Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 in den Sudan, gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz und reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 23. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei Befreiungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe die Familie deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der Nacht mehrmals nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief gegeben, den sie jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe ihr Vater ihr erzählt, dass diese Person verhaftet worden sei und sie deshalb in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch getan habe. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 20. Juni 2015, ein Schreiben des Europabüros der OLF vom 23. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein und schickte die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die beim ersten Mal vergessen gegangen waren, mit. G. Mit Eingabe vom 21. August 2015 reichte die Vorinstanz die ergänzende Vernehmlassung ein. Sie hält nach wie vor an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 setzte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. I. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik und eine Kostennote ein. J. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Ihr Vorbringen, sie habe politische Papiere an einen Mann, der schliesslich verhaftet worden sei, weitergegeben und habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht zu belegen. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Hinweise für eine konkrete Bedrohung gebe es keine. Auch die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Hinweise, dass ihr wegen der OLF-Mitgliedschaft ihres Vaters konkrete Probleme entstanden wären, gebe es keine.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne die im Fluchtzeitpunkt bestehende und heutige politische Lage in Äthiopien. Ihre Furcht vor Verfolgung fusse nicht auf blossem subjektivem Empfinden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden davon berichten, dass Mitglieder der OLF und deren Familienangehörige staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Mit ihren Botengängen sei sie ein reales Risiko einer Verhaftung eingegangen, umso mehr als der Verbindungsmann von den Behörden aufgespürt worden sei. Nur durch die Flucht aus ihrem Heimatland habe sie sich den Konsequenzen entziehen können. Es möge vielleicht sein, dass ihr alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne drohe, ihre Ethnie sei jedoch als zusätzlicher Faktor zu berücksichtigen.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für ihren Vater, der OLF-Mitglied sei, Botengänge ausgeführt. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass ihr Kontaktmann festgenommen worden sei, weshalb sie das Land verlassen habe. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zutreffend vor, mangels objektiver Anzeichen für eine staatliche Verfolgung müsse ihre geltend gemachte Furcht als unbegründet erachtet werden. So kann die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen, warum ihr Kontaktmann festgenommen worden sei, wie ihr Vater dies erfahren habe oder ob die staatlichen Behörden aufgrund dieser Festnahme tatsächlich nach ihr suchen würden. Sie bringt hierzu lediglich vor, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass die Person festgenommen worden sei und es für sie gefährlich sei, da er sie verraten könnte (SEM-Akten, A12/20 F48 und F116). Sodann bringt sie vor, dass nach ihrer Ausreise Leute, die ihre Mutter nicht kenne, nach ihrem Aufenthalt gefragt hätten (SEM-Akten, A12/20 F24). Sie substantiiert dieses Vorbringen jedoch weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass diese Leute, wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung auch selbst anmerkt (SEM-Akten, A12/20 F23), weiterhin wegen ihres Vaters bei der Mutter vorbeigekommen sind. Objektive Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden finden sich, auch unter Berücksichtigung, dass ihr Vater Mitglied der OLF ist, in den Akten damit keine, weshalb die Asylrelevanz des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts zu verneinen ist.
E. 4.3.2 Bezüglich der in der Anhörung geltend gemachten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht der einmaligen Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Oromo-Veranstaltung würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie durch ihr Engagement in besonderem Masse aufgefallen wäre. Auch wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, würden diese angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Äthiopier nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die vorgebrachte exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei ungeeignet, um subjektive Nachfluchtgründe zu bewilligen. In ihrer Vernehmlassung fügt die Vorinstanz hinzu, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland genau. Auch wenn sie selbst keine Führungsrolle innerhalb der Oromo-Bewegung in der Schweiz innehabe, sei aufgrund der systematischen Überwachung der Exilopposition davon auszugehen, dass das Regime Kenntnis von ihren Tätigkeiten in der Schweiz habe. In ihrer Replik führt sie zudem aus, im Schreiben der Oromo Community of Switzerland werde die gefährliche Lage beschrieben, in der sie sich befinde, verstärkt auch durch ihre aktive Mitgliedschaft. Dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, sei unzutreffend. Auf das Schreiben der OLF sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Dass sie an Veranstaltungen der Oromo Community of Switzerland teilnehme, welche in Äthiopien verboten wären, qualifiziere sie als Oppositionelle.
E. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
E. 5.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
E. 5.6 Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos einer Veranstaltung und den zwei eingereichten Schreiben (der OLF und der Oromo Community of Switzerland) gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute betätigt sie sich in entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Aus den beiden Schreiben, welche fast ausschliesslich die allgemeine Situation der Oromo in Äthiopien thematisieren und als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müssen, geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise exponieren würde. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gewährt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem familiären Beziehungsnetz kann weitergehend den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder. Es ist davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort wieder einziehen können. Die Vorinstanz führt aus, dass es im äthiopischen Kontext erstaune, was die Beschwerdeführerin über ihr angeblich fehlendes familiäres Beziehungsnetz erzähle. Ihre diesbezüglichen Angaben, dass sie ausser ihrer Mutter und ihrer kranken Tante über keine weiteren Verwandten verfüge, können ihr nicht geglaubt werden. Insbesondere sind ihre Aussagen zum Verbleib ihres Bruders widersprüchlich (SEM-Akten, A12/20 F62 und F139 ff.). Gleiches gilt für ihre Ausführungen bezüglich ihrer Nachbarschaft, wo sie vorbringt, dass jeder nur für sich selbst sorge (SEM-Akten, A12/20 F39 ff.). Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen, dass sie den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlägt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz verfügt, dass ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter verfügt die Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem Wegzug des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben müssen, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum Frauen diese Arbeit nicht ebenfalls erledigen könnten. Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau mit sechsjähriger Schulbildung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Dem vom Gericht am 16. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser reichte am 8. September 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'530.- (11.65 Stunden à Fr. 200.-, Fr. 14.60 Auslagen plus MWSt) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'903.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'903.05 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4205/2015 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 in den Sudan, gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz und reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 23. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei Befreiungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe die Familie deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der Nacht mehrmals nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief gegeben, den sie jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe ihr Vater ihr erzählt, dass diese Person verhaftet worden sei und sie deshalb in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch getan habe. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 - eröffnet am 5. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 20. Juni 2015, ein Schreiben des Europabüros der OLF vom 23. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein und schickte die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die beim ersten Mal vergessen gegangen waren, mit. G. Mit Eingabe vom 21. August 2015 reichte die Vorinstanz die ergänzende Vernehmlassung ein. Sie hält nach wie vor an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 setzte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. I. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik und eine Kostennote ein. J. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Ihr Vorbringen, sie habe politische Papiere an einen Mann, der schliesslich verhaftet worden sei, weitergegeben und habe befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht zu belegen. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Hinweise für eine konkrete Bedrohung gebe es keine. Auch die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Hinweise, dass ihr wegen der OLF-Mitgliedschaft ihres Vaters konkrete Probleme entstanden wären, gebe es keine. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne die im Fluchtzeitpunkt bestehende und heutige politische Lage in Äthiopien. Ihre Furcht vor Verfolgung fusse nicht auf blossem subjektivem Empfinden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden davon berichten, dass Mitglieder der OLF und deren Familienangehörige staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Mit ihren Botengängen sei sie ein reales Risiko einer Verhaftung eingegangen, umso mehr als der Verbindungsmann von den Behörden aufgespürt worden sei. Nur durch die Flucht aus ihrem Heimatland habe sie sich den Konsequenzen entziehen können. Es möge vielleicht sein, dass ihr alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne drohe, ihre Ethnie sei jedoch als zusätzlicher Faktor zu berücksichtigen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für ihren Vater, der OLF-Mitglied sei, Botengänge ausgeführt. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass ihr Kontaktmann festgenommen worden sei, weshalb sie das Land verlassen habe. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zutreffend vor, mangels objektiver Anzeichen für eine staatliche Verfolgung müsse ihre geltend gemachte Furcht als unbegründet erachtet werden. So kann die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben machen, warum ihr Kontaktmann festgenommen worden sei, wie ihr Vater dies erfahren habe oder ob die staatlichen Behörden aufgrund dieser Festnahme tatsächlich nach ihr suchen würden. Sie bringt hierzu lediglich vor, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass die Person festgenommen worden sei und es für sie gefährlich sei, da er sie verraten könnte (SEM-Akten, A12/20 F48 und F116). Sodann bringt sie vor, dass nach ihrer Ausreise Leute, die ihre Mutter nicht kenne, nach ihrem Aufenthalt gefragt hätten (SEM-Akten, A12/20 F24). Sie substantiiert dieses Vorbringen jedoch weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass diese Leute, wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung auch selbst anmerkt (SEM-Akten, A12/20 F23), weiterhin wegen ihres Vaters bei der Mutter vorbeigekommen sind. Objektive Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden finden sich, auch unter Berücksichtigung, dass ihr Vater Mitglied der OLF ist, in den Akten damit keine, weshalb die Asylrelevanz des von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalts zu verneinen ist. 4.3.2 Bezüglich der in der Anhörung geltend gemachten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht der einmaligen Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Oromo-Veranstaltung würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie durch ihr Engagement in besonderem Masse aufgefallen wäre. Auch wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, würden diese angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Äthiopier nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die vorgebrachte exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei ungeeignet, um subjektive Nachfluchtgründe zu bewilligen. In ihrer Vernehmlassung fügt die Vorinstanz hinzu, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, das äthiopische Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland genau. Auch wenn sie selbst keine Führungsrolle innerhalb der Oromo-Bewegung in der Schweiz innehabe, sei aufgrund der systematischen Überwachung der Exilopposition davon auszugehen, dass das Regime Kenntnis von ihren Tätigkeiten in der Schweiz habe. In ihrer Replik führt sie zudem aus, im Schreiben der Oromo Community of Switzerland werde die gefährliche Lage beschrieben, in der sie sich befinde, verstärkt auch durch ihre aktive Mitgliedschaft. Dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, sei unzutreffend. Auf das Schreiben der OLF sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Dass sie an Veranstaltungen der Oromo Community of Switzerland teilnehme, welche in Äthiopien verboten wären, qualifiziere sie als Oppositionelle. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist. 5.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 5.6 Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos einer Veranstaltung und den zwei eingereichten Schreiben (der OLF und der Oromo Community of Switzerland) gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute betätigt sie sich in entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Aus den beiden Schreiben, welche fast ausschliesslich die allgemeine Situation der Oromo in Äthiopien thematisieren und als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden müssen, geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise exponieren würde. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei alleinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gewährt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem familiären Beziehungsnetz kann weitergehend den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder. Es ist davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort wieder einziehen können. Die Vorinstanz führt aus, dass es im äthiopischen Kontext erstaune, was die Beschwerdeführerin über ihr angeblich fehlendes familiäres Beziehungsnetz erzähle. Ihre diesbezüglichen Angaben, dass sie ausser ihrer Mutter und ihrer kranken Tante über keine weiteren Verwandten verfüge, können ihr nicht geglaubt werden. Insbesondere sind ihre Aussagen zum Verbleib ihres Bruders widersprüchlich (SEM-Akten, A12/20 F62 und F139 ff.). Gleiches gilt für ihre Ausführungen bezüglich ihrer Nachbarschaft, wo sie vorbringt, dass jeder nur für sich selbst sorge (SEM-Akten, A12/20 F39 ff.). Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen, dass sie den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlägt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz verfügt, dass ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter verfügt die Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem Wegzug des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben müssen, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum Frauen diese Arbeit nicht ebenfalls erledigen könnten. Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau mit sechsjähriger Schulbildung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Dem vom Gericht am 16. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser reichte am 8. September 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'530.- (11.65 Stunden à Fr. 200.-, Fr. 14.60 Auslagen plus MWSt) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'903.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'903.05 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: