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E-5928/2019

E-5928/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt Jaffna (Nord-Provinz), habe aber seit 1995 mit seiner Fa- milie in Colombo gelebt. Ab dem Jahr 2003 habe er Transporte mit einem Fahrzeug durchgeführt und dabei auch Mitglieder der LTTE (Liberation Ti- gers of Tamil Eelam) und deren Angehörige aus dem Ausland transportiert. Ende 2005 respektive im Jahr 2006 sei sein Chauffeur festgenommen und entführt worden. Er sei kurz darauf selbst unter dem Vorwurf, Waffen trans- portiert und die LTTE unterstützt zu haben, verhaftet und fünf Tage lang festgehalten worden. Die Sicherheitskräfte hätten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nach drei oder vier Tagen sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen und Ende Januar/Anfang Februar 2006 schliesslich vom Gericht freigesprochen worden. Er sei in der Folge immer wieder befragt und eingeschüchtert worden, weshalb er Sri Lanka verlas- sen und sich während mehreren Monaten in B._______ und C._______ aufgehalten habe. Nachdem sich die allgemeine Sicherheitslage gebessert habe und die Behörden seiner Familie zugesichert hätten, dass er keine Probleme mehr bekommen würde, sei er nach Colombo zurückgekehrt. In der Folge habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) zur Zu- sammenarbeit gedrängt und als Dolmetscher sowie Spitzel eingesetzt. Er habe deshalb oft mit Polizei- und Armeeangehörigen verkehrt und sei mit diesen auch nach D._______ und E._______ gegangen. Er habe den Si- cherheitskräften geholfen, Informationen zu Waffen- und Geldverstecken der LTTE zu sammeln. Nach seiner Heirat (2013) habe er sein Engage- ment eingeschränkt. Etwa fünf Monate vor seiner endgültigen Ausreise, im Mai 2015, sei er von den Sicherheitskräften bedroht und zur weiteren Un- terstützung gedrängt worden. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise, im Juli/August 2015, sei er von Unbekannten, mutmasslich sri-lankischen Sicherheitskräften, tätlich angegriffen worden, nachdem er einer Aufforde- rung zur Zusammenarbeit mit der Polizei nicht Folge geleistet habe. Am (…) 2015 sei er mit seinem im Jahr (…) erneuerten Reisepass auf dem Luftweg zunächst nach F._______ gereist und dort zweieinhalb Monate verblieben, bevor er auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau von den Sicherheitskräften be- drängt und sexuell belästigt worden und schliesslich untergetaucht. Im Üb- rigen sei sein Vater im Jahr 2002 unter ungeklärten Umständen verstorben; man habe Gift in seinem Körper gefunden.

E-5928/2019 Seite 3 A.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Angaben zu den Umständen sei- ner Festnahme und der Anklage Ende 2005 seien widersprüchlich ausge- fallen. Zudem fehle ein zeitlicher sowie kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise aus Sri Lanka. Auch die von ihm geltend gemachten Probleme nach dem Jahr 2006 habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Folglich seien auch die seine Ehefrau betreffenden Vorbringen und die von ihm für den Fall einer Rückkehr geäusserten Be- fürchtungen als unglaubhaft zu erachten. Aus der angeblichen Vergiftung seines Vaters im Jahre 2002 würden sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er (der Beschwerdeführer) in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. A.c Die gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 erhobene Beschwerde vom 29. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6794/2017 vom 22. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hielt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz habe jedoch zutreffend festgestellt, dass aus den geltend gemachten Repressalien durch die Sicherheitskräfte im Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung abgelei- tet werden könne. Es sei vielmehr zu schliessen, dass der gegen den Be- schwerdeführer erhobene Vorwurf der LTTE-Unterstützung offensichtlich ein Vorwand gewesen sei, um ihn zur Schmiergeldzahlung für seine Frei- lassung zu erpressen. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach Bezahlung der geforderten Summe vorbehaltlos eingestellt worden, was sich auch aus den eingereichten Gerichtsdokumenten ergebe. Vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, dass er bezüglich dieses Gerichtsverfahrens bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 asylbeachtliche Nachteile erlitten hätte. Die Ereignisse im Zeitraum zwi- schen der Freilassung Anfang 2006 und der Ausreise nach B._______ seien zwar als glaubhaft gemacht zu erachten, die vorgetragenen Behelli- gungen durch die Sicherheitskräfte seien jedoch nicht von hinreichender Intensität, um als asylbeachtliche Verfolgung qualifiziert zu werden. Die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse im Jahr 2015, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein sollten, könne wegen fehlender Asylrelevanz offengelassen werden. Eine asylrele- vante Gefährdung lasse sich – trotz glaubhaft gemachter Festnahme im

E-5928/2019 Seite 4 Jahr 2005 – auch nicht aus dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den darin definierten Risi- koprofilen ableiten. Keine seiner Familienangehörigen hätten sich für die LTTE engagiert und es seien keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschrei- ben würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug durchführbar. B. Am 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einrei- chen. Darin brachte er vor, er befürchte aufgrund sowohl früher geltend gemachter als auch neuer Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der am 19. August 2019 erfolgten Beförderung von Shavendra Silva zum Armeechef mit ausgewei- teten polizeilichen Kompetenzen und durch die Terroranschläge von Os- tern 2019 habe sich die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtssituation seit August 2019 gravierend verändert, namentlich die Gefährdung von Ta- milen erhöht. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora habe rigoros zugenommen. Der gesamte Sachverhalt sei vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation neu zu würdigen. Seine Ehefrau sei etwa einen Monat nach dem Gerichtsurteil E-6794/2018 vom

22. Juli 2019 durch unbekannte Personen auf den Strassen in Colombo angehalten und zum Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Da- raus ergebe sich ein grosses Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräf- ten an seiner Person. Zudem habe er sich ab und zu exilpolitisch betätigt; namentlich habe er am (…) im (…) und an mehreren Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen. Es bestehe ein «Informations-Black- out» betreffend das Schicksal der bei den Terroranschlägen vom 21. April 2019 festgenommenen Personen. Deshalb könne die Sicherheitslage für zurückkehrende Tamilen nicht ansatzweise abgeklärt werden. Sein Asyl- verfahren sei deshalb zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage geklärt habe und Informationen erhältlich seien. Er gehöre zur sozialen Gruppe von Per- sonen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE und zur Personengruppe, welche aus tamilischen Diasporazen- tren nach längerer Zeit nach Sri Lanka zurückkehrten. Er erfülle aufgrund von mehreren Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft. Die neue Aus- gangslage seit dem Kompetenzzuwachs des Militärs und des neuen Arme- echefs Silva sei auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant. Fer- ner leide er unter erheblichen psychischen Beschwerden infolge seiner Fluchtgeschichte und sei wiederholt psychiatrisch behandelt worden. Sollte

E-5928/2019 Seite 5 das SEM Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt haben, sei er erneut anzuhören. Dem Gesuch wurden zahlreiche Beweismittel beigelegt (Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom

26. August 2019 betreffend Sri Lanka, diverse Berichte von schweizeri- schen und ausländischen Medien, staatlichen und Nicht-Regierungs-Orga- nisationen, eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter verfassten Zu- sammenstellung von Länderinformationen [Stand 22. Oktober 2018]).

C. Mit Schreiben vom 6. September 2019 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (inklusive Beschaffung von Reisepapieren). D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 3. September 2019 als Mehrfach- gesuch entgegen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 – eröffnet am 11. Oktober 2019 – lehnte sie den Verfahrensantrag zur Durchführung einer Anhörung ab (Dispositivziffer 1), wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositiv- ziffer 2), trat auf das Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeit mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (Dispositivziffer 3), wies den Beschwer- deführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 4), forderte ihn unter Andro- hung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispo- sitivziffer 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.– (Dis- positivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: Das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be- traut würden (Beschwerdeantrag 1A); gleichzeitig habe es bekannt zu ge- ben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und an- dernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 1B). Die SEM-Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Eventualiter sei

E-5928/2019 Seite 6 sie aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rich- tigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag 3) res- pektive zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Antrag 4) zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 5 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 5). Unter dem Titel «Beweisanträge» (Beschwerde Ziff. 6, S. 51) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei erneut zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören und das SEM habe offenzulegen, auf welche Quel- len es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage stütze. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt und den rechtserheb- lichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Seine Vorbrin- gen seien im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft eingestuft worden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfü- gung keine Lageanalyse nach der Machterweiterung der Streitkräfte unter der Führung Silvas im August 2019 vorgenommen und in seiner Einschät- zung der länderspezifischen Situation nach den Anschlägen an Ostern 2019 keine Quellen angegeben. Die genannten Ereignisse, die Kommu- nalwahlen im Jahr 2018 und der Ausgang der Präsidentenwahlen 2019 würden fatale Konsequenzen für die Menschenrechtslage und für zurück- kehrende sri-lankische Asylgesuchsteller nach sich ziehen. Er sei während der Zeit des Waffenstillstandes Arbeitstätigkeiten im Vanni-Gebiet nachge- gangen, habe dabei Kontakte zu den LTTE geknüpft und diese unterstützt. Es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei nur gegen Geld- bezahlung freigekommen. Er habe mehrere Jahre in der Schweiz ver- bracht, wo er sich auch exilpolitisch betätigt habe, und habe keine gültigen Reisepapiere. Er stamme zudem aus einer wohlhabenden Familie. Es sei naheliegend, dass er bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungshandlun- gen würde. Der Beschwerdeeingabe wurden 153 Beweismittel (Fotos des Beschwer- deführers vor Personentransportwagen respektive mit LTTE-Fahne an ei- nem Bahnhof, eine Physiotherapieverordnung vom 28. Oktober 2019, Rei- sehinweise des EDA vom 7. November 2019, interne Meldung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…), Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 26. Januar 2017, Berichte von Medien, staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen sowie eine CD-

E-5928/2019 Seite 7 ROM mit einem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2019]) beigelegt. F. Am 13. November 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 teilte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– auf. H. Am 29. November 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbe- zahlt. I. Mit Eingabe vom 29. November 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Im Weiteren machte er gel- tend, mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. No- vember 2019 und der am 25. November 2019 erfolgten Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hätten sich neue rechts- erhebliche Sachverhaltselemente zugetragen, welche seine Gefährdung verstärkten. Es seien Daten vom Mobiltelefon der Entführten erpresst wor- den, welche Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz beinhaltet hätten. Es werde beantragt, abzuklären, ob unter diesen Daten auch sein Name zu finden sei. Der Eingabe wurde eine weitere CD-ROM (mit 50 zusätzlichen Beweismit- teln [Berichte von sri-lankischen und internationalen Medien, sowie von staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen]) beigelegt. J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. Januar 2020 am (…) ([…], d.h. Entzündung der […]) notfallmässig operiert worden. Ferner machte er geltend, die letzte Lageeinschätzung des SEM vom August 2016 liege bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück und könne nicht mehr als Grundlage für die Einschätzung der Gefähr- dungslage für rückkehrende tamilische Asylgesuchsteller herangezogen werden.

E-5928/2019 Seite 8 Der Eingabe wurden ein Arztbericht des G._______ vom (…) 2020 sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster 90-seitiger Bericht «Sri Lanka: Bericht zur aktuellen Lage; Stand 23. Januar 2020» (inklusive Datenträger CD- ROM) beigelegt. K. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es hätten sich wiederum neue rechtserhebliche Sachverhaltselemente erge- ben. Die drakonische Anti-Terrorgesetzgebung («Prevention of Terrorism Act [PTA]) sei erweitert worden, was sein Gefährdungspotential weiter ver- schärfe. Er erfülle den Tatbestand des «Verdachts auf eine extremistische Gesinnung» mehrfach. Indem er seine Spitzeltätigkeit zugunsten der sri- lankischen Behörden ohne Einwilligung beendet habe, habe er kundgetan, dass er den Wiederaufbau des tamilischen Separatismus anstrebe. Die vom SEM am 29. Juli 2021 neu vorgenommene Lageeinschätzung unter- scheide sich deutlich von der Einschätzung des Bundesverwaltungsge- richts in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, welches inzwischen überholt sei. Der Eingabe wurden eine weitere CD-ROM (Länderberichte des Rechts- vertreters vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021) sowie eine Kos- tennote (Stand 11. Januar 2022) beigelegt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4.2 – ein- zutreten.

E. 1.4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. No- vember 2019 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben (Be- schwerdeantrag 1A). Die damals eingesetzte Zweitrichterin hat das Bun- desverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen und musste ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basier- ten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusam- menhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4).

E. 1.4.2 Auf den Beschwerdeantrag 1B auf Mitteilung betreffend die Zufällig- keit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehöranspruchs und bemängelt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige und unrichtige

E-5928/2019 Seite 10 Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.1.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zu den neuen Sachverhaltselemen- ten nicht erneut angehört habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht ver- pflichtet, ihn erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch vom 3. September 2019 wurde rund sechs Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (vgl. Urteil E-6794/2017 vom 22. Juli 2019) und da- mit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung – wie bereits durch die Vorinstanz zutref- fend dargelegt – gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einrei- chung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechen- den Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer auf 63 Seiten schriftlich getan und dazu eine Vielzahl von

E-5928/2019 Seite 11 Beweismitteln eingereicht. Zudem hat er – wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten E. 5) – im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keine neuen, ihn per- sönlich betreffenden Vorkommnisse vorgetragen, die in einer zusätzlichen Anhörung weiter hätten abgeklärt werden müssen respektive das SEM hät- ten veranlassen sollen, ihn erneut mündlich zu befragen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka hätte die Vorinstanz seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der aktuel- len Lage und in einer Gesamtbetrachtung erneut vollständig prüfen müs- sen. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Das SEM habe die verwendeten Quellen nicht vollständig offengelegt und kor- rekt verwendet. Zudem seien weitere Abklärungen zum Vorfall der entführ- ten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen.

E. 4.3.1 Mit seiner Argumentation, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereig- nisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiell-rechtlichen Würdigung. Die Vor- instanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der damals ak- tuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde- führer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen ist darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken (vgl. die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift S. 22 unten). Mit seinen Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung rügt der Beschwerdeführer im Kern, die Vorinstanz gelange bezüglich der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu einem anderen Schluss. Da- rauf wird in den nachfolgenden materiellen Ausführungen einzugehen sein, wobei auch die seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung veränderte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen ist.

E-5928/2019 Seite 12

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des unrichtig erhobe- nen Sachverhalts rügt, seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend ge- machten persönlichen Risikofaktoren seien vom SEM im zweiten Asylver- fahren in Missachtung von Verfahrensprinzipien nicht erneut umfassend überprüft worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Vorliegen von Risi- kofaktoren wurde bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-6794/2019 vom 22. Juli 2019 geprüft und rechtskräftig verneint. Im Mehrfachgesuch wurde nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Be- schwerdeführer von den von ihm genannten, neuen politischen Ereignis- sen in Sri Lanka persönlich betroffen sei. Bei dieser Sachlage bestand sei- tens des SEM keine Veranlassung, im neuen, rund sechs Wochen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellten Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vorbringen einzugehen. Entgegen der Be- hauptung in der Beschwerde konnte und musste das SEM auf diese bereits abschliessend vorgenommene Beurteilung des persönlichen Risikoprofils durch das Gericht verweisen, da ein Zurückkommen auf diese Einschät- zungen oder eine Neubeurteilung nur unter den gesetzlich eng vorgegebe- nen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu auch: Urteile E-1896/2019 vom 26. Oktober 2018 E. 5.4.2, E-5132/2018 E. 12.1).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe einen Teil seiner Vorbringen als Revisionsgesuch qualifiziert und deshalb nicht be- handelt, so dass aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung vorge- nommen worden sei. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz die rechtliche Einordung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht. Das SEM hat jedenfalls zu Recht fest- gehalten, dass das im (…) vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Engagement (Teilnahme am […]) im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwer- deentscheids (22. Juli 2019) bereits bestanden hat und damit einen revisi- onsrechtlichen Sachverhalt darstellt. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefoch- tenen Verfügung (Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend exilpoliti- sche Tätigkeit mangels funktioneller Zuständigkeit) ist somit nicht zu bean- standen und der diesbezüglich erhobene Vorhalt (vgl. S. 9 der Be- schwerde) erweist sich als unbegründet. Im Übrigen geht der Vorwurf der fehlenden Gesamtbeurteilung der Vorbrin- gen fehl. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltsele- mente, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden, im Rahmen eines

E-5928/2019 Seite 13 Mehrfachgesuchverfahrens nicht nochmals zu beurteilen hat. Dessen un- geachtet ist bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) grundsätzlich eine Gesamtwür- digung sämtlicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.3). So wurden auch in der an- gefochtenen Verfügung eine Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungs- vollzugshindernisse und eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenom- men, wobei sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. V 1).

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerdeschrift erho- benen formellen Rügen als nicht begründet. Es besteht deshalb keine Ver- anlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 sind abzu- weisen.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zu seinen neu geltend gemachten Sachverhalten (exilpolitisches Engagement, anhaltendes Verfolgungsinteresse bzw. Be- helligungen der Frau im August 2019, verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) anzuhören (Beschwerdeschrift S. 51 bzw. Eingabe vom 11. Januar 2022), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Für eine mündliche Parteiverhand- lung bleibt daher kein Raum. Im Übrigen besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer verlangt ferner die Feststellung, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka stütze sich auf nichtexis- tierende und nicht offengelegte Quellen (vgl. Beschwerdeschrift S. 56 ff.). Er beantragt die Offenlegung der Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes (Beschwerdeschrift S. 51). Dieser vom Rechtsvertreter des Beschwerde- führers bereits in anderen Verfahren gestellte Antrag auf Offenlegung aller

E-5928/2019 Seite 14 nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds ist abzuwei- sen und diesbezüglich auf die Begründung eines früheren Urteils zu ver- weisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3 m.H.).

E. 4.7 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Angestellten der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka gewesen sei (vgl. Eingabe vom 29. November 2019), ist abzuweisen. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Da- mit erübrigen sich weitere Abklärungen.

E. 5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch vom 3. September 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant eingestuft hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-5928/2019 Seite 15 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 30. Okto- ber 2017 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6794/2017 vom

22. Juli 2019 genügten die früheren Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Auch unter Berücksich- tigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht davon auszuge- hen, dass diesem bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Es könne vollumfänglich auf Erwägung 9 des zitierten Gerichtsurteils und be- züglich der Anschläge von Ostern 2019 auf das Urteil D-4024/2019 vom

5. September 2019 verwiesen werden. Die Ausführungen zu den Anschlä- gen von Ostern 2019 oder zur Ernennung des Polizeichefs Silva und der angeblich daraus resultierenden Verdächtigungen liessen einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Dieser weise als Rückkehrer kein besonderes Risikoprofil auf. Es sei auch nicht dargelegt worden, in- wiefern das erstmals in der Eingabe vom 3. September 2019 erwähnte exil- politische Engagement eine Neubeurteilung der Sachlage rechtfertige, da die vorgebrachten Kundgebungsteilnahmen vom (…) allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden hätten und somit in einem Revisionsverfahren durch das Gericht zu beur- teilen wären. Es sei ferner nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Be- schwerdeführer durch den unbelegten Umstand, dass seine Frau im Au- gust 2019 – nach dem Urteil vom 22. Juli 2019 – in den Strassen von Co- lombo von Unbekannten angesprochen worden sei, gefährdet sein solle. Die eingereichten Beweismittel 1-150 würden sich nur auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka beziehen. Es sei kein entsprechender persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.

E. 6.2 Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen un- ter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf ver- schiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerde- führer legt in keiner Weise konkret und schlüssig dar, weshalb die verän- derten politischen Machtverhältnisse im Heimatland sein persönliches Ge- fährdungsprofil verschärfen sollten. Im Urteil E-6794/2019 vom

E-5928/2019 Seite 16

22. Juli 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine begründete Verfol- gungsfurcht verneint und insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Sri Lanka vom Vorwurf der Un- terstützung der LTTE mit Waffentransporten vorbehaltslos freigesprochen worden und danach über sechs Jahre lang weiterhin in Sri Lanka verblie- ben. Im Mehrfachgesuch hat der Beschwerdeführer nicht näher ausge- führt, inwiefern die Machtergreifung durch das Rajapaksa-Regime, die Er- nennung von Silva zum Armeechef, die Vorfälle um die Entführung einer Botschaftsangestellten in Colombo oder die aktuelle PTA-Gesetzgebung seine persönliche Situation in dem Sinne direkt beeinflusst hätten, dass sie eine neue, gezielte, intensive und asylbeachtliche Verfolgung seiner Per- son ausgelöst haben sollten. Die genannten Vorfälle betreffen sämtliche Bewohner Sri Lankas und sind – auch unter Mitberücksichtigung der be- reits vom Gericht als glaubhaft eingestuften Vorbringen betreffend den Zeit- raum 2005/2006 – für sich alleine nicht geeignet, eine asylbeachtliche Ge- fährdung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich darzutun. Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren lassen sich keine konkreten Gründe entnehmen, welche Anlass zur An- nahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich rele- vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 6.3 Das soeben Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbrin- gens, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2019 in Co- lombo angehalten worden sein soll. Die Befragung der Ehefrau auf der Strasse durch «Unbekannte» ist angesichts des Fehlens konkreter Hin- weise auf die Identität oder auf eine asylbeachtliche Motivation der sie an- haltenden Befrager nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung des Beschwerdeführers darzutun.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Be- schwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch im jetzigen Zeit- punkt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 darge- legten, die Flüchtlingseigenschaft begründenden Faktoren. Alleine aus sei- ner tamilischen Ethnie und seiner gut siebenjährigen Landesabwesenheit

E-5928/2019 Seite 17 kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeantrag 4 ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Per- son weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E-5928/2019 Seite 18

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamili- sche Asylgesuchstellende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhö- ren unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorge- schichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer sol- chen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit res- pektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. V/1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil ist auch mit Blick auf die aktuellen politischen Veränderungen festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge- hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung, der Beschwerdeführer müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zu- mal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 respektive seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 eine neue Dimension erreicht habe.

E-5928/2019 Seite 19 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola- tile Lage und die aktuellen politischen Verhältnisse nichts an der Beurtei- lung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, die erwähnten allgemei- nen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeit- punkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.3 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.3.2). Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden we- der substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersicht- lich. Die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Ein- schränkungen ([…]beschwerden sowie Physiotherapieverordnung) stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb Antrag 9 abzuweisen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E-5928/2019 Seite 20

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei- chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne indivi- duellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5928/2019 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5928/2019 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt Jaffna (Nord-Provinz), habe aber seit 1995 mit seiner Familie in Colombo gelebt. Ab dem Jahr 2003 habe er Transporte mit einem Fahrzeug durchgeführt und dabei auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und deren Angehörige aus dem Ausland transportiert. Ende 2005 respektive im Jahr 2006 sei sein Chauffeur festgenommen und entführt worden. Er sei kurz darauf selbst unter dem Vorwurf, Waffen transportiert und die LTTE unterstützt zu haben, verhaftet und fünf Tage lang festgehalten worden. Die Sicherheitskräfte hätten ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Nach drei oder vier Tagen sei er gegen Bezahlung eines Schmiergelds freigelassen und Ende Januar/Anfang Februar 2006 schliesslich vom Gericht freigesprochen worden. Er sei in der Folge immer wieder befragt und eingeschüchtert worden, weshalb er Sri Lanka verlassen und sich während mehreren Monaten in B._______ und C._______ aufgehalten habe. Nachdem sich die allgemeine Sicherheitslage gebessert habe und die Behörden seiner Familie zugesichert hätten, dass er keine Probleme mehr bekommen würde, sei er nach Colombo zurückgekehrt. In der Folge habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) zur Zusammenarbeit gedrängt und als Dolmetscher sowie Spitzel eingesetzt. Er habe deshalb oft mit Polizei- und Armeeangehörigen verkehrt und sei mit diesen auch nach D._______ und E._______ gegangen. Er habe den Sicherheitskräften geholfen, Informationen zu Waffen- und Geldverstecken der LTTE zu sammeln. Nach seiner Heirat (2013) habe er sein Engagement eingeschränkt. Etwa fünf Monate vor seiner endgültigen Ausreise, im Mai 2015, sei er von den Sicherheitskräften bedroht und zur weiteren Unterstützung gedrängt worden. Zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise, im Juli/August 2015, sei er von Unbekannten, mutmasslich sri-lankischen Sicherheitskräften, tätlich angegriffen worden, nachdem er einer Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei nicht Folge geleistet habe. Am (...) 2015 sei er mit seinem im Jahr (...) erneuerten Reisepass auf dem Luftweg zunächst nach F._______ gereist und dort zweieinhalb Monate verblieben, bevor er auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau von den Sicherheitskräften bedrängt und sexuell belästigt worden und schliesslich untergetaucht. Im Übrigen sei sein Vater im Jahr 2002 unter ungeklärten Umständen verstorben; man habe Gift in seinem Körper gefunden. A.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Angaben zu den Umständen seiner Festnahme und der Anklage Ende 2005 seien widersprüchlich ausgefallen. Zudem fehle ein zeitlicher sowie kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise aus Sri Lanka. Auch die von ihm geltend gemachten Probleme nach dem Jahr 2006 habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Folglich seien auch die seine Ehefrau betreffenden Vorbringen und die von ihm für den Fall einer Rückkehr geäusserten Befürchtungen als unglaubhaft zu erachten. Aus der angeblichen Vergiftung seines Vaters im Jahre 2002 würden sich keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er (der Beschwerdeführer) in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. A.c Die gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 erhobene Beschwerde vom 29. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6794/2017 vom 22. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hielt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz habe jedoch zutreffend festgestellt, dass aus den geltend gemachten Repressalien durch die Sicherheitskräfte im Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden könne. Es sei vielmehr zu schliessen, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der LTTE-Unterstützung offensichtlich ein Vorwand gewesen sei, um ihn zur Schmiergeldzahlung für seine Freilassung zu erpressen. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach Bezahlung der geforderten Summe vorbehaltlos eingestellt worden, was sich auch aus den eingereichten Gerichtsdokumenten ergebe. Vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, dass er bezüglich dieses Gerichtsverfahrens bis zu seiner endgültigen Ausreise im Jahr 2015 asylbeachtliche Nachteile erlitten hätte. Die Ereignisse im Zeitraum zwischen der Freilassung Anfang 2006 und der Ausreise nach B._______ seien zwar als glaubhaft gemacht zu erachten, die vorgetragenen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte seien jedoch nicht von hinreichender Intensität, um als asylbeachtliche Verfolgung qualifiziert zu werden. Die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse im Jahr 2015, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein sollten, könne wegen fehlender Asylrelevanz offengelassen werden. Eine asylrelevante Gefährdung lasse sich - trotz glaubhaft gemachter Festnahme im Jahr 2005 - auch nicht aus dem im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den darin definierten Risikoprofilen ableiten. Keine seiner Familienangehörigen hätten sich für die LTTE engagiert und es seien keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm ein ernsthaftes Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug durchführbar. B. Am 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einreichen. Darin brachte er vor, er befürchte aufgrund sowohl früher geltend gemachter als auch neuer Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der am 19. August 2019 erfolgten Beförderung von Shavendra Silva zum Armeechef mit ausgeweiteten polizeilichen Kompetenzen und durch die Terroranschläge von Ostern 2019 habe sich die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtssituation seit August 2019 gravierend verändert, namentlich die Gefährdung von Tamilen erhöht. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora habe rigoros zugenommen. Der gesamte Sachverhalt sei vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation neu zu würdigen. Seine Ehefrau sei etwa einen Monat nach dem Gerichtsurteil E-6794/2018 vom 22. Juli 2019 durch unbekannte Personen auf den Strassen in Colombo angehalten und zum Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Daraus ergebe sich ein grosses Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräften an seiner Person. Zudem habe er sich ab und zu exilpolitisch betätigt; namentlich habe er am (...) im (...) und an mehreren Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen. Es bestehe ein «Informations-Blackout» betreffend das Schicksal der bei den Terroranschlägen vom 21. April 2019 festgenommenen Personen. Deshalb könne die Sicherheitslage für zurückkehrende Tamilen nicht ansatzweise abgeklärt werden. Sein Asylverfahren sei deshalb zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage geklärt habe und Informationen erhältlich seien. Er gehöre zur sozialen Gruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE und zur Personengruppe, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit nach Sri Lanka zurückkehrten. Er erfülle aufgrund von mehreren Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft. Die neue Ausgangslage seit dem Kompetenzzuwachs des Militärs und des neuen Armeechefs Silva sei auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant. Ferner leide er unter erheblichen psychischen Beschwerden infolge seiner Fluchtgeschichte und sei wiederholt psychiatrisch behandelt worden. Sollte das SEM Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt haben, sei er erneut anzuhören. Dem Gesuch wurden zahlreiche Beweismittel beigelegt (Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 26. August 2019 betreffend Sri Lanka, diverse Berichte von schweizerischen und ausländischen Medien, staatlichen und Nicht-Regierungs-Organisationen, eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter verfassten Zusammenstellung von Länderinformationen [Stand 22. Oktober 2018]). C. Mit Schreiben vom 6. September 2019 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (inklusive Beschaffung von Reisepapieren). D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 3. September 2019 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 - eröffnet am 11. Oktober 2019 - lehnte sie den Verfahrensantrag zur Durchführung einer Anhörung ab (Dispositivziffer 1), wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 2), trat auf das Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeit mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (Dispositivziffer 3), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 4), forderte ihn unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: Das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Beschwerdeantrag 1A); gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 1B). Die SEM-Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Eventualiter sei sie aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (Antrag 3) respektive zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Antrag 4) zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 5 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 5). Unter dem Titel «Beweisanträge» (Beschwerde Ziff. 6, S. 51) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei erneut zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören und das SEM habe offenzulegen, auf welche Quellen es sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage stütze. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Seine Vorbringen seien im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft eingestuft worden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Lageanalyse nach der Machterweiterung der Streitkräfte unter der Führung Silvas im August 2019 vorgenommen und in seiner Einschätzung der länderspezifischen Situation nach den Anschlägen an Ostern 2019 keine Quellen angegeben. Die genannten Ereignisse, die Kommunalwahlen im Jahr 2018 und der Ausgang der Präsidentenwahlen 2019 würden fatale Konsequenzen für die Menschenrechtslage und für zurückkehrende sri-lankische Asylgesuchsteller nach sich ziehen. Er sei während der Zeit des Waffenstillstandes Arbeitstätigkeiten im Vanni-Gebiet nachgegangen, habe dabei Kontakte zu den LTTE geknüpft und diese unterstützt. Es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei nur gegen Geldbezahlung freigekommen. Er habe mehrere Jahre in der Schweiz verbracht, wo er sich auch exilpolitisch betätigt habe, und habe keine gültigen Reisepapiere. Er stamme zudem aus einer wohlhabenden Familie. Es sei naheliegend, dass er bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungshandlungen würde. Der Beschwerdeeingabe wurden 153 Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers vor Personentransportwagen respektive mit LTTE-Fahne an einem Bahnhof, eine Physiotherapieverordnung vom 28. Oktober 2019, Reisehinweise des EDA vom 7. November 2019, interne Meldung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...), Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 26. Januar 2017, Berichte von Medien, staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen sowie eine CD-ROM mit einem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2019]) beigelegt. F. Am 13. November 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- auf. H. Am 29. November 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 29. November 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Im Weiteren machte er geltend, mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 und der am 25. November 2019 erfolgten Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hätten sich neue rechtserhebliche Sachverhaltselemente zugetragen, welche seine Gefährdung verstärkten. Es seien Daten vom Mobiltelefon der Entführten erpresst worden, welche Informationen über sri-lankische Asylsuchende in der Schweiz beinhaltet hätten. Es werde beantragt, abzuklären, ob unter diesen Daten auch sein Name zu finden sei. Der Eingabe wurde eine weitere CD-ROM (mit 50 zusätzlichen Beweismitteln [Berichte von sri-lankischen und internationalen Medien, sowie von staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen]) beigelegt. J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. Januar 2020 am (...) ([...], d.h. Entzündung der [...]) notfallmässig operiert worden. Ferner machte er geltend, die letzte Lageeinschätzung des SEM vom August 2016 liege bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück und könne nicht mehr als Grundlage für die Einschätzung der Gefährdungslage für rückkehrende tamilische Asylgesuchsteller herangezogen werden. Der Eingabe wurden ein Arztbericht des G._______ vom (...) 2020 sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster 90-seitiger Bericht «Sri Lanka: Bericht zur aktuellen Lage; Stand 23. Januar 2020» (inklusive Datenträger CD-ROM) beigelegt. K. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es hätten sich wiederum neue rechtserhebliche Sachverhaltselemente ergeben. Die drakonische Anti-Terrorgesetzgebung («Prevention of Terrorism Act [PTA]) sei erweitert worden, was sein Gefährdungspotential weiter verschärfe. Er erfülle den Tatbestand des «Verdachts auf eine extremistische Gesinnung» mehrfach. Indem er seine Spitzeltätigkeit zugunsten der sri-lankischen Behörden ohne Einwilligung beendet habe, habe er kundgetan, dass er den Wiederaufbau des tamilischen Separatismus anstrebe. Die vom SEM am 29. Juli 2021 neu vorgenommene Lageeinschätzung unterscheide sich deutlich von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, welches inzwischen überholt sei. Der Eingabe wurden eine weitere CD-ROM (Länderberichte des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und 9. Dezember 2021) sowie eine Kostennote (Stand 11. Januar 2022) beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4.2 - einzutreten. 1.4 1.4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben (Beschwerdeantrag 1A). Die damals eingesetzte Zweitrichterin hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen und musste ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). 1.4.2 Auf den Beschwerdeantrag 1B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [in BVGE 2019 VI/6 nicht publizierte] E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehöranspruchs und bemängelt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zu den neuen Sachverhaltselementen nicht erneut angehört habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch vom 3. September 2019 wurde rund sechs Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (vgl. Urteil E-6794/2017 vom 22. Juli 2019) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 63 Seiten schriftlich getan und dazu eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht. Zudem hat er - wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten E. 5) - im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keine neuen, ihn persönlich betreffenden Vorkommnisse vorgetragen, die in einer zusätzlichen Anhörung weiter hätten abgeklärt werden müssen respektive das SEM hätten veranlassen sollen, ihn erneut mündlich zu befragen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka hätte die Vorinstanz seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und in einer Gesamtbetrachtung erneut vollständig prüfen müssen. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Das SEM habe die verwendeten Quellen nicht vollständig offengelegt und korrekt verwendet. Zudem seien weitere Abklärungen zum Vorfall der entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen. 4.3.1 Mit seiner Argumentation, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereignisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiell-rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der damals aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen ist darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken (vgl. die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift S. 22 unten). Mit seinen Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung rügt der Beschwerdeführer im Kern, die Vorinstanz gelange bezüglich der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu einem anderen Schluss. Darauf wird in den nachfolgenden materiellen Ausführungen einzugehen sein, wobei auch die seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung veränderte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen ist. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des unrichtig erhobenen Sachverhalts rügt, seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten persönlichen Risikofaktoren seien vom SEM im zweiten Asylverfahren in Missachtung von Verfahrensprinzipien nicht erneut umfassend überprüft worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Vorliegen von Risikofaktoren wurde bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6794/2019 vom 22. Juli 2019 geprüft und rechtskräftig verneint. Im Mehrfachgesuch wurde nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von den von ihm genannten, neuen politischen Ereignissen in Sri Lanka persönlich betroffen sei. Bei dieser Sachlage bestand seitens des SEM keine Veranlassung, im neuen, rund sechs Wochen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellten Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vorbringen einzugehen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde konnte und musste das SEM auf diese bereits abschliessend vorgenommene Beurteilung des persönlichen Risikoprofils durch das Gericht verweisen, da ein Zurückkommen auf diese Einschätzungen oder eine Neubeurteilung nur unter den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu auch: Urteile E-1896/2019 vom 26. Oktober 2018 E. 5.4.2, E-5132/2018 E. 12.1). 4.3.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe einen Teil seiner Vorbringen als Revisionsgesuch qualifiziert und deshalb nicht behandelt, so dass aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden sei. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die rechtliche Einordung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht. Das SEM hat jedenfalls zu Recht festgehalten, dass das im (...) vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Engagement (Teilnahme am [...]) im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeentscheids (22. Juli 2019) bereits bestanden hat und damit einen revisionsrechtlichen Sachverhalt darstellt. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeit mangels funktioneller Zuständigkeit) ist somit nicht zu beanstanden und der diesbezüglich erhobene Vorhalt (vgl. S. 9 der Beschwerde) erweist sich als unbegründet. Im Übrigen geht der Vorwurf der fehlenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen fehl. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden, im Rahmen eines Mehrfachgesuchverfahrens nicht nochmals zu beurteilen hat. Dessen ungeachtet ist bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) grundsätzlich eine Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.3). So wurden auch in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse und eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen, wobei sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziff. V 1). 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen als nicht begründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 sind abzuweisen. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu seinen neu geltend gemachten Sachverhalten (exilpolitisches Engagement, anhaltendes Verfolgungsinteresse bzw. Behelligungen der Frau im August 2019, verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) anzuhören (Beschwerdeschrift S. 51 bzw. Eingabe vom 11. Januar 2022), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Für eine mündliche Parteiverhandlung bleibt daher kein Raum. Im Übrigen besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.6 Der Beschwerdeführer verlangt ferner die Feststellung, das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka stütze sich auf nichtexistierende und nicht offengelegte Quellen (vgl. Beschwerdeschrift S. 56 ff.). Er beantragt die Offenlegung der Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes (Beschwerdeschrift S. 51). Dieser vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds ist abzuweisen und diesbezüglich auf die Begründung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3 m.H.). 4.7 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gewesen sei (vgl. Eingabe vom 29. November 2019), ist abzuweisen. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft und es gelangten auch anderweitig keine personenbezogenen Informationen an Dritte. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen. 5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch vom 3. September 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant eingestuft hat. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 30. Oktober 2017 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6794/2017 vom 22. Juli 2019 genügten die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass diesem bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Es könne vollumfänglich auf Erwägung 9 des zitierten Gerichtsurteils und bezüglich der Anschläge von Ostern 2019 auf das Urteil D-4024/2019 vom 5. September 2019 verwiesen werden. Die Ausführungen zu den Anschlägen von Ostern 2019 oder zur Ernennung des Polizeichefs Silva und der angeblich daraus resultierenden Verdächtigungen liessen einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Dieser weise als Rückkehrer kein besonderes Risikoprofil auf. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern das erstmals in der Eingabe vom 3. September 2019 erwähnte exilpolitische Engagement eine Neubeurteilung der Sachlage rechtfertige, da die vorgebrachten Kundgebungsteilnahmen vom (...) allesamt bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden hätten und somit in einem Revisionsverfahren durch das Gericht zu beurteilen wären. Es sei ferner nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch den unbelegten Umstand, dass seine Frau im August 2019 - nach dem Urteil vom 22. Juli 2019 - in den Strassen von Colombo von Unbekannten angesprochen worden sei, gefährdet sein solle. Die eingereichten Beweismittel 1-150 würden sich nur auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen in Sri Lanka beziehen. Es sei kein entsprechender persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. 6.2 Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen unter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf verschiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise konkret und schlüssig dar, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse im Heimatland sein persönliches Gefährdungsprofil verschärfen sollten. Im Urteil E-6794/2019 vom 22. Juli 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine begründete Verfolgungsfurcht verneint und insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Sri Lanka vom Vorwurf der Unterstützung der LTTE mit Waffentransporten vorbehaltslos freigesprochen worden und danach über sechs Jahre lang weiterhin in Sri Lanka verblieben. Im Mehrfachgesuch hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, inwiefern die Machtergreifung durch das Rajapaksa-Regime, die Ernennung von Silva zum Armeechef, die Vorfälle um die Entführung einer Botschaftsangestellten in Colombo oder die aktuelle PTA-Gesetzgebung seine persönliche Situation in dem Sinne direkt beeinflusst hätten, dass sie eine neue, gezielte, intensive und asylbeachtliche Verfolgung seiner Person ausgelöst haben sollten. Die genannten Vorfälle betreffen sämtliche Bewohner Sri Lankas und sind - auch unter Mitberücksichtigung der bereits vom Gericht als glaubhaft eingestuften Vorbringen betreffend den Zeitraum 2005/2006 - für sich alleine nicht geeignet, eine asylbeachtliche Gefährdung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich darzutun. Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren lassen sich keine konkreten Gründe entnehmen, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.3 Das soeben Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2019 in Colombo angehalten worden sein soll. Die Befragung der Ehefrau auf der Strasse durch «Unbekannte» ist angesichts des Fehlens konkreter Hinweise auf die Identität oder auf eine asylbeachtliche Motivation der sie anhaltenden Befrager nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch im jetzigen Zeitpunkt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten, die Flüchtlingseigenschaft begründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner gut siebenjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeantrag 4 ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchstellende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. V/1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil ist auch mit Blick auf die aktuellen politischen Veränderungen festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung, der Beschwerdeführer müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 respektive seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die aktuellen politischen Verhältnisse nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.3 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.3.2). Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ([...]beschwerden sowie Physiotherapieverordnung) stellen keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb Antrag 9 abzuweisen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: