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E-4812/2019

E-4812/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 29. Dezember 2015. Am 12. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 13. Juni 2016 um Asyl nach. Am 21. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Juli 2018 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Oromo an und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Onkeln in B._______ gelebt. Er habe die Schule abgeschlossen und Berufserfahrung in einer (...) und als (...) gesammelt. Die Eltern seien verstorben. In B._______ würden vier Onkel sowie zwei Tanten mütterlicherseits leben. Seine Schwester lebe etwas ausserhalb. In C._______ würden sechs bis sieben Tanten väterlicherseits leben. In seinem Heimatland habe er Probleme wegen seiner Ethnie. Er habe sich an zwei Demonstrationen für die Rechte der Oromo eingesetzt, wobei es zu Verhaftungen und Tötungen durch die Behörden gekommen sei. Anlässlich der zweiten Demonstration im (...) 2015 sei er für (...) inhaftiert, von der Polizei geschlagen und - unter anderem mit einem Gewehr - mit dem Tode bedroht worden. Bei der Freilassung sei er angehalten worden, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Da bei späteren Razzien andere Demonstrationsteilnehmer abermals verhaftet und verschleppt worden seien, habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. In der Schweiz habe er sich in leitender Position exilpolitisch betätigt, gehöre der oppositionellen Gruppe "(...)" an und mache an regimekritischen (...) mit. Als Beweismittel reichte er Kopien seines Geburtsscheins und seiner Identitätskarte sowie diverse Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 16. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn betreffend die vorliegenden Fluchtgründe erneut anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes neu zu beurteilen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörden vom 19. September 2019 zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies begründet er mit einer mangelhaften Durchführung der Anhörung sowie einer ungenügenden Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 5.3 Dem Entscheid der Vorinstanz liegt im Wesentlichen die Einschätzung zugrunde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst bei Wahrheitsunterstellung - als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren seien. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine einlässliche Begründung im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten und vorbehaltsweise erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente verzichten, da sich die zur Diskussion stehenden Verfahrensgarantien auf die entscheidwesentlichen Vorbringen beziehungsweise Sachverhaltselemente beziehen. Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Tatsachen gehört vorliegend nicht dazu, da die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung ohne Einschränkungen auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abstützte. Somit gehen auch die auf die Sachverhaltsfeststellung bezogenen Rügen der zu kurzen Anhörungsdauer und der ungenügenden Befragung ins Leere. Da angesichts des Ausgeführten keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der formellen Natur des Gehörsanspruchs und der Möglichkeit der Heilung bei dessen Verletzung nicht näher einzugehen. Im Ergebnis erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Fluchtgründen ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 7 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Regierungswechsel im Frühling 2018 und den damit eingeleiteten Reformprozessen wesentlich verbessert. Insbesondere suche der neue Premierminister die Versöhnung mit der politischen Opposition. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Demonstrationsteilnahme und der kurzen Haft aktuell noch gefährdet. Dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haft bei den Behörden problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, bestätige diese Einschätzung. Da ihm alleine aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Oromo keine Verfolgung drohe, seien die Vorbringen insgesamt nicht flüchtlingsrelevant. In Bezug auf seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei festzuhalten, dass es in Anbetracht der zahlreichen Anlässe sowie der Vielzahl der daran Teilnehmenden als unwahrscheinlich erscheine, der Beschwerdeführer sei in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Namentlich dürfe es den heimatlichen Behörden bekannt sein, dass die exilpolitische Betätigung oftmals primär dem Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts diene. Sodann sei das politisches Profil des Beschwerdeführers als bescheiden zu qualifizieren. Schliesslich sei nicht zuletzt als Folge der positiven Entwicklungen in Äthiopien nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr gefährdet.

E. 8 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, im Falle von Äthiopien könne nach wie vor nicht von einer stabilen und dauerhaften demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtskonformen Situation gesprochen werden. Dies würden unter anderem die zahlreichen Übergriffe der Liyu-Polizeieinheit auf die Oromo Bevölkerung kurz nach dem Regierungswechsel im April 2018 sowie nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juni 2018 zeigen. Ferner sei es im September 2018 in und um Addis Abeba nach schweren Unruhen zu willkürlichen Massenverhaftungen gekommen und der missglückte Putschversuch Ende Juni 2019 zeuge von der andauernden ethnischen Zerrissenheit des Landes. Bezüglich der durch die Vorinstanz anerkannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei auf den enormen Überwachungsapparat der äthiopischen Behörden hinzuweisen, auf welchen unter anderem auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hingewiesen werde. Gemäss einem Bericht aus dem Jahre 2018 sei von einer engmaschigen und systematischen Überwachung des National Intelligence and Security Service (NISS) auszugehen. In Anbetracht seiner Probleme im Heimatland, seiner leitenden Rolle als exilpolitischer Aktivist und nicht zuletzt aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Oppositionellen Gruppe "(...)" sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der heimatlichen Behörden stehe.

E. 9.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätige werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2).

E. 9.2 Soweit die Vorinstanz vor dem beschriebenen Hintergrund zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Probleme mit den Behörden im Jahre 2015 keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen, ist dieser Einschätzung als zutreffend zu folgen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Übergriffe der Liyu-Polizeieinheiten, der kürzlich missglückte Regierungsputsch und die Aufstände in Addis Abeba vermögen daran nichts zu ändern, weil insbesondere nicht dargetan ist, inwiefern sich dadurch an den Versöhnungsbestrebungen der Regierung gegenüber ehemaligen Oppositionellen etwas geändert hätte. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer zwischen den von ihm beschriebenen Vorfällen und seiner persönlichen Situation einen konkreten Bezug herzustellen. Nicht zuletzt weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner geltend gemachten Verhaftung ohne weiteres möglich gewesen sei, sich einen Pass ausstellen zu lassen und das Land legal zu verlassen.

E. 9.3 Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, <https://af.reuters.com/article /top News /idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>, abgerufen am 1. Oktober 2019). Ferner wurden zahlreiche der Oromo-Volksgruppe nahestehende politische Organisationen von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen, darunter auch die Vereinigung "Ginbot 7" (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, <https:// www.aljazeera. com/news /2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697. html>, abgerufen am 1. Oktober 2019). Deren Generalsekretär, Andargachew Tsege, wurden zusammen mit weiteren Oppositionsführern begnadigt. Zudem sind zahlreiche Oppositionelle aus dem Exil dem Regierungsaufruf zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien gefolgt (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, <https:// www.bbc.com/news/world-africa-44278158>; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018; <https://www.aljazeera .com/ news /2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html>, Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018; <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-democracy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politician-returns-home-with-hope-and-fear-idUSKCN1NC0JD>; Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, <http://www.africanews.com/2018/12/01/leadership-of-ex-ogaden-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/>, alle abgerufen am 1. Oktober 2019). In Anbetracht dieser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre.

E. 9.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der massgebenden Bestimmungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.

E. 11.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Bezüglich seiner individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz und vor dem Hintergrund seines beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfüge. Da diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Einwände erhoben werden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4812/2019 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 29. Dezember 2015. Am 12. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 13. Juni 2016 um Asyl nach. Am 21. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Juli 2018 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Oromo an und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Onkeln in B._______ gelebt. Er habe die Schule abgeschlossen und Berufserfahrung in einer (...) und als (...) gesammelt. Die Eltern seien verstorben. In B._______ würden vier Onkel sowie zwei Tanten mütterlicherseits leben. Seine Schwester lebe etwas ausserhalb. In C._______ würden sechs bis sieben Tanten väterlicherseits leben. In seinem Heimatland habe er Probleme wegen seiner Ethnie. Er habe sich an zwei Demonstrationen für die Rechte der Oromo eingesetzt, wobei es zu Verhaftungen und Tötungen durch die Behörden gekommen sei. Anlässlich der zweiten Demonstration im (...) 2015 sei er für (...) inhaftiert, von der Polizei geschlagen und - unter anderem mit einem Gewehr - mit dem Tode bedroht worden. Bei der Freilassung sei er angehalten worden, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Da bei späteren Razzien andere Demonstrationsteilnehmer abermals verhaftet und verschleppt worden seien, habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. In der Schweiz habe er sich in leitender Position exilpolitisch betätigt, gehöre der oppositionellen Gruppe "(...)" an und mache an regimekritischen (...) mit. Als Beweismittel reichte er Kopien seines Geburtsscheins und seiner Identitätskarte sowie diverse Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 16. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn betreffend die vorliegenden Fluchtgründe erneut anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes neu zu beurteilen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörden vom 19. September 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies begründet er mit einer mangelhaften Durchführung der Anhörung sowie einer ungenügenden Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.3 Dem Entscheid der Vorinstanz liegt im Wesentlichen die Einschätzung zugrunde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst bei Wahrheitsunterstellung - als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren seien. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine einlässliche Begründung im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten und vorbehaltsweise erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente verzichten, da sich die zur Diskussion stehenden Verfahrensgarantien auf die entscheidwesentlichen Vorbringen beziehungsweise Sachverhaltselemente beziehen. Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Tatsachen gehört vorliegend nicht dazu, da die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung ohne Einschränkungen auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abstützte. Somit gehen auch die auf die Sachverhaltsfeststellung bezogenen Rügen der zu kurzen Anhörungsdauer und der ungenügenden Befragung ins Leere. Da angesichts des Ausgeführten keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der formellen Natur des Gehörsanspruchs und der Möglichkeit der Heilung bei dessen Verletzung nicht näher einzugehen. Im Ergebnis erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Fluchtgründen ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

7. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Lage in Äthiopien habe sich seit dem Regierungswechsel im Frühling 2018 und den damit eingeleiteten Reformprozessen wesentlich verbessert. Insbesondere suche der neue Premierminister die Versöhnung mit der politischen Opposition. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Demonstrationsteilnahme und der kurzen Haft aktuell noch gefährdet. Dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haft bei den Behörden problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, bestätige diese Einschätzung. Da ihm alleine aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Oromo keine Verfolgung drohe, seien die Vorbringen insgesamt nicht flüchtlingsrelevant. In Bezug auf seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei festzuhalten, dass es in Anbetracht der zahlreichen Anlässe sowie der Vielzahl der daran Teilnehmenden als unwahrscheinlich erscheine, der Beschwerdeführer sei in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten. Namentlich dürfe es den heimatlichen Behörden bekannt sein, dass die exilpolitische Betätigung oftmals primär dem Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts diene. Sodann sei das politisches Profil des Beschwerdeführers als bescheiden zu qualifizieren. Schliesslich sei nicht zuletzt als Folge der positiven Entwicklungen in Äthiopien nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr gefährdet.

8. In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, im Falle von Äthiopien könne nach wie vor nicht von einer stabilen und dauerhaften demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtskonformen Situation gesprochen werden. Dies würden unter anderem die zahlreichen Übergriffe der Liyu-Polizeieinheit auf die Oromo Bevölkerung kurz nach dem Regierungswechsel im April 2018 sowie nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes im Juni 2018 zeigen. Ferner sei es im September 2018 in und um Addis Abeba nach schweren Unruhen zu willkürlichen Massenverhaftungen gekommen und der missglückte Putschversuch Ende Juni 2019 zeuge von der andauernden ethnischen Zerrissenheit des Landes. Bezüglich der durch die Vorinstanz anerkannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei auf den enormen Überwachungsapparat der äthiopischen Behörden hinzuweisen, auf welchen unter anderem auch in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hingewiesen werde. Gemäss einem Bericht aus dem Jahre 2018 sei von einer engmaschigen und systematischen Überwachung des National Intelligence and Security Service (NISS) auszugehen. In Anbetracht seiner Probleme im Heimatland, seiner leitenden Rolle als exilpolitischer Aktivist und nicht zuletzt aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Oppositionellen Gruppe "(...)" sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. 9. 9.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätige werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). 9.2 Soweit die Vorinstanz vor dem beschriebenen Hintergrund zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Probleme mit den Behörden im Jahre 2015 keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen, ist dieser Einschätzung als zutreffend zu folgen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Übergriffe der Liyu-Polizeieinheiten, der kürzlich missglückte Regierungsputsch und die Aufstände in Addis Abeba vermögen daran nichts zu ändern, weil insbesondere nicht dargetan ist, inwiefern sich dadurch an den Versöhnungsbestrebungen der Regierung gegenüber ehemaligen Oppositionellen etwas geändert hätte. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer zwischen den von ihm beschriebenen Vorfällen und seiner persönlichen Situation einen konkreten Bezug herzustellen. Nicht zuletzt weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner geltend gemachten Verhaftung ohne weiteres möglich gewesen sei, sich einen Pass ausstellen zu lassen und das Land legal zu verlassen. 9.3 Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019). Ferner wurden zahlreiche der Oromo-Volksgruppe nahestehende politische Organisationen von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen, darunter auch die Vereinigung "Ginbot 7" (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 1. Oktober 2019). Deren Generalsekretär, Andargachew Tsege, wurden zusammen mit weiteren Oppositionsführern begnadigt. Zudem sind zahlreiche Oppositionelle aus dem Exil dem Regierungsaufruf zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien gefolgt (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, ; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018; , Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018; ; Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, , alle abgerufen am 1. Oktober 2019). In Anbetracht dieser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre. 9.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der massgebenden Bestimmungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. 11.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Bezüglich seiner individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Beziehungsnetz und vor dem Hintergrund seines beruflichen Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfüge. Da diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Einwände erhoben werden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der Bedürftigkeit abzuweisen sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: