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D-863/2019

D-863/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Eine im Auftrag des SEM am (...) durchgeführte Handknochenanalyse ergab beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren oder älter. In der Folge setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. B.b Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original mit Geburtsdatum vom (...) zu den Akten. C. Am 16. August 2016 fand eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Oromo und in B._______ geboren, wo er als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe die Schule in der achten Klasse im Jahr (...) abgebrochen, weil er gemerkt habe, dass er als Oromo ohnehin nicht vorankommen werde. Sein Vater sei früher Mitglied der Oromo Befreiungsfront Adda Bilisummaa Oromoo (ABO) gewesen. Die ABO habe 1991 das Land verlassen, sein Vater sei jedoch geblieben. Im (...) hätten die äthiopischen Behörden seinem Vater unterstellt, immer noch Kontakte zur ABO zu pflegen und ihn (Vater) deshalb festgenommen. Sein Vater sei seither unbekannten Aufenthalts. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Oromo verfolgt worden sei und Oromo allgemein keine Freiheit hätten und wahllos getötet würden. Ungefähr (...), während den Nationalwahlen, sei er von Regierungsfunktionären während einer Hochzeitsfeier festgenommen und dabei bis zur Bewusstlosigkeit auf den Kopf geschlagen worden. Auch viele andere Hochzeitsgäste seien geschlagen und verfolgt worden. Er habe danach im Gefängnis im Quartier C._______ das Bewusstsein wiedererlangt und dort viele andere inhaftierte Oromo gesehen. In der Folge sei er ins Gefängnis D._______ verlegt worden. Dort sei er regelmässig geschlagen und schikaniert worden und er habe nicht genug zu essen bekommen. Weil er noch minderjährig gewesen sei, sei er nicht so stark wie die erwachsenen Insassen körperlich bestraft worden. Er habe lange nicht gewusst, aus welchem Grund er verhaftet worden sei. Er sei nie befragt worden, habe nie ein Urteil erhalten und sei auch nicht über die Dauer seiner Haft ins Bild gesetzt worden. Als er sich schliesslich bei einem Wächter ausgeweint habe, habe er von diesem erfahren, dass ihm vorgeworfen werde, dass er, wie viele andere Oromo, gegen die Regierung aufgehetzt habe. Er sei jedoch nie politisch aktiv gewesen. Wegen der Tätigkeiten seines Vaters hätten die Behörden ihn und seine Mutter aber im Visier gehabt. Nach einem Monat, im (...), habe er aus der Haft flüchten können und sich bei einer Freundin seiner Mutter in E._______ versteckt. Von einem Freund habe er erfahren, dass seine Mutter nach seiner Flucht festgenommen und drei Monate inhaftiert worden sei. Es sei ihr vorgeworfen worden, ihn (Beschwerdeführer) in Sicherheit gebracht zu haben. Auch sie sei geschlagen worden. Dabei hätten die Behörden von ihr wissen wollen, wo er sich aufhalte. Seine Mutter sei mit der Auflage aus der Haft entlassen worden, dass er sich bis zu einem bestimmen Zeitpunkt bei den Behörden stellen müsse. Im Anschluss daran sei sie nach E._______ gekommen. Sie hätten sich ungefähr (...) später zusammen auf den Weg in Richtung F._______ gemacht und seien am (...) illegal aus Äthiopien ausgereist. Seine Mutter sei auf der Bootsüberfahrt von Ägypten nach Italien gestorben. In der Schweiz habe er einmal an einer Anti-Regierungsdemonstration teilgenommen. Er sei Mitglied eines Oromo Fussballclubs. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Bericht des G._______ Kantonsspitals vom (...) zukommen. Weiter wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin, vom (...) zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig änderte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen internationale Medienberichte, ein Foto einer inhaftierten Jugendgruppe, ein E-Mail-Wechsel seiner Rechtsvertreterin mit Dr. med. H._______, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Auflistung der Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin bei. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 1. März 2019 beim Gericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. März 2019 unter Beilage einer aktuellen Honorarnote seiner Rechtsvertreterin.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art 21 Abs. 1 VGG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass trotz aktenkundiger Hinweise auf seinen höchst problematischen psychischen und physischen Gesundheitszustand keine Fachperson zur Abklärung und Behandlung beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.2.2, S. 19). Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP (vgl. SEM act. A9 Pt. 8.02) vor, er habe einen enormen Druck im (...), vor allem wenn es wolkig sei, und er habe Schmerzen im (...), wenn er seinen Mund weit öffne. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung (vgl. SEM act. A35 F71) gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei zwischenzeitlich bei einem Arzt gewesen und im Kopfbereich geröntgt worden. Die Aufnahmen hätten bestätigt, dass er im Bereich der linken Schläfe und des Nasenbeins misshandelt worden sei. Er habe vom Arzt Medikamente gegen die Schmerzen erhalten, es habe sich aber niemand wirklich für ihn interessiert. Gemäss Bericht des G._______ Kantonsspitals vom (...) sind die (...), welche sich bei Einnahme von Schmerztabletten bessern würden, am ehesten durch eine (...) (Anmerkung BVGer: [...]) zu erklären und «eventuell durch Trauma bedingt». Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gesund (vgl. SEM act. A40). Dem weiteren Arztbericht von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) wegen (...), einer Sehstörung und Schwindel behandelt wurde, wobei die Sehstörung abgeklungen sei und die (...) therapieresistent seien. Der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr in Behandlung gewesen, die Behandlungsprognose - eine Behandlung ist dem Arztbericht nicht zu entnehmen - sei damals als gut erachtet worden (vgl. SEM act. A44). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Die befragende Person bemühte sich offensichtlich darum, die vom Beschwerdeführer angesprochenen gesundheitlichen Beschwerden zu ergründen (vgl. SEM act. A35 F71 ff.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nach der Anhörung mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 und 15. November 2018 Gelegenheit geboten, Belege für seine Vorbringen einzureichen. Im Übrigen bestand weder eine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schriftlich weitere Fragen zu unterbreiten, noch einen weiteren Arzt mit Abklärungen zu beauftragen. Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abgeklärt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Rechtsmitteleingabe kein Arztzeugnis eingereicht, weshalb er seine Behauptung, an psychischer und/oder physischer Beeinträchtigung zu leiden, nicht weiter untermauert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - nicht als erstellt anzusehen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe die Aktualität beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht genügend geprüft. So habe es den Umständen, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet - und nicht legal entlassen worden - sei und dass die Haftentlassung seiner Mutter unter der Auflage erfolgt sei, dass er sich stelle, in der angefochtenen Verfügung nur pauschal abgehandelt. Er rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.1.6, S.13).

E. 3.2.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4f. Ziff. 2.1). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine lange Verfahrensdauer (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1, S. 4). Aus dem Umstand, dass zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Beschwerdeführers rund (...) vergangen sind, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die dargelegte lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens des Beschwerdeführers unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in den angeblich gleich gelagerten Fällen N (...) und N (...) den (...) Äthiopiern der Ethnie Oromo Asyl oder zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt.

E. 3.4.1 Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es schützt keinen bestimmten, gegenständlich fassbaren Lebensbereich, sondern durchzieht vielmehr die gesamte Rechtsordnung. Dabei sind rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen verpflichtet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 3 f.). Namentlich verbietet die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das Gleichbehandlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbeständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia 193 E. 2b S. 196).

E. 3.4.2 Vorliegend ist eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtsanwendung schon deshalb zu verneinen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren grundlegend anders darstellt als im vorliegenden, so beispielsweise hinsichtlich des Umstandes, dass Ersterer ein (...) Staatsangehöriger, Letzterer (im Zeitpunkt des Entscheides) ein (...) war.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).

E. 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Ohne die bedauerlichen Umstände seiner Festnahme zu verkennen, sei beim Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil ersichtlich. Auch dass seine Mutter nach einer relativ kurzen Haftdauer, die sie wegen ihm habe antreten müssen, mit einer verhältnismässig wenig bindenden Auflage entlassen worden sei, deute nicht darauf hin, dass er aufgrund eines starken öffentlichen Exponierens den äthiopischen Behörden ins Blickfeld geraten sei. Ebenso sei aus seinen Schilderungen zu schliessen, dass er einer von vielen gewesen sei, die von den Behörden inhaftiert worden sei. Da nicht ersichtlich sei, dass er den Behörden bekannt sei - eine Registrierung sei nicht aktenkundig - bestehe in seinen Vorbringen keine objektiv begründete Furcht, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Diese Schlussfolgerung werde mitunter durch die aktuelle innenpolitische Lage in Äthiopien gestützt. Sein Vorbringen stehe in keinem Masse im Einklang mit der derzeitigen innenpolitischen Lage. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne demnach nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Zwischen der Festnahme seines Vaters im Jahr (...) und seiner Festnahme sei weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Konnex ersichtlich. Sein Vater sei im Jahr (...) Parteimitglied der ABO gewesen. Auch vor der Festnahme seines Vaters habe der Beschwerdeführer nie gesehen, dass sein Vater irgendwelche Probleme gehabt habe. Obwohl der Beschwerdeführer deswegen in Angst gelebt habe, entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. In Ergänzung dazu beruhe seine Aussage, die Behörden hätten ihn und seine Mutter wegen der Parteimitgliedschaft seines Vaters im Visier gehabt, auf einer Vermutung, die nicht belegt sei. Diese reiche für eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Schliesslich sei die von ihm genannte ABO Partei lediglich ein anderer Name für die Oromo Liberation Front (OLF), welche als nicht mehr terroristisch eingestuft werde. Auch deswegen entfalte sein Vorbringen in Bezug auf die Parteimitgliedschaft seines Vaters keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, exilpolitisch tätig zu sein und habe die Mitgliedschaft bei einem Oromo-Fussballclub und die Teilnahme an einem Anti-Regierungsanlass genannt. Nach den vier eingereichten Fotos sei es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger im Ausland informiert wäre, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe fälschlicherweise die Gezieltheit seiner Verfolgung verneint. Die Menschenrechtslage für die Volksgruppe Oromo sei in jüngster Vergangenheit höchst prekär gewesen. Es könne hier nicht bloss von allgemeiner Unruhe ausgegangen werden, da die menschenrechtsverletzenden Handlungen nur die spezifische Volksgruppe der Oromo betroffen hätten. Mit der Wahl des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed hätten die Gewalt und die Tötungen sogar zugenommen. Er (Beschwerdeführer) habe eindrücklich erzählt, wie er anlässlich einer Oromo Hochzeit - die im Sinne einer traditionellen Feier als politische Kundgebung aufgefasst worden sei - aufgrund seiner Anwesenheit niedergeschlagen, festgenommen und misshandelt worden sei. Ihm sei während der Haft vorgeworfen worden, die Leute gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Es könne bei ihm als Oromo nicht von einem Zufallsopfer gesprochen werden. Er habe nach einem Monat aus dem Gefängnis flüchten können und sei folglich nicht legal entlassen worden. Diesem Umstand sei im Asylentscheid keine Rechnung getragen worden. Somit müsse bei einer Rückkehr eine Aktualität der Verfolgung angenommen werden. Diese Tatsache werde durch die Festnahme seiner Mutter für drei Monate und deren Misshandlung untermauert. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, habe er nicht durch beliebige Dritte die Auflage erfahren, dass er sich den Behörden zu stellen habe, sondern von seiner Mutter. Die Vorinstanz habe folglich die Aktualität beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht genügend geprüft. Die Intensität der erlittenen Nachteile sei vorliegend offensichtlich erfüllt. Weil er bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe er objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Da seine Mutter nach seiner Festnahme ebenfalls inhaftiert worden sei, müsse geschlossen werden, dass sowohl er als auch sie den staatlichen Polizeiorganen in Äthiopien bekannt seien. Aufgrund seiner Aussagen sowie der von ihm erlittenen Nachteile stelle das Verschwinden seines Vaters zumindest ein zusätzlicher Risikofaktor für erlittene wie auch zukünftige Verfolgungshandlung dar. Schliesslich sei stark zu kritisieren, dass das SEM unsachlich und ohne belegten wissenschaftlichen Hintergrund die äthiopischen Asylsuchenden ins negative Licht gerückt habe, indem sie die Annahme getroffen habe, viele äthiopische Emigranten würden vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer teilweise veraltete Ausschreitungen ethnischen Charakters erwähne. Diese entsprächen nicht mehr der aktuellen Lage. Auch diesbezüglich aktuellere Auszüge aus Berichten hätten lediglich einen lokalen Charakter, womit kein Konnex zum Beschwerdeführer ersichtlich sei. Die geltend gemachten Vorfälle würden sich auch nicht eignen, um daraus asylrelevante Nachteile zu schliessen, die ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien erwachsen könnten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Replik, veraltete Quellenangaben zitiert zu haben. Er habe auf neueste Berichte aus den Jahren (...) von Menschenrechtsorganisation hingewiesen, die eine immer noch prekäre und unsichere Situation in Äthiopien beschreiben würden. Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Äthiopien bestätige die schwierige und unvorhersehbare Lage.

E. 6.1 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in Äthiopien Ende (...) auf einer Oromo-Hochzeit mit vielen anderen Personen von Behördenvertretern festgenommen und während der anschliessenden Haft geschlagen und schikaniert worden sei, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil ersichtlich ist und sich des Weiteren die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund (...) Jahren wesentlich verändert hat. Es ist diesbezüglich auf die - im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Wie sie in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, sind die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte teilweise veraltet und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ausserdem ist das vom Beschwerdeführer in der Replik zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3086/2015 (recte: D-6079/2015) vom 30. Januar 2019 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil es sich bei jenem Beschwerdeführer um einen Oppositionellen und Regimegegner handelte und jener Entscheid darüber hinaus vor dem vorgenannten Referenzurteil D-6630/2018 erging. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in Wiederholungen zur schlechten Menschenrechtslage in Äthiopien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte das Verschwinden seines Vaters zumindest als zusätzlichen Risikofaktor heranziehen müssen, verkennt er den vorliegend erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Zu Recht führte die Vorinstanz auf, dass er weder mit Blick auf seinen Vater noch auf andere mögliche Begebenheiten persönliche Bedrohungsmomente mit den Behörden geltend gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer selber auch politisch nicht aktiv (vgl. SEM act. A35 F93). Er sei nicht registriert worden. Er stellte lediglich die Vermutung auf, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters, verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A35 F183 f.), mithin handelt es sich um eine subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers. Hierfür sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich. Folglich musste das behauptete Verschwinden seines Vaters nicht als weiterer Risikofaktor herbeigezogen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK).

E. 8.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3, Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Zu einem anderen Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Prüfung der zahlreichen Quellenangaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift nicht. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7; E-1122/2020 vom 9. März 2020 E. 8.6). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich um einen Erwachsenen und - entgegen dessen Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht (mehr) um einen Jugendlichen handelt. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und zudem erste Arbeitserfahrungen als (...)-Fahrer ([...]) gemacht (vgl. SEM act. A35 F65). Der Tod seiner Mutter ist sehr bedauerlich. Er vermag jedoch an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz zu Recht auf seinen in Äthiopien lebenden Onkel mütterlicherseits hingewiesen hat. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zu diesem keinen Kontakt, es habe «irgendwie familiäre Probleme» zwischen dem Onkel und seiner Mutter gegeben. An dieser Angabe sind allerdings Zweifel angebracht, nachdem ihm sein Onkel bei der Zustellung der Geburtsurkunde behilflich gewesen ist (vgl. SEM act. A35 F22). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rückkehr wieder reaktivieren respektive intensivieren kann und ihn seine Verwandten - nebst dem Onkel nannte der Beschwerdeführer an der Anhörung auch dessen Frau und die Kinder (vgl. SEM act. A35 F57) - bei einer Rückkehr bei einer Widereingliederung unterstützen werden. Darüber hinaus standen ihm Freunde bei der Flucht, der Ausreise, und letztlich auch bei der Beschaffung der Geburtsurkunde behilflich zur Seite und es sind Kontakte innerhalb des Clans vorhanden, auf die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. SEM act. A35 F22, 57, 68 ff., 79). Dieses soziale Netzwerk wird ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein.

E. 8.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Derartige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands sind im vorliegenden Fall mit Hinweis auf die unter E. 3.1.2 ausgeführten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Betreffend die (...) Beschwerden ist festzuhalten, dass eine allfällige (...) nicht per se ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das von ihm geltend gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre.

E. 8.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Replik vom 18. März 2019 ihre aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick auf Vergleichsfälle und insbesondere in Anbetracht, dass mehr als die Hälfte der Beschwerdeschrift und grosse Teile der Replik allgemeine, nicht fallbezogene Ausführungen beinhalten, einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus. In Anbetracht dieser Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'455.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'455.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-863/2019 Urteil vom 23. Juni 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Eine im Auftrag des SEM am (...) durchgeführte Handknochenanalyse ergab beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren oder älter. In der Folge setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. B.b Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original mit Geburtsdatum vom (...) zu den Akten. C. Am 16. August 2016 fand eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei ethnischer Oromo und in B._______ geboren, wo er als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe die Schule in der achten Klasse im Jahr (...) abgebrochen, weil er gemerkt habe, dass er als Oromo ohnehin nicht vorankommen werde. Sein Vater sei früher Mitglied der Oromo Befreiungsfront Adda Bilisummaa Oromoo (ABO) gewesen. Die ABO habe 1991 das Land verlassen, sein Vater sei jedoch geblieben. Im (...) hätten die äthiopischen Behörden seinem Vater unterstellt, immer noch Kontakte zur ABO zu pflegen und ihn (Vater) deshalb festgenommen. Sein Vater sei seither unbekannten Aufenthalts. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Oromo verfolgt worden sei und Oromo allgemein keine Freiheit hätten und wahllos getötet würden. Ungefähr (...), während den Nationalwahlen, sei er von Regierungsfunktionären während einer Hochzeitsfeier festgenommen und dabei bis zur Bewusstlosigkeit auf den Kopf geschlagen worden. Auch viele andere Hochzeitsgäste seien geschlagen und verfolgt worden. Er habe danach im Gefängnis im Quartier C._______ das Bewusstsein wiedererlangt und dort viele andere inhaftierte Oromo gesehen. In der Folge sei er ins Gefängnis D._______ verlegt worden. Dort sei er regelmässig geschlagen und schikaniert worden und er habe nicht genug zu essen bekommen. Weil er noch minderjährig gewesen sei, sei er nicht so stark wie die erwachsenen Insassen körperlich bestraft worden. Er habe lange nicht gewusst, aus welchem Grund er verhaftet worden sei. Er sei nie befragt worden, habe nie ein Urteil erhalten und sei auch nicht über die Dauer seiner Haft ins Bild gesetzt worden. Als er sich schliesslich bei einem Wächter ausgeweint habe, habe er von diesem erfahren, dass ihm vorgeworfen werde, dass er, wie viele andere Oromo, gegen die Regierung aufgehetzt habe. Er sei jedoch nie politisch aktiv gewesen. Wegen der Tätigkeiten seines Vaters hätten die Behörden ihn und seine Mutter aber im Visier gehabt. Nach einem Monat, im (...), habe er aus der Haft flüchten können und sich bei einer Freundin seiner Mutter in E._______ versteckt. Von einem Freund habe er erfahren, dass seine Mutter nach seiner Flucht festgenommen und drei Monate inhaftiert worden sei. Es sei ihr vorgeworfen worden, ihn (Beschwerdeführer) in Sicherheit gebracht zu haben. Auch sie sei geschlagen worden. Dabei hätten die Behörden von ihr wissen wollen, wo er sich aufhalte. Seine Mutter sei mit der Auflage aus der Haft entlassen worden, dass er sich bis zu einem bestimmen Zeitpunkt bei den Behörden stellen müsse. Im Anschluss daran sei sie nach E._______ gekommen. Sie hätten sich ungefähr (...) später zusammen auf den Weg in Richtung F._______ gemacht und seien am (...) illegal aus Äthiopien ausgereist. Seine Mutter sei auf der Bootsüberfahrt von Ägypten nach Italien gestorben. In der Schweiz habe er einmal an einer Anti-Regierungsdemonstration teilgenommen. Er sei Mitglied eines Oromo Fussballclubs. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen Bericht des G._______ Kantonsspitals vom (...) zukommen. Weiter wurde ein Arztbericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin, vom (...) zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig änderte es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen internationale Medienberichte, ein Foto einer inhaftierten Jugendgruppe, ein E-Mail-Wechsel seiner Rechtsvertreterin mit Dr. med. H._______, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Auflistung der Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin bei. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 1. März 2019 beim Gericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. März 2019 unter Beilage einer aktuellen Honorarnote seiner Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art 21 Abs. 1 VGG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass trotz aktenkundiger Hinweise auf seinen höchst problematischen psychischen und physischen Gesundheitszustand keine Fachperson zur Abklärung und Behandlung beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.2.2, S. 19). Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP (vgl. SEM act. A9 Pt. 8.02) vor, er habe einen enormen Druck im (...), vor allem wenn es wolkig sei, und er habe Schmerzen im (...), wenn er seinen Mund weit öffne. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung (vgl. SEM act. A35 F71) gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei zwischenzeitlich bei einem Arzt gewesen und im Kopfbereich geröntgt worden. Die Aufnahmen hätten bestätigt, dass er im Bereich der linken Schläfe und des Nasenbeins misshandelt worden sei. Er habe vom Arzt Medikamente gegen die Schmerzen erhalten, es habe sich aber niemand wirklich für ihn interessiert. Gemäss Bericht des G._______ Kantonsspitals vom (...) sind die (...), welche sich bei Einnahme von Schmerztabletten bessern würden, am ehesten durch eine (...) (Anmerkung BVGer: [...]) zu erklären und «eventuell durch Trauma bedingt». Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gesund (vgl. SEM act. A40). Dem weiteren Arztbericht von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) wegen (...), einer Sehstörung und Schwindel behandelt wurde, wobei die Sehstörung abgeklungen sei und die (...) therapieresistent seien. Der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr in Behandlung gewesen, die Behandlungsprognose - eine Behandlung ist dem Arztbericht nicht zu entnehmen - sei damals als gut erachtet worden (vgl. SEM act. A44). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Die befragende Person bemühte sich offensichtlich darum, die vom Beschwerdeführer angesprochenen gesundheitlichen Beschwerden zu ergründen (vgl. SEM act. A35 F71 ff.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nach der Anhörung mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 und 15. November 2018 Gelegenheit geboten, Belege für seine Vorbringen einzureichen. Im Übrigen bestand weder eine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schriftlich weitere Fragen zu unterbreiten, noch einen weiteren Arzt mit Abklärungen zu beauftragen. Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abgeklärt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Rechtsmitteleingabe kein Arztzeugnis eingereicht, weshalb er seine Behauptung, an psychischer und/oder physischer Beeinträchtigung zu leiden, nicht weiter untermauert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - nicht als erstellt anzusehen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe die Aktualität beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht genügend geprüft. So habe es den Umständen, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet - und nicht legal entlassen worden - sei und dass die Haftentlassung seiner Mutter unter der Auflage erfolgt sei, dass er sich stelle, in der angefochtenen Verfügung nur pauschal abgehandelt. Er rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.1.6, S.13). 3.2.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.2.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4f. Ziff. 2.1). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann eine lange Verfahrensdauer (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1, S. 4). Aus dem Umstand, dass zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Beschwerdeführers rund (...) vergangen sind, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die dargelegte lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens des Beschwerdeführers unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in den angeblich gleich gelagerten Fällen N (...) und N (...) den (...) Äthiopiern der Ethnie Oromo Asyl oder zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt. 3.4.1 Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es schützt keinen bestimmten, gegenständlich fassbaren Lebensbereich, sondern durchzieht vielmehr die gesamte Rechtsordnung. Dabei sind rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen verpflichtet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 3 f.). Namentlich verbietet die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das Gleichbehandlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbeständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia 193 E. 2b S. 196). 3.4.2 Vorliegend ist eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtsanwendung schon deshalb zu verneinen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren grundlegend anders darstellt als im vorliegenden, so beispielsweise hinsichtlich des Umstandes, dass Ersterer ein (...) Staatsangehöriger, Letzterer (im Zeitpunkt des Entscheides) ein (...) war. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Ohne die bedauerlichen Umstände seiner Festnahme zu verkennen, sei beim Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil ersichtlich. Auch dass seine Mutter nach einer relativ kurzen Haftdauer, die sie wegen ihm habe antreten müssen, mit einer verhältnismässig wenig bindenden Auflage entlassen worden sei, deute nicht darauf hin, dass er aufgrund eines starken öffentlichen Exponierens den äthiopischen Behörden ins Blickfeld geraten sei. Ebenso sei aus seinen Schilderungen zu schliessen, dass er einer von vielen gewesen sei, die von den Behörden inhaftiert worden sei. Da nicht ersichtlich sei, dass er den Behörden bekannt sei - eine Registrierung sei nicht aktenkundig - bestehe in seinen Vorbringen keine objektiv begründete Furcht, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Diese Schlussfolgerung werde mitunter durch die aktuelle innenpolitische Lage in Äthiopien gestützt. Sein Vorbringen stehe in keinem Masse im Einklang mit der derzeitigen innenpolitischen Lage. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne demnach nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Zwischen der Festnahme seines Vaters im Jahr (...) und seiner Festnahme sei weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Konnex ersichtlich. Sein Vater sei im Jahr (...) Parteimitglied der ABO gewesen. Auch vor der Festnahme seines Vaters habe der Beschwerdeführer nie gesehen, dass sein Vater irgendwelche Probleme gehabt habe. Obwohl der Beschwerdeführer deswegen in Angst gelebt habe, entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. In Ergänzung dazu beruhe seine Aussage, die Behörden hätten ihn und seine Mutter wegen der Parteimitgliedschaft seines Vaters im Visier gehabt, auf einer Vermutung, die nicht belegt sei. Diese reiche für eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Schliesslich sei die von ihm genannte ABO Partei lediglich ein anderer Name für die Oromo Liberation Front (OLF), welche als nicht mehr terroristisch eingestuft werde. Auch deswegen entfalte sein Vorbringen in Bezug auf die Parteimitgliedschaft seines Vaters keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, exilpolitisch tätig zu sein und habe die Mitgliedschaft bei einem Oromo-Fussballclub und die Teilnahme an einem Anti-Regierungsanlass genannt. Nach den vier eingereichten Fotos sei es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger im Ausland informiert wäre, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM habe fälschlicherweise die Gezieltheit seiner Verfolgung verneint. Die Menschenrechtslage für die Volksgruppe Oromo sei in jüngster Vergangenheit höchst prekär gewesen. Es könne hier nicht bloss von allgemeiner Unruhe ausgegangen werden, da die menschenrechtsverletzenden Handlungen nur die spezifische Volksgruppe der Oromo betroffen hätten. Mit der Wahl des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed hätten die Gewalt und die Tötungen sogar zugenommen. Er (Beschwerdeführer) habe eindrücklich erzählt, wie er anlässlich einer Oromo Hochzeit - die im Sinne einer traditionellen Feier als politische Kundgebung aufgefasst worden sei - aufgrund seiner Anwesenheit niedergeschlagen, festgenommen und misshandelt worden sei. Ihm sei während der Haft vorgeworfen worden, die Leute gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Es könne bei ihm als Oromo nicht von einem Zufallsopfer gesprochen werden. Er habe nach einem Monat aus dem Gefängnis flüchten können und sei folglich nicht legal entlassen worden. Diesem Umstand sei im Asylentscheid keine Rechnung getragen worden. Somit müsse bei einer Rückkehr eine Aktualität der Verfolgung angenommen werden. Diese Tatsache werde durch die Festnahme seiner Mutter für drei Monate und deren Misshandlung untermauert. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, habe er nicht durch beliebige Dritte die Auflage erfahren, dass er sich den Behörden zu stellen habe, sondern von seiner Mutter. Die Vorinstanz habe folglich die Aktualität beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht genügend geprüft. Die Intensität der erlittenen Nachteile sei vorliegend offensichtlich erfüllt. Weil er bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe er objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Da seine Mutter nach seiner Festnahme ebenfalls inhaftiert worden sei, müsse geschlossen werden, dass sowohl er als auch sie den staatlichen Polizeiorganen in Äthiopien bekannt seien. Aufgrund seiner Aussagen sowie der von ihm erlittenen Nachteile stelle das Verschwinden seines Vaters zumindest ein zusätzlicher Risikofaktor für erlittene wie auch zukünftige Verfolgungshandlung dar. Schliesslich sei stark zu kritisieren, dass das SEM unsachlich und ohne belegten wissenschaftlichen Hintergrund die äthiopischen Asylsuchenden ins negative Licht gerückt habe, indem sie die Annahme getroffen habe, viele äthiopische Emigranten würden vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer teilweise veraltete Ausschreitungen ethnischen Charakters erwähne. Diese entsprächen nicht mehr der aktuellen Lage. Auch diesbezüglich aktuellere Auszüge aus Berichten hätten lediglich einen lokalen Charakter, womit kein Konnex zum Beschwerdeführer ersichtlich sei. Die geltend gemachten Vorfälle würden sich auch nicht eignen, um daraus asylrelevante Nachteile zu schliessen, die ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien erwachsen könnten. 5.4 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Replik, veraltete Quellenangaben zitiert zu haben. Er habe auf neueste Berichte aus den Jahren (...) von Menschenrechtsorganisation hingewiesen, die eine immer noch prekäre und unsichere Situation in Äthiopien beschreiben würden. Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Äthiopien bestätige die schwierige und unvorhersehbare Lage. 6. 6.1 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in Äthiopien Ende (...) auf einer Oromo-Hochzeit mit vielen anderen Personen von Behördenvertretern festgenommen und während der anschliessenden Haft geschlagen und schikaniert worden sei, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil ersichtlich ist und sich des Weiteren die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund (...) Jahren wesentlich verändert hat. Es ist diesbezüglich auf die - im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 - aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Wie sie in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, sind die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte teilweise veraltet und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ausserdem ist das vom Beschwerdeführer in der Replik zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3086/2015 (recte: D-6079/2015) vom 30. Januar 2019 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil es sich bei jenem Beschwerdeführer um einen Oppositionellen und Regimegegner handelte und jener Entscheid darüber hinaus vor dem vorgenannten Referenzurteil D-6630/2018 erging. Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in Wiederholungen zur schlechten Menschenrechtslage in Äthiopien. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte das Verschwinden seines Vaters zumindest als zusätzlichen Risikofaktor heranziehen müssen, verkennt er den vorliegend erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Zu Recht führte die Vorinstanz auf, dass er weder mit Blick auf seinen Vater noch auf andere mögliche Begebenheiten persönliche Bedrohungsmomente mit den Behörden geltend gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer selber auch politisch nicht aktiv (vgl. SEM act. A35 F93). Er sei nicht registriert worden. Er stellte lediglich die Vermutung auf, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters, verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A35 F183 f.), mithin handelt es sich um eine subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers. Hierfür sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich. Folglich musste das behauptete Verschwinden seines Vaters nicht als weiterer Risikofaktor herbeigezogen werden. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). 8.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3, Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Zu einem anderen Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Prüfung der zahlreichen Quellenangaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift nicht. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7; E-1122/2020 vom 9. März 2020 E. 8.6). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich um einen Erwachsenen und - entgegen dessen Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht (mehr) um einen Jugendlichen handelt. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zur achten Klasse besucht und zudem erste Arbeitserfahrungen als (...)-Fahrer ([...]) gemacht (vgl. SEM act. A35 F65). Der Tod seiner Mutter ist sehr bedauerlich. Er vermag jedoch an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz zu Recht auf seinen in Äthiopien lebenden Onkel mütterlicherseits hingewiesen hat. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zu diesem keinen Kontakt, es habe «irgendwie familiäre Probleme» zwischen dem Onkel und seiner Mutter gegeben. An dieser Angabe sind allerdings Zweifel angebracht, nachdem ihm sein Onkel bei der Zustellung der Geburtsurkunde behilflich gewesen ist (vgl. SEM act. A35 F22). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rückkehr wieder reaktivieren respektive intensivieren kann und ihn seine Verwandten - nebst dem Onkel nannte der Beschwerdeführer an der Anhörung auch dessen Frau und die Kinder (vgl. SEM act. A35 F57) - bei einer Rückkehr bei einer Widereingliederung unterstützen werden. Darüber hinaus standen ihm Freunde bei der Flucht, der Ausreise, und letztlich auch bei der Beschaffung der Geburtsurkunde behilflich zur Seite und es sind Kontakte innerhalb des Clans vorhanden, auf die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zurückgreifen kann (vgl. SEM act. A35 F22, 57, 68 ff., 79). Dieses soziale Netzwerk wird ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein. 8.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Derartige Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands sind im vorliegenden Fall mit Hinweis auf die unter E. 3.1.2 ausgeführten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Betreffend die (...) Beschwerden ist festzuhalten, dass eine allfällige (...) nicht per se ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das von ihm geltend gemachte Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar wäre. 8.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Replik vom 18. März 2019 ihre aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick auf Vergleichsfälle und insbesondere in Anbetracht, dass mehr als die Hälfte der Beschwerdeschrift und grosse Teile der Replik allgemeine, nicht fallbezogene Ausführungen beinhalten, einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus. In Anbetracht dieser Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'455.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'455.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: