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E-2400/2025

E-2400/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-14 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass sich das vorliegende Revisionsgesuch auf eine staatsanwaltliche Vor- führungsanordnung vom 31. Mai 20(…) und einen UYAP-Auszug stützt, wobei letzterer festhalte, dass seit dem Jahre 20(…) vier Strafverfahren wegen (…) eingeleitet und am 22. Juni 20(…) ein Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen worden sein soll, dass im Revisionsgesuch im Sinne einer Vermutung ferner sinngemäss ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, die neuen Beweismittel müss- ten etwa Ende Oktober 2024 aus der Türkei beschafft worden sein, zumal diese Unterlagen am 30. Oktober 2024 zusammen mit dem Mehrfachge- such beim SEM eingereicht worden seien, dass, selbst wenn dies zutreffen sollte, angesichts der zeitlichen Gegeben- heiten keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, weshalb die neuen Be- weismittel nicht bereits vor Ergehen des hier in Frage stehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024 hätten vorgebracht wer- den können,

E-2400/2025 Seite 5 dass dem Revisionsgesuch nicht entnommen werden kann, der Gesuch- steller habe entsprechende Bemühung frühzeitig unternommen oder aus welchen Gründen diese allenfalls erfolglos geblieben sind, dass im Revisionsgesuch in Bezug auf die Beweismittel vielmehr in unbe- stimmter Weise vorgebracht wird, «die Beschaffung […]» sei «nicht be- kannt» und «die verspätete Beibringung» noch nicht geklärt, dass damit – auch vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer Revisionseingabe (vgl. vorstehend) – nicht dar- gelegt ist, dass der Gesuchsteller die hier in Frage stehenden Beweismittel nicht im früheren Verfahren hätte beibringen können, dass damit nicht mehr vertieft darauf einzugehen ist, ob – ausgehend vom Gesuchsteller im Sinne einer Vermutung geltend gemachten Beschaf- fungsdatum – die 90-tätige Frist eingehalten worden wäre oder nicht, dass weiter auch nicht vertieft auf den Umstand einzugehen ist, dass der Gesuchsteller den Inhalt der Beweismittel wiedergeben kann, weil er offen- sichtlich im Besitze des SEM-Entscheids vom 28. Februar 2025 ist, die in diesem Verfahren eingereichten Dokumente aber nicht habe erhältlich ma- chen können, dass aufgrund der Akten sowie vor dem Hintergrund der mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 18. November 2024 eingeführten Praxis (vgl. insbesondere E. 8 ff.) ferner keine völkerrechtli- chen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar beziehungsweise sol- che nicht schlüssig dargelegt sind, dass aufgrund des Ausgeführten auf das Revisionsgesuch nicht einzutre- ten ist, dass bei dieser Ausgangslage die Gesuche um Akteneinsicht sowie an- schliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Revisionsverbes- serung gegenstandlos geworden sind, wobei anzumerken ist, dass die de- taillierte Kenntnis der Beschwerdeakten zur Darlegung der vorliegend gel- tend gemachten Revisionsgründe, insbesondere in Bezug auf die zeitli- chen Gegebenheiten, nicht notwendig war, dass weiter auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandlos geworden zu betrachten sind,

E-2400/2025 Seite 6 dass in Ermangelung des Nachweises der Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und anzumer- ken ist, dass die mandatierte Rechtsvertretung vorliegend die Vorausset- zungen gemäss Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllen würde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) jedoch da- rauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2400/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2400/2025 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung) des Urteils E-2207/2024 vom 7. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2207/2024 vom 7. Mai 2024 die Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. März 2024, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte und das Asylgesuch vom 10. Juli 2023 ablehnte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller am 30. Oktober 2024 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, auf welches dieses mit Verfügung vom 28. Februar 2025 nicht eintrat und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht namentlich beantragt, das Urteil E-2207/2024 vom 7. Mai 2024 sei revisionsweise aufzuheben und der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen, dass weiter beantragt wird, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie Einsicht in die Beschwerdeakten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuches ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 7. Mai 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und sich in diesem Zusammenhang auf eine staatsanwaltliche Vorführungsanordnung vom 31. Mai 20(...) sowie einen UYAP-Auszug stützt, gemäss welchem gegen ihn seit dem Jahre 20(...) diverse Strafverfahren wegen (...) eingeleitet und am 22. Juni 20(...) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen sein soll, dass die genannten Dokumente den Beschwerdeakten nicht beigelegt sind, dass der Gesuchsteller diesbezüglich ausführt, sein vormaliger Rechtsvertreter in der Schweiz, welcher im Besitze sämtlicher relevanten Akten sei, sei für ihn nicht mehr erreichbar, dass er weiter vorbringt, er befinde sich aktuell in Ausschaffungshaft und habe im Gefängnis die aktuelle Rechtsvertretung zwecks Führung des vorliegenden Revisionsverfahrens mandatiert, dass im Revisionsgesuch dargelegt wird, die aktuelle Rechtsvertretung stehe mit dem Gesuchsteller telefonisch in Kontakt und dieser habe erklärt, die neuen Dokumente, auf welche sich die vorliegende Revision stütze, habe sein türkischer Anwalt in die Schweiz geschickt, dass vorab festzuhalten ist, dass sich der Gesuchsteller die Handlungen, Unterlassungen sowie Kenntnisse des vormaligen Rechtsvertreters in der Schweiz anrechnen lassen muss (Marantelli-Sonani/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 11 VwvG) und er aus den geltend gemachten Schwierigkeiten, mit diesem in Kontakt zu treten, vorliegend in revisionsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass weiter festzuhalten ist, dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven) und damit insbesondere Umstände ausgeschlossen sind, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, dass eine Revision demgemäss dann ausgeschlossen ist, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74), dass sich das vorliegende Revisionsgesuch auf eine staatsanwaltliche Vorführungsanordnung vom 31. Mai 20(...) und einen UYAP-Auszug stützt, wobei letzterer festhalte, dass seit dem Jahre 20(...) vier Strafverfahren wegen (...) eingeleitet und am 22. Juni 20(...) ein Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen worden sein soll, dass im Revisionsgesuch im Sinne einer Vermutung ferner sinngemäss ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, die neuen Beweismittel müssten etwa Ende Oktober 2024 aus der Türkei beschafft worden sein, zumal diese Unterlagen am 30. Oktober 2024 zusammen mit dem Mehrfachgesuch beim SEM eingereicht worden seien, dass, selbst wenn dies zutreffen sollte, angesichts der zeitlichen Gegebenheiten keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, weshalb die neuen Beweismittel nicht bereits vor Ergehen des hier in Frage stehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024 hätten vorgebracht werden können, dass dem Revisionsgesuch nicht entnommen werden kann, der Gesuchsteller habe entsprechende Bemühung frühzeitig unternommen oder aus welchen Gründen diese allenfalls erfolglos geblieben sind, dass im Revisionsgesuch in Bezug auf die Beweismittel vielmehr in unbestimmter Weise vorgebracht wird, «die Beschaffung [...]» sei «nicht bekannt» und «die verspätete Beibringung» noch nicht geklärt, dass damit - auch vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer Revisionseingabe (vgl. vorstehend) - nicht dargelegt ist, dass der Gesuchsteller die hier in Frage stehenden Beweismittel nicht im früheren Verfahren hätte beibringen können, dass damit nicht mehr vertieft darauf einzugehen ist, ob - ausgehend vom Gesuchsteller im Sinne einer Vermutung geltend gemachten Beschaffungsdatum - die 90-tätige Frist eingehalten worden wäre oder nicht, dass weiter auch nicht vertieft auf den Umstand einzugehen ist, dass der Gesuchsteller den Inhalt der Beweismittel wiedergeben kann, weil er offensichtlich im Besitze des SEM-Entscheids vom 28. Februar 2025 ist, die in diesem Verfahren eingereichten Dokumente aber nicht habe erhältlich machen können, dass aufgrund der Akten sowie vor dem Hintergrund der mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 18. November 2024 eingeführten Praxis (vgl. insbesondere E. 8 ff.) ferner keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar beziehungsweise solche nicht schlüssig dargelegt sind, dass aufgrund des Ausgeführten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass bei dieser Ausgangslage die Gesuche um Akteneinsicht sowie anschliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Revisionsverbesserung gegenstandlos geworden sind, wobei anzumerken ist, dass die detaillierte Kenntnis der Beschwerdeakten zur Darlegung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen Gegebenheiten, nicht notwendig war, dass weiter auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandlos geworden zu betrachten sind, dass in Ermangelung des Nachweises der Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und anzumerken ist, dass die mandatierte Rechtsvertretung vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllen würde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) jedoch darauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: