Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka legal am (…) 2016 und reiste über verschiedene Länder am 14. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. August 2018 vertieft zu seinen Asyl- gründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Er habe einen Bachelorabschluss in (…) und vor seiner Ausreise Nachhilfeunterricht erteilt. Während seiner Schul- zeit und Adoleszenz sei er mit seiner Musik-Band an Anlässen der Libera- tion Tigers of Eelam (LTTE) aufgetreten, habe gegen die Militärcamps in seiner Heimatregion protestiert und als (…) Kämpfer der LTTE (…). Wegen Letzterem habe er physische Übergriffe seitens der Behörden erlitten. Fer- ner habe der (…) einen (…)laden (…), in welchem er ab und an (…) habe. Am (…) sei es vor dem Laden zu einer Explosion einer (...)-Mine gekom- men, bei der ein Polizist und ein Soldat ums Leben gekommen seien. Das Militär habe seinen jüngeren Bruder verdächtigt, den Anschlag mitverübt zu haben. Deshalb seien Angehörige des Militärs zum Laden des (…) ge- kommen und hätten Letzteren, ihn selbst sowie seine Eltern geschlagen. Er und (…) seien zum Camp mitgenommen worden, wo sie erneut geschla- gen worden seien. Noch am gleichen Abend seien sie entlassen worden, wobei sie beide verpflichtet worden seien, wöchentlich zur Unterschrift im Camp zu erscheinen. Seit diesem Vorfall gelte der Bruder als verschwun- den. (…) sei es erneut zu einer Explosion einer (...)-Mine gekommen, bei welcher fünf Personen ums Leben gekommen seien. Aus Angst seien sie an diesem Tag ihrer Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Am folgen- den Tag seien sie zu Hause aufgesucht und erneut geschlagen worden. (…), welcher aufgrund der Misshandlungen an Langzeitschäden gelitten habe, sei im Jahre 2011 gestorben. Er selbst habe in der Folge bis etwas November 2007 Unterschrift leisten müssen. Im Jahre 2011 habe er für die (…)studenten den Heldentag an (…) mitor- ganisiert. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten die Veranstaltung gestört und sich alle Anwesenden notiert. Danach sei er weiterhin, etwa einmal im Monat, von Mitarbeitenden des CID zu Hause befragt und im Februar 2016 zudem mit einer Granate bedroht worden.
E-5651/2019 Seite 3 Des Weiteren habe (…) bei den Parlamentswahlen 20(…) für die Tamil Na- tion Alliance (TNA) kandidiert und er habe sich ebenfalls für diese Partei eingesetzt, insbesondere Plakate aufgehängt und Wählerpräsenzlisten ge- führt. Er sei deshalb von Angehörigen verschiedener heimatlicher Behör- den zu Hause aufgesucht worden. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause respektive sich mehrheitlich bei seinem Onkel mütterlicherseits auf- gehalten. Aufgrund des Umstandes, dass er intensiv im Fokus der Behör- den gestanden und um sein Leben gefürchtet habe, sei er im Jahre 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Identi- tätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Studentenausweis der (…) C._______ im Original, eine Kopie der Arbeits- ausweise seines Vaters und seiner Schwester, diverse Fotografien und Zei- tungsartikel sowie ein Schreiben einer Drittperson zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Septem- ber 2019. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausge- wählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
E-5651/2019 Seite 4 nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weite- ren habe die Vorinstanz im Falle der Rückweisung offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung des Beschwerdefüh- rers unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstelle. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, habe das Gericht deren interne Ak- ten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsse, was die für die Anhö- rung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, erneut anzuhören, wobei die Befragung durch eine Person mit ausreichenden Länderkenntnisse zu Sri Lanka sowie eine qua- lifizierte Übersetzungsperson durchzuführen sei. Werde der Beschwerde- führer nicht erneut angehört, habe das SEM das Auswahlverfahren der Übersetzerin sowie ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schu- lung offenzulegen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten, welche die Beweismittel Nr. 2 bis Nr. 142 enthält. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 teilte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer – soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits be- kannt war – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein. Sodann forderte sie ihn dazu auf, innert Frist einen – angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde erhöhten – Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– zu leisten. E. Am 20. November 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvorschuss ein. F. Der Beschwerdeführer lies dem Gericht mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2019 eine CD–ROM mit den Beweismitteln Nr. 140 bis Nr. 171 zukom- men. Ferner enthält die Eingabe ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka.
E-5651/2019 Seite 5
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden und es wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver- wendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 wurde auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein- getreten und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Auf- grund eines internen Abteilungswechsels wurde die ursprünglich zugeteilte Gerichtsschreiberin Sybille Dischler durch Gerichtschreiber Olivier Gloor ersetzt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie
E-5651/2019 Seite 6 eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem darin, dass zwischen der BzP und der Anhörung über zwei Jahre auseinanderliegen. Dass die verschiedenen Befragungen durch die Vorinstanz zeitnah erfol- gen, ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht per se auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Bei dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom
26. Mai 2014. Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit stellt dem- nach keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar, ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ange- messen zu berücksichtigen.
E-5651/2019 Seite 7
E. 3.3.2 Als weitere Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs rügt der Beschwerdeführer, unter Verweis auf Stellen im An- hörungsprotokoll, seine Vorbringen seien anlässlich der Anhörung falsch übersetzt worden. Die übersetzende Person habe die deutsche Sprache nicht genügend beherrscht. Das Protokoll sei dadurch in zentralen Punkten unverständlich. Alleine mit dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung auf Fragen zusammenhangslose Antworten gegeben und das Protokoll weise an gewissen Stellen sprachliche Fehler auf, ist nicht substantiiert dargetan, dass dieses generell an Übersetzungs- mängeln leide beziehungsweise allenfalls vorhandene inhaltliche Unge- reimtheiten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen wären. So- dann wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt, wo die Über- setzung im Einzelnen von den Aussagen des Beschwerdeführers abwei- chen würde beziehungsweise was der Beschwerdeführer seiner Meinung nach tatsächlich (anders) ausgesagt haben soll. Ergänzend ist festzuhalten, dass die übersetzten Aussagen des Beschwer- deführers häufig Pronomen wie "sie" oder Adverbien wie "dort" enthalten. Dies führte dazu, dass der Fachspezialist des SEM teilweise nachfragen musste, was oder wer genau gemeint war (als Beispiel vgl. SEM-Akten A11/24 F108, F153). Aus dem Gesprächsverlauf drängt sich jedoch nicht der Eindruck auf, diese sprachlichen Ungenauigkeiten wären der überset- zenden Person anzulasten, was vom Beschwerdeführer in dieser konkre- ten Form auch nicht behauptet wird. Bisweilen vermittelt das Protokoll viel- mehr den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich nicht immer genü- gend auf die ihm gestellten Fragen konzentriert (vgl. beispielsweise a.a.O. F97 f., F143 f., F176 f.). Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, das Anhö- rungsprotokoll sei aufgrund von Übersetzungsfehlern nicht als Entscheid- gundlage geeignet (vgl. auch das nachstehend Ausgeführte). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er- weist sich als unbegründet.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhö- rung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht iden- tisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte.
E-5651/2019 Seite 8 Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Er- hebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung darin als einer von mehreren möglichen Fak- toren für frühere Fehleinschätzungen genannt wurde (https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am
2. Dezember 2021). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Fehleinschätzung. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit di- versen Fluchtvorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie der Ansicht ist, die Fluchtvorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich bezie- hungsweise insgesamt unglaubhaft. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit den Fokus auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den geltend gemachten Explosionen im Jahre 20(…) und den sich danach ereigneten Vorkommnisse gelegt hat bezie- hungsweise sich nicht mit sämtlichen Vorbringen explizit auseinandersetzt oder bei ihren Schlussfolgerungen auf die Aktenlage verweist. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere moniert, es sei nicht berücksichtigt wor- den, dass er Körpernarben trage, ist festzuhalten, dass es sich dabei im vorliegend konkreten Fall nicht um ein massgebendes Element bei der Ein- schätzung der Flüchtlingseigenschaft handelt. (Vgl. zum Ganzen auch das nachfolgend unter E. 6 Ausgeführte). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Elementen der Fluchtvorbrin- gen auseinandergesetzt und die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht erweist sich als nicht stichhaltig.
E-5651/2019 Seite 9
E. 3.3.5 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es sei vor Erlass der Verfü- gung nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nach der An- hörung exilpolitisch tätig gewesen sei und er daher erneut hätte angehört werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG) und er anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen wurde, die Vorinstanz über neu eintretende Ereignisse zu informieren (vgl. SEM-Akten A11/24 S. 22). Entgegen seiner Ansicht vermag der Umstand, dass er juristischer Laie ist, nichts daran zu ändern, dass es grundsätzlich an ihm liegt, für sein Asylgesuch relevante Sachverhalte den Behörden mit- zuteilen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.
E. 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Länder- bericht des SEM zumindest implizit eine Verletzung der Pflicht zur sorgfäl- tigen Sachverhaltsabklärung erblickt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz praxisgemäss den Länderbericht aus dem Jahre 2016 als Aus- gangslage für ihre Einschätzung der Ländersituation beizieht, ergänzt durch die relevanten Entwicklungen, welche bis zum Ergehen der ange- fochtenen Verfügung stattgefunden haben. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referen- zen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Quali- tät und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Flücht- lingseigenschaft nicht explizit vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka würdigte, ist aufgrund des Umstandes, dass sie die Fluchtvor- bringen als unglaubhaft qualifizierte, im Übrigen nicht zu beanstanden. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz würde vor dem sich präsentierenden Länderhintergrund (der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die Situation in Sri Lanka, wie sie sich im Jahre 2019 prä- sentierte) zu einer falschen Einschätzung seiner Gefährdungslage gelan- gen, rügt er im Kern die Würdigung von Sachverhaltselementen, welche als materielle Frage nachstehend unter Erwägung 6 zu behandeln sein wird.
E. 3.3.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die mit den prozessualen Rügen zu- sammenhängenden Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Namentlich er- weist sich die Sache als spruchreif (vgl. die nachfolgenden Erwägungen),
E-5651/2019 Seite 10 weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer sei auf Beschwerdeebene er- neut anzuhören, abzuweisen ist. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, bezüglich Auswahl, Schulung und Sprachkompetenz der für das SEM tätigen Übersetzer oder betreffend die persönlichen Eindrücke der befragenden Person weitere Ab- klärungen zu treffen, weshalb auch diesen Anträgen nicht stattzugeben ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Aus- sagen des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung seien trotz mehrmaligen Nachfragens vage, substanzarm und oftmals unplausi-
E-5651/2019 Seite 11 bel ausgefallen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, konkrete Ereig- nisse detailliert zu schildern, namentlich im Zusammenhang mit seinem Bruder, den behördlichen Hausbesuchen oder mit den Heldentagsfeierlich- keiten. Des Weiteren würden seine Ausführungen anlässlich der BzP teil- weise von denjenigen an der Anhörung abweichen, unter anderem bezüg- lich der Häufigkeit der behördlichen Besuche oder dem Zeitpunkt des To- des seines (…). Den Beweismitteln könne kein relevanter Beweiswert be- ziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden. Insbeson- dere sei den eingereichten Zeitungsartikeln nur zu entnehmen, dass es im Jahre 2006 zu Explosionen gekommen sei, ohne dass daraus eine Verfol- gung des Beschwerdeführers hervorgehe. Das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Falle der Rückkehr sei ebenfalls zu verneinen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung seiner Flücht- lingseigenschaft unterlassen, seine Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2005 sowie 2006, seinen familiären Hintergrund, seine Körpernarben und seinen mehrjährigen Aufenthalt im Exil zu würdigen. Ausserdem schätze sie die Lage in Sri Lanka falsch ein. Bei der Einschätzung der Glaubhaf- tigkeit hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass seine Vorbringen nicht korrekt übersetzt worden seien. Bereits aufgrund seiner LTTE-Aktivi- tät, seines oppositionspolitischen Engagements sowie des Umstandes, dass er im Fokus der Behörden gestanden habe, weise er ein klares Risi- koprofil auf. Des Weiteren sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen.
E. 6.1 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Ver- änderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es be- obachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Ent- scheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die be- stimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen. Dennoch gibt es zum heuti- gen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
E-5651/2019 Seite 12
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er stehe seit dem Jahre 2005 im Fokus der heimatlichen Behörden. Bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 sei er aus diversen Gründen misshandelt, wiederholt bedroht, und immer wieder gesucht worden. Auch wenn ihm das Verhalten Dritter grund- sätzlich nicht zum Nachteil vorgehalten werden kann, fällt zumindest auf, dass die Behörden, trotz der vom Beschwerdeführer angeblich ausgehen- den Gefahr, nie Anstalten getroffen haben, sein unliebsames Verhalten – zumindest nach den behaupteten Ereignissen in Zusammenhang mit den Explosionen – in einschneidender Weise zu sanktionieren. Vielmehr schei- nen sie sich, nach vereinzelten physischen Übergriffen in den Jahren 2005 und 2006, weitgehend und über Jahre damit begnügt zu haben, sich nach ihm zu erkundigen und Drohungen auszusprechen, welche er teilweise auch nur vom Hörensagen kennt. Es ist somit einleitend festzuhalten, dass zumindest bemerkenswert erscheint, dass es den Behörden, trotz des be- haupteten Interesses an ihm, entweder nicht gelang, in all den Jahren sei- ner habhaft zu werden oder sie es gar nicht darauf angelegt haben. Zur Schilderung der Festnahme des Bruders anlässlich der Explosionen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die konkrete Frage, was die Per- son, welche die behördliche Festnahme des Bruders gesehen haben soll, nicht beantwortet beziehungsweise der Vorgang der Festnahme aus den Schilderungen nicht hervorgeht (vgl. SEM-Akten A11/24 F94). Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien im Protokoll falsch festgehalten beziehungsweise falsch übersetzt worden, hätte er dies in der Rechtsmitteleingabe berichtigen beziehungs- weise darin seine Version darlegen können. Mit der sinngemässen Be- hauptung, sämtliche Unklarheiten des Protokolls seien der Übersetzung geschuldet, kommt er seiner Substantiierungspflicht nicht genügend nach (zum Vorwurf der falschen Übersetzung vgl. im Übrigen bereits das unter E. 3.3.2 Ausgeführte). Sodann weicht er während der Schilderung anläss- lich der Anhörung selber vom Thema ab, indem er über Drohungen gegen- über dem Vater zu sprechen beginnt, was klarerweise nicht der Überset- zung geschuldet sein kann. Somit ist festzuhalten, dass, obwohl er sinnge- mäss erklärt, dank den Informationen Dritter zu wissen, dass und auf wel- che Art und Weise der Bruder wegen den Explosionen von den Autoritäten festgenommen worden sein soll, er dieses Wissen im Ergebnis nicht preis- gibt. Damit legt er nicht überzeugend dar, dass sein Bruder und deshalb auch er sowie seine weiteren Angehörigen im Zusammenhang mit den Ex- plosionen in den Fokus der Behörden geraten sein sollen.
E-5651/2019 Seite 13 Im Zusammenhang mit der Organisation des Heldentages (…) im Jahre 2011 ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht den Ein- druck erwecken, der Beschwerdeführer habe deshalb erhebliche Probleme zu befürchten gehabt. Einerseits scheint es sich um einen von der politi- schen Bedeutung her eher bescheidenen Anlass gehandelt zu haben, an welchem gemäss seinen Vorbringen zirka 15 Personen teilgenommen ha- ben (vgl. a.a.O. F136). Der Beschwerdeführer behauptete sodann, sie seien bei diesem Anlass von den Behörden mit dem Leben bedroht wor- den. Auf die Frage, wie sie konkret bedroht worden seien erklärt er, die Behörden hätten gesagt: "Wieso müsst ihr das hier feiern?" (vgl. a.a.O. F138). Später sei er in diesem Zusammenhang einmal gefragt worden, ob er lernen oder Lichter anzünden gehe (vgl. a.a.O. F139). Die Behauptung, er sei deshalb mit dem Leben bedroht worden, mutet mithin als stark über- trieben an. Die zweimal an ihn gerichtete Frage, wie er nach Abschluss der Universität im Jahre 2014 noch konkret behelligt worden sei, lässt er schliesslich unbeantwortet (vgl. a.a.O. F145 f.). Beim Vorbringen, er sei im Jahre 2015 zu Hause aufgesucht worden be- ziehungsweise er sei deswegen vorsorglich aus dem Haus geflüchtet, scheint es sich eher um eine Vermutung des Beschwerdeführers zu han- deln, dass nach ihm gesucht worden sei (vgl. a.a.O. F161 ff.). In Zusam- menhang mit einem angeblichen Vorfall im Jahre 2016, anlässlich welchem er zu Hause mit einer Handgranate bedroht worden sein soll, erklärt er in unplausibler Weise, er sei dann einfach so weggegangen, worauf sich seine Peiniger ebenfalls entfernt hätten (a.a.O. F193). Auf die Frage, wes- halb er dieses Ereignis, welches er als Auslöser dafür bezeichnet, dass er sein Zuhause verliess (a.a.O. F201), derart spät beziehungsweise erst auf Nachfrage hin vorbringt, erklärt er, er hätte es sicher erzählen müssen, habe es jedoch vergessen (vgl. a.a.O F200). Das geschilderte Ereignis wirkt – wie auch schon von der Vorinstanz festgehalten – als nachgescho- ben. Des Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer wegen seiner nicht näher dargelegten Bandauftritte für die LTTE sowie den Protesten gegen die Camps in den Jahren 2005 bezie- hungsweise 2006 namhafte Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Die Schläge, welche er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (…) erlitten haben soll, vermöchten – bereits aufgrund der verstrichenen Zeit – für sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
E-5651/2019 Seite 14 Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass grundsätzlich nur diametrale Abweichungen der Schilderungen der Fluchtvorbringen anläss- lich der BzP und der späteren Anhörung massgebenden Einfluss auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit haben können (so bereits Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die Vorinstanz stellt Abweichungen insbeson- dere im Zusammenhang mit der Frequenz der behördlichen Befragungen zu Hause sowie der Dauer der Unterschriftspflicht fest (vgl. SEM-Akten A14/10 S. 4 und 5). Das Vorliegen der von der Vorinstanz korrekt erkannten Abweichungen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und bildet in dem Sinne – nach dem bereits Ausgeführten – zumindest ein zusätzliches Indiz für die Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen. Ob es sich dabei um dia- metrale Abweichungen in zentralen Punkten handelt, welche allenfalls für sich alleine genommen zur Verneinung der Glaubhaftigkeit führen könnten, muss nicht vertieft erörtert werden. Vor dem Hintergrund der inkonsistenten Fluchtvorbringen des Beschwer- deführers ist des Weiteren die Beweismittelwürdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die dargelegten Unstimmigkeiten in den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers letztendlich auch nicht mit der verstrichenen Zeit zwischen BzP und Anhörung erklären lassen. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Er- gebnis nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.
E. 6.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwal- tungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofakto- ren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genom- men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen-
E-5651/2019 Seite 15 über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs- weise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün- dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatland in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden habe. Sodann ist die Narbe, welche er am rechten Bein tragen soll (vgl. SEM- Akten A4/13 N 7.01), bereits aufgrund der beschriebenen Stelle nicht ge- eignet, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Auch der Umstand, dass er aus einer wohlhabenden Fami- lie stammen soll, welche Verbindungen zur in Sri Lanka legalen und aner- kannten Partei TNA aufweise, vermag sein Profil nicht in relevanter Weise zu schärfen. Insbesondere ist nicht aktenkundig, dass die Familie wegen ihm um Geld erpresst worden wäre. Sodann ist aufgrund des Aufenthaltes im Exil, seiner nicht näher substantiierten exilpolitischen Tätigkeit und dem Umstand, dass er allenfalls Reisepapiere beschaffen muss, nicht davon auszugehen, er werden bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan- ter Weise in den Fokus der Behörden geraten. Das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils ist auf- grund des Ausgeführten zu verneinen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E-5651/2019 Seite 16
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
E-5651/2019 Seite 17 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka (vgl. dazu auch das bereits unter E. 6.1 Ausgeführte) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka war das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be- jaht werden kann (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges fami- liäres Beziehungsnetz, eine Ausbildung als (…)lehrer sowie Arbeitserfah- rung, unter anderem im familieneigenen (…)laden (vgl. SEM-Akten A11/24 F18 ff., F66 ff.). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass ihm die soziale und wirtschliche Reintegration bei einer Rückkehr in das Heimat- land gelingen wird. Bezüglich seines geltend gemachten Herzflimmerns ist festzuhalten, dass er angibt, bereits vor der Ausreise im Heimatland ent- sprechende Medikamente zu sich genommen zu haben, in der Schweiz jedoch nicht mehr (vgl. a.a.O. F10 ff.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Leiden immer noch besteht, kann er dieses, wie bereits zuvor, in seinem Heimatland behandeln lassen.
E-5651/2019 Seite 18
E. 9.3.3 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5651/2019 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5651/2019 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka legal am (...) 2016 und reiste über verschiedene Länder am 14. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 29. August 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Er habe einen Bachelorabschluss in (...) und vor seiner Ausreise Nachhilfeunterricht erteilt. Während seiner Schulzeit und Adoleszenz sei er mit seiner Musik-Band an Anlässen der Liberation Tigers of Eelam (LTTE) aufgetreten, habe gegen die Militärcamps in seiner Heimatregion protestiert und als (...) Kämpfer der LTTE (...). Wegen Letzterem habe er physische Übergriffe seitens der Behörden erlitten. Ferner habe der (...) einen (...)laden (...), in welchem er ab und an (...) habe. Am (...) sei es vor dem Laden zu einer Explosion einer (...)-Mine gekommen, bei der ein Polizist und ein Soldat ums Leben gekommen seien. Das Militär habe seinen jüngeren Bruder verdächtigt, den Anschlag mitverübt zu haben. Deshalb seien Angehörige des Militärs zum Laden des (...) gekommen und hätten Letzteren, ihn selbst sowie seine Eltern geschlagen. Er und (...) seien zum Camp mitgenommen worden, wo sie erneut geschlagen worden seien. Noch am gleichen Abend seien sie entlassen worden, wobei sie beide verpflichtet worden seien, wöchentlich zur Unterschrift im Camp zu erscheinen. Seit diesem Vorfall gelte der Bruder als verschwunden. (...) sei es erneut zu einer Explosion einer (...)-Mine gekommen, bei welcher fünf Personen ums Leben gekommen seien. Aus Angst seien sie an diesem Tag ihrer Unterschriftspflicht nicht nachgekommen. Am folgenden Tag seien sie zu Hause aufgesucht und erneut geschlagen worden. (...), welcher aufgrund der Misshandlungen an Langzeitschäden gelitten habe, sei im Jahre 2011 gestorben. Er selbst habe in der Folge bis etwas November 2007 Unterschrift leisten müssen. Im Jahre 2011 habe er für die (...)studenten den Heldentag an (...) mitorganisiert. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) hätten die Veranstaltung gestört und sich alle Anwesenden notiert. Danach sei er weiterhin, etwa einmal im Monat, von Mitarbeitenden des CID zu Hause befragt und im Februar 2016 zudem mit einer Granate bedroht worden. Des Weiteren habe (...) bei den Parlamentswahlen 20(...) für die Tamil Nation Alliance (TNA) kandidiert und er habe sich ebenfalls für diese Partei eingesetzt, insbesondere Plakate aufgehängt und Wählerpräsenzlisten geführt. Er sei deshalb von Angehörigen verschiedener heimatlicher Behörden zu Hause aufgesucht worden. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause respektive sich mehrheitlich bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Aufgrund des Umstandes, dass er intensiv im Fokus der Behörden gestanden und um sein Leben gefürchtet habe, sei er im Jahre 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, einen Studentenausweis der (...) C._______ im Original, eine Kopie der Arbeitsausweise seines Vaters und seiner Schwester, diverse Fotografien und Zeitungsartikel sowie ein Schreiben einer Drittperson zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2019. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Falle der Rückweisung offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung des Beschwerdeführers unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstelle. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, habe das Gericht deren interne Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsse, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Sodann sei der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, erneut anzuhören, wobei die Befragung durch eine Person mit ausreichenden Länderkenntnisse zu Sri Lanka sowie eine qualifizierte Übersetzungsperson durchzuführen sei. Werde der Beschwerdeführer nicht erneut angehört, habe das SEM das Auswahlverfahren der Übersetzerin sowie ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung offenzulegen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten, welche die Beweismittel Nr. 2 bis Nr. 142 enthält. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer - soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits bekannt war - die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein. Sodann forderte sie ihn dazu auf, innert Frist einen - angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde erhöhten - Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. E. Am 20. November 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvorschuss ein. F. Der Beschwerdeführer lies dem Gericht mit Eingabe vom 20. November 2019 eine CD-ROM mit den Beweismitteln Nr. 140 bis Nr. 171 zukommen. Ferner enthält die Eingabe ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden und es wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 wurde auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Aufgrund eines internen Abteilungswechsels wurde die ursprünglich zugeteilte Gerichtsschreiberin Sybille Dischler durch Gerichtschreiber Olivier Gloor ersetzt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem darin, dass zwischen der BzP und der Anhörung über zwei Jahre auseinanderliegen. Dass die verschiedenen Befragungen durch die Vorinstanz zeitnah erfolgen, ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht per se auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Bei dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit stellt demnach keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar, ist jedoch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu berücksichtigen. 3.3.2 Als weitere Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer, unter Verweis auf Stellen im Anhörungsprotokoll, seine Vorbringen seien anlässlich der Anhörung falsch übersetzt worden. Die übersetzende Person habe die deutsche Sprache nicht genügend beherrscht. Das Protokoll sei dadurch in zentralen Punkten unverständlich. Alleine mit dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung auf Fragen zusammenhangslose Antworten gegeben und das Protokoll weise an gewissen Stellen sprachliche Fehler auf, ist nicht substantiiert dargetan, dass dieses generell an Übersetzungsmängeln leide beziehungsweise allenfalls vorhandene inhaltliche Ungereimtheiten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen wären. Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt, wo die Übersetzung im Einzelnen von den Aussagen des Beschwerdeführers abweichen würde beziehungsweise was der Beschwerdeführer seiner Meinung nach tatsächlich (anders) ausgesagt haben soll. Ergänzend ist festzuhalten, dass die übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers häufig Pronomen wie "sie" oder Adverbien wie "dort" enthalten. Dies führte dazu, dass der Fachspezialist des SEM teilweise nachfragen musste, was oder wer genau gemeint war (als Beispiel vgl. SEM-Akten A11/24 F108, F153). Aus dem Gesprächsverlauf drängt sich jedoch nicht der Eindruck auf, diese sprachlichen Ungenauigkeiten wären der übersetzenden Person anzulasten, was vom Beschwerdeführer in dieser konkreten Form auch nicht behauptet wird. Bisweilen vermittelt das Protokoll vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich nicht immer genügend auf die ihm gestellten Fragen konzentriert (vgl. beispielsweise a.a.O. F97 f., F143 f., F176 f.). Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, das Anhörungsprotokoll sei aufgrund von Übersetzungsfehlern nicht als Entscheidgundlage geeignet (vgl. auch das nachstehend Ausgeführte). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 3.3.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte. Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung darin als einer von mehreren möglichen Faktoren für frühere Fehleinschätzungen genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 2. Dezember 2021). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Fehleinschätzung. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 3.3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit diversen Fluchtvorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie der Ansicht ist, die Fluchtvorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise insgesamt unglaubhaft. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit den Fokus auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den geltend gemachten Explosionen im Jahre 20(...) und den sich danach ereigneten Vorkommnisse gelegt hat beziehungsweise sich nicht mit sämtlichen Vorbringen explizit auseinandersetzt oder bei ihren Schlussfolgerungen auf die Aktenlage verweist. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere moniert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er Körpernarben trage, ist festzuhalten, dass es sich dabei im vorliegend konkreten Fall nicht um ein massgebendes Element bei der Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft handelt. (Vgl. zum Ganzen auch das nachfolgend unter E. 6 Ausgeführte). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Elementen der Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als nicht stichhaltig. 3.3.5 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es sei vor Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung exilpolitisch tätig gewesen sei und er daher erneut hätte angehört werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG) und er anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen wurde, die Vorinstanz über neu eintretende Ereignisse zu informieren (vgl. SEM-Akten A11/24 S. 22). Entgegen seiner Ansicht vermag der Umstand, dass er juristischer Laie ist, nichts daran zu ändern, dass es grundsätzlich an ihm liegt, für sein Asylgesuch relevante Sachverhalte den Behörden mitzuteilen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Länderbericht des SEM zumindest implizit eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung erblickt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz praxisgemäss den Länderbericht aus dem Jahre 2016 als Ausgangslage für ihre Einschätzung der Ländersituation beizieht, ergänzt durch die relevanten Entwicklungen, welche bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung stattgefunden haben. Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft nicht explizit vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka würdigte, ist aufgrund des Umstandes, dass sie die Fluchtvorbringen als unglaubhaft qualifizierte, im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz würde vor dem sich präsentierenden Länderhintergrund (der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die Situation in Sri Lanka, wie sie sich im Jahre 2019 präsentierte) zu einer falschen Einschätzung seiner Gefährdungslage gelangen, rügt er im Kern die Würdigung von Sachverhaltselementen, welche als materielle Frage nachstehend unter Erwägung 6 zu behandeln sein wird. 3.3.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die mit den prozessualen Rügen zusammenhängenden Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Namentlich erweist sich die Sache als spruchreif (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer sei auf Beschwerdeebene erneut anzuhören, abzuweisen ist. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, bezüglich Auswahl, Schulung und Sprachkompetenz der für das SEM tätigen Übersetzer oder betreffend die persönlichen Eindrücke der befragenden Person weitere Abklärungen zu treffen, weshalb auch diesen Anträgen nicht stattzugeben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers während der gesamten Anhörung seien trotz mehrmaligen Nachfragens vage, substanzarm und oftmals unplausibel ausgefallen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, konkrete Ereignisse detailliert zu schildern, namentlich im Zusammenhang mit seinem Bruder, den behördlichen Hausbesuchen oder mit den Heldentagsfeierlichkeiten. Des Weiteren würden seine Ausführungen anlässlich der BzP teilweise von denjenigen an der Anhörung abweichen, unter anderem bezüglich der Häufigkeit der behördlichen Besuche oder dem Zeitpunkt des Todes seines (...). Den Beweismitteln könne kein relevanter Beweiswert beziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden. Insbesondere sei den eingereichten Zeitungsartikeln nur zu entnehmen, dass es im Jahre 2006 zu Explosionen gekommen sei, ohne dass daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehe. Das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Falle der Rückkehr sei ebenfalls zu verneinen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft unterlassen, seine Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2005 sowie 2006, seinen familiären Hintergrund, seine Körpernarben und seinen mehrjährigen Aufenthalt im Exil zu würdigen. Ausserdem schätze sie die Lage in Sri Lanka falsch ein. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass seine Vorbringen nicht korrekt übersetzt worden seien. Bereits aufgrund seiner LTTE-Aktivität, seines oppositionspolitischen Engagements sowie des Umstandes, dass er im Fokus der Behörden gestanden habe, weise er ein klares Risikoprofil auf. Des Weiteren sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. 6. 6.1 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er stehe seit dem Jahre 2005 im Fokus der heimatlichen Behörden. Bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 sei er aus diversen Gründen misshandelt, wiederholt bedroht, und immer wieder gesucht worden. Auch wenn ihm das Verhalten Dritter grundsätzlich nicht zum Nachteil vorgehalten werden kann, fällt zumindest auf, dass die Behörden, trotz der vom Beschwerdeführer angeblich ausgehenden Gefahr, nie Anstalten getroffen haben, sein unliebsames Verhalten - zumindest nach den behaupteten Ereignissen in Zusammenhang mit den Explosionen - in einschneidender Weise zu sanktionieren. Vielmehr scheinen sie sich, nach vereinzelten physischen Übergriffen in den Jahren 2005 und 2006, weitgehend und über Jahre damit begnügt zu haben, sich nach ihm zu erkundigen und Drohungen auszusprechen, welche er teilweise auch nur vom Hörensagen kennt. Es ist somit einleitend festzuhalten, dass zumindest bemerkenswert erscheint, dass es den Behörden, trotz des behaupteten Interesses an ihm, entweder nicht gelang, in all den Jahren seiner habhaft zu werden oder sie es gar nicht darauf angelegt haben. Zur Schilderung der Festnahme des Bruders anlässlich der Explosionen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die konkrete Frage, was die Person, welche die behördliche Festnahme des Bruders gesehen haben soll, nicht beantwortet beziehungsweise der Vorgang der Festnahme aus den Schilderungen nicht hervorgeht (vgl. SEM-Akten A11/24 F94). Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien im Protokoll falsch festgehalten beziehungsweise falsch übersetzt worden, hätte er dies in der Rechtsmitteleingabe berichtigen beziehungsweise darin seine Version darlegen können. Mit der sinngemässen Behauptung, sämtliche Unklarheiten des Protokolls seien der Übersetzung geschuldet, kommt er seiner Substantiierungspflicht nicht genügend nach (zum Vorwurf der falschen Übersetzung vgl. im Übrigen bereits das unter E. 3.3.2 Ausgeführte). Sodann weicht er während der Schilderung anlässlich der Anhörung selber vom Thema ab, indem er über Drohungen gegenüber dem Vater zu sprechen beginnt, was klarerweise nicht der Übersetzung geschuldet sein kann. Somit ist festzuhalten, dass, obwohl er sinngemäss erklärt, dank den Informationen Dritter zu wissen, dass und auf welche Art und Weise der Bruder wegen den Explosionen von den Autoritäten festgenommen worden sein soll, er dieses Wissen im Ergebnis nicht preisgibt. Damit legt er nicht überzeugend dar, dass sein Bruder und deshalb auch er sowie seine weiteren Angehörigen im Zusammenhang mit den Explosionen in den Fokus der Behörden geraten sein sollen. Im Zusammenhang mit der Organisation des Heldentages (...) im Jahre 2011 ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe deshalb erhebliche Probleme zu befürchten gehabt. Einerseits scheint es sich um einen von der politischen Bedeutung her eher bescheidenen Anlass gehandelt zu haben, an welchem gemäss seinen Vorbringen zirka 15 Personen teilgenommen haben (vgl. a.a.O. F136). Der Beschwerdeführer behauptete sodann, sie seien bei diesem Anlass von den Behörden mit dem Leben bedroht worden. Auf die Frage, wie sie konkret bedroht worden seien erklärt er, die Behörden hätten gesagt: "Wieso müsst ihr das hier feiern?" (vgl. a.a.O. F138). Später sei er in diesem Zusammenhang einmal gefragt worden, ob er lernen oder Lichter anzünden gehe (vgl. a.a.O. F139). Die Behauptung, er sei deshalb mit dem Leben bedroht worden, mutet mithin als stark übertrieben an. Die zweimal an ihn gerichtete Frage, wie er nach Abschluss der Universität im Jahre 2014 noch konkret behelligt worden sei, lässt er schliesslich unbeantwortet (vgl. a.a.O. F145 f.). Beim Vorbringen, er sei im Jahre 2015 zu Hause aufgesucht worden beziehungsweise er sei deswegen vorsorglich aus dem Haus geflüchtet, scheint es sich eher um eine Vermutung des Beschwerdeführers zu handeln, dass nach ihm gesucht worden sei (vgl. a.a.O. F161 ff.). In Zusammenhang mit einem angeblichen Vorfall im Jahre 2016, anlässlich welchem er zu Hause mit einer Handgranate bedroht worden sein soll, erklärt er in unplausibler Weise, er sei dann einfach so weggegangen, worauf sich seine Peiniger ebenfalls entfernt hätten (a.a.O. F193). Auf die Frage, weshalb er dieses Ereignis, welches er als Auslöser dafür bezeichnet, dass er sein Zuhause verliess (a.a.O. F201), derart spät beziehungsweise erst auf Nachfrage hin vorbringt, erklärt er, er hätte es sicher erzählen müssen, habe es jedoch vergessen (vgl. a.a.O F200). Das geschilderte Ereignis wirkt - wie auch schon von der Vorinstanz festgehalten - als nachgeschoben. Des Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner nicht näher dargelegten Bandauftritte für die LTTE sowie den Protesten gegen die Camps in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 namhafte Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Die Schläge, welche er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (...) erlitten haben soll, vermöchten - bereits aufgrund der verstrichenen Zeit - für sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass grundsätzlich nur diametrale Abweichungen der Schilderungen der Fluchtvorbringen anlässlich der BzP und der späteren Anhörung massgebenden Einfluss auf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit haben können (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die Vorinstanz stellt Abweichungen insbesondere im Zusammenhang mit der Frequenz der behördlichen Befragungen zu Hause sowie der Dauer der Unterschriftspflicht fest (vgl. SEM-Akten A14/10 S. 4 und 5). Das Vorliegen der von der Vorinstanz korrekt erkannten Abweichungen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und bildet in dem Sinne - nach dem bereits Ausgeführten - zumindest ein zusätzliches Indiz für die Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen. Ob es sich dabei um diametrale Abweichungen in zentralen Punkten handelt, welche allenfalls für sich alleine genommen zur Verneinung der Glaubhaftigkeit führen könnten, muss nicht vertieft erörtert werden. Vor dem Hintergrund der inkonsistenten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist des Weiteren die Beweismittelwürdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die dargelegten Unstimmigkeiten in den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers letztendlich auch nicht mit der verstrichenen Zeit zwischen BzP und Anhörung erklären lassen. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. 6.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden habe. Sodann ist die Narbe, welche er am rechten Bein tragen soll (vgl. SEM-Akten A4/13 N 7.01), bereits aufgrund der beschriebenen Stelle nicht geeignet, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Auch der Umstand, dass er aus einer wohlhabenden Familie stammen soll, welche Verbindungen zur in Sri Lanka legalen und anerkannten Partei TNA aufweise, vermag sein Profil nicht in relevanter Weise zu schärfen. Insbesondere ist nicht aktenkundig, dass die Familie wegen ihm um Geld erpresst worden wäre. Sodann ist aufgrund des Aufenthaltes im Exil, seiner nicht näher substantiierten exilpolitischen Tätigkeit und dem Umstand, dass er allenfalls Reisepapiere beschaffen muss, nicht davon auszugehen, er werden bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten. Das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Risikoprofils ist aufgrund des Ausgeführten zu verneinen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka (vgl. dazu auch das bereits unter E. 6.1 Ausgeführte) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka war das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, eine Ausbildung als (...)lehrer sowie Arbeitserfahrung, unter anderem im familieneigenen (...)laden (vgl. SEM-Akten A11/24 F18 ff., F66 ff.). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass ihm die soziale und wirtschliche Reintegration bei einer Rückkehr in das Heimatland gelingen wird. Bezüglich seines geltend gemachten Herzflimmerns ist festzuhalten, dass er angibt, bereits vor der Ausreise im Heimatland entsprechende Medikamente zu sich genommen zu haben, in der Schweiz jedoch nicht mehr (vgl. a.a.O. F10 ff.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Leiden immer noch besteht, kann er dieses, wie bereits zuvor, in seinem Heimatland behandeln lassen. 9.3.3 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor