Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben guineischer Staatsangehöriger, reiste am 14. März 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch. Er machte geltend, er sei minderjährig. Das SEM liess am 17. März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen. Am 25. März 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [A] 10). In der Folge ging das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und korrigierte das Geburtsdatum entsprechend, wobei zum neuen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde (vgl. A13). Am 7. Juni 2016 wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen (A18). Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. April 2018 mitgeteilt hatte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das SEM führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch (A25), wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 im Bundesasylzentrum D._______ in Anwesenheit einer Vertretung eines anerkannten schweizerischen Flüchtlingshilfswerks vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A27). Er reichte weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel ein. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei im Dorf E._______, Unterpräfektur F._______, Präfektur G._______, Region H._______, Guinea, geboren, und dort bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen. Er sei islamischen Glaubens. Sein Vater gehöre der Ethnie der Malinke und seine Mutter derjenigen der Peul an. Es gebe in Guinea Konflikte zwischen den Angehörigen dieser beiden Ethnien. Wegen seiner gemischten Abstammung werde er von beiden Ethnien gehasst. Er habe zwei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Er sei ab dem Jahr 2005 in I._______ zur Schule gegangen. Seine Eltern hätten in der Hauptstadt Conakry gewohnt und dort einen Laden geführt. Dieser sei im Jahr 2010 von Anhängern der Opposition geplündert und zerstört worden, weil der Vater Malinke sei. Die Eltern seien danach verschuldet ins Dorf zurückgekehrt. Seine Mutter habe den Laden später nochmals geöffnet, nachdem die Grossmutter zur Finanzierung ihre Kühe verkauft habe. Der Laden sei aber im Jahr 2013 von Kriminellen wieder geplündert und zerstört worden und seine Mutter ins Dorf zurückgekehrt. Die Polizei kümmere sich in Guinea nicht um solche Fälle. Im Jahr 2011 sei sein älterer Halbbruder väterlicherseits aus Benin zu Besuch gekommen. Dieser habe dort mit seiner Familie gelebt und mit seiner Ehefrau auch einen Laden geführt. Er habe ihn nach Benin mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dort das College besucht. Nachdem der Halbbruder im Februar 2014 mit (...) Jahren gestorben sei, habe er im März 2014 die Schule abgebrochen und mit der Witwe des Bruders den Laden weitergeführt. Nach etwas über einem Jahr habe sie den Laden verkauft und sei mit den Kindern nach Guinea zurückgekehrt. Mit seinem hälftigen Anteil des Verkaufserlöses sei er im Oktober 2015 über Niger nach Libyen gereist und im Januar 2016 auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Im März 2016 sei er weiter in die Schweiz gereist. In Guinea werde er rassistisch verfolgt und deshalb sei auch der Laden seines Vaters zerstört worden. Abgesehen davon sei sein Vater wütend auf ihn und seine Schwiegertochter, weil er nichts vom Erbe seines Sohnes erhalten habe. Er habe ihn deshalb verstossen. B. Mit Verfügung vom 23. März 2020, eröffnet am 25. März 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A28). C. C.a Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. April 2020 der J._______, einen Kostenvoranschlag der K._______, (...), C._______, vom 31. Januar 2019 für Hörgeräte, sowie verschiedene Zeitungsartikel, eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Guinea vom 2. März 2015 und eine EASO COI QUERY vom 27. September 2018 zu «Conflicts between Malinke and Peul in Conakry» zur Situation in Guinea ein. Weiter stellte er in Aussicht, hinsichtlich einer aktuellen psychiatrischen Behandlung einen Arztbericht nachzureichen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und er erhielt die Gelegenheit, eine Beschwerdeverbesserung zur Klärung der Rechtsbegehren einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 23. März 2020 lediglich teilweise - in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs - angefochten werde (B-act. 4). C.c In seiner ausführlich begründeten Eingabe vom 11. Mai 2020 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt: «1.Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, sowie auch den Vollzug der Wegweisung betreffend, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die vollständige Rückweisung der Sache an dieselbe. Dies aufgrund schwerer, auf Beschwerdestufe nicht zu heilender Verfahrensmängel. 2.Ausschliesslich betreffend die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, stellt der Beschwerdeführer das Eventualbegehren, es sei vom Gericht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (ev. unzulässig) ist.» (B-act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte sie der Vorinstanz die Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 6). C.e Vernehmlassungsweise hielt die Vorinstanz am 22. Juni 2020 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und ergänzte sinngemäss, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdestufe medizinische Probleme geltend. Obwohl er bereits vier Jahre in der Schweiz verbracht habe, seien bisher keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden, welche die geltend gemachten Beschwerden belegen und dokumentieren könnten. Im Hinblick auf noch zukünftig nachgereichte ärztliche Berichte verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne (B-act. 7). C.f Replikweise beanstandete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist irrtümlich auf den 11. Mai 2020 datiert), die Vorinstanz habe sich zu den beschwerdeweisen Rügen, namentlich zur Unterlassung der Untersuchungspflicht, nicht geäussert. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erscheine nach wie vor als begründet. Er stellte weiter in Aussicht, noch medizinische Akten einzureichen (B-act. 9). C.g Am 12. August 2020 reichte er einen psychiatrischen Erstbeurteilungsbericht vom 18. Dezember 2018, erstellt am 11. Februar 2019, einen psychiatrischen Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 sowie den spezialärztlichen Bericht des Hals-Nasen-Ohrenarztes vom 3. Dezember 2018 (inkl. Tonaudiogramm) nach (B-act. 10).
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, sowie sein Antrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen.
E. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 456 ff., 1133 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 9 f. zu Art. 12). Im AsylG wird die Mitwirkungspflicht spezialgesetzlich in Art. 8 statuiert. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (BVGE 2012/21 E 5.1 S. 414 f. m.H. auf EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, mit der Begründung, diese habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und ungenügend im Hinblick auf seine persönliche Situation und seine Ausreisegründe abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die schweren Verfahrensmängel seien auf Beschwerdestufe nicht zu heilen.
E. 3.2.1 Vorab rügte er, die Vorinstanz habe nicht ordnungsgemäss über das Alter des Beschwerdeführers verfügt und habe ihm die Möglichkeit genommen, gegen die Anpassung des Geburtsdatums Beschwerde zu führen. Sein chronologisches Alter bleibe strittig, was festzuhalten sei. Er verwies sinngemäss auf die Praxis zu einem allfälligen Spielraum bei der durchgeführten Handknochenanalyse. In der Folge verzichtete er indes darauf, die Anpassung seines Alters anzufechten oder eine entsprechende Korrektur zu beantragen, weil er sein Alter aufgrund der nicht widerspruchsfreien Ausführungen zu seinem Geburtsdatum und Alter in den Anhörungen sowie mangels Identitätsdokumenten nicht schlüssig belegen könne. Er verlange lediglich einen Vermerk im System, dass er das Geburtsdatum bestreite, damit ihm später nicht zum Nachteil gereiche, wenn er Identitätsdokumente mit dem von ihm im Verfahren geltend gemachten Geburtsdatum einreiche. Für die hier zu behandelnden Fragen spiele sein Alter respektive der Unterschied eines Jahres keine Rolle mehr.
E. 3.2.2 Hinsichtlich seines Fluchtgrundes des Rassismus in Guinea rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des Konflikts zwischen den ethnischen Gruppen, denen er beiden angehöre, auf ihn persönlich ungenügend abgeklärt. Er habe kaum Gelegenheit gehabt, dazu etwas zu sagen. Die Ausreisegründe hingen mit der Zerstörung der Einkommensgrundlage seiner Eltern zusammen, welche durch Plünderung und Zerstörung ihres Ladens in Conakry entstanden sei. Die ethnisch-politisch motivierten, teilweise sehr gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Hauptstadt hätten zur Folge gehabt, dass die Familie dort auch später (als der Beschwerdeführer bereits in Benin gelebt habe) keine Existenzgrundlage mehr habe aufbauen können. Er sei in der Anhörung ausserdem nie darauf hingewiesen worden, dass er die konkreten Vorbringen, dass er wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft gehasst und Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, hätte konkretisieren müssen. Schliesslich habe er auch nur beschränkt Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen und Angaben zu seiner Vergangenheit und der familiären Situation zu präzisieren. Auch im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erfasst oder sachgerecht abgeklärt und habe wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
E. 3.3 Diesen Rügen schliesst sich das Gericht nicht an. Es ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer durchaus die genügende Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern, und dass die Vorinstanz sich auch mit seinen Vorbringen, sowohl hinsichtlich der Feststellung seines Alters als auch mit den geltend gemachten Fluchtgründen der Diskriminierung/ Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner familiären Problematik, in genügendem Mass auseinandergesetzt hat.
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Strittigkeit seines Geburtsdatums beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat es - obwohl mehrfach darauf aufmerksam gemacht - unterlassen, Unterlagen zu seiner Identität und damit zu seinem Alter einzureichen. In der BzP gab er an, er habe in Guinea einen Geburtsschein, den er sich schicken lassen könne (A10 F1.06, F4.04); ein solches Dokument wurde in der Folge nicht beigebracht. Auch hinsichtlich der erwähnten Identitätskarte (oder Aufenthaltsbewilligung resp. Konsularkarte, vgl. A27 F111 ff.), welche durch das guineische Konsulat in Benin im Jahr 2013 erstellt worden sei, und die gemäss seinen Angaben in Libyen verloren gegangen sei, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich um einen Ersatz bemüht (vgl. A10 F4.03, F5.02; A27 F5) oder in anderer Weise versucht hätte, seine Identität zu belegen. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer nach über vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Beschwerdeverfahren nun in Aussicht stellt, allenfalls in Zukunft Identitätspapiere (mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum) nachreichen zu wollen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst feststellt, erweisen sich seine Angaben zu seinem Alter in der BzP und den Anhörungen nicht als widerspruchsfrei (vgl. A10 F1.06, F1.17.04, F8.01; und A27 F21-24, F112-113). Dass das SEM bei dieser Sachlage die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erachtet und den Beschwerdeführer als volljährig erachtet hat, wobei dem in ZEMIS festgehaltenen entsprechenden Geburtsdatum ein Bestreitungsvermerk beigefügt wurde (A13), ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beantragt, es sei ein Bestreitungsvermerk zu seinem Geburtsdatum anzubringen, erweisen sich seine Vorbringen als gegenstandslos. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer beim SEM nie eine ZEMIS-Berichtigung verlangt und will auch im Beschwerdeverfahren die Festlegung seines Alters explizit nicht bemängeln (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Jedenfalls sind im Zusammenhang mit dem Vorgehen des SEM, was die Registrierung eines Geburtsdatums betrifft, das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spiegelt, keine Verfahrensmängel festzustellen.
E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, er habe im Rahmen der BzP und in den Anhörungen die Situation in Guinea als Angehöriger der Malinke und der Peul nicht in genügendem Mass geltend machen können, ist anhand der Protokolle nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt haben sollte, seine Asylgründe darzulegen. Er führte zwar aus, er sei schon als Kind in Guinea wegen der ethnischen Konflikte von beiden Ethnien gehasst worden, die Malinke würden ihn als Peul und die Peul ihn als Malinke betrachten. Auf die anschliessende Frage, wie er dies gemerkt habe, antwortete er, er wisse es, weil er beide Sprachen, Malinke und Peul, gleich gut spreche und verstehe (A27 F93 f.). Es folgten Aussagen, dass die beiden Bevölkerungsgruppen in der Gegend der Stadt G._______, wo er aufgewachsen sei, etwa gleich stark vertreten gewesen seien und Konflikte jeweils entstanden seien, wenn es um Macht gegangen sei, die gemischten Familien aber miteinander auskommen würden (A27 F96 ff.). Er berichtete weiter von der zweimaligen Zerstörung des Ladens seiner Eltern in Conakry in den Jahren 2010 und 2013 und von der Folge, dass die Eltern, respektive im Jahr 2013 die Mutter deswegen verschuldet zurück ins Dorf gekommen seien. Jedenfalls die erste Zerstörung sei aus rassistischen Gründen erfolgt, weil der Vater Malinke sei (A27 F79, F84-F88). Aus diesen Angaben kann nicht direkt geschlossen werden, dass er als Schulkind, der damals im Dorf bei seiner Grossmutter lebte, wegen seiner gemischt-ethnischen Wurzeln in einem asylrelevanten Mass diskriminiert, ausgegrenzt und systematisch gequält worden wäre, wie er sinngemäss in der Beschwerde geltend macht. In der BzP hatte er die Frage, ob er persönlich in Guinea je Probleme gehabt habe, verneint (vgl. A10 Ziff. 7.02). In der Anhörung verwies er auf die Frage nach weiteren Asylgründen wiederum im Allgemeinen auf die ethnischen Konflikte, und dass er von beiden Ethnien gehasst werde (A27 F120), ohne dies zu konkretisieren. Weiter verwies er auf die allgemeine Sicherheitslage in Guinea und führte aus, dass die Behörden sich nicht um solche Dinge - wie die Plünderung und Zerstörung des Ladens seines Vaters - kümmern würden (A27 F127). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich ausführlicher und substantiierter zu seinen Erlebnissen und der Betroffenheit wegen der angegebenen ethnischen Probleme zu äussern, soweit er sie bis im Jahr 2011 in Guinea erlebte (A27 F79 ff.). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt hätte, entspricht nicht der Aktenlage.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer erwähnte im Weiteren ganz am Ende der Anhörung im Rahmen seiner Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Guinea den Konflikt, den er mit seinem Vater habe, weil er mit einem Teil des Verkaufserlöses des Ladens seines Halbbruders seine Flucht nach Europa finanziert habe (A27 F127). Aus den Akten ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass er nicht die Gelegenheit gehabt hätte, sich hierzu weiter und substanziierter zu äussern.
E. 3.3.4 Die Vorinstanz hat sich - entgegen den Rügen des Beschwerdeführers - in der Verfügung ferner mit seinen Angaben zu seiner ethnischen Herkunft als Kind einer Peul und eines Malinke und der zweimaligen Zerstörung des Ladens der Eltern in Conakry auseinandergesetzt und diese Vorbringen in einen Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Guinea mit ethnischen Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen der Malinke und der Peul gebracht. Sie hat dabei ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Guinea im Jahr 2011 verlassen habe, davon nur indirekt betroffen gewesen sei (vgl. angefochtene Verfügung, Teil III S. 4 f.). Zur Problematik hinsichtlich des Streits mit dem Vater hat sie sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt (vgl. Verfügung, Teil IV S. 6). Ferner hat sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Situation in Guinea hinlänglich Rechnung getragen (vgl. Verfügung, Teil IV S. 5 f.). Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung genügen der Begründungspflicht.
E. 3.3.5 Von einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts durch die Vor-instanz kann damit keine Rede sein, ebensowenig wie von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entsprechend sind auch keine (schweren) Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Der Hauptantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
E. 4 In seinem Eventualbegehren beanstandet der Beschwerdeführer weiter, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und eventuell unzulässig sei. Im Asylpunkt und betreffend Anordnung der Wegweisung als solche wurde die Verfügung nicht angefochten. Auch die Begründung der Beschwerde richtet sich - soweit nicht insgesamt die Kassation der Verfügung aus formellen Gründen beantragt wurde (oben E. 3) - ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Damit sind die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, sowie die Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es verbleibt demnach, die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung vom 23. März 2020 mit der politischen Situation in Guinea auseinander; sie würdigte die ethnischen Spannungen im Land, die schon wiederholt zu Gewaltakten geführt hätten (Verfügung, Teil III S. 4), und nahm Bezug auf Proteste und Gewaltausbrüche im Februar 2017 im Rahmen der Verschiebung von Wahlen, einem Streik der Lehrergewerkschaften und der Schliessung der Schulen sowie auf erneute grössere Proteste im Februar 2018 im Zusammenhang mit den Wahlen auf Gemeindeebene und von der Opposition erhobenen Vorwürfen von Wahlbetrug (Verfügung, Teil IV Ziff. 2 S. 5). Sie führte weiter aus, vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Lageeinschätzung. Es führte in seinem Urteil E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 aus, Guinea sei nach wie vor von politischen und ethnischen Spannungen geprägt. Seit April 2019 sei es immer wieder zu Massenprotesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Todesopfern in Zusammenhang mit einem umstrittenen Verfassungsreferendum, welches dem damals amtierenden Präsidenten Alpha Condé eine dritte Amtszeit ermöglicht habe, gekommen. Trotz der volatilen Lage und auch unter Berücksichtigung der neueren politischen Entwicklungen sei aber nicht davon auszugehen, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien (vgl. BVGer E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 E. 10.2.2-10.2.3 m.w.H. sowie statt vieler: BVGer E-158/2020 vom 13. Juli 2020 E. 8.5.2.1). An dieser Einschätzung ändert auch der Militärputsch vom 5. September 2021, bei welchem der seit dem Jahr 2010 amtierende Präsident Alpha Condé inhaftiert wurde und die Putschisten die Kontrolle im Land übernahmen, nichts (vgl. Der Mann, der sich einst zum «Mandela Guineas» ausrief, wird von seiner eigenen Spezialeinheit weggeputscht, < https://www.nzz.ch/international/guinea-praesident-conde-offenbar-von-spezialeinheiten-gestuerzt-ld.1643979 >, 6.9.2021; sowie Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident < https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255 >, 7.10.2021; sowie Urteil des BVGer D-4909/2019 vom 11. Oktober 2021 E. 8.7). Auch unter Berücksichtigung der im Land bestehenden ethnischen Spannungen zwischen den Peul und Malinke, den beiden grössten ethnischen Gruppierungen in Guinea - auf die auch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Lagebeurteilungen von ACCORD und von EASO Bezug genommen wird - ist weiterhin nicht von einer generellen Situation allgemeiner Gewalt in Guinea auszugehen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei und gemäss seinen Angaben sechs Jahre Primarschule in Guinea und drei Jahre College in Benin absolviert habe. Weiter habe er in Guinea Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, die er finanziell unterstützt habe. Der angegebene Konflikt zum Vater schien dem SEM nicht unüberwindbar, zumal er Rückkehrhilfe beantragen und seinem Vater allenfalls einen Teil des Geldes abgeben könne. Er spreche Peul, Malinke, gut Französisch und habe in der Schweiz auch Deutschkenntnisse erworben; die Sprachkenntnisse würden ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Grundlage in der Heimat nützlich sein. Ferner besitze seine Familie Ackerland in der Grösse eines Fussballfeldes und sowohl seine Eltern als auch er selbst hätten in der Vergangenheit schon einen Lebensmittelladen geführt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt in Guinea selbst zu bestreiten und sogar seine Familienangehörigen etwas zu unterstützen.
E. 7.3.2 Der Auffassung der Vorinstanz ist im Wesentlichen beizupflichten (zu den Vorbringen aus gesundheitlicher Hinsicht siehe hiernach E. 7.4). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des Konfliktes mit dem Vater nicht zu ihm und seiner Mutter ins Dorf zurückkehren möchte, falls sich die Situation - wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht - bis heute nicht geändert haben sollte. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sein jüngerer Bruder bei einer Tante im Stadtzentrum in G._______ wohnte und dort zur Schule ging (A27 F7-11, F39, F42, F44-47). Er hatte mit diesem Bruder auch telefonischen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass ausser der Kernfamilie im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein weiterer familiärer Anknüpfungspunkt in der Stadt G._______ besteht, sollte der Beschwerdeführer nicht ins Heimatdorf zurückkehren wollen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehendem jungen Mann, der jedenfalls seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in Guinea verbracht und der keine eigenen familiären Unterhaltspflichten hat, grundsätzlich zuzumuten ist, sich in Guinea eine neue Existenz aufzubauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass er zwei Ethnien angehört, daran etwas ändern würde.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte - ausser Vollzugshindernissen in ethnisch-sozialer und familiärer Hinsicht - im Beschwerdeverfahren medizinische Vollzugshindernisse geltend. Einerseits leide er unter einer starken Hörbehinderung. (...). Andererseits leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und es bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Er sei seit Dezember 2018 in ambulanter psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 habe er panische Angst vor einer Rückschaffung und berichte von Todesängsten aufgrund des Konflikts mit dem Vater und massiven gesellschaftlichen Benachteiligungen aufgrund der gemischt-ethnischen Zugehörigkeit. Er sei auch aufgrund der auf der Flucht erlebten traumatischen Erlebnisse belastet. Die Therapiebedürftigkeit sei klar ausgewiesen. Gemäss dem Bericht sei im Falle eines Wegfalls der stützenden psychiatrischen oder fachpsychologischen Gespräche sowie der psychopharmakologischen Medikation davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Von einer adäquaten Behandlung im Heimatland sei gemäss Ansicht der behandelnden Fachpersonen nicht auszugehen. Auch die Möglichkeit der sozialen Reintegration im Heimatland erscheine aus den beschriebenen medizinischen und ethnischen Gründen sowie wegen der familiären Konflikte stark in Frage gestellt. Der Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. B-act. 10). In gesundheitlicher Hinsicht geht demnach aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer handicapiert ist. Zu prüfen bleibt der Einfluss dieser Handicaps auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 7.4.3 Was die Hörbehinderung seit Dezember 2017 betrifft, ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich zu verständigen und Gespräche zu führen, wie er in der Anhörung beim SEM am 17. Juli 2018 bewiesen hat. Er kann auch mit Familienangehörigen telefonieren (vgl. A27 F6-8, F127). Trotz klarer und unmissverständlicher Aufforderung in der Anhörung, Arztberichte zu seinem Hörproblem einzureichen (vgl. A27 F78), hat er erst im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen eingereicht, obwohl der Bericht des Facharztes vom 3. Dezember 2018 (Beilage zu B-act. 10) stammte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Diese Aspekte sprechen nicht für einen bestehenden hohen Leidensdruck. Die Hörbehinderung dürfte ihn insgesamt an seinem wirtschaftlichen Fortkommen in Guinea nicht massgeblich einschränken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Behinderung in eine medizinische Notlage geraten könnte.
E. 7.4.4 Weiter geht aus den psychiatrischen Berichten vom 11. Februar 2019 und vom 29. Juli 2020 (Beilagen zu B-act. 10) hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung (im Juli 2020 aktuell mitteschwere Episode) leide, die sich gemäss Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 mit einem Rückzugsverhalten (auch als Folge des «Lockdowns» im Frühling 2020 und dem damit verbundenen Wegfall von Tagesstrukturierungen), massiven Zukunftsängsten mit Gedankendrehen und Schlafstörungen äussere. Die Schlafstörungen hätten sich unter der medikamentösen Therapie verbessert. Soweit ersichtlich, erfolgte die psychiatrisch-psychologische Behandlung seit Dezember 2018 einerseits medikamentös und andererseits mittels einer monatlichen Gesprächstherapie. Auch zu dieser Einschränkung hat der Beschwerdeführer es im Asylverfahren unterlassen, Akten einzureichen und damit seinen Gesundheitszustand zu dokumentieren, was ebenfalls nicht auf einen hinreichend hohen Leidensdruck hinweist. Insgesamt erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Berichte (medikamentöse Behandlung, begleitet von einer ambulanten, monatlichen Gesprächstherapie) nicht als derart gravierend, dass er mit einer erschwerten Zugänglichkeit zu einer psychiatrischen Behandlung in seiner Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.4.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Es bleibt ihm in Bezug auf die von ihm benötigten Medikamente unbenommen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2189/2020 Urteil vom 2. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Matthias Rysler, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom
23. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben guineischer Staatsangehöriger, reiste am 14. März 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch. Er machte geltend, er sei minderjährig. Das SEM liess am 17. März 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen. Am 25. März 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [A] 10). In der Folge ging das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und korrigierte das Geburtsdatum entsprechend, wobei zum neuen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde (vgl. A13). Am 7. Juni 2016 wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen (A18). Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. April 2018 mitgeteilt hatte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das SEM führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch (A25), wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 im Bundesasylzentrum D._______ in Anwesenheit einer Vertretung eines anerkannten schweizerischen Flüchtlingshilfswerks vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A27). Er reichte weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel ein. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei im Dorf E._______, Unterpräfektur F._______, Präfektur G._______, Region H._______, Guinea, geboren, und dort bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen. Er sei islamischen Glaubens. Sein Vater gehöre der Ethnie der Malinke und seine Mutter derjenigen der Peul an. Es gebe in Guinea Konflikte zwischen den Angehörigen dieser beiden Ethnien. Wegen seiner gemischten Abstammung werde er von beiden Ethnien gehasst. Er habe zwei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Er sei ab dem Jahr 2005 in I._______ zur Schule gegangen. Seine Eltern hätten in der Hauptstadt Conakry gewohnt und dort einen Laden geführt. Dieser sei im Jahr 2010 von Anhängern der Opposition geplündert und zerstört worden, weil der Vater Malinke sei. Die Eltern seien danach verschuldet ins Dorf zurückgekehrt. Seine Mutter habe den Laden später nochmals geöffnet, nachdem die Grossmutter zur Finanzierung ihre Kühe verkauft habe. Der Laden sei aber im Jahr 2013 von Kriminellen wieder geplündert und zerstört worden und seine Mutter ins Dorf zurückgekehrt. Die Polizei kümmere sich in Guinea nicht um solche Fälle. Im Jahr 2011 sei sein älterer Halbbruder väterlicherseits aus Benin zu Besuch gekommen. Dieser habe dort mit seiner Familie gelebt und mit seiner Ehefrau auch einen Laden geführt. Er habe ihn nach Benin mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dort das College besucht. Nachdem der Halbbruder im Februar 2014 mit (...) Jahren gestorben sei, habe er im März 2014 die Schule abgebrochen und mit der Witwe des Bruders den Laden weitergeführt. Nach etwas über einem Jahr habe sie den Laden verkauft und sei mit den Kindern nach Guinea zurückgekehrt. Mit seinem hälftigen Anteil des Verkaufserlöses sei er im Oktober 2015 über Niger nach Libyen gereist und im Januar 2016 auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Im März 2016 sei er weiter in die Schweiz gereist. In Guinea werde er rassistisch verfolgt und deshalb sei auch der Laden seines Vaters zerstört worden. Abgesehen davon sei sein Vater wütend auf ihn und seine Schwiegertochter, weil er nichts vom Erbe seines Sohnes erhalten habe. Er habe ihn deshalb verstossen. B. Mit Verfügung vom 23. März 2020, eröffnet am 25. März 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (A28). C. C.a Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. April 2020 der J._______, einen Kostenvoranschlag der K._______, (...), C._______, vom 31. Januar 2019 für Hörgeräte, sowie verschiedene Zeitungsartikel, eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Guinea vom 2. März 2015 und eine EASO COI QUERY vom 27. September 2018 zu «Conflicts between Malinke and Peul in Conakry» zur Situation in Guinea ein. Weiter stellte er in Aussicht, hinsichtlich einer aktuellen psychiatrischen Behandlung einen Arztbericht nachzureichen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und er erhielt die Gelegenheit, eine Beschwerdeverbesserung zur Klärung der Rechtsbegehren einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 23. März 2020 lediglich teilweise - in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs - angefochten werde (B-act. 4). C.c In seiner ausführlich begründeten Eingabe vom 11. Mai 2020 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt: «1.Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, sowie auch den Vollzug der Wegweisung betreffend, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die vollständige Rückweisung der Sache an dieselbe. Dies aufgrund schwerer, auf Beschwerdestufe nicht zu heilender Verfahrensmängel. 2.Ausschliesslich betreffend die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, stellt der Beschwerdeführer das Eventualbegehren, es sei vom Gericht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (ev. unzulässig) ist.» (B-act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte sie der Vorinstanz die Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 6). C.e Vernehmlassungsweise hielt die Vorinstanz am 22. Juni 2020 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und ergänzte sinngemäss, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdestufe medizinische Probleme geltend. Obwohl er bereits vier Jahre in der Schweiz verbracht habe, seien bisher keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden, welche die geltend gemachten Beschwerden belegen und dokumentieren könnten. Im Hinblick auf noch zukünftig nachgereichte ärztliche Berichte verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne (B-act. 7). C.f Replikweise beanstandete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist irrtümlich auf den 11. Mai 2020 datiert), die Vorinstanz habe sich zu den beschwerdeweisen Rügen, namentlich zur Unterlassung der Untersuchungspflicht, nicht geäussert. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erscheine nach wie vor als begründet. Er stellte weiter in Aussicht, noch medizinische Akten einzureichen (B-act. 9). C.g Am 12. August 2020 reichte er einen psychiatrischen Erstbeurteilungsbericht vom 18. Dezember 2018, erstellt am 11. Februar 2019, einen psychiatrischen Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 sowie den spezialärztlichen Bericht des Hals-Nasen-Ohrenarztes vom 3. Dezember 2018 (inkl. Tonaudiogramm) nach (B-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, sowie sein Antrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu prüfen. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 456 ff., 1133 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 9 f. zu Art. 12). Im AsylG wird die Mitwirkungspflicht spezialgesetzlich in Art. 8 statuiert. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (BVGE 2012/21 E 5.1 S. 414 f. m.H. auf EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, mit der Begründung, diese habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und ungenügend im Hinblick auf seine persönliche Situation und seine Ausreisegründe abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die schweren Verfahrensmängel seien auf Beschwerdestufe nicht zu heilen. 3.2.1 Vorab rügte er, die Vorinstanz habe nicht ordnungsgemäss über das Alter des Beschwerdeführers verfügt und habe ihm die Möglichkeit genommen, gegen die Anpassung des Geburtsdatums Beschwerde zu führen. Sein chronologisches Alter bleibe strittig, was festzuhalten sei. Er verwies sinngemäss auf die Praxis zu einem allfälligen Spielraum bei der durchgeführten Handknochenanalyse. In der Folge verzichtete er indes darauf, die Anpassung seines Alters anzufechten oder eine entsprechende Korrektur zu beantragen, weil er sein Alter aufgrund der nicht widerspruchsfreien Ausführungen zu seinem Geburtsdatum und Alter in den Anhörungen sowie mangels Identitätsdokumenten nicht schlüssig belegen könne. Er verlange lediglich einen Vermerk im System, dass er das Geburtsdatum bestreite, damit ihm später nicht zum Nachteil gereiche, wenn er Identitätsdokumente mit dem von ihm im Verfahren geltend gemachten Geburtsdatum einreiche. Für die hier zu behandelnden Fragen spiele sein Alter respektive der Unterschied eines Jahres keine Rolle mehr. 3.2.2 Hinsichtlich seines Fluchtgrundes des Rassismus in Guinea rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des Konflikts zwischen den ethnischen Gruppen, denen er beiden angehöre, auf ihn persönlich ungenügend abgeklärt. Er habe kaum Gelegenheit gehabt, dazu etwas zu sagen. Die Ausreisegründe hingen mit der Zerstörung der Einkommensgrundlage seiner Eltern zusammen, welche durch Plünderung und Zerstörung ihres Ladens in Conakry entstanden sei. Die ethnisch-politisch motivierten, teilweise sehr gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Hauptstadt hätten zur Folge gehabt, dass die Familie dort auch später (als der Beschwerdeführer bereits in Benin gelebt habe) keine Existenzgrundlage mehr habe aufbauen können. Er sei in der Anhörung ausserdem nie darauf hingewiesen worden, dass er die konkreten Vorbringen, dass er wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft gehasst und Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, hätte konkretisieren müssen. Schliesslich habe er auch nur beschränkt Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen und Angaben zu seiner Vergangenheit und der familiären Situation zu präzisieren. Auch im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erfasst oder sachgerecht abgeklärt und habe wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. 3.3 Diesen Rügen schliesst sich das Gericht nicht an. Es ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer durchaus die genügende Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern, und dass die Vorinstanz sich auch mit seinen Vorbringen, sowohl hinsichtlich der Feststellung seines Alters als auch mit den geltend gemachten Fluchtgründen der Diskriminierung/ Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner familiären Problematik, in genügendem Mass auseinandergesetzt hat. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Strittigkeit seines Geburtsdatums beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat es - obwohl mehrfach darauf aufmerksam gemacht - unterlassen, Unterlagen zu seiner Identität und damit zu seinem Alter einzureichen. In der BzP gab er an, er habe in Guinea einen Geburtsschein, den er sich schicken lassen könne (A10 F1.06, F4.04); ein solches Dokument wurde in der Folge nicht beigebracht. Auch hinsichtlich der erwähnten Identitätskarte (oder Aufenthaltsbewilligung resp. Konsularkarte, vgl. A27 F111 ff.), welche durch das guineische Konsulat in Benin im Jahr 2013 erstellt worden sei, und die gemäss seinen Angaben in Libyen verloren gegangen sei, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich um einen Ersatz bemüht (vgl. A10 F4.03, F5.02; A27 F5) oder in anderer Weise versucht hätte, seine Identität zu belegen. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer nach über vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Beschwerdeverfahren nun in Aussicht stellt, allenfalls in Zukunft Identitätspapiere (mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum) nachreichen zu wollen. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst feststellt, erweisen sich seine Angaben zu seinem Alter in der BzP und den Anhörungen nicht als widerspruchsfrei (vgl. A10 F1.06, F1.17.04, F8.01; und A27 F21-24, F112-113). Dass das SEM bei dieser Sachlage die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erachtet und den Beschwerdeführer als volljährig erachtet hat, wobei dem in ZEMIS festgehaltenen entsprechenden Geburtsdatum ein Bestreitungsvermerk beigefügt wurde (A13), ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beantragt, es sei ein Bestreitungsvermerk zu seinem Geburtsdatum anzubringen, erweisen sich seine Vorbringen als gegenstandslos. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer beim SEM nie eine ZEMIS-Berichtigung verlangt und will auch im Beschwerdeverfahren die Festlegung seines Alters explizit nicht bemängeln (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Jedenfalls sind im Zusammenhang mit dem Vorgehen des SEM, was die Registrierung eines Geburtsdatums betrifft, das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spiegelt, keine Verfahrensmängel festzustellen. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, er habe im Rahmen der BzP und in den Anhörungen die Situation in Guinea als Angehöriger der Malinke und der Peul nicht in genügendem Mass geltend machen können, ist anhand der Protokolle nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt haben sollte, seine Asylgründe darzulegen. Er führte zwar aus, er sei schon als Kind in Guinea wegen der ethnischen Konflikte von beiden Ethnien gehasst worden, die Malinke würden ihn als Peul und die Peul ihn als Malinke betrachten. Auf die anschliessende Frage, wie er dies gemerkt habe, antwortete er, er wisse es, weil er beide Sprachen, Malinke und Peul, gleich gut spreche und verstehe (A27 F93 f.). Es folgten Aussagen, dass die beiden Bevölkerungsgruppen in der Gegend der Stadt G._______, wo er aufgewachsen sei, etwa gleich stark vertreten gewesen seien und Konflikte jeweils entstanden seien, wenn es um Macht gegangen sei, die gemischten Familien aber miteinander auskommen würden (A27 F96 ff.). Er berichtete weiter von der zweimaligen Zerstörung des Ladens seiner Eltern in Conakry in den Jahren 2010 und 2013 und von der Folge, dass die Eltern, respektive im Jahr 2013 die Mutter deswegen verschuldet zurück ins Dorf gekommen seien. Jedenfalls die erste Zerstörung sei aus rassistischen Gründen erfolgt, weil der Vater Malinke sei (A27 F79, F84-F88). Aus diesen Angaben kann nicht direkt geschlossen werden, dass er als Schulkind, der damals im Dorf bei seiner Grossmutter lebte, wegen seiner gemischt-ethnischen Wurzeln in einem asylrelevanten Mass diskriminiert, ausgegrenzt und systematisch gequält worden wäre, wie er sinngemäss in der Beschwerde geltend macht. In der BzP hatte er die Frage, ob er persönlich in Guinea je Probleme gehabt habe, verneint (vgl. A10 Ziff. 7.02). In der Anhörung verwies er auf die Frage nach weiteren Asylgründen wiederum im Allgemeinen auf die ethnischen Konflikte, und dass er von beiden Ethnien gehasst werde (A27 F120), ohne dies zu konkretisieren. Weiter verwies er auf die allgemeine Sicherheitslage in Guinea und führte aus, dass die Behörden sich nicht um solche Dinge - wie die Plünderung und Zerstörung des Ladens seines Vaters - kümmern würden (A27 F127). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich ausführlicher und substantiierter zu seinen Erlebnissen und der Betroffenheit wegen der angegebenen ethnischen Probleme zu äussern, soweit er sie bis im Jahr 2011 in Guinea erlebte (A27 F79 ff.). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt hätte, entspricht nicht der Aktenlage. 3.3.3 Der Beschwerdeführer erwähnte im Weiteren ganz am Ende der Anhörung im Rahmen seiner Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Guinea den Konflikt, den er mit seinem Vater habe, weil er mit einem Teil des Verkaufserlöses des Ladens seines Halbbruders seine Flucht nach Europa finanziert habe (A27 F127). Aus den Akten ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass er nicht die Gelegenheit gehabt hätte, sich hierzu weiter und substanziierter zu äussern. 3.3.4 Die Vorinstanz hat sich - entgegen den Rügen des Beschwerdeführers - in der Verfügung ferner mit seinen Angaben zu seiner ethnischen Herkunft als Kind einer Peul und eines Malinke und der zweimaligen Zerstörung des Ladens der Eltern in Conakry auseinandergesetzt und diese Vorbringen in einen Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Guinea mit ethnischen Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen der Malinke und der Peul gebracht. Sie hat dabei ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Guinea im Jahr 2011 verlassen habe, davon nur indirekt betroffen gewesen sei (vgl. angefochtene Verfügung, Teil III S. 4 f.). Zur Problematik hinsichtlich des Streits mit dem Vater hat sie sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt (vgl. Verfügung, Teil IV S. 6). Ferner hat sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Situation in Guinea hinlänglich Rechnung getragen (vgl. Verfügung, Teil IV S. 5 f.). Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung genügen der Begründungspflicht. 3.3.5 Von einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts durch die Vor-instanz kann damit keine Rede sein, ebensowenig wie von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entsprechend sind auch keine (schweren) Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Der Hauptantrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
4. In seinem Eventualbegehren beanstandet der Beschwerdeführer weiter, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und eventuell unzulässig sei. Im Asylpunkt und betreffend Anordnung der Wegweisung als solche wurde die Verfügung nicht angefochten. Auch die Begründung der Beschwerde richtet sich - soweit nicht insgesamt die Kassation der Verfügung aus formellen Gründen beantragt wurde (oben E. 3) - ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Damit sind die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, sowie die Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es verbleibt demnach, die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Verfügung vom 23. März 2020 mit der politischen Situation in Guinea auseinander; sie würdigte die ethnischen Spannungen im Land, die schon wiederholt zu Gewaltakten geführt hätten (Verfügung, Teil III S. 4), und nahm Bezug auf Proteste und Gewaltausbrüche im Februar 2017 im Rahmen der Verschiebung von Wahlen, einem Streik der Lehrergewerkschaften und der Schliessung der Schulen sowie auf erneute grössere Proteste im Februar 2018 im Zusammenhang mit den Wahlen auf Gemeindeebene und von der Opposition erhobenen Vorwürfen von Wahlbetrug (Verfügung, Teil IV Ziff. 2 S. 5). Sie führte weiter aus, vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Lageeinschätzung. Es führte in seinem Urteil E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 aus, Guinea sei nach wie vor von politischen und ethnischen Spannungen geprägt. Seit April 2019 sei es immer wieder zu Massenprotesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Todesopfern in Zusammenhang mit einem umstrittenen Verfassungsreferendum, welches dem damals amtierenden Präsidenten Alpha Condé eine dritte Amtszeit ermöglicht habe, gekommen. Trotz der volatilen Lage und auch unter Berücksichtigung der neueren politischen Entwicklungen sei aber nicht davon auszugehen, dass alle guineischen Staatsangehörigen in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien (vgl. BVGer E-1705/2018 vom 16. Oktober 2020 E. 10.2.2-10.2.3 m.w.H. sowie statt vieler: BVGer E-158/2020 vom 13. Juli 2020 E. 8.5.2.1). An dieser Einschätzung ändert auch der Militärputsch vom 5. September 2021, bei welchem der seit dem Jahr 2010 amtierende Präsident Alpha Condé inhaftiert wurde und die Putschisten die Kontrolle im Land übernahmen, nichts (vgl. Der Mann, der sich einst zum «Mandela Guineas» ausrief, wird von seiner eigenen Spezialeinheit weggeputscht, , 6.9.2021; sowie Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident , 7.10.2021; sowie Urteil des BVGer D-4909/2019 vom 11. Oktober 2021 E. 8.7). Auch unter Berücksichtigung der im Land bestehenden ethnischen Spannungen zwischen den Peul und Malinke, den beiden grössten ethnischen Gruppierungen in Guinea - auf die auch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Lagebeurteilungen von ACCORD und von EASO Bezug genommen wird - ist weiterhin nicht von einer generellen Situation allgemeiner Gewalt in Guinea auszugehen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann sei und gemäss seinen Angaben sechs Jahre Primarschule in Guinea und drei Jahre College in Benin absolviert habe. Weiter habe er in Guinea Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, die er finanziell unterstützt habe. Der angegebene Konflikt zum Vater schien dem SEM nicht unüberwindbar, zumal er Rückkehrhilfe beantragen und seinem Vater allenfalls einen Teil des Geldes abgeben könne. Er spreche Peul, Malinke, gut Französisch und habe in der Schweiz auch Deutschkenntnisse erworben; die Sprachkenntnisse würden ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Grundlage in der Heimat nützlich sein. Ferner besitze seine Familie Ackerland in der Grösse eines Fussballfeldes und sowohl seine Eltern als auch er selbst hätten in der Vergangenheit schon einen Lebensmittelladen geführt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt in Guinea selbst zu bestreiten und sogar seine Familienangehörigen etwas zu unterstützen. 7.3.2 Der Auffassung der Vorinstanz ist im Wesentlichen beizupflichten (zu den Vorbringen aus gesundheitlicher Hinsicht siehe hiernach E. 7.4). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des Konfliktes mit dem Vater nicht zu ihm und seiner Mutter ins Dorf zurückkehren möchte, falls sich die Situation - wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht - bis heute nicht geändert haben sollte. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sein jüngerer Bruder bei einer Tante im Stadtzentrum in G._______ wohnte und dort zur Schule ging (A27 F7-11, F39, F42, F44-47). Er hatte mit diesem Bruder auch telefonischen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass ausser der Kernfamilie im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein weiterer familiärer Anknüpfungspunkt in der Stadt G._______ besteht, sollte der Beschwerdeführer nicht ins Heimatdorf zurückkehren wollen. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehendem jungen Mann, der jedenfalls seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in Guinea verbracht und der keine eigenen familiären Unterhaltspflichten hat, grundsätzlich zuzumuten ist, sich in Guinea eine neue Existenz aufzubauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass er zwei Ethnien angehört, daran etwas ändern würde. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte - ausser Vollzugshindernissen in ethnisch-sozialer und familiärer Hinsicht - im Beschwerdeverfahren medizinische Vollzugshindernisse geltend. Einerseits leide er unter einer starken Hörbehinderung. (...). Andererseits leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) und es bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Er sei seit Dezember 2018 in ambulanter psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 habe er panische Angst vor einer Rückschaffung und berichte von Todesängsten aufgrund des Konflikts mit dem Vater und massiven gesellschaftlichen Benachteiligungen aufgrund der gemischt-ethnischen Zugehörigkeit. Er sei auch aufgrund der auf der Flucht erlebten traumatischen Erlebnisse belastet. Die Therapiebedürftigkeit sei klar ausgewiesen. Gemäss dem Bericht sei im Falle eines Wegfalls der stützenden psychiatrischen oder fachpsychologischen Gespräche sowie der psychopharmakologischen Medikation davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Von einer adäquaten Behandlung im Heimatland sei gemäss Ansicht der behandelnden Fachpersonen nicht auszugehen. Auch die Möglichkeit der sozialen Reintegration im Heimatland erscheine aus den beschriebenen medizinischen und ethnischen Gründen sowie wegen der familiären Konflikte stark in Frage gestellt. Der Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. B-act. 10). In gesundheitlicher Hinsicht geht demnach aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer handicapiert ist. Zu prüfen bleibt der Einfluss dieser Handicaps auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 7.4.3 Was die Hörbehinderung seit Dezember 2017 betrifft, ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich zu verständigen und Gespräche zu führen, wie er in der Anhörung beim SEM am 17. Juli 2018 bewiesen hat. Er kann auch mit Familienangehörigen telefonieren (vgl. A27 F6-8, F127). Trotz klarer und unmissverständlicher Aufforderung in der Anhörung, Arztberichte zu seinem Hörproblem einzureichen (vgl. A27 F78), hat er erst im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen eingereicht, obwohl der Bericht des Facharztes vom 3. Dezember 2018 (Beilage zu B-act. 10) stammte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Diese Aspekte sprechen nicht für einen bestehenden hohen Leidensdruck. Die Hörbehinderung dürfte ihn insgesamt an seinem wirtschaftlichen Fortkommen in Guinea nicht massgeblich einschränken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Behinderung in eine medizinische Notlage geraten könnte. 7.4.4 Weiter geht aus den psychiatrischen Berichten vom 11. Februar 2019 und vom 29. Juli 2020 (Beilagen zu B-act. 10) hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung (im Juli 2020 aktuell mitteschwere Episode) leide, die sich gemäss Verlaufsbericht vom 29. Juli 2020 mit einem Rückzugsverhalten (auch als Folge des «Lockdowns» im Frühling 2020 und dem damit verbundenen Wegfall von Tagesstrukturierungen), massiven Zukunftsängsten mit Gedankendrehen und Schlafstörungen äussere. Die Schlafstörungen hätten sich unter der medikamentösen Therapie verbessert. Soweit ersichtlich, erfolgte die psychiatrisch-psychologische Behandlung seit Dezember 2018 einerseits medikamentös und andererseits mittels einer monatlichen Gesprächstherapie. Auch zu dieser Einschränkung hat der Beschwerdeführer es im Asylverfahren unterlassen, Akten einzureichen und damit seinen Gesundheitszustand zu dokumentieren, was ebenfalls nicht auf einen hinreichend hohen Leidensdruck hinweist. Insgesamt erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch aufgrund der vorhandenen psychiatrischen Berichte (medikamentöse Behandlung, begleitet von einer ambulanten, monatlichen Gesprächstherapie) nicht als derart gravierend, dass er mit einer erschwerten Zugänglichkeit zu einer psychiatrischen Behandlung in seiner Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.4.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Es bleibt ihm in Bezug auf die von ihm benötigten Medikamente unbenommen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand: