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E-3054/2020

E-3054/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 und der Anhörung vom 22. April 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo, in B._______, Provinz West Wellega, Regionalstaat Oromia, geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei früher Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und er und seine Familie hätten die Soldaten mit Nahrungsmitteln, Beherbergungen und Geld unterstützt, weshalb sie als terroristische Familie abgestempelt worden seien. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt und im nahegelegenen C._______ einen kleinen Laden betrieben, wo er (der Beschwerdeführer) jeweils gearbeitet habe. Die Schule habe er während des ersten Semesters der (...) Klasse, nach einem Anschlag auf das Schulgebäude, abgebrochen. Die Schüler der (...) hätten am (...) 2014 gegen die Brutalität der Regierung demonstriert. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Klasse in der Schule gewesen und habe nichts von dieser Demonstration mitbekommen, als Angehörige der Regierung in der Schule plötzlich mehrere Bomben explodieren lassen hätten. Es seien in der Folge viele Schüler festgenommen und inhaftiert worden. Er habe sich bei der Flucht verletzt, sei von den Sicherheitskräften festgenommen, zusammengeschlagen und für drei (BzP) beziehungsweise zwei (Anhörung) Monate in C._______ inhaftiert worden. Erst nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er wieder freigekommen. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2015 sei er erneut festgenommen und für fünf (BzP) beziehungsweise zwei (Anhörung) Monate in D._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er schwer misshandelt worden. Sein Bruder sei eine politische Führungsperson einer Jugendbewegung - die sogenannte «E._______» - gewesen und etwa im (...) 2015 erschossen worden. An seiner Beerdigung hätten viele Anhänger der Bewegung demonstriert. Diese Demonstration sei durch die Polizei gewaltsam gestoppt und ungefähr 50 bis 60 Jugendliche seien festgenommen und verschleppt worden. Insgesamt gehe es der Regierung um die Vertreibung der Oromos, zu denen auch er gehöre. Er sei schon mehrmals als Jugendlicher verhaftet und auch als Terrorist angeklagt worden. Im Gefängnis seien die Bedingungen sehr schwierig gewesen, man habe ihn misshandelt und gefoltert. Als er das letzte Mal inhaftiert gewesen sei, habe jemand für ihn gebürgt, worauf er freigelassen worden sei. Man habe ihm jedoch befohlen, sich jederzeit zu Verfügung zu halten. Aus Angst, wieder in Gefängnis zu müssen und wie sein Bruder zu enden, habe er schliesslich Äthiopien im (...) 2016 illegal verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er an verschiedenen exilpolitischen Versammlungen teilgenommen und gegen die Unterdrückung der Oromo durch die heimatliche Regierung demonstriert. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie des Asylentscheides vom 12. Mai 2020, des Personalienblattes des Empfangs- und Verfahrenszentrums und des Aktenverzeichnisses des SEM sowie sechs Fotos betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten bei. Ausserdem stellte er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. D. Am 16. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dieser könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Am 25. Juni 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons F._______ zu den Akten gereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101, SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Frage. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer betreffend die Dauer seiner Inhaftierung und den Besitz eines Einwohnerausweises erheblich widersprochen. Mit der Begründung, die Vorbringen seien ohnehin nicht mehr asylrelevant, verzichtete die Vorinstanz jedoch auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Situation in Äthiopien habe sich seit der Gesucheinreichung im Jahr 2016 grundlegend verändert. Am 2. April 2018 sei Abiy Ahmed zum neuen Premierminister gewählt worden, welcher selber der Ethnie Oromo angehöre. Das Verhältnis der Regierung zu denOromo und der OLF-Partei habe sich seither verbessert. So seien Personen mit bedeutendem politischen Profil zurückgekehrt und begnadigt worden. Der Ausnahmezustand sei aufgehoben und die Amnestieproklamation in ein reguläres Gesetz überführt worden. Des Weiteren sei die Terrorismus-Einstufung der drei Organisationen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7 aufgehoben und ein Versöhnungsabkommen zwischen der OLF und der äthiopischen Regierung verkündet worden. Die Würdigung der innenpolitischen Situation, insbesondere seit der Ernennung des neuen Premierministers Abiy, einem Oromo, lasse damit den Schluss zu, dass sich die Lage seit dem Asylgesuch vom 28. August 2016 besonders für die Oromo erheblich verbessert habe. Insgesamt gebe es somit keine begründetet Furcht mehr, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen den geltend gemachten politischen Aktivitäten oder alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Auch den exilpolitischen Aktivitäten könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zugesprochen werden. Es könne nicht von staatlicher Verfolgung exilpolitischer Aktivisten ausgegangen werden, da selbst Personen mit einem deutlich politischen Profil nach Äthiopien zurückkehrten, ohne dass sie inhaftiert oder einem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich nicht genau an alle Inhaftierungen erinnern könne. Er sei auf die Widersprüche nie angesprochen worden. Des Weiteren würden kleinere Widersprüche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die Ausführungen über seine Asylgründe und sein Leben seien genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Hinsichtlich der veränderten Situation in Äthiopien macht er geltend, die ethnisch bedingten Spannungen seien trotz des Machtwechsels im Jahr 2018 und der damit einhergehenden angeblichen Stabilisierung in Äthiopien nach wie vor verbreitet. Die neue Regierung habe die Konflikte, bei welchen mehrere Personen gestorben seien, nicht im Ansatz unter Kontrolle bringen können. Gleichzeitig seien zahlreiche Journalisten/-innen und andere Kritiker/-innen der Regierung weiterhin von willkürlichen Festnahmen, rechtswidrigen Inhaftierungen über längere Zeiträume hinweg sowie von unfairen Gerichtsverfahren aufgrund von Anklagen nach dem Antiterrorgesetz bedroht. Insbesondere weil die Sicherheitskräfte ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nachkämen, komme es immer wieder zu Wellen der Gewalt zwischen ethnischen Gruppen. Gemäss dem aktuells-ten Bericht vom Amnesty International vom Mai 2020 würden äthiopische Sicherheitskräfte auf Angriffe bewaffneter Oppositionsgruppen in den Regionen Amhara und Oromia mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen reagieren. Als Reaktion auf die zahlreichen Vorfälle von Gewalt zwischen den ethnischen Gruppen habe die Regierung dem Parlament im November 2019 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher weit gefasste und vage Bestimmungen enthalte, die das Recht auf freie Meinungsäusserungen aushöhlen würden. Aufgrund der sehr volatilen Lage in Äthiopien, die sich mit Blick auf die kommenden Wahlen beziehungsweise deren Verschiebung aufgrund der Corona-Pandemie noch weiter verschlechtern dürfte, könne an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 nicht festgehalten werden. Es sei nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Situation für politisch Verfolgte und Protestierende auszugehen. Des Weiteren sei es zwar mit Abiy zu einem personellen, nicht jedoch einem systemischen Wechsel gekommen; dies auch, weil auf Landesebene weiterhin die Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) regiere. Er sei der Sohn eines mehrfach inhaftierten OLF-Sympathisanten, habe eigene Verbindungen zur OLF, sei bereits mehrmals inhaftiert und sein Bruder sei aus politischen Gründen getötet worden. Zudem sei weiterhin ein Verfahren gegen ihn hängig. Ausserdem engagiere er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz politisch für die Oromo-Gemeinschaft. Er habe verschiedentlich an Demonstrationen und politischen Anlässen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, da die Diaspora noch immer intensiv überwacht werde. Aus all diesen Gründen sei er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, erneut ins Visier der äthiopischen Regierung zu geraten. Er geniesse im Gegensatz zu den von der Vorinstanz aufgeführten Personen keinen politischen Schutz, da er der Weltpolitik unbekannt sei. Er würde bei seiner Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seines politischen Aktivismus auch weiterhin verfolgt werden.

E. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Nachdem der Premierminister Hailemariam Desaleng von seinem Posten zurücktrat, wurde im April 2018 Abiy Ahmed, ethnischer Oromo, zu seinem Nachfolger gewählt. Da es im Land weiterhin zu Unruhen kam, führte der Premierminister zahlreiche Reformen durch, die die Stabilität förderten. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Das Friedensabkommen mit Eritrea wurde im darauffolgenden Monat unterzeichnet. Der langjährige Krieg zwischen den zwei Ländern wurde damit beendet. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen mehrere Mitglieder des NISS und des Militärs ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, ONLF und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess - insbesondere an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen, abgerufen am 24. Juni 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die - weit von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernte - Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine systematische Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es darüber hinaus einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF, zu welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Sympathie hegt, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle - (...) Jahre spätere - Verfolgung schliessen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch weiterverfolgt wird, zumal bereits viele Amnestien ausgesprochen wurden. Schliesslich sind keine Anzeichen ersichtlich, die folgern lassen, dass zurückgekehrte Kritiker/-innen der Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für (frühere) Sympathisanten der OLF/OLA. Es liegen folglich keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer ein Profil aufweisen würde, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen würde. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führt, insbesondere nach den neusten Entwicklungen, nicht zu einer Gefährdung.

E. 6.2 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Oromo und an Versammlungen von Oromo-Flüchtlingen teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen jedoch nicht auf ein exponierendes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Er selbst macht auch kein solches geltend. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 auch den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 6 und 7).

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegen würde. Trotz der weiterhin bestehenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3, D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7, D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1)

E. 8.4.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und im Familienbetrieb seiner Eltern Berufserfahrung sammeln können (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 1.17.05, A21 F36 und F40). Mit seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien (vgl. A7 Ziff. 3.01). Seine Familie sei ausserdem im Vergleich relativ wohlhabend (vgl. A21 F42 und F47). Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie ihn nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3054/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 und der Anhörung vom 22. April 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo, in B._______, Provinz West Wellega, Regionalstaat Oromia, geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei früher Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und er und seine Familie hätten die Soldaten mit Nahrungsmitteln, Beherbergungen und Geld unterstützt, weshalb sie als terroristische Familie abgestempelt worden seien. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt und im nahegelegenen C._______ einen kleinen Laden betrieben, wo er (der Beschwerdeführer) jeweils gearbeitet habe. Die Schule habe er während des ersten Semesters der (...) Klasse, nach einem Anschlag auf das Schulgebäude, abgebrochen. Die Schüler der (...) hätten am (...) 2014 gegen die Brutalität der Regierung demonstriert. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Klasse in der Schule gewesen und habe nichts von dieser Demonstration mitbekommen, als Angehörige der Regierung in der Schule plötzlich mehrere Bomben explodieren lassen hätten. Es seien in der Folge viele Schüler festgenommen und inhaftiert worden. Er habe sich bei der Flucht verletzt, sei von den Sicherheitskräften festgenommen, zusammengeschlagen und für drei (BzP) beziehungsweise zwei (Anhörung) Monate in C._______ inhaftiert worden. Erst nachdem sein Vater Geld bezahlt habe, sei er wieder freigekommen. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2015 sei er erneut festgenommen und für fünf (BzP) beziehungsweise zwei (Anhörung) Monate in D._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er schwer misshandelt worden. Sein Bruder sei eine politische Führungsperson einer Jugendbewegung - die sogenannte «E._______» - gewesen und etwa im (...) 2015 erschossen worden. An seiner Beerdigung hätten viele Anhänger der Bewegung demonstriert. Diese Demonstration sei durch die Polizei gewaltsam gestoppt und ungefähr 50 bis 60 Jugendliche seien festgenommen und verschleppt worden. Insgesamt gehe es der Regierung um die Vertreibung der Oromos, zu denen auch er gehöre. Er sei schon mehrmals als Jugendlicher verhaftet und auch als Terrorist angeklagt worden. Im Gefängnis seien die Bedingungen sehr schwierig gewesen, man habe ihn misshandelt und gefoltert. Als er das letzte Mal inhaftiert gewesen sei, habe jemand für ihn gebürgt, worauf er freigelassen worden sei. Man habe ihm jedoch befohlen, sich jederzeit zu Verfügung zu halten. Aus Angst, wieder in Gefängnis zu müssen und wie sein Bruder zu enden, habe er schliesslich Äthiopien im (...) 2016 illegal verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er an verschiedenen exilpolitischen Versammlungen teilgenommen und gegen die Unterdrückung der Oromo durch die heimatliche Regierung demonstriert. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Seiner Beschwerde legte er eine Kopie des Asylentscheides vom 12. Mai 2020, des Personalienblattes des Empfangs- und Verfahrenszentrums und des Aktenverzeichnisses des SEM sowie sechs Fotos betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten bei. Ausserdem stellte er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. D. Am 16. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dieser könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Am 25. Juni 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons F._______ zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101, SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Frage. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer betreffend die Dauer seiner Inhaftierung und den Besitz eines Einwohnerausweises erheblich widersprochen. Mit der Begründung, die Vorbringen seien ohnehin nicht mehr asylrelevant, verzichtete die Vorinstanz jedoch auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Situation in Äthiopien habe sich seit der Gesucheinreichung im Jahr 2016 grundlegend verändert. Am 2. April 2018 sei Abiy Ahmed zum neuen Premierminister gewählt worden, welcher selber der Ethnie Oromo angehöre. Das Verhältnis der Regierung zu denOromo und der OLF-Partei habe sich seither verbessert. So seien Personen mit bedeutendem politischen Profil zurückgekehrt und begnadigt worden. Der Ausnahmezustand sei aufgehoben und die Amnestieproklamation in ein reguläres Gesetz überführt worden. Des Weiteren sei die Terrorismus-Einstufung der drei Organisationen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7 aufgehoben und ein Versöhnungsabkommen zwischen der OLF und der äthiopischen Regierung verkündet worden. Die Würdigung der innenpolitischen Situation, insbesondere seit der Ernennung des neuen Premierministers Abiy, einem Oromo, lasse damit den Schluss zu, dass sich die Lage seit dem Asylgesuch vom 28. August 2016 besonders für die Oromo erheblich verbessert habe. Insgesamt gebe es somit keine begründetet Furcht mehr, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen den geltend gemachten politischen Aktivitäten oder alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Auch den exilpolitischen Aktivitäten könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zugesprochen werden. Es könne nicht von staatlicher Verfolgung exilpolitischer Aktivisten ausgegangen werden, da selbst Personen mit einem deutlich politischen Profil nach Äthiopien zurückkehrten, ohne dass sie inhaftiert oder einem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich nicht genau an alle Inhaftierungen erinnern könne. Er sei auf die Widersprüche nie angesprochen worden. Des Weiteren würden kleinere Widersprüche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die Ausführungen über seine Asylgründe und sein Leben seien genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Hinsichtlich der veränderten Situation in Äthiopien macht er geltend, die ethnisch bedingten Spannungen seien trotz des Machtwechsels im Jahr 2018 und der damit einhergehenden angeblichen Stabilisierung in Äthiopien nach wie vor verbreitet. Die neue Regierung habe die Konflikte, bei welchen mehrere Personen gestorben seien, nicht im Ansatz unter Kontrolle bringen können. Gleichzeitig seien zahlreiche Journalisten/-innen und andere Kritiker/-innen der Regierung weiterhin von willkürlichen Festnahmen, rechtswidrigen Inhaftierungen über längere Zeiträume hinweg sowie von unfairen Gerichtsverfahren aufgrund von Anklagen nach dem Antiterrorgesetz bedroht. Insbesondere weil die Sicherheitskräfte ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nachkämen, komme es immer wieder zu Wellen der Gewalt zwischen ethnischen Gruppen. Gemäss dem aktuells-ten Bericht vom Amnesty International vom Mai 2020 würden äthiopische Sicherheitskräfte auf Angriffe bewaffneter Oppositionsgruppen in den Regionen Amhara und Oromia mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen reagieren. Als Reaktion auf die zahlreichen Vorfälle von Gewalt zwischen den ethnischen Gruppen habe die Regierung dem Parlament im November 2019 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher weit gefasste und vage Bestimmungen enthalte, die das Recht auf freie Meinungsäusserungen aushöhlen würden. Aufgrund der sehr volatilen Lage in Äthiopien, die sich mit Blick auf die kommenden Wahlen beziehungsweise deren Verschiebung aufgrund der Corona-Pandemie noch weiter verschlechtern dürfte, könne an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 nicht festgehalten werden. Es sei nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Situation für politisch Verfolgte und Protestierende auszugehen. Des Weiteren sei es zwar mit Abiy zu einem personellen, nicht jedoch einem systemischen Wechsel gekommen; dies auch, weil auf Landesebene weiterhin die Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) regiere. Er sei der Sohn eines mehrfach inhaftierten OLF-Sympathisanten, habe eigene Verbindungen zur OLF, sei bereits mehrmals inhaftiert und sein Bruder sei aus politischen Gründen getötet worden. Zudem sei weiterhin ein Verfahren gegen ihn hängig. Ausserdem engagiere er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz politisch für die Oromo-Gemeinschaft. Er habe verschiedentlich an Demonstrationen und politischen Anlässen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, da die Diaspora noch immer intensiv überwacht werde. Aus all diesen Gründen sei er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, erneut ins Visier der äthiopischen Regierung zu geraten. Er geniesse im Gegensatz zu den von der Vorinstanz aufgeführten Personen keinen politischen Schutz, da er der Weltpolitik unbekannt sei. Er würde bei seiner Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seines politischen Aktivismus auch weiterhin verfolgt werden. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Nachdem der Premierminister Hailemariam Desaleng von seinem Posten zurücktrat, wurde im April 2018 Abiy Ahmed, ethnischer Oromo, zu seinem Nachfolger gewählt. Da es im Land weiterhin zu Unruhen kam, führte der Premierminister zahlreiche Reformen durch, die die Stabilität förderten. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Das Friedensabkommen mit Eritrea wurde im darauffolgenden Monat unterzeichnet. Der langjährige Krieg zwischen den zwei Ländern wurde damit beendet. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen mehrere Mitglieder des NISS und des Militärs ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, ONLF und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess - insbesondere an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen, abgerufen am 24. Juni 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die - weit von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernte - Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine systematische Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es darüber hinaus einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF, zu welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge eine Sympathie hegt, als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die geltend gemachten Asylgründe im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht auf eine heute aktuelle - (...) Jahre spätere - Verfolgung schliessen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch weiterverfolgt wird, zumal bereits viele Amnestien ausgesprochen wurden. Schliesslich sind keine Anzeichen ersichtlich, die folgern lassen, dass zurückgekehrte Kritiker/-innen der Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für (frühere) Sympathisanten der OLF/OLA. Es liegen folglich keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer ein Profil aufweisen würde, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen würde. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führt, insbesondere nach den neusten Entwicklungen, nicht zu einer Gefährdung. 6.2 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Oromo und an Versammlungen von Oromo-Flüchtlingen teilgenommen. Die diesbezüglich eingereichten Fotos lassen jedoch nicht auf ein exponierendes exilpolitisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Er selbst macht auch kein solches geltend. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 auch den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 6 und 7). 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegen würde. Trotz der weiterhin bestehenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3, D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7, D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1) 8.4.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und im Familienbetrieb seiner Eltern Berufserfahrung sammeln können (vgl. A7 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 1.17.05, A21 F36 und F40). Mit seinen Eltern, Geschwistern, Onkeln und Tanten verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien (vgl. A7 Ziff. 3.01). Seine Familie sei ausserdem im Vergleich relativ wohlhabend (vgl. A21 F42 und F47). Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie ihn nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: