Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2015 ohne Identitätspapiere und versteckt in einem Personenwagen über die sudanesische Grenze nach Khartum. Von dort aus gelangte er auf dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und reiste am 24. Juni 2015 - im Alter von (...) - mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ noch gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Eine am 25. Juni 2015 durchgeführte Knochenaltersuntersuchung mittels Handröntgen bestätigte das minderjährige Alter des Beschwerdeführers (vgl. A6/2). C. Am 2. Juli 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seines Asylgesuchs (BzP) statt. Dabei machte er folgende Vorbringen geltend: Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. In der Schule sei er von den Lehrpersonen geschlagen worden, weil er kein Amharisch gesprochen habe; letztmals sei dies im Alter von zwölf Jahren geschehen. Wegen dieser Schikanen habe er die Schule und sein Heimatland verlassen mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft und um später studieren zu können. Im Übrigen verneinte er die Nachfragen des SEM, ob er in seinem Heimatland sonstige Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt habe. D. Am 16. November 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch; die Vertrauensperson des Beschwerdeführers war bei der Anhörung anwesend. Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er habe sich in seiner Heimat regelmässig mit seinen Freunden zum Fussballspiel oder im Internetcafé getroffen. Eines Tages sei einer seiner Freunde und dessen Mutter von Polizisten zuhause aufgesucht und abgeführt worden. Danach sei bekannt geworden, dass dieser Freund ein Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen sei. Am darauf folgenden Tag seien auch der Beschwerdeführer und die übrigen Freunde zuhause verhaftet worden. Man habe sie ausserhalb der Stadt, an einem Ort namens D._______, festgehalten und gefoltert. Fünf Tage später seien sie mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Dagegen seien sie bereits zehn Tage nach ihrer Freilassung erneut entführt und misshandelt worden. Diesmal hätten sie wenige Tage später, als ihre Peiniger gerade an einem Feuer gesessen und Khat konsumiert hätten, die Flucht ergreifen können. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seinen vier Freunden illegal aus Äthiopien ausgereist. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 29. Dezember 2015 - verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling und subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine Aktennotiz der Vertrauensperson vom 30. November 2015, eine Zeichnung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016, am 5. Januar 2016 aufgenommene Fotos der Narben des Beschwerdeführers ([...]), ein Foto aus der Heimat mit zwei Motorfahrzeugen (Bajaaj), ein Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien "Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014" sowie ein weiterer Bericht der SFH "Schnellrecherche der Länderanalyse vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: Ogaden National Liberation Front (ONLF)". G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und die Weitergabe von Daten zu unterlassen, wies die Instruktionsrichterin ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben vom (...) März 2016 des E._______ ([psychiatrische Klinik eines Schweizer Spitals]) ein und führte aus, dass die bisherigen medizinischen Abklärungen einen hochgradigen Verdacht auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nahelegen würden. Es sei deshalb mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis ein umfassender Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege, welcher dem Gericht sodann umgehend zugestellt würde. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein ausführlicher Arztbericht vom (...) Juni 2016 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode. K. Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein aktueller medizinischer Verlaufsbericht vom (...) März 2017 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einer psychotherapeutischen Behandlung. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2018 lud das Gericht aufgrund der Aktenlage die Vorinstanz, unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Berichte, erneut zur Stellungnahme ein. M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2018 fest, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen Tatsachen vorlägen, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen würden und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. Zu den vorliegenden ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz nicht Stellung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein neuer Arztbericht vom (...) März 2018 zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter betonte dabei unter anderem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ärzten einen komplizierten Behandlungsverlauf durchlaufe und die psychiatrische Behandlung dringlich indiziert sei. O. Mit Eingabe vom 24. August 2018 wurde ein ergänzender ärztlicher Bericht gleichen Datums eingereicht. Auf dessen Inhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. P. Am 6. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben der behandelnden Ärztin vom (...) Dezember 2018 ein, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit massiv verschlechtert habe.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Festnahmen erst an der Anhörung vorgebracht habe. An der BzP habe er lediglich vorgebracht, er sei in Äthiopien an der Schule gezwungen worden, Amharisch zu lernen; die Lehrer hätten ihn geschlagen und er sei für eine Ausbildung und für eine bessere Zukunft ausgereist. Auch auf Nachfrage hin habe er keine anderen Fluchtgründe genannt. An der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, zweimal festgenommen und gefoltert worden zu sein. Auf die Frage hin, warum er dieses Vorbringen an der BzP nicht vorgebracht habe, habe er ausgeführt, er habe an der BzP erwähnt, dass er geschlagen worden sei; man habe ihn darauf hingewiesen, er könne dies beim zweiten Interview detaillierter erzählen. Das SEM bekräftigte, dass er an der BzP jedoch ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, er sei von Lehrern und Soldaten geschlagen worden, weil man ihn habe zwingen wollen, Amharisch zu sprechen; er habe an keiner Stelle die später vorgebrachten Festnahmen und geltend gemachte Folter erwähnt. Da es sich bei den Verhaftungen um ein zentrales Ereignis seines Asylgesuchs handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Festnahmen an der BzP erwähnt hätte. Das Nachschieben eines zentralen Vorbringens erwecke erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens.
E. 4.2 Weiter fehle es seinen Schilderungen insgesamt an Substanz. Seine Ausführungen bezüglich der Inhaftierungen seien oberflächlich ausgefallen. Sie würden den Eindruck vermitteln, dass er eine konkrete Beschreibung des Ortes seiner angeblichen Inhaftierung meide. Auch auf mehrere Nachfragen hin habe er den Ort nicht zu beschreiben vermocht. Hingegen habe er ungefragt Folteranwendungen erwähnt, welche indes stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien. Ebenso habe er in Bezug zu seiner Freilassung und dem anschliessenden Heimweg keine detaillierten Aussagen machen können und auf entsprechende Nachfragen hin bloss lapidar geantwortet.
E. 4.3 Aufgrund der nachgeschobenen und unsubstanziierten Ausführungen sowie übrigen Ungereimtheiten in den Schilderungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung würden auch die Narben (...) des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien die Narben wohl auf ein anderes Ereignis als die Verfolgung zurückzuführen.
E. 4.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.5 Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne; es bestünden auch keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung. Ferner spreche die im Heimatland herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, und der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer habe im Heimatort mit den Eltern und Geschwistern ein soziales Netz. Auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - die das SEM nicht in Zweifel zog (vgl. Ziff. I.2 der angefochtenen Verfügung) - wurde in den Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kein Bezug genommen.
E. 5.1 Betreffend den Vorwurf, die Haftvorbringen seien nachgeschoben, erklärte der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmitteleingabe, dass der Beschwerdeführer während der BzP unter grosser Anspannung gelitten habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, nur kurz und knapp zu antworten; er werde an der Bundesanhörung Gelegenheit erhalten, genauere Angaben zu machen. So habe er an der BzP bloss darauf hingewiesen, geschlagen worden zu sein, um später an der Bundesanhörung genauere Ausführungen folgen zu lassen. Zudem habe er sich bei Ankunft in der Schweiz nach der beschwerlichen Reise unsicher und unwohl gefühlt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Angst davor gehabt, er könnte verhaftet werden in der Schweiz, wenn er von seiner Verhaftung in der Heimat erzählen würde.
E. 5.2 Der Rechtsvertreter bezeichnete die Einschätzungen des SEM betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unzutreffend und ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gemeint, er müsse angeben, um was für einen Ort es sich dabei gehandelt habe und nicht, wie es dort ausgesehen habe. Er habe den Kontext der jeweiligen Fragen offensichtlich missverstanden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht gezieltere Fragen zum Ort der Inhaftierung gestellt habe. An dieser Stelle in der Beschwerdeeingabe folgte nachträglich eine schriftliche Beschreibung der beiden Inhaftierungsorte durch den Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 f.).
E. 5.3 Ferner habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur erlittenen Folter zu Unrecht als stereotyp und unsubstanziiert bezeichnet. Sie habe diesbezüglich keine vertiefenden Fragen gestellt und sei nicht wirklich an der Betrachtung der vom Beschwerdeführer gezeigten Narben interessiert gewesen. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts wäre es unerlässlich gewesen, gezieltere Fragen zu den Foltererlebnissen zu stellen. An dieser Stelle nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, um eine ausführliche Schilderung seiner erlittenen Folter nachzuholen (Beschwerde S. 10 bis 12).
E. 5.4 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung und dem Heimweg nach seiner ersten Inhaftierung habe das SEM ebenso eine völlig falsche Einschätzung vorgenommen und diese zu Unrecht als zu wenig detailliert bezeichnet. Das SEM habe es insbesondere versäumt, spezifische Fragen zu stellen und dem Beschwerdeführer verständlich zu machen, was es von ihm erwartet habe. Auch diesbezüglich wurde eine ausführliche schriftliche Schilderung des Beschwerdeführers zu den fraglichen Ereignissen nachgereicht (Beschwerde S. 13 f.).
E. 5.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Ort seiner Inhaftierung als auch die erlittene Folter und die Umstände seiner Freilassung detailliert, substanziiert und glaubwürdig darzulegen vermöge. In der Anhörung sei weder dem (minderjährigen) Alter des Beschwerdeführers noch einer allfälligen Traumatisierung aufgrund der erlebten Misshandlungen Rechnung getragen worden.
E. 5.6 Die Gefährdung des Beschwerdeführers sei entgegen der Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Verfügung auch asylrelevant. Unter der besonderen Berücksichtigung der herrschenden Situation in Äthiopien, insbesondere in der Ogaden-Region, und den erlittenen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen. Zur Veranschaulichung der prekären Menschenrechtslage wurden Zitate aus diversen internationalen Berichten sowie aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema angeführt.
E. 5.7 Schliesslich sei, im Sinne eines Eventualantrags, der Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht zumutbar. Das SEM habe in diesem Kontext weder der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, noch seiner psychischen Situation Rechnung getragen.
E. 6 Im Lauf des Beschwerdeverfahrens wurden wiederholt Arztberichte [der Klinik E._______], beziehungsweise Klinik F._______, eingereicht; alle Arztberichte (mit Ausnahme des letzten Schreibens vom (...) Dezember 2018) sind jeweils von Dr. M. G._______, Oberarzt beziehungsweise stellvertretender Klinikdirektor, mitunterzeichnet. Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2016 bis heute (vgl. die letzten Arztberichte und Schreiben vom [...] August 2018 und [...] Dezember 2018) im Spital E._______ in psychiatrischer Behandlung befindet. Die Ärzte diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) "nach mehrfacher, schwerer man-made Traumatisierung" sowie eine begleitende depressive Störung (ICD-10 F32.1) (vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsverlauf vom [...] März 2018; ebenso bereits Bericht vom [...] Juni 2016). Nach einem im Jahr 2016 erfolgten Suizidversuch werden auch Suizidgedanken und ein stark erhöhtes Suizidrisiko erwähnt (ärztliche Berichte vom [...] März 2016 und [...] Juni 2016). Dass suizidale Affekthandlungen im Falle einer Überforderung und psychischen Dekompensation nicht ausgeschlossen werden könnten, wird auch im Bericht vom (...) März 2018 weiterhin erwähnt. Im Oktober/November 2018 hat sich der psychische Gesundheitszustand massiv verschlechtert (vgl. Schreiben vom [...] Dezember 2018). Der Beschwerdeführer hat auch seinen Ärzten gegenüber - neben schlimmen Erlebnissen auf der Flucht - von den in der Heimat erlittenen Misshandlungen während des Gefängnisaufenthalts berichtet; seine Schilderungen stimmen mit den Angaben im Asylverfahren überein (Festnahme zusammen mit Kollegen, weil ein Freund verdächtigt wurde; Verschleppung in ein Aussenquartier; Schläge; Umstände der Flucht und Ausreise; Misshandlung, indem man sie zum Gewässer gebracht und ihnen den Kopf unter Wasser gehalten habe; Verbrennungen mit einer glühenden Metallstange; vgl. "Befunde und Anamnese", ärztlicher Bericht vom [...] Juni 2016; medizinischer Verlaufsbericht vom [...] März 2017; "Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018). Erst zögerlich und nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses während längerer Zeit konnte der Beschwerdeführer seinen Ärzten gegenüber von erlittener sexueller Misshandlung berichten. Zunächst war erst die Rede von "Verletzungen teilweise auch im Genitalbereich", und davon, er habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen, als er geschlagen worden sei (vgl. "Befunde und Anamnese", ärztlicher Bericht vom [...] Juni 2016). Später konnte der Beschwerdeführer sagen, er sei sexuell gefoltert worden; es sei ihm aber unmöglich darüber zu sprechen, aus Scham und wegen seines Glaubens; bei diesen Schilderungen zeigten sich im therapeutischen Gespräch massive posttraumatische Symptome, und das Gespräch musste vom Arzt abgebrochen werden (vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom [...] März 2017). Im weiteren Verlauf der Behandlung konnte der Beschwerdeführer seinen Ärzten anvertrauen, dass er von Soldaten vergewaltigt worden sei ("Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018). In den Arztberichten wird unterstrichen, dass die erlittene sexuelle Folter für den Beschwerdeführers stark schambehaftet und aus religiösen Gründen tabuisiert sei. Die sexuellen Überriffe seien erfolgt, als der Beschwerdeführer in jugendlichem Alter war, zu einem vulnerablen Zeitpunkt seiner psychischen Entwicklung (vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsverlauf vom [...] März 2018). Es koste den Beschwerdeführer weiterhin enorme Überwindung, über die erlittenen sexuellen Misshandlungen (insbesondere einer Frau gegenüber) berichten zu können (vgl. "Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018).
E. 7.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss festgehalten werden, dass jedenfalls das Argument der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben und aus diesem Grund nicht glaubhaft, sich nicht aufrechterhalten lässt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Vorbringen auch glaubhaft sein, wenn sie erst verspätet im Laufe des Verfahrens vorgetragen werden und für das verspätete Geltendmachen nachvollziehbare Gründe ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf, dass er - wie in den Arztberichten glaubhaft und überzeugend aufgezeigt wird - über die erlittenen sexuellen Misshandlungen nur unter grosser Überwindung und erst nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses hat berichten können. Es wird nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der allerersten Anhörung (BzP) die Schilderungen von Misshandlungen vermeiden wollte und auch in der ausführlichen Anhörung, ebenso auch seinem Rechtsvertreter gegenüber zwecks Einreichung der Beschwerdeschrift, lediglich die erlebten Misshandlungen ohne sexuelle Konnotation (Schläge, Verbrennungen, Kopf unter Wasser drücken) darlegen konnte.
E. 7.2 Inwiefern die weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit überzeugend sind, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht geltend, im Verlauf der Anhörung seien ihm nicht genügend klärende und vertiefende Fragen zu seinen Vorbringen gestellt worden; in der Tat wurden dem Beschwerdeführer - gerade zu den erlittenen Misshandlungen, die er geltend gemacht hat, oder zu seinen Verbrennungsnarben - keine erhellenden Fragen gestellt; im Gegenteil wird in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer der absurd anmutende Vorwurf gemacht, er habe "ungefragt" Misshandlungen in einer stereotypen Weise vorgetragen, was deren Glaubhaftigkeit in Frage stelle. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene, von der Vorinstanz noch als undetailliert und substanzlos bezeichnete Vorbringen ausführlich und einlässlich ergänzt. Zwar hat das Gericht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, in der Beschwerdeschrift Erfundenes darzulegen; indessen kann die Darlegung von Vorbringen im Rahmen einer Rechtsschrift nicht die Sachverhaltserhebung durch persönliche Anhörung ersetzen, und der Sachverhalt erweist sich nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend erstellt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren sowohl in der BzP als auch in der Anhörung von Frauenteams befragt (vgl. A8/11 S. 8; A18/16 S. 1, 15). Aufgrund der damals bestehenden Aktenlage hatte das SEM keine Veranlassung, für die Anhörung ein Männerteam zur Befragung zusammenzustellen; der Beschwerdeführer hatte in der BzP keine Vorbringen zu Protokoll gegeben, die dies als notwendig hätten erscheinen lassen. Auch in der Anhörung machte der Beschwerdeführer keine Aussagen betreffend geschlechtsspezifisch konnotierte Erlebnisse; die explizite Frage, ob es Vorbringen gebe, die er vor Frauen nicht sagen könne, verneinte er (A18/16 F130). Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Rahmen einer Befragung durch ein Männerteam darlegen müsste (vgl. Art. 6 AsylV1).
E. 7.4 Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die BzP des Beschwerdeführers ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson oder Hilfswerksvertretung durchgeführt worden sei, was den damals bereits in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletze, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung nicht an. Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der Vorbereitungsphase im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) bei der Erhebung der Personalien und der summarischen Befragung zu den Ausreisegründen. Andererseits bestimmt Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonale Behörden zu bestimmen sei, und dass die Vertrauensperson die Interessen des Minderjährigen unter anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wahrzunehmen habe, "wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden" (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 praxisgemäss gesetzeskonform dahingehend aus, dass eine Vertrauensperson bereits im EVZ dann zu ernennen ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt wird (was namentlich für die Dublin-Verfahren zutrifft), dass hingegen in jenen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, die Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt wird (vgl. Urteil D-7132/2016 des BVGer vom 24. Mai 2017, E. 5.1 bis 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag mit seiner formellen Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletzt, weshalb zumindest fraglich sei, ob die Aussagen aus der BzP überhaupt zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen (Beschwerde S. 6), nicht durchzudringen. Indessen ist bei Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP selbstverständlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er damals minderjährig und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war, und dass die Befragung erfolgte, bevor eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertretung ihm die Bedeutung der anstehenden Verfahrensschritte hätte erklären können.
E. 8.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss der relevante Sachverhalt als ungenügend erstellt betrachtet werden. Die erforderlichen Abklärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum einen erweist es sich als notwendig, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Präzisierungen und Ergänzungen seiner Vorbringen, die er in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, erneut anzuhören. Namentlich wurden in der Beschwerde ausführliche Beschreibungen der beiden Inhaftierungsorte (Beschwerde S. 7 f.; vgl. oben 5.2) oder der Umstände der Freilassung und dem Heimweg nach der ersten Inhaftierung (Beschwerde S. 13 f.; vgl. oben E. 5.4) dargelegt; diese Ereignisse sind in einer erneuten Anhörung zu thematisieren. Was die erlebten Misshandlungen betrifft, hat der Beschwerdeführer zum einen in der Beschwerdeschrift die Schläge, Misshandlungen durch das Untertauchen des Kopfs unter Wasser sowie durch die Verbrennungen mit einer glühenden Metallstange ausführlich geschildert (Beschwerde S. 10 ff.; vgl. E. 5.3); lediglich den Ärzten gegenüber, und erst nach langwierigem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, hat der Beschwerdeführer ferner sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen geltend gemacht. Diesbezüglich hat eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers offenkundig der drohenden Gefahr einer Retraumatisierung Rechnung zu tragen (vgl. Eingabe vom 13. April 2018); der Beschwerdeführer ist durch ein Männerteam zu befragen, und es dürfte sich als angezeigt erweisen, dass die Vorinstanz mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt tritt. Es obliegt der Vorinstanz abzuwägen, inwieweit die im Rahmen der therapeutischen Behandlung erlangten Erkenntnisse zur Erstellung des Sachverhalts bereits ausreichen, und inwieweit eingehende diesbezügliche Befragungen des Beschwerdeführers noch erforderlich erscheinen. Die Abklärungen der Vorinstanz haben der Traumatisierung des Beschwerdeführers ebenso Rechnung zu tragen wie der Tatsache, dass er die traumatisierenden Ereignisse als minderjähriger Jugendlicher erlebt hat.
E. 8.2 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, das vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-573/2016 Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...) beziehungsweise (...), Äthiopien, vertreten durch Alan Sangines, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2015 ohne Identitätspapiere und versteckt in einem Personenwagen über die sudanesische Grenze nach Khartum. Von dort aus gelangte er auf dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und reiste am 24. Juni 2015 - im Alter von (...) - mit dem Zug in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ noch gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Eine am 25. Juni 2015 durchgeführte Knochenaltersuntersuchung mittels Handröntgen bestätigte das minderjährige Alter des Beschwerdeführers (vgl. A6/2). C. Am 2. Juli 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seines Asylgesuchs (BzP) statt. Dabei machte er folgende Vorbringen geltend: Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. In der Schule sei er von den Lehrpersonen geschlagen worden, weil er kein Amharisch gesprochen habe; letztmals sei dies im Alter von zwölf Jahren geschehen. Wegen dieser Schikanen habe er die Schule und sein Heimatland verlassen mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft und um später studieren zu können. Im Übrigen verneinte er die Nachfragen des SEM, ob er in seinem Heimatland sonstige Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt habe. D. Am 16. November 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch; die Vertrauensperson des Beschwerdeführers war bei der Anhörung anwesend. Dabei trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er habe sich in seiner Heimat regelmässig mit seinen Freunden zum Fussballspiel oder im Internetcafé getroffen. Eines Tages sei einer seiner Freunde und dessen Mutter von Polizisten zuhause aufgesucht und abgeführt worden. Danach sei bekannt geworden, dass dieser Freund ein Mitglied der Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen sei. Am darauf folgenden Tag seien auch der Beschwerdeführer und die übrigen Freunde zuhause verhaftet worden. Man habe sie ausserhalb der Stadt, an einem Ort namens D._______, festgehalten und gefoltert. Fünf Tage später seien sie mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Dagegen seien sie bereits zehn Tage nach ihrer Freilassung erneut entführt und misshandelt worden. Diesmal hätten sie wenige Tage später, als ihre Peiniger gerade an einem Feuer gesessen und Khat konsumiert hätten, die Flucht ergreifen können. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit seinen vier Freunden illegal aus Äthiopien ausgereist. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 - eröffnet am 29. Dezember 2015 - verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling und subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine Aktennotiz der Vertrauensperson vom 30. November 2015, eine Zeichnung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016, am 5. Januar 2016 aufgenommene Fotos der Narben des Beschwerdeführers ([...]), ein Foto aus der Heimat mit zwei Motorfahrzeugen (Bajaaj), ein Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien "Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014" sowie ein weiterer Bericht der SFH "Schnellrecherche der Länderanalyse vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: Ogaden National Liberation Front (ONLF)". G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und die Weitergabe von Daten zu unterlassen, wies die Instruktionsrichterin ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben vom (...) März 2016 des E._______ ([psychiatrische Klinik eines Schweizer Spitals]) ein und führte aus, dass die bisherigen medizinischen Abklärungen einen hochgradigen Verdacht auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nahelegen würden. Es sei deshalb mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis ein umfassender Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege, welcher dem Gericht sodann umgehend zugestellt würde. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein ausführlicher Arztbericht vom (...) Juni 2016 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode. K. Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde ein aktueller medizinischer Verlaufsbericht vom (...) März 2017 [der Klinik E._______], zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in einer psychotherapeutischen Behandlung. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2018 lud das Gericht aufgrund der Aktenlage die Vorinstanz, unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Berichte, erneut zur Stellungnahme ein. M. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2018 fest, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen Tatsachen vorlägen, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen würden und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. Zu den vorliegenden ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz nicht Stellung. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 13. April 2018 wurde ein neuer Arztbericht vom (...) März 2018 zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter betonte dabei unter anderem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ärzten einen komplizierten Behandlungsverlauf durchlaufe und die psychiatrische Behandlung dringlich indiziert sei. O. Mit Eingabe vom 24. August 2018 wurde ein ergänzender ärztlicher Bericht gleichen Datums eingereicht. Auf dessen Inhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. P. Am 6. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Schreiben der behandelnden Ärztin vom (...) Dezember 2018 ein, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit massiv verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Festnahmen erst an der Anhörung vorgebracht habe. An der BzP habe er lediglich vorgebracht, er sei in Äthiopien an der Schule gezwungen worden, Amharisch zu lernen; die Lehrer hätten ihn geschlagen und er sei für eine Ausbildung und für eine bessere Zukunft ausgereist. Auch auf Nachfrage hin habe er keine anderen Fluchtgründe genannt. An der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, zweimal festgenommen und gefoltert worden zu sein. Auf die Frage hin, warum er dieses Vorbringen an der BzP nicht vorgebracht habe, habe er ausgeführt, er habe an der BzP erwähnt, dass er geschlagen worden sei; man habe ihn darauf hingewiesen, er könne dies beim zweiten Interview detaillierter erzählen. Das SEM bekräftigte, dass er an der BzP jedoch ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, er sei von Lehrern und Soldaten geschlagen worden, weil man ihn habe zwingen wollen, Amharisch zu sprechen; er habe an keiner Stelle die später vorgebrachten Festnahmen und geltend gemachte Folter erwähnt. Da es sich bei den Verhaftungen um ein zentrales Ereignis seines Asylgesuchs handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Festnahmen an der BzP erwähnt hätte. Das Nachschieben eines zentralen Vorbringens erwecke erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens. 4.2 Weiter fehle es seinen Schilderungen insgesamt an Substanz. Seine Ausführungen bezüglich der Inhaftierungen seien oberflächlich ausgefallen. Sie würden den Eindruck vermitteln, dass er eine konkrete Beschreibung des Ortes seiner angeblichen Inhaftierung meide. Auch auf mehrere Nachfragen hin habe er den Ort nicht zu beschreiben vermocht. Hingegen habe er ungefragt Folteranwendungen erwähnt, welche indes stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien. Ebenso habe er in Bezug zu seiner Freilassung und dem anschliessenden Heimweg keine detaillierten Aussagen machen können und auf entsprechende Nachfragen hin bloss lapidar geantwortet. 4.3 Aufgrund der nachgeschobenen und unsubstanziierten Ausführungen sowie übrigen Ungereimtheiten in den Schilderungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung würden auch die Narben (...) des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien die Narben wohl auf ein anderes Ereignis als die Verfolgung zurückzuführen. 4.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.5 Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne; es bestünden auch keine Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung. Ferner spreche die im Heimatland herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, und der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer habe im Heimatort mit den Eltern und Geschwistern ein soziales Netz. Auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - die das SEM nicht in Zweifel zog (vgl. Ziff. I.2 der angefochtenen Verfügung) - wurde in den Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kein Bezug genommen. 5. 5.1 Betreffend den Vorwurf, die Haftvorbringen seien nachgeschoben, erklärte der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmitteleingabe, dass der Beschwerdeführer während der BzP unter grosser Anspannung gelitten habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, nur kurz und knapp zu antworten; er werde an der Bundesanhörung Gelegenheit erhalten, genauere Angaben zu machen. So habe er an der BzP bloss darauf hingewiesen, geschlagen worden zu sein, um später an der Bundesanhörung genauere Ausführungen folgen zu lassen. Zudem habe er sich bei Ankunft in der Schweiz nach der beschwerlichen Reise unsicher und unwohl gefühlt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Angst davor gehabt, er könnte verhaftet werden in der Schweiz, wenn er von seiner Verhaftung in der Heimat erzählen würde. 5.2 Der Rechtsvertreter bezeichnete die Einschätzungen des SEM betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers als unzutreffend und ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gemeint, er müsse angeben, um was für einen Ort es sich dabei gehandelt habe und nicht, wie es dort ausgesehen habe. Er habe den Kontext der jeweiligen Fragen offensichtlich missverstanden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht gezieltere Fragen zum Ort der Inhaftierung gestellt habe. An dieser Stelle in der Beschwerdeeingabe folgte nachträglich eine schriftliche Beschreibung der beiden Inhaftierungsorte durch den Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 f.). 5.3 Ferner habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur erlittenen Folter zu Unrecht als stereotyp und unsubstanziiert bezeichnet. Sie habe diesbezüglich keine vertiefenden Fragen gestellt und sei nicht wirklich an der Betrachtung der vom Beschwerdeführer gezeigten Narben interessiert gewesen. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts wäre es unerlässlich gewesen, gezieltere Fragen zu den Foltererlebnissen zu stellen. An dieser Stelle nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, um eine ausführliche Schilderung seiner erlittenen Folter nachzuholen (Beschwerde S. 10 bis 12). 5.4 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung und dem Heimweg nach seiner ersten Inhaftierung habe das SEM ebenso eine völlig falsche Einschätzung vorgenommen und diese zu Unrecht als zu wenig detailliert bezeichnet. Das SEM habe es insbesondere versäumt, spezifische Fragen zu stellen und dem Beschwerdeführer verständlich zu machen, was es von ihm erwartet habe. Auch diesbezüglich wurde eine ausführliche schriftliche Schilderung des Beschwerdeführers zu den fraglichen Ereignissen nachgereicht (Beschwerde S. 13 f.). 5.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Ort seiner Inhaftierung als auch die erlittene Folter und die Umstände seiner Freilassung detailliert, substanziiert und glaubwürdig darzulegen vermöge. In der Anhörung sei weder dem (minderjährigen) Alter des Beschwerdeführers noch einer allfälligen Traumatisierung aufgrund der erlebten Misshandlungen Rechnung getragen worden. 5.6 Die Gefährdung des Beschwerdeführers sei entgegen der Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Verfügung auch asylrelevant. Unter der besonderen Berücksichtigung der herrschenden Situation in Äthiopien, insbesondere in der Ogaden-Region, und den erlittenen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen. Zur Veranschaulichung der prekären Menschenrechtslage wurden Zitate aus diversen internationalen Berichten sowie aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema angeführt. 5.7 Schliesslich sei, im Sinne eines Eventualantrags, der Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht zumutbar. Das SEM habe in diesem Kontext weder der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, noch seiner psychischen Situation Rechnung getragen. 6. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens wurden wiederholt Arztberichte [der Klinik E._______], beziehungsweise Klinik F._______, eingereicht; alle Arztberichte (mit Ausnahme des letzten Schreibens vom (...) Dezember 2018) sind jeweils von Dr. M. G._______, Oberarzt beziehungsweise stellvertretender Klinikdirektor, mitunterzeichnet. Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2016 bis heute (vgl. die letzten Arztberichte und Schreiben vom [...] August 2018 und [...] Dezember 2018) im Spital E._______ in psychiatrischer Behandlung befindet. Die Ärzte diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) "nach mehrfacher, schwerer man-made Traumatisierung" sowie eine begleitende depressive Störung (ICD-10 F32.1) (vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsverlauf vom [...] März 2018; ebenso bereits Bericht vom [...] Juni 2016). Nach einem im Jahr 2016 erfolgten Suizidversuch werden auch Suizidgedanken und ein stark erhöhtes Suizidrisiko erwähnt (ärztliche Berichte vom [...] März 2016 und [...] Juni 2016). Dass suizidale Affekthandlungen im Falle einer Überforderung und psychischen Dekompensation nicht ausgeschlossen werden könnten, wird auch im Bericht vom (...) März 2018 weiterhin erwähnt. Im Oktober/November 2018 hat sich der psychische Gesundheitszustand massiv verschlechtert (vgl. Schreiben vom [...] Dezember 2018). Der Beschwerdeführer hat auch seinen Ärzten gegenüber - neben schlimmen Erlebnissen auf der Flucht - von den in der Heimat erlittenen Misshandlungen während des Gefängnisaufenthalts berichtet; seine Schilderungen stimmen mit den Angaben im Asylverfahren überein (Festnahme zusammen mit Kollegen, weil ein Freund verdächtigt wurde; Verschleppung in ein Aussenquartier; Schläge; Umstände der Flucht und Ausreise; Misshandlung, indem man sie zum Gewässer gebracht und ihnen den Kopf unter Wasser gehalten habe; Verbrennungen mit einer glühenden Metallstange; vgl. "Befunde und Anamnese", ärztlicher Bericht vom [...] Juni 2016; medizinischer Verlaufsbericht vom [...] März 2017; "Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018). Erst zögerlich und nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses während längerer Zeit konnte der Beschwerdeführer seinen Ärzten gegenüber von erlittener sexueller Misshandlung berichten. Zunächst war erst die Rede von "Verletzungen teilweise auch im Genitalbereich", und davon, er habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen, als er geschlagen worden sei (vgl. "Befunde und Anamnese", ärztlicher Bericht vom [...] Juni 2016). Später konnte der Beschwerdeführer sagen, er sei sexuell gefoltert worden; es sei ihm aber unmöglich darüber zu sprechen, aus Scham und wegen seines Glaubens; bei diesen Schilderungen zeigten sich im therapeutischen Gespräch massive posttraumatische Symptome, und das Gespräch musste vom Arzt abgebrochen werden (vgl. medizinischer Verlaufsbericht vom [...] März 2017). Im weiteren Verlauf der Behandlung konnte der Beschwerdeführer seinen Ärzten anvertrauen, dass er von Soldaten vergewaltigt worden sei ("Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018). In den Arztberichten wird unterstrichen, dass die erlittene sexuelle Folter für den Beschwerdeführers stark schambehaftet und aus religiösen Gründen tabuisiert sei. Die sexuellen Überriffe seien erfolgt, als der Beschwerdeführer in jugendlichem Alter war, zu einem vulnerablen Zeitpunkt seiner psychischen Entwicklung (vgl. ärztliches Schreiben zum Behandlungsverlauf vom [...] März 2018). Es koste den Beschwerdeführer weiterhin enorme Überwindung, über die erlittenen sexuellen Misshandlungen (insbesondere einer Frau gegenüber) berichten zu können (vgl. "Ergänzende Angaben", Bericht vom [...] August 2018). 7. 7.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss festgehalten werden, dass jedenfalls das Argument der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben und aus diesem Grund nicht glaubhaft, sich nicht aufrechterhalten lässt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Vorbringen auch glaubhaft sein, wenn sie erst verspätet im Laufe des Verfahrens vorgetragen werden und für das verspätete Geltendmachen nachvollziehbare Gründe ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, fällt auf, dass er - wie in den Arztberichten glaubhaft und überzeugend aufgezeigt wird - über die erlittenen sexuellen Misshandlungen nur unter grosser Überwindung und erst nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses hat berichten können. Es wird nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der allerersten Anhörung (BzP) die Schilderungen von Misshandlungen vermeiden wollte und auch in der ausführlichen Anhörung, ebenso auch seinem Rechtsvertreter gegenüber zwecks Einreichung der Beschwerdeschrift, lediglich die erlebten Misshandlungen ohne sexuelle Konnotation (Schläge, Verbrennungen, Kopf unter Wasser drücken) darlegen konnte. 7.2 Inwiefern die weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit überzeugend sind, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht geltend, im Verlauf der Anhörung seien ihm nicht genügend klärende und vertiefende Fragen zu seinen Vorbringen gestellt worden; in der Tat wurden dem Beschwerdeführer - gerade zu den erlittenen Misshandlungen, die er geltend gemacht hat, oder zu seinen Verbrennungsnarben - keine erhellenden Fragen gestellt; im Gegenteil wird in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer der absurd anmutende Vorwurf gemacht, er habe "ungefragt" Misshandlungen in einer stereotypen Weise vorgetragen, was deren Glaubhaftigkeit in Frage stelle. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene, von der Vorinstanz noch als undetailliert und substanzlos bezeichnete Vorbringen ausführlich und einlässlich ergänzt. Zwar hat das Gericht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, in der Beschwerdeschrift Erfundenes darzulegen; indessen kann die Darlegung von Vorbringen im Rahmen einer Rechtsschrift nicht die Sachverhaltserhebung durch persönliche Anhörung ersetzen, und der Sachverhalt erweist sich nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend erstellt. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Asylverfahren sowohl in der BzP als auch in der Anhörung von Frauenteams befragt (vgl. A8/11 S. 8; A18/16 S. 1, 15). Aufgrund der damals bestehenden Aktenlage hatte das SEM keine Veranlassung, für die Anhörung ein Männerteam zur Befragung zusammenzustellen; der Beschwerdeführer hatte in der BzP keine Vorbringen zu Protokoll gegeben, die dies als notwendig hätten erscheinen lassen. Auch in der Anhörung machte der Beschwerdeführer keine Aussagen betreffend geschlechtsspezifisch konnotierte Erlebnisse; die explizite Frage, ob es Vorbringen gebe, die er vor Frauen nicht sagen könne, verneinte er (A18/16 F130). Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss indessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen im Rahmen einer Befragung durch ein Männerteam darlegen müsste (vgl. Art. 6 AsylV1). 7.4 Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die BzP des Beschwerdeführers ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson oder Hilfswerksvertretung durchgeführt worden sei, was den damals bereits in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletze, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung nicht an. Gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der Vorbereitungsphase im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) bei der Erhebung der Personalien und der summarischen Befragung zu den Ausreisegründen. Andererseits bestimmt Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonale Behörden zu bestimmen sei, und dass die Vertrauensperson die Interessen des Minderjährigen unter anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wahrzunehmen habe, "wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden" (Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung in Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 praxisgemäss gesetzeskonform dahingehend aus, dass eine Vertrauensperson bereits im EVZ dann zu ernennen ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt wird (was namentlich für die Dublin-Verfahren zutrifft), dass hingegen in jenen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, die Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt wird (vgl. Urteil D-7132/2016 des BVGer vom 24. Mai 2017, E. 5.1 bis 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag mit seiner formellen Rüge, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 verletzt, weshalb zumindest fraglich sei, ob die Aussagen aus der BzP überhaupt zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen (Beschwerde S. 6), nicht durchzudringen. Indessen ist bei Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP selbstverständlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er damals minderjährig und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war, und dass die Befragung erfolgte, bevor eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertretung ihm die Bedeutung der anstehenden Verfahrensschritte hätte erklären können. 8. 8.1 Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage muss der relevante Sachverhalt als ungenügend erstellt betrachtet werden. Die erforderlichen Abklärungen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum einen erweist es sich als notwendig, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Präzisierungen und Ergänzungen seiner Vorbringen, die er in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, erneut anzuhören. Namentlich wurden in der Beschwerde ausführliche Beschreibungen der beiden Inhaftierungsorte (Beschwerde S. 7 f.; vgl. oben 5.2) oder der Umstände der Freilassung und dem Heimweg nach der ersten Inhaftierung (Beschwerde S. 13 f.; vgl. oben E. 5.4) dargelegt; diese Ereignisse sind in einer erneuten Anhörung zu thematisieren. Was die erlebten Misshandlungen betrifft, hat der Beschwerdeführer zum einen in der Beschwerdeschrift die Schläge, Misshandlungen durch das Untertauchen des Kopfs unter Wasser sowie durch die Verbrennungen mit einer glühenden Metallstange ausführlich geschildert (Beschwerde S. 10 ff.; vgl. E. 5.3); lediglich den Ärzten gegenüber, und erst nach langwierigem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, hat der Beschwerdeführer ferner sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen geltend gemacht. Diesbezüglich hat eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers offenkundig der drohenden Gefahr einer Retraumatisierung Rechnung zu tragen (vgl. Eingabe vom 13. April 2018); der Beschwerdeführer ist durch ein Männerteam zu befragen, und es dürfte sich als angezeigt erweisen, dass die Vorinstanz mit den Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt tritt. Es obliegt der Vorinstanz abzuwägen, inwieweit die im Rahmen der therapeutischen Behandlung erlangten Erkenntnisse zur Erstellung des Sachverhalts bereits ausreichen, und inwieweit eingehende diesbezügliche Befragungen des Beschwerdeführers noch erforderlich erscheinen. Die Abklärungen der Vorinstanz haben der Traumatisierung des Beschwerdeführers ebenso Rechnung zu tragen wie der Tatsache, dass er die traumatisierenden Ereignisse als minderjähriger Jugendlicher erlebt hat. 8.2 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Dezember 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er wurde indes vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten entstanden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, das vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: