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D-3354/2025

D-3354/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme und am

7. Juni 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz C._______, aufgewachsen, wo er bis ins Jahr (…) ge- meinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Von (…) bis (…) habe er in D._______ (…) studiert und erfolgreich abgeschlossen. Während dieser Zeit habe er unter anderem als Fitnesscoach, in der Gast- ronomie sowie zuletzt auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familie besitze Erdnussfelder in B._______ und sei wirtschaftlich gut situiert; weitere Ver- wandte lebten in der Türkei, in Deutschland und in Zypern. Sein Vater sei früher Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und zuvor der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Er selbst sei zwar nie Parteimitglied gewesen, habe sich aber vor dem Studium an Newroz-Feiern und weiteren Kundgebungen beteiligt. Während des Studiums sei er politisch inaktiv ge- wesen, habe jedoch jeweils am 1. Mai an gewerkschaftlichen Veranstaltun- gen teilgenommen. Nach Abschluss seines Studiums habe er begonnen, sich über soziale Medien politisch zu äussern. Am (…) sei an seinem Woh- nort eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anlässlich dieser die Gendarmerie seine Familie beleidigt und ihn als Terroristen bezeichnet habe. Er habe sich aus Angst vor willkürlicher Verhaftung oder Ermordung zur Ausreise entschlossen und die Behörden hätten ihn nach seiner Aus- reise noch mehrfach bei ihm zu Hause gesucht. Später habe er erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers anhängig sei. Zudem habe er bereits früher unter polizeilichem Druck ge- standen und sei aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiert worden. So sei er (…) zweimal in B._______ kurzzeitig festgenommen und zu sei- nem Onkel befragt worden, welcher der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angehöre. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Inhaftierung oder gar seine Tötung. B. Am 7. Juni 2023 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. C. Mit Verfügung vom 7. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte

D-3354/2025 Seite 3 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Datum vom 28. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubri- zierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme zu gewähren, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vor- instanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Brü- der des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvoll- ziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern die- sen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die ma- teriell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.

E. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

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E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Die Wahrscheinlich- keit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Re- flexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 24 f.) exilpolitische Aktivitäten geltend macht, belässt er es bei unsubstanziierten Behauptungen. Da das beschriebene Engagement (Teilnahme an politi- schen Veranstaltungen und Demonstrationen) als niederschwellig und da- mit ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz zu bezeichnen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Nachreichung entsprechender Belege verzichtet wer- den.

E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6 November 2023 E. 7.1, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 sowie die angefochtene Verfügung S. 6 f.). Selbst wenn die heimatlichen Behörden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, ist in Ermangelung eines ernst- haften oder gar politisch exponierten Profils (vgl. SEM-act. 16/15 F48 f.) nicht davon auszugehen, dass er einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ri- siko ausgesetzt wäre. Aufgrund des Inhalts der Posts und nach Durchsicht der Anklageschrift sowie der übrigen Beweismittel ist überdies nicht von einer illegitimen Strafverfolgung und – mangels entsprechender Hinweise in den Akten – auch nicht von einem Politmalus auszugehen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-3354/2025 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann

D-3354/2025 Seite 10 vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss, Arbeits- erfahrung in der Fitness-, Gastronomie- und Lebensmittelbranche sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Die nach wie vor in der Türkei wohnhafte Familie des Beschwerdeführers ver- fügt zudem über Erdnussfelder sowie Liegenschaften und ist finanziell gut situiert (vgl. SEM-act. 16/15 F23). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenz- bedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitli- chen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem über eine gültige türkische Identitätskarte verfügenden Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG abzuweisen.

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E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3354/2025 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme und am 7. Juni 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______, Provinz C._______, aufgewachsen, wo er bis ins Jahr (...) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Von (...) bis (...) habe er in D._______ (...) studiert und erfolgreich abgeschlossen. Während dieser Zeit habe er unter anderem als Fitnesscoach, in der Gastronomie sowie zuletzt auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familie besitze Erdnussfelder in B._______ und sei wirtschaftlich gut situiert; weitere Verwandte lebten in der Türkei, in Deutschland und in Zypern. Sein Vater sei früher Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und zuvor der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Er selbst sei zwar nie Parteimitglied gewesen, habe sich aber vor dem Studium an Newroz-Feiern und weiteren Kundgebungen beteiligt. Während des Studiums sei er politisch inaktiv gewesen, habe jedoch jeweils am 1. Mai an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Nach Abschluss seines Studiums habe er begonnen, sich über soziale Medien politisch zu äussern. Am (...) sei an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anlässlich dieser die Gendarmerie seine Familie beleidigt und ihn als Terroristen bezeichnet habe. Er habe sich aus Angst vor willkürlicher Verhaftung oder Ermordung zur Ausreise entschlossen und die Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise noch mehrfach bei ihm zu Hause gesucht. Später habe er erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers anhängig sei. Zudem habe er bereits früher unter polizeilichem Druck gestanden und sei aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiert worden. So sei er (...) zweimal in B._______ kurzzeitig festgenommen und zu seinem Onkel befragt worden, welcher der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angehöre. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Inhaftierung oder gar seine Tötung. B. Am 7. Juni 2023 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 7. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Datum vom 28. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 m.w.H.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.3 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-10). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 7-28). Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise trotzdem ein geregeltes Leben führen und einen universitären Abschluss erlangen. Die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Auch die Nachteile, die der Beschwerdeführer angeblich im Zusammenhang mit den Polizeikontrollen, seinen kurzfristigen Festhaltungen durch die Polizei und der Hausdurchsuchung im Jahr (...) in seinem Elternhaus erlebt haben will, sind mangels genügender Intensität nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Vielmehr stützen diese die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht ernsthaft von den Behörden gesucht worden ist, andernfalls ihn die Polizei anlässlich dieser Möglichkeiten hätte festnehmen können, was sie offensichtlich nicht getan hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von den generell behaupteten Diskriminierungen, den Polizeikontrollen, seiner kurzzeitigen behördlichen Festhaltung und der Hausdurchsuchung im Jahr (...) keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Familie geltend gemacht. Auch bringt er auf Beschwerdeebene hierzu nichts Konkretes vor. Es ist demgemäss nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war oder ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne einer asylrelevanten Reflexverfolgung drohen würden. Was schliesslich die im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Beweismittel anbelangt, wurden diese ausnahmslos nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ausgestellt. Es liegen insbesondere eine Anklage vom (...) gegen den Beschwerdeführer sowie eine angeordnete Festnahme vor. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, kurz vor seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden zu sein. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Äusserungen auf der Plattform E._______ (vormals E._______) angelastet werden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise beziehungsweise seinem Asylgesuch in der Schweiz stehen ([...]) und gegen den (...) F._______ gerichtet sind (vgl. SEM-act. 22/1). Dieses Vorgehen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Sommer (...) begonnen hat, sich über die sozialen Medien politisch zu äussern (vgl. SEM-act. 16/15 F80), legen den Schluss nahe, dass das gegen ihn anhängig gemachte Verfahren gezielt herbeigeführt wurde, um damit die Grundlage für ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu schaffen. Dies gilt umso mehr, als sich sein politisches Engagement bis zu diesem Zeitpunkt in der gelegentlichen Teilnahme von Kundgebungen oder Demonstrationen erschöpfte (vgl. SEM-act. 16/15 F48 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien offen zu legen. Ferner ist festzuhalten, dass dem entsprechenden E._______-Account des Beschwerdeführers lediglich (...) Personen folgen, was auf eine geringe Reichweite seiner Beiträge und ein entsprechend limitiertes öffentliches Interesse an seinen Äusserungen schliessen lässt. Es darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit der politischen Inhalte seines E._______ zu überzeugen. Damit ist festzuhalten, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.5 m.w.V.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. zur ausführlichen Darlegung des türkischen Strafverfahrens das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.3.3 ff. sie die Urteile des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 sowie die angefochtene Verfügung S. 6 f.). Selbst wenn die heimatlichen Behörden das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei fortführen sollten, ist in Ermangelung eines ernsthaften oder gar politisch exponierten Profils (vgl. SEM-act. 16/15 F48 f.) nicht davon auszugehen, dass er einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko ausgesetzt wäre. Aufgrund des Inhalts der Posts und nach Durchsicht der Anklageschrift sowie der übrigen Beweismittel ist überdies nicht von einer illegitimen Strafverfolgung und - mangels entsprechender Hinweise in den Akten - auch nicht von einem Politmalus auszugehen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 24 f.) exilpolitische Aktivitäten geltend macht, belässt er es bei unsubstanziierten Behauptungen. Da das beschriebene Engagement (Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen) als niederschwellig und damit ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz zu bezeichnen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Nachreichung entsprechender Belege verzichtet werden. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss, Arbeitserfahrung in der Fitness-, Gastronomie- und Lebensmittelbranche sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Die nach wie vor in der Türkei wohnhafte Familie des Beschwerdeführers verfügt zudem über Erdnussfelder sowie Liegenschaften und ist finanziell gut situiert (vgl. SEM-act. 16/15 F23). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem über eine gültige türkische Identitätskarte verfügenden Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bzw. Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: