalien durch die Sicherheitskräfte im Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten kann. Seine Schilderungen dieser Ereignisse lassen darauf schliessen, dass der von den Sicherheitskräften gegen ihn erhobene Vorwurf, die LTTE mit Waffentransporten unterstützt zu haben, offensichtlich ein Vorwand war, um ihn zur Zahlung eines Schmiergelds für seine Freilassung zu erpressen. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren wurde nach Bezahlung der geforderten Summe eingestellt. Die vorbehaltlose Einstellung des Verfahrens ergibt sich auch aus den von ihm eingereichten Gerichtsdokumenten. Vom Beschwerdeführer wurde nicht geltend gemacht, dass er im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht fest, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise nicht gegeben ist. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, das von ihm zitierte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 lasse darauf schliessen, dass auch weit zurückliegende Umstände aktuell zu einer Strafverfolgung führen könnten, vermag nicht zu verfangen. Beim genannten Urteil handelt es sich um einen Einzelfall, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist und keine Rückschlüsse auf eine generelle Praxis der sri-lankischen Behörden zulässt (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3). Im Übrigen ist das Profil des Angeklagten in jenem Verfahren ohnehin nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. 8.4 Die Ereignisse im Zeitraum zwischen der Freilassung (...) 2006 und seiner Ausreise nach C._______ sind zwar als glaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte sind jedoch nicht von hinreichender Intensität um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können. Er gab selber zu Protokoll, seine Schwierigkeiten in diesem Zeitraum seinen nicht "nennenswert", sondern nur klein gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A13 F60 ff.). 8.5 Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Jahr 2015, welche gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend waren, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen vermögen, kann letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die sri-lankischen Sicherheitskräfte unter zunehmenden Druck sowohl von diesen als auch von Seiten seiner Familie und Bekannten geraten. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Verfolgungsmassnahmen von hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Angaben des Beschwerdeführers zum tätlichen Übergriff, welchen er kurz vor seiner Ausreise erlitt, sind lediglich vage; insbesondere vermochte er weder zum Urheber noch zum Motiv konkrete Angaben zu machen. Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dieser Vorfall mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte einschränken wollte, in Zusammenhang stand, und es besteht kein Anlass, hieraus auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen. Ebenso fehlen begründete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor weitergehenden Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte. 8.6 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem vom ihm vorgebrachten mutmasslichen Vergiftung seines Vaters für das Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keinerlei Zusammenhang mit den von ihm dargelegten Fluchtgründen erkennbar ist. 9. 9.1 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 9.3 Zwar hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, im Jahr 2005 unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten für die LTTE festgenommen worden zu sein. Insgesamt ist jedoch nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm auszugehen. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______ und G._______ im Jahre 2006 sowie seiner Pilgerreise nach L._______ 2011 oder 2012 offenbar unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen konnte. Zum andern lassen seine Angaben ohnehin nicht auf relevante Unterstützungsleistungen für die LTTE schliessen, welche geeignet wären, ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen zu lassen. Nach seinen Aussagen transportierte er im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit unter anderem LTTE-Mitglieder und Angehörige von solchen. Dass er regelmässig solche Fahrgäste transportiert hätte oder diese Transporte im Auftrag der LTTE ausgeübt hätte, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Behörden ihn als Informanten eingesetzt hätten, wenn sie an seiner Loyalität gezweifelt hätten. Im Übrigen haben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch keine seiner Familienangehörigen für die LTTE engagiert und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. 9.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, dass ihm die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des Separatismus zubilligen werden. Demnach kann er aus den im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.5 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag insbesondere auch das in der Beschwerdeschrift zitierte Verfahren vor dem High Court in Vavuniya nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Kadermitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE gestützt auf eine Strafanzeige von deren Angehörigen trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist, wie erwähnt, nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Zudem lässt sich aus diesem Einzelfall nicht eine pauschale Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der LTTE ableiten. Es besteht demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya eine grundsätzliche Praxisänderung in Betracht zu ziehen, weshalb sich die Beurteilung der vorliegenden Sache nach der geltenden Praxis im Sinne des Referenzurteils zu richten hat. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7636/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.3.7). 9.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 9.7 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der bisherigen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 auf christliche Einrichtungen und Hotels - als angespannt zu beurteilen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Es ist nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen. 9.8 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung an den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers, Colombo, sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerdeführer gesund sei, und neben beruflicher Erfahrung und finanzieller Mittel über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka sowie im Ausland verfüge. 12.3 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe diesbezüglich darauf hin, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des EGMR (Urteil des EGMR X gegen Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Aufgrund der dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese jederzeit Opfer von Verhaftung sowie Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da er in diese Gruppe falle, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner würden angesichts dieser Verhältnisse klare Hinweise für eine konkrete Gefährdung mi Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegen. Die sri-lankischen Behörden würden aufgrund der Abklärungen zwecks Reisepapierbeschaffung über seine politische Vergangenheit im Bilde sein, und er könnte sich den Verhören, die mit einer akuten Gefahr für Leib und Leben verbunden seien, nicht entziehen. Dazu komme, dass er aufgrund seiner Gewissenbisse im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter grossen psychischen Druck geraten würde und nach wie vor unter den Folgen erlittener Misshandlungen leide. 13. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 13.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 13.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 13.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 13.7 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 14. 14.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 14.3 14.3.1 Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttägige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlosse n-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https: //www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-boming-attack s.html, alle abgerufen am 30. April 2019). 14.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit auch keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. 14.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein Hindu und gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. 14.4 14.4.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über qualifizierte berufliche Erfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Colombo) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 14.4.2 In der Beschwerde wurde auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers und physische Leiden aufgrund erlittener Misshandlungen hingewiesen. Indessen besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese (mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen werden. 14.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.
15. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
16. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
17. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxis-gemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbeitenden, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1). Diese Verfahrenskosten sind mit dem am 21. Dezember 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 650. ist nachzuzahlen.
19. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der vor-instanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist praxisgemäss von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 650. ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain