Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme und 23. April 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 6. Dezember 2024 fand eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass der Beschwerdeführerin E._______ geboren und nach der Sekundarschule zu einem Onkel nach F._______ gezogen sei, um das Baccalauréat anzustreben, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich geweigert, die Rolle des Familienoberhaupts in G._______ zu übernehmen, was zu einem angespannten Familienverhältnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei ivorische Staatsangehörige und in H._______ bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Sie habe aus finanziellen Gründen nie eine Schule besuchen können, jedoch den (...)-Beruf erlernt und fünf Jahre in einem Salon in H._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführenden hätten sich (...) in F._______ kennengelernt und seien Ende des Jahres ein Paar geworden. Im Mai (...) habe die Mutter der Beschwerdeführerin dieser eröffnet, dass ihre Verlobung mit einem deutlich älteren Mann beschlossen worden sei. Die Familie der Beschwerdeführerin habe von jenem Mann Geld für einen Bau erhalten und sie als «Bezahlung» angeboten. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Mutter über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer informiert habe, sei auf der Eheschliessung bestanden worden. Um ihrer Familie zu gehorchen, habe sie in die Ehe eingewilligt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in H._______ gelebt und sei von diesem regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Eine Vorsprache beim Polizeiposten in H._______ sei erfolglos geblieben, da man ihr mitgeteilt habe, solche Probleme seien innerhalb der Ehe zu lösen. Auch eine spätere polizeiliche Intervention, bei welcher beide Eheleute befragt worden seien, habe zu keinem Ergebnis geführt. Ihre Familie habe eine Auflösung der Ehe stets mit der Begründung verweigert, dass ihr Ehemann der Familie Geld gegeben habe. Nach einem schweren Gewaltvorfall nach rund sechs Monaten Ehe sei die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung geflohen und habe sich für zwei Wochen beim Beschwerdeführer in F._______ versteckt. Da die Brüder ihres Ehemannes im selben Quartier gewohnt und von ihrer Beziehung gewusst hätten, seien sie nach zwei Wochen von unbekannten Männern aufgesucht worden. Diese seien in die Wohnung des Beschwerdeführers eingebrochen und hätten beide entführt. An einem anderen Ort sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Ihr Ehemann sei erschienen und habe beiden mit dem Tod gedroht, sollte die Beschwerdeführerin ihn erneut verlassen. Drei Tage später sei es der Beschwerdeführerin gelungen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und ihren Fluchtwillen zu bekräftigen. Aus Furcht vor dem Ehemann hätten di Beschwerdeführenden beschlossen, die Elfenbeinküste zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich noch zwei Monate in F._______ versteckt und sei (...) nach Tunesien geflogen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst nach Benin und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in F._______ zur Organisation ihrer Ausreise ebenfalls nach Tunesien gereist. Beide hätten bis (...) in Tunesien gelebt und gearbeitet. Aufgrund wachsender Unruhen und Gewalt gegen Ausländer hätten sie sich zur Weiterreise gezwungen gesehen. So seien sie schliesslich per Schiff nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. B. Am 23. April 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (zugestellt am 9. April 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, die Niederlegung des Mandats. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher am 22. August 2025 fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise den Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
E. 5 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde s. 10 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 5.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten (vgl. Beschwerde S. 10f.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und betreffen vielmehr die Würdigung des Sachverhalts. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
E. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-10). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-10).
E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien traumapsychologisch zu erklären, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht geringfügige Detailabweichungen, sondern fundamentale und unauflösbare Widersprüche in zentralen Handlungselementen beanstandet. Besonders gravierend ist die Diskrepanz bezüglich des Tragens einer Augenbinde. In der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin explizit an, ihr und dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden worden und sie habe ihren Ehemann erst erkannt, als man ihr im Rohbau die Augenbinde abnahm (vgl. SEM-act. 41/16 F71). In der ergänzenden Anhörung schilderte sie hingegen wiederholt visuelle Eindrücke von der Fahrt, wie etwa Tränen im Gesicht des Beschwerdeführers, verdunkelte Autoscheiben und die anfänglich nur teilweise vermummten Gesichter der Entführer (vgl. SEM-act. 64/12 F11, 15 f.). Diese detaillierten visuellen Wahrnehmungen sind mit dem Tragen einer Augenbinde sachlogisch unvereinbar. Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, die limitierte Schulbildung und die psychische Belastung der Beschwerdeführerin seien vorinstanzlich nicht beziehungsweise zu wenig berücksichtigt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es bei der Prüfung der Erlebnisbasiertheit nicht um eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit geht, sondern um die Schilderung von subjektiven, individuellen Eindrücken, die über eine rein äusserliche Beschreibung des Geschehens hinausgehen. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre inneren Wahrnehmungen und Gefühle während der stundenlangen Entführung zu beschreiben, blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auffallend oberflächlich und formelhaft (vgl. SEM-act. 64/12 F17). Eine Person, die ein derart traumatisches Ereignis durchlebt hat, wäre erfahrungsgemäss in der Lage, spezifischere und persönlichere Empfindungen zu schildern. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die fehlende inhaltliche Dichte und die fehlende Plausibilität hingewiesen.
E. 6.2.4 Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers ist der Befund der Vorinstanz zu stützen, dass dessen initiales Nichterwähnen der Entführung als zentrales Asylmotiv befremdlich erscheint. Auf die offene Frage nach seinen Ausreisegründen schilderte er zunächst ausführlich den Konflikt mit seiner Herkunftsfamilie (vgl. SEM-act. 42/11 F40). Selbst auf nochmalige Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, wiederholte er primär die Familienproblematik und erwähnte die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ohne die massive Eskalation in Form einer Entführung und Todesdrohung zu nennen (vgl. SEM-act. 42/11 F41). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein derart einschneidendes und lebensbedrohliches Ereignis, das den unmittelbaren Anlass zur Flucht gegeben haben soll, erst auf spezifische Nachfrage hin geschildert wird. Die Rechtfertigung, dies sei aus Scham erfolgt, überzeugt angesichts der existenziellen Bedeutung des Vorfalls für das Asylgesuch nicht.
E. 6.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darüber hinaus festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Flucht aus einer Gewaltehe ausgerechnet in jenem Quartier in F._______ Zuflucht gesucht haben will, in dem die Brüder ihres gewalttätigen Ehemannes ansässig waren und von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer wussten (vgl. SEM-act. 41/16 F95, 97). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - einen Ort aufsucht, an dem sie sich in Sicherheit wähnt. Ebenso realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführenden nach einer derart schweren Straftat wie der behaupteten keinen Versuch unternahmen, bei einer höheren Instanz oder einer anderen Behörde Schutz zu suchen. Die pauschale Verweisung auf eine negative Erfahrung mit der lokalen Polizei in H._______ vermag dieses Unterlassen nicht zu rechtfertigen, zumal die Schwere der angeblichen neuen Delikte eine andere Qualität aufweist als die zuvor gemeldete häusliche Gewalt.
E. 6.2.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um in der Elfenbeinküste staatlichen Schutz zu erlangen. Zwar scheiterte ein erster Versuch bei der lokalen Polizei in H._______ (vgl. SEM-act. 41/16 F87). Dieses singuläre Ereignis belegt jedoch nicht eine generelle Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des ivorischen Staates. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von verfolgten Personen zu erwarten, dass sie sich bei höheren Instanzen um Schutz bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-1193/2020 vom 17. März 2020 E. 8.3.2 m.H.). Die Elfenbeinküste ahndet Zwangsheirat strafrechtlich (vgl. Art. 439 iStGB), bietet zivilrechtlichen Schutz (vgl. Art. 4 des Gesetzes über die Ehe) und es bestehen Organisationen, die Opfern Rechtsberatung anbieten. Es wäre der Beschwerdeführerin folglich zuzumuten gewesen, sich um eine offizielle Auflösung der Ehe zu bemühen und bei weiteren Behelligungen erneut den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, notfalls an einem anderen Ort im Land.
E. 6.2.7 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor einer Rückkehr unter anderem mit einem Konflikt mit seiner Familie, die ihn zur Übernahme der Rolle des Familienoberhaupts und zur Teilnahme an Initiationsritualen zwingen wolle. Diesem Vorbringen fehlt es an der erforderlichen Aktualität. Gemäss seinen eigenen Aussagen widersetzte sich der Beschwerdeführer den Wünschen seiner Familie bereits Jahre vor seiner Ausreise und lebte seither unbehelligt in F._______ (vgl. SEM-act. 41/16 F5 ff., 40). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich aus diesem schwelenden Familienkonflikt eine aktuelle, ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben hätte oder würde.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführeden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrigen Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Daran vermag auch der pauschale Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2015 über Befragungen am Flughafen nichts zu ändern. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste noch die geltend gemachten individuellen Umstände lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Der Beschwerdeführer hat während seines mehrjährigen Aufenthalts in Tunesien bewiesen, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführenden, ihrer Berufserfahrungen und ihrer Herkunft aus einer urbanen Region ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie auf ihr soziales Netzwerk von Freunden und Bekannten in F._______ zurückgreifen können, was die Reintegration erleichtert. Die Herausforderungen, mit denen sich die junge Familie konfrontiert sieht, sind unbestritten, erreichen jedoch nicht die Schwelle einer konkreten Gefährdung, welche die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführenden machen keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend. Die medizinische Grundversorgung für Kleinkinder ist in der Elfenbeinküste, insbesondere in urbanen Zentren wie F._______, grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Standard nicht demjenigen der Schweiz entspricht.
E. 8.3.3 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, so namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Bei Kleinkindern ist dabei insbesondere die Art der Beziehung zu den Eltern als primäre Bezugspersonen sowie die Sicherstellung der Grundbedürfnisse von Bedeutung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6). Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden befinden Sich im Kleinkind- beziehungsweise Säuglingsalter. Aufgrund des sehr jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann von keinerlei Verwurzelung im hiesigen sozialen oder schulischen Umfeld gesprochen werden. Die Eltern stellen die alleinigen und wichtigsten Bezugspersonen dar. Da der Wegweisungsvollzug für die Eltern als zulässig und zumutbar erachtet wird, ist auch die gemeinsame Rückkehr der Familie in die Elfenbeinküste mit dem Kindeswohl vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Reintegration in den Heimatstaat ihrer Eltern, wo sie im Familienverband aufwachsen werden, langfristig gefährdet wäre.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3400/2025 Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme und 23. April 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 6. Dezember 2024 fand eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass der Beschwerdeführerin E._______ geboren und nach der Sekundarschule zu einem Onkel nach F._______ gezogen sei, um das Baccalauréat anzustreben, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich geweigert, die Rolle des Familienoberhaupts in G._______ zu übernehmen, was zu einem angespannten Familienverhältnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei ivorische Staatsangehörige und in H._______ bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen. Sie habe aus finanziellen Gründen nie eine Schule besuchen können, jedoch den (...)-Beruf erlernt und fünf Jahre in einem Salon in H._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführenden hätten sich (...) in F._______ kennengelernt und seien Ende des Jahres ein Paar geworden. Im Mai (...) habe die Mutter der Beschwerdeführerin dieser eröffnet, dass ihre Verlobung mit einem deutlich älteren Mann beschlossen worden sei. Die Familie der Beschwerdeführerin habe von jenem Mann Geld für einen Bau erhalten und sie als «Bezahlung» angeboten. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Mutter über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer informiert habe, sei auf der Eheschliessung bestanden worden. Um ihrer Familie zu gehorchen, habe sie in die Ehe eingewilligt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in H._______ gelebt und sei von diesem regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Eine Vorsprache beim Polizeiposten in H._______ sei erfolglos geblieben, da man ihr mitgeteilt habe, solche Probleme seien innerhalb der Ehe zu lösen. Auch eine spätere polizeiliche Intervention, bei welcher beide Eheleute befragt worden seien, habe zu keinem Ergebnis geführt. Ihre Familie habe eine Auflösung der Ehe stets mit der Begründung verweigert, dass ihr Ehemann der Familie Geld gegeben habe. Nach einem schweren Gewaltvorfall nach rund sechs Monaten Ehe sei die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung geflohen und habe sich für zwei Wochen beim Beschwerdeführer in F._______ versteckt. Da die Brüder ihres Ehemannes im selben Quartier gewohnt und von ihrer Beziehung gewusst hätten, seien sie nach zwei Wochen von unbekannten Männern aufgesucht worden. Diese seien in die Wohnung des Beschwerdeführers eingebrochen und hätten beide entführt. An einem anderen Ort sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Ihr Ehemann sei erschienen und habe beiden mit dem Tod gedroht, sollte die Beschwerdeführerin ihn erneut verlassen. Drei Tage später sei es der Beschwerdeführerin gelungen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und ihren Fluchtwillen zu bekräftigen. Aus Furcht vor dem Ehemann hätten di Beschwerdeführenden beschlossen, die Elfenbeinküste zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich noch zwei Monate in F._______ versteckt und sei (...) nach Tunesien geflogen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst nach Benin und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in F._______ zur Organisation ihrer Ausreise ebenfalls nach Tunesien gereist. Beide hätten bis (...) in Tunesien gelebt und gearbeitet. Aufgrund wachsender Unruhen und Gewalt gegen Ausländer hätten sie sich zur Weiterreise gezwungen gesehen. So seien sie schliesslich per Schiff nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. B. Am 23. April 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (zugestellt am 9. April 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Schreiben vom 17. April 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, die Niederlegung des Mandats. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher am 22. August 2025 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise den Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde s. 10 f.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten (vgl. Beschwerde S. 10f.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und betreffen vielmehr die Würdigung des Sachverhalts. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 5.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-10). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5-10). 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien traumapsychologisch zu erklären, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht geringfügige Detailabweichungen, sondern fundamentale und unauflösbare Widersprüche in zentralen Handlungselementen beanstandet. Besonders gravierend ist die Diskrepanz bezüglich des Tragens einer Augenbinde. In der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin explizit an, ihr und dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden worden und sie habe ihren Ehemann erst erkannt, als man ihr im Rohbau die Augenbinde abnahm (vgl. SEM-act. 41/16 F71). In der ergänzenden Anhörung schilderte sie hingegen wiederholt visuelle Eindrücke von der Fahrt, wie etwa Tränen im Gesicht des Beschwerdeführers, verdunkelte Autoscheiben und die anfänglich nur teilweise vermummten Gesichter der Entführer (vgl. SEM-act. 64/12 F11, 15 f.). Diese detaillierten visuellen Wahrnehmungen sind mit dem Tragen einer Augenbinde sachlogisch unvereinbar. Soweit die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, die limitierte Schulbildung und die psychische Belastung der Beschwerdeführerin seien vorinstanzlich nicht beziehungsweise zu wenig berücksichtigt worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es bei der Prüfung der Erlebnisbasiertheit nicht um eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit geht, sondern um die Schilderung von subjektiven, individuellen Eindrücken, die über eine rein äusserliche Beschreibung des Geschehens hinausgehen. Trotz mehrfacher Aufforderung, ihre inneren Wahrnehmungen und Gefühle während der stundenlangen Entführung zu beschreiben, blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auffallend oberflächlich und formelhaft (vgl. SEM-act. 64/12 F17). Eine Person, die ein derart traumatisches Ereignis durchlebt hat, wäre erfahrungsgemäss in der Lage, spezifischere und persönlichere Empfindungen zu schildern. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die fehlende inhaltliche Dichte und die fehlende Plausibilität hingewiesen. 6.2.4 Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers ist der Befund der Vorinstanz zu stützen, dass dessen initiales Nichterwähnen der Entführung als zentrales Asylmotiv befremdlich erscheint. Auf die offene Frage nach seinen Ausreisegründen schilderte er zunächst ausführlich den Konflikt mit seiner Herkunftsfamilie (vgl. SEM-act. 42/11 F40). Selbst auf nochmalige Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, wiederholte er primär die Familienproblematik und erwähnte die Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ohne die massive Eskalation in Form einer Entführung und Todesdrohung zu nennen (vgl. SEM-act. 42/11 F41). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein derart einschneidendes und lebensbedrohliches Ereignis, das den unmittelbaren Anlass zur Flucht gegeben haben soll, erst auf spezifische Nachfrage hin geschildert wird. Die Rechtfertigung, dies sei aus Scham erfolgt, überzeugt angesichts der existenziellen Bedeutung des Vorfalls für das Asylgesuch nicht. 6.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darüber hinaus festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Flucht aus einer Gewaltehe ausgerechnet in jenem Quartier in F._______ Zuflucht gesucht haben will, in dem die Brüder ihres gewalttätigen Ehemannes ansässig waren und von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer wussten (vgl. SEM-act. 41/16 F95, 97). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - einen Ort aufsucht, an dem sie sich in Sicherheit wähnt. Ebenso realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführenden nach einer derart schweren Straftat wie der behaupteten keinen Versuch unternahmen, bei einer höheren Instanz oder einer anderen Behörde Schutz zu suchen. Die pauschale Verweisung auf eine negative Erfahrung mit der lokalen Polizei in H._______ vermag dieses Unterlassen nicht zu rechtfertigen, zumal die Schwere der angeblichen neuen Delikte eine andere Qualität aufweist als die zuvor gemeldete häusliche Gewalt. 6.2.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um in der Elfenbeinküste staatlichen Schutz zu erlangen. Zwar scheiterte ein erster Versuch bei der lokalen Polizei in H._______ (vgl. SEM-act. 41/16 F87). Dieses singuläre Ereignis belegt jedoch nicht eine generelle Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des ivorischen Staates. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von verfolgten Personen zu erwarten, dass sie sich bei höheren Instanzen um Schutz bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-1193/2020 vom 17. März 2020 E. 8.3.2 m.H.). Die Elfenbeinküste ahndet Zwangsheirat strafrechtlich (vgl. Art. 439 iStGB), bietet zivilrechtlichen Schutz (vgl. Art. 4 des Gesetzes über die Ehe) und es bestehen Organisationen, die Opfern Rechtsberatung anbieten. Es wäre der Beschwerdeführerin folglich zuzumuten gewesen, sich um eine offizielle Auflösung der Ehe zu bemühen und bei weiteren Behelligungen erneut den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, notfalls an einem anderen Ort im Land. 6.2.7 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor einer Rückkehr unter anderem mit einem Konflikt mit seiner Familie, die ihn zur Übernahme der Rolle des Familienoberhaupts und zur Teilnahme an Initiationsritualen zwingen wolle. Diesem Vorbringen fehlt es an der erforderlichen Aktualität. Gemäss seinen eigenen Aussagen widersetzte sich der Beschwerdeführer den Wünschen seiner Familie bereits Jahre vor seiner Ausreise und lebte seither unbehelligt in F._______ (vgl. SEM-act. 41/16 F5 ff., 40). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich aus diesem schwelenden Familienkonflikt eine aktuelle, ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben hätte oder würde. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführeden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrigen Aktenlage lassen erkennen, dass ihnen im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Daran vermag auch der pauschale Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2015 über Befragungen am Flughafen nichts zu ändern. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste noch die geltend gemachten individuellen Umstände lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Der Beschwerdeführer hat während seines mehrjährigen Aufenthalts in Tunesien bewiesen, dass er in der Lage ist, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführenden, ihrer Berufserfahrungen und ihrer Herkunft aus einer urbanen Region ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen können und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie auf ihr soziales Netzwerk von Freunden und Bekannten in F._______ zurückgreifen können, was die Reintegration erleichtert. Die Herausforderungen, mit denen sich die junge Familie konfrontiert sieht, sind unbestritten, erreichen jedoch nicht die Schwelle einer konkreten Gefährdung, welche die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführenden machen keine derart gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend. Die medizinische Grundversorgung für Kleinkinder ist in der Elfenbeinküste, insbesondere in urbanen Zentren wie F._______, grundsätzlich gewährleistet, auch wenn der Standard nicht demjenigen der Schweiz entspricht. 8.3.3 Unter dem Aspekt des Kindswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, so namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Bei Kleinkindern ist dabei insbesondere die Art der Beziehung zu den Eltern als primäre Bezugspersonen sowie die Sicherstellung der Grundbedürfnisse von Bedeutung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6). Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden befinden Sich im Kleinkind- beziehungsweise Säuglingsalter. Aufgrund des sehr jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann von keinerlei Verwurzelung im hiesigen sozialen oder schulischen Umfeld gesprochen werden. Die Eltern stellen die alleinigen und wichtigsten Bezugspersonen dar. Da der Wegweisungsvollzug für die Eltern als zulässig und zumutbar erachtet wird, ist auch die gemeinsame Rückkehr der Familie in die Elfenbeinküste mit dem Kindeswohl vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Reintegration in den Heimatstaat ihrer Eltern, wo sie im Familienverband aufwachsen werden, langfristig gefährdet wäre. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: