Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem (…) zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. September 2023 gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu den Asylgründen an. Am 20. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher ge- wesen sei. Als Kurde werde er in der Türkei ausgegrenzt und diskriminiert. Es sei vorgekommen, dass er auf der Strasse in B._______ von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, weil er Kurdisch gesprochen habe. Er habe in ein Land ausreisen wollen, in welchem man frei leben und seine Meinung frei äussern könne. In der Zeit, als er Militärdienst geleistet habe, sei sein Vater für drei Monate inhaftiert worden, weil er an Nevroz-Feier- lichkeiten sowie an einer Beerdigung teilgenommen habe. Ausserdem werde ihm Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen. Sein Verfah- ren sei trotz seiner Entlassung immer noch hängig. Ein Jahr später (2018) sei auch ein Onkel väterlicherseits inhaftiert worden, weil er Beiträge in den sozialen Medien geteilt habe. Er selbst habe nach der Verhaftung seines Vaters ebenfalls damit begonnen, Beiträge mit politischen Inhalten in den sozialen Medien zu teilen. Am 25. März 2023 habe in seinem Heimatdorf die Beerdigung eines Dorflehrers stattgefunden. An dieser Beerdigung habe sich die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Die Gendarmerie habe gefragt, ob er irgendwelche terroristische Verbindungen habe. Der Dorfvorsteher habe daraufhin seinen Vater darüber informiert, welcher wiederum ihn über den Vorfall informiert habe. Zwei Tage später, am 27. März 2023, habe ihm ein Bekannter namens C._______, der bei der Polizei arbeiten würde, einen Bildschirm-Screenshot geschickt, wo- nach er im Rahmen von Terrorismusbekämpfung von den Behörden ge- sucht werde. Er habe Angst bekommen und sich mit seiner Familie bespro- chen. Diese habe ihm geraten, ins Ausland zu fliehen, da sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher sei. Nach Konsultation im System sei festgestellt worden, dass bislang noch kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am 31. März 2023 sei er von B._______ per Flugzeug mit seinem Reisepass nach D._______ gereist. In Kroatien hätten ihm die Behörden die
E-2207/2024 Seite 3 Fingerabdrücke abgenommen. Aufgrund des Dublin-Abkommens habe er mit der Weiterreise zugewartet sei in E._______ geblieben. Am 8. Juli 2023 habe er in F._______ einen LKW bestiegen, der ihn in die Schweiz ge- bracht habe. Insgesamt habe er für die Reise mehr als 10'000 Euro bezahlt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Behörden im Mai 2023 auch in B._______ an der Adresse seines Onkels nach ihm gesucht hätten. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und in der Haft schlecht behandelt oder sogar gefoltert zu werden. Gemäss einer schriftlichen Mitteilung vom 12. Dezember 2023 sei mittlerweile auch ein offizieller Haftbefehl gegen ihn ergangen. D. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie sei- ner türkischen Identitätskarte ein. Den Reisepass und die Identitätskarte hätten ihm der Schlepper angeblich abgenommen. E. Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene Printscreens von Face- book, Ausreisebestätigung e-devlet, Protokoll Abteilung für Terrorismusbe- kämpfung vom 15. April 2023, Open-Source-Untersuchungsbericht vom
24. April 2023, Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsan- waltschaft vom 9. Mai 2023, Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwalt- schaft G._______ vom 15. Mai 2023, Antrag zur Einvernahme der Staats- anwaltschaft B._______ vom 12. Juni 2023, Mitteilung des Sicherheitsbü- ros des Gouverneuramtes B._______ vom 16. Juni 2023, undatiertes Po- lizeiprotokoll über die Suche an Wohnadresse, Antrag Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Juni 2023, Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 19. Juni 2023, Beschluss in sonstiger Sache des 2. Friedensstafgerichts B._______ vom 22. Juni 2023 einge- reicht. F. Mit Verfügung vom 8. März 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. April 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin
E-2207/2024 Seite 4 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ersucht. H. Als Beilage wurden zahlreiche Dokumente eingereicht (u.a. Bericht der Staatsanwaltschaft zum Besuch des Vaters am Grab von H._______ und dem Onkel väterlicherseits I._______, der als «Märtyrer» und Kämpfer galt, Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Vater des Gesuchstellers; Be- richt der türkischen Staatsanwaltschaft zu diversen Straftaten, welche dem Vater vorgeworfen werden; Schreiben des Gerichts J._______ an den Haft- richter betreffend die dem Vater vorgeworfene «Präsidentenbeleidigung»; Ermittlungsbericht zum Strafverfahren des Vaters; Foto des Beschwerde- führers auf der jährlichen Feier zum Widerstand von K._______, L._______; 04. September 2023 – Instagram Post des Beschwerdeführers zu einer Zusammenkunft von Kurden zur Besprechung der Situation von M._______; 10. September 2023 – Instagram Post des Beschwerdeführers zu einem Zeitungsbericht, indem M._______ das kurdische Volk auffordert, sich zu vereinen; 28. September 2023 – Instagram Post des Beschwerde- führers zum Angriff des türkischen Militärs in N._______; 09. Oktober 2023
– Instagram Post des Beschwerdeführers; Aufruf an die Kurden für ihre Rechte einzustehen; 17. Oktober 2023 – Instagram Post des Beschwerde- führers zum Angriff der türkischen Regierung auf N._______s Zivilbevölke- rung; 21 , Oktober 2023 – Instagram Post des Beschwerdeführers zum An- griff der türkischen Regierung auf N._______; 11. November 2023 – Insta- gram Post des Beschwerdeführers zu einem Freund aus dem gleichen Dorf, der ebenfalls bei der O._______ aktiv ist; 16. Januar 2024 – Insta- gram Post des Beschwerdeführers zu einem alevitischen Mann; 27. Feb- ruar 2024 – Instagram Post des Beschwerdeführers zu einer Veranstaltung der O._______ und der P._______; 21. März 2024 – Screenshot aus Video der Newroz-Feier / kurdische Neujahresfeier in L._______) I. Am 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte die Rechtsver- tretung einen Bedürftigkeitsnachweis und eine Kostennote nach.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-2207/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehör- den seien auf der Suche nach ihm und hätten ein Ermittlungsverfahren we- gen Straftatbeständen im Zusammenhang mit Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 5.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, die eingereichten Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft B._______ abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Baustei- nen bestünden. Sie liessen darum keinen Rückschluss zu auf das Verge- hen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem ver- fügten solche Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerk- male (wie bei einem Reisepass). Solche Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Im Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten wie dem Suchbefehl mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei ohne Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies durch professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte.
E-2207/2024 Seite 7 Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der ein- gereichten Dokumente könne auf die Prüfung, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufwiesen, verzichtet werden.
E. 5.3 Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne ohnehin aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.
E. 5.3.1 Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfah- ren wegen des Vorwurfs der «Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK» gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem lägen zwei Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Juni 2023 sowie vom 19. Juni 2023 gegen ihn vor. Diese Dokumente zeigten zwar auf, dass gegen ihn ein bloss staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden sei, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Er- mittlungsverfahren oft in teilweiser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden würden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 vom
E. 5.3.2 Vor diesem Hintergrund sei es zum heutigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu der Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen werde (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E.7.3–7.4; Urteil des BVGer E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5.–3.6.). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als «Haftbefehl» bezeichneten Do- kumentes sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es ist in erster Linie sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Daraus ergäben sich keine konkre- ten Anhaltspunkte auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Suchbe- fehls (auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei) nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen.
E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ermittlungsverfahren sei im Weiteren darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Einträge des
E-2207/2024 Seite 8 Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter nicht ersichtlich sei, wann er diese Beiträge veröffentlicht habe. Sämtliche Ermittlungsakten stammten aus dem Zeitraum von April bis Juni 2023. Aus einem Schreiben der Gen- darmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 9. Mai 2023 (vgl. BM14) sei zu entnehmen, dass die Ermittlungen bloss aufgrund einer anonymen Anzeige vom 12. April 2023 eingeleitet worden seien. Eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei sei somit auszuschliessen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein befreundeter Polizist angeblich vor seiner Ausreise mitgeteilt habe, dass er im Zusammenhang mit Terrorismus gesucht werde, sei somit jegliche Grundlage entzogen. Ohnehin sei festzuhalten, dass angesichts der bezweifelten Ausreiseum- stände sowie des unglaubhaften Konnexes zwischen angeblichen Vor- fluchtgründen und Beweismittellage hinreichend erstellt sei, dass der Be- schwerdeführer bloss auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe hätte schaffen wollen. Rechtsmissbrauch verdiene aber ohnehin keinen Schutz, weshalb vorliegend nicht vorschnell auf eine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe (vgl. Urteil D-2098 /2021 vom 24. November 2022, E.5.3.3 und 5.3.4; Urteil E-2549/2021 vom 5. September 2023, E.6.5.3). Der Beschwerdeführer teile im wesentlichen bloss Fotos, die er aus ande- ren Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wä- ren, zumal keine Kommentare zu den Re-Posts ersichtlich seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rah- men eines allfälligen Strafverfahrens nicht entgehen.
E. 5.3.4 Schliesslich seien die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schi- kanen, insbesondere die vorgebrachten Personenkontrollen, in ihrer Inten- sität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise treffen könnten.
E. 5.3.5 Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht.
E-2207/2024 Seite 9
E. 6 November 2023, E. 7.1, mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4; Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023, E. 6.2)
E. 6.1 In der Beschwerde wurde in Ergänzung des Sachverhalts geltend ge- macht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sein Engagement für die kurdische Sache in der Türkei fortführe. Er betätige sich in entsprechen- den Kreisen und an kurdisch-kulturellen Veranstaltungen. Zur Stützung dieses Vorbringens wurden verschiedene Instagram Posts eingereicht (vgl. im Einzelnen unter Sachverhalt H.). In diesem Zusammenhang wurde im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der Be- hauptung des SEM bereits vor seiner Ausreise regimekritische Inhalte auf den sozialen Medien gepostet. Auch die Feststellung des SEM, seine Ver- öffentlichungen auf den sozialen Medien seien auf wenig Resonanz ges- tossen, stehe im Kontrast dazu, dass der Beschwerdeführer damit ein Er- mittlungsverfahren gegen ihn ausgelöst habe.
E. 6.2 Im Weiteren wurde gerügt, dass das SEM Dokumente aus der Türkei pauschalisiert als gefälscht oder verfälscht betrachte. Die Nichtberücksich- tigung von eingereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formel- len Mangels, der die Fälschung der Dokumente explizit belege, verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
E. 6.3 Der erlassene Haftbefehl lasse darauf schliessen, dass nach wie vor ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer bestehe.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange- fochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1.–5.3.5) ver- wiesen werden.
E. 7.2 Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach die Nichtberücksich- tigung von eingereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formel- len Mangels, der die Fälschung der Dokumente explizit belege, den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze, ist festzu- halten, dass die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Vorführungsbe- fehle nicht abschliessend beurteilte, sondern lediglich ausführte, aus wel- chen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der
E-2207/2024 Seite 10 Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit ausführlicher Begründung de- ren Asylrelevanz verneint. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 7.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Doku- mente vermögen diese aus nachfolgenden Gründen keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen. In Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hier- bei lediglich um ein Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, sondern lediglich Vorführungsbefehle zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaftierung vorliegen. Auch die- sen kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Ak- tenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet haben könnten (vgl. zum Ganzem beispielhaft Urteil E-1472/2024 des BVGer vom 12. April 2024, E. 6.2. ff.). Der Beschwerdeführer weist auch kein geschärftes Risikoprofil auf, wel- ches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das SEM hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fotos teile, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Akti- vitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines po- litischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Reso- nanz gestossen wären, zumal keine Kommentare zu den Reposts ersicht- lich seien. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Tätigkeiten (vgl. im Einzelnen unter Sachverhalt H.) in der Schweiz sind niederschwel- liger Natur und verbleiben im Ergebnis ohne Asylrelevanz. Letztlich ist fest- zuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexver- folgung wegen seines Vaters entnommen werden können.
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die
E-2207/2024 Seite 11 kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlech- ternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, ins- besondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
E-2207/2024 Seite 12 Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-2207/2024 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen lassen würde.
E. 9.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, J._______, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und G._______) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz G._______, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen ei- ner individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus- serhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen.
E. 9.3.2.3 Das SEM wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, türkisch sprechenden Mann mit guter Gesundheit, solider Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung in der Gastronomie verfüge und er seit 2017, somit seit vielen Jahren, in B._______ gelebt habe. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu be- jahen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an.
E. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2207/2024 Seite 14
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuwei- sen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen- standslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-2207/2024 Seite 15
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- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2207/2024 Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem (...) zugewiesen. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. September 2023 gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu den Asylgründen an. Am 20. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei. Als Kurde werde er in der Türkei ausgegrenzt und diskriminiert. Es sei vorgekommen, dass er auf der Strasse in B._______ von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, weil er Kurdisch gesprochen habe. Er habe in ein Land ausreisen wollen, in welchem man frei leben und seine Meinung frei äussern könne. In der Zeit, als er Militärdienst geleistet habe, sei sein Vater für drei Monate inhaftiert worden, weil er an Nevroz-Feierlichkeiten sowie an einer Beerdigung teilgenommen habe. Ausserdem werde ihm Beleidigung des Staatspräsidenten vorgeworfen. Sein Verfahren sei trotz seiner Entlassung immer noch hängig. Ein Jahr später (2018) sei auch ein Onkel väterlicherseits inhaftiert worden, weil er Beiträge in den sozialen Medien geteilt habe. Er selbst habe nach der Verhaftung seines Vaters ebenfalls damit begonnen, Beiträge mit politischen Inhalten in den sozialen Medien zu teilen. Am 25. März 2023 habe in seinem Heimatdorf die Beerdigung eines Dorflehrers stattgefunden. An dieser Beerdigung habe sich die Gendarmerie beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Die Gendarmerie habe gefragt, ob er irgendwelche terroristische Verbindungen habe. Der Dorfvorsteher habe daraufhin seinen Vater darüber informiert, welcher wiederum ihn über den Vorfall informiert habe. Zwei Tage später, am 27. März 2023, habe ihm ein Bekannter namens C._______, der bei der Polizei arbeiten würde, einen Bildschirm-Screenshot geschickt, wonach er im Rahmen von Terrorismusbekämpfung von den Behörden gesucht werde. Er habe Angst bekommen und sich mit seiner Familie besprochen. Diese habe ihm geraten, ins Ausland zu fliehen, da sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher sei. Nach Konsultation im System sei festgestellt worden, dass bislang noch kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am 31. März 2023 sei er von B._______ per Flugzeug mit seinem Reisepass nach D._______ gereist. In Kroatien hätten ihm die Behörden die Fingerabdrücke abgenommen. Aufgrund des Dublin-Abkommens habe er mit der Weiterreise zugewartet sei in E._______ geblieben. Am 8. Juli 2023 habe er in F._______ einen LKW bestiegen, der ihn in die Schweiz gebracht habe. Insgesamt habe er für die Reise mehr als 10'000 Euro bezahlt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Behörden im Mai 2023 auch in B._______ an der Adresse seines Onkels nach ihm gesucht hätten. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und in der Haft schlecht behandelt oder sogar gefoltert zu werden. Gemäss einer schriftlichen Mitteilung vom 12. Dezember 2023 sei mittlerweile auch ein offizieller Haftbefehl gegen ihn ergangen. D. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner türkischen Identitätskarte ein. Den Reisepass und die Identitätskarte hätten ihm der Schlepper angeblich abgenommen. E. Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene Printscreens von Facebook, Ausreisebestätigung e-devlet, Protokoll Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom 15. April 2023, Open-Source-Untersuchungsbericht vom 24. April 2023, Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023, Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom 15. Mai 2023, Antrag zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft B._______ vom 12. Juni 2023, Mitteilung des Sicherheitsbüros des Gouverneuramtes B._______ vom 16. Juni 2023, undatiertes Polizeiprotokoll über die Suche an Wohnadresse, Antrag Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Juni 2023, Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 19. Juni 2023, Beschluss in sonstiger Sache des 2. Friedensstafgerichts B._______ vom 22. Juni 2023 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 8. März 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ersucht. H. Als Beilage wurden zahlreiche Dokumente eingereicht (u.a. Bericht der Staatsanwaltschaft zum Besuch des Vaters am Grab von H._______ und dem Onkel väterlicherseits I._______, der als «Märtyrer» und Kämpfer galt, Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Vater des Gesuchstellers; Bericht der türkischen Staatsanwaltschaft zu diversen Straftaten, welche dem Vater vorgeworfen werden; Schreiben des Gerichts J._______ an den Haftrichter betreffend die dem Vater vorgeworfene «Präsidentenbeleidigung»; Ermittlungsbericht zum Strafverfahren des Vaters; Foto des Beschwerdeführers auf der jährlichen Feier zum Widerstand von K._______, L._______; 04. September 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zu einer Zusammenkunft von Kurden zur Besprechung der Situation von M._______; 10. September 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zu einem Zeitungsbericht, indem M._______ das kurdische Volk auffordert, sich zu vereinen; 28. September 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zum Angriff des türkischen Militärs in N._______; 09. Oktober 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers; Aufruf an die Kurden für ihre Rechte einzustehen; 17. Oktober 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zum Angriff der türkischen Regierung auf N._______s Zivilbevölkerung; 21 , Oktober 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zum Angriff der türkischen Regierung auf N._______; 11. November 2023 - Instagram Post des Beschwerdeführers zu einem Freund aus dem gleichen Dorf, der ebenfalls bei der O._______ aktiv ist; 16. Januar 2024 - Instagram Post des Beschwerdeführers zu einem alevitischen Mann; 27. Februar 2024 - Instagram Post des Beschwerdeführers zu einer Veranstaltung der O._______ und der P._______; 21. März 2024 - Screenshot aus Video der Newroz-Feier / kurdische Neujahresfeier in L._______) I. Am 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis und eine Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkischen Strafverfolgungsbehörden seien auf der Suche nach ihm und hätten ein Ermittlungsverfahren wegen Straftatbeständen im Zusammenhang mit Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, die eingereichten Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft B._______ abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufwiesen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestünden. Sie liessen darum keinen Rückschluss zu auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten solche Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale (wie bei einem Reisepass). Solche Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Im Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten wie dem Suchbefehl mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei ohne Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies durch professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne auf die Prüfung, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, verzichtet werden. 5.3 Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne ohnehin aus nachfolgenden Gründen offenbleiben. 5.3.1 Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der «Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK» gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem lägen zwei Vorführbefehle der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Juni 2023 sowie vom 19. Juni 2023 gegen ihn vor. Diese Dokumente zeigten zwar auf, dass gegen ihn ein bloss staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teilweiser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden würden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1, mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023, E. 7.2.4; Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023, E. 6.2) 5.3.2 Vor diesem Hintergrund sei es zum heutigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E.7.3-7.4; Urteil des BVGer E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5.-3.6.). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als «Haftbefehl» bezeichneten Dokumentes sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es ist in erster Linie sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Daraus ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Suchbefehls (auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei) nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. 5.3.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ermittlungsverfahren sei im Weiteren darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter nicht ersichtlich sei, wann er diese Beiträge veröffentlicht habe. Sämtliche Ermittlungsakten stammten aus dem Zeitraum von April bis Juni 2023. Aus einem Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 9. Mai 2023 (vgl. BM14) sei zu entnehmen, dass die Ermittlungen bloss aufgrund einer anonymen Anzeige vom 12. April 2023 eingeleitet worden seien. Eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei sei somit auszuschliessen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein befreundeter Polizist angeblich vor seiner Ausreise mitgeteilt habe, dass er im Zusammenhang mit Terrorismus gesucht werde, sei somit jegliche Grundlage entzogen. Ohnehin sei festzuhalten, dass angesichts der bezweifelten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaften Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und Beweismittellage hinreichend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer bloss auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe hätte schaffen wollen. Rechtsmissbrauch verdiene aber ohnehin keinen Schutz, weshalb vorliegend nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe (vgl. Urteil D-2098 /2021 vom 24. November 2022, E.5.3.3 und 5.3.4; Urteil E-2549/2021 vom 5. September 2023, E.6.5.3). Der Beschwerdeführer teile im wesentlichen bloss Fotos, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, zumal keine Kommentare zu den Re-Posts ersichtlich seien. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens nicht entgehen. 5.3.4 Schliesslich seien die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen, insbesondere die vorgebrachten Personenkontrollen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise treffen könnten. 5.3.5 Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde in Ergänzung des Sachverhalts geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sein Engagement für die kurdische Sache in der Türkei fortführe. Er betätige sich in entsprechenden Kreisen und an kurdisch-kulturellen Veranstaltungen. Zur Stützung dieses Vorbringens wurden verschiedene Instagram Posts eingereicht (vgl. im Einzelnen unter Sachverhalt H.). In diesem Zusammenhang wurde im Weiteren geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der Behauptung des SEM bereits vor seiner Ausreise regimekritische Inhalte auf den sozialen Medien gepostet. Auch die Feststellung des SEM, seine Veröffentlichungen auf den sozialen Medien seien auf wenig Resonanz gestossen, stehe im Kontrast dazu, dass der Beschwerdeführer damit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ausgelöst habe. 6.2 Im Weiteren wurde gerügt, dass das SEM Dokumente aus der Türkei pauschalisiert als gefälscht oder verfälscht betrachte. Die Nichtberücksichtigung von eingereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Dokumente explizit belege, verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 6.3 Der erlassene Haftbefehl lasse darauf schliessen, dass nach wie vor ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer bestehe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1.-5.3.5) verwiesen werden. 7.2 Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, wonach die Nichtberücksichtigung von eingereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Dokumente explizit belege, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Vorführungsbefehle nicht abschliessend beurteilte, sondern lediglich ausführte, aus welchen Gründen diese von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat die Vorinstanz ohnehin mit ausführlicher Begründung deren Asylrelevanz verneint. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 7.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Dokumente vermögen diese aus nachfolgenden Gründen keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen. In Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, sondern lediglich Vorführungsbefehle zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaftierung vorliegen. Auch diesen kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet haben könnten (vgl. zum Ganzem beispielhaft Urteil E-1472/2024 des BVGer vom 12. April 2024, E. 6.2. ff.). Der Beschwerdeführer weist auch kein geschärftes Risikoprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das SEM hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fotos teile, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und versehe diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, zumal keine Kommentare zu den Reposts ersichtlich seien. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Tätigkeiten (vgl. im Einzelnen unter Sachverhalt H.) in der Schweiz sind niederschwelliger Natur und verbleiben im Ergebnis ohne Asylrelevanz. Letztlich ist festzuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen seines Vaters entnommen werden können. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, J._______, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und G._______) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz G._______, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. 9.3.2.3 Das SEM wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, türkisch sprechenden Mann mit guter Gesundheit, solider Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung in der Gastronomie verfüge und er seit 2017, somit seit vielen Jahren, in B._______ gelebt habe. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: